1. Teil
Mautpflicht auf Bundesstraßen Mautstrecken
§ 1.
(1) Für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist Maut zu entrichten.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken, in deren Verlauf Anschlussstellen nicht niveaufrei ausgeführt sind, von der Mautpflicht auszunehmen.
(3) Die Festlegung von Mautabschnitten gemäß § 9 Abs. 11 setzt voraus, dass die betroffene Bundesstraßenstrecke für jede Fahrtrichtung mindestens zwei Mautabschnitte umfasst.
(4) Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023
Gesetzesnummer
20002090
Dokumentnummer
NOR40256513
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