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§ 2 BStMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Arten der Mauteinhebung

§ 2.

Die Maut ist entweder für zurückgelegte Fahrstrecken (fahrleistungsabhängige Maut) oder für bestimmte Zeiträume (zeitabhängige Maut) zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2023

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40033297