Mautgläubiger
§ 3.
Mautgläubiger ist der Bund oder, soweit ihr von diesem das Recht der Fruchtnießung eingeräumt wurde, die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft.
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2023
Gesetzesnummer
20002090
Dokumentnummer
NOR40033298
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)