45. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 - BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten sind in der Verordnung nach den in Anhang 0 der Richtlinie 1999/62/EG angeführten EURO-Emissionsklassen zu differenzieren, soweit nicht nach Maßgabe der in Artikel 7g Abs. 1 der Richtlinie 1999/62/EG genannten Ausnahmegründe davon abgesehen wird. Fahrzeuge mit den in Anhang 0 der Richtlinie 1999/62/EG angeführten EURO-Emissionsklassen sind zu Tarifgruppen zusammenzufassen, wobei eine Tarifgruppe zu bilden ist, in der zumindest die EURO-Emissionsklassen 0 bis III zusammengefasst sind. Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit reinem Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb sind jener Tarifgruppe zuzuordnen, für die der niedrigste Tarif festgesetzt wird. Ab 1. Jänner 2020 ist für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit reinem Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb eine eigene Tarifgruppe zu bilden, für die der niedrigste Tarif festgesetzt wird. Die Differenzierungen sind jeweils nach Maßgabe des Artikels 7g Abs. 4 der Richtlinie 1999/62/EG so durchzuführen, dass der niedrigste Tarif nicht mehr als 50 vH unter dem höchsten Tarif liegt. Eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung kann nach Maßgabe des Artikels 7g Abs. 3 und 4 der Richtlinie 1999/62/EG erfolgen, wobei diese Differenzierung auch eingeschränkt auf einzelne Mautabschnitte oder Fahrzeugkategorien zulässig ist.“
2. In § 9 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:
„Für alle in Tarifgruppen zusammengefassten EURO-Emissionsklassen ist ein Grundkilometertarif zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung festzusetzen. Für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit reinem Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb ist kein Grundkilometertarif zur Anlastung der verkehrsbedingten Luftverschmutzung festzusetzen.“
3. § 9 Abs. 11 lautet:
„(11) Sind Fahrzeuge, denen nur ein einziges Kennzeichen zugewiesen wurde, nicht derselben Tarifgruppe zuzuordnen, so gilt für alle Fahrzeuge der Tarif jener Tarifgruppe, für die der höchste Tarif festgesetzt wird. Fahrzeuge, für die kein Nachweis erfolgt, der ihre Zuordnung zu einer Tarifgruppe ermöglicht, sind jener Tarifgruppe zuzuordnen, für die der höchste Tarif festgesetzt wird. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann zur Erleichterung der Mautabwicklung in der Mautordnung unter Setzung einer Befristung vorsehen, dass der Zulassungsbesitzer durch Erklärung des Fahrzeugantriebs gemäß Abs. 5 dritter Satz oder der EURO-Emissionsklasse die vorläufige Zuordnung eines Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe erwirkt. Der Zulassungsbesitzer hat fristgerecht den Nachweis des erklärten Fahrzeugantriebs gemäß Abs. 5 dritter Satz oder der erklärten EURO-Emissionsklasse nachzuholen, widrigenfalls die vorläufige Zuordnung rückwirkend erlischt.“
4. § 9 Abs. 14 entfällt.
5. In § 10 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort „mehrspurige“ durch das Wort „einspurige“ ersetzt.
6. In § 11 Abs. 5 wird nach dem Wort „Behörde“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Erlöschens des Wunschkennzeichens“ eingefügt.
7. In § 15 Abs. 1 Z 9 wird der Klammerausdruck „(§ 11 Abs. 1 bis 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 11 Abs. 6)“ ersetzt.
8. In § 15 Abs. 1 Z 15 wird der Ausdruck „(§ 20 Abs. 1 lit. d Kraftfahrgesetz 1967)“ durch den Ausdruck „(§ 20 Abs. 1 Z 4 lit. a Kraftfahrgesetz 1967)“ ersetzt.
9. § 15 Abs. 2 Z 4 lautet:
- „4. Bestimmungen über die vorläufige Zuordnung eines Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe durch Erklärung des Fahrzeugantriebs oder der EURO-Emissionsklasse und über das Nachholen des Nachweises des Fahrzeugantriebs oder der EURO-Emissionsklasse (§ 9 Abs. 11);“
10. In § 16a Abs. 2 wird nach Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
- „6. Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden.“
11. In § 16a Abs. 3 wird nach Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
- „5. Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden.“
12. In § 17 Abs. 2 lautet der erste Satz:
„Die Mautaufsichtsorgane sind von der Behörde auf Vorschlag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft oder von Organen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, die von dieser hierzu ermächtigt wurden, zu bestellen und zu vereidigen.“
13. § 19 Abs. 2 bis 5 lauten:
„(2) Die Mautaufsichtsorgane sind befugt, Lenker, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 32 Abs. 1 zweiter Satz entweder auf frischer Tat oder in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Begehung betreten werden, mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Die Mautaufsichtsorgane sind im Fall, dass wegen einer von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden kann, befugt, am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.
(4) Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 sowie § 32 Abs. 1 zweiter Satz zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft befugt, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.
(5) Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 sowie § 32 Abs. 1 zweiter Satz zu keiner Betretung, so sind die Mautaufsichtsorgane befugt, anlässlich einer Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut jenes Fahrzeuges, mit dem die Tat begangen wurde, den Zulassungsbesitzer mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht und die Tat nicht bereits verjährt ist. Die Aufforderung ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der Ersatzmaut als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert. Ihr wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.“
14. In § 19a erhält Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“; folgender Abs. 3 wird eingefügt:
„(3) Ebenfalls im Mautsystem gespeichert werden dürfen aus der automatischen Überwachung gewonnene Daten von Fahrzeugen (Kennzeichen und technische Fahrzeugmerkmale), bei denen nicht eindeutig erkennbar ist, welcher Art der Mautentrichtung (§§ 2 und 32) diese unterliegen. Die Speicherung dieser Daten darf ausschließlich in pseudonymisierter Form und für den Zweck erfolgen, bei einer zukünftigen Erfassung von Fahrzeugen im Rahmen der automatischen Überwachung Fehlerkennungen automationsunterstützt zu minimieren. Die Speicherung hat in einer Weise zu erfolgen, die keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und den Ort der Erfassung der Daten zulässt. Diese Daten sind spätestens am Ende des Jahres, das dem Jahr der letzten Erfassung folgt, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Die Speicherung von Bilddaten für diesen Zweck ist unzulässig.“
15. In § 20 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 9 Abs. 6 vierter Satz“ durch die Wortfolge „gemäß § 9 Abs. 11 dritter Satz“ ersetzt.
16. In § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Rückforderung gemäß § 19 ordnungsgemäß gezahlter Ersatzmauten ist ausgeschlossen.“
17. § 24 Abs. 1 lautet:
„(1) 80 vH der gemäß §§ 20 und 21 Z 1 und 3 sowie gemäß § 32 Abs. 1 zweiter Satz eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.“
18. In § 27 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „gemäß § 20 Abs. 1 und 2“ die Wortfolge „sowie gemäß § 32 Abs. 1 zweiter Satz“ eingefügt und wird die Wortfolge „Organs der öffentlichen Aufsicht“ durch das Wort „Mautaufsichtsorgans“ ersetzt.
19. In § 29 Abs. 2 wird die Wortfolge „§§ 20 und 21“ durch die Wortfolge „§§ 20, 21 und 32 Abs. 1 zweiter Satz“ ersetzt.
20. In § 29 erhält Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“; folgender Abs. 3 wird eingefügt:
„(3) Auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20, 21 und 32 Abs. 1 zweiter Satz ist § 33a VStG nicht anwendbar.“
21. In § 32 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Streckenmaut“ durch den Ausdruck „(Streckenmaut)“ ersetzt.
22. In § 33 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 9 Abs. 5, 7 und 11, § 11 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Z 9 und 15, § 15 Abs. 2 Z 4, § 16a Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2 bis 5, § 19a Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 4 und 6, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2 bis 4 und § 32 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2019 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 9 Abs. 14 außer Kraft. Die Bestimmung des § 10 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2019 tritt mit 1. Dezember 2019 in Kraft und ist anwendbar auf die Entrichtung des Preises für Jahresvignetten, die ab dem Jahr 2020 zur Straßenbenützung berechtigen, und des Preises für Zweimonats- und Zehntagesvignetten, die ab dem 1. Dezember 2019 zur Straßenbenützung berechtigen.“
Van der Bellen
Löger
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