LVwG Niederösterreich LVwG-AV-467/001-2020

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-467/001-202026.8.2020

SHG AusführungsG NÖ 2020 §3
SHG AusführungsG NÖ 2020 §6
SHG AusführungsG NÖ 2020 §8
SHG AusführungsG NÖ 2020 §9

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.467.001.2020

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25. März 2020, Zl. ***, betreffend Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:

 

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert, dass dieser wie folgt zu lauten hat:

 

I. Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 5.12.2019, bei der Behörde eingelangt am 6.12.2019, wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin erhält für den Zeitraum von 06.12.2019 bis 06.06.2020 Leistungen wie folgt:

 

 von 06.12.2019 bis 31.12.2019 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von Euro 221,68,

 von 01.01.2020 bis 31.01.2020 eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 116,62, eine Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfes in Höhe von Euro 77,75 und eine Geldleistung (Behindertenzuschlag) zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 165,12

 

 von 01.2.2020 bis 29.02.2020 eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 9,5,

 von 01.03. 2020 bis 31.03.2020 eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 59,5,

 von 01.04.2020 bis 30.04.2020 eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 274,29, eine Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfes in Höhe von Euro 182,86 und eine Geldleistung (Behindertenzuschlag) zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 165,12,

 von 01.05.2020 bis 31.05.2020 eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 22,27,

 von 01.06.2020 bis 06.06.2020 aliquot eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 114,34.

 

II. Dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 5.12.2019, bei der Behörde eingelangt am 6.12.2019, auf Leistungen von Krankheit wird stattgegeben.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.03.2020, Zl. ***, wurde der Antrag der Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 05.12.2020 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen.

Ebenso wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen bei Krankheit abgewiesen.

 

Begründend dazu wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in einem Mietobjekt, für welches eine monatliche Miete in der Höhe von € 200,-- zu bezahlen sei, in Wohngemeinschaft mit Frau B lebe und weder Einkommen noch Vermögen habe. Seit 03.03.2020 sei sie beim AMS arbeitslos gemeldet, jedoch laut Gutachten vom PSD ***, eingelangt bei der BH Mödling am 11.02.2020 arbeitsunfähig. Gemäß § 8 Abs. 5 NÖ MSG habe die Beschwerdeführerin gegenüber ihren Eltern C und D Anspruch auf Unterhalt und diesen nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe auch keinen Nachweis vom BG ** erbracht, dass ein Antrag auf Unterhalt gegenüber den Eltern aussichtslos oder nicht gerechtfertigt wäre. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein Einkommen und sei daher nicht selbsterhaltungsfähig. Es lägen keine Umstände vor, die die Verfolgung der Unterhaltspflicht als unzumutbar erscheinen ließen oder die für die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung sprechen würden. Eine Anspruchsverfolgung gegenüber den Eltern sei als zumutbarer Beitrag der Antragstellerin zur Beseitigung oder Linderung einer eigenen Notlage zu sehen, sofern diese möglich und zumutbar sei. Mangels einer ausreichenden Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen die Eltern der Beschwerdeführerin erfülle die Beschwerdeführerin ein wichtiges Kriterium für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht und sei deshalb der Antrag abzuweisen gewesen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen dazu vor, dass aktuell ein Nachweis vom Bezirksgericht *** betreffend die Aussichtslosigkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Unterhaltsklage gegenüber ihren Eltern nicht möglich sei. Sie verfüge über kein Einkommen, weshalb sie den gegenständlichen Antrag gestellt habe. Sie habe den Beruf „Callcenter Agent“ erlernt und möchte genau in diesem Bereich arbeiten. Das AMS *** sehe das genauso. Frau E vom PSD *** werde ein Fax schicken, aus welchem sich ergebe, dass sie arbeitsfähig sei.

 

Am 7.2.2020 wurde die Beschwerdeführerin amtsärztlich untersucht.

In der Folge wurden Stellungnahmen des psychosozialen Dienstes (PSD) betreffend die Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin vom 13.2.und 31.3.2020 übermittelt. In der Stellungnahme vom 31.3.2020 wurde seitens des PSD ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt habe, sich arbeitsfähig zu fühlen. Mit der Beschwerdeführerin wurde ein weiterer Untersuchungstermin am 29.05.2020 vereinbart, da für die Amtsärztin die Ausführungen des PDS nicht nachvollziehbar waren.

 

Mit Schreiben vom 28.04.2020 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt bezugshabenden Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

 

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens übermittelte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein Protokoll des Bezirksgericht *** vom 19.05.2020, aus welchem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin sich betreffend eine allfällige Unterhaltsverpflichtung ihrer Eltern beim zuständigen Rechtspfleger erkundigt hat.

 

Am 29.5.2020 wurde die Beschwerdeführerin amtsärztlich betreffend ihre Arbeitsfähigkeit untersucht und wurde dieses Gutachten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt. Gutachtlich wurde von der Amtsärztin festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Krankheitsverlaufes vom 06.12.2019 bis 31.03.2020 nicht arbeitsfähig gewesen ist. Seit 01.04.2020 besteht eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Begründend wurde dazu gutachtlich festgestellt, dass es der Beschwerdeführerin schwerfalle Termine überhaupt oder zeitnahe einzuhalten. Die Ideen über ihre Zukunft würden wage erscheinen und unbestimmt, erforderliche Therapien seien in der Vergangenheit hinausgezögert worden. Die Beschwerdeführerin scheine aber auch durch ihre Unsicherheit nicht vollends in der Lage zu sein, ihre Interessen selbst wahrzunehmen, die Unterstützung durch das Fachgebiet Sozialarbeit werde weiterhin nötig sein. Es könne durch die chronisch verlaufenden Autoimmunerkrankungen auch weiterhin zu Krankenständen kommen. Arbeiten ohne Zeitdruck, mit der Möglichkeit selbst gewählte Pausen zu machen, eher im Homeoffice, ohne schwere Hebe- und Tragleistung ab 10 kg, ohne Zwangshaltungen, im Sinn einer einfachen Telefonier- und Computertätigkeit, können verrichtet werden.

 

Das erkennende Gericht übermittelte der Beschwerdeführerin das Gutachten der Amtsärztin von 03.06.2020 zur schriftlichen Stellungnahme und insbesondere zur Vorbereitung auf die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anberaumte mündliche Verhandlung.

 

Zum amtsärztlichen Gutachten nahm die Beschwerdeführerin schriftlich Stellung und brachte dazu vor, dass sie keine Gastritis mehr habe. Die PTBS und Angstattacken hätte sie erfolgreich 2012 und 2014 in der Klinik *** therapiert. Seitdem müsste sie nur hin und wieder Benzodiazepine nehmen. Lumboischialgie hätte sie einmal gehabt, aber schon seit Jahren hätte sie keine Beschwerden mehr z.B. in den Beinen. Hin und wieder schmerze die Lendenwirbelsäule, was aber eher mit den Bandscheiben zu tun habe. Fibromyalgie sei erstmals 2007 diagnostiziert worden, allerdings brauche sie seit ca. einem Jahr so gut wie keine Schmerzmittel mehr. Die MCTD und der Hashimoto seien nach 2001 endlich in Remission. Seit 2014 hätte sie keine Angst- oder Panikattacken mehr. Die Schonhaltung der Hände sei deswegen gewesen, weil auch die Durchblutung durch die Kälte ein wenig beeinträchtigt gewesen sei. Sie verfüge über kein Einkommen und könne sich derzeit keine Wohnung suchen. Seit April 2020 hätte sie Vorstellungsgespräche, schreibe regelmäßig Bewerbungen, nur leider bisher ohne Erfolg. Dies deswegen, weil sie momentan kein eigenes Auto besitzen würde und die öffentlichen Verkehrsmittel zu unregelmäßig fahren. Auch hätte sie bisher nicht im Homeoffice arbeiten können, da sie die technischen Anforderungen nicht erfüllen würde. Das AMS *** und sie selbst würden seit März 2020 Arbeit suchen, vorrangig als Callcenter Agent. Durch die aktuelle COVID-19 Krise sei es sehr schwierig Arbeit zu finden. Die Sozialarbeiterin würde sie nur bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 13. Juli 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche am 13. August 2020 fortgesetzt wurde.

 

Im Zuge dieser Verhandlungen wurde Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt und Gerichtsakt genommen sowie die Eltern der Beschwerdeführerin am 13.07.2020, und die Beschwerdeführerin persönlich am 13.08.2020 einvernommen.

 

Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Die Beschwerdeführerin, geboren am ***, ist österreichische Staatsangehörige und Untermieterin eines Zimmers in einem Reihenhaus in ***, ***, wofür sie monatlich eine Miete inkl. Betriebskosten in der Höhe von € 240,-- an ihre Bekannte und Untervermieterin Frau B zu leisten hat.

 

Die Beschwerdeführerin benützt die vollständige Infrastruktur des Hauses der Untervermieterin, insbesondere Küche, Badezimmer, WC, Waschmaschine, etc..mit.

 

Die Beschwerdeführerin ist zu 60% behindert und besitzt einen Behindertenausweis.

 

Die Beschwerdeführerin war in der Zeit vom 06.12.2019 bis 31.03.2020 nicht arbeitsfähig.

 

Die Beschwerdeführerin ist seit 03.03.2020 bis 24.06.2020 arbeitslos gemeldet.

 

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 01.04.2020 (eingeschränkt) arbeitsfähig.

 

Die Beschwerdeführerin ist mit der Mietzahlung seit Mai 2020 im Rückstand.

Die Eltern der Beschwerdeführerin tätigen für diese im verfahrensgegenständlichen Zeitraum monatliche Einkäufe, wofür im Durchschnitt ca. € 185,-- ausgegeben wird.

 

Die Beschwerdeführerin hat kein Vermögen und kein geregeltes Einkommen.

 

Die Beschwerdeführerin verkauft teilweise ihr gehörende Gegenstände wie z.B. Möbel über das Internet.

 

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (06.12.2019 bis 06.06.2020) stellt sich ihre Einnahmensituation wie folgt dar:

 

Am 20.12.2019 ein Einkommen von Herrn F in Höhe von € 100,--.

Am 02.01.2020 ein Einkommen in Höhe von € 750,-- (dies aus einem Verkauf eines Kastens an Herrn F.

Am 19.02.2020 ein Einkommen in Höhe von € 250,-- aus einem Eigenerlag.

Am 03.02.2020 eine finanzielle Unterstützung von ihren Eltern in Höhe von € 200,--.

Am 12.03.2020 einen Eigenerlag in Höhe von € 200,--.

Am 10.03.2020 eine finanzielle Stützung seitens ihrer Eltern in Höhe von € 200,--.

Am 07.05.2020 ein Einkommen in Höhe von € 450,-- und am 05.05.2020 ein Einkommen in Höhe von € 150,--. Beide Überweisungen erfolgten durch Herrn F.

Am 03.06.2020 erfolgte noch ein Eigenerlag in Höhe von € 50,54.

 

Abgesehen von den unterstützenden Einkaufstätigkeiten der Eltern und den fallweise finanziellen Unterstützungen leisten die Eltern derzeit keinen weiteren Beitrag für die Beschwerdeführerin.

 

Die Beschwerdeführerin erkundigte sich am 19.Mai 2020 beim zuständigen Bezirksgericht betreffend allfälliger Unterhaltsansprüche ihren Eltern gegenüber. Wobei sie angab arbeitsfähig zu sein. Sie legte dabei den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom nicht 25.03.2020, welche ihre Entscheidung auf das Gutachten des PSD betreffend die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin stützte, nicht vor und hat nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche unternommen.

 

Die Eltern der Beschwerdeführerin, beide Pensionisten, haben ein monatliches Einkommen wie folgt:

Frau C bezieht im Dezember 2019 monatlich € 669,02 und seit Jänner 2020 bis aktuell monatlich € 693,10. Der Vater der Beschwerdeführerin Herr D bezog noch im Dezember 2019 ein monatliches Einkommen von € 1.445,22 und seit Jänner 2020 bis aktuell ein Einkommen in Höhe von € 1.590,20.

 

Die Eltern der Beschwerdeführerin sind für den Zeitraum ab 06.12.2020 bis 31.03.2020 der Beschwerdeführerin gegenüber unterhaltspflichtig.

 

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Antrag vom 05.12.2019 Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Dieser Antrag langte bei der belangten Behörde am 06.12.2019. Bei diesem Antrag handelt es sich um einen Erstantrag.

 

Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten, unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie dem Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-467/001-2020.

 

Die Feststellungen zu den Mietkosten und den Wohnverhältnissen ergeben sich auf Grund der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2020 sowie aus den bereits im Verwaltungsakt befindlichen Bestätigungen betreffend die monatliche Miete in Höhe von € 240,-- (inkl. Betriebskosten).

 

Dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2020 mit der Zahlung der Miete in Rückstand ist, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der Vermieterin.

 

Dass die Beschwerdeführerin die Infrastruktur des Hauses nützt, ergibt sich aus ihren glaubwürdigen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.

 

Die Feststellungen zur Meldung der Arbeitslosigkeit seit 03.03.2020 bis 24.06.2020 ergibt sich aus einem Auszug aus dem AMS Behördenportal und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

 

Die Feststellungen zur Vermögenssituation der Beschwerdeführerin ergeben sich einerseits aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem von der Beschwerdeführerin selbst übermittelten Kontoauszügen betreffend den Zeitraum Dezember 2019 bis Juni 2020. Diese Kontoauszüge wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert und wurden von der Beschwerdeführerin diesbezüglich Aufklärungen dazu abgegeben, insbesondere betreffend die Überweisungen von Herrn F bzw. von den finanziellen Unterstützungen ihrer Eltern sowie der Eigenerläge, welche die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung erörtert hat.

 

Die Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 06.12.2019 bis 31.03.2020 ergeben sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 03. Juni 2020, welches insbesondere auf die Untersuchung vom 07.02.2020 fußt. Ebenso ergibt sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 01.04.2020 aus dem gegenständlichen Gutachten der Amtsärztin vom 03. Juni 2020.

Die für den gegenständlichen Zeitraum festgestellte Arbeitsunfähigkeit ergibt sich weiters auch auf Grund einer am 07.02.2020 durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin sehr erschöpft und hatte extreme Schmerzen in beiden Händen, am Rücken und starke Beschwerden durch ein Mb. Raynaud (Kälte und Schmerzen an Fingerspitzen und Zehen durch Blutgefäßspasmen). Im Befund der klinischen Abteilung des AKH *** vom 04.02.2020 werden als Diagnosen ein Mixed connective tissue-Syndrom, eine Fibromyalgie, eine Osteoporose, Hashimoto-Thyreoiditis, Rhizarthrosen und Radiocarpalarthrose bds, eine Lumboischialgie, somatoforme Schmerzstörung, Angst- und Panikstörung sowie eine Benzodiazepin Abhängigkeit, genannt. Die Beschwerdeführerin wirkte am 07.02.20202 unsicher und überangepasst. Sie betonte vor allem die körperlichen Symptome. Am 07.02.2020 wurde der Beschwerdeführerin zur Beurteilung der Aktualität der psychischen Beschwerden die Beibringung einer psychiatrisch-fachärztlichen Befundes aufgetragen. Am 13.02.2020 legte die Beschwerdeführerin einen Befund des psychosozialen Dienstes mit Ausstellungsdatum 20.10.2015 vor. Auf Grund von Unklarheiten wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal amtsärztlich am 29.05.2020 untersucht und die Ergebnisse der Untersuchung in einem Gutachten vom 03.Juni 2020 festgehalten. Diesem Gutachten wurde von der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und auch nicht dahingehend widersprochen, dass sie am 07.02.2020 die von der Amtsärztin festgestellten Beschwerden aufgewiesen hat. Dass sich die Beschwerdeführerin nach persönlicher Einschätzung seit 01.04.2020 hält, ändert daran nichts.

 

Die Feststellung betreffend die Einkommensverhältnisse der Eltern ergibt sich aus den von den Eltern der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2020 vorgelegten Einkommensnachweise seitens der PVA.

 

Dass sich die Beschwerdeführerin betreffend allfälliger Unterhaltsansprüche den Eltern gegenüber beim Bezirksgericht *** erkundigt hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Protokoll vom 19.05.2020.

Aus diesem ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin behauptet hat, arbeitsfähig zu sein.

Die Aussage des Rechtspflegers fußt auf persönliche Angaben der Beschwerdeführerin. Da kein Bezug auf den angefochtenen Bescheid seitens des Rechtspflegers genommen wurde, ist als erwiesen anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin diesen Bescheid auch nicht vorgelegt hat, was ihr allerdings zumutbar gewesen wäre.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:

 

NÖ Mindestsicherungsgesetz (betreffend den Zeitraum 06.12.2019 bis 31.12.2019)

 

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziele

(1) Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen.

(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll hilfsbedürftigen Personen, solange als sie dazu Hilfe benötigen, ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.

(3) Durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung sollen

- soziale Notlagen nach Möglichkeit vermieden werden,

- Personen weitest möglich befähigt werden, soziale Notlagen aus eigener Kraft abzuwenden und dauerhaft zu überwinden und

- der notwendige Bedarf von Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt werden.

 

§ 2

Leistungsgrundsätze

(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).

……

§ 4

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1. ist hilfsbedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 10 bis 12 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

2. sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;

3. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben;

4. sind Alleinerziehende jene Personen, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben.

……

§ 5

Anspruchsberechtigte Personen

(1) Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1. hilfsbedürftig sind,

2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:

1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;

……

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.

(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.

……

 

§ 8

Berücksichtigung von Leistungen Dritter

(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.

(2a) Im Falle der Gewährung eines Wiedereinsteigerbonus (§ 13a) findet für diesen Abs. 2 keine Anwendung.

(3) Kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht, ist ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.

(4) Das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes ist nicht zu berücksichtigen.

(5) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

 

§ 9

Allgemeines

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:

1. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,

2. Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes,

3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung,

4. Zusatzleistungen,

5. Wiedereinsteigerbonus,

6. Übernahme der Bestattungskosten.

(2) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

(2a) Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

…..

§ 10

Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes

Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes

(1) Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes können auf Grundlage des Privatrechts auch jene Kosten übernommen werden, die zur Begründung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung erforderlich sind.

(3) Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

(4) aufgehoben durch LGBl. Nr. 19/2018

§ 11

Mindeststandards

(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festzulegen:

1. für alleinstehende und alleinerziehende Personen ………………………………..………. 100%,

2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben …………………………………………………………….……. 75%,

3. für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der drittältesten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist ……..…...... 50%,

4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben …………………………………………………………………………..... 23%.

(2) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.

(3) Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.

(4) Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.

(5) Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit.a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z 2 bis Z 4 ebenfalls jährlich neu bemessen.

 

Die NÖ Mindeststandardverordnung lautete:

§ 1

Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes nach § 11 NÖ MSG

(1) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:

1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:

…………………………………………………………………………. 664,10 Euro;

2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

a) je Person 498,08 Euro;

b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 332,06 Euro;

3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 152,75 Euro;

(2) Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. Alleinstehende oder Alleinerziehende:

………………………………………………………………...……………… bis zu 221,37 Euro;

2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:

a) je Person bis zu 166,02 Euro;

b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: bis zu 110,68 Euro;

3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: bis zu 50,91 Euro;

(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50%.

 

Die wesentlichen Bestimmungen des seit 1.1.2020 geltende NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Nö SAG) lauten:

 

§ 1

Ziele

Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen

1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,

2. Armut und soziale Ausschließung vermeiden und bekämpfen,

3. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen und

4. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.

§ 2

Anwendungsbereich

(1) Leistungen der offenen Sozialhilfe sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.

(2) Dieses Gesetz berührt nicht sonstige Leistungen, welche zum Schutz bei Alter oder zur Deckung eines Sonderbedarfs bei Pflege oder Behinderung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), LGBl. 9200, erbracht werden.

(3) Der gleichzeitige Bezug von Leistungen gemäß § 14 und Hilfen in besonderen Lebenslagen gemäß §§ 18 und 19 NÖ SHG, mit Ausnahme von Heizkostenzuschüssen, ist ausgeschlossen.

§ 3

Leistungsgrundsätze

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 4

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

……

§ 5

Anspruchsberechtigte Personen

(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:

1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;

……

 

§ 6

Einsatz des Einkommens

(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

…..

 

§ 7

Einsatz des Vermögens

(1) Die Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen.

…..

§ 8

Berücksichtigung von Leistungen Dritter

(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

(2) Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach §§ 14 bis 17 maßgebenden Richtsatz übersteigt.

(3) Eine Hilfe suchende Person hat Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

 

 

§ 9

Einsatz der Arbeitskraft

(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

……

§ 12

Allgemeines

(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:

1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;

2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;

3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;

4. Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;

5. Übernahme der Bestattungskosten;

(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.

(3) Ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5,-- pro bezugsberechtigter Person.

(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.

(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

(6) Leistungen nach Abs. 5 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

…..

 

§ 13

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts, Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

§ 14

Monatliche Leistungen der Sozialhilfe

(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

a) pro leistungsberechtigter Person 70 %

b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person 45 %

3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

a) bei einem Kind 25 %

b) bei zwei Kindern pro Kind 20 %

c) bei drei Kindern pro Kind 15 %

d) bei vier Kindern pro Kind 12,5 %

e) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind 12 %

4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts

a) für die erste minderjährige Person 12 %

b) für die zweite minderjährige Person 9 %

c) für die dritte minderjährige Person 6 %

d) für jede weitere minderjährige Person 3 %

5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 18 %

(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.

(3) (entfällt)

(4) Ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.

(5) Die Leistungen nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.

(6) Sachleistungen (Direktzahlungen) sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.

(7) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.

(8) Die Leistung nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Richtsätze nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sowie der Betrag nach Abs. 7 ebenfalls jährlich neu bemessen.

 

 

Die NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV) lautet:

 

 

„§ 1

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs

(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

1. […]

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a) pro leistungsberechtigter Person € 385,29;

b) […]

3. […]

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. […]

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a) pro leistungsberechtigter Person bis zu € 256,86;

b) […]

[…]

(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 165,12.“

 

Erwägungen:

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

Voranzustellen ist, dass mit 01.01.2020 das in Ausführung der Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetz beschlossene NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) in Kraft getreten ist und dieses das zuvor in Geltung stehende NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ersetzt. Gemäß § 50 Abs. 3 NÖ SAG sind allen am 01.01.2020 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes für die Zeit bis zum 31.12.2019 die bis zu diesem Zeitpunkt jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des NÖ MSG, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2019, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2 in der Fassung LGBl. Nr. 45/2018 zugrunde zu legen. Hiermit wird dem durch den Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsatz der Zeitraumbezogenheit von Sozialleistung gefolgt.

Für den Zeitraum vom 6.12.2019 bis 31.12.2019 ist der gegenständliche Antrag nach den Bestimmungen des NÖ MSG und der NÖ MSV zeitraumbezogen zu beurteilen. Ab dem 1.1.2020 bis 06.06.2020 ist Grundlage für die rechtliche Beurteilung das NÖ SAG sowie die NÖ RSV

 

Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum ihrer Antragstellung insbesondere von 06.12.2019 bis 31.03.2020 nicht arbeitsfähig. In diesem Zeitraum war die Beschwerdeführerin daher nicht selbsterhaltungsfähig. Es war ihr in diesem Zeitraum nicht möglich für ihre eigenen Bedürfnisse aufzukommen. Auf Grund dieser Feststellungen lebt die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrer Tochter widere auf.

 

Nach der Judikatur des Veraltungsgerichtshofes entfällt die elterliche Unterhaltspflicht grundsätzlich mit Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind somit dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist. Eine einmal eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit kann unabhängig vom jeweiligen Alter des Kindes aus den unterschiedlichsten Gründen - etwa infolge längerfristiger Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen Krankheit, unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen bei Fehlen ausreichender sozialer Absicherung - auch wieder wegfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Gänze oder auch nur teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen. Dies hat zur Folge, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wiederauflebt. Eine bloße Einkommensminderung hat aber noch nicht den Verlust der einmal eingetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit und das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht zur Folge. Das grundsätzlich selbsterhaltungsfähige erwachsene Kind verliert im Falle der (unverschuldeten) Arbeitslosigkeit seine Selbsterhaltungsfähigkeit somit nur dann, wenn es aufgrund fehlender sozialer Absicherung nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die soziale Absicherung des erwachsenen Kindes ist im Falle einer Langzeitarbeitslosigkeit jedenfalls dann gegeben, wenn es Arbeitslosengeld bezieht. Aber auch durch den Bezug der Notstandshilfe ist das selbsterhaltungsfähige erwachsene Kind sozial abgesichert, dient doch die Notstandshilfe dazu, dem in Notlage befindlichen Arbeitslosen die Befriedigung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse zu ermöglichen (vgl. Urteil OGH 25. Mai 2016, 9 ObA 15/16w).VwGH 2018/10/0108.

 

Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin in Untermiete wohnt und die Infrastruktur des Hauses nützt. Betreffend die Anwendung des Berechnungsrichtsatzes ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für den Begriff des "gemeinsamen Haushaltes" gem. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ MSV 2010 entscheidend ist, dass das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob - zumindest in Teilbereichen - eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen ist dann anzunehmen, wenn der Untermieter eines Zimmers in einem Wohnhaus auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind (wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine), mitbenützt (vgl. E 23. Oktober 2012, 2012/10/0020; E 22. Oktober 2013, 2013/10/0180). Kann zusätzlich zum - zur ausschließlichen Verwendung angemieteten - Wohnraum (samt Badezimmer und WC) eine Küche und deren "Infrastruktur" gemeinsam mit den im selben Stockwerk lebenden Personen benützt werden, so ist schon mit Blick darauf eine erhebliche Kostenersparnis gegenüber völlig getrennten Haushalten anzunehmen, sodass ein "gemeinsamer Haushalt" iSd Mindeststandards nach § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a und Abs. 2 Z. 2 lit. a NÖ MSV 2010 angenommen werden kann (VwGH Ra 2017/10/0213).

 

 

Zur Höhe der Unterhaltsverpflichtung der Eltern:

Die Höhe der Unterhaltspflicht ist abhängig vom Einkommen der Eltern und basiert auf einer prozentuellen Berechnung, abhängig vom Alter der unterhaltsberechtigten Person und weiters dem Umstand, ob der Vater auf Grund des geringen Einkommens seiner Ehefrau, dieser gegenüber zu Unterhalt verpflichtet ist, was wiederum zu berücksichtigen ist. Grundlage ist das monatliche Nettoeinkommen wobei das 13. und 14. Monatsgehalt auf zwölf Monate aufzuteilen ist. Im gegenständlichen Fall hat die Mutter der Beschwerdeführerin auf Grund ihres geringen Einkommens einen Unterhaltsanspruch ihrem Ehemann gegenüber, Dieser wird vom erkennenden Gericht mit 2% bei der Berechnung berücksichtigt. Da die Tochter an sich einen Anspruch in Höhe von 22% des monatlichen Nettoeinkommens hätte, ergib sich durch die Berücksichtigung des Unterhaltsanspruches der Mutter nur mehr ein Anspruch in Höhe von 20% .

Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Eltern durchschnittlich monatlich 185 Euro Für Lebensmittel für ihre Tochter ausgeben. Dieser in Geld zu bewertende Naturalunterhalt ist ebenso zu berücksichtigen und bei der Unterhaltspflicht der Eltern in Abzug zu bringen.

 

Bei der Berechnung der einzelnen Leistungen ist auch zu berücksichtigen, dass auf Grund des im (vormals NÖ MSG) nunmehr NÖ SAG verankerten Subsidiaritätsprinzips sowie der normierten Berücksichtigung des eigenen Einkommens und der Geld und Sachleistungen Dritter, diese Leistungen monatlich zu berücksichtigen sind und daher auf die Sozialleistungen anrechenbar und in Abzug zu bringen sind.

 

Da die Beschwerdeführerin mit 01.04.2020 wieder arbeitsfähig ist, sind mit diesem Zeitpunkt die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig. Die übrigen Voraussetzungen, wie z.B. die Meldung bei AMS liegen bei der Beschwerdeführerin vor, Eigeneinkommen ist wiederum zu berücksichtigen.

 

Mit 01.01.2020 (seit des In Krafttretens der NÖ SAG) steht der Beschwerdeführerin erstmals auf Grund ihrer 60%igen Behinderung ein Zuschlag in Höhe von 165,12 Euro monatlich zu. Wobei wie bereits ausgeführt, Eigeneinkommen und Leistungen Dritter stets zu berücksichtigen sind.

 

Für die einzelnen Monate ergib sich somit folgende Berechnung:

06.12.2019 bis 31.12.2019 (Berechnung nach NÖ MSG und NÖ MSV):

Leistungen für Leben: 498,08 Euro monatlich, für Wohnen: 166,02 Euro monatlich. In Summe 664,1 Euro monatlich. Zu berücksichtigen und in der Folge in Abzug zu bringen sind: Die Unterhaltspflicht der Eltern beträgt 20% von deren Nettoeinkommen, somit 493,32 Euro (Einkommen Mutter: 669,02 mal 14 durch 12. Einkommen Vater: 1445,22 mal 14 durch 12, von der Summer 20 %). Von diesem Betrag sind 185 Euro (in Geld bewerteter naturalunterhalt) abzuziehen. Ergibt somit für die Eltern 308, 32 Euro an Unterhaltszahlung monaltich.

Die Beschwerdeführerin hatte im Dezember ein Eigeneinkommen in Höhe von 100 Euro. Dieses ist ebenso in Abzug zu bringen. Ergibt 664,1 minus 408,32 ergibt: 255,78 monatlich. Da der Antrag erst am 06.12.2019 bei der belangten Behörde einlangte, ist diese Leistung ab 06.12. 2019 zu aliquotieren (dividiert durch 30 mal 26), ergibt: 221,68 Euro für Dezember 2019.

 

Jänner 2020:

Grundlage nunmehr NÖ SAG und NÖ RSV:

Anspruch: 385,29,-- allgemeiner Lebensunterhalt, 256,86,-- Wohnbedarf, Zuschlag auf Grund der Behinderung 165,12,-- monatlich. Anrechenbare Leistungen: die Unterhaltszahlungen der Eltern sowie das Eigeneinkommen der Beschwerdeführerin.

Einkommen der Beschwerdeführerin im Jänner 2020: 100 Euro monatlich. Unterhaltszahlungen auf Grund des ab 01.01.2020 gebührenden Einkommens der Eltern (Mutter: 693,10 mal 14 durch 12 und Vater 1590,20 mal 14 durch 12, davon 20 Prozent), ergibt 532,78 Euro monatlich. Davon in Abzug zu bringen 185 Euro (in Geld bewerteter Naturalunterhalt) ergibt. 347,78 Euro Unterhaltszahlung.

Weiters Eigeneinkommen in Abzug zu bringen in Höhe von 100 Euro.

Allgemeiner Lebensunterhalt plus Wohnbedarf beträgt 642,15 Euro minus 447,78 (Eigeneinkommen und Unterhalt) ergibt. 194,37 Euro monatlich. Dieser Betrag ist wiederum so aufzuschlüsseln, dass der Wohnbedarf vorrangig in Sachleistung zu gewähren ist (§ 12 Abs. 4 NÖ SAG). Dies in der Höhe von 40 Prozent. Daraus ergibt sich nunmehr für Jänner 2020: als Geldleistung für Lebensunterhalt Euro 116,62, weiters als Sachleistung für Wohnbedarf 77,75. und als Geldleistung 165,12 (Behindertenzuschlag).

 

Februar 2020:

Anspruch: 385,29 allgemeiner Lebensunterhalt, 256,86 Wohnbedarf, Zuschlag auf Grund der Behinderung 165,12 monatlich. Anrechenbare Leistungen: die Unterhaltszahlungen der Eltern sowie das Eigeneinnkommen. Eigeneinkommen der Beschwerdeführerin 450 Euro.

Unterhaltszahlung der Eltern 532,78 Euro monatlich. Davon in Abzug zu bringen 185 Euro (in Geld bewerteter Naturalunterhalt) ergibt. 347,78 Euro Unterhaltspflicht.

Allgemeiner Lebensunterhalt plus Wohnbedarf beträgt 642,15 Euro plus Zuschlag in Höhe von 165,12. Davon in Abzug zu bringen Eigeneinkommen und anrechenbare Unterhaltszahlung (797,78). Ergibt für 02/2020: 9,5 Euro. Eine Gewährung als Sachaufwand ist nicht zweckmäßig auf Grund des geringen Auszahlungsbetrages.

 

März 2020:

Anspruch: 385,29 allgemeiner Lebensunterhalt, 256,86 Wohnbedarf, Zuschlag auf Grund der Behinderung 165,12 monatlich. Anrechenbare Leistungen: die Unterhaltszahlungen der Eltern sowie das Eigeneinnkommen. Eigeneinkommen der Beschwerdeführerin 400 Euro.

Unterhaltszahlung der Eltern 532,78 Euro. Davon in Abzug zu bringen 185 Euro (in Geld bewerteter Naturalunterhalt) ergibt. 347,78 Euro Unterhaltspflicht.

Allgemeiner Lebensunterhalt plus Wohnbedarf beträgt 642,15 Euro plus Zuschlag in Höhe von 165,12. Davon in Abzug zu bringen Eigeneinkommen und anrechenbare Unterhaltszahlung (747,78,78). Ergibt für 03/2020: 59,5 Euro. Euro . Eine Gewährung als Sachaufwand ist nicht zweckmäßig auf Grund des geringen Auszahlungsbetrages.

 

April 2020:

Die Beschwerdeführerin ist ab diesem Zeitpunkt arbeitsfähig, weshalb die Eltern nicht mehr unterhaltsverpflichtet sind. Die Eltern haben aber weiterhin 185 Euro für Lebensmittel geleistet. Diese sind gemäß § 8 NÖ SAG als Sachleistung Dritter in Abzug zu bringen.

Anspruch: 385,29,-- allgemeiner Lebensunterhalt, 256,86,-- Wohnbedarf, Zuschlag auf Grund der Behinderung 165,12,-- monatlich. Kein Eigeneinkommen im April 2020 allerdings Leistung Dritter in Höhe von 185 Euro anrechenbar. Ergibt 457,15 Anspruch (Leben und Wohnen). Aufteilung in Geld und Sachaufwand: 457,15 dividiert durch 100 mal 60 ist die Geldleistung für den allgemeinen Lebensunterhalt, 40% wird als Sachleistung für den Wohnbedarf gewährt. Ergibt: 274,29 Geldleistung, 182,86 Euro als Sachaufwand und Behindertenzuschlag 165,12 als Geldleistung

Mai 2020

Anspruch: 385,29 allgemeiner Lebensunterhalt, 256,86 Wohnbedarf, Zuschlag auf Grund der Behinderung 165,12 monatlich, Anrechenbar wiederum 185 Euro im Sinne des § 8 NÖ SAG als Leistung Dritter und Eigeneinkommen in Höhe von 600 Euro. Ergibt: 807,27 monatlich Anspruch (Leben, Wohnen, Behindertenzuschlag). In Abzug zu bringen Eigeneinkommen und Sachleistung der Eltern in Höhe von insgesamt Euro 785. Ergib für Mai 2020 einen Anspruch in Geld in der Höhe von 22,27 Euro. Eine Gewährung als Sachaufwand ist nicht zweckmäßig auf Grund des geringen Auszahlungsbetrages

 

01.06.bis 06.06.2020:

In Folge des Erstantrages war die Leistung bis 6. Juni zu aliquotieren:

Anspruch: 385,29 allgemeiner Lebensunterhalt, 256,86 Wohnbedarf, Zuschlag auf Grund der Behinderung 165,12 monatlich, Anrechenbar wiederum 185 Euro im Sinne des § 8 NÖ SAG als Leistung Dritter und Eigeneinkommen in Höhe von 50,54.

642,15 (leben und Wohnen) in Abzug zu bringen die 185 Euro und 50,54, Euro, ergibt. 406,61 Euro für Juni. Aliquot zu dividieren durch 30 mal 6 Tage. Ergib 81,32 für Leben und Wohnen plus aliquoter Zuschlag in der Höhe von 165,12 dividiert durch 30 mal 6. Ergibt. 33,02 Zuschlag. Somit hat die Befin einen Anspruch auf Geldleistung in der Höhe von 114,34 Euro für Juni 2020. Eine Gewährung als Sachaufwand ist nicht zweckmäßig auf Grund des geringen Auszahlungsbetrags.

 

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den klaren Gesetzeswortlaut des NÖ SAG sowie auf die bereits im Rahmen der Mindestsicherung ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Subsidiaritätsprinzips und zur Berücksichtigung von eigenem Einkommen und Leistungen Dritter. Auch sonst liegen keine Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.

 

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