FlVfLG NÖ 1975 §42
FlVfLG NÖ 1975 §43 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.255.001.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Christian Gindl, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Franz Kramer und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und DI Otto Bohrn über die Beschwerde der A KG, FN ***, vertreten durch B, Notar, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom 8.1.2021, Zl. ***, betreffend die Feststellung, dass beim Vertrag vom 19.05.2020, B.R.Zl:***, die Voraussetzungen des § 42 FLG nicht vorliegen, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 24 Abs. 4, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 1 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 2, 43 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 - FLG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die NÖ ABB hat am 8.1.2021, Zl. ***, nachstehenden Feststellungsbescheid erlassen:
„Bescheid
Die NÖ Agrarbezirksbehörde stellt gemäß § 42 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650-4, fest:
Beim Vertrag vom 19.05.2020, B.R.Zl:***, den Sie mit C abgeschlossen haben, liegen die Voraussetzungen des § 43 FLG nicht vor.
Begründung
Sie haben der NÖ Agrarbezirksbehörde den bezeichneten Vertrag vorgelegt und angeregt, mit Bescheid festzustellen, dass dieser Vertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist.
Die Behörde hat nach Einholung eines forstwirtschaftlichen Gutachtens, Berücksichtigung Ihres privaten Gutachtens, einer ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen für Forstwirtschaft sowie einer ergänzenden Stellungnahme durch Ihren Rechtsvertreter folgendes festgestellt:
Der Verkäufer C hat mit Erklärung vom 25.9.2017 samt Nachtrag vom 26.9.2017 die D GmbH errichtet, im Firmenbuch unter FN *** eingetragen.
Am 28.9.2017 wurde per Umgründungsvertrag durch Zusammenschluss des nicht protokollierten Einzelunternehmens C und der zuvor errichteten D GmbH die „E GesbR“ gegründet, an der die GmbH als Arbeitsgesellschafterin fungiert mit 0% Vermögens-beteiligung.
Im selben Vertrag zweiter Schritt wurden in der KG *** zwei fiktive Forst(teil)betriebe (I und II) gebildet und realgeteilt:
a) Forstbetrieb I - alle Grundstücke der EZZ *** und *** ausgenommen die Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** der EZ *** – werden auf das Einzelunternehmen C übertragen.
b) im Forstbetrieb II verbleiben die die Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** der EZ ***.
Im dritten Schritt brachte Herr C mit „Einbringungsvertrag“ verbüchert unter TZ *** seinen Mitunternehmeranteil am verbliebenen Forstbetrieb II in die D GmbH ein, die ohne Liquidation der E GesbR deren Gesamtrechtsnachfolge antritt.
In weiterer Folge wurde die D GmbH in die A GmbH übergeführt, die Beteiligung von Herrn C gelöscht und die Gesellschafter F (auch als Geschäftsführer und auch Alleingesellschafter der G GmbH Holzschlägerung- und Handel) und B (Notar und Alleingesellschafter der H GmbH) am 3.10.2017 im Firmenbuch eingetragen.
Am 20.12.2017 wurde zwischen Herrn C und Herrn F ein Vertrag abgeschlossen, der Herrn F ein Vorkaufsrecht für die Dauer von 5 Jahren für alle Grundstücke in den EZZ *** und *** einräumt.
Die A GmbH wurde per Umwandlungsvertrag am 22.6.2018 in die A KG übergeführt (FN ***) mit gleichbleibenden Kapitalbeteiligungsanteilen von Herrn F (Komplementär) und Herrn B (Kommanditist).
Diese A KG hat am 19.5.2020 von Herrn C die nun antragsgegenständlichen Grundstücke erworben.
Gleichzeitig werden wechselseitig Wegedienstbarkeiten neu begründet:
Für die Grundstücke Nr. *** und *** zulasten der Kaufgrundstücke Nr. *** und ***, für die Grundstücke Nr. *** und *** zulasten der dem Verkäufer verbleibenden Grundstücke Nr. ***, *** und ***.
[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]
„…
…“
Flächenaufstellung:
Ursprünglicher Besitz C ...... 247 ha
Verkauf an die A GmbH ................. 71 ha
nunmehriger Verkauf ................................... 48 ha
Ergebnis: Verbleibende Fläche (Eigenjagd) C ... 128 ha
Fläche (Eigenjagd) A KG .... .. 119 ha
Aus der Zusammenschau der angeführten Rechtsgeschäfte ergibt sich folgendes Bild:
Ein arrondierter Forstbetrieb wurde vom Eigentümer geteilt, und ein Teil (nunmehr der A KG eigen – EZ *** KG ***) letztlich veräußert unter Einräumung eines Vorkaufsrechtes für die anderen Grundstücke und Neubegründung von Dienstbarkeiten. Diese Teilung erfolgte - wie auch in den Verträgen angeführt – fiktiv, der Verkauf letztlich in Form der Übertragung einer GmbH und deren Grundstücke, eine Veränderung der Bewirtschaftungsverhältnisse in der Natur erfolgte nicht. Dies wird auch durch die von Ihnen vorgelegte undatierte Erklärung unterfertigt von C, verdeutlicht, in welcher er unter anderem die Abmachung erläutert, die er persönlich mit der ausschließlich von ihm als Gesellschafter beherrschten D GmbH getroffen hat.
Der Forstbetrieb war ursprünglich gänzlich arrondiert und uneingeschränkt mit Traktor/Forwarder und Harvester bewirtschaftbar. Diese technische Bewirtschaft- barkeit und Bearbeitbarkeit ist auch nach der Aufteilung für beide Betriebe uneingeschränkt gegeben.
Die Aufteilung erfolgte allerdings nach Grundstücken wie im Vertrag angegeben fiktiv und mit Vorkaufsrecht für die verbliebenen Grundstücke. Vermessungstechnisch geteilt wurde nur Grundstück Nr. *** (ursprünglich 13,7 ha) und davon rd. 8,5 ha an die A KG verkauft. Nicht geteilt wurde Grundstück Nr. *** mit der Folge eines im Eigenbesitz C verbleibenden Fremdstreifens, der als solcher zweifelsfrei als Strukturverschlechterung anzusehen ist.
Unterblieben ist auch eine klare Regelung (z.B. Vermessung oder Naturstandsregelung mit Vermarkung) und Kennzeichnung der Besitzgrenzen.
Dies ist sowohl aus dem Umstand, dass keine Grenzkennzeichnung anzutreffen war, abzuleiten, wie auch aus der Wegedienstbarkeit im vorliegenden Kaufvertrag, die sich auf das konkrete Grundstück Nr. *** bezieht und nicht auf die in der Natur vorhandene geschotterte Forststraße, wie dies bei unklaren Grenzverläufen üblich wäre.
Die Behörde hat folgendes überlegt:
Einem Flurbereinigungsverfahren im Sinn des § 42 FLG dürfen Verträge nur dann zugrunde gelegt werden, wenn die Voraussetzungen auch des § 43 FLG vorliegen.
Diese Voraussetzungen sind – unter anderem –, dass die erworbene Grundfläche an Eigenflächen angrenzt , eine gemeinsame Bewirtschaftung möglich ist und durch den Erwerb ein Agrarstrukturmangel behoben wird.
Die Kaufflächen grenzen an Eigenflächen an und die gemeinsame Bearbeitbarkeit der Kaufflächen mit den Eigenflächen wurde vom Amtssachverständigem in seinem Gutachten festgestellt. Ihr Vertrag erfüllt die Voraussetzungen aber dennoch nicht, weil nur selbst verursachte Mängel mit diesem Kauf beseitigt wurden. Eine einheitliche Bewirtschaftung war auch bereits zuvor möglich.
Kernproblem der Beurteilung des vorgelegten Vertrages ist die Beantwortung der Fragen, ob durch den Vertrag ein Agrarstrukturmangel behoben, gemildert oder abgewendet wird, und wenn ja, ob dieser Mangel nicht selbst (mit-) verursacht war.
Die Herstellung unklarer Grenzverhältnisse innerhalb des ursprünglich einheitlichen eigenen Betriebes im Zuge der Teilung wäre als bewusste Herbeiführung eines Strukturmangels anzusehen und zwar deshalb, weil eine gesicherte Bearbeitung von Grundstücken deren Grenzkennzeichnung voraussetzt. Allerdings wäre dieser Mangel ebenso wie die Bildung des wurmfortsatzartigen Fremdeinsprunges in die Eigenfläche (durch Grst. ***) selbstverursacht durch die bereits mehrfach erwähnte Teilung des Betriebes. Dass diese Teilung verbunden mit dem anschließenden Verkauf eines Teiles des Ursprungsbetriebes für die Agrarstruktur nachteilig war, steht außer Frage.
Dennoch könnten beide Betriebe auch im derzeitigen Zustand uneingeschränkt bewirtschaftet werden, ohne dass sich durch den Zukauf an der Bearbeitung der Eigenflächen irgendetwas ändert. Das von Ihnen vorgelegte Gutachten von I konzentriert sich im Wesentlichen auf die Argumentation, dass der Mangel der fehlenden Grenzfestlegung nicht vorliegt, jedoch eine stark verzahnte und daraus schlecht bewirtschaftbare Besitzgrenze zum Restbetrieb von C sowie der Mangel einer nicht vorhandenen Eigenjagd vorliege. Allen diesen behaupteten Mängeln ist gemein, dass sie durch die erwähnte Betriebsteilung entstanden sind, und hier sukzessive wieder beseitigt werden.
Die Einwände des Privatgutachters I waren bei dieser Sachlage nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung des Vertrages zu begründen.“
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde wörtlich ausgeführt:
„In der vorbezeichneten Angelegenheit erhebe ich binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 8.1.2021 der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde, weicher mir am 12.1.2021 zugestellt wurde.
Den Nachweis über die Einzahlung der Pauschalgebühr für Beschwerden Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge in Höhe von Euro 30,00 habe ich angeschlossen.
Zur Begründung der erhobenen Beschwerde wird auf das eigene bisherige Vorbringen verwiesen und weiters ergänzend ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid teilweise unrichtige Feststellungen getroffen wurden.
Zutreffend wurde festgestellt, dass
a) Verträge einem Flurbereinigungsverfahren im Sinn des § 42 FLG Verträge nur dann zugrunde gelegt werden dürfen, wenn die Voraussetzungen auch des § 43 FLG vorliegen. Diese Voraussetzungen sind - unter anderem -, dass die erworbene Grundfläche an Eigenflächen angrenzt, eine gemeinsame Bewirtschaftung möglich ist und durch den Erwerb ein Agrarstrukturmangel behoben wird.
b) die Kaufflächen an Eigenflächen angrenzen und die gemeinsame Bearbeitbarkeit der Kaufflächen mit den Eigenflächen vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten festgestellt wurde.
Unrichtig wurde festgestellt, dass
a) der Vertrag aber die Voraussetzungen dennoch nicht erfüllt, weil nur selbst verursachte Mängel mit diesem Kauf beseitigt wurden und eine einheitliche Bewirtschaftung auch bereits zuvor möglich war.
b) allen behaupteten Strukturmängeln gemein ist, dass sie durch die erwähnte Betriebsteilung entstanden sind und hier sukzessive wieder beseitigt werden.
Unrichtig ist die Feststellung, dass ein selbst verursachter Mangel vorliegt, deshalb, da Mängel nicht von der Käuferin verursacht werden konnten, da die Käuferin nicht darüber entscheiden kann, welche Teile eines Betriebes ein Verkäufer wann und an wen bereit. ist zu verkaufen.
Auch auf die rechtliche Gestaltung, in welcher Form der Verkauf von Grundstücken durch den Verkäufer erfolgt - hinsichtlich der im Jahr 2017 erworbenen Flächen durch Umgründung seines Betriebes ‚und anschließendem Erwerb der GmbH bzw. hinsichtlich der im Jahr 2020 erworbenen Flächen durch Kaufvertrag - kann die Käuferin keinen Einfluss nehmen, da es Sache des Verkäufers ist, im Rahmen der ihm vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, eine für ihn steuerlich günstige Variante des Verkaufs zu wählen.
Der Käuferin daraus quasi einen Vorwurf zu machen und ihr deshalb die vom Gesetzgeber bezweckten steuerlichen Vorteile eines Flurbereinigungsverfahrens zu verwehren ist nicht richtig, dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass zwischen dem Erwerb des ersten Grundstückskomplexes im. Jahr 2017 und dem Erwerb des zweiten Grundstückskomplexes im Jahr 2020 ein Zeitraum von fast drei Jahren liegt. Wo zieht man die Grenze? Wieviel Zeit muss zwischen Erwerbsvorgängen liegen, damit es nach Ansicht der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde
unproblematisch ist?
Zum Thema selbst verursachter Mangel darf auch auf die ständige Praxis der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde verwiesen werden, selbst Siedlungsverfahren mit daran anschließenden Flurbereinigungsverfahren am gleichen Tag und zwischen den gleichen Parteien durchzuführen, wobei hinsichtlich des zweiten Erwerbsvorganges eine Grunderwerbsteuerbefreiung in Anspruch genommen wird.
Dieser Praxis der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde mangelt es – im Gegensatz zum gegenständlichen Kaufvertrag, welcher überwiegend praktische Gründe und nicht lediglich steuerliche Gründe hat – gänzlich an einem außersteuerlichen Motiv.
Die Zerlegung eines Grundstückserwerbes auf zwei Erwerbsvorgänge (Siedlungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren) dient dabei lediglich der Vermeidung der Grunderwerbsteuer und ist als reines Umgehungsgeschäft zu werten.
Zum Nachweis dieser von der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde laufend geübten Praxis wird auf die angeschlossenen Bescheide je vom 27.2.2020 verwiesen.
Zuerst wurde im Wege eines Siedlungsverfahrens mittig aus einem Feldstück heraus ein Grundstück erworben und damit von der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde selbst bewusst eine klare Strukturverschlechterung/ein Agrarstrukturmangel geschaffen, welcher sodann durch den anschließenden Erwerb der links und rechts davon befindlichen (flächengrößeren) Grundstücke im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens wieder behoben wurde, wobei für den zweiten Erwerbsvorgang die Befreiung von der Grunderwerbsteuer in Anspruch genommen wurde.
Wie kann die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde einerseits im Rahmen der eigenen Tätigkeit Strukturverschlechterungen/Agrarstrukturmängel schaffen und wieder beseitigen und den Parteien diesbezüglich steuerliche Vorteile gewähren und andererseits Parteien, welche sich eines Parteienvertreters zur Errichtung von Verträgen bedienen diese steuerlichen Vorteile verwehren? Liegt diesbezüglich nicht ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor?
Weitere Belege für diese von der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde geübte Praxis können erforderlichenfalls vorgelegt werden.
Zur näheren Erörterung bzw. weiteren Ausführung des bisherigen Parteienvorbringens wird die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung beantragt.
Beantragt wird, der vorstehenden Beschwerde statt zu geben und im Sinne des Antrages festzustellen, dass hinsichtlich des zwischen C und der A KG am 19.5.2020 abgeschlossenen Kaufvertrages mit der B.R.Zl: *** die Voraussetzungen des § 43 FLG vorliegen.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
4. Feststellungen:
Bis September 2017 befanden sich alle verfahrensgegenständlichen Grundstücke, sowohl Grundstücke, die nach Abwicklung des vorliegenden Kaufvertrags im Eigentum des Verkäufers bleiben, als auch die Grundstücke auf Käuferseite, die vor dem gegenständlichen Kaufvertrag in dessen Eigentum standen und vom selben Verkäufer übereignet worden waren als auch die kaufgegenständlichen Grundstücke selbst im Eigentum von C. Sämtliche Grundstücke bildeten eine arrondierte zusammenhängende Bewirtschaftungseinheit.
In der Folge wurde dieser forstwirtschaftliche Betrieb mehrfach rechtlich umorganisiert und wurden von den ursprünglichen 247 ha 71 ha an die A GmbH verkauft.
Im Rahmen dieses Kaufes wurden keinerlei Grenzkennzeichnungen vorgenommen. Vermessungstechnisch wurde lediglich das Grundstück *** geteilt, da ansonsten die für eine Eigenjagd erforderliche Größe nicht erreicht worden wäre. Das kaufgegenständliche nicht geteilte Grundstück *** stellt/e einen wurmähnlichen Einschluss in ein im Eigentum von C verbliebenes Grundstück dar. Servitutsrechte wurden eingeräumt Eine starke Verzahnung von Grundstücken des Käufers und des Verkäufers entstand durch diese Grundstücksübertragung an die A KG.
Durch den nunmehrigen Kauf weiterer 48 ha wird der Mangel klar markierter Grenzen bzw. durch die Grundstücksverzahnung bedingt der Mangel einer nur erschwerten Bewirtschaftungsmöglichkeit bereinigt.
Der Erwerber betreibt einen forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung. Kaufgegenständliche und Eigengrundstücke grenzen aneinander an.
5. Rechtslage:
§ 24 (4) VwGVG: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
§ 28 (1) leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 (2) leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 1 (1) FLG: Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.
§ 1 (2) leg. cit.: Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
§ 42 (1) Ieg. cit.: Dem Flurbereinigungsverfahren sind auf Antrag mindestens einer Vertragspartei Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrundezulegen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 und 43 vorliegen und die Behörde mit Bescheid feststellt, daß die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.
§ 42 (2) leg. cit.: Voraussetzung nach § 1 ist, daß diese Verträge oder Übereinkommen der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut § 1 Abs. 2 Z 1 abwenden, mildern oder beheben.
§ 43 (1) Ieg. cit.: Voraussetzungen im Sinne des § 42 sind, daß
1. im Falle eines Grundtausches sich durch diesen für mindestens einen Tauschpartner eine Verbesserung der Betriebsverhältnisse ergibt;
2. im Falle des Grunderwerbes auf eine andere Art, insbesondere durch Kauf, Schenkung oder gegen Leibrente, das Eigentum an den Grundstücken nicht an einen Verwandten in gerader Linie, den Ehegatten oder eingetragenen Partner, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder ein in Erziehung genommenes Kind übertragen wird, die erworbene Grundfläche an eine Grundfläche des Erwerbers angrenzt und hiedurch
a) die gemeinsame Bearbeitung beider Flächen ermöglicht wird oder
b) sonstige Vorteile für die Bewirtschaftung des Betriebes des Erwerbers entstehen.
§ 25a (1) VWGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133 (4) B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
6. Erwägungen:
Wie aus den eingangs zitierten gesetzlichen Bestimmungen des FLG ersichtlich ist, müssen für die Erlassung eines positiven Feststellungsbescheides im Flurbereinigungsverfahren sämtliche Voraussetzungen der §§ 1 und 43 FLG kumulativ erfüllt werden (vgl. VwGH 21.10.2010, 2008/07/0119).
Auf Grund der Judikatur zu § 1 Abs. 1 FLG kann die beantragte Maßnahme der Bodenreform nicht allen land- oder forstwirtschaftlichen tätigen Personen zu Gute kommen. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der/die Antragsteller im Haupt- bzw. zumindest im Nebenerwerb arbeiten, wobei zutreffendenfalls eine der erforderlichen Voraussetzungen erfüllt wäre.
Die Antragstellerin führt einen forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung, womit eine (von mehreren) Voraussetzungen erfüllt ist.
Weiters ist festzuhalten, dass Eigengrundstücke an die kaufgegenständlichen Grundstücke angrenzen und eine gemeinsame Bewirtschaftung möglich ist.
Allerdings muss die Erlassung eines positiven Feststellungsbescheides – unbeschadet der Prüfung, ob der Vorgang der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Forstwirtschaft dient - an der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen scheitern. Notwendig wäre, dass durch den Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2 Z. 1 FLG Nachteile abgewendet, gemildert oder behoben werden, die durch Agrarstrukturmängel bedingt werden.
Durch den vorliegenden Kauf wird der agrarstrukturelle Mangel des unklaren Grenzverlaufs zwischen Eigen- und zugekauften Grundstücken bzw. eine die Bewirtschaftbarkeit stark beeinträchtigende Verzahnung von Grundstücken bereinigt. Ein klarer Grenzverlauf bzw. eine klare Kennzeichnung der Besitzgrenzen ist für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung unabdingbar.
Eine solche war im Altstand wegen der Eigentümeridentität nicht erforderlich.
Gerade dieser Mangel/ diese Mängel wurde aber durch den Erstkauf von 71 ha durch die A KG selbst geschaffen und soll/en nunmehr durch einen weiteren Kauf von 48 ha saniert werden. Dieser Umstand ist objektiv zu beurteilen, auf ein Verschulden auf Käufer- oder Verkäuferseite ist nicht abzustellen. Ebenso ist der Zeitfaktor von knappen drei Jahren, innerhalb derer die genannten Transaktionen abgewickelt wurden, rechtlich irrelevant.
Vielmehr stellt sich der vorliegende Kauf als unzulässiger Sukzessivkauf dar, lag/en der Mangel/die Mängel doch in der Ausgangssituation nicht vor. Dass eine weitere Annäherung an diese – es lag ein einheitlicher Forstbetrieb ohne die genannten Agrarstrukturmängel vor – geplant ist, geht auch aus den eingeräumten Vorkaufsrechten hinsichtlich weitere Grundstücke aus dem ehemaligen Besitzkomplex hervor.
Es kann nicht im Sinn des Gesetzes liegen, zuerst die genannten Agrarstrukturmängel durch den Kauf von Waldgrundstücken selbst zu schaffen und deren Beseitigung durch den Kauf weiterer Waldgrundstücke als Anlass für die Erlassung eines positiven Feststellungsbescheides zu fordern. Dies käme einer missbräuchlichen Anwendung des FLG gleich (vgl. LAS beim Amt der NÖ Landesregierung vom 26.1.2010, LF1-LAS-248/001-2007).
Auch aus dem Hinweis auf eine allfällige andere Verwaltungspraxis der NÖ ABB – vorgezogener Siedlungskauf, der einen agrarstrukturellen Mangel schafft, der durch einen nachfolgenden Kauf im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens beseitigt wird - kann für den Beschwerdeführer aus rechtlicher Sicht nichts gewonnen werden. Wie der VwGH mehrfach ausgesprochen hat, erwächst aus einer allfällig rechtswidrigen Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen keinerlei subjektives Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/09/0057).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden, der gewünschten Erlassung eines positiven Feststellungsbescheides konnte nicht Folge gegeben werden.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, weil zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Das erkennende Gericht legte seiner Entscheidung ausschließlich den unbestrittenen Umstand zu Grunde, dass agrarstrukturelle Mängel durch den ersten Kauf erst geschaffen wurden. Weitere Ermittlungen waren nicht durchzuführen.
Des Weiteren handelte es sich bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.
Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und im gegenständlichen Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131, sowie VwGH vom 29. Mai 2017, Zl. Ra 2017/16/0070).
8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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