European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1789.002.2021
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21.09.2021, Zl. ***, betreffend den Abbruch mehrerer konsensloser Bauwerke, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht verkündet:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21.09.2021, GZ: ***, dahingehend abgeändert wird, dass im Punkt 1. einerseits der dritte Satz (Hühnerstall) und andererseits die Wortfolgen ab dem fünften Satz („Es ist somit ein Zustand herzustellen, …“) sowie die Punkte 2. bis 6. dieses Bescheides entfallen.
Die Leistungsfrist wird mit 30.09.2022 neu festgesetzt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23.08.2021, GZ. ***, wurde A („Beschwerdeführerin“) Folgendes aufgetragen:
„1. Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und zwar im südwestlichen Eckbereich, befindet sich eine ehemalige Mistlagerstätte. Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und zwar im nordöstlichen Bereich, befindet sich ein Unterstand, der an zwei Seiten Wände aufweist und mit einem Welleternitdach gedeckt ist. Im östlichen Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, befindet sich ein massiv errichtetes Gebäude im Ausmaß von ca. 3x4 m, welches ebenfalls mit einem Welleternitpultdach abgedeckt ist. Für diese zuvor angeführten drei Bauwerke wird der Abbruch entsprechend dem § 35 der NÖ Bauordnung 2014 aufgetragen, welcher bis spätestens zum 31.03.2022 abzuschließen ist. Es ist somit ein Zustand herzustellen, welcher dem vorherigen entspricht, bevor die gegenständlichen Bauwerke errichtet wurden. Bei konsenslosen Bauten ist darunter die "Demolierung" zu verstehen, was begrifflich nichts Anderes als einen Abbruch im Sinn des § 35 NÖ Bauordnung 2014 bedeutet. Das Wesen eines Abbruchs besteht darin, das Bauwerk auf eine solche Art zu beseitigen, dass auch die Entsorgung seiner Bauteile problemlos möglich ist. Ein auf Abbruch lautender Auftrag umfasst die fachgerechte Zerlegung des Bauwerks in seine Bestandteile und deren Abtransport.
2. Die Bestimmungen des § 68 der NÖ Bauordnung 2014 sind vollinhaltlich einzuhalten.
3. Vor Abbruchbeginn ist vom Bereich des abzubrechenden Bauwerkes eine Fotodokumentation als Beweissicherung zu erstellen und auf Dauer aufzubewahren.
4. Eigentümer von etwaigen direkt betroffenen Anrainergrundstücken sind zumindest zwei Wochen vor Abbruchbeginn über diesen Abbruch nachweislich zu verständigen.
5. Die Entsorgung des Abbruchmateriales hat entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zur Abfallentsorgung ordnungsgemäß zu erfolgen.
6. Sollten gefährliche Abfälle (z.B. Asbeststaub) enthalten sein sind natürlich ebenfalls die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.“
In der Begründung es Bescheides wird neben der der Wiedergab diverser Rechtssätze insbesondere auf das niederschriftlich festgehaltene Ergebnis einer baupolizeilichen Überprüfung am 20.4.2021 verwiesen und Nachstehendes aus dieser Niederschrift wiedergegeben:„A) Sachverhalt:
Seitens der BH Tulln wurde am 24.06.2020 im Zuge einer öffentlichen Verhandlung durchgeführt die Bezirksverwaltungsbehörde festgestellt, dass sich auf obgenannten Grundstücken Altfahrzeuge landwirtschaftliche Gerätschaften sowie Bauwerke (zum Teil nicht mehr zum Verkehr zugelassen) befinden. Das gegenständliche Gutachten vom 24.06.2020 wurde der Marktgemeinde *** zur Kenntnisnahme und etwaigen weiteren Veranlassungen übermittelt. Zufolge diesem Gutachten wurde daher eine Überprüfiingsverhandlung zur Klärung der Sach- und Rechtslage für den 20.04.2021 anberaumt.
Der Lokalaugenschein erbrachte dabei folgendes Ergebnis:
B) Befundaufnahme:
Auf obgenannten Grundstücken sind derzeit noch drei Bauwerke bzw. Gebäude im Bestand. Auf dem Grundstück Nr. ***, und zwar im südwestlichen Eckbereich befindet sich eine ehemalige Mistlagerstätte, die derzeit zur Unterbringung von zwei Traktoren und von zwei PKWs genutzt wird. Diesbezüglich wurde seitens der Eigentümerin, Frau A, eine Bescheinigung über die Dichtheit der Pferdemistlagerstätte vom 13.05.2006 vorgelegt. In wie weit dieses Pferdemistlagerstätte noch die erforderliche Dichtheit aufweist, konnte vor Ort nicht geklärt werden. Ungeachtet dessen ist in der zuvor genannten Bescheinigung eine Bauanzeige vom 04.06.1999 zitiert und konnte diese im gegenständlichen, bei der Behörde aufliegenden Bauakt, nicht vorgefunden werden. Frau A wurde daher ersucht die von der Baubehörde am 10.06.1999 (laut Dichtheitsbescheinigung) zur Kenntnis genommene Bauanzeige, wenn möglich vorzulegen. Ebenfalls auf dem Grundstück Nr. ***, und zwar im nordöstlichen Bereich, befindet sich ebenfalls ein Unterstand, der an zwei Seiten Wände aufweist und mit einem Welleternitdach gedeckt ist. Dieser dient derzeit zur Unterbringung von Strohballen, sowie einem betriebsbereiten Traktor und einem betriebsbereiten PKW. Das Dach ist bereits desolat und weist größere Öffnungen auf. Der Großteil des Fußbodens ist nicht befestigt. Im östlichen Bereich des Grundstückes Nr. *** befindet sich ein massiv errichtetes Gebäude im Ausmaß von ca. 3 x 4 m, welches ebenfalls mit einem Welletemitpultdach abgedeckt ist. Laut Aussage von Frau A diente dieses Gebäude ehemals als Hühnerstall. Derzeit erfolgt in diesem Objekt keine Nutzung. Das Objekt weist bereits Verfallserscheinungen durch stärkere Risse in der Außenwand und Beschädigungen im Tür- und Fensterbereich auf. Für das mittlere Gebäude im östlichen Bereich des Grundstückes Nr. *** wurde von Frau A am heutigen Tage eine Anzeige gemäß § 5 Abs. 1 des NÖ Naturschutzgesetzes an die Bezirkshauptmannschaft Tulln, datiert mit 22.04.1999, vorgelegt. Auf dieser Anzeige befindet sich lediglich der Eingangsstempel der BH Tulln vom 22.04.1999. Eine baubehördliche Bewilligung für den ehemaligen Hühnerstall konnte nicht vorgefunden werden.
Bei Durchsicht der elektronischen Akten im Zuge des Lokalaugenscheines konnte die naturschutzbehördliche Bewilligung der BH Tulln für den Pferdeunterstand eruiert werden. Ebenso konnte die baubehördliche zur Kenntnis genommene Bauanzeige über den Pferdemistlagerplatz in den Akten eruiert werden. In diesem Zusammenhang wurde Frau A ebenfalls ersucht mögliche Unterlagen, die auf eine Bewilligung oder Genehmigung durch die Baubehörde hinweisen, der Baubehörde vorzulegen.
Generell ist festzuhalten, dass sich alle drei Objekte in einem teilweise baufälligen Zustand befinden und sollte es jemals für den Unterstand und den Hühnerstall einen Konsens gegeben haben, diesem nicht mehr entsprechen.
C) Feststellung des Verhandlungsleiters:
Aus formalrechtlichen Gründen ist festzuhalten, dass seit 1883 jedes Bauwerk bzw. Gebäude einer bescheidmäßigen Bewilligung seitens der Baubehörde bedarf.
Bezüglich der am heutigen Tage vorgefundenen Objekte, Pferdeunterstand und Hühnerstall, liegen derzeit keine Bewilligungen der Baubehörde vor und ist daher grundsätzlich von einem konsenslosen Baubestand auszugehen.
Es besteht nunmehr seitens der Eigentümerin die Möglichkeit einen Konsens nachzuweisen, wodurch diese beiden Bauwerke einen Bestandsschutz hätten. Jedoch wäre in diesem Fall der konsensgemäße Zustand durch Sanierung der beiden Objekte wiederum herzustellen. Ist Konsens nicht nachzuweisen, besteht die Möglichkeit um Baubewilligung anzusuchen. Dabei ist jedoch als Grundlage für eine Bewilligung ein agrartechnisches Gutachten über die Notwendigkeit dieser Objekte im landwirtschaftlichen Sinn erforderlich. Da Frau A mitteilte, dass die bewirtschaftete Fläche nur mehr ca. 5.000 m 2 beträgt und eine Tierhaltung im landwirtschaftlichen Sinne nicht mehr erfolgt, ist grundsätzlich von einem positiven agrartechnischen Gutachten nicht auszugehen. Frau A wird daher eine Frist bis längstens 31.05.2021 gesetzt um mögliche Bewilligungen für diese beiden Objekte beizubringen. Sollte seitens der Eigentümerin ein Nachweis über eine baubehördliche Bewilligung für den Unterstand und den Hühnerstall nicht beigebracht werden, so ist die Baubehörde erster Instanz verpflichtet ein baupolizeiliches Überprüfungsverfahren mit abschließenden Bescheid zur Entfernung der beiden Objekte auf Kosten der Eigentümerin durchzuführen. Dieser Kosten kann sich die Eigentümerin entschlagen, sofern vor Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens durch Frau A ein Abbruch der beiden Objekte angezeigt wird.
Von allen Unterfertigten wird der Inhalt der Niederschrift und das Ergebnis des …“
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es für alle 3 zum Abbruch bestimmten Gebäude einen Nachweis gäbe, dass diese legal stehen würden.
So sei eine Bauanzeige für die gemauerte Mistlagerstätte von der Baubehörde der Marktgemeinde *** am 10.06.1999 zur Kenntnis genommen und auch in der Niederschrift vom 20.04.2021 vermerkt worden. Die Bescheinigung über die Dichtheit der Lagerstätte sei am 13.05.2006 ausgestellt worden. Es sei alles ordnungsgemäß, habe eine Menge Geld gekostet und ihre Tochter wolle sich wieder ein Pferd zulegen.
Der gemauerte Hühnerstall sei schon beim Kauf des Grundstückes durch die Beschwerdeführerin im Jahre 1988 vorhanden gewesen. Dieser sei mit Holz erweitert worden und zudem sei auch aus Holz ein Pferdestall errichtet worden, beider jedoch ohne Genehmigung. Deshalb habe sie am 15.01.1995 einen Demolierungsauftrag mit Bescheid erhalten, dem auch Folge geleistet worden sei. Aus diesem Bescheid gehe eindeutig hervor, dass der gemauerte Hühnerstall schon vor Erlassung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde *** errichtet worden sei und deshalb stehen bleiben dürfe.
Zum auch vom Abbruchbescheid umfassten Pferdeunterstand wurde ausgeführt, dass mit einem Schreiben der Marktgemeinde *** an die Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12.10.1998 die Gemeinde bestätigt habe, dass der Pferdeunterstand keine Baulichkeit nach der NÖ Bauordnung darstelle und daher auch nicht bewilligungspflichtig sei, sonst hätte sie natürlich um Bewilligung angesucht. Deshalb habe sie auch am 22.4.1999 die Anzeige bei der Naturschutzbehörde der Bezirkshauptmannschat Tulln eingebracht und sei diese auch vom NÖ Gebietsbauamt *** - *** mit Schreiben vom 31.05.1999 bestätigt worden.
Sie habe alle Unterlagen per Mail am 26. 05. 2021 an die Marktgemeinde *** übermittelt und sie könne nicht nachvollziehen, weshalb keine Konsensmäßigkeit der gegenständlichen Bauwerke abgeleitet werden konnte. Beantragt wurde, den Abbruchbescheid aufzuheben und diesen auf Sanierung des Hühnerstalles und des Pferdeunterstandes abzuändern.
Mit nun bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** wurde der baubehördliche Bescheid erster Instanz des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23.08.2021, GZ. ***, vollinhaltlich bestätigt und nicht abgeändert oder aufgehoben. Die vorgelegte Berufung wurde als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde dieser Bescheid insbesondere wie folgt:
„…
Gemäß § 20 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 ist im Grünland ein bewilligungs- öder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung wie im gegenständlichen Fall im Sinne der Flächenwidmung Grünland-Land und Forstwirtschaft erforderlich ist und eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei dieser Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
„Gemauerte Mistlagerstätte“:
Diese wurde mit Bauanzeige vom 10.06.1999 als Mistlagerplatz genehmigt. Hierbei ist wesentlich, dass auch eine dementsprechende Nutzung hierfür vorgesehen wurde. Wie sich beim letzten Lokalaugenschein (wieder) gezeigt hat, werden in dieser „Mistlagerstätte“ seit Jahren nur mehr teilweise funktionsfähige Autos bzw. Traktoren zwischengelagert. Hierdurch ist der damalige Konsens nicht mehr vorhanden. Hierdurch ist seitens der Baubehörde verpflichtend ein Abbruchauftrag zu erteilen.
„Gemauerter Hühnerstall“:
Selbst falls tatsächlich für diesen Hühnerstall jemals ein vermuteter Konsens vorgelegen sein sollte, ist dieser jedenfalls nicht mehr aufrecht, da dieses Gebäude äußerst desolat ist hierdurch seitens der Baubehörde verpflichtend ein Abbruchauftrag zu erteilen ist.
„Pferdeunterstand“:
Ein Pferdeunterstand war und ist jeweils nach der NÖ Bauordnung 1976, NÖ Bauordnung 1996 und nach der Bauordnung 2014 jedenfalls ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben. Da hierfür keine Bewilligungsunterlagen vorliegen ist seitens der Baubehörde verpflichtend ein Abbruchauftrag zu erteilen.
Insbesondere hat die Baubehörde gemäß § 35 der NÖ Bauordnung 2014 -
Sicherungsmaßnahmen und einen Abbruchauftrag - den Abbruch eines Bauwerks
ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 verpflichtend anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung vorliegt.
…“
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde insbesondere Nachstehendes:
„Für alle 3 zum Abbruch bestimmten Gebäude gibt es einen Nachweis,
dass sie legal stehen.
Gemauerte Mistlagerstätte:
Die Bauanzeige für die Mistlagerstätte wurde von der Baubehörde der Marktgemeinde *** am 10. 06. 1999 zur Kenntnis genommen und ist dies auch in der Niederschrift vom 20.04.2021 vermerkt! Die Bescheinigung über die Dichtheit der Lagerstätte wurde - nach dem Konkurs der bauführenden Firma C aus *** – vom Bmst. B 13.05.2006 ausgestellt. … Es ist alles ordnungsgemäß, hat eine Menge Geld gekostet, meine Tochter will sich wieder ein Pferd zulegen - weshalb also die Aufforderung zum Abbruch?
Gemauerter Hühnerstall:
Der Hühnerstall stand schon als ich das Grundstück im Jahre 1988 gekauft habe.
Wir haben dann mit Holz den Hühnerstall erweitert und auch aus Holz einen Pferdestall errichtet um einen Hengst von den Stuten zu trennen. Beides leider ohne Genehmigung. Deshalb bekam ich am 15.01.1995 von der Marktgemeinde *** einen Demolierungsauftrag mit Bescheid dem auch Folge geleistet wurde.
Aber aus diesem Bescheid geht auch eindeutig hervor, dass der gemauerte Hühnerstall stehen bleiben darf. Es wurde also in dieser Sache schon einmal mit rechtskräftigem Bescheid entschieden und kann deshalb gar nicht noch einmal entschieden werden. Ist ein Bescheid rechtskräftig geworden, so darf er von einer Behörde nicht mehr verändert werden. Sie ist an ihre Entscheidung gebunden.
Außerdem darf in derselben Sache nicht neuerlich ein Verfahren durchgeführt werden. Ist ein Verfahren abgeschlossen und wird in derselben Sache ein neuerlicher Antrag gestellt, so ist dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. …
Pferdeunterstand:
Mit einem Schreiben der Marktgemeinde *** an die Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12.10.1998 bestätigt die Gemeinde, dass der Pferdeunterstand keine Baulichkeit nach der NÖ Bauordnung darstellt und daher auch nicht bewilligungspflichtig ist, sonst hätte ich natürlich um eine angesucht! Allein schon deshalb, weil mein Nachbar alles anzeigte. Deshalb machte ich auch am 22.4.1999 die Anzeige bei der Naturschutzbehörde der BH Tulln und diese wurde auch vom NÖ Gebietsbauamt *** - *** mit Schreiben vom 31.05.1999 bestätigt.
Der diesbezügliche Bescheid von der BH Tulln ist vom 29.06.1999. Sämtliche Schreiben der BH Tulln und des Gebietsbauamtes gingen auch durchschriftlich an die Marktgemeinde ***.
Da die Marktgemeinde *** schon im Vorfeld bestätigte, dass der Pferdeunterstand nicht bewilligungspflichtig ist, habe ich auch nie darum angesucht. Ich wurde aber auch nicht von der Marktgemeinde dazu aufgefordert. …All diese Unterlagen wurden von mir per Mail am 26.05.2021 an die Marktgemeinde *** übermittelt. Trotzdem erging der erst- und zweitinstanzliche Bescheid. Wieso aus diesen Nachweisen keine Konsensmäßigkeit der gegenständlichen Bauwerke abgeleitet werden konnte, kann ich leider nicht nachvollziehen.
Aus all diesen Gründen beantrage ich den Abbruchbescheid aufzuheben und auf Sanierung des Hühnerstalles und des Pferdeunterstandes abzuändern.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde insbesondere anhand des behördlichen Verfahrensaktes Beweis erhoben.
Zu den einzelnen vom Abbruchauftrag umfassten Objekten wurde Folgendes festgehalten:
„1. Hühnerstall
Die Beschwerdeführerin legt dar, dass sie die gegenständliche Liegenschaft 1988 erworben hat. Zu diesem Zeitpunkt war der Hühnerstall bereits jedenfalls im Bestand vorhanden.
Von der Marktgemeinde wird in diesem Zusammenhang auch auf ein Orthofoto von 1980 verwiesen, auf welchem der Hühnerstall ebenso zu erkennen ist. …
Der Vertreter der Marktgemeinde legt dar, dass es 1970 zu einer Gemeindezusammenlegung zwischen *** und *** gekommen ist.
Die übermittelten bzw. zur Verfügung stehenden Akten vor 1970 sind sehr, sehr lückenhaft. In diesem Zusammenhang wird auch auf den Bescheid der Martkgemeinde *** vom 16.01.1995, Zl. ***, verwiesen. In diesem Abbruchverfahren wurde damals auch der gegenständliche Hühnerstall thematisiert, wobei im letzten Absatz der Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Abbruch hinsichtlich dieses Objektes nicht anzuordnen ist, da dieser bereits festgestelltermaßen vor Erlassung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde *** errichtet worden sei.
…
2. Mistlagerplatz
Zu diesem Objekt wird festgehalten, dass ein vorgelegter Bauplan zu einem Mistlagerplatz am 10.06.1989 von der Baubehörde gemäß § 15 NÖ Bauordnung 1996 zur Kenntnis genommen wurde. In diesem Einreichplan ist auch die konkrete Ausführung des Mistlagerplatzes skizziert. Dabei sollten die Wände max. auf der langen Rückseite eine Höhe von 1,70 m haben und entsprechend dem Gefälle die kürzere Seite verlaufend etwa 1,50 m.
Der Vertreter der Marktgemeinde führt dazu aus, dass die tatsächliche Ausführung vor Ort von diesem zur Kenntnis genommenen Einreichplan insofern deutlich abweicht, als die Mauern deutlich höher (geschätzt ca. 2 m hoch) errichtet wurden, und zudem der gesamte Mistplatz mit einer Dachkonstruktion versehen wurde.
…
3. Unterstand
Zu dem Pferdeunterstand wird festgehalten, dass dieser aufgrund seiner Konstruktionsweise eindeutig bewilligungspflichtig war und auch nach wie vor heute wäre.
Unstrittig liegt für dieses Objekt keine Baubewilligung vor. Daran ändert auch nichts, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 12.10.1998 mitgeteilt hat, dass eine Baulichkeit, die auf der Liegenschaft *** steht, keine Baulichkeit nach der NÖ Bauordnung darstellt und daher nach Meinung des Bürgermeisters nicht bewilligungspflichtig sei.
Insgesamt ist auch zu diesem Objekt festzuhalten, dass keine Baubewilligung vorliegt.
In weiterer Folge wird noch erörtert, in wie weit die Leistungsfrist für die weiterhin bestehenden Abbruchaufträge zu erstrecken ist. Einvernehmlich wird in diesem Zusammenhang der 30.09.2022 als neue Leistungsfrist festgelegt.
…“
4. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. *** und *** in der KG ***.
Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und zwar im südwestlichen Eckbereich, befindet sich ein Gebäude, welches ursprünglich als Mistlagerstätte baubehördlich angezeigt war. Für dieses bewilligungspflichtige Gebäude liegt keine baubehördliche Bewilligung vor.
Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, und zwar im nordöstlichen Bereich, befindet sich ein Unterstand, der an zwei Seiten Wände aufweist und mit einem Welleternitdach gedeckt ist (Pferdeunterstand). Für dieses bewilligungspflichtige Gebäude liegt keine baubehördliche Bewilligung vor.
Im östlichen Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, befindet sich ein massiv errichtetes Gebäude (Hühnerstall) im Ausmaß von ca. 3x4 m, welches ebenfalls mit einem Welleternitpultdach abgedeckt ist. Für dieses Gebäude besteht ein vermuteter Konsens.
5. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen konnten anhand des vorgelegten behördlichen Verfahrensaktes in Verbindung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.
6. Rechtsgrundlagen:
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 lauten:
§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
(…)
Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, (…)
§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
Neu- und Zubauten von Gebäuden;
(…)
§ 35. (1) (…)
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. | … |
2. | für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. |
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(…)
6.2. NÖ Bauordnung 1996 – NÖ BO 1996:
§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
(…);
3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2
Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; (…)
(…)
§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
Neu- und Zubauten von Gebäuden;
(…)
6.3. NÖ Bauordnung 1976 – NÖ BO 1976 (= NÖ BO 1969):
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
(…);
5. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; enthält ein Bauwerk ein Dach und wenigstens zwei Wände, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, dann ist es ein Gebäude, ansonsten ist es eine bauliche Anlage;
(…)
§ 92. (1) Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde:
Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden;
(…)
6.4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(…)
6.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(…)
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
7. Erwägungen:
7.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
In seinem Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 kommt es für einen Abbruchauftrag nur darauf an, ob eine Baubewilligung bzw. Anzeige vorliegt oder nicht. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996 ist die Bewilligungs- bzw. Anzeigefähigkeit also nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH vom 29.9.2015, Ra 2015/05/0045).
7.2. Im Detail zu den einzelnen Objekten:
7.2.1. Mistlagerstätte:Unstrittig ist, dass ein Mistlagerplatz auf dem Grundstück Nr. *** KG *** der Baubehörde angezeigt wurde und der vorgelegte Bauplan am 10.06.1999 von der Baubehörde gemäß § 15 NÖ Bauordnung 1996 zur Kenntnis genommen wurde.
Aus diesem Bauplan ergibt sich unzweifelhaft, dass das Bauvorhaben schon im Errichtungszeitpunkt nicht bloß anzeige-, sondern bewilligungspflichtig gewesen wäre, da das Bauvorhaben in seiner konkreten Dimensionierung unter keinen Anzeigetatbestand nach § 15 NÖ Bauordnung 1996 subsumierbar war. In Anbetracht dessen, dass entgegen dem angezeigten Bauvorhaben die Wände deutlich höher errichtet und zudem eine Dachkonstruktion aufgesetzt wurde, ist das Abbruchobjekt als Gebäude zu qualifizieren und als solches auch nach aktueller Rechtslage bewilligungspflichtig.
Ein an sich bewilligungspflichtiges Vorhaben wird dadurch, dass eine Bauanzeige erstattet und von der Behörde als solche behandelt wird, nicht zu einem bloß anzeigepflichtigen. Es erlangt also auf diesem Wege keinen Konsens, der etwa dem Nachbarn in einem baupolizeilichen Verfahren entgegengehalten werden könnte (VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/05/0118 mit Hinweis auf VwGH vom 10.12. 2013, 2010/05/0186, mwN, zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996).Dieser Abbruch wurde daher zu Recht angeordnet.
7.2.2. Pferdeunterstand:Auch bei diesem Objekt handelt es sich um ein Gebäude, welches aufgrund seiner Konstruktionsweise eindeutig bewilligungspflichtig war und auch nach wie vor heute ist. Unstrittig liegt für dieses Objekt keine Baubewilligung vor. Daran ändert auch nichts, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 12.10.1998 mitgeteilt hat, dass eine Baulichkeit, die auf der Liegenschaft *** steht (im Zusammenhang offenbar das gegenständliche Objekt gemeint) , keine Baulichkeit nach der NÖ Bauordnung darstelle und daher nach Meinung des Bürgermeisters nicht bewilligungspflichtig sei. Auch der Abbruch dieses Objektes wurde zu Recht angeordnet.
7.2.3. Hühnerstall:Bei diesem Gebäude ist ein vermuteter Konsens feststellbar. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vor (VwGH 20.12.2001, 2000/06/0066). Fest steht auch, dass hinsichtlich dieses Objektes baupolizeiliche Beanstandungen vor diesem gegenständlichem Verfahren niemals stattgefunden haben, sondern gegenteilig von der Baubehörde schon in der Vergangenheit offenbar vor dem Hintergrund eines nicht ordnungsgemäß geführten Archives festgestellt wurde, dass dieses Objekt ausdrücklich nicht Gegenstand eines Abbruchauftrages sein kann.
Die Anordnung des Abbruchs erfolgte daher zu Unrecht, da ein vermuteter Konsens besteht.
7.3. Darüber hinaus ist der Beschwerde insoweit stattzugeben, als für die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides unter Punkt 1. ab dem fünften Satz sowie unter Punkte 2. bis 6. vorgesehenen Auflagen keine rechtliche Grundlage besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Auflagen pflichtbegründende Nebenbestimmungen von begünstigenden Verwaltungsakten (vgl. VwGH 16.02.2017, Ro 2014/05/0038, mwN), die nur dann zulässig sind, soweit sie gesetzlich bestimmt sind (vgl. VwGH 29.01.2020, Ro 2019, 05/0002, mwN). Bei der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken gemäß der NÖ BO 2014 handelt es sich weder um einen begünstigenden Verwaltungsakt, noch ist die Erteilung von Auflagen im Zusammenhang mit der Anordnung eines Abbruchs in § 35 NÖ BO 2014 vorgesehenen. Die angeordneten Auflagen haben sohin zu entfallen.
7.4. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen (vgl. z.B. VwGH vom 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). Das nun gewählte Fristausmaß erscheint dem erkennenden Gericht für den Abbruch der gegenständlichen Baulichkeiten durchwegs angemessen (siehe § 59 Abs. 2 AVG), da es objektiv geeignet ist, die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen.
7.5. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
