AWG 2002, §2 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.WU.13.0136
Geschäftszeichen: Datum: LVwG-WU-13-0136 (vormals Senat-WU-13-0136) 16. Juni 2014 |
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des ***, ***, ***, gegen die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt ermahnt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: ***, 13:25 Uhr
Ort: *** Gemeindegebiet ***, ***, Gst.nr. ***
Tatbeschreibung:
Sie sind es als Obmann und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Vereins „***“ mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass zumindest am *** gegen 13:25 Uhr in ***, ***, am Grundstück Nr. *** gefährliche Abfälle abgelagert waren, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Zum angeführten Zeitpunkt an angeführtem Ort wurde folgender gefährlicher Abfall vorgefunden: 3 Autowracks, welche nicht mehr zum Verkehr zugelassen sind und zwar ein Citroen ***, weiß, FIN: ***; ein Mercedes Benz ***, beige, FIN: *** und ein Mazda ***, grün.
Aufgrund einer Erhebung durch die Polizeiinspektion *** und der Technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X am *** auf dem angeführten, nicht eingezäunten und unbefestigten Grundstück konnten die gefährlichen Abfälle, welche augenscheinlich Betriebsmittel enthielten, dienstlich wahrgenommen werden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 79 Abs. 1 Ziffer i.V.m. § 15 Abs 3 Ziffer 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)
Es wird jedoch von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.
Rechtsgrundlage: § 21 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)“
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom *** und auf eine Erhebung der Technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X am ***, welche ergeben hätte, dass weiterhin Fahrzeuge, zum Teil ohne gültige Begutachtungsplakette auf der Liegenschaft auf unbefestigter Fläche abgestellt worden seien.
Bei der unsachgemäßen Lagerung von Altfahrzeugen könne eine Verunreinigung des Bodens und in weiterer Folge des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden, weshalb Kraftfahrzeuge, die nicht mehr zum Verkehr zugelassen sind (keine regelmäßige Begutachtung) und Betriebsmittel enthalten, nicht auf unbefestigten Flächen abgelagert werden dürfen. Eine Verunreinigung des Bodens hätte zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden können.
Der Beschwerdeführer hätte gegenüber der Behörde glaubhaft machen können, dass er künftig bemüht sei, den Anforderungen zur Lagerung der nicht zum Verkehr zugelassenen, jedoch fahrtüchtigen Kraftfahrzeuge, welche zur Verschiffung nach Afrika auf dem Grund des Vereins zwischengelagert werden, zu entsprechen.
Nach Ansicht der belangten Behörde handle es sich hier um ein geringfügiges Verschulden und waren die Folgen der Übertretung unbedeutend, weshalb von einer Bestrafung abzusehen wäre und eine Ermahnung zu erteilen sei.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In seiner mündlich vor der Bezirkshauptmannschaft X am *** erhobenen Berufung führte der Rechtsmittelwerber aus, dass die auf dem Vereinsgrund für einige Zeit abgestellten Fahrzeuge nicht gelagert und nicht behandelt werden würden, bis diese mit dem Lkw nach *** transportiert und nach Afrika verschifft werden würden. Die Fahrzeuge müssten fahrtauglich sein. Ob ein Fahrzeug ein Pickerl habe oder nicht sage nichts über den Zustand des KFZ aus.
Bei der Darstellung der Behörde seien nur Fahrzeuge angeführt, welche kein Pickerl hätten, obwohl laufend ein Großteil der Fahrzeuge mit gültiger Begutachtungsplakette oder noch innerhalb der Frist sei. Die Fahrzeuge seien nicht als gefährliche Abfälle zu deklarieren, da diese im Rahmen des Projektes „***“ angekauft werden oder von Vereinsmitgliedern selbst stammen würden.
Unter Anführung von Gründen, weshalb die Anzeige des Meldungslegers Schikane sei, führte der Einschreiter aus, dass seit mehr als 10 Jahren derartige Fahrzeuge auf dem Grundstück abgestellt seien und es noch keinen einzigen Fall gegeben hätte, bei welchem eine Gefährdung der Umwelt oder eine Einwirkung auf Grund und Boden festgestellt worden wäre.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer ordnungsgemäß und nachweislich geladen wurde. Da der Einschreiter ohne gerechtfertigten Grund nicht erschienen ist, wurde gemäß § 45 Abs 2 VwGVG die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt.
Beweis wurde erhoben durch die Verlesung des von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Aktes ***, insbesondere der in diesem Akt inneliegenden Fotodokumentation, des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-WU-13-0136, Beischaffung einer Kraftfahrzeugregisterauskunft, sowie Einvernahme des Zeugen ***.
4. Feststellungen:
Der Verein „***“ mit Sitz in ***, ***, kauft seit Jahren Kraftfahrzeuge an oder lässt sich diese von seinen Mitgliedern schenken, um sie in weiterer Folge zur Verwendung nach Afrika verschiffen zu lassen.
Am *** gegen 13:25 Uhr waren zu diesem Zweck drei Kraftfahrzeuge auf unbefestigtem Boden auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgestellt, und zwar:
ein Mercedes Benz ***, beige, umgebaut zu einem Wohnmobil, Erstzulassung ***, Ablauf der Begutachtungsplakette ***, abgemeldet am ***.
ein Citroen ***, weiß, Erstzulassung ***, Ablauf der Begutachtungsplakette ***, abgemeldet am ***.
ein Mazda ***, grün, Erstzulassung ***, Ablauf der Begutachtungsplakette ***, abgemeldet am ***.
Keines dieser Fahrzeuge weist äußere Beschädigungen auf, insbesondere konnten Betriebsmittelaustritte nicht festgestellt werden. Es liegen keine Hinweise vor, dass diese Fahrzeuge reparaturbedürftig sind bzw nicht mehr reparaturwürdig wären und nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können.
Von diesen Fahrzeugen konnte bei einer Überprüfung der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X am *** lediglich der Citroen *** vorgefunden werden. Der Mercedes Benz *** wurde zwischenzeitlich über Ebay verkauft. Der Verbleib des Mazda *** konnte nicht geklärt werden.
5. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, aus der Kraftfahrzeugregisterauskunft, aus der Einvernahme des Zeugen *** und aus der Verantwortung des Beschuldigten im verwaltungsbehördlichen Verfahren, der den festgestellten Sachverhalt auch nicht bestreitet.
6. Rechtslage:
Gemäß Art. 151 Abs 51 Z 8 B-VG wurde der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahrens ist nunmehr auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen.
Die Strafnorm des § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 idF BGBl I 9/2011 regelt Folgendes:
Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 € bis 36 340 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3 630 € bedroht.
Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.
Nach § 1 Abs 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
§ 15 Abs 3 AWG 2002 bestimmt Folgendes:
Abfälle dürfen außerhalb von
- 1. hiefür genehmigten Anlagen oder
- 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Im gegenständlichen Verfahren ist die Rechtsfrage zu klären, ob die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge als Abfall im abfallrechtlichen Sinne anzusprechen sind.
Aufgrund der §§ 14, 23 und 36 AWG 2002 wurde die AltfahrzeugeVO, BGBl II 2002/407 idF BGBl II 2010/179, erlassen, welche in § 2 Z 2 leg cit bestimmt, dass „Altfahrzeuge“ Fahrzeuge sind, die im Sinne von § 2 Abs 1 AWG 2002 als Abfall gelten. Aus dieser Legaldefinition kann bei näherer Betrachtung im zu entscheidenden Fall nichts gewonnen werden.
Gemäß den Erläuterungen zur AltfahrzeugeVO kann als ein Indiz gesehen werden, dass ein Altfahrzeug vorliegt, wenn ein Fahrzeug nicht mehr den Erfordernissen der Verkehrs- oder Betriebssicherheit entspricht.
Die Behörde ist bei ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass die Kraftfahrzeuge als gefährlicher Abfall zu qualifizieren seien, weil die Begutachtungsplakette abgelaufen sei und diese KFZs „augenscheinlich“ noch Betriebsmittel enthalten würden.
Von einer Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffes nach § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl dazu das VwGH vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088, mwN).
Von der Verwaltungsbehörde wurden keine Ermittlungen zum Willen der Vorinhaber angestellt. Aufgrund des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte entsprechend der Darstellung der Einschreiters festgestellt werden, dass die Kraftfahrzeuge angekauft werden bzw von Vereinsmitgliedern geschenkt werden. Der Ankauf eines Kraftfahrzeuges zur Schenkung und Verschiffung nach Afrika führt aber per se nicht dazu, dass ein Entledigungswille im Sinne der zitierten Norm erkennbar ist.
Im Übrigen wäre im gegenständlichen Fall eine Unterscheidung zwischen Verkaufswille und Entledigungsabsicht der Vorbesitzer der Fahrzeuge schwer vorzunehmen, als aufgrund der derzeitigen Marktlage am Altfahrzeugmarkt auch für behandlungspflichtige Altfahrzeuge, also für gefährlichen Abfall, noch passable Entgelte erzielt werden können. Außerdem impliziert ein Verkaufswille auch den grundsätzlichen Willen, etwas „loswerden“ zu wollen; etwas nicht mehr haben zu wollen.
Bei Beurteilung des Entledigungswillens kommt es aber nur auf den Willen des Besitzers der Sache an, und nicht auf den Willen eines etwaigen Käufers, da in § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 lediglich der Besitzer angeführt wird.
Ein Entledigungswille im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 leg cit des Verkäufers eines Gebrauchtfahrzeuges ist dann anzunehmen, wenn sich das Fahrzeug nicht mehr in einem reparierfähigen Zustand befindet: Dann scheidet nämlich die Möglichkeit einer (zulässigen) bestimmungsgemäßen Verwendung des Kraftfahrzeuges aus.
Wie festgestellt lag bei keinem der verfahrensinkriminierten Fahrzeuge ein Anhaltspunkt vor, dass sich diese im Tatzeitpunkt in einem „nicht mehr reparierfähigen Zustand“ befanden. Insbesondere aus der Fotodokumentation ergibt sich, dass die Kraftfahrzeug zwar älteren Baujahres sind, aber augenscheinliche Beschädigungen nicht aufweisen, sodass sich die Frage der Reparaturwürdigkeit im gegenständlichen Fall nicht stellt bzw eine mangelnde Reparaturwürdigkeit mangels entsprechender Beweislage in dubio pro reo nicht angenommen werden kann. Da die Fahrzeuge von den Vorbesitzern verkauft bzw verschenkt wurden, kann diesen – in Zusammenschau mit dem optischem Zustand der Fahrzeuge, und der Tatsache, dass es sich offensichtlich nicht um Unfallautos handelte – kein Entledigungswille unterstellt werden, sodass der subjektive Abfallbegriff im gegenständlichen Fall nicht erfüllt ist.
Der objektive Abfallbegriff wäre im zu entscheidenden Fall erfüllt, wenn durch die gelagerten Fahrzeuge die in § 1 Abs 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten.
Gemäß § 8 Abs 1 AWG 2002 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs 1 und 2 AWG einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu veröffentlichen. Nach § 1 Abs 1 Z 1 AWG 2002 ist die Abfallwirtschaft im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden.
Ohne auf den Rechtscharakter des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes näher einzugehen, so bestimmt der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 unter Punkt 3.16, dass Altfahrzeuge gebrauchte Fahrzeuge (Personenkraftwagen, Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t sowie dreirädige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Krafträdern) sind, die im Sinne von § 2 Abs 1 AWG 2002 als Abfall gelten, dh dass sich deren der Besitzer entledigen will oder entledigt hat, oder dass deren Entsorgung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Erfordernissen der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, so kann dies als Indiz gesehen werden, dass ein Altfahrzeug vorliegt.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes führt aber der Ablauf einer Begutachtungsplakette nicht per se dazu, dass die Verkehrs- oder Betriebssicherheit dieses Fahrzeuges durch diesen Ablauf erlischt, sondern lediglich dazu, dass eine neuerliche Begutachtung gemäß § 57a KFG bei diesem Kraftfahrzeug vorzunehmen ist, bevor es weiter bestimmungsgemäß verwendet wird.
Eine Abgrenzung der Abfalleigenschaft von Altfahrzeugen und Unfallautos wird auf Seite 308 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 getroffen, welche bei näherer Betrachtung nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich für die Abgrenzung zwischen Gebrauchtfahrzeug und Altfahrzeug herangezogen werden kann:
Von einer Abfalleigenschaft ist demnach dann auszugehen, wenn:
a) sich der Eigentümer oder Inhaber des Fahrzeugs entledigen will oder entledigt hat (Prüfung der Entledigungsabsicht – „subjektive Abfalleigenschaft“)
Eine solche Entledigungsabsicht im Sinne des AWG 2002 bzw. der EG-AbfallverbringungsVO Nr. 1013/2006 ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn zumindest einer der folgenden Punkte zutrifft:
- die Fahrzeuge sind für die Demontage (Zerlegung) mit dem Ziel der Rückgewinnung von Bauteilen bzw. für eine Verschrottung (z.B. Aufbereitung in einem Shredderprozess) bestimmt
- die Fahrzeuge sind auseinandergeschnitten (z.B. in zwei Hälften) oder zugeschäumt bzw. zugeschweist (Aufbrechen nötig, um das Altfahrzeug fahrbereit zu machen); manchmal dienen diese zugeschweißten Altfahrzeuge als„Container“ für Ersatzteile oder Abfälle
- die Fahrzeuge sind teilausgeschlachtet (z.B. fehlende Sitze) oder es fehlen Teile, wodurch grobe Sicherheitsmangel ausgelöst werden (z.B. fehlende Türen)
- die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs ist in Österreich bzw. Europa nicht mehr gegeben
b) die Behandlung der Fahrzeuge als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist (Prüfung der Umweltgefährdung – „objektive Abfalleigenschaft“)
Ein öffentliches Interesse (AWG 2002 idgF.) an der Behandlung als Abfall ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine Gefährdung der Umwelt aus mindestens einem der folgenden Gründe gegeben ist:
–– Austritt von Kraftstoff oder Kraftstoffdampfen (Brand- und Explosionsgefahr bei Undichtheiten)
–– undichte Flüssiggasanlage (Brand- und Explosionsgefahr)
–– Austritt von Betriebsflüssigkeiten (Wassergefährdung durch Kraftstoff, Öl, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel, Batteriesaure, Kühlmittel)
–– erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes
Als weitere Indizien für die Abfalleigenschaft gelten:
- Die Fahrzeuge verfügen über keine Registierung bzw wurden abgemeldet. (Relevanz dieses Kriteriums nur bei Verbleib der Gebrauchtfahrzeuge im Inland, zumal bei Verbringung ins Ausland eines Abmeldung zwingend erforderlich ist.)
- Die Fahrzeuge wurden in einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren ab dem Datum, das für die nächste Überprüfung vorgesehen gewesen wäre, keiner neuen technischen Überprüfung unterworfen.
- Das Fahrzeug verfügt über keine Identifizierungsnummer (= Fahrgestellnummer/VIN) bzw der Inhaber des Altfahrzeuges ist unbekannt.
Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 ist grundsätzlich zur näheren Interpretation heranzuziehen, wann schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden werden und deshalb öffentliche Interessen im Sinn des § 1 Abs 3 AWG 2002 nicht beeinträchtigt werden.
Die unter dem Punkt b) genannten Kriterien für die Behandlungsbedürftigkeit eines Fahrzeuges als Abfall im öffentlichen Interesse führen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jedenfalls dazu, dass der objektive Abfallbegriff erfüllt ist. Fraglich ist, ob bei derartigen Fallkonstellationen nicht sogar Gefahr in Verzug vorliegt.
Für eine Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs 3 leg cit aus. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl VwGH vom 15.9.2011, Zl. 2009/07/0154, mwN).
Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs 3 Z 4 AWG 2002) ist der tatsächliche Austritt von gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen aus Autowracks nicht erforderlich. Vielmehr genügt die Möglichkeit eines Austritts. Hierbei sind bereits sehr kleine Verluste an Öl geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (so VwGH vom 16.10.2003, 2002/07/0162).
Dieser Rechtsprechung folgend ist der objektive Abfallbegriff bereits bei weniger gravierenden Mängeln, als im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 genannt, erfüllt.
Bezogen auf den zu entscheidenden Fall ist festzuhalten, dass von den angeführten Kriterien lediglich bei einem Fahrzeug die Prüfplakette vor weit mehr als zwei Jahren, gerechnet ab Tatzeitpunkt, abgelaufen ist. Der glaubwürdigen Aussage des Vorbesitzers war zu entnehmen, dass sich das Kraftfahrzeug aber in einem reparaturwürdigen Zustand befunden hat.
Der Ablauf der Begutachtungsplakette ist bei systematischer Betrachtung des § 2 Abs 1 AWG 2002 bei der Prüfung des subjektiven Abfallbegriffes zu behandeln, weil mit dem Ablauf der Prüfplakette der Entscheidung verbunden ist, eine neuerliche Überprüfung durchführen zu lassen (oder sich vom Fahrzeug zu entledigen) und wurde eine entsprechende rechtliche Wertung oben getroffen.
Die anderen beiden Fahrzeuge wurden vor weniger als zwei Jahren, gerechnet ab Tatzeitpunkt, abgemeldet, sodass keines der im Bundes- Abfallwirtschaftsplan 2011 genannten Kriterien gegeben ist. Bei allen drei Fahrzeugen konnte von der belangten Behörde festgestellt werden, dass keine Verunreinigung des Bodens durch Betriebsmittel durch die verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge verursacht wurden.
Zwar reicht nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Möglichkeit eines Betriebsmittelaustrittes aus, damit ein Fahrzeug als objektiver Abfall zu behandeln ist. In Bezug darauf, dass dieses Judikat zu einem Autowrack ergangen ist, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass zur Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes Indizien vorhanden sein müssen, welche die Möglichkeit eines Betriebsmittelaustrittes wahrscheinlich machen. Eine gegenteilige Rechtsansicht würde dazu führen, dass jedes Fahrzeug als Abfall anzusprechen ist, da jedes in bestimmungsgemäßer Verwendung befindliche Kraftfahrzeug Betriebsmittel enthält, welche aufgrund von geringfügigen Defekten verloren werden könnten (zB Dichtungsverschleiß etc) .
Dem Gutachten der technischen Gewässeraufsicht folgend ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, weil durch die Lagerung der Fahrzeuge Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann und Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden kann. Es wurden aber keinerlei Feststellungen getroffen, aus welchen geschlossen werden kann, dass eine Beeinträchtigung dieser öffentlichen Interessen durch die gegenständlichen Autolagerungen möglich erscheint.
Aus der im Verwaltungsakt inneliegenden Fotodokumentation erscheint eine Beeinträchtigung der natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen nicht gegeben. Die Annahme einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes durch die zeitweilige Lagerung der drei verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge, die keine äußeren Beschädigungen aufweisen, kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb durch diese drei Fahrzeuge die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden könnte.
§ 2 Abs 3 AWG 2002 bestimmt, dass eine gesonderte Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse erforderlich ist, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Diese Eingrenzung des objektiven Abfallbegriffes setzt voraus, dass unter „bestimmungsgemäßer Verwendung“ nur eine solche zu verstehen ist, welche nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt (vgl VwGH vom 20.1.2005, 2004/07/0206).
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann aufgrund der Beweislage nicht angenommen werden, dass für die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge im Tatzeitpunkt keine Begutachtungsplakette mehr erlangt hätte werden können, sodass in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides beschriebenen Kraftfahrzeuge im Tatzeitpunkt noch zulässig in bestimmungsgemäßer Verwendung standen. Somit ist der objektive Abfallbegriff bei den verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen im Tatzeitpunkt auch nicht erfüllt. Es wurden somit keine Abfälle im Tatzeitpunkt gelagert, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird.
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