LVwG Niederoesterreich LVwG-AV-445/001-2015

LVwG NiederoesterreichLVwG-AV-445/001-201522.12.2015

VwGVG 2014, §28
VwGVG 2014, §28

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.445.001.2015

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, ***, ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend die Genehmigung der Änderung des Gewinnungsbetriebsplans *** für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe im Standort Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - BV-G

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

§§ 24 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 80 Abs. 1 und 2, 81, 83 Abs. 1, 2 und 3, 115 Abs. 3, 116 Abs. 1 bis 12, 116 Abs. 12, 117 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz - MinroG

Begründung

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit ***, Zl. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X folgenden Bescheid erlassen:

Bescheid

„Die Bezirkshauptmannschaft X genehmigt Ihnen die wesentliche Änderung des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes „***“ Genehmigungen gemäß § 204 MinroG) für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe im Standort Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde *** durch Eintiefung des Tagbaues zur Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe von einer rechtskräftig genehmigten Abbausohle auf Kote 360,00 Meter über Adria auf Kote 300,00.

Die Änderung muss mit den Projektsunterlagen und mit der Beschreibung in der Verhandlungsschritt vom *** übereinstimmen. Diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides und liegen bei.

Auflagen

Folgende Auflagen sind vor und während Gewinnung zu erfüllen bzw. nach der Gewinnung einzuhalten:

1. Die Lademenge pro Zündzeitstufe darf 75 kg nicht überschreiten.

2. Die Sprengungen sind in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 3 Monaten durch Erschütterungsmessungen zu begleiten. Hierzu sind Messpunkte an folgenden Orten einzurichten:

 Fam. ***, ***

 Fam. ***, ***

An den beiden Messpunkten ist abwechselnd zu messen, sodass bei jeder Messstelle zumindest 2-mal jährlich gemessen wird.

3. Von Betreiberseite sind die täglichen LKW-Frequenzen nachvollziehbar aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen muss die Anzahl der täglichen Zufahrten und die Anzahl der täglichen Abfahrten ersichtlich sein. Darüber hinaus muss auch ersichtlich sein, welchem Betriebsanlagenteil der LKW jeweils zuzuordnen ist (Tagbau, derzeit bereits genehmigte "Deponie ***", Betonmischanlage/Gesteinsmischanlage, Recyclinganlage, zukünftig genehmigte "Deponie ***"). Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde im Steinbruchbetrieb für zumindest 5 Jahre aufzubewahren.

4. Elektronische Datenübermittlung: Das periodisch (2-jährlich) zu erstellende Tagbaukartenwerk bzw. Verfahrensunterlagen und Berichte sind den zuständigen Behörden (BH X) unaufgefordert sowohl in analoger als auch in elektronischer Form zu übersenden. (Betriebsbeschreibungen, technische Beschreibungen udgl. sind als Word-Objekt oder in pdf-Format, Pläne in pdf-Format bzw. jpg-Format und Katasterlagepläne sind als .dwg oder .dxf- Dateien zu übergeben.

5. Die Eckpunkte der Abbauflächen sind dauerhaft zu vermarken und zur besseren Sichtbarkeit mit rot-weiß-rot gestrichenen, mind. 1 m über GOK hinausragenden und stabil befestigten Stangen zu kennzeichnen.

6. Fixpunkte für Vermessung: Um die vorgeschriebenen Höhenkoten (Berme, Abbausohle etc.) einhalten bzw. kontrollieren zu können, sind von einem Fachkundigen bis spätestens 6 Monate nach Rechtskraft des Bescheides mindestens 3 Fixpunkte herzustellen Fixpunkte in Tagbaukartenwerk zu kontrollieren (abh. von der Größe der Abbaufläche) und an das staatliche Höhennetz anzuschließen. Sie sind gegen Beschädigung ausreichend abzusichern und bis auf weiteres zu erhalten. Sie sind an geeigneten nicht vom Abbau betroffenen Stellen zu errichten. Lage und Höhe der Fixpunkte sind der Behörde unter Anschluss eines Bestandsplanes bekannt zu geben.

7. Zur Kontrolle der Abbautiefe sind bei Erreichen der Grubensohle Fixpunkte herzustellen. Diese Fixpunkte (z.B. Eisenstangen, Pflöcke) sind derartig zu platzieren, dass sie das weitere Abbaugeschehen nicht behindern. Sie sind höhenmäßig einzumessen, mit den Höhenkoten dauerhaft zu beschriften und zu markieren. Ein Plan mit den Höhenkoten dieser Punkte an der Grubensohle ist bei Abbauende der Behörde vorzulegen.

8. Die Einhaltung des projektierten Abbaufortschrittes und die Abbautiefe bzw. das Erreichen der genehmigten Abbausohle ist während des gesamten Abbauvorganges, mindestens jedoch einmal im Jahr, durch einen hiezu befugten Fachmann (z.B. Zivilingenieur, Markscheider) überprüfen zu lassen. Die Messergebnisse sind in das Grubenbuch bzw. im periodisch (alle 2 Jahre) vorzulegenden Tagbaukartenwerk einzutragen.

9. Für jedes Abbaugebiet ist ein Nachweis (Grubenbuch) zu führen, in dem die Daten der Bewilligung, die jährlichen Messergebnisse, etwaige Betriebsunfälle, technische Gebrechen, notwendige Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen, etc., einzutragen sind. ln diesem Grubenbuch muss auch der Name des für den Betrieb der Anlage und für die Einhaltung der behördlichen Vorschriften betriebsinternen Verantwortlichen aufscheinen. Das Grubenbuch hat während des Betriebes ständig Vorort aufzuliegen und ist der Behörde im Zuge einer Überprüfung zu übergeben.

10. Ein Exemplar des Bewilligungsbescheides und aller weiteren für diesen Abbau erlassenen Bescheide sind der für den Betrieb und die Einhaltung dieser Bedingungen intern verantwortlichen Person (Betriebsleiter etc.) nachweislich auszuhändigen. Name und Anschrift dieser Person sind der Behörde (auch im Falle eines Personenwechsels) unaufgefordert bekannt zu geben.

11. Zwischen dem ermittelten HGW (= 299,00 müA) und dem tiefsten Punkt der Abbausohle (Grubensohle) ist ein nicht abgebauter natürlich gewachsener Felskörper mit einer Mindeststärke von 1 m zu belassen. Die Abbausohle wird einheitlich mit 300m. ü. A. festgelegt.

12. Der Abbau ist kontinuierlich fortschreitend durchzuführen. Sollte das geplante Deponieprojekt nicht genehmigt werden, sind nach Beendigung des Abbaues einzelner Abschnitte diese fortlaufend ohne Verzögerung zu rekultivieren. (zB.: teilweises Überschütten der Etagen, Aufbringung gestaltender Elemente, diverse Strukturierungselemente laut Rekultivierungsplan GZ.***, Einlage 5A)

13. Das Grubenareal ist ausreichend durch Einfriedungen in Form eines Walles oder Zaunes (Maschendrahtzaun, Wildzaun, natürliche Barrieren (dorniges Gestrüpp) gegen Betreten durch Unbefugte abzusichern. Die Höhe der Wälle oder Zäune (Maschendrahtzaun, Wildzaun) muss mind. 1 m betragen. Im Bereich von Fahrbahnen bzw. Zufahrten sind die Absicherungen umfahrungssicher auszuführen. Diese Einfriedung ist außerhalb des in Auflage 14 festgelegten Schutzstreifens zur Böschungskante anzuordnen. Der Fuß von Sicherungswällen bzw. Zäune müssen zu Grubenrändern einen Mindestabstand von 0,5 m aufweisen.

14. Sicherheitsabstände-gegenüber Anrainergrundstücken (Verkehrsflächen, sonstige Schutzobjekte) sind folgende Schutzstreifen aus gewachsenem Boden zu belassen:

a. von Gemeinde- Privatstraßen und Feldwegen 5 m

b. zu Anrainergrundstücken und landwirtschaftlichen Nutzungen 3m

c. Zu den Abbaufeldgrenzen wird ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m eingehalten. (Bericht ***)

15. Die Abbauböschungen dürfen nicht dauerhaft unterhöhlt und untergraben werden. Anschließend entstandene Überhänge bzw. absturzgefährdete Kluftkörper sind stets sofort zu entfernen.

16. Aufsichtspflicht des Betriebsleiters (vgl. Kap. 21.1.1 Anlassbezogenes Monitoring, GA ***): Die Bergwasserverhältnisse sind durch regelmäßige periodische bzw. anlassbezogene Begehungen (Starkregen- Dauerregen) weiterhin zu verifizieren. Bergwasseraustritte nach außergewöhnlichen Niederschlägen sind seitens des Betriebsleiters ins Grubenbuch bzw. seitens des zuständigen Ziviltechnikers (Geologe, Geotechniker) in den jährlichen Aufsichtsbericht einzutragen und der Behörde umgehend zu melden.

17. Aufsichtspflicht des Betriebsleiters (vgl. Kap. 21.1.1.Anlassbezogenes Monitoring, GA ***): Verkarstungserscheinungen (Höhlen, Hohlraumbildungen) sind seitens des Betriebsleiters ins Grubenbuch bzw. seitens des zuständigen Ziviltechnikers (Geologe, Geotechniker) in den jährlichen Aufsichtsbericht einzutragen und der Behörde im Zuge der regemäßigen Überprüfungen zu melden.

18. Böschungsversagensfälle mit einem Volumen > 5 m³ sind nach Art, Ort, Volumina, beteiligten Trennflächen (z.B. unter Verwendung von Shape Metrix) und dem zeitlichen Ablauf zu dokumentieren. Es wird empfohlen, die Dokumentation durch einen geotechnischen Sachverständigen durchführen zu lassen.

19. Periodisches Monitoring (vgl. Kap. 21.1.2, GA ***, Hinweis: Diese Auflage wird als Bedingung für Maßnahmen des weiteren Abbaus gesehen.): Da das Trennflächengefüge nur in den bestehenden Abbauwänden beobachtet werden kann und in bestimmten Wandorientierungen (Norden, Osten) wenige bzw. keine repräsentativen Aufschlüsse existieren, ist es nach einem definierten Abbauvolumen (im trichterförmiger Abbau nach jeweils 100.000 m³) durch einen Fachmann (geotechnisch-ingenieurgeologisch Sachverständiger) neu aufzunehmen. Eine solche Überprüfung ist jedenfalls

• vor Beginn der Abbautätigkeit in der nächsttieferen Scheibe (tiefere Etage, max. 15 m) im Trichter und

• nach Beendigung der Abbauarbeiten im Trichter durchzuführen. Das bedeutet, dass eine solche Überprüfung drei Mal während des Abbaus im Trichter stattfinden wird.

Bestimmt und dokumentiert werden müssen:

• Gesteinsbestand,

• Trennflächenraumstellungen mittels verschiedener Methoden (Kompassmessungen, Shape Metrix, usw. ),

• Festigkeit (Kohäsion und Reibungswinkel) des Kataklasits in Abschiebungen (dies muss in Laborversuchen, bevorzugt an ungestörten Proben, erfolgen) sowie des Dolomits als Gestein (Laborversuche)

• Messungen der Verschiebungen endgültiger Abbauoberflächen, vor allem der nach Norden einfallenden endgültigen Abbauwände. Die geodätische Überwachung von Wänden mit den geplanten Höhen, mit der noch niemand Erfahrung hat, ist unumgänglich. Für die geodätische Überwachung sind in Abständen von 30m Signale (Reflektoren) vor Beginn des Trichterabbaus entlang der geplanten Abbaukante in Höhe 375 müA bis 385 müA dauerhaft zu installieren.

Das Abbauvolumen von 100.000 m3 bis zu dem eine neuerliche Untersuchung fällig wird, nach dem die oben angeführten Parameter neuerlich bestimmt und dokumentiert werden müssen, ist beim weiteren Abbau unter 360 müA, über den Trichter hinaus neu festzulegen. Es kann derzeit davon ausgegangen werden, dass dieser Wert für den Abbau über den Trichter hinaus auf Basis der bis dahin vorliegenden Erkenntnisse angehoben werden kann.

Sollten einzelne oder mehrere der oben angeführten Parameter nicht eindeutig feststellbar sein, kann das Abteufen von (vertikalen und/oder schrägen) Aufschlussbohrungen erforderlich werden. Diese können z.B.

• zur Ortung von Abschiebungen (wichtig für die Standsicherheit vor allem der nach Norden einfallenden Abbauwände)

• für die Durchführung von Wasserabpressversuchen (bei unklaren Bergwasserverhältnissen)

• usw.

notwendig werden.

20. Treten folgende Verhältnisse im Rahmen des fortlaufenden Abbaus auf, sind sie bezüglich der Standfestigkeit gesondert zu untersuchen und im weiteren Abbauverlauf durch einen Sachverständigen zu berücksichtigen:

• ausspringende Ecken (wie im Endabbauzustand derzeit geplant, siehe GA ***, Bild 46),

• Deponieauflasten, unter denen weiter abgebaut werden wird, und

• eine eventuelle Flutung des Abbaus

21. Endgültige Abbauoberflächen (Etagen im Endzustand) sind mittels gebirgsschonender Sprengverfahren herzustellen.

22. Aus Sicherheitsgründen wird vorgeschlagen, ab einer Niederschlagssumme von 100 mm in drei Tagen die Abbauarbeiten in gefährdeten Bereichen einzustellen und die Bereiche unter den Abbauwänden zu räumen, bis sichergestellt ist, dass in den Trennflächen (vor allem in den Abschiebungen) kein Kluftwasserdruck vorhanden ist.

23. Zur Dokumentation der Witterungsverhältnisse ist im Bereich des Dolomitbergbaus eine Wetterstation zu installieren, die mehrmals täglich Lufttemperatur und Niederschlagsmenge registriert und aufzeichnet.

24. Die Höhe der Abbauböschungen darf maximal15m betragen. Dieser Wert ist zu verringern, wenn sich die Reichweite des eingesetzten Arbeitsmittels reduziert.

25. Böschungsneigungen:Die Neigung der nach Süden einfallenden Böschung darf maximal 50 Grad betragen.Die Neigung der übrigen Böschungen (Orientierung nach Norden, Osten, West) wurde mit maximal 65 Grad (gemäß TAV ß "'''GA ***) festgelegt.

26. Die Arbeitsetage wurde mit mindestens 14,0 m festgelegt.

27. Die Etagenbreite im Endzustand wurde mit 5,5 m festgelegt.

28. An allen Zufahrten im Bereiche der Zäune oder der Erdwälle sind Tore oder Schranken anzubringen, die versperrbar sein müssen. ln den betriebsfreien Zeiten sind diese Schranken oder Tore versperrt zu halten.

29. Bei allen Zufahrten und in vertretbaren Abständen entlang des Begrenzungszaunes sind deutlich lesbare und dauerhafte Tafeln mit der Aufschrift: „Bergbaugebiet“ Betreten für Unbefugte nach § 9 ABPV verboten, Vorsicht: Erhöhte Absturzgefahr, Achtung: Sprengarbeiten, Sprengzeiten: Montag-Freitag von 9.00 - 12.00 Uhr" samt Angabe und Erklärung der Sprengsignale aufzustellen.

30. Die Sicherungen, Böschungen und Bermen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.

31. Der Mutterboden (Humus) ist sachgemäß vor dem Abbau abzuheben und an den Rändern der Grube (z.B. als Sicherungserdwall) abschwemmsicher dergestalt zu deponieren, damit er für eine spätere Rekultivierung der Anlage in verwendungsfähigem Zustand verbleibt.

32. Mit den Abbauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die vorgeschriebenen und erforderlichen Absicherungsmaßnamen "Zäune und/oder Wälle, Tore und Schranken, Verbotshinweise" aufgestellt bzw. errichtet wurden.

33. Zur Verhinderung übermäßiger Staubbelastung sind die Transportwege zu befeuchten.

34. Von Betreiberseite sind die täglichen LKW-Frequenzen nachvollziehbar aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen muss die Anzahl der täglichen Zufahrten und die Anzahl der täglichen Abfahrten ersichtlich sein. Darüber hinaus muss auch ersichtlich sein, welchem Betriebsanlagenteil der LKW jeweils zuzuordnen ist.

35. Während der gesamten Arbeiten ist darauf zu achten, dass wassergefährdende Stoffe nicht in den Untergrund gelangen.

36. Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte dürfen im Abbaugebiet nur verwendet werden, wenn sie sich im Hinblick auf den erforderlichen Schutz des Bodens und des Grundwassers in einem einwandfreien Zustand befinden.

37. Sämtliche für die Arbeiten in Verwendung stehenden Fahrzeuge, mobile Maschinen oder Geräte sind während der Zeit, in der sie nicht im Einsatz stehen, auf hiezu geeigneten wasserundurchlässigen, mineralölbeständigen und wannenförmigen Abstellflächen außerhalb des Abbaubereiches abzustellen.

38. Die Abstellfläche ist standsicher zu Oberdachen (z.B. Flugdach), wobei die Dachfläche die Abstellfläche allseits um mindestens 1,5 m zu überragen hat.

39. Im Abbaugebiet sind mindestens 200 I Ölbindemittel während der gesamten Dauer der Arbeiten vorrätig zu halten.

40. Die Betankung aller Fahrzeuge und mobilen Maschinen oder Geräte hat außerhalb des Abbau- oder Anschüttungsbereiches auf der Abstellfläche zu erfolgen.

41. Die Betankung stationärer Anlagen hat unter entsprechenden Schutzmaßnahmen (z.B. Tropftasse) zu erfolgen.

42. Die Lagerung von im chemisch technischen Sinn wassergefährdenden Stoffen im Abbaugebiet ist grundsätzlich verboten. Ausnahme: genehmigte Lager.

43. Im Abbaugebiet oder an dessen Böschungen abgelagerte Abfälle sind ohne Rücksicht darauf, von wem sie stammen, unverzüglich zu entfernen und unaufgefordert ordnungsgemäß zu entsorgen (hiervon sind genehmigte Ablagerungen nach dem AWG nicht mitumfasst).

44. Sprengungen sind ausschließlich an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 bis 12:00 Uhr zulässig.

45. Die bestehenden Grundwassermessstellen EB 1, E82, E83 und die Sonde 4, sowie sämtliche weitere noch zu errichtende Grundwassermessstellen (bzw. solange der Abbau ein Bestehen und Beobachten der Messstelle zulässt) sind in monatlichen Abständen wasserstandsmäßig zu beobachten und es sind die Messdaten in müA fachkundig (auch grafisch) auszuwerten. Wenn der Grundwasserspiegel über ein Niveau von 295 müA ansteigt, so ist das Messintervall auf wöchentlich zu verdichten.

46. Bei Erreichen eines Grundwasserspiegels in einem der Sonden von 297 müA oder darüber so ist umgehend die zuständige Dienststelle der Bezirkshaupt· mannschaff X zu informieren.

47. Sollte eine Prüfung der HGW-Verhältnisse am Standort ergeben, dass eine Erhöhung bzw. Neufestlegung des HGW erforderlich ist, so ist das Abbauniveau auf eine Höhenquote von HGW-Neu plus 1m zu beschränken.

48. Die ausgewerteten Messdaten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde und der Abteilung 803 Hydrologie und Geoinformation, in jedem Fall jedoch in Abständen von 5 Jahren, vorzulegen.

Kosten

Sie werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten:

Verwaltungsabgabe € 6,50

Kommissionsgebühren

für die mündliche Verhandlung vom ***

(6 Amtsorgane, Dauer 13 halbe Stunden) € 1.076,40

für die mündliche Verhandlung vom ***

(6 Amtsorgane, Dauer 16 halbe Stunden) € 1.324,80

für die mündliche Verhandlung vom ***

(3 Amtsorgane, Dauer 9 halbe Stunden

1 Amtsorgane, Dauer 1 halbe Stunde) € 386,40

Barauslagen

für die Teilnahme eines Vertreters des

Arbeitsinspektorates an der Verhandlungen vom ***,

*** und *** € 493,00

für die Verlautbarungen in den Niederösterreichischen Nachrichten

€ 1.582,94

Summe € 4.870,04

(Gebührenhinweis:

Für dieses Verfahren sind nach dem Gebührengesetz feste Gebühren zu entrichten:

Antrag € 14,30

Beilagen (3 Parien) € 934,80

Verhandlungsschrift € 185,90

Summe) € 1.135,00

Weiters werden Sie ersucht, für die Amtsblattverlautbarung folgende € 26,00

Kosten zu überweisen.

Auf dem beiliegenden Zahlschein ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 6.031,04.

Rechtsgrundlagen

für die Sachentscheidung

§ 115 Abs. 3 in Verbindung mit§§ 80, 81, 83, 116 und 171 Abs.1 des Mineralrahstoffgesetzes - MinroG

§ 94 Abs.1 Z. 7 und Abs.2 des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes - ASchG

§59 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991- AVG

für die Kostenentscheidung

§§ 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG

§ 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBI. 3860/1

Tarifpost 2 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983

§ 12 Abs. 6 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 - ArbiG 93

Begründung

Mit Schreiben vom *** hat die Antragstellerin um Abänderung des Gewinnungsbetriebsplanes "*** und ***" sowie um Herstellung von Bergbauanlagen nach den§ 115 und § 119 MinroG, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, angesucht.

Es ist eine Eintiefung des Tagbaues zur Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe von einer rechtskräftig genehmigten Abbausohle auf Kot 360,00 Meter über Adria auf Kote 300,00 beabsichtigt.

Im *** wurden der Behörde ergänzende Unterlagen vorgelegt und diese einer Vorprüfung durch die relevanten Amtssachverständigen unterzogen. Unter Bezugnahme des Ergebnisses der beiden Verhandlungstage vom *** und *** wurde am *** eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die nachgereichte Abänderung des eingereichten Projektes vom ***, kommissionell verhandelt.

Das Projekt wurde dahingehend eingeschränkt, dass die beantragten Bergbauanlagen nunmehr keinen Teil des Genehmigungsverfahrens darstellen. Die in der Verhandlung vom *** und *** abgegebenen Stellungnahmen der Amtssachverständigen sind nur betreffend die Eintiefung relevant. Die teilweise mitbeurteilten und in Teilen der Einreichung beschriebenen Bergbauanlagen sind nicht Bestandteil dieser Genehmigung.

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden von den Amtssachverständigen nachstehende Stellungnahme abgegeben:

Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Sprengtechnik:

Abbau

Der derzeitige Abbau soll zukünftig in Etagen mit einer Höhe von15m erfolgen. D.h. die Etagenhöhen werden von derzeit bis zu 24m auf 15 m reduziert.

Die Etagenbreite der Arbeitsetagen wird mindestens 14 m betragen, die Breite der Etagen, welche nur als Verkehrsweg dienen wird mit mindestens 5 m festgelegt.

Der Abbau wird in mehreren Abbauabschnitten erfolgen. (siehe Projekt)

Die wesentliche Erweiterung der Bergbauanlage betrifft die Tieferlegung der Abbausole vom 360m.ü.A. auf 300m.ü.A. Die Tieferlegung erfolgt in der Form, dass zuerst eine Künette aus der Abbausole auf 360m.ü.A. geschossen wird und in weiterer Folge mittels 7,5m hohen Zwischenetagen eine Freifläche geschaffen wird, von der auf den Regelabbau mit 15m Etagen umgestellt wird.

Die Gewinnung des Dolomits wird sprengtechnisch erfolgen.

Insgesamt sollen bis zu 150 Sprengungen pro Jahr, witterungsbedingt in den Sommermonaten etwa 3 Sprengung pro Woche, durchgeführt werden. Dies stellt keine Änderung zum Sprengbetrieb im bestehenden Steinbruch dar.

Die Regelsprengungen (Gewinnungssprengungen) werden mit Kopfbohrlöchern in 1 bis 2 Reihen durchgeführt. Die Bohrlochlänge soll17 bis18m (inkl. Unterbohrung) betragen, die Vorgabe ca. 4,5 m, der Seitenabstand 3,5 bis 4,5 m. Die Bohrlöcher werden derzeit mit unterbrochener Ladesäule geladen.

Lt. vorliegenden Projektsunterlagen wird die Lademenge pro Zündzeitstufe ca. 35 bis 50 kg betragen.

Die Planung der jeweiligen Sprenganlagen erfolgt unter zu Hilfenahme des Systems Blastmetrix zur Bruchwandvermessung.

An zugelassenen Sprengstoffen sollen nach derzeitigem Stand folgende Sprengstoffe, Emulsionssprengstoffe und ANC-Sprengstoffe zur Verwendung gelangen:

 Emulex 2, Emulex 2plus

 Lambrit

 Detonex 20 g

Die Zündung erfolgt von oben elektrisch in den Stufen 17, 25, 33, 42 ms mittels Sprengschnur über die gesamte Ladesäule.

Sprengmittellagerung

Die Sprengmittellagerung erfolgt in den drei vorhandenen, genehmigten Sprengmittellagern im Steinbruchareal mit einer Lagerkapazität von insgesamt 10.000 kg.

Die Zündmittel werden in einem bestehenden Zündmittellager welches sich ebenfalls auf dem Areal des Steinbruchs befindet gelagert.

Bei größeren Sprengungen wird der Sprengstoff vom Verschleißer direkt vor Ort angeliefert und am selben Tag verbraucht.

Verbleibende Restmengen werden in die genehmigten Lager verbracht.

Der innerbetriebliche Sprengmitteltransport erfolgt gemäß der Sprengarbeitenverordnung mit gekennzeichneten Fahrzeugen. Die Zündmittel werden in der Originalverpackung gemäß ADR bzw. in sog. Schießkisten transportiert.

Erschütterungen

Im Zuge der heutigen Verhandlung werden von der Konsenswerberin Dokumentationen zu den Sprengungen ***, ***, ***, *** und *** vorgelegt. Entsprechend der Dokumentationen zeigen sich Schwinggeschwindigkeiten der Sprengerschütterungen von 0,477 mm/s bis 0,796 mm/s am Messpunkt ***. Für die dem Abbaugebiet am nächsten gelegenen Gebäude in 700 m Entfernung ergibt die Prognose (gerechnet mit einer Lademenge von 100 kg pro Zündzeitstufe) eine zu erwartende maximale Schwinggeschwindigkeit von 0,83 mm/s.

Bei einer Lademenge von 50 kg pro Zündzeitstufe reduzieren sich die maximal zu erwartenden Schwinggeschwindigkeiten auf 0,53 mm/s.

Die prognostizierte Wahrnehmungsstärke nach DIN 4150w2 beträgt für eine Lademenge von 50 kg/Zündstufe 0,20, für eine Lademenge von 100 kg/Zündstufe 0,31.

Gutachten

Aus sprengtechnischer Sicht ist festzuhalten, dass die geplante sprengtechnische Abbaumethode dem derzeitigen Stand der Technik entspricht. Hier sind besonders die elektrische Zündung und die Verwendung von Emulsionssprengstoffen zu erwähnen.

Durch die Reduktion der derzeitigen Etagenhöhen von bis zu 24 m auf 15 m werden die maximalen Lademengen pro Zündzeitstufe markant herabgesetzt, wodurch sich eine deutliche Verringerung der Erschütterungen gegenüber dem derzeitigen Bestandsbetrieb ergibt.

Durch die Tieferlegung der Abbausole ergeben sich keine zusätzlichen erschütterungstechnischen Auswirkungen, da die Tieferlegung mit wesentlich geringeren Bohrlochlängen und damit verbundenen geringeren Lademengen erfolgt. Im Zusammenwirken sind durch die ersten Sprengungen (Künettensprengung) im Zwang somit keine Erschütterungen zu erwarten, die prognostizierten Schwinggeschwindigkeiten der Regelsprengungen überschreiten.

Entscheidend für die Auswirkungen der Erschütterungen auf die Umgebung sind die Höhe der Schwingungsgeschwindigkeit und deren Frequenz.

Von Personen werden Sprengerschütterungen subjektiv sehr unterschiedlich wahrgenommen. Dazu *** (***): "in Räumen, die für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, haben "spürbare" Erschütterungen eine unerwünschte Eigenschaft. Die Wirkungen, die Erschütterungen bei Menschen verursachen, sind nicht nur von der Stärke der Schwingungen, sondern auch von anderen augenblicklichen Einwirkungen abhängig wie z.B. Lärm, sichtbare Bewegungen, Klappern von Gegenständen, Vibrieren von Fenstern und Türen."

Die Einwirkungen von Sprengerschütterungen auf Personen sind nach der DIN 4150-02, "Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden" mit der Wahrnehmungsstärke KBfmax abzuschätzen. Die errechneten Wahrnehmungsstärken von 0,20 bzw. 0,31 liegen deutlich unter dem zulässigen Anhaltswert KBfmaxzulässig der DIN 4150-02 von 3,0.

Die Beurteilung der Auswirkungen der Sprengerschütterungen auf Personen obliegt nicht dem sprengtechnischen Amtssachverständigen. Diesbezüglich ist eine Beurteilung durch einen Umweltmediziner erforderlich.

Die folgende Beurteilung beschäftigt sich ausschließlich mit den objektiv erfassbaren Auswirkungen von Sprengerschütterungen auf Bauwerke.

Je nach Konstruktionsart (Baumaterial, Aussteifung, Schwingungsdämpfer usw.) verhalten sich Bauwerke gegenüber Erschütterungseinwirkungen unterschiedlich. Für die Beurteilung nach der ÖNORM S 9020 (diese repräsentiert den Stand der Technik) werden die in Osterreich vorwiegend vorhandenen Bauwerke in vier Klassen eingeteilt, wobei eine bauordnungskonforme fachgerechte Ausführung vorausgesetzt wird.

Bei der Zuordnung eines Bauwerkes sind stets der Bauzustand, die Fundierung und insbesondere Schäden, die die Standsicherheit mindern, das Alter und allfällige lang einwirkende Erschütterungen (z.B. Dauerbetrieb von Maschinen) zu berücksichtigen.

Üblicherweise sind Wohnbauten der Gebäudeklasse II gemäß ÖNORM S9020 zuzuordnen.

Entsprechend dieser Zuordnung ergeben sich für die Gebäudeklasse II Richtwerte der zulässigen Schwinggeschwindigkeit für Sprengerschütterungen aus regelmäßigen Gewinnungssprengungen (z.B. eine Sprengung pro Woche) von 20 mm/s. Wobei gemäß ÖNORM S 9020 vereinzelte Überschreitungen (etwa einmal pro Jahr) der Richtwerte im Ausmaß von 20% tolerierbar sind.

Der Wert von 20 mm/s ist so niedrig angesetzt, dass das Schadensrisiko für Gebäude vernachlässigbar klein wird.

Die Bergbau-Sprengverordnung (BSpV) führt zu Anhaltswerten für die maximale Schwinggeschwindigkeit zum Schutz von Gebäuden unter § 7 aus:

"Zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Gebäuden vor Beschädigungen durch Sprengerschütterungen müssen die in der Anlage festgelegten Anhaltswerte für die maximale Schwinggeschwindigkeit eingehalten werden."

Die Anlage zu§ 7 BSpV weist für Wohngebäude bei einer Frequenz f [Hz] am Fundament von 1 0 bis 50 Hz (in diesem Bereich bewegen sich die gegenständlichen Schwinggeschwindigkeiten) maximale Schwinggeschwindigkeiten von 2,5 + 0,25 f aus.

Aus Messungen im bestehenden Steinbruch ergeben sich für den anstehenden Untergrund Frequenzen von minimal12 Hz. Somit ergibt sich eine maximal zulässige Schwinggeschwindigkeit von 2,5 + 0,25 x 12 o 5,50 mm/s. (schlechtester Fall)

Wesentlich für die Ausbreitung von Erschütterungswellen sind die Sprengmethode und die elastischen Materialeigenschaften des Untergrundes. Hierbei sind Inhomogenitäten, Wassersättigung und Sprengverfahren maßgeblich.

Die Ausbreitung in homogenen Festgesteinen wird jedenfalls eine andere sein als in lockeren Sedimentschichten.

Welchen Einfluss die Erschütterungen auf Bauwerke haben hängt wiederum von der dynamischen Widerstandsfähigkeit und Verformbarkeit der jeweiligen Bauwerke ab. Parameter wie die Gebäudeeigenfrequenz, Dämpfung (Fundamentausführung), Steifigkeit und Duktilität, Deckeneigenfrequenzen sowie die allgemeine Stabilität (Kriegsschäden) sind hier zu berücksichtigen.

Die auf Grundlage von Erfahrungswerten und Versuchen festgelegten Grenzwerte der Bergbau-Sprengverordnung (BSpV) bzw. der ÖNORM S 9020 sind jedenfalls so gewählt, dass auch ohne genauere Kenntnis der Bausubstanz das Schadensrisiko vernachlässigbar klein wird.

Zu den prognostizierten Sprengerschütterungen ist aus bau- bzw. sprengtechnischer Sicht entsprechend dem o.a. somit festzustellen, dass

• die prognostizierten, aus den zukünftigen Sprengungen resultierenden, Schwinggeschwindigkeiten die zulässigen Schwinggeschwindigkeiten {lt. ÖNORM S 9020, Pkt. 4.3 für die Gebäudeklasse II 20 mm/s) deutlich unterschreiten. Der maximale errechnete Wert bei einer Lademenge von 100 kg/Zündzeitstufe von 0,83 mm/s beträgt lediglich ca. 5% des Zulässigen.

• die Anhaltswerte für Schwinggeschwindigkeiten entsprechend der BSpV (im schlechtestes Fall 5 mm/s) deutlich unterschritten werden.

Festgehalten wird, dass die prognostizierten Schwinggeschwindigkeiten über den tatsächlich gemessenen Schwinggeschwindigkeiten liegen.

Beispielhaft sei hier die Sprengung vom *** im östlichen Bereich des Steinbruches angeführt. Bei dieser Sprengung, die auch schallmesstechnisch begleitet wurde, wurde bei 22,0 m langen Bohrlöchern und einer maximalen Lademenge von 37,8 kg pro Zündzeitstufe die Erfassungsschwelle des Erschütterungsmessgerätes nicht überschritten. D.h. die Schwinggeschwindigkeiten lagen unter 0,50 mm/s.

Zusammenfassend kann aus technischer Sicht festgestellt werden,

 dass die prognostizierten Sprengerschütterungen gemäß ÖNORM S 9020 (diese stellt den derzeitigen Stand der Technik dar) sowie der Bergbau-Sprengverordnung als zulässig zu beurteilen sind;

 die geplanten Abbaumethoden sprengtechnisch dem Stand der Technik entsprechen.

Bei Ausführung des Projekts gemäß dem vorliegenden Projekt ist aus sprengtechnischer Sicht bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (Mineralrohstoffgesetz, Bergbau-Sprengverordnung, Sprengarbeitenverordnung, Sprengmittelgesetz und Tagebauarbeitenverordnung) eine ausreichende Sicherheit für Personen, fremdes Eigentum sowie die öffentliche Ordnung gegeben und können wesentliche Beeinträchtigungen vermieden werden, wenn nachstehende Auflagen eingehalten werden:

1. Die Lademenge pro Zündzeitstufe darf 75 kg nicht überschreiten.

2. Die Sprengungen sind in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 3 Monaten durch Erschütterungsmessungen zu begleiten. Hierzu sind Messpunkte an folgenden Orten einzurichten:

 Fam. ***, ***

 Fam. ***, ***

An den beiden Messpunkten ist abwechselnd zu messen, sodass bei jeder Messstelle zumindest 2-mal jährlich gemessen wird.

Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik:

Mit dem gegenständlichen Projekt ist laut Ausführung des Projektanten am heutigen Tage im Wesentlichen eine Abbauvertiefung geplant (soweit aus luftreinhaltetechnischer Sicht von Relevanz).

Die projektierte Abbauvertiefung betrifft ein bestehendes Abbaufeld und soll laut Ausführungen im Projekt (Gutachten der *** vom ***. ***) keine Veränderung bereits genehmigter Betriebszeiten, Maschinen und Fahrzeugfrequenzen umfassen.

Im Rahmen der Projektierung sind diverse emissionsmindernde Maßnahmen bezüglich Staubemissionen vorgesehen:

• Zufahrtsstraße von der Bundesstraße *** im Ausmaß von ca. 700 m bis zur Brückenwaage asphaltiert; die Zufahrtsstraße wird regelmäßig zur Hintanhaltung von Staubemissionen befeuchtet und mittels Nasskehrung gereinigt.

• Innerbetriebliche unbefestigte Fahrwege werden zur Hintanhaltung von Staubemissionen im Ausmaß von > 1l/m².h befeuchtet

• Installation und Betrieb von 2 Sektorregnern im Bereich der Brückenwaage zur Beleuchtung der Fahrbahnoberflächen bei trockener Witterung

Zur Beschreibung der zu erwartenden Luftschadstoffemissionen - und Immissionen wurde ein Gutachten der *** vom ***, ***, vorgelegt. ln diesem Gutachten wird auf diverse Emittenten für ein Gesamtprojekt (AWG-Verfahren, MinroG-Verfahren, etc.) auf dem gegenständlichen Areal (Abbauvertiefung, Recyclingfläche samt Brech- und Siebanlage, Deponie (jeweils verhandelt im AWG-Verfahren), Sandwaschanlage, Betonmischanlage/Gesteinsmischanlage) eingegangen:

Die Zufahrt von durch das Gesamtprojekt bedingten zusatzliehen 89 KFZ pro Tag (zusätzlich zu bereits bestehenden KFZ-Verkehr im Ausmaß von 194 KFZ pro Tag) und damit insgesamt von 283 KFZ pro Tag erfolgt über die *** und die asphaltierte Zufahrtsstraße am nordöstlichen Ortsrand von ***. Unter Berücksichtigung der KFZ-Frequenzen sowie des sonstigen Betriebsablaufes wurden in diesem Gutachten die Emissionen an Luftschadstoffen mit Hilfe von Daten, Grenzwerten bzw. Berechnungsansätzen aus der Literatur (US-EPA, BAFU, UBA) rechnerisch ermittelt. Unter Verwendung von meteorologischen Daten des Amtes der NÖ Landesregierung, Abt. ***, in *** (***) erfolgte eine Immissionsberechnung mit Hilfe des Ausbreitungsmodelles AUSTAL 2000 und wurden u.a. die max. zu erwartenden Immissionsdaten bei den umliegenden nächsten Wohnnachbarn dargestellt. Folgende max. Zusatzbelastungswerte (Auszug) können für die umliegende nächste Wohnnachbarschaft angeführt werden:

• N02 (HMW): 2 µg/m³

• N02 (JMW): < 0,05 µg/m³

• PM1 0 (TMW): 3,9 µg/m³; keine zusatzliehen überschreitungstage des IG-L Grenzwertes für PM10 (TMW)

• PM1 0 (JMW): 0,3 µg/m³

• PM2.5 (JMW): 0,1 µg/m³

• CO (MW8): < 0,05 mg/m³

• Staubdeposition (JMW): < 0,5 mg/m².d

Im Gutachten der *** wurde ebenfalls auf die Vorbelastungssituation eingegangen. ln diesem Zusammenhang wurden die Messwerte des Amtes der Nö Landesregierung, Abteilung ***, der Messstation *** angeführt.

Zum gegenständlichen Projekt kann aus fachlicher Sicht festgehalten werden, dass emissionsmindernde Maßnahmen vorgesehen sind. Diese entsprechen in ihrem Umfang dem gegenwärtigen Stand der Technik (unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten- insbesondere der asphaltierten Zufahrtsstrecke).

Im Hinblick auf die Ausführungen im Gutachten der *** ist festzustellen, dass entsprechend der derzeitigen Praxis grundsätzlich berechnete Emissionsdaten aus der einschlägigen Fachliteratur bezogen und relevante Schadstoffe dargestellt wurden (laut Projektsangaben ist kein Betrieb geruchsintensiver Emittenten vorgesehen).

ln diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass im Gutachten diverse Festlegungen getroffen wurden, die als projektsrelevant für das Gesamtprojekt anzusehen sind (z.B. KFZ-Frequenzen, Materialfeuchte, Wegstrecken, Betriebszeiten, etc.). Die Immissionsberechnungen erfolgten mit einem numerischen Ausbreitungsmodell, dessen Anwendung im gegenständlichen Fall unter Beachtung der Modellgrenzen zulässig ist. Die dargestellten Immissionsdaten wären von einem medizinischen Sachverständigen zu bewerten. Der Projektsort befindet sich nicht in einem Sanierungsgebiet gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft -IG-L.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Darstellung der Vorbelastungssituation durch die Daten der Messstation des Amtes der Nö Landesregierung, Abt. ***, in *** im gegenständlichen Fall laut Auskunft der Betreiberin des Messnetzes des Amtes der NÖ Landesregierung (***) zulässig ist.

Soweit aus Sicht der Behörde eine Kontrolle der betrieblichen KFZ-Frequenzen erforderlich ist, wird die Vorschreibung des folgenden Auflagenpunktes empfohlen:

• Von Betreiberseite sind die täglichen LKW-Frequenzen nachvollziehbar aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen müssen die Anzahl der täglichen Zufahrten und die Anzahl der täglichen Abfahrten ersichtlich sein. Darüber hinaus muss auch ersichtlich sein, welchem Betriebsanlagenteil der LKW jeweils zuzuordnen ist (Tagbau, derzeit bereits genehmigte "Deponie ***", Betonmischanlage/Gesteinsmischanlage, Recyclinganlage, zukünftig genehmigte "Deponie ***"), Diese Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde im Steinbruchbetrieb für zumindest 5 Jahre aufzubewahren.

Bei Betrachtung des Gesamtprojektes, wie im Gutachten der *** vom ***, ***, beschrieben, kann vollinhaltlich auf die Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft X vom *** und *** verwiesen werden.

Stellungnahme des ASV für Geologie:

Der Bezirkshauptmannschaft X wurden Unterlagen bezüglich einer "Wesentlichen Änderung" des Gewinnungsbetriebsplanes des Tagbaues "***" nach §115 MinroG in der Fassung von 2014 übergeben. Die Änderungen betreffen die Abbaufelder "***" und "***" bzw. die Grundstücke mit den Nummern ***, *** und ***, alle KG ***.

Verwendete Unterlagen bzw. Literatur:

***: Unterlagen bezüglich einer "Wesentlichen Änderung" des Gewinnungsbetriebsplanes des Tagbaues "***" nach §115 MinroG in der Fassung von 2014. (Projektant: ***)

***: Beilage 4, Gewinnungsbetriebsplan §115 MinroG, Abbauplanung, ***, Rev. 3. ***, samt 7 Planbeilagen.

***, ***, ***: Toppling of rock slopes. Proc. Conf. rock engineering foundations and slopes, Boulder. *** (***).

***: Eigene Aufzeichnungen von Geländebegehungen und Besprechungen ***, *** Geologisch- hydrogeologisches Gutachten zur Standorteignung gemäß BGBI. II, Nr. 39/2008 (Deponieverordnung 2008)", GZ. *** vom Februar ***

Normen und weitere Fachliteratur

***: ***,***, ***: Bericht über die ingenieurgeologisch - geotechnische Aufnahme des Grubengebäudes, die Bestimmungen von Trennflächenorientierungen und möglicher Versagensmechanismen sowie felsmechanisch - rechnerische Ermittlungen der Standsicherheit der geplanten Abbauwände im Dolomitbergbau "***" der ***, Direktion RS, Rohstoffe, ***, ***, vom ***.

Tagbauarbeitenverordnung (TAV, BGBI. II Nr. 416/2010)

Verhandlungsschrift der Verhandlung nach dem MinroG, BH X, vom *** ***, Ingenieurbüro für Geologie: Geologisch- felsmechanischen Evaluierung gemäß Tagbauarbeitenverordnung - TAV für den Dolomitbergbau *** (***)

***: Rock slope engineering- civil and mining. 4th edition. Span Press, 2004.

Beschreibung des Vorhabens

Das Vorhaben betrifft die Abbaufelder "***" (rd. 20,6 Hektar) und das Abbaufeld „***“ (rd. 12,0 Hektar). Die bewilligte Abbausohle liegt auf Kote 360 müA. Für die geplante Erweiterung bleibt die Tagbauumgrenzung unverändert Es ist ausschließlich die Eintiefung der Tagbausohle im Abbaufeld „***" und auf Teilflächen im Abbaufeld ., ***" bis auf Kote 300 müA vorgesehen.

Folgende wesentliche Änderungen sind geplant:

 Eintiefung des Tagbaus zur Gewinnung (grundeigener) mineralischer Rohstoffe auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** in der KG *** und damit einer Tieferlegung der Abbausohle von derzeit 360 müA auf maximal 300 müA

 eine anschließender Teilauffüllung bisi.M.auf Kote 360 müA (vorbehaltlich einer Deponiegenehmigung, AWG-Verfahren)

 eine Strukturierung und Renaturierung der entstehenden Sohl- und Böschungsflächen (Rekultivierung)

Abbauplanung:

Die auf Grund der Standsicherheit geotechnisch möglichen Tagbauzuschnittsparameter auf deren Basis die gesamte Abbauplanung fußt und die im Einklang mit Bestimmungen der TAV steht wurden im Rahmen der Gutachten *** und *** erarbeitet.

Das GA *** bezieht sich auf die Abbauwände des im Plan mit der Nr. ***, dargestellten, trichterförmigen Abbaus (GA. ***, Kap. 3.2 Herstellung der Abbausohle 330m). Für dieses trichterförmige Grubengebäude der ersten Abbauphase wurde vom Gutachter *** Standsicherheitsberechnungen durchgeführt. Die detaillierte Abbauplanung ist der Einlage ***, Verfasser: ***, Rev. *** vom ***zu entnehmen.

Grundsätzlich wurden für die Tagbauplanung folgende Tagbauzuschnittsparameter festgelegt:

 Arbeitsetagenhöhe im 15 m

 Bruchwandneigung der nach Süden einfallenden Böschung 50 Grad

 Bruchwandneigung der übrigen Böschungsorientierungen (N, 0, W) 65 Grad

 Etagenbreite im Abbau: 14,0 m

 Etagenbreite im Endzustand: 5,5 m

 Neigung der Rampen ca. 1 0 %

Ein weiterer Planungsparameter war der Abbau hinter der Kulisse, sodass der Steinbruch nicht einsehbar bleibt. Die einzelnen Abbauabschnitte lehnen sich an die ursprüngliche Genehmigung an.

Planungszeitraum:

Der Planungszeitraum der restlichen Abbauarbeiten bis zum derzeitig bewilligten Endzustand auf einem Niveau von 360 müA beträgt rd. 25 Jahre. Für die Tieferlegung der Abbausohle auf das Niveau 300 müA sind noch weitere 21 Jahre notwendig. Somit ergibt sich für das geplante Vorhaben ein Zeitraum von ca.- 46 Jahren.

Geologische bzw. strukturgeologische Verhältnisse:

Der Abbaubereich befindet sich in ostalpinem Hauptdolomit (***) der tektonische Einheit *** Decke (*** Deckensystem). ***: "Zwischen den massigen, nach Süden einfallenden Dolomitlagen befinden sich in manchen Schichtflächen dünne, sandig- tonige Keuperlagen. Der Fallwinkel beträgt vor allem in den höheren Etagen zwischen 30° und 70°, in den tieferen Etagen fällt die Schichtung generell steiler ein. Neben der oben beschriebenen Schichtung konnten drei weitere Trennflächenscharen identifiziert werden.

ln der zweiten bis zur fünften Etage treten nordeinfallende Abschiebungen mit erheblichem Versatz auf. Die Störungen zeigen Kataklasitlagen, die eine Dicke von wenigen cm bis dm erreichen. Die Korngrößen innerhalb der Kataklasite reichen von Ton bis Kies. Die Kataklasite sind stark verzahnt und dicht gelagert.

Ein konjugiertes Kluftsystem (K1 und K2) wird durch nach E bzw. nach W steil einfallende Kluftscharen gebildet."

Das Trennflächengefüge für den Abbaubereich wurde auf Basis umfangreicher Kartierungen (Büro ***, ***, Aufnahmen mittels Shape Metrix) festgelegt. (Sedimentäre Schichtung, Abschiebungen (mit ausgeprägten

Kataklasitbildungen), Kluftsystem 1 und 2 (K1, K2). Da dieses Trennflächengefüge nur in den bestehenden Abbauwänden beobachtet werden kann und in bestimmten Wandorientierungen (Norden, Osten) wenige bzw. keine repräsentativen Aufschlüsse existieren, ist es nach einem definierten Abbauvolumen (trichterförmiger Abbau nach jeweils 100.000 m3) neu aufzunehmen und bei maßgeblichen Abänderungen sind seitens des Betriebes weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Hydrogeologischen Verhältnisse, Bergwasserverhältnisse

Bezüglich der hydrogeologischen Verhältnisse wird auf das Gutachten des ASV für Hydrogeologie verwiesen. Da die Bergwasserverhältnisse maßgeblichen Einfluss auf die Standfestigkeit des aufzuschließenden Gebirges haben, wurde auf diese im GA *** detailliert eingegangen. Nach den bisher vorliegenden Untersuchungen und Beobachtungen ist davon auszugehen, dass ein geschlossener Bergwasserspiegel, der von Niederschlägen beeinflusst wird, erst unter der tiefsten geplanten Abbausohle existiert und sich dadurch in den Schichtflächen, in den nordfallenden Abschiebungen und "In den Kluftsystemen K1 und K2 keine in den felsmechanischen Standsicherheitsuntersuchungen zu berücksichtigenden Kluftwasserdrücke aufbauen. Diese Annahme ist Grundlage der Standsicherheitsberechnungen von *** und durch regelmäßige periodische bzw. anlassbezogene Begehungen weiterhin zu verifizieren. Bergwasseraustritte nach außergewöhnlichen Niederschlägen, Verkarstungserscheinungen sind seitens des Betriebsleiters ins Grubenbuch bzw. seitens des zuständigen Ziviltechnikers (Geologe, Geotechniker) in den jährlichen Aufsichtsbericht einzutragen und der Behörde im Zuge der regemäßigen Überprüfungen zu melden.

Im GA *** wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einem Aufbau von Kluftwasserdrücken im Gebirge (Trennflächen) keine ausreichende Standsicherheit nachgewiesen werden konnte.

Standsicherheitsuntersuchungen:

Trichterabbau (Abbauphase 1, Plan mit der Nr. ***)

Folgende Methodik wurde im Rahmen der Standsicherheitsuntersuchung angewandt:

 Abgleiten eines Blockes auf einer schiefen Ebene (Translationsgleitung)

 Abgleiten von keilförmigen Kluftkörpern (Translationsgleitung)

 Abgleiten eines Bruchkörpers auf einer kreisförmigen oder polygonalen Gleitfläche

 Kippen (Toppling)

 (Aus-)Knicken von Schichtpaketen

 Monte Carlo Methode

 vereinfachten Methode von Bishop (Gleitkreis)

Auf Basis der Ergebnisse dieser Standsicherheitsuntersuchungen wurde seitens des Betriebes die Abbauplanung gestaltet (Generalneigung, Böschungssystem, Tagbauzuschnittsparameter)

Unter der Berücksichtigung der im GA *** bzw. GA *** ermittelten Tagbauzuschnittsparameter wurde festgestellt (GA ***), dass die Standsicherheitsfaktoren aller geplanten, dargestellten Abbauwände des Trichters (***, Kap. 3.2 Herstellung der Abbausohle 330m, Abbauphase 1, Plan mit der Nr. ***) über dem in der Deponieverordnung geforderten Wert von 1,3 liegen. Der Standsicherheitsnachweis im Erdbebenlastfall wurde mittels der quasistatischen (pseudostatischen) Methode (ÖNORMEN 1998-5) geführt und hat Sicherheitsfaktoren über dem für diesen Lastfall geforderten Sicherheitsfaktor von 1,1 ergeben. Die weiteren Abbauphasen wurden seitens des Betriebes entsprechend der in den GA *** bzw. GA *** für den Trichterabbau festgelegten Parameter geplant.

Zitat ***: "Die Standsicherheitsnachweise basieren auf dem derzeitigen Kenntnis- und Wissensstand. Sie haben gezeigt, dass die Ergebnisse stark von den Raumstellungen der Trennflächen, von den Bergwasserverhältnissen und von den Gesteins- und Trennflächenfestigkeiten beeinflusst werden. Das Trennflächengefüge (z.B. Raumstellungen), die Bergwasserverhältnisse, die Festigkeiten des Dolomits sowie seiner Trennflächen usw. können sich mit zunehmender Abbautiefe im Trichter ändern. Die geologischen Verhältnisse (Gesteinsbestand, Trennflächengefüge usw.), die Bergwasserverhältnisse sowie die Festigkeitsverhältnisse, die während der Abbauarbeiten angetroffen werden, müssen daher kontinuierlich von einem geotechnischen Sachverständigen kartiert, bestimmt und dokumentiert werden. (zuständiger Ziviltechniker- Geologe, Geotechniker)

Sollten bei diesen Untersuchungen wesentliche Abweichungen von den in den vorliegenden Untersuchungen getroffenen Annahmen festgestellt werden, sind die vorliegenden Ergebnisse (Anm.: des GA ***) als obsolet zu betrachten und es sind auf Basis dieser Grundlagen neuerliche Berechnungen durchzuführen. Sollten dabei ausreichende Standsicherheiten nicht nachweisbar sein, oder sollten Anzeichen von Instabilität (z.B. Wandverschiebungen, Böschungsversagen, Aufgehen von Rissen usw.) auftreten, sind nach einer Beurteilung der ermittelten Daten durch einen geotechnischen Sachverständigen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ausreichende Standsicherheitsverhältnisse wieder herzustellen."

Ausdehnung des Abbaues (Abbauphasen 2- Endabbauzustand) Es ist geplant, später den trichterförmigen Abbau auf das gesamte gewidmete Gebiet auszudehnen und bis auf eine Tiefe von 300 müA abzusenken.

Auf Basis des derzeitigen Kenntnisstandes betreffend Trennflächenorientierungen, Festigkeiten und Bergwasserverhältnisse kann davon ausgegangen werden, dass

• der Abbauzustand 2 (Plan mit der Nummer ***, Beilage 4.3),

• der Abbauzustand 3 (Plan mit der Nummer ***, Beilage 4.4),

• der Abbauzustand 4 (Plan mit der Nummer ***, Beilage 4.5),

• der Abbauzustand 5 (Plan mit der Nummer ***, Beilage 4.6),

• und der Endabbauzustand (Plan mit der Nummer ***, Beilage 4.7)

gegebenenfalls unter Anwendung folgender Maßnahmen die geforderten Standsicherheitstaktoren haben werden:

• Abänderungen der Etagenböschungsneigungen und Generalneigungen und/oder

• Anwendung technischer Hilfsmittel, wie z.B. Ankern.

Dies bedeutet, dass im Zuge der abbaubegleitenden Untersuchungen die geotechnischen Verhältnisse untersucht werden müssen. Zitat *** (GA ***): "Jedenfalls sind ausreichende Standsicherheiten der Abbauzustände über den trichterförmigen Abbau hinaus durch neue Untersuchungen auf Basis der aus den vorhergehenden Abbauvorgängen resultierenden Kenntnisse betr. die Raumstellungen der Trennflächen, die Bergwasserverhältnisse, die Gesteins- und Trennflächenfestigkeiten usw. sowie auf Basis der Erkenntnisse aus den Monitoringmaßnahmen nachzuweisen." Sollte sich auf Grund dieser Untersuchungen herausstellen, dass die geforderten Standsicherheitsfaktoren bei derzeitiger Planung (derzeit vorgeschriebene Tagbauzuschnittsparameter nicht eingehalten werden können, sind Maßnahmen zu ergreifen (Abänderung der Tagbauzuschnittsparameter, Anwendung technischer Hilfsmittel, sodass die Standsicherheit wieder gewährleistet werden kann. Diese Anpassungen an geänderte geotechnische Verhältnisse finden ihre Anwendung in nahezu allen geotechnischen Großbauvorhaben (Tunnelbau), wo auf tatsächliche gebirgsmechanische Verhältnisse erst in der Bauphase mittels geeigneter Maßnahmen reagiert werden kann. Sie stellen die Machbarkelt des gegenständlichen Vorhabens nicht in Frage.

Bei den Standsicherheitsuntersuchungen der Ausdehnung des trichterförmigen Abbaus auf das gesamte gewidmete Gebiet sind besonders zu berücksichtigen:

• ausspringende Ecken (wie z.B. im Endabbauzustand (GA ***, Bild 46 dargestellt),

• Deponieauflasten, unter denen weiter abgebaut werden wird, und

• einer eventuellen Flutung des Abbaus

Bezüglich der rechtlichen Gegebenheiten sind nach dem MinroG folgende Bescheide relevant bzw. sind auf Grund bergtechnischer Belange abzuändern:

Abbaufeldes "***":

• Bescheid Zl. *** der BH X vom ***

• Bescheid Zl. *** vom *** (zusätzliche Fläche)

Abbaufeldes "***":

• Bescheid (Berghauptmannschaft ***) Zl. *** vom *** (wurde dem *** die Gewinnungsbewilligung für Dolomit auf dem gesamten (Fläche von 206.367m', Bescheid enthält keine Auflagen

Da die angeführten Bescheide keine Auflagen enthalten mussten neue Auflagen bzw. Bedingungen formuliert werden:

Auflagen bzw. Bedingungen:

1. Elektronische Datenübermittlung: Das periodisch (2-jährlich) zu erstellende Tagbaukartenwerk bzw. Verfahrensunterlagen und Berichte sind den zuständigen Behörden (BH X) unaufgefordert sowohl in analoger als auch in elektronischer Form zu übersenden. (Betriebsbeschreibungen, technische Beschreibungen udgl. sind als Ward-Objekt oder in pdf-Format, Pläne in pdf-Format bzw. jpg-Format und Katasterlagepläne sind als .dwg oder .dxf- Dateien zu übergeben.

2. Die Eckpunkte der Abbauflächen sind dauerhaft zu vermarken und zur besseren Sichtbarkeit mit rot-weiß-rot gestrichenen, mind. 1 m über GOK hinausragenden und stabil befestigten Stangen zu kennzeichnen.

3. Fixpunkte für Vermessung: Um die vorgeschriebenen Höhenkoten (Berme, Abbausohle etc.) einhalten bzw. kontrollieren zu können, sind von einem Fachkundigen bis spätestens 6 Monate nach Rechtskraft des Bescheides mindestens 3 Fixpunkte herzustellen Fixpunkte in Tagbaukartenwerk kontrollieren. (abh. von der Größe der Abbaufläche) und an das staatliche Höhennetz anzuschließen. Sie sind gegen Beschädigung ausreichend abzusichern und bis auf weiteres zu erhalten. Sie sind an geeigneten nicht vom Abbau betroffenen Stellen zu errichten. Lage und Höhe der Fixpunkte sind der Behörde unter Anschluss eines Bestandsplanes bekannt zu geben.

4. Zur Kontrolle der Abbautiefe sind bei Erreichen der Grubensohle Fixpunkte herzustellen. Diese Fixpunkte (z.B. Eisenstangen, Pflöcke) sind derartig zu platzieren, dass sie das weitere Abbaugeschehen nicht behindern. Sie sind höhenmäßig einzumessen, mit den Höhenkoten dauerhaft zu beschriften und zu markieren. Ein Plan mit den Höhenkoten dieser Punkte an der Grubensohle ist bei Abbauende der Behörde vorzulegen.

5. Die Einhaltung des projektierten Abbaufortschrittes und die Abbautiefe bzw. das Erreichen der genehmigten Abbausohle ist während des gesamten Abbauvorganges, mindestens jedoch einmal im Jahr, durch einen hiezu befugten Fachmann (z.B. Zivilingenieur, Markscheider} überprüfen zu lassen. Die Messergebnisse sind in das Grubenbuch bzw. im periodisch (alle 2 Jahre) vorzulegenden Tagbaukartenwerk einzutragen.

6. Für jedes Abbaugebiet ist ein Nachweis (Grubenbuch} zu führen, in dem die Daten der Bewilligung, die jährlichen Messergebnisse, etwaige Betriebsunfälle, technische Gebrechen, notwendige Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen, etc., einzutragen sind. ln diesem Grubenbuch muss auch der Name des für den Betrieb der Anlage und für die Einhaltung der behördlichen Vorschriften betriebsinternen Verantwortlichen aufscheinen. Das Grubenbuch hat während des Betriebes ständig Vorort aufzuliegen und ist der Behörde im Zuge einer Überprüfung zu übergeben.

7. Ein Exemplar des Bewilligungsbescheides und aller weiteren für diesen Abbau erlassenen Bescheide sind der für den Betrieb und die Einhaltung dieser Bedingungen intern verantwortlichen Person (Betriebsleiter etc.) nachweislich auszuhändigen. Name und Anschrift dieser Person sind der Behörde (auch im Falle eines Personenwechsels) unaufgefordert bekannt zu geben. Sicherungs- und Schutzmaßnahmen

8. Zwischen dem ermittelten HGW (= 299,00 müA) und dem tiefsten Punkt der Abbausohle (Grubensohle) ist ein nicht abgebauter natürlich gewachsener Felskörper mit einer Mindeststärke von 1 m zu belassen. Die Abbausohle wird einheitlich mit 300m. ü. A. festgelegt.

9. Der Abbau ist kontinuierlich fortschreitend durchzuführen. Sollte das geplante Deponieprojekt nicht genehmigt werden, sind nach Beendigung des Abbaues einzelner Abschnitte diese fortlaufend ohne Verzögerung zu rekultivieren. (zB.: teilweises Überschütten der Etagen, Aufbringung gestaltender Elemente, diverse Strukturierungselemente laut Rekultivierungsplan GZ. ***, Einlage 5A)

10. Das Grubenareal ist ausreichend durch Einfriedungen in Form eines Walles oder Zaunes (Maschendrahtzaun, Wildzaun, natürliche Barrieren (dorniges Gestrüpp) gegen Betreten durch Unbefugte abzusichern. Die Höhe der Wälle oder Zäune (Maschendrahtzaun, Wildzaun) muss mind. 1 m betragen. Im Bereich von Fahrbahnen bzw. Zufahrten sind die Absicherungen umfahrungssicher auszuführen.Diese Einfriedung ist außerhalb des in Auflage 10 festgelegten Schutzstreifens zur Böschungskante anzuordnen. Der Fuß von Sicherungswällen bzw. Zäune müssen zu Grubenrändern einen Mindestabstand von 0,5 m aufweisen.

11. Sicherheitsabstände - gegenüber Anrainergrundstücken (Verkehrsflächen, sonstige Schutzobjekte) sind folgende Schutzstreifen aus gewachsenem Boden zu belassen:a. von Gemeinde- Privatstraßen und Feldwegen 5 mb. zu Anrainergrundstücken und landwirtschaftlichen Nutzungen 3mZu den Abbaufeldgrenzen wird ein Sicherheitsabstand von mindestens 5 m eingehalten. (Bericht ***)

12. Die Abbauböschungen dürfen nicht dauerhaft unterhöhlt und untergraben werden. Anschließend entstandene Überhänge bzw. absturzgefährdete Kluftkörper sind stets sofort zu entfernen.

13. Aufsichtspflicht des Betriebsleiters (vgl. Kap. 21.1.1 Anlassbezogenes Monitoring, GA ***): Die Bergwasserverhältnisse sind durch regelmäßige periodische bzw. anlassbezogene Begehungen (Starkregen- Dauerregen) weiterhin zu verifizieren. Bergwasseraustritte nach außergewöhnlichen Niederschlägen sind seitens des Betriebsleiters ins Grubenbuch bzw. seitens des zuständigen Ziviltechnikers (Geologe, Geotechniker) in den jährlichen Aufsichtsbericht einzutragen und der Behörde umgehend zu melden.

14. Aufsichtspflicht des Betriebsleiters (vgl. Kap. 21.1.1.Anlassbezogenes Monitoring, GA ***): Verkarstungserscheinungen (Höhlen, Hohlraumbildungen) sind seitens des Betriebsleiters ins Grubenbuch bzw. seitens des zuständigen Ziviltechnikers (Geologe, Geotechniker) in den jährlichen Aufsichtsbericht einzutragen und der Behörde im Zuge der regemäßigen Überprüfungen zu melden.

15. Böschungsversagensfälle mit einem Volumen > 5 m3 sind nach Art, Ort, Volumina, beteiligten Trennflächen (z.B. unter Verwendung von Shape Metrix) und dem zeitlichen Ablauf zu dokumentieren. Es wird empfohlen, die Dokumentation durch einen geotechnischen Sachverständigen durchführen zu lassen.

16. Periodisches Monitoring (vgl. Kap. 21.1.2, GA ***, Hinweis: Diese Auflage wird als Bedingung für Maßnahmen des weiteren Abbaus gesehen.): Da das Trennflächengefüge nur in den bestehenden Abbauwänden beobachtet werden kann und in bestimmten Wandorientierungen (Norden, Osten) wenige bzw. keine repräsentativen Aufschlüsse existieren, ist es nach einem definieren Abbauvolumen (im trichterförmiger Abbau nach jeweils 100.000m3) durch einen Fachmann (geotechnisch-ingenieurgeologisch Sachverständiger) neu aufzunehmen.Eine solche Überprüfung ist jedenfalls● vor Beginn der Abbautätigkeit in der nächsttieferen Scheibe (tiefere Etage, max. 15 m) im Trichter und● nach Beendigung der Abbauarbeiten im Trichterdurchzuführen. Das bedeutet, dass eine solche Überprüfung drei Mal während des Abbaus im Trichter stattfinden wird. Bestimmt und dokumentiert werden müssen:● Gesteinsbestand,● Trennflächenraumstellungen mittels verschiedener Methoden (Kompassmessungen, Shape Metrix, usw. ),● Festigkeit (Kohäsion und Reibungswinkel) des Kataklasits in Abschiebungen (dies muss in Laborversuchen, bevorzugt an ungestörten Proben, erfolgen) sowie des Dolomits als Gestein (Laborversuche)● Messungen der Verschiebungen endgültiger Abbauoberflächen, vor allem der nach Norden einfallenden endgültigen Abbauwände. Die geodätische Überwachung von Wänden mit den geplanten Höhen, mit der noch niemand Erfahrung hat, ist unumgänglich. Für die geodätische Überwachung sind in Abständen von 30m Signale (Reflektoren) vor Beginn des Trichterabbaus entlang der geplanten Abbaukante in Höhe 375 müA bis 385 müA dauerhaft zu installieren.

Das Abbauvolumen von 100.000 m3 bis zu dem eine neuerliche Untersuchung fällig wird, nach dem die oben angeführten Parameter neuerlich bestimmt und dokumentiert werden müssen, ist beim weiteren Abbau unter 360 müA, über den Trichter hinaus neu festzulegen. Es kann derzeit davon ausgegangen werden, dass dieser Wert für den Abbau über den Trichter hinaus auf Basis der bis dahin vorliegenden Erkenntnisse angehoben werden kann.

Sollten einzelne oder mehrere der oben angeführten Parameter nicht eindeutig feststellbar sein, kann das Abteufen von (vertikalen und/oder schrägen) Aufschlussbohrungen erforderlich werden. Diese können z.B.

 zur Ortung von Abschiebungen (wichtig für die Standsicherheit vor allem der nach Norden einfallenden Abbauwände)

 für die Durchführung von Wasserabpressversuchen (bei unklaren Bergwasserverhältnissen)

 USW.

notwendig werden.

17. Treten folgende Verhältnisse im Rahmen des fortlaufenden Abbaus auf, sind sie bezüglich der Standfestigkeit gesondert zu untersuchen und im weiteren Abbauverlauf durch einen Sachverständigen zu berücksichtigen:

• ausspringende Ecken {wie im Endabbauzustand derzeit geplant, siehe GA ***, Bild 46),

• Deponieauflasten, unter denen weiter abgebaut werden wird, und

• eine eventuelle Flutung des Abbaus

18. Endgültige Abbauoberflächen (Etagen im Endzustand) sind mittels gebirgsschonender Sprengverfahren herzustellen.

19. Aus Sicherheitsgründen wird vorgeschlagen, ab einer Niederschlagssumme von 100 mm in drei Tagen die Abbauarbeiten in gefährdeten Bereichen einzustellen und die Bereiche unter den Abbauwänden zu räumen, bis sichergestellt ist, dass in den Trennflächen (vor allem in den Abschiebungen) kein Kluftwasserdruck vorhanden ist

20. Zur Dokumentation der Witterungsverhältnisse ist im Bereich des Dolomitbergbaus eine Wetterstation zu installieren, die mehrmals täglich Lufttemperatur und Niederschlagsmenge registriert und aufzeichnet.

21. Die Höhe der Abbauböschungen darf maximal15m betragen. Dieser Wert ist zu verringern, wenn sich die Reichweite des eingesetzten Arbeitsmittels reduziert.

22. Böschungsneigungen:Die Neigung der nach Süden einfallenden Böschung darf maximal 50 Grad betragen.Die Neigung der übrigen Böschungen (Orientierung nach Norden, Osten, West) wurde mit maximal 55 Grad (gemäß TAV ß real, GA ***) festgelegt

23. Die Arbeitsetage wurde mit mindestens 14,0 m festgelegt.

24. Die Etagenbreite im Endzustand wurde mit 5,5 m festgelegt.

25. An allen Zufahrten im Bereiche der Zäune oder der Erdwälle sind Tore oder Schranken anzubringen, die versperrbar sein müssen. ln den betriebsfreien Zeiten sind diese Schranken oder Tore versperrt zu halten.

26. Bei allen Zufahrten und in vertretbaren Abständen entlang des Begrenzungszaunes sind deutlich lesbare und dauerhafte Tafeln mit der Aufschrift: „Bergbaugebiet! Betreten für Unbefugte nach §9 ABPV verboten, Vorsicht: Erhöhte Absturzgefahr, Achtung: Sprengarbeiten, Sprengzeiten: Montag-Freitag von 9.00-12.00 Uhr“ samt Angabe und Erklärung der Sprengsignale aufzustellen.

27. Die Sicherungen, Böschungen und Bermen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.

28. Der Mutterboden (Humus) ist sachgemäß vor dem Abbau abzuheben und an den Rändern der Grube (z.B. als Sicherungserdwall) abschwemmsicher dergestalt zu deponieren, damit er für eine spätere Rekultivierung der Anlage in verwendungsfähigem Zustand verbleibt.

29. Mit den Abbauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die vorgeschriebenen und erforderlichen Absicherungsmaßnamen "Zäune und/oder Wälle, Tore und Schranken, Verbotshinweise" aufgestellt bzw. errichtet wurden.

30. Zur Verhinderung übermäßiger Staubbelastung sind die Transportwege zu befeuchten.

Befund des Amtssachverständigen für Lärmtechnik:

Es ist eine Abänderung des Gewinnungsbetriebsplanes durch Eintiefung vorgesehen. Als Betriebszeit ist Montag bis Freitag von 06:00 bis 19:00 Uhr angegeben.

Es liegt eine schalltechnische Untersuchung der *** vom ***, mit dem Zeichen ***, vor. In dieser Untersuchung wurde die Abänderung des Gewinnungsbetriebsplanes durch Eintiefung, die Herstellung von Bergbauanlagen sowie die Teilverfüllung berücksichtigt. Diese Untersuchung wurde sowohl im MinroG-Verfahren und im AWG-Verfahren vorgelegt. Durch den schalltechnischen Amtssachverständigen erfolgt auch nur eine gemeinsame Beurteilung. Bei einer auf den heutigen Verhandlungsgegenstand eingeschränkten Betrachtung wäre jedenfalls von geringeren Frequenzen und somit auch Auswirkungen auf die Umgebungsgeräuschsituation auszugehen. Die vorgelegte Untersuchung wurde in Eigenverantwortung erstellt und stellt einen wesentlichen Projektsbestandteil dar. Es wurde durch die *** eine messtechnische Untersuchung der Umgebungsgeräuschsituation an 5 Messpunkten vorgenommen.

MP1 (***)

MP2 (***)

MP3 (***)

MP4 (***)

MP5 (***)

Die exakte Lage der Messpunkte ist in der Untersuchung der *** beschrieben und in Beilage 5 in einem Lageplan dargestellt.

Während der Messung herrschte in der Betriebsanlage regulärer Betrieb. Für die Messpunkte MP1, MP3 und MP4 konnten laut Untersuchung auch in den leisesten Phasen der Umgebung Betriebsgeräusche aus der Betriebsanlage nicht wahrgenommen werden.

In der Folge wurden die Messpunkte MP2 und MP5 untersucht, da an diesen Einflüsse durch die Zufahrtsstraße (***) bestehen. Die Betriebsgeräusche aus dem Bereich der Abbaufelder "***" sind als vernachlässigbar einzustufen und waren auch im Rahmen der messtechnischen Erhebung der Umgebungsgeräuschsituation nicht wahrnehmbar. Im Rahmen der Untersuchung der *** wurden die LKW Fahrbewegungen vom Ausgliedern aus dem öffentlichen Verkehr und Einbiegen in den *** bis zur Brückenwaage und zurück bis zum Verlassen des *** und Eingliedern in den öffentlichen Verkehr berücksichtigt.

Am Messpunkt 2 wurde im Freien ca. 3 m nordöstlich der Ostecke des Hauses in ***, ***, in einer Höhe von ca. 4,3m gemessen. Am Messpunkt 5 wurde im Freien an der westlichen Grundgrenze der Liegenschaft, ***,

in einer Höhe von ca. 4,3m vor der der Hauptstraße abgewandten Gebäudefront gemessen.

Folgende Pegel wurden an den Messpunkten MP2 und MP5 erhoben:

Messpunkt

Messergebnisse (09.00 bis 19.00 Uhr

 

LA,95

LA,eq gesamt

LA,eq ohne Zufahrt

LA,1

LA,Sp

MP2

45,5

65,1

65,0

74,5

84,4

MP5

45,0

52,3

51,6

60,0

70,5

LA,eq energieäquivalenter Dauerschallpegel

LA,95 Basispegel

LA,1 statistischer Spitzenpegel

LA,Sp Spitzenpegel

Während der Messung wurde durch die *** der tatsächliche LKW-Verkehr auf dem *** erhoben und über eine elektronische Ausbreitungsrechnung eine Prognose dieser Immissionen, verursacht alleine durch die LKW-Zu- und Abfahrt auf dem ***, berechnet Dieser berechnete Wert wurde vom Messergebnis des energieäquivalenten Dauerschallpegels abgezogen und somit das Umgebungsgeräusch ohne Betriebszufahrt ermittelt. Diese Werte sind in der 4. Spalte der obigen Tabelle ausgewiesen.

Nun wurden die Immissionen von insgesamt 283 LKW, das entspricht 566 Fahrbewegungen, rechnerisch ermittelt und dem Wert "energieäquivalenter Dauerschallpegel" ohne Zufahrt gegenüber gestellt. Für den Rechenpunkt 2 = Messpunkt 2 wurden energieäquivalente Immissionen von 51,9 dB und für den Rechenpunkt 5 = Messpunkt 5 energieäquivalente Immissionen von 45,7 dB prognostiziert. Diese Werte wurden entsprechend der Beurteilung nach ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 als Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission Lr,spez herangezogen, da sie vom Charakter den Immissionen verursacht durch fließenden Verkehr entsprechen und somit der allgemeine Anpassungswert von 5 dB nicht anzuwenden ist.

Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik:

Der Rechenpunkt 2, ***, befindet sich in der Flächenwidmung Bauland Sondergebiet Tierklinik. Da an die Tierklinik mit Wohnnutzung eine Hundepension an geschlossen ist, wurde eine von Bauland Wohngebiet abweichende Widmungsart gewährt. Als Flächenwidmungswert wird in weiterer Folge der um 5 dB über dem Wert für Bauland Wohngebiet liegende Wert für Kerngebiet entsprechend der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen NÖ Verordnung LGBI. 8000/4-0 angewendet.

Der Rechenpunkt 5 befindet sich in der Flächenwidmung Bauland Wohngebiet.

 

Lr,o

Lr,FW

Lr,PW

Lr,spez

Differenz Lr,spez – Lr,PW

RP2

65

60 (Kern)

60

52

-8

RP5

52

55 (BW)

52

46

-6

Lro Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen repräsentativer Quellen

Lr,FW Planungsrichtwert nach Flächenwidmungskategorie

Lr,PW Planungswert für die spezifische Schallimmissionen

Lr,spez Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen

Da die Beurteilungspegel spezifischer Schallimmissionen um mehr als 5 dB unter dem Planungswerten fOr die spezifische Schallimmissionen zu liegen kommen, ist der sogenannte planungstechnische Grundsatz eingehalten.

Der planungstechnische Grundsatz stellt im Sinn der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 ein Irrelevanzkriterium dar.

Für den Fall der Genehmigung erscheint die Vorschreibung folgender Auflagen für sinnvoll:

 Von Betreiberseite sind die täglichen LKW-Frequenzen nachvollziehbar aufzuzeichnen. Aus den Aufzeichnungen muss die Anzahl der täglichen Zufahrten und die Anzahl der täglichen Abfahrten ersichtlich sein. Darüber hinaus muss auch ersichtlich sein, welchem Betriebsanlagenteil der LKW jeweils zuzuordnen ist.

Stellungnahme des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz vom *** :

Grundlagen meiner Beurteilung sind:

 Das Projekt „Tagbau ***‑ wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes § 115 MinroG, Herstellung von Bergbauanlagen § 119 MinroG“ (Projektant ***, Projekt datiert mit ***)

 Die 2. Ergänzungen zum Technischen Bericht vom *** samt den zugehörigen Rekultivierungsgrundrissen

 Meine Projektsvorbeurteilung vom ***

Projektsbeschreibung:

Mit dem vorgelegtem Projekt „Tagbau ***‑ wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes § 115 MinroG, Herstellung von Bergbauanlagen § 119 MinroG" (Projektant ***, Projekt datiert mit ***) werden seitens der ***

 Die Eintiefung des Tagbaus zur Gewinnung (grundeigener) mineralischer Rohstoffe auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** in der KG ***;

 und die Errichtung und Betrieb neuer Bergbauanlagen angezeigt.

Die gegenständlichen Abbaufelder liegen nordöstlich des Ortsgebietes von *** „***'', nördlich des ***.

Die nächst gelegenen Wohnnachbarschaften befinden sich in *** in westlicher bis südwestlicher Richtung in einer Entfernung von 1.000m bis 1.200m, in der *** in nördlicher Richtung in einer Entfernung von ca. 1.000m, sowie in *** in nördlicher Richtung in einer Entfernung von ca. 1. 700m.

Ausgenommen im Westen, wo das Abbaufeld „***" an das Projektareal angrenzt, sind die gegenständlichen Abbaufelder von Waldflächen umgeben. Der nächstgelegene Vorfluter ist die rd. 400m nordwestlich vorbei fließende ***.

Das gegenständliche Areal liegt

• in keinem wasserwirtschaftlich besonders geschützten Gebiet

• innerhalb des „Natura 2000"-Gebietes Nr. *** mit der Bezeichnung „***" (ausgewiesen nach FFH- Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie)

 innerhalb des Naturparks ***

 innerhalb des Landschaftsschutzgebietes "***"

 innerhalb des Biosphärenpark "***"

Die Absoluthöhe des Urgeländes beträgt zwischen 400 m.ü.A und 430 m.ü.A.

Die geplante Eintiefung umfasst Teilflächen der Abbaufelder „***" und „***" und liegt innerhalb der Grundstücke Nr. ***, ***und *** in der KG ***. Die derzeit bewilligten Tagbaue haben eine Gesamtfläche von rd. 20,6 Hektar auf „***" und 12,0 Hektar auf „***".

Für die geplante Erweiterung bleibt die Tagbauumgrenzung unverändert, es ist ausschließlich die Eintiefung der Tagbausohle im Abbaufeld „***" bis auf Kote 300 m.ü.A und auf Teilflächen im Abbaufeld „***" bis auf Kote 340 m.ü.A vorgesehen.

Das nördlich Drittel und die östliche Hälfte von „***" befindet sich in unverritztem Zustand auf einem natürlichen Geländeniveau zwischen 400 und 430 müA. Der derzeit aktive Abbauabschnitt hat eine offene Fläche von 8,0 Hektar („***“). Im Süden des Abbaufeldes auf einer Fläche von rd. 0,4 Hektar ist die derzeitig bewilligte Abbausohle auf Kote 360müA bereits erreicht. Auf „***" ist derzeit der Großteil der Aufbereitungs- und Betriebsanlage situiert. Im nördlichen bzw. nordwestlichen Teil von „***" besteht eine bewilligte Bodenaushubdeponie.

Die hydrogeologische Charakteristika wurde bereits im „Geologisch – hydrogeologischen Gutachten zur Standorteignung gemäß BGBI. II, Nr. 39/2008 (Deponieverordnung 2008)“ (Verfasser: Dr. Johann W. Meyer & Mag. Stephan Dumfarth, GZ. *** vom ***) und in der Ergänzenden Untersuchungen vom *** behandelt.

Zusammenfassend können für den gegenständlichen Standort folgende Angaben gemacht werden:

Grundwasserstrom (gesamtes Steinbruchareal): in Richtung Südost (105°) Spiegellagengefälle: 0,55%

HGW = 299,00 müA

Kluftvolumen (Porenvolumen) ‑ Bohrung 1: 1%

Der ggst. geplante Standort liegt zur Gänze im Bereich des Hauptdolomits.

Die Restabbaukubatur bis zum derzeit bewilligten Endzustand auf einem Niveau von

360 m.ü.A beträgt rd. 8.274.000 m³. Für die geplante Tieferlegung der Abbausohle bis auf das Niveau 300 m.ü.A ergibt sich eine zusätzliche Abbaukubatur von rd.

6.890.500 m³.

Bei gleichbleibendem Abbaufortschritt wie in den Vorjahren (mittleren jährlichen Abbaukubatur von ca. 330.000 m³) ergibt sich eine voraussichtliche Restlebensdauer des Bergbaues von rd. 46 Jahren.

Im Steinbruch werden bergwärts geneigte Bermen mit einem Randwall ausgebildet, sodass Oberflächenwässer lokal versickert und sich nur ein geringer Anteil des anfallendes Oberflächenwasser im Gesamtareal am tiefsten Punkt sammelt und dort versickert. Die auf „***" geplante Abbausohle auf Kote 340,00 m.ü.A wird derart ausgebildet, dass es zu keinem Oberflächenabfluss Richtung Osten kommt.

Ebenso wird ein Zufließen von Oberfächenwässern von außen in das Abbaugebiet durch entsprechendes Profilieren der Randbereiche vermieden (lokales Gegengefälle, Randwälle).

Die Berechnung des notwenigen Speichervolumens bezieht sich auf einen „theoretischen Endzustand“ (ohne Verfüllung) mit einem maximalen Einzugsgebiet auf Abbaufeld „***“ (Böschungsfläche der untersten Etage und Sohlfläche). Da die anschließende Teilverfüllung parallel zum Abbau stattfindet, gibt es verschiedene Zwischenzustände mit unterschiedlichen Einzugsgebieten. In Abhängigkeit von den abflusswirksamen Flächen werden entsprechend den Erfordernissen temporäre Versickerungsbecken/Versickerungsgräben errichtet

Ein Speichervolumen von 615m3 reicht aus, auch bei langanhalten den bzw. extremen Niederschlagsereignissen das abfließende Niederschlagswasser aufzunehmen und zur Versickerung zu bringen.

Der derzeit bewilligte Abbau im Abbaufeld „***“ umfasst 6 Abbauabschnitte.

Ausgehend vom Ist-Zustand (Abbaustand ***) werden neue Abschnitte definiert.

Das gegenständliche Dolomitvorkommen wird abschnittsweise als Flächenabbau

gewonnen. Der Abbau erfolgt in 6 Abschnitten. Der aktive Abbau befindet sich in Abschnitt 1. Unter Berücksichtigung bestehender Fördereinrichtungen wird der Abbau scheibenförmig bis auf das Niveau von 300 m.ü.A fortgesetzt. Der Abschnitt 2 schließt im Osten an, wobei der Abbau in allen Abbauabschnitten auf die geplante Abbausohle auf Kote 300müA geführt wird. In weiterer Folge werden die Abschnitte 3

Richtung Osten und 4 Richtung Norden abgebaut. Der Abschnitt 5 als nächster

(nördlichster) Abbauabschnitt fungiert bis zum Ende der Abbauarbeiten auf Abbaufeld „***“ als Sichtschutz gegen Nordwesten. Der Abschnitt 6 auf Abbaufeld „***“ (derzeitiger Bereich der Aufbereitungsanlagen) wird in der letzten Abbauphase bis auf Kote 340 m.ü.A abgebaut.

Die Abbauhöhe beträgt bis zu 130 m und wird in Etagen von maximal 20 m abgebaut. Die Böschungen werden wie bisher im gewachsenen Material in einer Neigung von maximal 70° hergestellt. Im Betriebszustand sind Bermen mit einer Breite von 6,0 m vorgesehen. Um den Oberflächenwasseranfall an der Sohle zu minimieren, werden hangwärts geneigte Bermen ausgeführt, wodurch eine lokale Versickerung des Oberflächenwassers begünstigt wird.

Die Böschungen werden unmittelbar nach dem Abbau entsprechend dem Rekultivierungskonzept gestaltet.

Die ermittelte Restabbaukubatur (grundeigene mineralische Rohstoffe -Dolomit) beträgt rd. 15.164.600 m³.

Die Zufahrt zum Tagbau „***“ und der Abtransport der gewonnenen Rohstoffe erfolgt wie bisher über eine rd. 700m lange, betriebseigene Zufahrtsstraße von der *** am nordöstlichen Ortsrand von ***.

Im Bereich der Brückenwaagen ist die Zufahrt durch drei automatische Schranken gegen unbefugtes Betreten bzw. Zufahren gesichert. Das Abbauareal selbst wird durch einen mehr oder weniger dichten Kiefernwald umschlossen. Wanderwege führen nicht unmittelbar am Abbaubereich vorbei. Eine Absturzsicherung in Form eines 1,0 m hohen Randwalles entlang der Berandung der jeweiligen Abbaufläche wird als ausreichend erachtet.

Zu den Abbaufeldgrenzen wird ein Sicherheitsabstand von mindestens 3 m eingehalten.

Sämtliche erforderlichen, bereits bewilligten Betriebseinrichtungen (Aufenthalts- und Umkleideraum, Sanitäreinrichtungen u. dgl.) befinden sich im bestehenden Betriebsgebäude.

Entsprechend dem Abbaufortschritt wir die vorhandene Humusschicht von im Mittel 25 cm Stärke in den noch unverritzten Bereichen nach der Rodung abgeschoben, zwischengelagert und für die Rekultivierung verwendet. Anfallende Wurzelstöcke werden fallweise für Strukturierungsmaßnahmen im Zuge der späteren Oberflächengestaltung zwischengelagert.

Das Lösen des Rohstoffes erfolgt im Regelfall mittels Großbohrlochsprengungen mit maximal 20m hohen Etagen (Einreihen-Kopflochsprengungen).

Um Störfällen durch austretende Betriebsstoffe zu begegnen, werden die Fahrzeuge und die Geräte (im speziellen jene, die permanent im Tagbau eingesetzt werden) in einem guten Wartungszustand gehalten, um auch Verunreinigungen durch Tropfölverluste zu vermeiden.

Eine entsprechende Menge an Ölbindemittel (300 I) wird stets bereitgehalten. Verbrauchte Ölbindemittel werden ordnungsgemäß entsorgt.

Sollten trotz der erwähnten Vorkehrungen grundwassergefährdende Substanzen (Motoröl, Hydrauliköl etc.) auf ungeschützten Untergrund gelangen, wird das verunreinigte Bodenmaterial unverzüglich entfernt und ordnungsgemäß entsorgt.

Parallel zum Abbaubetrieb erfolgt nach Erreichen der geplanten Abbausohle auf Kote 300 m.ü.A eine Teilauffüllung bis etwa auf das Niveau 360 m.ü.A (entspricht der derzeit bewilligten Abbausohle) mit Bodenaushubmaterial bzw. einem Inertabfallkompartiment. Die Oberfläche wird entsprechend dem Verfüllfortschritt primär nach naturschutzfachlichen Kriterien unter Beachtung der Deponieverordnung und standsicherheitstechnischen Erfordernissen gestaltet.

Die Renaturierung und Strukturierung der Randböschungen oberhalb des Verfüllniveaus kann (abschnittsweise) bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.

Grundsätzlich ist keine Veränderung des derzeit vorhandenen und genehmigten Bergbauzubehörs geplant.

Die Verladung auf LKW‘s erfolgt wie bisher mittels Radlader.

Der Materialabtransport wird mit straßenzugelassenen LKW‘s durchgeführt.

Während der betriebsfreien Zeiten werden die permanent im Tagbau eingesetzten Abbaugeräte auf einer befestigten Fläche im Süden vor dem Betriebsgebäude abgestellt.

Eine Zustimmungserklärung der Österreichischen Bundesforste AG als grundbücherliche Eigentümerinder projektsgegenständlichen Grundstücke (Gst. Nr. ***, *** und *** KG ***) zum geplanten Eintiefungsprojekt ist den Antragsunterlagen angeschlossen.

Der Planungszeitraum der restlichen Abbauarbeiten bis zum derzeitig bewilligten Endzustand auf einem Niveau von 360müA beträgt rd. 25 Jahre. Für die Tieferlegung der Abbausohle auf das Niveau 300müA sind noch weitere 21 Jahre notwendig.

Geplant ist auch die Errichtung und der Betrieb einer Betonmischanlage einschließlich Restbetonaufbereitungsanlage auf Gst. Nr. *** innerhalb des Abbaufeldes ***in der KG *** mit einer Jahresproduktionsmenge von ca. 40.000 m³. Die Anlage soll als Bergbauanlage nach§ 119 bewilligt werden.

Die Betonmischanlage besteht aus einer Transportbeton Mischstation, 3 Silos für die

Bindemittellagerung, einer Restbetonaufbereitungsanlage und einer Containeranlage.

Die Aufstellung der Anlage ist auf Kote 375 m.ü.A. vorgesehen.

Die Nutzwasserversorgung für die Betonmischanlage erfolgt entweder aus einem Brunnen oder durch Entnahme aus der Ortswasserleitung der Gemeinde ***. Entnommen werden für die Betonmischanlage max. 10 l/s bzw. 240 m³/Tag bzw. 12.000 m³/a.

Aus dem Betrieb der Betonmischanlage fallen keine Abwässer an, da die Auswaschwässer über die Restbetonaufbereitungsanlage rückgeführt werden. Eine Wäsche des Radladers oder der eingesetzten Fahrmischer ist am Areal nicht vorgesehen.

Des Weiteren ist auch die Errichtung und der Betrieb einer Wasch- und Siebanlage geplant Die Waschanlage schließt unmittelbar östlich an die Betonmischanlage an. Entnommen werden für die Wasch- und Siebanlage max. 51/s bzw. 120 m3/Tag bzw. 6.000 m³/a.

Die Waschwässer werden im Kreislauf geführt.

Dem Waschwasser wird ein Flockungsmittel zugesetzt. (Fillfloc OPA 230)

Der eingedickte Schlamm wird auf der angrenzenden genehmigten Bodenaushubdeponie abgelagert.

Gutachten:

zur Eintiefung des Tagbaues und zur Rekultivierung:

Mit dem vorgelegtem Projekt „Tagbau *** und *** ‑ wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes § 115 MinroG, Herstellung von Bergbauanlagen § 119 MinroG“ (Projektant ***, Projekt datiert mit ***) wird seitens der *** die Eintiefung des Tagbaus zur Gewinnung (grundeigener) mineralischer Rohstoffe auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** in der KG *** beantragt.

Nicht Gegenstand meines Gutachtens sind die Beurteilung der Abbauführung mittels Sprengverfahren, die Beurteilung der Standsicherheit der Abbauböschungen und die Beurteilung der Etagenhöhen, welche vom ASV für Geologie bzw. vom Arbeitsinspektor zu erfolgen haben.

Die Eintiefung der Tagbausohle ist im Abbaufeld „***“ bis auf Kote 300 m.ü.A und auf Teilflächen im Abbaufeld „***“ bis auf Kote 340 m.ü.A vorgesehen.

Im gegenständlichen Projekt wird der HGW mit 299,0 m.ü.A angegeben.

Unter der Voraussetzung, dass die im Projekt gemachten Angaben über die Grundwasserverhältnisse durch den ASV für Hydrogeologie gutachterlieh bestätigt werden, kann einer Materialgewinnung bis zur Kote 299,0 m.O.A aus Sicht des Gewässerschutzes zugestimmt werden.

Wie im Projekt beschrieben, soll das gegenständliche Abbauareal im Rahmen des Betriebes einer Bodenaushubdeponie abschnittsweise wiederverfüllt werden und wurde seitens des Projektswerbers bereits ein Einreichprojekt zur Bewilligung einer Bodenaushubdeponie nach dem AWG 2002 zur Bewilligung eingereicht. Bezug nehmend auf die geplante Gesamtprojektsdauer von 46 Jahren wird darauf hingewiesen, dass gemäß MinroG die Projektsdauer für die Materialgewinnung grundsätzlich nicht befristet ist, jedoch gemäß AWG 2002 § 48 Abs. 1 die Einbringung von Abfällen in eine Deponie jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden kann.

Gemäß § 80 MinroG sind die Angaben zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung (Rekultivierung) ein wesentlicher Bestandteil des Gewinnungsbetriebsplanes und somit eine wesentliche Genehmigungsvoraussetzung.

Aufgrund der Tatsache dass die Genehmigung einer Bodenaushubdeponie nach § 37 AWG 2002 ein Recht aber keine Verpflichtung darstellt sind in Anlehnung an die Bestimmung nach § 80 MinroG im Projekt auch Maßnahmen für den Schutz und die Sicherung der Grubensohle und -böschungen darzustellen, für den Fall, dass die beantragte Bodenaushubdeponie nicht zur Ausführung gelangt.

In den eingereichten Projektsergänzungen wird nunmehr ein Rekultivierungsszenario dargestellt, falls keine Verfüllung als Bodenaushubdeponie nach AWG 2002 erfolgt.

Die Oberfläche wird entsprechend dem Abbaufortschritt primär nach naturschutzfachlichen Kriterien unter Beachtung standsicherheitstechnischer Erfordernisse gestaltet. Die Strukturierung erfolgt durch die Herstellung variabler Höhen- und Neigungsverhältnisse mit Abraummaterial unterschiedlicher Korngrößen. Fremdmaterial wird für dieses Rekultivierungsszenario nicht zugeführt.

Aus deponietechnischer Sicht kann der vorgelegten Rekultivierungsvariante grundsätzlich zugestimmt werden.

Die Standsicherheit der verbleibenden natürlichen Böschungen wird vom geologischen ASV zu begutachten sein.

Die Strukturierung der Oberfläche dieser Rekultivierungsvariante wird vom naturschutzfachlichen ASV zu begutachten sein.

Die in meiner Vorbeurteilung am *** beanstandete, im Tagbaugrundriss dargestellte, Überschreitung der bewilligten Tagbaugrenze im südwestlichen Bereich des Abbauabschnittes 6 wird laut Mitteilung des Projektwerbers am heutigen Tag nicht ausgeführt. Dieser Sachverhalt wird im Zuge der Projektsüberarbeitung berücksichtigt und in den Plänen korrigiert werden.

zur Absicherung des Steinbruches:

Gemäß Projekt ist zur Absicherung des Bergbauareals ein ca. 1 Meter hoher Begrenzungsdamm vorgesehen.

Bei Materialgewinnungstätten mit Abbauwänden nicht steiler als 2:3 (entspricht ca. 35° Neigung) sind Begrenzungsdämme mit einer Höhe von zumindest 1,5 Meter dem Stand der Technik entsprechend grundsätzlich als ausreichende Absicherungsmaßnahme anzusehen.

Für den gegenständlichen Festgesteinsabbau sind im Betriebszustand jedoch Wandneigungen bis zu 70° und Etagenhöhen bis zu 20 Meter vorgesehen. Eine Absturzgefährdung mit Todesfolge ist bei derartigen Wandneigungen und Etagenhöhen ohne Zweifel gegeben.

Das ***gebiet gilt als beliebtes Naherholungsgebiet südlich von ***, welches

erfahrungsgemäß von Wanderern und Spaziergängern auch abseits von Wanderwegen stark frequentiert wird.

Aus fachlicher Sicht scheint es somit erforderlich, die Steilwandbereiche mit einem Zaun gegen Absturz zu sichern.

zur Errichtung von Bergbauanlagen:

Laut Projekt ist die Errichtung von folgenden Bergbauanlagen nach § 118 MinroG geplant:

 Betonmischanlage

 Wasch- und Siebanlage

Betreffend die geplante Errichtung einer Betonmischanlage wird darauf hingewiesen, dass laut Definition des § 118 MinroG unter einer Bergbauanlage jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen ist, das den im § 2 Abs. 1 MinroG angeführten Tätigkeiten, nämlich Aufsuchen und Gewinnen, Aufbereiten, Suchen und Erforschen, zu dienen bestimmt ist.

Gemäß § 1 Abs. 3 MinroG ist unter „Aufbereiten“ das trocknen und/oder naß durchgeführte

Verarbeiten von mineralischen Rohstoffen zu verkaufsfähigen Mineralprodukten zu verstehen. Zum Aufbereiten zählen ausschließlich das Zerkleinern, Trennen, Anreichern, Entwässern, das Stückigmachen und das Laugen von mineralischen Rohstoffen.

Die Herstellung eines neuen Produktes (z.B. Beton) unter Verwendung grubenfremder Zuschlagstoffe (z. B. Zement) fällt aus fachlicher Sicht nicht mehr unter das „Aufbereiten“ von mineralischen Rohstoffen nach Definition des§ 1 Abs. 3 MinroG. Eine Betonmischanlage ist somit auch nicht als Bergbauanlage nach Definition des § 118 MinroG anzusprechen.

In der vorgelegten Projektsergänzung wird ausgeführt, dass in der gegenständlichen

"Gesteinsmischanlage" ca. 60.000 m³ Gesteinsmischungen und ca. 40.000 m³ Fertigbetonprodukte hergestellt werden sollen.

Aus fachlicher Sicht wird jedenfalls empfohlen, beim Wirtschaftsministerium anzufragen, ob eine Anlage, in welcher 40.000 m³ Fertigbetonprodukte hergestellt nach dem MinroG als Bergbauanlage genehmigt werden kann.

zur Grundwasserentnahme:

Gemäß Angabe im Technischen Bericht werden zur Versorgung der BetonmischanIage und der Waschanlage insgesamt 151/s Nutzwasser benötigt.

Gemäß Angabe in den Projektsergänzungen wird die Entnahme aus der Ortswasserleitung

der Gemeinde *** erfolgen und ist nunmehr keine Grundwasserentnahme vorgesehen.

Ergänzende Stellungnahme des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz

vom ***:

Zum Ersuchen der BH X vom *** um fachliche Beurteilung der eingereichten Projektsänderung.

Grundlagen meiner Beurteilung sind:

 Das Projekt “Tagbau *** - wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes § 115 MinroG, Herstellung von Bergbauanlagen § 119 MinroG" (Projektant ***, Projekt datiert mit ***)

 Die 2. Ergänzungen zum Technischen Bericht vom *** samt den zugehörigen Rekultivierungsgrundrissen

 Meine Projektsvorbeurteilung vom ***

 Die VHS vom ***

 Die VHS vom ***

 Das überarbeitete Projekt „***“ auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** in der KG *** das Projekt „Wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes § 115 MinroG- Fassung 2014“ datiert mit *** (Projektant ***).

Befund:

Seitens der *** wurde betreffend den Tagbau „***" auf den Grundstücken Nr. ***, *** und *** in der KG *** das Projekt „Wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes § 115 MinroG- Fassung 2014“ datiert mit *** (Projektant ***) eingereicht.

Im Vergleich mit der ursprünglichen Projektseinreichung vom *** (mit der Ergänzung vom ***) wurden folgende Änderungen eingereicht:

 Die Bergbauanlagen (Gesteinsmischanlage u. Sandwaschanlage) wurden aus dem Genehmigungsantrag herausgenommen

 Geänderte Abbaugeometrie, Abbauführung, Etagenhöhen (max. 15m) und Wandneigungen (max. 65°)

 Durch die Änderung der Abbaugeometrie beträgt die Restkubatur bis zum derzeit bewilligten Endzustand auf einem Niveau von 360 m.ü.A rd. 7.930.079 m³.

Für die geplante Tieferlegung der Abbausohle bis auf das Niveau 300 m.ü.A ergibt sich eine zusätzliche Abbaukubatur von rd. 4.963.014 m³.

Gutachten:

Die gegenständlichen Änderungen betreffen insbesondere die Fachbereich Geologie und Arbeitsinspektorat und wurden in der Bewilligungsverhandlung am *** bereits von den ASV‘s positiv beurteilt.

Nach erfolgtem Abbau ist die Teilauffüllung der Grube bis zum Niveau 360 m.ü.A mit

Bodenaushubmaterial geplant. Die Teilverfüllung wird als Deponie bei der Abteilung

*** als gesondertes Projekt eingereicht.

Falls keine Verfüllung des Grubenhohlraumes erfolgt, werden die Böschungen und

die Sohle unter Beachtung standsicherheitstechnischer Erfordernisse mit ausschließlich grubeneigenem Abraummaterial und Humus rekultiviert.

Für die zur Genehmigung eingereichte Gewinnungstätigkeit werden die am Areal bereits bestehenden und bewilligten Betriebseinrichtungen mitbenützt.

In Ergänzung meines Gutachtens in der Verhandlung am *** ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass kein Einwand besteht, das nunmehr abgeänderte Projekt umzusetzen.

Die Vorschreibung von Betriebsauflagen und Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für die Abbautätigkeit erfolgten bereits in der Verhandlung am ***.

Aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes sind lediglich folgende Vorschreibungen zu ergänzen:

1. Während der gesamten Arbeiten ist darauf zu achten, dass wassergefährdende Stoffe nicht in den Untergrund gelangen. Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte dürfen im Abbaugebiet nur verwendet werden, wenn sie sich im Hinblick auf den erforderlichen Schutz des Bodens und des Grundwassers in einem einwandfreien Zustand befinden.

2. Sämtliche für die Arbeiten in Verwendung stehenden Fahrzeuge, mobile Maschinen oder Geräte sind während der Zeit, in der sie nicht im Einsatz stehen, auf hiezu geeigneten wasserundurchlässigen, mineralölbeständigen und wannenförmigen Abstellflächen außerhalb des Abbaubereiches abzustellen. Die Abstellfläche ist standsicher zu überdachen (z.B. Flugdach), wobei die Dachfläche die Abstellfläche allseits um mindestens 1,5 m zu überragen hat.

3. Im Abbaugebiet sind mindestens 200 I Ölbindemittel während der gesamten Dauer der Arbeiten vorrätig zu halten.

4. Die Betankung aller Fahrzeuge und mobilen Maschinen oder Geräte hat außerhalb des Abbau- oder Anschüttungsbereiches auf der Abstellfläche zu erfolgen. Die Betankung stationärer Anlagen hat unter entsprechenden Schutzmaßnahmen (z.B. Tropftasse) zu erfolgen.

5. Die Lagerung von im chemisch technischen Sinn wassergefährdenden Stoffen im Abbaugebiet ist grundsätzlich verboten. Ausnahme: genehmigte Lager.

6. Im Abbaugebiet oder an dessen Böschungen abgelagerte Abfälle sind ohne Rücksicht darauf, von wem sie stammen, unverzüglich zu entfernen und unaufgefordert ordnungsgemäß zu entsorgen.

Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltmedizin vom

***:

Gegenstand der heutigen Verhandlung ist die Eintiefung des Abbaufeldes ***, die geplante Betonmisch-und Sandwaschanlage und eine Erweiterung der Deponiefläche auf dem Grundstück Nr. *** in der KG *** der Fa. ***, ***.

Aus medizinischer Sicht ist zu klären ob allfällige Anrainer durch die Betriebserweiterung einer Gesundheitsgefahr ausgesetzt werden bzw. ob erhebliche Belästigungen zu erwarten sein werden.

Luft:

Zu Luftschadstoffen wird auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung in der Verhandlungsschrift verwiesen.

Die Betriebserweiterung wird zu zusätzlichen Fahrbewegungen führen, in Summe

sind laut Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung 283 LKW Fahrten

(566 Fahrbewegungen) zu erwarten.

Ein Gutachten der *** vom *** liegt vor. Darin wird die Vorbelastung sowie

die Immissionszusatzbelastung im Detail angeführt.

Die Vorbelastung in *** beträgt beim Feinstaub PM10 im Jahresmittel 24 µg/m³ und beim Feinstaub PM2,5 19 µg/m³.

Die maximale Tagesmittelwertbelastung PM10 2009 betrug 93 µg/m³.

Bei Stickstoffdioxid (N02) beträgt die Vorbelastung im Jahresmittel 22 µg/m³, bei einem maximalen Halbstundemittelwert von 136 µg/m³.

Die zu erwartende Zusatzbelastungen werden für die errechneten Immissionspunkte

folgendermaßen angegeben:

Parameter IP1a ***, *** IP1b ***, *** IP2

***, *** IP3 ***, ***

120

N02 max. HMW 1,0 2,0 0,4 1,2

N02 JMW <0,05 <0,05 <0,05 <0,05

Feinstaub PM10 max. TMW 2,2 3,9 0,3 0,7

Feinstaub PM10

JMW 0,2 0,3 <0,05 <0,05

Feinstaub

PM2,5 JMW <0,05 <0,05 <0,05 0,1

Stickstoffdioxid - N02

Stickstoffdioxid besitzt eine geringe Wasserlöslichkeit und dringt deshalb beim Einatmen in die tieferen Lungenbereiche vor. Die toxische Wirkung besteht in einer Reaktion von N02 mit den wässrigen Grenzschichten in diesen Bereichen der Lunge.

Die akute Wirkung besteht in einer Aktivierung von Entzündungsprozessen.

Die Gefährlichkeit von Stickstoffdioxid ist abhängig von der Konzentration, der Einwirkdauer und der zusätzlichen Einwirkung anderer Luftschadstoffe sowie von vorbestehenden Lungenerkrankungen.

Bei epidemiologischen Studien, in denen als Maß für die Belastung die Konzentrationswerte in der Außenluft herangezogen werden, ist immer auch eine Belastung mit anderen gleichzeitig in der Luft vorkommenden Schadstoffen gegeben. Eine .Abschätzung der Auswirkungen der einzelnen Luftschadstoffe ist daher nicht möglich. In kontrollierten Humanstudien hat sich ein Anstieg der bronchialen Reagibilität ab einer Konzentrationen von 560 µg/m³ bei Asthmatiker gezeigt. (WHO, Air Quality Guidelines) N02 - Langzeitbelastung

Als maximale Jahresmittelwertzusatzbelastung an N02 werden <0,05 µg/m³ angeführt. Geht man, auf der sicheren Seite für die Anrainer, von 0,05 µ/m³ aus, dann ist eine N02 JMW Gesamtbelastung (Vorbelastung+ Zusatzbelastung) von 22,05 µg/m³ zu erwarten. Da die resultierende N02 Mittelwertbelastung im konkreten Fall beim nächsten Anrainer

unter 30 (35) µg/m³ zu liegen kommt, der gesetzlich gültige Grenzwert in Österreich damit nicht überschritten wird und die medizinisch-toxikologische Grenze von 40 µg/m³ deutlich unterschritten ist, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit eine wie immer geartete negative gesundheitliche Beeinträchtigung der Anwohner durch Stickstoffdioxid ausgeschlossen werden. PM10 und PM2,5.

Im betroffenen Gebiet werden die Vorgaben des Immissionsgesetz - Luft in Bezug

auf die Feinstaubtagesmittelwerte eingehalten.

Im vorliegenden Fall wird die höchste Immissionszusatzbelastung im Tagesmittel an

PM10 für den IP1b und zwar beträgt dort die maximale Zusatzbelastung im Tagesmittel (TMW) 3,9 µg/m³. Die höchste Zusatzbelastung an PM10 im Jahresmittel tritt am IP1b auf und beträgt 0,3 µg/m³.

Die höchste Zusatzbelastung an PM2,5 im Jahresmittel (JMW) tritt an den Immissionspunkten IP3 auf und beträgt gemäß luftreinhaltetechnischem Gutachten 0,1 µg/m³

Eine Zunahme der PM10 Konzentration um 100 µg/m³ bzw. 50 µg/m³ (im Tagesmittel), über 3 Tage einwirkend, führt statistisch gesehen bei einer Population von 1 Million Menschen zu folgenden Auswirkungen:

- Sterbefälle: 4 (50 µg/m³ ‑ 8 (100 µg/m³) Personen

- Krankenhauseinweisungen: 3 (50 µg/m³) ‑ 6 (100 µg/m³) Personen

- Personentage mit Medikamentengebrauch (Bronchodilatatoren): 4863 (50 µg/m³) ‑ 10514 (100 µg/m³) Personentage

- Personentage mit Symptome der unteren Atemwege: 5185 (50 µg/m³) ‑ 11267 (100 µg/m³)

(Quelle: WHO 2000 Air Quality Guidelines for Europe Second Edition)

Da eine lineare Konzentrations-Wirkungs-Kurve angenommen werden kann, ist das Umrechnen auf deutlich geringere Immissionszusatzbelastungen möglich.

Das Relative Risiko, das mit einer Zunahme der chronischen PM2,5 ‑ Exposition von 10 µg/m³ in Zusammenhang steht wird folgendermaßen angegeben (Quelle: POPE et al. 2002)

Relatives Risiko (95% Konfidenzintervall)

1979 - 1983 1999 - 2000 Mittel

Gesamtmortalität 1,04(1,01 ‑ 1,08) 1,06(1,02 ‑ 1,10) 1,06(1,02 ‑ 1,11)

In einer Publikation des Umweltbundesamtes mit dem Titel „Gesundheitsauswirkungen der PM2,5 – Exposition ‑ Steiermark" wird ausgeführt, dass die aktuellen Daten eine statistische Reduktion der mittleren Lebenserwartung von 0,057 Jahren bzw. 0,684 Monaten pro 1 µg/m³ PM2,5 ergeben.

Auf die konkret ermittelte Immissionszusatzbelastung angewandt, ergeben sich folgende Zahlen:

Eine Zusatzbelastung von 0,1 µg/m³ PM2,5 im Jahresmittel kann zu einer Reduktion

der Lebenserwartung um rund 0,006 Jahren bzw. rund 0,07 Monaten führen.

Eine Zusatzbelastung von 3,9 µg/m³ PM10 als Tagesmittel, über drei Tage einwirkend, kann zu einer Zunahme der Sterbefälle um 0,31 Personen, einer Zunahme der Krankenhausaufnahme um 0,23 Personen und eine Zunahme der Personentage mit Verwendung von Bronchodilatatoren um 410 Personentage führen. Diese Zahlen sind zu erwarten, würde eine Million Menschen dieser Belastung ausgesetzt werden.

An dem am stärksten belastenden Immissionsort halten sich weniger Menschen

dauernd auf, geht man von rund 500 Betroffenen aus, dann gilt für diese 500 Menschen:

Zunahme der Sterbefälle um 0,00 Personen

Zunahme der Krankenhausaufnahmen um 0,00 Personen

Zunahme der Personentage mit Verwendung von Bronchodilatatoren um 0,205

Diese Effektschätzer sind auf Basis umfassender epidemiologischer Untersuchungen

ermittelt worden, diese Untersuchungen haben immer die gesamte Bevölkerung des

jeweiligen Untersuchungsraumes umfasst (Säuglinge, Kinder, Schwangere, Junge

und Alte, Kranke und Gesunde). Sie sind somit repräsentativ für den "Durchschnittsmenschen"

und damit auch auf diesen konkreten Fall, die konkret betroffenen Anwohner

anwendbar.

Zur Erläuterung:

Die chronische Bronchitis gehört mit einer Prävalenz (Krankheitshäufigkeit) von 10-20% zu den häufigen Erkrankungen, zu ihrer Behandlung werden

Bronchodilatatoren (umgangssprachlich „Asthmasprays“) eingesetzt.

Menschen die Bronchodilatatoren benutzen sind als lungenkrank anzusehen, sie leiden an asthmoider, spastischer oder obstruktiver Bronchitis.

Die epidemiologischen Untersuchungen zu Auswirkungen von Feinstaub haben immer auch Menschen mit chronischer Bronchitis erfasst und dabei eine Zunahme der Verwendung von Bronchodilatatoren bei schlechter werdender Luftqualität festgestellt (ausgedrückt in „Zunahme der Personentage mit Verwendung von

Bronchodilatatoren“).

Einschränkend ist aber festzuhalten, dass diese Effektschätzer mit einer nicht geringen Unsicherheit behaftet sind, je geringer die betrachtete Konzentration des Schadstoffes (bzw. die vom Menschen aufgenommene Dosis) und je weniger Menschen davon betroffen sind, desto unsicherer ist die daraus folgende Prognose.

Aus medizinischer Sicht ist die von der gegenständlichen Anlage ausgehende Feinstaub-Zusatzbelastung als nicht gesundheitsgefährdend anzusehen.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit kann davon ausgegangen werden, dass die Gesamtbelastung (die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung) keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigt als die Vorbelastung alleine.

Lärm

Den Ausführungen des Amtssachverständigen für Lärmtechnik folgend sind an den exponiertesten Wohnobjekten (RP2 und RP5) folgende betriebsbedingte Lärmimmissionen zu erwarten (dabei werden 283 LKW Fahrten (566 Fahrbewegungen) berücksichtigt):

RP2 = 51 ,9 dB RP5 = 45,7 dB

Im Vergleich mit der ermittelten, tatsächlich vor Ort vorherrschenden Umgebungsgeräuschsituation zeigt sich folgendes Bild:

LA,95 LA,eq ge-samt LA,eq ohne

Betriebszufahrt LA, 1 LA,Sp

MP2 = RP2

Haupststr 99

MP5 = RP5

Haupststr.

45,5 65,1 65,0 74,5 84,4

96a 45,0 52,3 51,6 60,0 70,5

Eine Prüfung gemäß den Vorgaben der Richtlinie 3 Blatt 1 des Österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung (ÖAL) ergibt, dass der Planungstechnische Grundsatz eingehalten werden kann.

Lr,o Lr,FW Lr,PW Lr,spez

RP2 65 60 60 52

RP5 52 55 52 46

Eine Prüfung gemäß den Vorgaben der Richtlinie 3 Blatt 1 des Österreichischen Arbeitsrings für Lärmbekämpfung (ÖAL) ergibt, dass der Planungstechnische Grundsatz eingehalten werden kann.

Dabei wurde beim Betriebsgeräusch kein Anpassungswert berücksichtigt, was, da es sich ausschließlich um LKW Geräusche handelt, auch gerechtfertigt ist, ist doch bei Verkehrsgeräuschen generell kein Anpassungswert zu berücksichtigen.

Die Einhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes stellt sicher, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führen wird. Damit ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die LKW Geräusche wahrgenommen werden können, sie sind im Rahmen der jederzeit erwartbaren Variabilität von Umweltbedingungen aber für die Betroffenen als akzeptabel anzusehen und führen zu keiner wesentlichen Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse. Eine erhebliche Belästigung der nächsten Wohnnachbarn ist bei Einwirkung dieser Pegelwerte nicht zu erwarten, eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen.

Ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen für Umweltmedizin vom ***:

Mit Schreiben vom *** hat die *** um Abänderung der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes und um Herstellung von Bergbauanlagen angesucht. Es ist beabsichtigt, eine Eintiefung des Tagbaues zur Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe von einer rechtskräftig genehmigten Abbausohle auf Kot 360,00 Meter über Adria auf Kote 300,00 durchzuführen.

Die Details des Vorhabens sind den Projektunterlagen und den Verhandlungsschriften vom *** und *** zu entnehmen.

Mit dem Schreiben vom *** wird um ein medizinisches Gutachten zu den Gutachten der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, Lärmtechnik und Sprengmitteltechnik ersucht.

Betreffend die zu erwartenden gesundheitlichen Auswirkungen von betriebsbedingten Lärmimmissionen und Feinstaubbelastung auf die nächsten Wohnnachbarn wird auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltmedizin *** verwiesen (Verhandlungsschrift vom ***).

Das medizinische Gutachten betreffend die zu erwartenden betriebsbedingten Auswirkungen von Schwingungsimmissionen für die nächstgelegenen Wohnnachbarschanen wurde nach der Rücksprache und unter Mitwirkung von *** erstellt.

Menschen sollen in Gebäuden und insbesondere in ihren Wohnräumen so wenigen Schwingungsimmissionen wie möglich ausgesetzt sein und zwar besonders dann, wenn diese Schwingungsimmissionen von ihnen als Erschütterungen wahrgenommen werden können.

Die Wahrnehmung von Erschütterungen im Wohnbereich belästigt Menschen. Kommen derartige Belästigungen häufig vor und fallen sie erheblich anzusehen.

Erschütterungen sind nichtperiodische mechanische Schwingungen fester Körper

von begrenzter Dauer, die sich im Untergrund und/oder Bauwerk ausbreiten.

ln der Verhandlungsschrift vom *** führt der Amtssachverständige für

Sprengtechnik an, dass Erschütterungsmessungen aufgrund von Sprengungen am

Messpunkt *** durchgeführt wurden, hierbei wurden Schwinggeschwindigkeiten von 0,477 mm/s bis 0,796 mm/s gemessen. Daraus errechnet sich für die maximale Schwingstärke ein KBFmax Wert von 0,20 bzw. 0,31.

Angegeben wird weiters, dass bis zu 150 Sprengungen pro Jahr und im Sommer etwa 3 Sprengungen pro Woche durchgeführt werden.

Unter Berücksichtigung dieser geringen Anzahl an Sprengungen (etwa 3 pro Woche) und der somit geringen zeitlichen Einwirkung von Erschütterungsimmissionen sowie der Tatsache, dass die Erschütterungen im Bereich des nächsten Wohnnachbarn Immissionswerte erreichen die anerkannte Grenzen nicht überschreiten ist davon auszugehen, dass Menschen in diesem Bereich keiner erheblichen Belästigung ausgesetzt werden. Eine Gefahr für die Gesundheit ist ausgeschlossen.

Die Wahrnehmbarkeit von Erschütterungsimmissionen aufgrund der Sprengungen ist aber gegeben, daher sind die vom Amtssachverständigen für Sprengtechnik formulierten Auflagen auch aus medizinischer Sicht sinnvoll und sollten jedenfalls in einen allfälligen Bewilligungsbescheid aufgenommen werden, diese betrifft im Besonderen die Erschütterungsmessungen im Bereich der Anrainer.

Aus medizinischer Sicht ist es erforderlich, die möglichen Erschütterungseinwirkungen tageszeitlich so zu beschränken, dass in den sensiblen Morgen - und Abendstunden keine Störwirkung auftreten kann, dies gilt auch für die Mittagszeit. Es wird der Behörde daher vorgeschlagen folgende Auflage in einen allfälligen Bescheid aufzunehmen:

Sprengungen sind ausschließlich an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 bis 12.00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr zulässig.

Stellungnahme des Amtssachverständigen für Hydrologie vom *** (Auszug):

Die *** hat um wesentliche Änderung des Gewinnungbetriebsplanes für den Tagbau „***“ gemäß MinroG auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, Gemeinde *** bei der Bezirkshauptmannschaft X, Fachgebiet Anlagenrecht angesucht.

Gegenstand ist eine Eintiefung des Tagbaues, auf Teilen der Abbaufelder „***“ und ***“.

Zukünftig soll die Abbausohle von derzeit 360m ü. A. auf maximal 300m ü. A. tiefergelegt werden und eine anschließende Teilauffüllung bis im Mitte! auf Kote 360 m ü. A. mit einer Strukturierung und Renaturierung der entstehenden Böschungsflächen vorgenommen werden.

Wesentliche Teile dieses Vorhabens waren bereits eingereicht und wurden mit Stellungnahme vom *** beurteilt bzw. wurde hierüber am *** eine mündliche Verhandlung abgehalten Es wurde nunmehr ein überarbeitetes Projekt, in dem die Forderungen der Sachverständigen berücksichtigt wurden, eingereicht.

Die Bezirkshauptmannschaft X, Fachgebiet Anlagenrecht hat nun um Vorbegutachtung des erstellten Projektes ersucht.

Im Hinblick auf die hydrogeologischen Standortverhältnisse wird auf ein geologischhydrogeologisches Gutachten von *** vom *** (ist auszugsweise im Einreichoperat enthalten) verwiesen, das für das Deponieverfahren im Rahmen der Wiederverfüllung, welches bei der Abteilung *** anhängig ist, erstellt wurde. Zusätzlich wurden Untersuchungen der ***, Technisches Büro Univ. Lektor *** durchgeführt und diese Auswertungen sind dem Projekt beigeschlossen.

In diesen Unterlagen ist plausibel dargestellt, dass am Standort ein Grundwasserhochstand mit sehr seltener Eintrittswahrscheinlichkeit (HHGW1 00) bei annähernd 299 m ü.A. und somit etwa 16 m über dem derzeit gemessenen Bergwasserspiegel liegt.

Die Grundwasserstandsmessungen und -auswertungen wurden im überarbeiteten Projekt aktualisiert und sollen bis aufweiteres laufend (auch im Zuge des Abbaus) beobachtet werden. Die Sondenwasserspiegel zeigen dabei einheitliche niederschlagsbedingte jahreszeitliche Schwankungen, wobei die Hochstände vom Winter *** nicht mehr annähernd erreicht worden sind.

Sollten die weiteren Messungen, wieder erwarten zeigen, dass ein Anpassungsbedarf im Hinblick auf eine Anhebung des HGW gegeben ist, so wäre der Abbau und damit auch in weiterer Folge die Deponiesohle auf dieses neu festzulegende Niveau zu begrenzen. Diese in Auflageform vorzuschreibende Vorgangsweise wurde sowohl mit den Projektanten der *** bzw. der *** als auch mit dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen abgestimmt.

Aufgrund der Größe des Abbau- und Verfüllvorhabens bzw. aufgrund der Tatsache, dass bis knapp Ober das HHGW100 Niveau vorgedrungen wird ist, auch aufgrund geltender deponietechnischer Richtlinien, eine Grundwasserbeweissicherung über Grundwassersonden zu fordern. Diese umfasst eine laufende Grundwasserspiegelbeobachtung sowie eine qualitative Beobachtung in den Grundwassermesssonden.

Dies wurde im Vorfeld bereits angekündigt und im Deponieprojekt berücksichtigt. Nach dem derzeitigem Stand des Wissens kann mit einer Anstramsonde und 2 Abstromsonden das Auslangen gefunden werden kann. Diese Messeinrichtungen werden im Zuge des Bewilligungsverfahrens der Wiederverfüllung vorgeschrieben werden.

Der Standort der Abbaufelder „***“ befindet sich in der KG *** durchwegs mehr als einen Kilometer von den nächstgelegenen Siedlungsgebieten in westlicher und südwestlicher Richtung von *** bzw. nördlicher Richtung von *** sowie ca. 1700 m in nördlicher Richtung von *** entfernt und liegt somit in keinem wasserrechtlich besonders geschützten Gebiet.

Die Grundwasserabstromrichtung des Grundwasserleiters erfolgt in einem Bereich

zwischen Richtung Nordosten bis Richtung Südosten.

Aus den bisherigen Untersuchungen ist zu entnehmen, dass keine größeren Oberflächenkarstformen im Steinbruch angetroffen wurden. Gemäß den vorgenommenen Erkundungsbohrung ist das Dolomitgestein als hauptsächlich unverwittert bis selten angewittert bezeichnet und es dürften keine Hohlräume oder stark verwitterte Gesteinsmaterialien angetroffen worden sein.

Die nächstgelegenen Wasserrechte im Umfeld und Grundwasserabstrom wurden

erhoben und in einem Plan eingetragen. Diese liegen durchwegs mehr als 2 km entfernt und außerhalb jedes möglichen Einfluss- oder Gefährdungsbereiches. Dabei wurde auch auf die Trinkwasserversorgungsanlagen des Wasserwerkes der Stadt *** (***, *** eingegangen.

Auf Grund der Lageverhältnisse und Standortverhältnisse ist eine Beeinträchtigung

der im Projekt angegebenen Wasserrechte nicht zu erwarten.

Ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geohydrologie vom

***:

Ergänzende zu den bisherigen Stellungnahmen der Abteilung *** vom *** und vom *** wird festgestellt, dass der Antrag auf Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes für den Tagbau „***“ gern. MinroG in der KG *** aus fachlicher Sicht unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen eine Beurteilung des Vorhabens zulässt und bei Vorschreibung folgender

Auflagen bewilligungsfähig ist:

•Die bestehenden Grundwassermessstellen EB1, EB2, EB3 und die Sonde 4, sowie sämtliche weitere noch zu errichtende Grundwassermessstellen (bzw. solange der Abbau ein Bestehen und Beobachten der Messstelle zulässt) sind in monatlichen Abständen wasserstandsmäßig zu beobachten und es sind die Messdaten in müA fachkundig (auch grafisch) auszuwerten. Wenn der Grundwasserspiegel über ein Niveau von 295 müA ansteigt, so ist das Messintervall auf wöchentlich zu verdichten.

•Bei Erreichen eines Grundwasserspiegels in einem der Sonden von 297 müA oder

darüber so ist umgehend die zuständige Dienststelle der Bezirkshauptmannschaft

X zu informieren.

•Sollte eine Prüfung der HGW-Verhältnisse am Standort ergeben, dass eine Erhöhung bzw. Neufestlegung des HGW elforderlieh ist, so ist das Abbauniveau auf eine Höhenquote von HGW-Neu plus 1m zu beschränken.

•Die ausgewerteten Messdaten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde und der Abteilung 803 Hydrologie und Geoinformation, in jedem Fall jedoch in Abständen von 5 Jahren, vorzulegen.

Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorates im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom ***:

Das Arbeitsinspektorat schließt sich dem Verhandlungsergebnis an und erhebt bei

beschreibungsgemäß Projektsumsetzung und ergänzender Vorschreibung der angeführten Auflagen keine Einwände gegen die Genehmigung der Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes. Es wird ersucht nachfolgende Auflagen des Amtssachverständigen für Geologie gem. § 93 Abs 3 ASchG im Sinne des Arbeitnehmerschutzes vorzuschreiben:

Auflagenpunkt 12, 15, 17 (der Verhandlungsschrift vom ***)

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde sämtlichen Parteien zur Kenntnis

gebracht und ihnen die Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden folgende Stellungnahmen abgegeben bzw. Einwendungen erhoben:

Die Marktgemeinde *** erhob in der mündlichen Verhandlung vom *** und *** gegen das verhandlungsgegenständliche Vorhaben zu GZ: *** sowohl als Nachbargemeinde gemäß§ 42 Abs 1 Z 6 AWG als auch als Nachbarin (Liegenschaftseigentümerin einer benachbarten Liegenschaft) gemäß § 42 Abs 1 Z 3 AWG die folgenden Einwendungen:

1. Zur UVP-Pflicht des verhandlungsgegenständlichen Vorhabens

Beim verhandlungsgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um eine Baurestmassen- oder Inertabfalldeponie in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A gemäß Ziffer 2 lit h Anhang 1 UVP-G, wobei das Gesamtvolumen mindestens 500 m3 beträgt. Dieses Vorhaben ist daher zwingend einzelfallprüfungspflichtig nach dem UVP-G.

Die Durchführung der gegenständlichen mündlichen Verhandlung durch die AWG-Behörde ohne vorherige Einzelfallprüfung ist daher rechtswidrig und unterliegt der UVP-rechtlichen Sperrwirkung, die mit Nichtigkeitssanktion bedroht ist. Dem allfälligen Einwand, dass der Schwellenwert von500m3 nur dann erfüllt ist, wenn es sich zur Gänze um Inertabfall handelt, ist zu entgegnen, dass der UVP-rechtliche Vorhabensbegriff nicht mit dem Vorhabensbegriff nach AWG ident ist Im UVP-Regime gilt nämlich ein umfassender Vorhabensbegriff.

Ein "Herausklauben" kann somit unterbleiben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber ganz bewusst nicht die Formulierung "Gesamtvolumen von mindestens 500.000 m3 Inertabfall oder Baurestmassen" gewählt, sondern die Formulierung "Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500.000 m3". Die Wortfolge Gesamtvolumen indiziert, dass nicht das gesamte Volumen aus Inertabfall oder Baurestmassen bestehen muss.

Die oben angeführten Ausführungen gelten auf für das Verfahren nach den Bestimmungen des MinroG.

2. Zur nichtangedachten Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) und zum Nichtvorliegen einer Naturverträglichkeitserklärung (NVE)

Das verhandlungsgegenständliche Vorhaben ist jedenfalls NVP-pflichtig, da mit erheblichen Auswirkungen auf das Europaschutzgebiet, FFH-Gebiet ***" (FFH- und Vogelschutzgebiet) im Sinne des Artikels 6 FFH-RL (umgesetzt in § 10 NÖ NschG) zu rechnen ist.

3. Zur unzulässigen Herausnahme des Rodungsverfahrens nach dem Forstgesetz (ForstG) / Keine Interessenabwägung nach dem ForstG

Seitens der Behörde wurde das Rodungsverfahren deshalb aus dem gegenständlichen Verfahren "herausgenommen", da die Behörde offensichtlich die Ansicht vertritt, dass das Rodungsverfahren im MinroG mitzubehandeln / parallel zum MinroG- Verfahren zu führen ist.

Diese Ansicht ist jedoch vollkommen verfehlt Die Tatsache, dass temporäre Rodungen für das MinroG-Verfahren beantragt werden, mag einleuchtend sein. Die dauernden Rodungen sind aber sicherlich für das AWG Verfahren relevant, da die dauernde Nutzung des Waldbodens gerade nicht als MinroG-Vorhaben, sondern als Deponie dem AWG erfolgt. Sollte das Rodungsverfahren daher nicht (mit-)behandelt werden, liegt ein gravierender Verfahrensmangel vor. Darüber hinaus ist im Rodungsverfahren eine umfassende lnteressenabwägung vorzunehmen, ob die verhandlungsgegenständliche Deponierung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Waldfläche überwiegt (was hier gerade nicht zutrifft).

Insbesondere ist eine umfassende Abstimmung der obigen Verfahren ohnehin ex lege vorzunehmen {vergliche die dahingehend relevanten Bestimmungen des AWG und des AVG).

4. Zur Unmöglichkeit der Beurteilung der Immissionen der Einwenderin mangels falscher Lärm- und Luftgutachten

Die Seitens der Projektwerberin vorgelegten Gutachten der *** (Schalltechnische Untersuchung sowie Emissionsanalyse und Immissionsprognose) sind gravierend mangelhaft: Wie sich aus den Gutachten selbst ergibt, wird in den Gutachten die folgende Ausgangssituation angenommen: Die Anzahl der bereits im genehmigten Betrieb eingesetzten Baugeräte und des erfolgten Verkehrs wird nicht verändert und ist somit der Grundbelastung zuzuordnen.

Diese Ansicht ist vollkommen verfehlt: Die Deponierung und "Rekultivierung" der verhandlungsgegenständlichen Vorhabensflächen erfolgt ja gerade erst nach erfolgtem Abbau. Der daraufhin eintretende Verkehr ist folglich kein Bestandteil der Grundbelastung. Die Gutachten bauen somit zur Gänze auf einer mangelnden Prämisse auf und sind demnach fehlerhaft Eine Beurteilung der Lärm- und Luftimmissionsbelastung durch die Einwenderin ist auf Grundlage dieser Gutachten gar nicht möglich.

5. Zur Unzulässigkeit der Berücksichtigung von Absichtserklärungen

Seitens der Projektwerberin liegen diverse Absichtserklärungen zur Reduzierung von Immissionen vor. Hierbei handelt es sich aber um rechtlich unverbindliche Absichtserklärungen, die entweder seitens des Projektwerbers zum Vorhabensbestandteil zu erheben sind, oder seitens der Behörde als zwingende Auflagen vorzuschreiben sind. Widrigenfalls können diese „Absichtserklärungen“ im Verfahren nicht berücksichtigt werden und sind die Auswirkungen ohne Zugrundelegung dieser Absichtserklärungen zu beurteilen.

6. Zu den inhaltlichen Einwendungen

Da das verhandlungsgegenständliche Vorhaben auf Grund gravierender Rechtsirrtümer gar nicht beurteilbar ist, erhebt die Einwenderin lediglich aus advokatarischer Vorsicht die folgenden inhaltlichen Einwendungen, die nach Vorlage eines beurteilbaren Projektes jedenfalls zu spezifizieren sind:

• Auf Grund der fehlerhaften Betrachtung der Lärmbelastungen kommt es zu einer unzumutbaren Belästigung I Gesundheitsgefährdung der Einwenderin.

• Durch die vorgesehenen Staubimmissionen (Behandlungsanlage für Baurestmassen einerseits als auch durch den Verkehr mit Schwer-LKW's andererseits) kommt es auch zu unzumutbaren Staubbelastungen der Einwenderin.

Die im Projekt bzw. in den Absichtserklärungen vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen reichen zu einer Reduzierung auf das erträgliche Ausmaß jedenfalls nicht aus.

• Durch das Vorhaben kommt es darüber hinaus zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen der Einwanderin und zu gesundheitsbeeinträchtigenden Erschütterungen.

Weiters beantragt die Einwanderin Bezug nehmend auf die gutachterlichen Äußerungen der amtlichen Sachverständigen für Geologie (Herr SV ***), für Deponietechnik (Herr SV ***) als auch Bezug nehmend auf die Ausführungen des Arbeitsinspektorates die Zurückweisung in eventu die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages. Dies aus nachfolgend angeführten Gründen:

Die beiden Sachverständigen als auch das Arbeitsinspektorat erachten das verfahrensgegenständliche Vorhaben für nicht genehmigungsfähig. Insbesondere wurde von Seiten des SV für Deponietechnik vorgebracht, dass das Vorhaben gemäß § 55 AWG 2002 nicht binnen 5 Jahren in wesentlichen Teilen den Betrieb aufnehmen kann. Eine diesbezügliche Projektergänzung (Trichterabbau) ist lediglich dem ASV für Deponietechnik übermittelt worden. Diese Projektergänzung war nicht Teil der öffentlichen Auflage und ist der Einwenderin daher auch nicht bekannt. Im speziellen war die Projektergänzung auch nicht Verfahrensgegenstand im MinroG-Verfahren. Weiters ist das verhandlungsgegenständliche Vorhaben nicht konkretisiert. Im technischen Bericht basieren die Berechnungen auf Schichthöhen von 20 Metern. Unter diesen Vorgaben ist das Vorhaben aber nicht genehmigungsfähig. Varianten von Schichthöhen von zB 15 Metern hätten daher im Detail die Grundlage für sämtliche Berechnungen darstellen müssen.

Die Marktgemeinde *** hat durch Ihre rechtsanwaltliche Vertretung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom *** folgende Einwendungen im Zusammenhang mit dem MinroG-Verfahren vorgebracht:

Negative Gesamtabwägung im Sinne des §83 Abs. 1 MinroG:

Dazu im Einzelnen:

Die Behörde hat gem. §83 Abs. 1 MinroG das öffentliche Interesse an der Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen gegenüber anderen öffentlichen Interessen, die auf eine Negativgenehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen hinauslaufen, abzuwägen.

Ein öffentliches Interesse liegt etwa in der Verfügbarkeit von mineralischen Rohstoffen. Zu beachten ist, dass bei der Abwägung der öffentlichen Interessen auf die Art des mineralischen Rohstoffes als Mineralrohstoffversorgung zu berücksichtigen sein wird. Wie der Projektwerber hierzu selbst eingesteht, ist das abgebaute Material, Dolomit, am Markt ausreichend vorhanden.

Aufgrund des untergeordneten öffentlichen Interesses an der Genehmigung des abgeänderten Genehmigungsbetriebsplanes gegenüber den zu berücksichtigten "Gemeinwohlinteressen", insbesondere dem erhöhten und lang andauernd erhöhten Verkehrsaufkommens in Hinblick auf die nächsten 60 Jahre (Dauer der beantragten Genehmigung samt Abbau des Rohstoffes) im Ortsgebiet ***, Gemeinde ***, ist das gegenständliche Projekt nicht genehmigungsfähig.

Aus anwaltlicher Vorsicht werden die bislang vorgebrachten Einwendungen aufrechterhalten. Zudem werden die von den Amtssachverständigen vorgebrachten Bedenken unter Berücksichtigung der zuvor getroffenen Gesamtabwägung geteilt.

Das Ehepaar *** und ***, ***. ***, hat in der Verhandlung vom *** folgende Einwendungen vorgebracht:

Im Zuge von Sprengungen im Steinbruchbetrieb werden Erschütterungen im Wohnraum (Kasten verschiebt sich, Gläser klirren, etc.) sehr stark wahrgenommen.

Die Messpunkte an welchen die Erschütterungen gemessen werden liegen bei dem Wohnhaus ***. Wir ersuchen um Aufstellung eines Gerätes zur Messung der Erschütterungen aufgrund von Sprengungen auf unserem Grundstück.

Weiters ersuchen wir um Übergabe der Liste der Sprengaufzeichnungen, um Vergleichswerte zu haben.

Zuletzt wird die Distanz zu unserem Wohnhaus von 700m vom Steinbruchbetrieb angezweifelt.

Stellungnahme der Konsenswerberin im Zuae der mündlichen Verhandlung vom *** (Auszug):

1. Nach der heutigen Erklärung der MG *** hält diese die Einwendungen in der mündlichen VH vom *** Und *** aufrecht. Zum dort geäußerten Einwand der UVP-Pflicht des Vorhabens aufgrund des geplanten Inertabfallkompartiments gibt die Konsenswerberin bekannt, dass dieses Kompartiment im AWG-Verfahren entfallen ist und damit eine reine Bodenaushubdeponie beantragt ist. Diese ist perse nicht UVP-pflichtig.

2. Zur Interessensabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG: Relevant dafür sind die in § 83 Abs 2 MinroG genannten Kriterien. Dazu wird zum einen darauf hingewiesen, dass der Standort in der überörtlichen Raumordnung für die Mineralgewinnung vorgesehen ist, dementsprechend ist in der örtlichen Raumordnung ein Bergbaugebiet ersichtlich gemacht. Das Ermittlungsverfahren wird ergeben, dass eine unzumutbare Belästigung der Bevölkerung durch den Abbau auszuschließen ist. Soweit der Bedarf an der gegenständlichen Materialgewinnung bezweifelt wird, gibt die Konsenswerberin folgendes an: Das in *** gewonnene Material wird im Großraum *** primär für die Zwecke des Straßenbaus sowie dem Winterdienst von Straßen (Streusplitt) verwendet. Eine Deckung dieses Bedarfes ist bei Wegfall der Gewinnung am gegenständlichen Standort nur Ober die Steinbrüche in *** (*** bzw. ***), in *** (***) oder in *** (***) denkbar. Die beiden Steinbrüche in *** und *** (jeweils ***) produzieren kein entsprechend hochwertiges Material, und ist daher für die ob genannten Zwecke sehr beschränkt geeignet. Vergleicht man die Transportdistanzen der Steinbrüche in ***, *** und *** zu dem Markt im Großraum ***, so zeigt sich, dass diese zum Teil erheblich größer sind als jene des gegenständlichen Steinbruches. Daher dient der eingereichte Abbau dem in § 83 Abs 2 MinroG explizit aufgezählten Kriterium der Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege. Dies auch deshalb, da am gegenständlichen Standort (schon derzeit) eine Deponierung möglich ist, sodass Leerfahrten von LKWs dadurch vermieden werden können. Dieser positive Effekt wird sich bei Genehmigung der nach dem AWG eingereichten Verfüllung (Bodenaushubdeponie) auch in Zukunft zeigen. Auch dies unterscheidet den gegenständlichen Standort von den anderen genannten Steinbrüchen, die kein entsprechend genehmigtes Verfüllvolumen besitzen. Abgesehen davon, müssen die Transportwege der genannten anderen Steinbrüche über weite Strecken über (verländerte) Bundesstraßen geführt werden, bevor sie Bundesstraßen der Kategorie A oder S erreichen; mit anderen Worten verfügen diese Steinbrüche anders als der vorliegende Standort über keinen nahegelegenen Autobahnanschluss. Zum Beleg für die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege wird eine Beilage einer vergleichenden Darstellung der Transportdistanzen und eine Berechnung der C02-Einsparnis samt Übersichtsplan der Bezirkshauptmannschaft X innerhalb von 2 Wochen vorgelegt.

Zum Ergebnis des ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens stellt die Behörde folgendes fest:

Gemäß § 115 Abs. 3 MinroG bedürfen wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, der Genehmigung der Behörde.

Eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes liegt vor, wenn die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch die in § 83 angeführten Schutzinteressen, beeinträchtigt werden. Ein Ansuchen um Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes hat die im § 113 Abs. 1 angeführten Angaben soweit zu enthalten, als dies zur Beurteilung der Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch auf die in § 83 angeführten Schutzinteressen, erforderlich ist.

Dem Ansuchen sind in den Fällen des § 80 die im § 80 Abs. 2 angeführten Unterlagen und in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz die im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen anzuschließen, soweit diese jeweils für die beabsichtigte Änderung von Belang sind. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß. Für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes gilt in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz der § 116 sinngemäß; in den Fällen des § 80 gelten die §§ 81, 83 und 116 mit Ausnahme des Abs. 10 sinngemäß.

Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 85 für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).

Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien:

1. das Land, in dessen Gebiet die Grundstücke liegen, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht. Das Land ist berechtigt, das Interesse der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

2. die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluss und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

3. Gewinnungs- und Speicherberechtigte, soweit sie durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes in der Ausübung ihrer Tätigkeiten berührt werden.

Neben den in§ 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,

2. die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen sichergestellt ist,

3. die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer(§ 81 Z 3) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.

Für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen. Wäre danach die Zuständigkeit von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden gegeben, so ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf deren Verwaltungsbezirk sich die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach§ 80 Abs. 2 Z 2 flächenmäßig zum überwiegenden Teil erstrecken.

Zu den vorgebrachten Einwendungen:

Einwendungen der Marktgemeinde ***:

Sämtliche in der Verhandlung vom *** und *** erhobenen Einwendungen betreffen das Verfahren nach §§ 37ff AWG 2002 (Teilverfüllung der Abbaufelder)Zahl: ***, und sind daher diese Einwendungen im AWG- Verfahren zu behandeln.

Durch die nunmehrige Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes ergibt sich keine Änderung der mittleren Jahresförderung von 800.000t pro Jahr. Auch die Zu- und Abfahrtswege werden nicht geändert. Die Zufahrt zum Tagbau "***" und der Abtransport der gewonnenen Rohstoffe erfolgt wie bisher über eine rund 700m lange, betriebseigene Zufahrtsstraße von der Landesstraße *** am nordöstlichen Ortsrand von ***.

Der Standort ist in der überörtlichen Raumordnung für die Mineralgewinnung vorgesehen. Zum Bedarf der Matieralgewinnung wurde von der Konsenswerberin nachvollziehbar angegeben, dass das in *** gewonnene Material im Großraum *** primär für die Zwecke des Straßenbaus sowie dem Winterdienst von Straßen (Streusplitt) verwendet wird. Eine Deckung dieses Bedarfes ist bei Wegfall der Gewinnung am gegenständlichen Standort nur über die Steinbrüche in *** (*** bzw. ***), in *** (***) oder in *** (***) denkbar. Die beiden Steinbrüche in *** und *** (jeweils ***) produzieren kein ntsprechend hochwertiges Material, und ist daher für die ob genannten Zwecke sehr beschränkt geeignet. Vergleicht man die Transportdistanzen der Steinbrüche in ***, *** und *** zu dem Markt im Großraum ***, so zeigt sich, dass diese zum Teil erheblich größer sind als jene des gegenständlichen Steinbruches. Daher dient der eingereichte Abbau dem in § 83 Abs 2 MinroG explizit aufgezählten Kriterium der Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege. Dies untermauert auch die vorgelegte Vergleichsberechnung des theoretischen LKW-Verkehrs und C02 Ausstoßes der potentiellen Kantkornlieferanten für ***.

Einwendungen des Ehepaares ***:

Das Vorbringen des Ehepaares *** wurde in der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Umweltmedizin berücksichtigt und die Sprengzeiten wurden zeitlich begrenzt. Der Amtssachverständige führte unter anderem folgendes aus:

„Unter Berücksichtigung dieser geringen Anzahl an Sprengungen (etwa 3 pro Woche) und der somit geringen zeitlichen Einwirkung von Erschütterungsimmissionen sowie der Tatsache, dass die Erschütterungen im Bereich des nächsten Wohnnachbarn Immissionswerte erreichen die anerkannte Grenzen nicht überschreiten ist davon auszugehen, dass Menschen in diesem Bereich keiner erheblichen Belästigung ausgesetzt werden. Eine Gefahr für die Gesundheit ist ausgeschlossen."

Ein Messpunkt für Erschütterungsmessungen wird beim Haus des Ehepaares ***, ***, eingerichtet werden.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für die Behörde fest, dass im gegenständlichen Fall sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung der Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes vorliegen. Wie bereits zu bei den Einwendungen der Marktgemeinde *** ausgeführt, liegt es im überwiegenden öffentlichen Interesse, für den Bereich des Großraumes *** Material für den Straßenbau und Winterdienst in unmittelbarer Nähe bereitstellen zu können, um lange Transportwege zu vermeiden.

Gemäß § 59 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 gelten mit der Erledigung des verfahrensleitenden Antrages sämtliche Einwendungen als miterledigt Nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Erteilung der Genehmigung mittelbar die Abweisung der gegen die Genehmigungserteilung gerichteten Einwendungen.

Die Entscheidung stützt sich auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, auf das in der Verhandlungsschrift vom *** festgehaltene Verhandlungsergebnis, auf die Gutachten der Amtssachverständigen und auf die angeführten Rechtsgrundlagen.

Die Vorschreibungen hinsichtlich der periodischen Überprüfungen beruhen ebenfalls auf dem Verhandlungsergebnis und den zitierten Rechtsgrundlagen.

Auf Grund der abgegebenen Gutachten der Amtssachverständigen und der Stellungnahmen der Beteiligten, sowie den bei der mündlichen Verhandlung getroffenen fachkundigen Feststellungen sind bei Erfüllung und Einhaltung der im Spruch des Bescheides genannten Bedingungen und Auflagen die Genehmigungskriterien erfüllt, zumal auch ein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer gegeben ist.

Für die Beurteilung dieses Projektes wurden die jeweils strengsten einschlägigen verbindlichen Normen herangezogen. Es ist daher bei bescheidgemäßer Realisierung davon auszugehen, dass die damit verbundenen Maßnahmen entsprechend dem besten Stand der Technik aus- bzw. durchgeführt werden.

Da somit die öffentlichen Interessen berücksichtigt sind, war die angestrebte Genehmigung der Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes zu erteilen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Bestimmungen.

Aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.

Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen} beträgt 30 Euro.

Hinweise:

Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN: ***, BIC: ***} zu entrichten. Als Verwendungszweck ist das Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben.

Der Eingabe ist- als Nachweis der Entrichtung der Gebühr- der Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Ertei!ung einer Zahlungsanweisung anzuschließen. Für jede gebührenpflichtige Eingabe ist vom Beschwerdeführer (Antragsteller) ein gesonderter Beleg vorzulegen.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid wurde von der Marktgemeinde *** rechtzeitig Beschwerde erhoben, die wie folgt lautet:

„Die Beschwerdeführerin erhebt gegen den umseits bezeichneten Genehmigungsbescheid binnen offener Frist

Bescheidbeschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich,

Der angefochtene Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensfehlern angefochten.

1. Sachverhalt

Mit Schreiben vom *** hat die mitbeteiligte Partei um Abänderung des Gewinnungsbetriebsplanes "*** und ***" gemäß dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) angesucht. Gegenstand der Abänderung ist die Veränderung der Eintiefung des Tagbaues zur Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe von einer rechtskräftig genehmigten Abbausohle auf Kote 360,00 Meter über Adria auf Kote 300,00.

Der bewilligte Abbau war bis Ende *** geplant. Durch die geplante Tagbaueintiefung würde sich die Abbaudauer bis zum *** (Technischer Bericht *** vom ***, Seite 36) verlängern.

Im *** wurden der belangten Behörde ergänzende Unterlagen vorgelegt und diese einer Vorprüfung durch die relevanten Amtssachverständigen unterzogen. Es folgten mündliche Verhandlungen am *** und *** und am ***. Hierbei wurden von der Beschwerdeführerin umfassend Einwendungen gegen die geplante Abänderung erhoben.

An lässlich dieser Einwendungen gelangte die mitbeteiligte Partei zur Ansicht, dass es eine Reihe von Missverständnissen im Zusammenhang mit dem von der mitbeteiligten Partei angesuchten Projekt gäbe. Deshalb wurde ein Treffen zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin zur Klärung aller offener Fragen vereinbart (Beilage ./1).

Bei diesem Treffen gab die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei – erneut Verkehrsgrundsätze bekannt, wie der betriebsbedingte LKW-Verkehr abzuwickeln ist. Die Festlegung solcher Verkehrsgrundätze war deswegen notwendig, weil es bei Umsetzung der geplanten Änderung zu einer weiteren Verkehrsbelastung im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin (Insbesondere im Ortsteils ***) für weitere 40 bis 45 Jahre {2.0 Jahre für den Abbau und 20 Jahre für die Teilverfüllung) wegen dem durch den von der mitbeteiligten Partei verursachten betriebsbedingten LKW-Verkehr (100 bis 150 LKW pro Tag) kommen würde. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die vom Betriebsgelände der mitbeteiligten Partei ab- und anfahrenden LKWs keine Möglichkeit haben, von der *** abzufahren. Folglich müssen sie insbesondere durch den der Beschwerdeführerin zugehörigen Ortsteil *** durchfahren. Eine entsprechend errichtete Brücke auf Höhe der beiden Parkplätze auf der Autobahn *** hätte dagegen eine Verkehrsberuhigung zur Folge. Die LKW-Fahrer könnten diese Brücke nutzen, ein Durchfahren des Ortsteils *** wäre nicht mehr notwendig. Würde folglich die mitbeteiligte Partei eine solche Brücke errichten, käme es zu einer völligen Entlastung von *** vom diesem LKW-Verkehr. Dies würde eine positive Umweltauswirkung auf die im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin (insbesondere im Ortsteil ***) lebende Bevölkerung mit sich bringen.

Auf diese von der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Verkehrsgrundsätze, wie der betriebsbedingte LKW-Verkehr abgewickelt werden soll, hat die mitbeteilige Partei solcherart reagiert, dass "konkrete Überlegungen angestellt werden, wie die Auffahrt auf die Autobahn verbessert und somit für die LKW-Fahrer attraktiver gestaltet werden kann" (Beilage ./1).

Tatsächlich ist es aber weder zu solchen Überlegungen noch zu einer Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Verkehrsgrundsätze gekommen, da die mitbeteiligte Partei es schlichtweg unterlassen hat, ein entsprechendes Verkehrskonzept der belangten Behörde zur Beurteilung vorzulegen.

Trotz des Fehlens eines solchen Verkehrskonzepts kommt die belangte Behörde in ihrer Interessenabwägung zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Genehmigung der beschwerdegegenständlichen Gewinnungsbetriebsplanes überwiege. Hierzu führt sie aus, dass durch die nunmehrige Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes sich keine Änderung der mittleren Jahresförderung ergebe. Auch die zu- und Abfahrtswege werden nicht geändert. Die Zufahrt zum beschwerdegegenständlichen Tagbau erfolge wie bisher über eine rund 700 m lange betriebseigene Zufahrtsstraße von der Landesstraße *** am nordöstlichen Ortsrand von ***. Im Vergleich zu anderen Steinbrüchen diene der beschwerdegegenständliche Betrieb der Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege (Seite 49 des Bescheides).

Da nach Ansicht der belangten Behörde auch sonst alle Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, sei antragsgemäß zu entscheiden gewesen.

Die belangte Behörde genehmigte somit mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid die von der mitbeteiligten Partei beantragte Änderung.

2. ZuIässigkeit der Beschwerde

Im Verfahren zur Genehmigung des beschwerdegegenständlichen Gewinnungsbetriebsplanes kommt der Beschwerdeführerin als unmittelbar angrenzende Gemeinde Parteistellung zu. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin erstreckt sich auf die in § 116 Abs 1 Z 4 bis 9 sowie auf die in §§ 82 und 83 MinroG genannten Interessen.

Im Hinblick auf diese Interessen hat die Beschwerdeführerin umfassend Einwendungen erhoben. Insbesondere hat sie gemäß § 83 MinroG die durch die Abänderung des gegenständlichen Gewinnungsbetriebsplanes verursachte Verkehrsbelastung und das gegenüber der Genehmigung dieser Abänderung überwiegende Allgemeininteresse eingewandt.

Die Beschwerde ist fristgerecht eingebracht und damit insgesamt statthaft.

3. Beschwerdegründe

Der beschwerdegegenständliche Bescheid verletzt die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten, Diese Rechtsverletzungen ergeben sich im Detail aus folgenden Überlegungen:

3.1. Rechtswidrigkeit des Inhalts

Gemäß § 80 Abs 2 Z 10 MinroG ist ein Konsenswerber verpflichtet, dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe anzuschließen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs 1 MinroG auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluss und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u.dgl.) ausgearbeitet worden ist. Die Verpflichtung zur Ausarbeitung des Verkehrskonzeptes liegt im Interesse eines wirksamen Umweltschutzes.

Nach § 83 Abs 1 Z 2 MinroG ist die Sicherstellung der Einhaltung des nach § 80 Abs 2 Z 10 MinroG vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe eine Voraussetzung für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes.

Was den Umfang des vorzulegenden Verkehrskonzeptes anbelangt, ist der VwGH der Auffassung, dass das Verkehrskonzept weitreichend zu verstehen Ist. Wenn in § 80 Abs 2 Z 10 MinroG 1999 auf dieses Abbaugebiet (Z 8) verwiesen wird, dann ist davon nicht nur der Abtransport von der Gewinnung zur Aufbereitung, sondern (generell) der Abtransport des abgebauten Materials (sei es nun aufbereitet oder nicht) vom Abbaugebiet weg erfasst.

Diese Auslegung deckt sich auch mit dem Willen des Gesetzgebers, da die Verpflichtung zur Vorlage eines Verkehrskonzeptes "im Interesse eines wirksamen

Umweltschutzes" eingeführt wurde.

Daher hat sich auch das im gegenständlichen Zusammenhang vorgelegte Verkehrskonzept auf die Strecke zwischen der Stelle des Abbaus des Materials bis zum Kunden bzw bis zur Übergabestelle an einen anderen Güterbeförderer (Hafen,

Bahnhof odgl) zu erstrecken.

Die mitbeteiligte Partei hat der belangten Partei kein solches Verkehrskonzept vorgelegt.

Beweis: Schreiben *** vom *** (Beilage ./1).

Es liegt aber auch für den Altbestand kein solches Verkehrskonzept vor. Das Vorliegen eines solchen Verkehrskonzeptes ist jedoch Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 83 Abs 1 Z 2 MinroG. Das ergibt sich bereits daraus1 dass ein Gewinnungsbetriebsplanes nur dann genehmigt werden kann, wenn die Einhaltung des vorgelegten Konzepts über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den Abbauen sichergestellt ist. Da die Behörde darauf verzichtet, sich von der mitbeteiligten Partei ein solches Verkehrskonzept vorlegen zu lassen und den Gewinnungsbetriebsplan dennoch bewilligt, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit

Zudem wurden von der belangten Behörde die berechtigten (Umwelt) Interessen der Bevölkerung des Ortsteils *** in keinster Weise berücksichtigt, obwohl die Behörde dazu verpflichtet gewesen wäre (Seite 46 des Bescheides).

Im Rahmen der Interessensabwägung wären die im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin von der mitbeteiligten Partei verursachten Verkehrsbewegungen zu berücksichtigen gewesen.' Da die belangte Behörde jedoch offensichtlich der Auffassung ist, dass eine solche Verkehrsbelastung nicht Eingang in die Interessenabwägung zu finden braucht, belastet sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

3.2. Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften

3.2.1. Fehlendes Konzept

Wie zuvor ausgeführt, wäre die mitbeteiligte Partei verpflichtet gewesen, ihr Verkehrskonzept nach den von der Beschwerdeführerin bekannt gegebenen Verkehrsgrundsätzen auszuarbeiten. Diese Verkehrsgrundsätze sehen mitunter vor, dass der Abtransport der mineralischen Rohstoffe ausschließlich über eine zu errichtende Brücke zu erfolgen hat. Die mitbeteiligte Partei hat diese bekannt gegebenen Verkehrsgrundsätze jedoch völlig außer Acht gelassen.

Darüber hinaus hat sie es aber auch unterlassen, ein Verkehrskonzept, das zumindest die Attraktivierung der Abfahrt bzw Auffahrt zur *** zur Entlastung des Ortsteils *** vorsieht, vorzulegen.

Tatsächlich hat die mitbeteiligte Partei überhaupt kein (geeignetes) Verkehrskonzept vorgelegt, das den - wie zuvor gezeigten - gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Die belangte Behörde wäre dagegen verpflichtet gewesen, ein solches Verkehrskonzept im Genehmigungsverfahren bei ihrer Interessenabwägung zu berücksichtigen. Da jedoch überhaupt kein (geeignetes) Verkehrskonzept im obigen Sinne vorgelegt wurde, war es für die Behörde unter Außerachtlassung der Umweltinteressen der Bevölkerung der Gemeinde *** ein Leichtes die Interessen zu Gunsten der mitbeteiligten Partei abzuwägen.

Die von der belangten Behörde hierzu getroffenen Feststellungen, beschränken sich ausschließlich auf die Beurteilung der betriebseigenen asphaltierten Zufahrtsstraße von der *** am nordöstlichen Ortsrand von *** (Seite 49 des Bescheides).

Den weiteren Abtransport und die damit einhergehenden Umweltauswirkungen ließ die belangte Behörde dagegen völlig unberücksichtigt,·obwohl sie auch diesbezüglich verpflichtet gewesen wäre, Feststellungen zu treffen.

Hätte die Behörde - rechtsrichtig - unter Berücksichtigung der Umweltinteressen der Bevölkerung von *** Feststellungen getroffen, hätte dies Einfluss auf die Interessenabwägung gehabt, weil unter Berücksichtigung dieser von den betriebsbedingten Verkehrsbelastung betroffenen Interessen die beantrage Änderungsgenehmigung so nicht erteilt hätte werden dürfen. Der Sachverhalt ist daher in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid wegen einer nicht gesetzmäßigen Interessenabwägung nach § 83 .Abs 1 MinroG bzw einer unrichtigen Auslegung des § 80 Abs 2 Z 10 MinroG mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat.

3.2.2. Ständig steigende Verkehrsbelastung

Die belangte Behörde geht davon aus, dass sich bei Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes das Verkehrsaufkommen nicht ändert. Die Abbauintensität von ca 800.000 Tonnen pro Jahr soll unverändert bleiben (Seite 1 und 49 des Bescheides sowie ***, Technischer Bericht ***, S 36).

Tatsächlich wurde die Förderung jedoch kontinuierlich ausgebaut. In der Endausbaustufe sollen mehr als 1 Million Tonnen Material abgebaut werden, Mit der kontinuierlichen Erhöhung des Abbaus ist- entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auch eine Steigerung des damit verursachten Quellen- und Zielverkehrs verbunden. Ein Verkehrskonzept, der diesen betriebsbedingten Verkehr berücksichtigt, gibt es jedoch genauso wenig, wie verifizierte Zahlen über die damit einhergehenden LKW-Fahrten. Dies war auch ein Grund dafür, dass die Beschwerdeführerin eine Überprüfung des Ziel- und Quellenverkehrs und des Schwerverkehrsaufkommens im gesamten Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft X, Fachgebiet Verkehr, beantragt hat. Die Beschwerdeführerin ist der begründeten Ansicht, dass das gesamte Gemeindegebiet von diesem betriebsbedingten Verkehr betroffen und belastet ist.

In Reaktion darauf hat die Bezirkshauptmannschaft X hierzu ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, mit welchem eine entsprechende Verkehrserhebung durchgeführt werden soll. Ein solches Gutachten ist Voraussetzung zum Nachweis des wahren Ausmaßes der Umweltbelastung durch den betriebsbedingten LKW-Verkehr der mitbeteiligten Partei im Ortsgebiet der Beschwerdeführerin.

Die Ergebnisse eines solches Gutachtens haben ebenfalls in ein von der mitbeteiligten Partei noch vorzulegendes Verkehrskonzept einzufließen. Mangels eines solchen Gutachtens Ist daher der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt abermals ergänzungsbedürftig, da ohne ein solches Gutachten von der belangten Behörde keine gesetzeskonforme Interessenabwägung vorgenommen werden konnte.

Beweis: Bezirkshauptmannschaft X, VH vom *** zu

*** (Beilage ./2);

Einholung eines Verkehrsgutachtens.

Die belangte Behörde hat somit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

4. Anträge

Aus diesen Gründen stellt die Beschwerdeführerin die

Anträge,

das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge

(I) die angebotenen Beweise aufnehmen,

(II) in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos

aufheben,

in eventu

(iii) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit

zur Sachverhaltsergänzung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an

die Bezirkshauptmannschaft X zurückverweisen.

Im Rahmen der Beschwerdemitteilung wurde von der ***, ***, ***, vertreten durch ***, ***, ***, folgende Stellungnahme abgegeben:

„1. Zum verfahrensgegenständlichen Projekt und dem bisher durchgeführten Verfahren

1.1 Die mP betreibt auf dem verfahrensgegenständlichen Standort die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe. Bergbauanlagen, eine Deponie sowie die Sammlung und Behandlung von Baurestmassen. Für diesen Beitrieb liegen die erforderlichen Genehmigungen vor, jene für die Gewinnung und den Betrieb der Bergbauanlagen beruhen (soweit hier relevant) auf dem MinroG, jene für die Deponie und die Baurestmassenbehandlung auf dem AWG 2002.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der BH X wurde der mP die Genehmigung für die wesentliche Änderung des genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes „***für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe am Standort Gst Nr *** KG *** (Gemeinde ***) durch Eintiefunq des Tagbaus von Kote 360müA auf Kote 300müA erteilt. Verfahrensgegenständlich ist damit die Eintiefung eines bereits seit Jahrzehnten betriebenen Steinbruches, eine räumliche Erweiterung ist nicht vorgesehen.

Noch Absenkung der Grubensohle soll im Steinbruchareal eine Bodenaushubdeponie errichtet und betrieben werden. Diese ist nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens. dazu ist zu Zl *** ein gesondertes Genehmigungsverfahren noch dem AWG 2002 anhängig.

ständlichen Verfahrens. dazu ist zu Zl *** ein gesondertes Genehmigungsverfahren nach dem AWG 2002 anhängig.

1.3 Bereits vorweg ist festzuhalten. dass die von der Bf mehrfach angegebene Zeitdauer des verfahrensgegenständlichen Abbaus (Eintiefung) unzutreffend ist:

Es stimmen weder die in der mündlichen Verhandlung vom *** genannte Dauer von 60 Jahren noch die in der Beschwerde nunmehr genannte Dauer von 40 - 45 Jahren. Tatsächlich ist die auf die verfahrensgegenständliche Eintiefung entfallende Abbaudauer- und nur um diese geht es in dem vorliegenden Verfahren- in den Einreichunterlagen mit 21 Jahren angegeben. Ob und wie lange der genehmigte Abbau oder im Anschluss daran die derzeit noch verfahrensanhängige Deponie (s.o.1.2.) betrieben werden wird, ist in dem gegenständlichen Verfahren und damit auch für die Beurteilung der Genehmigungskriterien des § 83 MinroG irrelevant.

1.4. Die infrastrukturelle Anbindunq des Standortes erfolgt über eine Bergbaustraße von ca 700m Länge, die direkt in die *** (***) einmündet. Bei der *** handelt es sich rechtlich um eine sog Landesstrasse B, also eine Landesstrosse. der auf Grund ihrer Funktion im überörtlichen Straßennetz eine besondere Bedeutung zukommt1).

Der weitere Weg des LKW-Verkehrs verläuft überwiegend (zu ca 80%) über die Autobahnanschlussstelle "***" der ***, die nach einer Fahrtstrecke von ca 440m auf der *** und anschließend etwa 2.4km auf der *** erreicht werden kann. Über die Autobahn wird dann v.a. der *** Raum mit dem gewonnenen mineralischen Rohstoff versorgt.

Etwa 400m vor der Autobahnanschlussstelle liegt entlang der *** der in der Beschwerde angesprochene Ortsteil ***. der im Gemeindegebiet der Bf liegt und etwa 22 Wohngebäude umfasst.

Diese primäre Fahrtroute ist auf nachfolgendem Übersichtsplan [NÖGIS-Auszug) als Linie in roter Farbe ersichtlich:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…“

Der gegenständliche Steinbruch dient aber auch der engeren regionalen Versorgung v.a. des Bezirkes ***. Für diese Transporte im Ausmaß von ca 20% wird die *** in beiden Richtungen (*** oder *** und weiter ***) verwendet, bevor es dann v.a. im Bereich der konkreten belieferten Bauvorhabenstellen naturgemäß auch zur Nutzung von Gemeindestraßen (in welchem Gemeindegebiet immer) kommen kann.

Diese Routen treffen auf den derzeitigen Steinbruchbetrieb ebenso zu wie auf die geplante Erweiterung. Der Verkehr wird daher- wie im Technischen Bericht auch ausgeführt - "wie bisher" laufen2).

1 .5. Die BH X führte im gegenständlichen Verfahren zunächst am *** und *** (gemeinsam mit der AWG-Behörde) und sodann am *** mündliche Verhandlungen gemäß § 116 MinroG durch. ln beiden Verhandlungen gab die Bf Einwendungen ab.

2. Zu den geltend gemachten Rechtsverletzungen und deren Präklusion

2.1 Die von der Bf in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung soll in § 83 MinroG begründet sein. Gemeint ist offenbar konkret § 83 Abs 1 Z 1 und 2 leg cit der die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes-über die in § 116 MinroG normierten Genehmigungsvoraussetzungen hinaus - an zwei zusätzliche Kriterien bindet, nämlich

- einerseits an ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (§ 83 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 MinroG)

und

- andererseits an die Sicherstellung der Einhaltung des Verkehrskonzeptes nach § 80 Abs 2 z 10 MinroG (§ 83 Abs 1 Z 2 MinroG).

Auch wenn dies in der Beschwerde nicht ausdrücklich bezeichnet wird, werden damit von der Bf also zwei, voneinander verschiedene Rechtsverletzungen behauptet. deren Zulässigkeit und Berechtigung jeweils getrennt zu prüfen sind.

2.2 Nach § 81 Z 2 MinroG kommt der Standortgemeinde sowie den „unmittelbar angrenzenden Gemeinden“ zum Schutz der in § 116 Abs 1 Z 4 - 9 sowie in den §§ 82, 83 genannten Interessen Parteistellung zu. Die Gemeinden sind berechtigt, den Schutz dieser Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen.

Diese gesetzliche Konzeption. konkret die Zuerkennung von subjektiv-öffentlichen Rechten an die Gemeinde(n), entspricht jener des § 19 Abs 3 UVP-G 2000. Zu dieser Bestimmung hat der VwGH in seinem grundlegenden Evom 21.10.2014, 2012/03/0112 bereits ausgesprochen, dass die Zuerkennung von subjektiven Rechten an Formalparteien bedeutet, dass sie verpflichtet sind, die Rechtsverletzung fristgerecht einzuwenden, widrigenfalls sie insoweit ihre Parteistellung verlieren. Auch Formalparteien unierliegen somit der Präklusion in Hinblick auf alle subjektiv-öffentlichen Rechte, deren Verletzung sie nicht fristgerecht eingewendet haben.

2.3 Daher ist vorweg zu prüfen, ob die Bf beide in § 83 Abs 1 Z 1 und 2 MinroG angeführten Rechtsverletzungen fristgerecht eingewendet hat; dazu im Einzelnen:

a) in der Verhandlung vom *** sind die Einwendungen den Seiten 3- 5 der Verhandlungsschrift zu entnehmen. Nach dem Einleitungssatz richten sich diese Einwendungen nur gegen das nach dem AWG zu genehmigende Projekt (Bodenaushubdeponie), nach dem Absatz davor sollen die Einwendungen dagegen "im Zusammenhang mit dem AWG-Verfahren sowie im MinroG-Verfahren" vorgebracht worden sein.

Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, in welchem bzw welchen Verfahren diese Einwendungen erhoben wurden, da die nunmehr in der Beschwerde relevierten Argumente ausschließlich die durch das gegenständliche Projekt hervorgerufenen Verkehrsbewegungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr betreffen. Dieses Thema wurde in der genannten Verhandlung nicht - und zwar nicht einmal ansatzweise - eingewendet.

b) ln der Verhandlung vom *** erstattete die Bf ergänzende Einwendungen unter der Überschrift "negative Gesamtabwägung im Sinne des § 83 Abs 1 MinroG".

Das Verkehrsaufkommen ist darin wie folgt angesprochen:

"Aufgrund des untergeordneten öffentlichen Interesses an der Genehmigung des abgeänderten Gewinnungsbetriebsplanes gegenüber den zu berücksichtigten "Gemeinwohlinteressen“ insbesondere dem erhöhten und lang andauernd erhöhten Verkehrsaufkommens in Hinblick auf die nächsten 60 Jahre (Dauer der beantragten Genehmigung samt Abbau des Rohstoffes) im Ortsgebiet ***, Gemeinde ***, ist das gegenständliche Projekt nicht genehmigungsfähig."

c) Weitere Einwendungen wurden während des Verfahrens nicht abgegeben.

2.4 ln Hinblick auf die nun in der Beschwerde geltend gemachten Rechtsverletzungen bedeutet dies Folgendes:

a) Die Rechtswidrigkeit der nach§ 83 Abs 1 Z 1 iVm § 83 Abs 2 MinroG vorzunehmenden lnteressensabwägung wurde fristgerecht eingewendet, insoweit ist die Beschwerde also zulässig.

b) Dagegen wurde ein fehlendes bzw nicht den Verkehrsgrundsätzen der Bf entsprechendes Verkehrskonzept und/oder die fehlende Sieherstellung der Einhaltung desselben und damit die Verletzung des in § 83 Abs 1 Z 2 iVm § 81 Z 2 MinroG genannten subjektiv-öffentlichen Rechts im Verfahren nicht fristgerecht eingewendet. Daher ist insoweit Präklusion eingetreten. Die Beschwerde ist daher insoweit unzulässig.

Das LVwG ist bei der Behandlung von Beschwerden auf die Prüfung beschränkt, ob die geltend gemachten subjektiven Rechtsverletzungen vorliegen (§ 27 iVm § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG). Daher sind Präklusionen zu beachten, über präkludierte Rechtsverletzungen darf - da nicht Sache des Beschwerdeverfahrens meritorisch nicht entschieden werden.3) Dies gilt auch für Teilpräklusionen, sie führen zu einem ebenso beachtlichen Teilverlust der Parteistellung4)

2.5 Zusammengefasst: Soweit die Beschwerde eine Rechtsverletzung wegen Verstoßes der Bestimmungen des MinroG über das Verkehrskonzept (§ 83 Abs 1 Z 2 iVm § 81 Z 2 MinroG; § 80 Abs 2 Z 10 MinroG) behauptet, ist sie unzulässig. Das nachstehende Vorbringen der mP zur inhaltlichen Berechtigung dieses Beschwerdegrundes erfolgt daher nur mehr aus advokatorischer Vorsicht.

3. Zum Verkehrskonzept

3.1 Die Beschwerde behauptet unterm Strich,

- die Bf habe der mP Verkehrsgrundsätze benannt, wie der betriebsbedingte LKW-Verkehr abzuwickeln sei,

- diese Verkehrsgrundsätze würden vorsehen. dass eine Brücke auf der Höhe der beiden Parkplätze der *** zu errichten sei, über die dann der LKW-Verkehr im Wege der beiden bestehenden Autobahnparkplötze ohne Durchführung des Ortsteils *** auf die *** abgeführt werden kann,

- die mP habe es entgegen ihren Ankündigungen unterlassen, ein Verkehrskonzept vorzulegen, erst recht habe sie keines vorgelegt, das diesen Verkehrsgrundsätzen entspreche.

Dieses Vorbringen begründet keine Rechtsverletzung der Bf und ist aus den nachstehend angeführten Gründen unzutreffend.

3.2 Wie ausgeführt befindet sich der verfahrensgegenständliche Abbau samt Bergbaustraße bis zur Einmündung in das öffentliche Verkehrsnetz (Einmündung in die ***) im Gemeindegebiet von ***, die Bf ist daher nicht Standortgemeinde.

Sie grenzt aber unmittelbar an die Standortgemeinde an und ist daher unmittelbar angrenzende Gemeinde iSd § 81 Z 2 MinroG.

Nach § 80 Abs 2 Z 10 MinroG ist ein Konzept über den Abtransport zu erstellen. das "nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs 1 auch nach der an den vorgesehenen Aufschluss und/oder Abbau unmittelbar angrenzender Gemeinde (Gemeinden)" bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen ausgearbeitet worden ist. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist also das ,,Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs I" Grundvoraussetzung dafür, dass ein Verkehrskonzept auch den Verkehrsgrundsätzen einer .,Nachbargemeinde" zu entsprechen hat. Dadurch unterscheidet sich der Wortlaut des § 80 Abs 2 Z 10 MinroG von jenem des § 81 Z 2 MinroG, daher muss die unmittelbar angrenzende Gemeinde iSd § 81 Z 2 MinroG auch mit jener Gemeinde nicht ident sein, deren Verkehrsgrundätze noch § 80 Abs 2 Z 10 MinroG zu beachten sind. Dieser Unterschied spielt im vorliegenden Fall eine Rolle:

§ 82 Abs 1 MinroG bestimmt, dass der Abbau mindestens 300m von den in bestimmter Weise gewidmeten Gebieten (zB Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen; vgl im Detail § 82 Abs 1 Z 1 - 3 MinroG) entfernt sein müsse. Im vorliegenden Fall ist das Gemeindegebiet der Bf zwar weniger als 300m von der Grenze des Abbaus entfernt, in diesem 300m Radius befindet sich aber (auch auf dem Gemeindegebiet der Bf) keine Fläche, die eine in § 82 Abs 1 Z 1 - 3 MinroG aufgezählte Widmung aufweisen würde.

Dies bedeutet iSd § 80 Abs 2 Z 10 MinroG, dass die „Voraussetzungen nach § 82 Abs 1“ in Bezug auf die Bf gerade nicht vorliegen, sodass schon deshalb kein Verkehrskonzept zu erstellen war, das den Verkehrsgrundsätzen der mP entsprechen musste. Daher kann die Bf hinsichtlich der Regelungen über das Verkehrskonzept nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein.

3.3 Hinsichtlich der Verkehrsanschlüsse weist der·Technische Bericht (Gewinnungsbetriebsplan) in Kapitel 1.9.6 darauf hin, dass die Zufahrt und der Abtransport "wie bisher" über eine rund 700m Iange, betriebseigene Zufahrtsstraße (Bergbaustraße) von der *** am nordöstlichen Ortsrand von *** erfolgen.

Es ist daher festzuhalten, dass sowohl der An- als auch der Abtransport über eine Landesstraße B (***) und in weiterer Folge je nach Destination in der in Pkt 1.4. beschriebenen Weise erfolgt. Ein Anschluss an Gemeindestraßen ist damit weder derzeit noch in Zukunft gegeben.

Nach hA5) können sich die Verkehrsgrundsätze iSd § 80 Abs 2 Z 10 MinroG nur auf Gemeindestraßen beziehen. Hinsichtlich der Benützung von Landes- oder Bundesstraßen durch LKWs stehen der Gemeinde weder in straßenpolizeilicher noch straßenbau- und -erhaltungsrechtlicher Sicht Kompetenzen zu6); solche ergeben sich auch nicht aus Art 118 Abs 3 Z 4 B-VG, da die dort angesprochene Verkehrspolizei und Verwaltung auf Verkehrsflächen der Gemeinde beschränkt ist. Tiess/Rossmann/Pilgram bringen dies wie folgt auf den Punkt:

„Da die Gemeinde kompetenzrechtlich Verkehrsgrundsätze für Bundes- und Landesstraßen nicht aufstellen kann, ist bei Abbauen, deren Ausfahrt direkt in solche Straßen mündet; das Verkehrskonzept obsolet. Hier bestünde für die Bezirksverwaltungsbehörde handlungsbedarf."

Genau diese Konstellation liegt hier vor: Der An- und Abtransport erfolgt über die ***, daher kann die Bf insoweit auch keine rechtsgültigen Verkehrsgrundsätze iSd § 80 Abs 2 Z 10 MinroG aufstellen bzw bekanntgeben.

3.4 Weiters zeigt die demonstrative Aufzählung von Verkehrsgrundsätzen in § 80 Abs 2 Z 10 MinroG (Routenwahl, Transportgewicht Transportzeiten udgl), dass es dabei um Regeln über die Benützung von bestehenden Straßen geht. Bei den Beratungen im Vorfeld der Erlassung des MinroG ging es hinsichtlich des Verkehrskonzeptes um die Erkenntnis, dass "nicht alle Strassen einer Gemeinde für Schwertransporte geeignet" sind bzw "der Transport nicht durch ruhige Gebiete geführt werden" soll aber in keiner Weise darum, bereits seit langem bestehende Verkehrsbelastungen durch über das MinroG erzwungene Straßenneubauten zu verringern.

Die Verpflichtung zur Neuherstellung von Straßen oder Brücken kann also nicht Gegenstand der Verkehrsgrundsätze sein, sodass die Forderung nach der Errichtung einer Brücke über die *** -als Kern der Verkehrsgrundsätze der Bf auch deshalb ins Leere geht.

3.5 Vor allem aber würde die von der Gemeinde angesprochene "Brückenlösung" bedeuten, dass die beiden bestehenden ***-Parkplätze als Aus- und Auffahrt von bzw zur Autobahn genützt werden würden. Diese Parkplätze sind nach§ 3 BStG Bestandteil der Autobahn ***, damit würde es sich rechtlich um eine Zu- bzw Abfahrt zu bzw von einer Bundesstraße handeln.

Nach § 26 Abs 1 BStG dürfen Zu- und Abfahrten nur in Form von Anschlussstellen nach § 2 Abs 2 BStG ausgeführt werden, die Benutzung eines Parkplatzes für solche Zwecke ist mit Ausnahme von hier nicht vorliegenden Sonderfällen (Baustellen. betriebliche Fahrten der Bundesstraßenverwaltung) unzulässig. Derartige Anschlussstellen bedürfen einer rechtlichen Festlegung nach § 4 BStG 9) (ehemals Verordnung, heute Bescheid), eine solche liegt aber gerade nicht vor.

Folgerichtig ist die von der Bf angesprochene Brückenlösung nach dem BStG und damit rechtlich unzulässig. Die Forderung der Bf konfligiert daher mit einer zwingenden gesetzlichen Norm. Da der Bundesgesetzgeber im MinroG keine Grundlage dafür geschaffen hat, dass Verkehrsgrundsätze der Gemeinden iSd MinroG straßenrechtlichen Vorschriften (hier: jenen des BStG) derogieren können, ist daraus nur der Schluss zu ziehen, dass solche gesetzwidrigen Verkehrsgrundsätze im Lichte der §§ 80, 83 MinroG unbeachtlich sind.

3.6 Dass der Gesetzgeber die Erstellung bzw Sicherstellung eines Verkehrskonzeptes im Interesse eines wirksamen Umweltschutzes eingeführt hat, trifft zweifelsohne zu. Dem in der Beschwerde insoweit angezogenen E des VwGH vom 17.6.2014. 2013/04/0099 lag ober freilich ein anderer Fall zugrunde, dort ging es darum, ob ein Verkehrskonzept schon dann entfallen könne, wenn der gewonnene Rollstoffe vor dem Abtransport vor Ort aufbereitet wird. Dies hat der VwGH verneint. dies spielt im vorliegenden Fall aber deshalb keine Rolle. da hier der Abtransport des gewonnenen Rohstoffs ohnehin - trotz Aufbereitung im Steinbruch - in die Bewertung einbezogen wurde. Es wurde damit die vom VwGH nicht gebilligte Argumentation gerade nicht angewendet.

Ebenso ist das in der Beschwerde angeführte Zitat über die Reichweite des Verkehrskonzeptes10) unvollständig und aus dem Zusammenhang gerissen. Donninger11) beschäftigt sich mit der Reichweite des Verkehrskonzeptes unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung bei Aufbereitungstätigkeiten am Abbaugelände. dieses Thema trifft - wie soeben ausgeführt - den vorliegenden Fall nicht. Vor allem aber führt er auch nicht aus, dass sich das Verkehrskonzept jedenfalls bis zum Kunden bzw bis zur Übergabestelle an einen anderen Güterbeförderer erstrecken muss, sondern nur. dass dies der Fall sein könnte. Vor allem bei regionalen Versorgern und damit auch im gegenständlichen Fall wäre es völlig absurd. im Verkehrskonzept eine Darstellung der Verkehrswege bis zu den Abnehmern zu verlangen, da die mP den gewonnenen Rohstoff an verschiedenste Kunden und primär zu örtlich dauernd wechselnden Bauvorhaben liefert. Dass der Gesetzgeber solche Verkehrsouten zu unterschiedlichsten und naturgemäß permanent wechselnden Abnehmern gefordert hat, ist auszuschließen.

3.7 Zusammenfassend: Unabhängig von der Frage der Präklusion ist das Vorbringen der Bf zur Nichtberücksichtigung ihrer Verkehrsgrundsätze im Verkehrskonzeptunbegründet, da diese Verkehrsgrundsätze nach§ 80 Abs 2 Z 10 iVm § 83 Abs 1 Z 2 MinroG nicht relevant sind bzw gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen.

4. Zur lnteressensabwägung

4.1 Die Bf bringt weiters vor, dass die lnteressensabwägung unzureichend erfolgt sei. Die Verkehrsbelastung aus dem bestehenden Steinbruchbetrieb steige stetig. In der Endausbaustufe sollen mehr als 1,000.000t Material/a abgebaut werden. Die Bf habe daher bei der BH X eine Verkehrsverhandlung beantragt, bei der letztlich eine Verkehrserhebung über die LKW-Belastung im näheren Umfeld bis hin zum Stadtgebiet von *** als weitere Vorgangsweise festgelegt worden sei. Ein solches Gutachten sei "Voraussetzung zum Nachweis des wahren Ausmaßes der Umweltbelastung durch den betriebsbedingten LKW-Verkehr der mitbeteiligten Partei im Ortsgebiet der Beschwerdeführerin".

4.2 Nach § 83 Abs 1 Z 1 MinroG stellt die für einen Gewinnungsbetriebsplan positive Interessenabwägung eine Genehmigungsvoraussetzung dar. Die dabei zu berücksichtigenden Interessen sind in § 83 Abs 2 MinroG wie folgt geregelt:

"(2) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkelt grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen."

4.3 Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid u.a. darauf hingewiesen, dass sich durch die nunmehrige Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes keine Änderung der mittleren Jahresförderung von 800.000t ergäbe und die Zu- und Abfahrtswege nicht geändert werden.12) Weiters sei der Standort in der überörtlichen Raumordnung für die Materialgewinnung vorgesehen und bewirke er zur Bedarfsdeckung im Großraum *** der Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege.

Diese Argumentation ist völlig zutreffend, sie wird nachstehend nur ergänzt und präzisiert:

a) Das eingereichte Projekt sieht eine Beibehaltung der·Gewinnung von 800.000t/a vor13). Die Annahme der Bf, die Menge werde sich auf 1,000.00t/a steigern, entbehrt der Grundloge im eingereichten Projekt und verkennt daher den Gegenstand dieses (antragsgebundenen) Genehmigungsverfahrens.

b) Weiters ist es völlig zutreffend, dass sich an der bisherigen Verkehrssituation (Anbindung an die ***) nichts ändert, gleiches gilt für die daran anschließenden Verkehrsrouten.

c) Ein Bedarf zur Erhebung konkreter Verkehrszahlen bestand und besteht nicht, da der vom gegenständlichen Vorhaben induzierte Verkehr ohnehin aus den Einreichunterlagen ersichtlich und nur dies für die Beurteilung des Vorhabens relevant ist. Demnach bedeutet die Beibehaltung der derzeit praktizierten Gewinnung von ca 800.000t/a ein abbaubedingtes Verkehrsaufkommen von etwa 150 LKWs pro Tag (=300 Fahrbewegungen), diese Angabe war auch Grundlage der emissions- und immissionstechnischen Beurteilungen.

Die von der BH X nun - zur Prüfung, ob Maßnahmen (Verordnungen) nach § 43 StVO erforderlich sind- veranlaßte Verkehrszählung wird dagegen keine für das gegenständliche Verfahren relevanten Verkehrszahlen ergeben und zwar deshalb, da damit zwangsläufig alle von den Tätigkeiten am Standort generierten Transporte, dh unabhängig davon, ob sie auf den Abbau, den Deponiebetrieb oder den Betrieb des Baurestmassenrecyclings entfallen, erhoben werden. Bei der Entscheidung über die Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes sind aber eben nur jene Verkehrsströme von Bedeutung, die auf die hier verfahrensgegenständliche Materialgewinnung zurückzuführen sind.

d) Der Bedarf an dem gewonnenen Material wurde von der mP bereits im Verfahren vor der BH X argumentiert. Diese Argumentation wurde von der belangten Behörde auch geteilt, sie wird auch von der Bf nicht bestritten.

e) Es soll wie bisher der vergleichsweise hohe Materialbedarf des Großraums *** durch den gegenständlichen, zu diesem Großraum vergleichsweise nahegelegenen Steinbruch gedeckt werden. Das Vorhaben dient damit rechtlich der Rohstoffsicherung und -versorgung einer "Region", die nach den Gesetzesmaterialien mit dem politischen Bezirk des Standortes und den angrenzenden Bezirken abgegrenzt wird.14) Diese regionale Ausrichtung ist massiv dazu geeignet, Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege zu minimieren.15)

f) Es ist unstrittig, dass die aus etwa 22 Gebäuden bestehende Wohnbebauung auf der etwa 2,5km (Luftlinie) vom Steinbruch entfernten Ortsdurchfahrt *** betroffen ist, doch ist darauf hinzuweisen, dass die Distanzen zur nächst gelegenen Autobahnanbindung insgesamt sehr gering sind und nur höherrangigeres Straßennetz (Landesstraßen) in Anspruch genommen wird. Landesstraßen dienen funktional dem Durchzugsverkehr·, im Fall der *** handelt es sich sogar um eine Landesstraße B mit einer besonderen Bedeutung für den Durchzugsverkehr. Gerade im dicht bebauten südlichen *** Umland existiert kein anderer· Steinbruch mit derart guter Anbindung an das höherrangige Straßennetz.

g) Dass die überörtliche Raumordnung für den gegenständlichen Standort eine Eignungszone ausweist, hat die belangte Behörde gleichfalls zutreffend erkannt.

Insgesamt war es zutreffend, wenn die belangte Behörde das überwiegende öffentliche Interesse an der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes angenommen hat.

5. Zum Beschwerdeverfahren

5.1 Die mP beantragt - ebenso wie die Bf - nicht, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

5.2 Sollte das do Gericht entgegen der Rechtsansicht der Bf weitere Beweisaufnahmen für erforderlich halten, so erlaubt sich die mP den Hinweis, dass diese Beweisaufnahmen vom Gericht selbst durchzuführen wären. Die belangte Behörde hat insgesamt zwei mündliche Verhandlungen mit insgesamt drei Tagen Dauer und auch sonst ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Von einem Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit, völlig ungeeigneten Ermittlungsschritten oder bloß ansatzweisen Ermittlungen durch die belangte Behörde iSd grundlegenden E des VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 kann nicht die Rede sein. Es wird daher eine refonr1atorische Sachentscheidung zu treffen sein.

6. Antrag

Es wird daher gestellt der

ANTRAG:

Das LVwG NÖ wolle die Beschwerde der Marktgemeinde *** gegen den Bescheid der BH X vom ***, *** hinsichtlich der behaupteten Rechtsverletzung noch § 83 Abs 1 Z 2 iVm § 80 Abs 2 Z 10 MinroG als unzulässig zurück- und im Übrigen als unbegründet abweisen

in eventu

zur Gänze als unbegründet abweisen.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Einsicht genommen wurde in den behördlichen Verwaltungsakt.

4. Rechtslage:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 leg. cit. ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 5 leg. cit. ist die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (…)

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 80 Abs. 1 MinroG (1) haben natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 85 für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).

Gemäß § 80 Abs. 2 leg. cit. sind Anstelle der im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:

  1. 1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden verlassenen Halde sowie Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der verlassenen Halde,
  2. 2. ein Verzeichnis der Nummern der Grundstücke, auf die oder auf deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, mit Angabe der Katastral- und Ortsgemeinde sowie des politischen Bezirkes, in dem sich die Grundstücke befinden, der Einlagezahlen des Grundbuches und der Namen und Anschriften der Grundeigentümer,
  3. 3. ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug,
  4. 4. Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe,
  5. 5. ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigter Lageplan im Maßstab einer Katastralmappe mit eingetragenen Grundstücken, mit der Lage der Eckpunkte der Grundstücke im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie dem Flächeninhalt der Grundstücke in Quadratmetern in dreifacher Ausfertigung.
  6. 6. Angaben über Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen auf den Grundstücken nach Z 2 sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten sowie allfällige Zustimmungserklärungen der Gewinnungs- oder Speicherberechtigten,
  7. 7. wenn der Anzeigende im Firmenbuch eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug,
  8. 8. ein Lageplan mit den beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitten und den zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeiten, in dreifacher Ausfertigung,
  9. 10. ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Z 8 angeführten Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u. dgl.) ausgearbeitet worden ist, sowie
  10. 11. dem besten Stand der Technik entsprechende technische Unterlagen für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen an Lärm und den Luftschadstoff Staub. (…)

Gemäß § 81 leg. cit. sind Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien:

  1. 1. das Land, in dessen Gebiet die Grundstücke liegen, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht. Das Land ist berechtigt, das Interesse der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
  2. 2. die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
  3. 3. Gewinnungs- und Speicherberechtigte, soweit sie durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes in der Ausübung ihrer Tätigkeiten berührt werden.

Gemäß § 83 Abs. 1 leg. cit. ist neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,

2. die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen sichergestellt ist,

3. die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (§ 81 Z 3) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.

Gemäß § 83 Abs. 2 leg. cit. sind öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 83 Abs. 3 leg. cit. haben die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung auf eine bestimmte Zeitdauer überlassen, ist die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die betroffenen Grundstücke nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, ist der Gewinnungsbetriebsplan auf diese zu beschränken.

Gemäß § 115 Abs. 3 leg. cit. bedürfen wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes liegt vor, wenn die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch die in § 83 angeführten Schutzinteressen, beeinträchtigt werden. Ein Ansuchen um Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes hat die im § 113 Abs. 1 angeführten Angaben soweit zu enthalten, als dies zur Beurteilung der Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch auf die in § 83 angeführten Schutzinteressen, erforderlich ist. Dem Ansuchen sind in den Fällen des § 80 die im § 80 Abs. 2 angeführten Unterlagen und in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz die im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen anzuschließen, soweit diese jeweils für die beabsichtigte Änderung von Belang sind. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß. Für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes gilt in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz der § 116 sinngemäß; in den Fällen des § 80 gelten die §§ 81, 83 und 116 mit Ausnahme des Abs. 10 sinngemäß.

Gemäß § 116 Abs. 1 leg. cit. sind Gewinnungsbetriebspläne, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

  1. 1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,
  2. 2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).
  3. 3. gewährleistet ist, daß im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,
  4. 4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,
  5. 5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,
  6. 6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
  7. 7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,
  8. 8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und
  9. 9. beim Aufschluß und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

Gemäß § 116 Abs. 2 leg. cit. gilt, soweit es sich nicht um den Aufschluss, den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt, zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes: Die für den zu genehmigenden Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

  1. 1. die Emissionen durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
  2. 2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

Gemäß § 116 Abs. 3 leg. cit. sind Parteien im Genehmigungsverfahren:

  1. 1. der Genehmigungswerber,
  2. 2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluß und/oder der Abbau erfolgt,
  3. 3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluß/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
  4. 4. Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

Gemäß § 116 Abs. 4 leg. cit. (4) haben nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Abs. 1 Z 4 bis 8 beeinträchtigt werden.

Gemäß § 116 Abs. 5 leg. cit. sind vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt insbesondere für die in § 149 Abs. 4 genannten Fälle. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.

Gemäß § 116 Abs. 6 leg. cit. ist unter einer Gefährdung von Sachen die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.

Gemäß § 116 Abs. 7 leg. cit. ist über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 3 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluß und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekanntzugeben.

Gemäß § 116 Abs. 8 leg. cit. darf vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nicht mit dem Gewinnen der mineralischen Rohstoffe oder dem Speichern begonnen werden.

Gemäß § 116 Abs. 9 leg. cit. sind jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens, soweit nicht § 113 Abs. 1 gilt, der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.

Gemäß § 116 Abs. 10 leg. cit. sind, wenn es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, für dessen Genehmigung auch noch die §§ 81, 82 und 83 anzuwenden.

Gemäß § 116 Abs. 11 leg. cit. kann wenn es erforderlich ist, die Behörde bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Abs. 1 Z 4) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues (Abs. 1 Z 8) sicherstellt. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung o. dgl. für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde. Die Sicherheitsleistung kann in jeder Art (Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung u. dgl.) erfolgen, sofern diese geeignet und ausreichend ist. Die Behörde kann die Sicherheitsleistung für die ihr oder der Vollstreckungsbehörde bei einer notwendigen Ersatzvornahme (§ 178) von Maßnahmen der in Satz 1 genannten Art entstandenen Kosten verwenden bzw. hiefür eine allfällige Versicherung in Anspruch nehmen. Die (verbliebene) Sicherheitsleistung ist dem Bergbauberechtigten in dem Maß auszufolgen, als mit einer weiteren Gefährdung der Oberfläche nicht mehr zu rechnen ist oder weitere Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues nicht mehr erforderlich sind.

Gemäß § 116 Abs. 12 leg. cit. gilt für den Fall der Aufhebung eines Genehmigungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof § 119 Abs. 12 sinngemäß.

Gemäß § 171 Abs. 1 leg. cit. gelten für die Genehmigung der Abschlußbetriebspläne, das Karten- und Unterlagenmaterial sowie für Sicherstellungen die §§ 58, 59 und 62 bis 65 sinngemäß.

5. Erwägungen:

Unabhängig der Prüfung der von der mitbeteiligten Partei geäußerten Rechtsansicht, es sei hinsichtlich der Einwände gemäß § 83 Abs. 1 Z 2 iVm § 81 Z 2 MinroG, durch den Bewilligungswerber wäre kein entsprechendes bzw. überhaupt kein Verkehrskonzept vorgelegt worden oder es wäre nicht die Einhaltung desselben ausreichend gesichert, Präklusion eingetreten, kommt der Beschwerde, wie nachfolgend ausgeführt wird, Berechtigung zu. In diesem Zusammenhang ist es aus rechtlicher Sicht auch unbeachtlich, ob die Beschwerdeführerin unter dem Begriff „Standortgemeinde“ im Sinn der zuvor zitierten gesetzlichen Normen zu subsumieren ist und aus diesem Titel die Vorlage eines Verkehrskonzepts relevieren darf/kann bzw. welcher Kategorie die zu befahrende/n Straße/n zuzuordnen ist/sind.

Außer Streit steht nämlich, dass das betreffende Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** bzw. die dort ansässigen Bewohner schutzwürdig sind und zwar hinsichtlich Umwelt und Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen, hervorgerufen durch - neben Abbau und den ihm dienenden Bergbauanlagen - eben auch den durch ihn erregten Verkehr. Die Beurteilung der vorzunehmenden Interessenabwägung nach § 83 Abs. 2 MinroG, von deren Ergebnis allfällig vorzuschreibende Auflagen abhängen, setzt demnach die Vorlage eines Verkehrskonzepts denknotwendig voraus. Erst dadurch wird die Erstellung der zur Beantwortung obiger Fragen erforderlichen technischen Gutachten sowie letztendlich auch eines medizinischen Gutachtens möglich.

Nach der Systematik des § 28 VwGVG stellt die Möglichkeit einer Aufhebung des bekämpften Bescheides und der Rückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen behördlichen Entscheidung nach Abs. 3 der genannten Gesetzesstelle eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsverpflichtung des LVwG dar. Unter der Zielsetzung einer Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ist von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das LVwG vorgenommen werden (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Dies trifft aber im vorliegenden Fall zu. Da ein Verkehrskonzept bisher völlig fehlte, sind die notwendigen Gutachten unter Berücksichtigung dieses Konzepts erstmalig zu erstellen. Im Zug der Abwicklung dieses Ermittlungsschritts werden die rechtlich relevanten Schlussfolgerungen zu ziehen sein, die allenfalls zur Vorschreibung entsprechender Auflagen führen werden.

Der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht des LVwG und der damit verbundenen Entscheidung in der „Sache“ widerspricht die Annahme – die auch in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei insofern geäußert wird, als eine strikte Beschränkung des Prüfmaßstabs des LVwG auf Beschwerdeargumente eingewendet wird - es entspräche dem Willen des Gesetzgebers, im Weg einer erhöhten Anforderung an eine Beschwerde gleichzeitig den Prüfungsumfang des LVwG derart zu beschränken, dass diese meritorische Entscheidung wesentlich erschwert würde. Ebenso kann vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er in der Beschwerde sämtliche, auch für ihn nachteilige rechtliche Angriffspunkte aufzeigt. Genau so wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für ihn über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem LVwG ausgeschlossen wäre (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Schlussendlich kann für das LVwG aus dem Zusammenwirken von verfahrens- und materiellrechtlichen Normen die Befugnis erwachsen, auch Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht genannt wurden (vgl. VwGH vom 26.03.2015, Ra 2014/07/0077).

Unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur und des konkreten Sachverhalts kommt das LVwG zu dem Schluss, dass auf Grund des zum Teil vollständigen Fehlens erforderlicher Ermittlungen, eben der notwendigen unumgänglichen Vorlage eines Verkehrskonzepts, eine Behebung des bekämpften Bescheides und eine Rückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde unvermeidbar ist, ohne auf die weiteren Beschwerdeargumente eingehen zu müssen.

Dem LVwG ist es nicht möglich, einerseits die weiteren fehlenden Unterlagen einzuholen und in der Folge die weiteren erforderlichen Gutachten, die für eine abschließende materielle Entscheidung notwendig wären, nachzuholen. Dies käme in diesem Punkt einer fast vollständigen Überwälzung des Ermittlungsverfahrens auf bzw. Durchführung des Verfahrens durch das LVwG gleich, zumal auch aus den vorangegangenen Bewilligungsverfahren kein Verkehrskonzept – unabhängig der Prüfung der Existenz eines solchen - dem nunmehrigen Fall angeschlossen wurde. Außerdem wäre zutreffendenfalls eine wesentliche Verlängerung des Verfahrens die Folge, da das LVwG keinerlei verfahrensspezifischen Vorkenntnisse besitzt, wie das bei der Verwaltungsbehörde der Fall ist.

Somit kann diese Aufgabe wesentlich schneller und kostengünstiger von der schon bisher im betreffenden Verfahren tätigen Bezirkshauptmannschaft bewerkstelligt werden.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte