LVwG Niederoesterreich LVwG-AV-265/001-2016

LVwG NiederoesterreichLVwG-AV-265/001-201631.1.2017

WaffG 1996, §21
WaffG 1996, §22
WaffG 1996, §21
WaffG 1996, §22

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.265.001.2016

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des RS vertreten durch Dr. Josef Leitner, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Magistrats Waidhofen an der Ybbs vom 28.1.2016, Zl. WY-H1-WY0018/2015, zu Recht erkannt:

 

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

 

Der Magistrat Waidhofen an der Ybbs hat mit Bescheid vom 28.1.2016, Zl. WY-H1-WY0018/2015, den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen.

 

Begründend führte die Behörde aus:

 

Sie haben am 28.12.2015 den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses beim Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs eingebracht. Den erforderlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben sie damit begründet, dass sie bei der Tätigkeit als Monteur von Fitnessgeräten immer wieder mit hohen Geldbeträgen geschäftlich in Österreich unterwegs sind, da diese Geräte bei Abholung oder Lieferung bar bezahlt werden.

 

Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Waidhofen/Ybbs vom 11.01.2016 wurde ihnen mitgeteilt, dass als Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs auf Ausstellung eines Waffenpasses das Vorliegen einer Gefahrenlage gefordert wird, die für den Anspruchswerber gleichsam zwangsläufig und von ihm als unbeeinflussbar besteht und sich deutlich von dem Sicherheitsrisiko abhebt, dem jedermann außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereich oder seiner eigene Liegenschaft ausgesetzt ist.

 

Weiters wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass von ihnen – abgesehen von der fehlenden besonderen Gefahrenlage – nicht überzeugend dargelegt werden konnte, dass dem behauptete Risiko (Transport höherer Bargeldbeträge bei Geschäftsfahrten) am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann und diese Gefahr nicht etwa durch die Inanspruchnahme von Geldinstituten zur Vermeidung von Bartransporten vermieden oder verringert werden könnte.

 

Binnen offener Frist haben sie zu diesem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Der Leiter des Büros für Waffen und Veranstaltungsangelegenheiten bei der Wiener Polizei, Herr GJ, hat Richtlinien dafür herausgegeben, wann die Ausstellung eines Waffenpasses gerechtfertigt ist. Gemäß diesen Richtlinien ist die Ausstellung eines Waffenpasses im konkreten Fall jedenfalls gerechtfertigt.

 

Wenn es sich dabei auch um ein anderes Bundesland handelt, so kann es aber nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass völlig unterschiedliche Auffassungen in der Auslegung des Gesetzes zum Tragen kommen.

In Ergänzung zu den bisherigen Ausführungen des Antragstellers wird ausgeführt, dass der Antragsteller im Zuge seiner unternehmerischen Tätigkeit nicht nur immer wieder hohe Geldbeträge bei sich bzw. in seinem Kleintransporter führen muss, weil gewisse Geschäfte Barabwicklungen sind, sondern auch sehr teure Gegenstände transportiert, wie Platinen und Steuerungselemente, welche sogar einen Verkaufswert von über € 10.000,-- aufweisen. Diese Gegenstände hat der Antragsteller permanent in seinem Fahrzeug, um notwendige Servicearbeiten bei Kunden durchführen zu können. Solche Gegenstände sind für potentielle Straftäter von großem Interesse und sehr einfach am Markt verwertbar. Die beiliegende Preisliste gibt einen kurzen Überblick über die hohen Werte der vom Antragsteller zu transportierenden Gegenstände.

 

Der Antragsteller führt manchmal sogar Gegenstände mit sich, wie beispielsweise die Bestandteile eines Milonzirkels (6 Geräte), welche einen Wert von rund € 150.000,-- aufweisen.

 

Den Ausführungen der Stadt Waidhofen/Ybbs, Bezirksverwaltung, im Schreiben vom 11. Jänner 2016, wonach „nicht überzeugend dargelegt werden“ hätte können, dass das Risiko beim „Transport höhere Bargeldbeträge bei Geschäftsfahrten nicht etwa durch die Inanspruchnahme von Geldinstituten zur Vermeidung von Bartransporten vermieden oder verringert werden“ hätte können, ist entgegenzuhalten, dass der Antragsteller Kunden in ganz Österreich beliefert und im Zuge dessen entsprechend lange Fahrtstrecken zurückzulegen hat. Dadurch kommt es immer wieder vor, dass der Antragsteller Entgelt in bar außerhalb der Öffnungszeiten von Bankinstituten entgegennimmt. In diesen Fällen besteht für den Antragsteller schlichtweg keine Möglichkeit, die Dienste von Bankinstituten in Anspruch zu nehmen, um die jeweiligen Geldbeträge nicht in bar mit sich zu führen.

 

Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller regelmäßig hohe Bargeldbeträge und auch wertvolle Gegenstände (siehe oben) mit sich führt, ist es erforderlich, dass der Antragsteller eine Schusswaffe der Kategorie B mit sich führt, damit ein adäquater Schutz vor Straftaten gewährleistet wird und ein adäquates Verteidigungsmittel zur Abwehr von gefährlichen Angriffen zur Verfügung steht.

 

Eine erhöhte Gefahrenlage besteht im konkreten Fall jedenfalls deshalb, weil der Antragsteller zum einem hohe Bargeldbeträge regelmäßig mit sich führen muss und zum andren Gegenstände in seinem Fahrzeug transportiert, die von sehr hohem Wert sind.

 

Der Antragsteller betreibt ein Unternehmen allein und hat daher mit Rücksicht auf die ständig steigende Kriminalitätsrate Angst, Opfer eines Verbrechens zu werden. Deshalb will er zu seinem eigenen Schutz berechtigt sein, eine Faustfeuerwaffe zu führen. Die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür sind gegeben.

 

Der Antragsteller, zu dessen Kundenkreis auch das Bundeskriminalamt gehört, wurde von deren Mitarbeitern informiert, dass sich gerade Überfälle auf Kleintransporter in letzter Zeit drastisch erhöhten.

 

Da im Ergebnis sämtliche Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses gegeben sind, wird beantragt, dem Antrag des Antragstellers stattzugeben und einen Waffenpass auf ihn auszustellen.“

 

Gemäß § 21 Abs. 2 WaffG hat die Behörde einem verlässlichen Menschen, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist, und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweist, einen Waffenpass auszustellen. Ein Bedarf ist gemäß § 22 Abs. 2 WaffG dann als gegeben anzusehen, wenn der Antragsteller außerhalb seiner Wohn- oder Betriebsräume oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.02.1998, Zl. 97/20/0702, darauf hingewiesen, dass er bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen dargelegt hat, dass die Notwendigkeit des Transportes von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko begründet. Die Durchführung von Geldtransporten – auch in den Abendstunden – und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge stellt nicht schon an sich eine Gefahr dar, die über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgeht und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründen würde.

 

Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, dass bedarfswürdige Ziel nicht erreicht werden kann. (vlg. Aus der ständigen Rechtsprechung etwa aus jüngster Zeit VwGH vom 20. Juni 2012, Zl. 2012/03/0037, sowie vom 22.10.2012, Zl. 2012/03/0073).

 

Ein Bedarf kann also nicht anerkannt werden, wenn für die Abwendung der Gefahren, denen eine Person ausgesetzt ist, andere Mittel als Waffengewalt zweckmäßiger erscheinen. Wenn somit eine Gefahr geltend gemacht wird, der auch mit anderen Mitteln wirksam entgegengetreten werden könnte, so ist eine Faustfeuerwaffe nicht erforderlich und daher ein Bedarf nach § 22 leg. cit. nicht gegeben. Lässt sich der Transport größerer Geldbeträge vermeiden, wenn sich die betroffene Person der Hilfe vorhandener Banken bedienen würde, so kann dann, wenn von einer derartigen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht wird, auch nicht ein Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe angenommen werden (VwGH 7.6.1977, 398/77).

 

Zur Begründung ihres Antrages berufen sie sich auf die „Theoretische Möglichkeit“ eines Überfalles, wie sie in Österreich „für jedermann besteht“, jedoch beinhaltet ihre Begründung keine ernsthaften Bedrohungen von Leib und Leben ihrer Person. Sie haben keine konkreten Vorfälle ins Treffen geführt, denen sie aufgrund ihres beruflichen Tätigkeitsfeldes ausgesetzt waren. Bei der behaupteten Gefahr handelt es sich um bloße Vermutungen von ihnen und daher um keine konkrete Gefährdung ihrer Person, die auf tatsächlichen Ereignissen beruht.

 

Im Lichte der aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es ihnen also im Verfahren nicht gelungen, entsprechend darzutun, inwieweit in der Entgegenahme, im Transport und in der Verwahrung der angeführten Gegenstände und Geldbeträge eine über das für jedermann bestehende Zufallsrisiko hinausgehende Gefahr gelegen sein soll.

 

Auch wenn ihnen insoweit gefolgt werden kann, dass der Transport wertvoller Gegenstände in der dargestellten Situation – anders als die Entgegennahme und der Transport von Bargeld – nicht vermieden werden kann, haben sie aber eine besondere, daraus zwangsläufig resultierende Gefahrensituation nicht dargelegt.

 

Abgesehen davon konnte nicht dargetan werden, dass die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Transporte geltende gemachte Gefahr eine solche ist, dass ihr am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könnte.

 

Bei den von ihnen beschriebenen Barzahlungen konnte der Behörde nicht entsprechend verdeutlicht werden, warum diese Dienstleistungen und Lieferungen nicht vom Kunden mittels Banküberweisung bezahlt werden können. Die Bezahlung einer Rechnung ist ohne weiteres auch außerhalb der Betriebszeiten einer Bankstelle zum Beispiel durch Onlineüberweisung möglich. Diese – durchaus sehr gängige und jederzeit mögliche – Form der bargeldlosen Bezahlung wäre wohl das am besten geeignetste Mittel um den von ihnen befürchteten Gefahren schon im Vorfeld entgegenzuwirken. Zur Abwendung der Gefahr eins theoretisch möglichen Überfalls ist also keineswegs das Führen einer Schusswaffe und schon gar nicht die Anwendung von Waffengewalt am zweckmäßigsten, sondern ganz einfach die Wahl des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Lässt sich der Transport größerer Geldbeträge vermeiden, so kann dann, wenn sie von der einfachen und zweckmäßigen Möglichkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs nicht Gebrauch machen, auch nicht der Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe angenommen werden.

Die von ihnen angesprochenen Richtlinien der Wiener Polizei sind dem Magistrat der Stadt Waidhofen/Ybbs nicht bekannt und wurden im Zuge des Verfahrens auch nicht vorgelegt. Diese können aber wohl nur die gesetzlichen Grundlagen und die dazugehörige Rechtsprechung wiedergeben, woran sich die Behörde natürlich auch in diesem Verfahren zu halten hatte. Die Behörde hätte auch in Kenntnis dieser Richtlinien wohl zu keinem anderen Ergebnis kommen können.

 

Da sie gemäß § 22 Abs. 2 Waffengesetz 1996 keine für ihre Person gegebene besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft machen konnten, war ihr Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abzuweisen.“

 

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ein und gab im Wesentlichen an, dass die Zahlungen in dieser Branche üblicherweise in Bar erfolgen würden. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Frage der Gegenstände die transportiert werden befasst. Darüber hinaus habe die Behörde nicht angeben wie sich der Beschwerdeführer schützen solle. In der Zwischenzeit habe sich ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt ergeben. Es sei versucht worden, den Beschwerdeführer im Zuge seiner Arbeit zu überfallen.

 

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 11.5.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in der Beweis erhoben wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch die Verlesung des gesamten Verwaltungsaktes.

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

 

Der Beschwerdeführer betreibt ein Unternehmen in der Fitnessbranche. Dabei verkauft und repariert der Beschwerdeführer Fitnessgeräte. Ebenso führt der Beschwerdeführer regelmäßig höhere Geldbeträge im Zuge seiner Tätigkeit mit. Dies resultiert aus dem Faktum, dass der Beschwerdeführer auch Kommissionsgeschäfte durchführt und dazu Bargeld im Voraus als Anzahlung mitnehmen muss oder bekommt. Im Firmenfahrzeug des Beschwerdeführers befinden sich auch Gegenstände von erheblichem Wert. Die Bezahlungen in den Fitnessstudios erfolgen meist bar und in vielen Fällen mangelt es an einem separaten Büro, sodass die Zahlungen im Bereich der Kunden erfolgt. Das Unternehmen des Beschwerdeführers hatte auch schon Fernsehauftritte in denen zu sehen war, dass mit Bargeld gezahlt wird. Am 18.2.2016 wurde versucht den Beschwerdeführer im Zuge seiner Tätigkeit zu überfallen.

 

Der Beschwerdeführer gab auch an, dass er viele Anfrage von ausländischen Firmen über die Preise der Geräte erhalten, diese dann jedoch nichts kaufen würden. Ebenso gab er in der Verhandlung glaubhaft an, dass die mitgeführten Geräte leicht am Markt verkauft werden könnten und diese auch gefragt seien. Eine Aufzeichnung der Seriennummern gebe es im Bereich der Fitnessgeräte nicht.

 

Gemäß § 21 Abs. 1 WaffG hat die Behörde verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verläßliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

(5) Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers, ein Feld für behördliche Eintragungen, sowie die Registernummer des Auftraggebers (§ 25 des Datenschutzgesetzes 2000 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.

(6) Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten in die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Dienstleisters. Dieser hat die ihm überlassenen Daten zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses. Der Dienstleister hat die Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 WaffG ist eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder

2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.

 

Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag auf den Bedarf und die Rechtfertigung auf § 22 Abs. 2 Z. 1 WaffG.

 

Gemäß § 8 ist ein Mensch verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er

1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

 

Im vorliegenden Fall ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer über eine Waffenbesitzkarte verfügt. Es war daher davon auszugehen, dass er eine verlässliche Person im Sinne des § 21 WaffG ist.

 

Als zweite Voraussetzung für die Ausstellung eines Waffenpasses ist der nachgewiesene Bedarf.

 

Eine nähere Auseinandersetzung mit der einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses betreffenden Ermessensentscheidung der belangten Behörde erübrigt sich, weil schon die Begründung, mit der die sie den Bedarf des Beschwerdeführers zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen verneint hat, nicht nachvollziehbar ist. Es ist evident, dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages nicht auf die "theoretische Möglichkeit" eines Überfalles berufen hat, wie sie in Österreich "für jedermann besteht". Er hat konkret dargelegt, dass und aus welchen Gründen ihn die ungarische Polizei darauf hingewiesen habe, er müsse als Folgewirkung des bereits auf ihn verübten Überfalls mit einem Angriff derselben Verbrecher in Österreich (an seinem Wohnort und in dessen Umgebung) rechnen. Auf diese im Mittelpunkt der Antragsbegründung stehende Bedrohung ist die belangte Behörde nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht übersehen, dass er wegen seines wertvollen Fahrzeuges überfallen wurde. Er beantragte den Waffenpass nicht als "Besitzer eines solchen Fahrzeuges", sondern im Hinblick darauf, dass den Tätern zusammen mit dem bereits geraubten Fahrzeug auch Dokumente und Schlüssel in die Hände gefallen seien, woraus sich die - von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen - Hinweise der ungarischen Polizei ergeben hätten. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer auch geltend gemacht, die Täter hätten mit den erbeuteten Schlüsseln problemlos Zutritt zum Stiegenhaus und zur Tiefgarage des Hauses, in dem sich seine Wohnung befindet. Mit der Frage, ob sich daraus - wohl eher als unter dem Gesichtspunkt, der Beschwerdeführer könnte, nunmehr in Österreich, wieder Opfer eines auf ein Fahrzeug abzielenden Überfalles werden - ein Bedarf danach ergibt, genehmigungspflichtige Schusswaffen nicht nur zu besitzen, sondern auch zu führen, hat sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt. (Erkenntnis des VwGH vom 01.04.2004, Zl. 2001/20/0669)

 

Die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge stellt nicht schon an sich eine Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen bedeutet kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko; liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (Hinweis B vom 29. Jänner 2015, Ra 2014/03/0061, mwN).(Erkenntnis des VwGH vom 11.08.2016, Zl. 2016/03/0082 sowie 2015/03/0050)

 

Der Beschwerdeführer stützte seien Antrag im Wesentlichen auf die hohen Geldbeträge und die wertvollen Gegenstände die er im Zuge seiner Tätigkeit transportiert. Soweit die belangte Behörde einen Bedarf schon deshalb ablehnte, weil der Beschwerdeführer online-banking nutzen könne oder die Geschäfte mit Hilfe einer Bank abwickeln könne, ergab sich in der Verhandlung, dass der Beschwerdeführer auch häufig Kommissionsgeschäfte im Auftrag für Kunden übernehme und dann Anzahlungen von diesen mitbekomme. Eine Abwicklung über die Bank würde zulange dauern und bestehe dann die Gefahr, dass die Geräte nicht mehr am Markt sind. Ebenso verwies der Beschwerdeführer darauf, dass es aufgrund der schnellen Insolvenz von Fitnessstudios nicht möglich sei das Geld erst viel später zu verrechnen. Es sei eben branchenüblich, dass mit Bargeld bezahlt werde.

 

Dieses Vorbringen allein würde noch keinen Bedarf rechtfertigen, da ein über das allgemeine Sicherheitsrisiko hinausgehendes Risiko nicht vorliege. Zu dem erhöhten Sicherheitsrisiko hat der Beschwerdeführer jedoch ausgeführt, dass er Aufgrund eines Fernsehauftrittes sehr bekannt sei. In diesem Auftritt sei auch ersichtlich gewesen, dass er mit Bargeld gezahlt habe. Weiters würden sich die Anrufe von ausländischen Firmen häufen, die lediglich Anfrage über Preise der Geräte stellen würden. Der Beschwerdeführer führte auch deutlich aus, dass es für die Gegenstände im Fahrzeug einen Markt gebe und die Gegenstände leicht verkäuflich seien. Letztlich manifestierte sich das erhöhte Sicherheitsrisiko auch darin, dass es bereits einen versuchten Überfall auf das Fahrzeug gab.

 

Die Summe dieser gefahrenerhöhenden Umstände ergeben in diesem Einzelfall, dass der Beschwerdeführer den in § 22 Abs. 2 Z. 1 WaffG geforderten Bedarf nachgewiesen hat und von einem besonderen erhöhten Sicherheitsrisiko auszugehen war.

 

Das bei der oben angeführten Gefahr (eines Überfalls) die zweckmäßigste Verteidigung mit Waffengewalt vorliegt und dieser Gefahr nur so wirksam begegnet werden kann ist auch die zweite Voraussetzung des § 22 Abs. 2 Z. 1 WaffG erfüllt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

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