LVwG Niederoesterreich LVwG-AV-154/001-2015

LVwG NiederoesterreichLVwG-AV-154/001-20159.3.2016

AWG 2002, §1 Abs3
AWG 2002, §2 Abs1 Z2
AWG 2002, §2 Abs3 Z2
AWG 2002, §2 Abs6 Z1
AWG 2002, §15 Abs3
AWG 2002, §15 Abs5
AWG 2002, §15 Abs5a
AWG 2002, §73 Abs1
AWG 2002, §1 Abs3
AWG 2002, §2 Abs1 Z2
AWG 2002, §2 Abs3 Z2
AWG 2002, §2 Abs6 Z1
AWG 2002, §15 Abs3
AWG 2002, §15 Abs5
AWG 2002, §15 Abs5a
AWG 2002, §73 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.154.001.2015

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** in ***, nächst ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 27. November 2014, ***, betreffend Beseitigungsauftrag gemäß § 73 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zu Recht erkannt:

 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Frist zur ordnungsgemäßen Entsorgung der fünf Altautos mit 30. April 2016 neu festgelegt wird und der Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung bis spätestens 15. Mai 2016 der Bezirkshauptmannschaft Melk vorzulegen ist.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 73 AWG 2002 dazu verpflichtet, auf näher angeführten Grundstücken abgelagerte gefährliche Abfälle in Form von fünf näher bezeichneten Altautos bis längstens 15. Jänner 2015 ordnungsgemäß zu entfernen und einen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung vorzulegen. Verfahrenskosten (Kommissionsgebühren für Überprüfungen) in der Höhe von 96,60 Euro wurden verzeichnet.

 

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es sei angezeigt worden, dass auf den genannten Grundstücken auf Grünflächen Ablagerungen von gefährlichem Abfall in Form von Altautos durchgeführt worden seien. Im Zuge einer Überprüfung am 14. Mai 2014 sei durch die technische Gewässeraufsicht festgestellt worden, dass mehrere Altautos abgestellt seien, bei einer weiteren Überprüfung am 10. November 2014 habe der Amtssachverständige für Kraftfahrzeugstechnik, ***, ein Gutachten erstellt. Für die belangte Behörde stehe fest, dass durch die Altfahrzeuge Gefahren für Boden und Wasser durch austretende Stoffe und Flüssigkeiten vorhanden seien und daher als Maßnahme nur die Entfernung und Entsorgung der Fahrzeuge vorgeschrieben werden konnte. Die aufgetragene Frist sei realistisch berechnet.

 

2. Zum Beschwerdevorbringen:

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Abstellfläche nicht als Grünfläche bezeichnet werden dürfe und dass die Altautos keine gefährlichen Abfälle seien. Bei den im Hof abgestellten Fahrzeugen würden keine Bestandteile fehlen, es könnten alle Fahrzeuge wieder verkehrstüchtig hergerichtet werden. Zu den vorgeschriebenen Verfahrenskosten (Kommissionsgebühren) führte er aus, dass der Auftraggeber zahle, er aber nicht Auftraggeber der Untersuchungen gewesen sei.

 

Es liege auch keine Gefahr im Verzug vor, bis jetzt sei keinerlei Gefährdung entstanden und auch in nächster Zeit sei keine zu erwarten. Im Übrigen könne er sich die Verfahrenskosten nicht leisten. Er habe keinen Besitz und verfüge nur über eine Pension in Höhe von etwa 814 Euro monatlich. Der Beschwerdeführer beantragte die Einstellung des Verfahrens.

 

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 10. Dezember 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die mündliche Verhandlung wurde mit dem Beschwerdeverfahren betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk wegen Übertretung von § 15 Abs. 3 Z 1 iVm. § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 verbunden. In der Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde (***; ***) und durch Einvernahme des Beschwerdeführers.

 

In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer zum Subaru Justy, dessen Prüfplakette im April 2010 abgelaufen ist, im Wesentlichen vor, dass dieser PKW nicht betriebsbereit, aber fahrbereit sei. Dieser PKW sei derzeit nicht zugelassen, da die Begutachtungsplakette im April 2010 geendet habe. Der Beschwerdeführer gab an, dass er mit diesem Fahrzeug auf dem Privatgrundstück und auch auf Güterwegen fahre. Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er diesen PKW reparieren lassen wollte, doch hätte ihm die KFZ-Werkstätte mitgeteilt, dass dies rund 3 000 bis 5 000 Euro kosten würde. Der Beschwerdeführer bestätigte sodann, dass die im Sachverständigengutachten aufgezählten Betriebsstoffe vorhanden seien.

 

Zum Subaru Vivio 4wd gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass dieser nicht betriebs- und fahrbereit sei und dass mit diesem PKW auch niemand fahre. Die Ansicht des Amtssachverständigen, dass dieses Fahrzeug ein Wrack und gefährlicher Abfall sei, teilte der Beschwerdeführer nicht, da dieses noch nicht so kaputt sei. Auch dieser PKW enthalte Motoröl, Getriebeöl und Bremsflüssigkeit, Kühlflüssigkeit sei aber keine enthalten. Seit einem Unfall werde der PKW nicht mehr verwendet und stehe seitdem auf dem Grundstück. Er habe sich zu den Reparaturkosten erkundigt und der Mechaniker habe ihm mitgeteilt, dass Kosten von 3 000 Euro und mehr anfallen würden. Das Auto sei Baujahr 1992 und die Versicherung habe ihm mitgeteilt, dass es nur noch Schrottwert habe und er das Auto nur als Wrack hergeben könne.

 

Zu den beiden Fiat Lieferwagen gab der Beschwerdeführer an, dass beide weder betriebs- noch fahrbereit seien und beide Motoröl beinhalten würden. Diese beiden Lieferwagen würden seit den 80iger Jahren des vorigen Jahrhunderts auf dem Grundstück stehen und seien Ende der 80iger Jahre des vorigen Jahrhunderts abgemeldet worden. Er sei damals mit diesen Fahrzeugen heimgefahren und habe sie seitdem dort abgestellt, ohne daran etwas zu verändern. Seiner Meinung nach wären die beiden Lieferwagen motorenmäßig in Ordnung, doch seien diese sehr stark durchgerostet, ein Spengler könnte diese aber wieder herrichten. Es seien eigentlich weiße Fahrzeuge, welche aber durch die Witterung grün geworden seien.

 

Zum Suzuki SJ 40v gab der Beschwerdeführer an, dass in diesem PKW alle Betriebsmittel bis auf Benzin vorhanden seien. Dieser PKW sei seit dem Jahr 2001 abgemeldet, er habe ihn in der Zwischenzeit aber privat genutzt, und zwar auf nicht öffentlichen Verkehrsflächen im Wald. Dieser PKW sei betriebs- und fahrbereit, doch sei die Karosserie dieses Fahrzeuges stark durchgerostet, wobei diese Durchrostung nur den unteren Teil der Karosserie betreffen würde. Er habe diesen PKW vor fünf oder sechs Jahren das letzte Mal gefahren und habe kein Geld, diesen PKW reparieren zu lassen.

 

Der Beschwerdeführer gab an, dass er den Grund aufgeschüttet habe. In den späten 50iger Jahren bzw. Anfang der 60iger Jahre des vorigen Jahrhunderts sei das Gebäude errichtet worden und es sei dort auch aufgeschüttet worden. Damals habe die Baufirma den Grund verdichtet, sodass eigentlich nichts versickern könne, weshalb es sich seiner Meinung nach um einen befestigten Untergrund handle. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass es sich um eine Hanglage handle, wo Wasser etc. abfließen könne. Es handle sich um Lehmboden, der undurchlässig sei. Er versuche auch, diesen Grund zu begrünen, damit seine Hühner Futter hätten, seine Hühner würden in diesem befestigten Untergrund „Grübchen“ machen und nach Futter suchen, wobei das Wasser in diesen Grübchen rund zwei bis drei Tage stehenbleibe bis es verdunste; es versickere nicht. Der Beschwerdeführer verwies sodann darauf, dass der Amtssachverständige im Zeitpunkt seiner Überprüfung Stiefeln anlegen musste, da der Untergrund so aufgeweicht gewesen sei, da das Wasser nicht abfließen konnte; nur eine dünne Schicht sei „schmierig“ gewesen. Über Befragen des Gerichtes gab der Beschwerdeführer an, dass die fünf Altfahrzeuge weiterhin auf den beiden Grundstücken vorhanden und diese bisher nicht entfernt worden seien.

 

Das Grundstück Nr. *** sei eine oberirdisch und unterirdisch durch Betonbauten bebaute Gebäudebaufläche und daher seit 1880 keine Grünfläche. Das Grundstück Nr. *** sei eine eingezäunte, unbefestigte Grünfläche und werde als Obst- und Gemüsegarten sowie durch Kleintierhaltung biologisch bewirtschaftet. Der Pkw Subaru Justy, weiß, 4 wd, ***, automatic, werde nur auf dem landwirtschaftlichen Privatgrund gefahren. Er sei betriebstechnisch in Ordnung, es sei kein Flüssigkeitsaustritt möglich und er stehe auf dem Baugrund Nr. *** und somit nicht auf einer Grünfläche. Der Pkw Subaru Vivio 4wd stehe ebenso auf dem Grundstück Nr. *** und somit nicht auf einer Grünfläche, es gebe keinen Flüssigkeitsaustritt und er sei haftpflicht- und rechtsschutzversichert. Die zwei Fiat Lieferwagen seien keine Lieferwagen mehr und würden nunmehr zur Baumaterialtrockenlagerung verwendet. Auch diese beiden würden auf dem Grundstück Nr. *** stehen und es sei kein Flüssigkeitsaustritt möglich. Der Pkw Suzuki SJ 40V 4wd, blau, sei betriebstechnisch in Ordnung, es gebe keinen Austritt von Flüssigkeiten. Er stehe auch auf dem Grundstück Nr. *** und somit auf keiner Grünfläche und es könne mit diesem auf dem Privatgrund gefahren werden. Auch dieser sei haftpflicht- und rechtsschutzversichert. All diese Fahrzeuge würden auf dem Hof stehen und seien Oldtimer, da sie 25 bis 55 Jahre alt seien.

 

Der Beschwerdeführer bestätigte in der Verhandlung den im Gutachten vom 10. November 2014 des Amtssachverständigen enthaltenen Befund. Die Ansicht des Amtssachverständigen, wonach es sich bei diesen Altfahrzeugen um gefährliche Abfälle handle, teilte der Beschwerdeführer aber nicht, da seiner Meinung nach von diesen keine Gefahr ausgehe, weil für ihn Gefährlichkeit bedeute, dass irgendetwas explodiere oder zu Krankheiten führe. Der Beschwerdeführer überreichte ein Foto, das ein großes Blech, das als Wanne benützt werden kann, zeigt, welches an der Hausmauer angelehnt ist. Der Beschwerdeführer gab an, dass zwei solcher Bleche vorhanden seien und diese unter die beiden Fiat Lieferwagen gelegt werden würden, damit eine Absicherung gegen das Erdreich vorhanden sei, falls Betriebsmittel austreten würden. Werde das Blech beim Fiat Lieferwagen nicht gebraucht, dann könne es auch bei einem anderen Wagen daruntergelegt werden.

 

4. Feststellungen und Beweiswürdigung:

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, wurden vom Beschwerdeführer folgende fünf Kfz auf nicht ausreichend dichtem Untergrund abgestellt, über die er verfügungsberichtigt (Halter) ist:

 

 Ein Subaru Justy, weiß, Fahrgestellnummer ***. Die Lochung der Prüfplakette mit der Nummer *** weist das Datum 04/2010 auf. Das Kfz ist zwar fahrbereit, aber nicht betriebsbereit. Das Kfz ist ein Fahrzeugwrack und gefährlicher Abfall. Die Karosserie ist stark angerostet bzw. durchgerostet (Radlaufbereich 2. Achse, Kotflügel 1. Achse und Batterieauflage durchgerostet, gesamte Bodengruppe übermäßig durchgerostet), die Betriebsbremse ist defekt. Das Kfz ist nicht trockengelegt.

 

 Ein Subaru Vivio 4wd, weiß, Fahrgestell-Nr. ***. Die Lochung der Prüfplakette mit der Nummer *** weist das Datum 04/2009 auf. Das Kfz ist weder fahr- noch betriebsbereit. Es handelt sich um ein Unfallauto. Das Kfz ist ein Fahrzeugwrack und gefährlicher Abfall. Die Karosserie ist stark angerostet bzw. durchgerostet (übermäßig großflächig durchgerostet, übermäßiger Fahrzeugschimmel im Fahrgastinnenraum), Teile der Karosserie sind schadhaft (Dach stark eingedellt), die Betriebsbremse ist defekt. Das Kfz ist nicht trockengelegt (Kühlflüssigkeit wurde entfernt).

 

 Ein Fiat Lieferwagen, weiß, die Fahrgestell-Nummer ist nicht identifizierbar, km‑Stand 2993. Das Kfz ist seit 1989 abgemeldet, die Lochung der Prüfplakette ist nicht lesbar. Das Kfz ist weder fahr- noch betriebsbereit. Das Kfz ist ein Fahrzeugwrack und gefährlicher Abfall. Die Karosserie ist stark angerostet bzw. durchgerostet (übermäßige großflächige Durchrostungen), die Betriebsbremse und Scheiben sind defekt, Beleuchtungseinrichtungen fehlen bzw. sind schwer beschädigt, elektrische Leitungen sind lose. Das Kfz ist nicht trockengelegt (Motoröl vorhanden). Das Kfz wird als Lagerstätte für Baumaterialien und Werkzeug zweckentfremdet verwendet. Bei einem Bewegen (z.B. durch Abschleppen) ist mit dem Verlust von tragenden bzw. beweglichen Fahrzeugteilen zu rechnen.

 

 Ein weiterer Fiat Lieferwagen, weiß, die Fahrgestell-Nummer ist nicht identifizierbar, km‑Stand 6030. Das Kfz ist seit 1989 abgemeldet, die Lochung der Prüfplakette ist nicht lesbar. Das Kfz ist weder fahr- noch betriebsbereit. Das Kfz ist ein Fahrzeugwrack und gefährlicher Abfall. Die Karosserie ist stark angerostet bzw. durchgerostet (übermäßige großflächige Durchrostungen), die Betriebsbremse und Scheiben sind defekt, Beleuchtungseinrichtungen fehlen bzw. sind schwer beschädigt, elektrische Leitungen sind lose. Das Kfz ist nicht trockengelegt (Bremsflüssigkeit vorhanden). Das Kfz wird als Lagerstätte für Baumaterialien und Werkzeug zweckentfremdet verwendet. Bei einem Bewegen (z.B. durch Abschleppen) ist mit dem Verlust von tragenden bzw. beweglichen Fahrzeugteilen zu rechnen.

 

 Ein Suzuki SJ 40V, blau, Fahrgestell-Nr. ***. Die Lochung der Prüfplakette mit der Nummer *** weist das Datum 09/2001 auf. Das Kfz ist seit etwa 2001 abgemeldet. Das Kfz ist ein Fahrzeugwrack und gefährlicher Abfall. Die Karosserie ist stark angerostet bzw. durchgerostet (übermäßig großflächige Durchrostungen, Motorraum stark korrodiert), die Betriebsbremse ist defekt, elektrische Leitungen sind lose. Das Kfz ist nicht trockengelegt.

 

Alle fünf Fahrzeuge stehen nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung. Von allen Fahrzeugen geht die Möglichkeit einer Gefährdung des Grundwassers aus, keines der Kfz ist im Hinblick auf die Reparaturkosten reparaturwürdig.

 

Die getroffenen Feststellungen gründen in den Inhalten des Verwaltungsaktes, insbesondere in Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik vom 10. November 2014, und in den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung. Der Zustand der Fahrzeuge wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung die technischen Angaben des Amtssachverständigen im Befund außer Streit gestellt und er konnte durch seine Behauptungen, die Subaru seien auf Knopfdruck startbereit und kein Abfall, weiter dass von den Kfz keine Gefahr ausgehe, insbesondere mit der Begründung, dass bisher noch nichts passiert sei, dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht wirksam entgegentreten.

 

5. Rechtslage:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 lauten:

 

„§ 1

 

[…]

(3) „Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.“

[…]

 

§ 2

 

(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.  3) nicht zu beeinträchtigen.

[…]

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

[…]

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. „Altstoffe“

a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden,

[…]

um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

[…]

3. „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.

[…]

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

5. ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem

a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder

b) – im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung – die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.

Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.

[…]

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. ist „Abfallbesitzer“

a) der Abfallerzeuger oder

b) jede Person, welche die Abfälle innehat;

 

[…]

 

Abfallende

§ 5

 

(1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs.  2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs.  2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs.  5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.

[…]

 

 

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15

 

(1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs.  1 und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.  3) zu vermeiden.

[…]

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

(4) Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs.  1 oder § 23 zu verwerten.

(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.

(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

(5a) Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass

a) die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder ‑behandler übergeben werden und

b) die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.

(5b) Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.

[…]

 

Behandlungsauftrag

§ 73

 

(1) Wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“

 

6. Erwägungen:

 

6.1. Die Anwendung von § 73 AWG 2002 setzt zunächst voraus, dass die fünf Fahrzeuge als Abfall im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 gelten.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs.  3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23. Februar 2012, 2008/07/0179). Der objektive Abfallbegriff ist erfüllt, wenn durch die gelagerten Fahrzeuge die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten.

 

Letzteres ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei allen fünf Altfahrzeugen auf Grund folgender Überlegungen der Fall:

 

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zugelassene Kfz mit abgelaufener Begutachtungsplakette nach § 57a KFG 1967 abgestellt hat. Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Erfordernissen der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, kann dies nach Punkt 3.16 des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2011 als Indiz gesehen werden, dass ein Altfahrzeug vorliegt. Der Ablauf einer Begutachtungsplakette führt aber für sich allein nicht dazu, dass die Verkehrs- oder Betriebssicherheit dieses Fahrzeuges erlischt, sondern lediglich dazu, dass eine neuerliche Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 bei diesem Kraftfahrzeug vorzunehmen ist, bevor es weiter bestimmungsgemäß verwendet wird (vgl. das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Juni 2014, LVwG-WU-13-0136).

 

An der objektiven Abfalleigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 der gegenständlichen Autowracks ist nicht zu zweifeln. Die Fahrzeuge sind nicht trockengelegt. Bereits daraus ergibt sich die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 AWG 2002 (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11. März 2015, LVwG-2015/44/0171-2). Bereits eine Menge von 30 ml Bremsflüssigkeit, die aus einem Altfahrzeug bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, ist geeignet, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 herbeizuführen (vgl. VwGH 18. November 2010, 2007/07/0035). Ebenso sind bereits sehr kleine Verluste an Öl geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (vgl. VwGH 16. Oktober 2003, 2002/07/0162). Zu betonen ist dabei auch, dass für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes keine konkrete Kontamination, sondern bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht (vgl. VwGH 22. Dezember 2005, 2005/07/0088). Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. VwGH 15. September 2011, 2009/07/0154, mwN).

 

Für die Qualifikation von Abfall im objektiven Sinn dürfen bewegliche Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung auch nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit – zB Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden (§ 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, dh nach der Verkehrsauffassung, entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb auch eine allfällige Restaurierungsabsicht nicht entscheidungsrelevant ist.

 

Im vorliegenden Verfahren steht unbestritten fest, dass die Kfz nach allgemeiner Verkehrsauffassung weder eine neue Sache im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 sind, noch, dass sie in bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 stehen. Von einer Fahrbereitschaft kann – abgesehen vom Subaru Justy – keine Rede sein. Die Verwendung der Fiat Lieferwagen als Lagerstätten stellt aber keinesfalls einen bestimmungsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 dar (vgl. VwGH 25. Juli 2013, 2013/07/0032); das gilt auch für den Einsatz des Subaru Justy auf Privatgrund. Soweit die Kfz nicht überhaupt fahruntauglich sind, wären sie zumindest reparaturbedürftig, bevor sie bestimmungsgemäß verwendet werden könnten. Sämtliche Kfz, die allesamt nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen, sind nicht trockengelegte Fahrzeugwracks und daher gefährlicher Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 dar (vgl. VwGH 25. Juli 2013, 2013/07/0032).

 

Zur Behauptung des Beschwerdeführers, bei den verfahrensgegenständlichen Altfahrzeugen würde es sich um Oldtimer und daher um keinen Abfall handeln, ist nur darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nichts Substantiiertes vorbringen konnte, dass die Kfz der Definition des historischen Fahrzeuges im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 43 KFG 1967 entsprechen würden oder dass es sich um historische Fahrzeuge, Fahrzeuge mit Sammlerwert bzw. Fahrzeuge, die für Museen bestimmt sind, und die in vernünftiger und umweltverträglicher Weise fahrbereit oder in Teile zerlegt aufbewahrt werden, und daher deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall auch nicht im öffentlichen Interesse geboten wäre, handeln würde. Der Behauptung kommt somit keine Berechtigung zu.

 

Sohin ist bei den gegenständlichen Fahrzeugen der objektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 jedenfalls erfüllt (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. Februar 2016, LVwG‑S‑1703/001-2015, mit dem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk wegen Bestrafung nach § 15 Abs. 3 Z 1 iVm § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 als unbegründet abgewiesen wurde). Ein Entledigungswille bzw. die Erfüllung des subjektiven Abfallbegriffs sind daher nicht weiter zu prüfen. Hinsichtlich der Autowracks kommt auch kein Abfallende gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 in Frage.

 

6.2. In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs. 3 AWG 2002 an, dass dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, über eine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 zu verfügen. Und schon alleine aufgrund des nicht ausreichend dichten Untergrundes, auf dem die Autowracks gelagert werden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Lagerplatz des Beschwerdeführers um einen für die Behandlung von Abfällen vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 handelt.

 

Zur Frage, ob die Fläche, auf der diese Fahrzeuge gelagert werden, als befestigt angesehen werden kann, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Eigenschaften und Voraussetzungen des vom Gesetz geforderten „befestigten“ Untergrundes völlig verkennt.

 

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten, aus dem Gerichtsakt, aus dem Gutachten des Amtssachverständigen und dessen Fotos vom Tatort sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich eindeutig, dass die Fläche, auf der die Fahrzeuge abgestellt sind, nicht im Sinne des Gesetzes befestigt ist und weder mineralölbeständig und dicht ausgeführt, noch vor wetterbedingten Einflüssen geschützt ist. Der Beschwerdeführer selbst verwies in der öffentlichen mündlichen Verhandlung darauf, dass der Amtssachverständige im Zeitpunkt seiner Überprüfung Stiefeln anlegen hat müssen, da der Untergrund so aufgeweicht und schmierig war; auch versucht der Beschwerdeführer, diese Fläche zu begrünen, damit seine Hühner Futter haben; seine Hühner machen in diesem „befestigten“ Untergrund „Grübchen“ und suchen unter der Oberfläche nach Futter. Schon allein daraus, aber noch viel deutlicher aus den Fotos des Gutachtens, ist erkennbar, dass die Fläche, auf der die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge abgestellt sind, nicht jene vom Gesetz geforderten Eigenschaften aufweist, unabhängig davon, ob diese vor Jahrzehnten verdichtet und gewalzt worden und dass am Tatort ein Lehmboden vorhanden ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 20. Februar 2003, 2002/07/0133) zu verweisen, wonach sich selbst eine mit Rissen durchzogene, teilweise unterschwemmte und eingebrochene Asphaltdecke im Freigelände hinsichtlich der Gefahr des Eintritts einer Boden- und Gewässerverunreinigung nicht wesentlich von einer unbefestigten Oberfläche unterscheidet. Umso mehr muss dies für die verfahrensgegenständliche Fläche, die nicht asphaltiert ist und bei Regen aufgeweicht wird, gelten. Angesichts der vom Amtssachverständigen festgestellten Situation, die auch durch Fotos im Akt dokumentiert ist, liegt es auf der Hand, dass die verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge auf einer unbefestigten Fläche gelagert werden. Das Unterschieben von Blechen bzw. die Bebauung des Grundstückes können daran nichts ändern.

 

Es ist folglich von einer dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung von Abfall auszugehen.

 

Der Beschwerdeführer ist als Halter der als Abfall einzustufenden Kfz verfügungsberechtigter Abfallbesitzer im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 und als solcher gemäß § 15 AWG 2002 vielfältigen Verpflichtungen unterworfen. Gemäß § 15 Abs. 5 und Abs. 5a AWG 2002 ist der Abfallbesitzer dafür verantwortlich, dass Abfälle an berechtigte Abfallsammler bzw. –behandler übergeben werden und eine umweltgerechte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle explizit beauftragt wird.

 

6.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 sind daher erfüllt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 die Entfernung der Altautos angeordnet. Die Beschwerde zu Spruchpunkt I erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 28 VwGVG abzuweisen war. Aufgrund des Zeitablaufes war die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG neu festzusetzen. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, wonach die neu festgesetzte Frist nicht ausreichend wäre.

 

7. Zu den vorgeschriebenen Kommissionsgebühren:

 

In Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurden dem Beschwerdeführer Kommissionsgebühren für die Überprüfungen am 14. Mai 2014 und am 10. November 2014 in der Höhe von 96,60 Euro vorgeschrieben. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe diese Untersuchungen nicht angeordnet, habe daher auch nicht dafür zu zahlen und außerdem könne er sich die Verfahrenskosten nicht leisten, kommt aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:

 

Die Behörde ist gemäß § 75 Abs. 1 AVG verpflichtet, die Kosten für ihre Tätigkeit im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 AVG nicht anderes ergibt. Wurde eine Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, belasten gemäß § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes können gemäß § 77 Abs. 1 AVG Kommissionsgebühren eingehoben werden, hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden. Die Behörde ist daher verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 76 AVG die Beteiligten zum Ersatz der Kommissionsgebühren heranzuziehen (vgl. mit näheren Hinweisen auf die Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, Online-Kommentar zum AVG, § 77, Rz 3).

 

Das nach § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG erforderliche Verschulden kann nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere darin erblickt werden, dass der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt, also zB für seine Betriebsanlage nicht auch die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erwirkt hat oder ein Gewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung und eine Betriebsanlage ohne die erforderliche (gewerbebehördliche) Genehmigung betreibt (vgl. mit näheren Hinweisen auf die Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, Online-Kommentar zum AVG, § 76, Rz 51).

 

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung liegen die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG auch gegenständlich vor, da die Amtshandlungen durch das Verschulden des Beschwerdeführers herbeigeführt worden sind. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann insbesondere darin erblickt werden, dass er die fünf Kfz entgegen § 15 Abs. 3 Z 1 iVm § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 abgelagert hat, was mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. Februar 2016, LVwG‑S‑1703/001-2015, auch rechtskräftig festgestellt wurde. Auf die Frage einer allfälligen Gefährdung des notwendigen Unterhaltes der Partei ist gemäß § 79 AVG ausschließlich bei der Einhebung und nicht bereits bei deren Vorschreibung Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 13. Oktober 2000, 98/18/0065).

 

Die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II als unbegründet abzuweisen.

 

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte