VVG 1991, §2
VwGVG 2014, §27
VVG 1991, §2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.AB.14.0574
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der ***, ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zu Recht erkannt:
1. Anlässlich der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als die *** verpflichtet wird, als Vorauszahlung für die Kosten der ihr mit Schreiben vom ***, Zl ***, angedrohten Ersatzvornahme 3 989 963,-- Euro gegen nachträgliche Verrechnung binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft X bei der ***, IBAN: ***, BIC: ***, zu hinterlegen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)
§§ 2 und 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, idF der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, wurde die *** zur Durchführung folgender Maßnahmenaufträge hinsichtlich der im Standort ***, ***, im Freien gelagerten Kunststoff- und Spuckstoffabfälle verpflichtet:
1) Sämtliche Freilagerungen von Kunststoffabfällen und Spuckstoffen sind bis längstens *** zu entfernen und sind die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.
2) Über die ordnungsgemäße Entsorgung ist der BH X ein Nachweis bis längstens *** vorzulegen.
Im Jänner *** wurden sämtliche Ablagerungen auf den verfahrensgegen-ständlichen Grundstücken vom Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Vermessung, messtechnisch erfasst und im Vermessungsplan vom ***, GZ ***, dargestellt.
Eine Überprüfung der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X am *** ergab, dass die der *** zuzurechnenden Kunststoffabfälle und Spuckstoffe im Ausmaß von ca. 21.872 m³, von ca. 3.906 m³ und ca. 70 m³, nach wie vor nicht entfernt wurden.
Deshalb wurde der *** mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, für die Erbringung der Leistung eine letztmalige Frist bis *** gesetzt und angedroht, dass – soll sie ihre Verpflichtung bis dahin nicht erfüllt haben, die Behörde veranlasst wäre, dass die Leistung auf ihre Gefahr und Kosten von jemanden Anderen erbracht wird.
Am *** wurden die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften abermals von der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X überprüft und festgestellt, dass die Maßnahmenaufträge nicht erfüllt wurden. Die Ablagerungen befanden sich in einem unveränderten Zustand und wurden fotografisch festgehalten.
Die Vollstreckungsbehörde holte in weiterer Folge die Kostenschätzung des Amtssachverständigen für Deponietechnik vom *** für die ordnungsgemäße Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Abfälle ein. In seinem Gutachten ging der Sachverständige davon aus, dass die Abfälle ausschließlich thermisch zu behandeln sind. Eine Verbringung der Abfälle ins Ausland wurde nicht berücksichtigt, wohl aber die Notwendigkeit einer allfälligen mechanischen Vorbehandlung vor Aufgabe in eine thermische Anlage. Die Räumungskosten wurden mit 2,50 Euro/t, die Transportkosten mit 14,-- Euro/t angenommen. Ein spezifisches Gewicht wurde mit ca. 0,8 t/m³ ermittelt. Die Entsorgungskosten wurden vom Sachverständigen mit 100,-- bis € 170,-- Euro/t – je nach aktueller Marktlage – angenommen.
Da die bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung weiterhin nicht erfüllt wurde, wurde der *** mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der ihr mit Schreiben vom ***, Zl. ***, angedrohten Ersatzvornahme bis *** den Betrag von 4 246 605,-- Euro bei der Bezirkshauptmannschaft X zu hinterlegen.
Dieser behördlichen Entscheidung wurde das Abfallvolumen wie von der technischen Gewässeraufsicht festgestellt mit 25.878 m³ zugrunde gelegt, und wurden die Entsorgungskosten pro Tonne mit 170,-- Euro angenommen und die zu bezahlende von 10 % Umsatzsteuer berücksichtigt.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In ihrer rechtzeitig durch ihre rechtsfreundliche Vertretung dagegen erhobenen Berufung bekämpfte die nunmehrige Beschwerdeführerin den Bescheid in seinem vollen Umfang und brachte ua unter Hinweis auf den Titelbescheid vor, dass dieser in Rechtskraft erwachsen ist und dessen Unbestimmtheit im ordentlichen Verfahren nicht mehr beseitigt werden könnte.
Auch die Maßnahmen seien nicht individualisiert worden, weil im Titelbescheid lediglich dargestellt sei, welche Zusammensetzung das dort lagernde Material aufweist, das eine Brandgefahr durch Selbstentzündung nicht ausgeschlossen werde und möglicherweise eine Beeinträchtigung des Grundwassers eintreten könnte. Es würden jegliche Hinweise der Einstufung dieses Materials in eine Müll- oder sonstige Kategorie fehlen. Es könne daher nicht festgestellt werden, welche Art der Entsorgung zulässig sei. Ausnahmslos sei die Behörde in der Lage festzustellen, welcher Entsorgungsbetrieb die erforderlichen Bewilligungen für eine Entsorgung aufweise.
Des Weiteren wären die Bestimmungen des öffentlichen Vergabewesens heranzuziehen, weil die Vergabe dieser Entsorgungsleistungen nur im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung unter Anwendung der Bestimmungen des Vergabegesetzes zulässig wäre. Die Behörde hätte deshalb ein Leistungsverzeichnis zu erstellen gehabt.
Auch sei eine Entsorgung in Österreich in der im Titelbescheid und in der Androhung der Ersatzvornahme vorgeschriebenen Paritionsfrist nicht möglich. Im Übrigen hätte die Behörde die Entsorgung im Ausland definitiv nicht beachtet. Zum Beweis der objektiven Unmöglichkeit einer Entsorgung in Österreich wurde das im Parallelverfahren eingeholte Schreiben vom ***, 16:59 vorgelegt, und beantragt die Beischaffung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen zur Frage, welche Entsorgungsmöglichkeiten der Verpflichteten überhaupt offen sein würden.
Auch hätte die belangte Behörde das aus § 2 Abs 1 VVG abgeleitete Schonungsprinzip verstoßen, weil sie nicht dargelegt habe, wie sie zum Betrag des Kostenvorschusses komme. Es mangle am Vorliegen vergleichbarer Kostenvorschüsse.
Weiters sei der Behörde mitgeteilt worden, dass es die Möglichkeit der Produktion von Kunststoffformteilen und Einblasdämmstoffen durch die vor Ort ansässige *** gäbe, welche mit Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom *** zur GZ *** die Genehmigung zur Durchführung eines Versuchsbetriebes für die Dauer eines halben Jahres für eine Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffabfällen und Herstellung von Kunststoffformteilen hätte. Die genehmigte Kapazität von 24.000 t wäre jedenfalls ausreichend, die lagernden Materialien zu verarbeiten.
Der Berufungswerberin sei zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gegeben worden, zur Feststellung der Höhe des Kostenvorschusses eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde moniert, warum zB die Kosten der Aufsicht nicht berücksichtigt werden sollten oder wie sich die angenommenen Einheitspreise errechnen würden. Die Berufungswerberin wäre allerdings bereit, selbst einen Kostenvoranschlag beizubringen, soferne sie von der Behörde ein Leistungsverzeichnis erhalte, das jene Genauigkeit aufweise, wie sie auch im Falle einer EU-weiten öffentlichen Ausschreibung dieser Arbeiten erforderlich sei.
Der vorgeschriebene Kostenvorschuss sei wesentlich zu hoch bzw hätte von der Vorschreibung Abstand genommen werden müssen, weil kein Bieter gefunden werden könnte, der eine Entsorgung durchführen könnte.
Die Berufungsbehörde möge den verfahrensgegenständlichen Bescheid ersatzlos beheben und aussprechen, dass eine Ersatzvornahme unzulässig sei, eventualiter das Ermittlungsverfahren ergänzen oder den Bescheid aufheben und an die Behörde erster Instanz zurückverweisen und feststellen, dass die Berufung aufschiebende Wirkung habe.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Der bis 31. Dezember 2013 damals für das Berufungsverfahren zuständige Landeshauptmann von NÖ übermittelte aufgrund des Zuständigkeitsüberganges mit 1. Jänner 2014 den Akt an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Erkennbare Verfahrensschritte wurden von der Abfallrechtsbehörde von *** bis *** nicht gesetzt.
Über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am *** abgehalten, in welcher der Akt der Bezirkshauptmannschaft X *** und der Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich LVwG-AB-14-0574 verlesen wurden, sowie das Gutachten des im Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Gewässerschutz, ***, vom *** erörtert wurde.
In seinen Schlussworten verwies der Beschwerdeführervertreter auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen und brachte vor, dass derzeit keine aktuelle Basis für die Ermittlung der Entsorgungskosten existiere und beantragte die Beischaffung eines Kostenvoranschlages eines Entsorgungsbetriebes. Der Antrag auf Beischaffung eines Kostenvoranschlages eines Entsorgungsbetriebes wird abgewiesen, weil dem von der Verwaltungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik mit Ergänzungen der Technischen Gewässeraufsicht weder in der Berufungsschrift, noch im Beschwerdeverfahren mit einem konkreten Vorbringen entgegengetreten wurde.
Zum gestellten Antrag ist weiters auf das Beschwerdevorbringen in der Berufungsschrift vom *** zu verwiesen, wonach die *** ausreichend Kapazität verfüge, innerhalb eines Jahres die verfahrensgegenständlichen Materialien zu verarbeiten. Im Anbetracht der Tatsache, dass nahezu die gesamten Abfalllagerungen *** – also fast 10 Jahre später – nach wie vor im selben Zustand auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften lagern und insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass *** nicht nur der Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin, sondern auch der Geschäftsführer und Gesellschafter der *** ist, ist der Antrag auf Einholung eines aktuellen Gutachtens nach Schluss des Beweisverfahrens als Verzögerungstaktik zu werten.
Aufgrund des vorliegenden Gutachtens eines Amtssachverständigen liegt es darüber hinaus im Verantwortungsbereich der Einschreiterin – insbesondere auch aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht im Verwaltungsvollstreckungsverfahren - einen entsprechenden Kostenvoranschlag einzuholen, wenn sie scheinbar glaubt, dass ein derartiges Beweismittel geeignet wäre, ihren Standpunkt im Beschwerdeverfahren zu verbessern.
4. Entscheidungswesentliche Feststellungen:
Im Verwaltungsvollstreckungsverfahren wurden im Auftrag der Vollstreckungsbehörde die vom rechtskräftigen, zu vollstreckenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, idF der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, umfassten, von der *** im Freien gelagerten Kunststoff- und Spuckstoffabfälle im Standort ***, ***, am *** messtechnisch erfasst und im Plan des Amtes der NÖ Landesregierung, Abt. Vermessung, vom ***, GZ ***, wie folgt dargestellt:
westlicher Bereich Kunststoffrecycling 3.906 m³ und 70 m³
östlicher Bereich Kunststoff Recycling fein 21.872 m³, insgesamt sohin 25.848 m³.
Aufgrund der langen Verfahrensdauer wurde im Auftrag des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich eine neuerliche Vermessung dieser Schüttungen beauftragt.
Bei der Vermessung am *** und *** wurden die verfahrensgegen-ständlichen Kunststoff- und Spuckstoffabfälle auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, lokalisiert und im Plan des Amtes der NÖ Landesregierung, Abt. Hydrologie und Geoinformation, GZ ***, wie folgt dargestellt:
Haufwerk A 5.096 m³
Haufwerk B 21.551 m³
Haufwerk D 30 m³
Die Haufwerke C und E betreffen Kunststoffabfälle, welche in der zum Teil abgebrannten Halle gelagert sind, somit nicht im Freien, weshalb diese nicht entscheidungswesentlich sind.
Zum festgestellten Haufwerk A wurden die von der *** zu entsorgenden Kunststoffabfälle, umfasst vom Parallelverfahren LVwG-AV-2/001-2014, im Ausmaß von 2.366 m³ umgelagert, sodass von diesem Haufwerk von der *** 2.730 m³ zu entsorgen sind.
Vom Titelbescheid umfasst lagern somit noch Kunststoff- und Spuckstoffabfälle im Ausmaß 24.311 m³ auf den verfahrensinkriminierten Grundstücken. Der im gerichtlichen Verfahren bestellte Amtssachverständige für Gewässerschutz kam zum Schluss, dass die von der belangten Behörde herangezogene Annahme eines spezifischen Gewichtes von 0,8 t pro m³ der gegenständlichen Abfälle entsprechend dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik vom *** aufgrund der langen Lagerdauer seit dem Jahr *** nach wie vor Gültigkeit hat.
Der Verbleib der Differenz zu den am *** vorgefundenen Lagerungen im Ausmaß von 25.848 m³, also 1.537 m³, kann nicht hinreichend geklärt werden. Zum Teil wurden Abfälle von der Nachnutzerin der Liegenschaft entfernt und verwertet, zum Teil ist der Unterschied auf die teilweise Verrottung von organischen Anteilen (Papier, Holz, …) und auch auf Windverfrachtungen zurückzuführen.
Begründete Annahmen, dass eine Entsorgung der verfahrensinkriminierten Abfälle in Österreich nicht möglich wäre, liegen nicht vor.
5. Beweiswürdigung:
Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem in der Verhandlung vom *** verlesenen Akt der Verwaltungsbehörde, dem von der im Verfahren bestellten Amtssachverständigen für Vermessungstechnik erstellten Plan vom ***, dem Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerschutz samt Fotodokumentation vom *** samt Vergleich zur Fotodokumentation vom *** und zum Vermessungsplan vom ***.
Der festgestellte Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten und wurde das Ausmaß der Abfalllagerungen und deren spezifisches Gewicht von 0,8 t/m³ vom Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung auch außer Streit gestellt.
6. Rechtslage:
Gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Landeshauptmann von NÖ anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über und hat dieses nunmehr über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung abzusprechen.
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X stützt sich auf § 4 VVG, welcher Folgendes bestimmt:
Gemäß § 4 Abs 1 VVG kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.
§ 4 Abs 2 VVG lautet:
Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
Gemäß § 2 Abs 1 VVG haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Gesetz geregelten Zwangsbefugnisse an den Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
Der Kostenvorauszahlungsauftrag ist – im Gegensatz zur Anordnung der Ersatzvornahme – keine Vollstreckungsverfügung, sodass die Beschwerdegründe nicht durch § 10 Abs 2 VVG beschränkt sind.
Voraussetzung ist, dass die dem Kostenvorauszahlungsauftrag zugrunde gelegte Verpflichtung inhaltlich eindeutig bestimmt ist. Weiters setzt die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages das Vorliegen einer Androhung der Ersatzvornahme voraus.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die *** mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, verpflichtet, als Vorauszahlung für die Kosten der ihr mit Schreiben vom ***, Zl. ***, angedrohten Ersatzvornahme bis *** den Betrag von 4 246 605,-- Euro bei der Bezirkshaupt-mannschaft X zu hinterlegen.
Die im zu vollstreckenden Titelbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, idF der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, *** vorgeschriebenen Maßnahmen sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eindeutig bestimmt. Im nunmehr zu vollstreckenden Bescheid wurde klar definiert, dass sämtliche Freilagerungen von Kunststoffabfällen und Spuckstoffen zu entfernen und diese Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen sind.
Zwar wurde im Titelbescheid der Verpflichteten eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, nämlich auf welche Weise die zu entfernenden Kunststoffabfällen und Spuckstoffen – zulässig und nachweislich – zu entsorgen sind, sprich es wurde nicht vorgeschrieben, dass nur ein bestimmtes Verwertungs- bzw Beseitigungsverfahren nach der Entfernung der Abfälle von den Grundstücken zu wählen ist. Unter einer „ordnungsgemäßen Entsorgung“ ist jedes zulässige Verwertungs- bzw Beseitigungsverfahren zu verstehen.
Es lässt sich zwar im Vorhinein nicht ausschließen, dass auch andere Verwertungsverfahren als die thermische Verwertung als „ordnungsgemäße Entsorgung“ zulässig sind, weil ja die Qualität der gelagerten Abfälle, insbesondere deren exakter Verschmutzungsgrad, nicht bekannt ist und erst bei der Umsetzung des Maßnahmenauftrages beurteilt werden kann, ob auch andere Varianten der Abfallbehandlung möglich wären. Diese Tatsache ändert aber nichts daran, dass die Maßnahme in der geforderten Bestimmtheit vorgeschrieben wurde, weil – zumindest für einen Fachmann – eindeutig klar ist, wie vorzugehen ist.
Die ursprünglich eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Arten der Realisierung der aufgetragenen Leistung wird dem Verpflichteten durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen; ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme steht dem Verpflichteten nicht zu (so VwGH vom 20.3.1972, 1812/71, VwGH vom 30.6.1992, 89/07/0155). Aus diesem Grund kann an der Vorschreibung der geschätzten Kosten für eine Verbrennung der Abfälle keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Ausreichende Bestimmtheit (und damit Vollstreckbarkeit) ist im Übrigen schon dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Bescheidadressaten bzw - wenn die Umsetzung des Bescheides unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat - für diese objektiv eindeutig erkennbar ist, sodass weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel darüber bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014, § 59 Rz 92ff).
Dieser Judikatur folgend müsste im konkreten Fall sowohl für die Beschwerde-führerin, die Vollstreckungsbehörde und als auch für eine fachkundige dritte Person unklar sein, was unter der Entfernung und Entsorgung sämtlicher auf den Liegenschaften lagernden Kunststoffabfällen und Spuckstoffen zu verstehen ist.
Weder für die Rechtsmittelwerberin ist unklar, welche Maßnahmen im konkreten Fall vorgeschrieben wurden, sonst hätte sie nicht auf Seite 5 der Berufungsschrift anführen können, dass die Abfälle innerhalb eines Jahres von der *** verarbeitet werden könnten, weil diese über eine genehmigte Jahreskapazität von 24.000 t verfüge. Auch ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, welche Ausdrücke sie von den Begriffen „sämtliche“, „Freilagerungen“, „Kunststoffabfällen“, „Spuckstoffen“, „entfernen“ und „Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen“ sie nicht eindeutig verstanden hat, und wurde der Umfang des Maßnahmenauftrages auch im Berufungsverfahren betreffend den nunmehr zu vollstreckenden Titelbescheid nicht in Zweifel gezogen.
Die Partei hätte aber die verfahrensrechtliche Obliegenheit, ein auf die konkrete Bescheidgestaltung bezogenes, erforderlichenfalls fachkundig untermauertes Vorbringen zu erstatten, aus dem sich nachvollziehbar ableiten lässt, dass und weshalb der Inhalt des Bescheides auch unter fachkundigem Beistand nicht zu ermitteln sei (VwGH 18.9. 2002, 2002/07/0052).
Das Beschwerdevorbringen, dass die Kostenschätzung deshalb zu hoch sei, weil die Kostenschätzung auf Basis lediglich auf einer Verbrennung in Österreich gemacht wurde und nicht auch andere Verwertungsmöglichkeiten, insbesondere jene im Ausland geprüft habe, ist demnach nicht Erfolg versprechend.
Zum Vorbringen der Unmöglichkeit der Leistungserbringung innerhalb der Paritionsfrist ist zum vorgelegten Email der *** festzuhalten, dass die *** (***) im 100%-igen Eigentum des *** steht, und Hauptgegenstand dieses Unternehmens – zumindest im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung - das Anbieten und Erbringen von Logistikleistungen im Schienenverkehr – und nicht der Betrieb einer Abfallverbrennungsanlage - ist.
Auch geht aus dem E-Mail der *** vom *** lediglich hervor, dass es der *** „derzeit nicht möglich sei, größere Mengen kurzfristig zu disponieren, d.h. Mengen über 500 t sind in die Kapazitätsplanungen zur Verwertung 2006 vorzunehmen“. Eine Unmöglichkeit zur Leistungserbringung wurde von diesem Unternehmen nicht behauptet. Auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren wurde kein begründetes Vorbringen erstattet, sodass – mangels Vorliegen eines konkreten Hinweises - vom erkennenden Gericht angenommen werden kann, dass die Leistung von einem Dritten erbracht werden kann.
Soweit die Einschreiterin moniert, die Verwaltungsbehörde hätte ein Leistungsverzeichnis zu erstellen gehabt und wäre eine EU-weite öffentliche Ausschreibung dieser Arbeiten notwendig, so ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 2002, Zl. 2000/10/0015, zu verweisen, wonach § 4 VVG kein Gebot zur Durchführung eines formalisierten Vergabeverfahrens einhält.
Die Vollstreckungsbehörde wird vor Beauftragung eines Unternehmens mit der Ersatzvornahme zu prüfen haben, ob nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006, welches erst nach Erlassung der verfahrensgegenständlichen Entscheidung in Kraft getreten ist, eine EU-weite Ausschreibung des Auftrages zu erfolgen hat. Ohne die vor dem Bundesvergabegesetzes 2006 geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen zu prüfen, kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aber zum Schluss, dass die vergaberechtlichen Bestimmungen erst bei bzw vor der Beauftragung eines Dritten zu berücksichtigen sind, nicht aber bereits bei der Vorschreibung eines Kostenvorauszahlungsauftrages (vgl auch VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0070).
Demnach kann an dem Vorgehen der belangten Behörde, vor Erlassung des Kostenvorauszahlungsauftrages keine EU-weite öffentliche Ausschreibung durchgeführt zu haben, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Immerhin gibt § 4 Abs 2 VVG der Vollstreckungsbehörde das Ermessen, vor Anordnung der Ersatzvornahme und Beauftragung eines Dritten für die hierfür notwendigen Mittel aus dem Verfügungsbereich des Verpflichteten zu sorgen und die Ersatzvornahme erst bei Vorliegen dieser Geldmittel durchzuführen. Dem gegenüber wäre mit der Durchführung einer EU-weiten Ausschreibung zur Kostenschätzung im Rahmen der Vorschreibung des Kostenvorauszahlungsauftrages die Verpflichtung der Behörde verbunden, den Auftrag auch tatsächlich zu vergeben, wodurch die Behörde letztlich das Risiko eingeht, dass diese Kosten der Ersatzvornahme beim Verpflichteten nicht einbringlich gemacht werden können.
Gemäß §§ 10 Abs 1 VVG iVm 66 Abs 4 AVG, jeweils idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl 2013/33) war die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und konnte demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern.
Nun ist der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Kostensteigerung im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kostenvorauszahlungsauftrages nicht aufgegriffen werden könnte, weil die Höhe des vorgeschriebenen Zahlungsauftrages den Prüfumfang absteckt.
Wenn nun die Beschwerdewerberin zur Höhe der Kostenvorauszahlungs-verpflichtung eine Verletzung des aus § 2 Abs 1 VVG ableitbaren Schonungsprinzipes behauptet, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz nur dann verletzt wird, wenn ein höherer Kostenvorschuss auferlegt wird, als dies zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich ist (vgl VwGH vom 12.6.1990, 89/05/0186 mwN). Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer „so kostengünstig als möglich“ zu gestalten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden (so E 29.4.1986, 86/05/0006, 0007, BauSlg 671).
Dass die der Kostenschätzung zugrunde liegenden Preise für Räumung, Transport und Entsorgung bei weitem überhöht seien, kann vom erkennenden Gericht aber nicht nachvollzogen werden und hat die Rechtsmittelwerberin diesbezüglich weder nähere Angaben gemacht, noch Kostenvoranschläge vorgelegt, welche diese Behauptungen untermauern könnten. Dem Verpflichteten trifft die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kostenersatzvornahme (so VwGH vom 20.11.1984, 84/07/0279).
Die Kostenschätzung wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz mit Stellungnahme vom *** schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Faktum ist, dass zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ein Verbrennen von Abfällen noch keine beitragspflichtige Tätigkeit dargestellt hat. Gemäß § 6 Abs 4a AlSAG sind aber seit 1. Jänner 2012 8,-- Euro pro Tonne für das Verbrennen von Abfällen zu bezahlen. Auch entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Transportkosten aufgrund der exorbitant gestiegenen Treibstoffkosten seit *** höher ausfallen. Auch ist der Euro inflationär und nicht deflationär.
Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann somit nicht erkannt werden, weshalb eine Entsorgung der Abfälle nunmehr günstiger sein sollte als vor nahezu 10 Jahren. (Eine Kostensteigerung könnte – wie dargestellt – ohnehin nicht im Beschwerdeverfahren Berücksichtigung finden.)
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf ein allgemeines Vorbringen, welches lediglich beinhaltet, dass „derzeit keine aktuelle Basis für die Ermittlung der Entsorgungskosten existiere“ nicht einzugehen hat (ua VwGH vom 2.5.1956, Slg 4057A, VwGH vom 15.11.1999, 97/10/0117).
Dass die belangte Behörde bei der Festsetzung der Höhe des Kostenvorauszahlungsauftrages von der ungünstigeren Marktlage ausgegangen ist, macht den Auftrag nicht rechtswidrig, weil die Vollstreckungsbehörde bei der Durchführung der Ersatzvornahme sich nicht an der Marktlage orientieren braucht, um die Ersatzvornahme für die Verpflichtete so günstig wie möglich zu gestalten.
Wurde ein Amtssachverständigengutachten zur Überprüfung der Angemessenheit des vorgeschriebenen Betrages eingeholt, kann dieses durch ein unsubstanziiertes Vorbringen der Beschwerdeführerin, weil in keiner Weise auf gleicher fachlicher Ebene erstattet wurde, nicht entkräftet werden (vgl VwGH 19.12.2013, 2011/03/0173).
Die Maßnahmen, für deren Vollstreckung die Kostenvorauszahlung vorgeschrieben wurde, wurden in der gesetzlich geforderten Weise angedroht.
Der Kostenvorauszahlungsauftrag der Ersatzvornahme für den mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, idF der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, erteilten Maßnahmenauftrag an die *** setzt sich daher aufgrund der festgestellten geänderten Volumina gemäß plausibler und nachvollziehbarer Kostenschätzung vom *** – kaufmännisch gerundet - wie folgt zusammen:
Räumungskosten:
2,5 Euro/t x ca 19.449 t (= 24.311 m³ x 0,8 t/m³) 48 623,-- Euro
zuzüglich 10 % USt 4 862,-- Euro
53 485,-- Euro
Transportkosten:
14,-- Euro/t x ca 19.449 t (= 24.311 m³ x 0,8 t/m³) 272 286,-- Euro
zuzüglich 10 % USt 27 229,-- Euro
299 515,-- Euro
Entsorgungskosten:
170,-- Euro/t x ca 19.449 t (= 24.311 m³ x 0,8 t/m³) 3 306 330,-- Euro
zuzüglich 10 % USt 330 633,-- Euro
3 636 963,-- Euro
insgesamt 3 989 963,-- Euro
Demnach war die Höhe des Kostenvorauszahlungsauftrages entsprechend des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens wie dargestellt zu korrigieren.
Gemäß § 59 Abs 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die Hauptfrage ua in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung zu erledigen. Um diesen gesetzlichen Anforderungen im konkreten Fall zu genügen war der angefochtene Kostenvorauszahlungsauftrag dahingehend zu präzisieren, als die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung – wie in § 4 Abs 2 VVG gesetzlich normiert – aufgetragen wird.
Zu diesen Änderungen ist das erkennende Gericht bei seiner reformatorischen Entscheidung gemäß § 28 Abs 2 VwGVG berechtigt, als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Prüfung des Kostenvorauszahlungsauftrages in einer Höhe von 4 246 605,-- Euro war und die spruchgemäße Korrektur dieses Auftrages den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nicht ändert.
Die Erfüllungsfrist war angesichts der Dauer des Rechtmittelverfahrens neu festzusetzen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.
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