LVwG Kärnten KLVwG-1820/2/2020

LVwG KärntenKLVwG-1820/2/202017.11.2020

FleischUV 2006 §3
LMSVG 2006 §1 Abs1
LMSVG 2006 §3 Z1
LMSVG 2006 §3 Z19
LMSVG 2006 §24 Abs4
LMSVG 2006 §28 Abs1
LMSVG 2006 §28 Abs2
TierschutzG 2005 §4 Z13
TierschutzG 2005 §6
TierschutzG 2005 §38
TierärzteG 1975 §28 Abs5
32002R0178 Lebensmittelsicherheit Art2
32002R0178 Lebensmittelsicherheit Art3 Z4
32009R1069 Tiermaterialien Art14
32009R1069 Tiermaterialien Art35
32015R0262 Verordnung (EU) 2015/262 Art4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1820.2.2020

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, xxx, vom 28.08.2020 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30.07.2020, Zahl: xxx, betreffend die Festlegung der geänderten Arbeitsaufgaben und Arbeitseinteilung des amtlichen Aufsichtsorgans (Schlachttier- und Fleischuntersuchungsorgans) gemäß § 28 Abs. 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl Nr. 2006/13, idgF, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I. Der Beschwerde wird

 

s t a t t g e g e b e n.

 

Der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30.07.2020, Zahl: xxx wird ersatzlos

 

a u f g e h o b e n.

 

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

 

u n z u l ä s s i g.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

 

Mit Bescheid vom 03.03.2017, Zahl: xxx, wurde xxx (fortan: Beschwerdeführer) vom Landeshauptmann von Kärnten als amtliches Schlachttier- und Fleischuntersuchungsorgan für das Bundesland Kärnten bestellt. Die Festlegung der Arbeitsaufgaben, die Arbeitseinteilung und die Festlegung, in welcher Gemeinde und in welcher Funktion die Tätigkeit als Aufsichtsorgan der Beschwerdeführer ausführen soll, erfolgte mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 03.03.2017, Zahl: xxx. Der Beschwerdeführer wurde u.a. als Tierarzt in der Gemeinde xxx für die Stadt xxx, xxx und xxx beauftragt.

 

Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30.07.2020, Zahl: xxx, wurden die bestehende Arbeitseinteilung und die Arbeitsaufgaben des Beschwerdeführers (amtliches Aufsichtsorgan – Schlachttier- und Fleischuntersuchungstierarzt) in der Gemeinde xxx geändert und der Betrieb xxx, xxx, xxx, aus der Zuständigkeit des Beschwerdeführers ausgenommen. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Änderung der bestehenden Arbeitseinteilung und Arbeitsaufgaben in der Gemeinde xxx aufgrund der seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx festgestellten und der belangten Behörde übermittelten Vorkommnisse am Betrieb xxx, xxx, xxx, im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durch den Beschwerdeführer, erfolgte. Im gegenständlichen Betrieb wurden im Zeitraum Juli 2018 bis November 2019 52 Pferde geschlachtet, obwohl der Betrieb xxx, xxx, xxx, weder für die Schlachtung von Pferden zugelassen noch der überwiegende Teil dieser Pferde für die Schlachtung freigegeben gewesen sei. Die Schlachtkörper seien vom Beschwerdeführer als für den menschlichen Genuss untauglich, jedoch für die Herstellung von Heimtierfutter als tauglich bescheinigt worden. Es dürfe jedoch für Pferde, die laut Equidenpass und Datenbank nicht zur Schlachtung bestimmt sind, im Zuge der Lebendbeschau vom amtlichen Aufsichtsorgan keine Schlachterlaubnis erteilt werden und in weiterer Folge dürften diese keiner weiteren Fleischuntersuchung nach dem LMSVG iVm der FIUVO 2006 unterzogen werden. Aufgrund dieses Umstandes wurde von der belangten Behörde wegen des Verdachtes der Übertretung des § 90 Abs. 6 iVm § 24 LMSVG und den §§ 2, 3 und 8 FIUVO sowie § 38 iVm § 6 Tierschutzgesetz bei der Bezirkshauptmannschaft xxx sowie wegen des Verdachtes der Übertretung des § 222 Abs. 3 iVm § 12 StGB sowie § 223 Abs. 3 StGB bei der Staatsanwaltschaft xxx Anzeige erstattet. Da aus Sicht der belangten Behörde die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch den Beschwerdeführer am Betrieb xxx nicht mehr zweckmäßig war, wurde aufgrund der von der belangten Behörde angezeigten Sachverhalte und diesbezüglich eingeleiteten Verfahren der gegenständliche Betrieb aus der Zuständigkeit des Beschwerdeführers ausgenommen.

 

Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30.07.2020, Zahl: xxx, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 28.08.2020 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage führt er nach Replizierung des Sachverhaltes wie folgt aus:

„Beschwerdegründe: Zu den von der belangten Behörde hierzu tatsachenwidrig getroffenen Feststellungen und Sachverhaltsdarstellungen liegt weder ein Straferkenntnis seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx vor, noch ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft xxx, bzw. ist auch kein Verfahren vor dem Landesgericht xxx anhängig. Die Bezirkshauptmannschaft xxx hat vielmehr das Bezug habende Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt xxx, Ergebnisse im Ermittlungsverfahren der STA xxx liegen noch nicht vor. Zum inkriminierten Sachverhalt gemäß der aktenwidrigen und unrichtigen Tatsachenfeststellungen im Bescheid der belangten Behörde, insbesondere Seite 4, betone ich, dass die erhobenen Vorwürfe einen Zeitraum von Juli 2018 bis November 2019 umfassen. Es wird mir als amtlicher Tierarzt einerseits vorgeworfen, dass der Betrieb xxx, xxx, Zulassungsnummer xxx, keine Zulassung für die Schlachtung von Pferden hätte. Dieser Vorhalt ist nachweislich falsch, zumal der Betrieb die Tätigkeiten für die Schlachtung-, Zerlegung und Verarbeitung von tierischen Lebensmitteln weit vor dem Inkrafttreten des LMSVG idgF, ausgeübt hat. Der Schlachtbetrieb xxx verfügte bereits vor dem Jahr 2009 nachweislich über eine sogenannte alte Zulassungsnummer xxx und kann die Schlachtung von Pferden bis zumindest 1994, weit vor dem Zeitpunkt, als ich mit der Durchführung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragt wurde, belegen. Gemäß § 10 Abs. 2 gelten solche Betriebe als zugelassen im Sinne des Artikel 4 der Verordnung 853/2004 EG und des Artikel 3 Verordnung 854/2004 EG. Damit ist aus Sicht des amtlichen Tierarztes festgestellt, dass der Betrieb Schlachtungen von Pferden rechtmäßig durchführen kann. Auch im Zeitraum meiner Zuständigkeit als amtlicher Tierarzt wurden bis November 2019 widerkehrende Schlachtungen von Pferden zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung gemäß LMSVG/FIUVO durchgeführt. Diese Schlachtungen wurden auch laufend der zuständigen Behörde, nicht zuletzt durch das Fleischbeschau-Ausgleichskassenprogramm zur Kenntnis gebracht. Zu keinem Zeitpunkt wurde mir als aTA von Seiten der zuständigen Behörde mitgeteilt, dass der bezughabende Schlachtbetrieb über keine erforderliche Zulassung zur Schlachtung verfügen würde und somit Schlachtungen von Pferden unzulässig sind! Zwischen Juli 2018 und November 2019 wurden am Betrieb xxx neben Schlachtungen zur Lebensmittelgewinnung (es kann nur hierbei von Schlachtkörpern die Rede sein), auch Tötungen von Pferden (hierbei handelt es sich demnach um tote Tiere bzw. Teilen von toten Tieren) für die Heimtierfutterproduktion durchgeführt. Dabei handelt es sich um Tiere, welche nachweislich nicht zum menschlichen Verzehr geeignet sind bzw. waren. Da derartige Tötungen von Tieren, auch wenn sie tierschutzgerecht unter hygienischen Bedingungen in einer Schlachtstätte durch den Tierbesitzer durchgeführt werden, nicht zur Gewinnung eines Lebensmittels dienen, sondern zum Zweck der Gewinnung eines industriellen Rohstoffes zur Weiterverarbeitung in zugelassenen Betrieben für die Heimtierfutterproduktion dienen, unterliegen diese naturgemäß nicht den einschlägigen Bestimmungen des LMSVG! Mit Nachdruck wird darauf hingewiesen, dass es keine mir bekannte Rechtsnorm gibt, welche eine Zustimmung bzw. Erlaubnis zur Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf landwirtschaftlichen Betrieben durch den Tierhalter vonseiten eines praktischen Tierarztes bzw. amtlichen Tierarztes verlangt, die belangte Behörde mir eine solche jedoch unterstellt! In all diesen Fällen wurde von mir als beauftragten amtlichen Tierarzt dem Tierhalter stets mitgeteilt, dass aufgrund der Eintragungen in de Equidenpässen eine Schlachtung zur Lebensmittelgewinnung nicht möglich ist (vgl. Schlachtverbot)! Entgegengesetzte Behauptungen bzw. Unterstellungen der belangten Behörde werden mit Nachdruck als falsch zurückgewiesen! Im November 2019 wurden, nachdem ich als zuständiger amtlicher Tierarzt in Erfahrung gebracht habe, dass es bei Pferden, welche vom landwirtschaftlichen Betrieb xxx aus dem benachbarten EU-Ausland nach Österreich verbracht wurden zu Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 idgF., sowie Beschwerden von ehemaligen Tierbesitzern aus xxx gekommen ist, die Schlachtungen von Pferden in der Schlachtstätte xxx bis zur Klärung der allfälligen Vorhalte meinerseits – ohne Aufforderung bzw. Zutun der belangten Behörde – untersagt. Auch wurde aufgrund meiner Intervention, ab diesem Zeitpunkt vom Betrieb keine Tötung von Pferden für die Heimtierfutterproduktion mehr durchgeführt. Ohne Aufforderung durch die Behörde wurden meinerseits auch umgehend sämtliche Equidenpässe und Nachweise über Eintragungen in der amtlichen Fleischbeschau-Ausgleichskasse, zeitnah beim Amtstierarzt der BH xxx, xxx, übergeben. Andere Schlachtungen von landwirtschaftlichen Nutztieren (Schweine) zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung erfolgten auch nach November 2019 wie gewohnt, die Schlachttier- und Fleischuntersuchung wurde meinerseits auch ordnungsgemäß durchgeführt. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, spezialpräventiv wider mich hinsichtlich des Betriebes xxx vorgehen zu müssen. Sie lässt dabei unerwähnt, dass seit November 2019 keine Tötungen von Pferden zur Heimtierfutterproduktion durchgeführt werden, und schon alleine aus diesem Aspekt auch keine vermeintlichen „künftigen“ Verfehlungen von Relevanz sein können. Darüber hinaus hat die Unschuldsvermutung zu gelten. Zweckmäßigkeit als Konvergenzkriterium im Sinne des § 28 Abs. 2 LMSVG liegt demnach nicht vor. Was die darüberhinausgehende Arbeitseinteilung betrifft, so mutete es doch befremden an, dass die belangte Behörde gerade im zeitlichen Zusammenhang mit den Vorhalten xxx Vereinfachungen erkennen will. Die Erwägungen/Ergebnisse der belangten Behörde basieren zusammenfassend und wiederholend auf Aktenwidrigkeiten und unrichtigen Tatsachenfeststellungen, welche im Ergebnis zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung führen. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeiten behaftet ist, und mich in meinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Mit der Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt erwächst einem Tierarzt ein subjektives Recht, in welches nur in dem im Gesetz vorgesehenen Fällen eingegriffen werden darf. In die Arbeitseinteilung und Tätigkeitsaufteilung darf nur eingegriffen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und sachlichen Kriterien hierfür vorliegen. Eine Erlassung, bzw. Änderung der Arbeitseinteilung i.S. des § 28 Abs. 2 LMSVG ist von der Behörde nach den Umständen des Einzelfalles mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen, wobei nach entsprechender Anhörung nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden ist. Die Abteilung xxx, Sachgebiet xxx und die belangte Behörde an sich haben die gesetzlichen Erfordernisse einzuhalten verabsäumt. Der gegenständliche Sachverhalt ist der Behörde seit vielen Monaten bekannt; es wurden durch das Sachgebiet xxx der untaugliche Versuch unternommen, das Parteiengehör zu verletzen. Die belangte Behörde hat es verabsäumt im Zusammenhang mit der Zulassung für die Schlachtung von Pferden am Betrieb xxx, xxx, Zulassungsnummer xxx entsprechend präzise Überprüfungen vorzunehmen. Die beabsichtigte Beauftragung zweier Tierärzte, welche im Gemeindegebiet xxx wohnhaft sind, jedenfalls nicht den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnissen entsprechen. Keine abgeschlossenen Verfahren, bis dato nicht einmal Vernehmungen vorliegen, und demnach lediglich unqualifizierte Vorhalte als Entscheidungsgrundlage dienen. Ich beantrage demnach der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 VwGVG ersatzlos zu beheben.“

 

 

Mit Schriftsatz vom 14.10.2020, Zahl: xxx wurde von der belangten Behörde der gegenständliche Verwaltungsakt vorgelegt und wurde nach Replizierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie des gegenständlichen Sachverhaltes zu den Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers folgende Vorlageschrift erstattet:

 

 

„Zum Beschwerdevorbringen des xxx, wonach die Änderung der bestehenden Arbeitseinteilung und Arbeitsaufgaben des Beschwerdeführers im Rahmen der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen gemäß § 28 Abs. 2 LMSVG rechtswidrig sei und den Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletze, wird seitens der ho. Behörde folgendes ausgeführt: Gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG kann der Landeshauptmann Tierärzte die in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen, für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, für Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie für die Entnahme von Proben von lebenden Tieren gemäß § 56 als amtliche Tierärzte beauftragen. Nach § 28 Abs. 2 LMSVG hat der Landeshauptmann die Arbeitsaufgaben und die Arbeitseinteilung der Organe mit Bescheid im für die amtlichen Kontrollen jeweils erforderlichen Ausmaß festzulegen. Hierbei hat der Landeshauptmann die betroffenen amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall wurde xxx mit Bescheid vom 03.03.2017, Zahl: xxx, vom Landeshauptmann als amtliches Schlachttier- und Fleischuntersuchungsorgan für das Bundesland Kärnten bestellt. Die Festlegung der Arbeitsaufgaben, die Arbeitseinteilung und die Festlegung, in welcher(n) Gemeinde(n) und in welcher Funktion die Tätigkeit als Aufsichtsorgan xxx ausüben soll, erfolgte mittels gesonderten Bescheid vom 03.03.2017, Zahl: xxx. Unter anderem wurde xxx als amtlicher Tierarzt in der Gemeinde xxx für die Stadt xxx, xxx und xxx beauftragt. Mit Bescheid vom 30.07.2020, Zahl: xxx, wurde die bestehende Arbeitseinteilung und Arbeitsaufgaben des amtlichen Aufsichtsorgans (Schlachttier- und Fleischuntersuchungstierarztes) xxx in der Gemeinde xxx durch den Landeshauptmann als zuständige Behörde geändert und der Betrieb xxx, xxx, xxx, aus seiner Zuständigkeit ausgenommen. Die Änderung der bestehenden Arbeitseinteilung und Arbeitsaufgaben in der Gemeinde xxx erfolgte aufgrund der seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx festgestellten und der ho. Behörde übermittelten Vorkommnisse am Betrieb xxx, xxx, xxx, im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durch das amtliche Aufsichtsorgan xxx. Im gegenständlichen Betrieb wurden im Zeitraum Juli 2018 bis November 2019 52 Pferde geschlachtet, obwohl weder der Betrieb für die Schlachtung von Pferden zugelassen noch der überwiegende Teil dieser Pferde für die Schlachtung freigegeben war. Die Schlachtkörper wurden vom amtlichen Aufsichtsorgan xxx als für den menschlichen Genuss untauglich, jedoch für die Herstellung von Heimtierfutter als tauglich bescheinigt. Es darf jedoch für Pferde, die laut Equidenpass und Datenbank nicht zur Schlachtung bestimmt sind, im Zuge der Lebendbeschau vom amtlichen Aufsichtsorgan keine Schlachterlaubnis erteilt werden und in weiterer Folge dürfen diese keiner weiteren Fleischuntersuchung nach LMSVG in Verbindung mit der FIUVO 2006 unterzogen werden. Daher wurde seitens der ho. Behörde wegen des Verdachtes der Übertretung des § 90 Abs. 6 in Verbindung mit § 24 LMSVG und §§ 2, 3. und 8. FIUVO sowie § 38 in Verbindung mit § 6 Tierschutzgesetz bei der Bezirkshauptmannschaft xxx sowie wegen des Verdachtes der Übertretung des § 222 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 StGB sowie § 223 Abs. 3 StGB bei der Staatsanwaltschaft xxx Anzeige erstattet. Aufgrund des vorliegenden Verdachtes der nicht ordnungsgemäßen Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie Hygienekontrollen am Betrieb xxx, xxx, xxx, durch das amtliche Aufsichtsorgan xxx ist am gegenständlichen Betrieb eine reibungslose, effiziente und ordnungsgemäße Schlachttier- und Fleischuntersuchung nicht gewährleistet und somit der Zweck der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Hygienekontrollen, nämlich die Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, nicht mehr erfüllt. Durch die widerrechtlich erteilten Schlachterlaubnisse der nicht zur Schlachtung zugelassenen Pferde sowie der widerrechtlichen Verwendung des so gewonnenen Fleisches als Heimtierfuttermittel liegen klare Verstöße gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften vor. Da somit aus ho. Sicht die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch xxx am Betrieb xxx nicht mehr zweckmäßig war, wurde zumindest bis zum Abschluss etwaiger aufgrund der von der ho. Behörde angezeigten Sachverhalte eingeleiteten Verfahren der gegenständliche Betrieb aus der Zuständigkeit des Beschwerdeführers ausgenommen. Dem in der Bescheidbeschwerde vorgebrachten Einwand des Beschwerdeführers, dass weder ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx, noch ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft xxx, noch Ergebnisse im Ermittlungsverfahren der STA xxx vorliegen, oder ein Verfahren vor dem Landesgericht xxx anhängig sei sowie die Bezirkshauptmannschaft xxx das Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt hat, wird entgegengebracht, dass die Anzeige der ho. Behörde erst im Juni 2020 erfolgte. Der ho. Behörde liegt bis dato kein Schreiben der Staatsanwaltschaft vor, wonach ein etwaiges Ermittlungsverfahren gegen xxx eingeleitet bzw. eingestellt worden wäre. Darüber hinaus war das Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft xxx aufgrund der Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gegenüber dem Justizstrafrecht auszusetzen. Der Beschwerdeführer bringt in der Bescheidbeschwerde gegen den Vorwurf einer fehlenden Zulassung des Betriebes xxx für die Schlachtung von Pferden vor, dass der gegenständliche Betrieb bereits vor dem Jahr 2009 nachweislich über eine sogenannte alte Zulassungsnummer verfügte, die die Zulassung zur Schlachtung von Pferden zumindest seit 1994 belegt und daher die Schlachtungen rechtmäßig durchgeführt wurden. Dem gegenüber wird jedoch von der belangten Behörde festgehalten, dass der ho. Behörde ein Antrag des Betriebes xxx für eine Erteilung der Zulassung für die Schlachtung von Pferden vorliegt, welcher seitens des Betriebes nicht einzubringen gewesen wäre, wenn tatsächlich schon eine entsprechende Zulassung bestehen würde (Hinweis: Zulassung des gegenständlichen Betriebes zur Schlachtung von Pferden seitens der ho. Behörde mit Bescheid vom 17.09.2020, Zahl: xxx, erteilt). Weiters führt xxx an, dass am Betrieb xxx neben der Schlachtung von Pferden zur Fleischgewinnung, auch tierschutzgerechte Tötungen von Pferden für die Heimtierfutterproduktion durchgeführt wurden, welche nicht den Bestimmungen des LMSVG unterliegen und daher keine Zustimmung bzw. Erlaubnis eines praktischen bzw. des amtlichen Tierarztes benötigten. Die belangte Behörde hält dazu fest, dass gemäß § 3 Ziffer 19 LMSVG und § 4 Ziffer 14 TSchG unter „Schlachten“ das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung verstanden wird. Ein nicht zur Schlachtung zugelassenes Pferd könnte allenfalls aus vernünftigem Grund gemäß § 6 TSchG getötet werden. Ist ein Pferd laut Equidenpass und Österreichischer Pferdedatenbank nicht zum menschlichen Verzehr freigegeben, ist das Töten desselben kein Schlachten im Sinne des LMSVG und des TSchG. In den der Behörde bekannten Fällen wurden die Pferde weder im Sinne des LMSVG geschlachtet noch liegt eine Tötung aus einem vernünftigen Grund gemäß § 6 TSchG vor. Das amtliche Aufsichtsorgan xxx hätte im Rahmen der Lebendtierbeschau aufgrund des unwiderruflichen Eintrages im Equidenpass der Nichtzulassung zur Schlachtung überhaupt keine Schlachterlaubnis erteilen dürfen. Die Schlachterlaubnis wurde jedoch mit dem Ausstellen der Untersuchungsscheine seitens xxx erteilt. Daher ist es irrelevant, ob für die Weiterverarbeitung der getöteten Pferde als Heimtierfutter eine Zustimmung bzw. Erlaubnis eines Tierarztes bzw. amtlichen Aufsichtsorgan notwendig ist oder nicht. xxx hat als amtliches Aufsichtsorgan die lebensmittelrechtlichen Vorschriften schon mit der Ausstellung der Untersuchungsscheine bei der Lebendtierbeschau verletzt, indem er die entsprechenden Schlachterlaubnisse erteilt hat. Durch die widerrechtlich ausgestellten Untersuchungsscheine, die mit Unterschrift von xxx oder mit dem amtlichen Fleischbeschaustempel beurkundet wurden, wurde der Eindruck erweckt, dass die Pferde ordnungsgemäß geschlachtet wurden und das Fleisch für die Herstellung von Heimtierfuttermittel gemäß der Verordnung (EU) 1069/2009 geeignet war. Die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie Hygienekontrollen dienen aus Sicht der ho. Behörde der Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, dem Gesundheitsschutz sowie dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung. Da von der ho. Behörde nicht ausgeschlossen werden kann, dass das amtliche Aufsichtsorgan xxx am Betrieb xxx weitere Schlachterlaubnisse für nicht zur Schlachtung zugelassene Pferde erteilt und somit gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften verstößt, - zumal dies schon seit Juli 2018 nachweislich erfolgte-, war es aus Sicht der ho. Behörde zweckmäßig, zumindest bis zum Abschluss etwaiger aufgrund der von der ho. Behörde angezeigten Sachverhalte eingeleiteten Verfahren, die Zuständigkeit des amtlichen Aufsichtsorgans xxx für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung am Betrieb xxx, xxx, xxx, aus dessen bestehender Arbeitseinteilung auszuschließen. Alle weiteren Zuständigkeiten des amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchungstierarztes xxx sind von der Änderung seiner Arbeitseinteilung unberührt und bleiben auch mit Bescheid vom 30.07.2020, Zahl: xxx aufrecht. Aufgrund der obigen Ausführungen wird seitens der belangten Behörde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge die Beschwerde des xxx vom 28.08.2020 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30.07.2020, Zahl: xxx, als unbegründet abweisen.“

 

II. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 03.03.2017, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer als amtliches Schlachttier- und Fleischuntersuchungsorgan für das Bundesland Kärnten bestellt. Die Festlegung der Arbeitsaufgaben, die Arbeitseinteilung und die Festlegung, in welcher(n) Gemeinde(n) und in welcher Funktion die Tätigkeit als Aufsichtsorgan der Beschwerdeführer ausüben soll, erfolgte ebenfalls mittels Bescheid vom 03.03.2017, Zahl: xxx. Der Beschwerdeführer wurde u.a. als amtlicher Tierarzt in der Gemeinde xxx für die Stadt xxx, xxx und xxx beauftragt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30.07.2020 wurden die bestehende Arbeitseinteilung und die Arbeitsaufgaben des Beschwerdeführers als amtliches Aufsichtsorgan (Schlachttier- und Fleischuntersuchungstierarztes) in der Gemeinde xxx geändert und der Betrieb xxx, xxx, xxx, aus seiner Zuständigkeit ausgenommen. Begründend führt die belangte Behörde dazu im Bescheid aus, dass aufgrund des vorliegenden Verdachtes der nicht ordnungsgemäßen Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie Hygienekontrollen am Betrieb xxx durch den Beschwerdeführer am Betrieb xxx eine reibungslose, effiziente und ordnungsgemäße Schlachttier- und Fleischuntersuchung nicht gewährleistet und somit der Zweck der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Hygienekontrollen, nämlich die Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, nicht mehr erfüllt seien. Durch die widerrechtlich erteilten Schlachterlaubnisse der nicht zur Schlachtung zugelassenen Pferde sowie der widerrechtlichen Verwendung des so gewonnenen Fleisches als Heimtierfuttermittel würden Verstöße gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften vorliegen, weshalb es aus Sicht der belangten Behörde zweckmäßig erscheint, die Zuständigkeit des Beschwerdeführers für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung am Betrieb xxx aus dessen bestehender Arbeitseinteilung auszuschließen.

 

Als beauftragtes amtliches Aufsichtsorgan des Landeshauptmannes habe der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 LMSVG die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu kontrollieren und habe er sowohl die amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen als auch die Hygienekontrollen gemäß § 53 bis 55 LMSVG durchzuführen. Im Rahmen der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie Hygienekontrollen habe der Beschwerdeführer den Arbeitsanweisungen sowie Erlässen des Landeshauptmannes von Kärnten Folge zu leisten. Gemäß der Geschäftseinteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung obliege die fachliche Aufsicht über die amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen im Bundesland Kärnten der Abteilung xxx – xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung, Sachgebiet xxx und sei somit diese Abteilung berechtigt, den beauftragten amtlichen Aufsichtsorganen (Schlachttier- und Fleischuntersuchungstierärzten) fachliche und dienstliche Weisungen im Namen des Landeshauptmannes zu erteilen, die gemäß § 28 Abs. 1 LMSVG von diesen auch zu erfüllen seien.

 

Am Betrieb xxx, xxx, xxx, wurden im Zeitraum von Juli 2018 bis November 2019 52 Pferde geschlachtet, obwohl weder der Betrieb für die Schlachtung von Pferden zugelassen noch der überwiegende Teil dieser Pferde laut Equidenpass für die Schlachtung freigegeben war. Die Schlachtkörper wurden vom Beschwerdeführer als amtliches Aufsichtsorgan für den menschlichen Genuss als untauglich, jedoch für die Herstellung von Heimtierfuttermittel als tauglich bescheinigt. Es liege somit der Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als amtliches Aufsichtsorgan im Rahmen der Lebendbeschauen dieser Pferde widerrechtlich eine Schlachterlaubnis erteilte, obwohl diese laut Equidenpass unwiderruflich nicht zur Schlachtung zugelassen waren. Das gewonnene Fleisch der getöteten Pferde am Betrieb xxx fällt unter die Kategorie 2 der Verordnung (EU) 1069/2009 und darf auch nicht zur Herstellung als Heimtierfutter verwendet werden.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 LMSVG hat der Landeshauptmann mit Bescheid im für die amtlichen Kontrollen jeweils erforderlichen Ausmaß die Arbeitsaufgaben und die Arbeitseinteilung der Organe gemäß Abs. 1 festzulegen; auf die durch die Angelobung gemäß Abs. 1 entstandene Verpflichtung zur Einhaltung der Dienstverpflichtungen und dienstlichen Anweisungen ist hinzuweisen. Hierbei hat der Landeshauptmann die betroffenen amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG und § 47 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenskonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten insbesondere der Tätigkeit als Amtsstierarzt gemäß Tierärztegesetz (TierAG), BGBl Nr. 16/1975, sind zu berücksichtigen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die im Bescheid vorgeschriebenen Arbeitsaufgaben, die Arbeitseinteilung und deren Dauer sind in geeigneter Weise kundzutun. Gemäß § 28 Abs. 5 leg. cit. ist die Beauftragung eines amtlichen Tierarztes oder eines amtlichen Fachassistenten mit Bescheid zurückzunehmen, wenn der Beauftragte

1. auf die Ausübung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die Durchführung der Hygienekontrollen verzichtet oder

2. dauernd unfähig wird, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder

3. der Verpflichtung zur Teilnahme an Weiterbildungslehrgängen entgegen den Bestimmungen des § 29 nicht nachkommt oder

4. sich vorsätzlich oder grob fahrlässig öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren nicht an schriftliche Weisungen über die Durchführungen der Untersuchungen, Berichtspflichten und Kontrollen gehalten hat und deshalb zweimal schriftlich verwarnt wurde oder

5. wegen Übertretung nach § 90 Abs. 6 öfter als zweimal in den letzten fünf Jahren bestraft wurde.

Diese dürfen nur aufgrund der im Gesetz genannten Voraussetzungen erfolgen.

 

Im angefochtenen Bescheid vom 30.07.2020 führt die belangte Behörde aus, dass durch die widerrechtlich erteilten Schlachterlaubnisse der Pferde sowie der widerrechtlichen Verwendung des gewonnenen Fleisches als Heimtierfutter klare Verstöße gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften vorliegen, weshalb die weitere Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie Hygienekontrollen am gegenständlichen Betrieb durch den Beschwerdeführer zumindest bis zum Abschluss der laufenden Verfahren nicht zweckmäßig ist, da es nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu weiteren entsprechenden Vorfällen und Verfehlungen seitens des amtlichen Aufsichtsorgans xxx am Betrieb xxx kommt.

 

Das erkennende Gericht stellt fest, dass sich durch das Vorhalten des Langtitels des LMSVG eindeutig erschließt, welchem Regelungszweck der Gesetzgeber diese Norm zuführt:

 

„Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel , Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz)“

 

Laut Regierungsvorlage (797 der Beilagen XXII. GP) dient dieses Bundesgesetz dazu, den neuen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen im Lebensmittelbereich Rechnung zu tragen. In § 3 LMSVG findet sich für „Lebensmittel“ die Legaldefinition: „Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002“. Die „VERORDNUNG (EG) Nr. 178/2002 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit“ gibt im Artikel 2 eine Definition von „Lebensmittel“:

 

„Im Sinne dieser Verordnung sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu „Lebensmitteln“ zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe – einschließlich Wasser –, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Wasser zählt hierzu unbeschadet der Anforderungen der Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/EG ab der Stelle der Einhaltung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 98/83/EG .

 

 

Nicht zu „Lebensmitteln“ gehören:

a.) Futtermittel,

b.) lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verkehr hergerichtet worden sind,

c.) Pflanzen vor dem Ernten,

d.) Arzneimittel im Sinne der Richtlinien 65/65/EWG (1) und 92/73/EWG (2) des Rates,

e.) Kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG (3) des Rates,

f.) Tabak und Tabakerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 89/622/EWG (4) des Rates,

g.) Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe 1961, und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe, 1971,

h.) Rückstände und Kontaminanten.“

 

Da die Pferde keinesfalls zur Herstellung von Lebensmitteln geschlachtet werden durften, sondern allenfalls eben zur Herstellung von Futtermitteln, kann das von der belangten Behörde angewendete LMSVG auch nicht zur Anwendung kommen, da das LMSVG bei „Lebensmittel“ auf die Definition der Verordnung EG 178/2002 abstellt. Dann sind sie „Futtermittel“ für nicht zum Verzehr bestimmte Tiere (Haustiere).

 

Artikel 3 Z 4 dieser Verordnung EG 178/2002 definiert „Futtermittel“ wie folgt:

„Futtermittel“ Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind“.

 

Im gegenständlichen Fall wäre das Tiermaterialiengesetz anzuwenden gewesen, das im hier vorliegenden Fall die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) ergebenden Umsetzungserfordernisse beinhaltet.

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30.07.2020, Zahl: xxx, aufzuheben.

 

III. Gesetzliche Grundlagen:

 

Gemäß § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG):

 

Geltungsbereich

§ 1 Abs. 1 lautet wie folgt :

„Dieses Bundesgesetz regelt die Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel und die damit verbundene Verantwortung der Unternehmer. Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen.

 

 

Begriffsbestimmungen

§ 3 Ziffer 1 lautet wie folgt :

„Lebensmittel: Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.“

 

§ 24 Abs. 4 LMSG lautet wie folgt:

„Wird mit den unter Abs. 3 genannten bestellten amtlichen Tierärzten nicht das Auslangen gefunden, kann der Landeshauptmann Tierärzte, die in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen, für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, für Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie für die Entnahme von Proben von lebenden Tieren gemäß § 56 als amtliche Tierärzte gemäß § 28 beauftragen. Diese Personen dürfen auch für Hygienekontrollen in anderen zugelassenen Betrieben herangezogen werden, sofern sie die dafür vorgesehenen Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen.“

 

§ 28 Abs. 1 und 2 LMSVG lauten wie folgt:

„Die Beauftragung als amtlicher Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4 oder als amtlicher Fachassistent gemäß § 24 Abs. 5 hat mit Zustimmung der Betroffenen durch Bescheid des Landeshauptmannes für die Dauer von fünf Jahren zu erfolgen. Sie sind vom Landeshauptmann auf die genaue Erfüllung ihrer Pflichten und dienstlichen Anweisungen anzugeloben. Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet. Erfolgt eine weitere Beauftragung, so hat diese unbefristet zu erfolgen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat der Landeshauptmann die Arbeitsaufgaben und die Arbeitseinteilung der Organe gemäß Abs. 1 mit Bescheid im für die amtlichen Kontrollen jeweils erforderlichen Ausmaß festzulegen; auf die durch die Angelobung gemäß Abs. 1 entstandene Verpflichtung zur Einhaltung der Dienstverpflichtungen und dienstlichen Anweisungen ist hinzuweisen. Hierbei hat der Landeshauptmann die betroffenen amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG und § 47 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß, Interessenkonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten insbesondere der Tätigkeit als Amtstierarzt gemäß Tierärztegesetz (TierÄG), BGBl Nr. 16/1975, sind zu berücksichtigen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Die im Bescheid vorgeschriebenen Arbeitsaufgaben, die Arbeitseinteilung und deren Dauer sind in geeigneter Weise kundzumachen.“

 

Gemäß § 3 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 – FIUVO darf keine Schlachterlaubnis erteilt werden, wenn an lebenden Tieren Symptome, Krankheiten oder Zustände im Sinne des Art 43 Z 3 und 4 und Art 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, festgestellt werden, welche sicher zur Genussuntauglichkeit des Tieres führen. Die Schlachttiere müssen nach § 2 Abs. 2 FIUVO so gekennzeichnet zur Untersuchung gebracht werden, dass der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent ihre Herkunft ermitteln kann. Insbesondere ist die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl II Nr. 291/2009, und Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl II Nr. 201/2008, festzustellen. Allenfalls erforderliche Dokumente sind vorzulegen. Gemäß § 8 FIUVO sind Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in eine Datenbank (Verbrauchergesundheitsinformationssystem – VIS) einzutragen.

 

Nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/262 ist für die Identifizierung von Equiden ein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument (Equidenpass) auszustellen, eine Methode zur Überprüfung der Identität festzulegen sowie eine Datenbank anzulegen, in der gemäß Artikel 38 die Identifizierungsdetails des Tieres, für das das Identifizierungsdokument ausgestellt wurde und Angaben zum Halter, der den Antrag auf Aufstellung des Identifizierungsdokuments gestellt hat, gespeichert werden, und die gleichzeitig dem Tier die eindeutige Lebensnummer zuteilt. Der Equidenhalter hat nach Artikel 27 Z 1 lit a der Verordnung (EU) 2015/262 dafür zu sorgen, dass der Status des Tieres in Bezug auf seine Zulassung zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr jederzeit aktuell und zutreffend ist. Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2015/262 gelten Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt, es sei denn, es wird gemäß dieser Verordnung in Abschnitt II Teil II des Identifizierungsdokuments (Equidenpass) unwiderruflich anders festgelegt.

 

Gemäß § 3 Z 19 LMSVG und § 4 Z 13 Tierschutzgesetz (TSchG) wird unter „Schlachten“ das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung verstanden.

 

Gemäß Artikel 14 iVm Artikel 35 der Verordnung (EU) 1069/2009 darf für die Herstellung von Heimtierfutter nur Material der Kategorie 3 verwendet werden. Nach Artikel 10 lit b sublit i) der Verordnung (EU) 1069/2009 fallen unter Material der Kategorie 3 Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die am Schlachthof geschlachtet und nach der Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft, aber gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch und Tier übertragbaren Krankheiten aufweisen. Gemäß Artikel 9 lit f sublit i) der Verordnung (EU) 1069/2009 fällt Fleisch von anderen Tierkörper und Teile von Tieren als die in Artikel 8 oder Artikel 10 genannten, die auf anderem Wege zu Tode kamen als durch Schlachtung oder Tötung zum menschlichen Verzehr, einschließlich Tieren, die zum Zweck der Seuchenbekämpfung getötet werden, unter das Material der Kategorie 2, welches nicht zur Herstellung von Heimtierfutter verwendet werden darf.

 

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit“ gibt im Artikel 2 eine Definition von „Lebensmittel“: „Im Sinne dieser Verordnung sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu „Lebensmitteln“ zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe — einschließlich Wasser —, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Wasser zählt hierzu unbeschadet der Anforderungen der Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/EG ab der Stelle der Einhaltung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 98/83/EG . Nicht zu „Lebensmitteln“ gehören:

a.) Futtermittel,

b.) lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verkehr hergerichtet worden sind,

c.) Pflanzen vor dem Ernten,

d.) Arzneimittel im Sinne der Richtlinien 65/65/EWG (1) und 92/73/EWG (2) des Rates,

e.) Kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG (3) des Rates,

f.) Tabak und Tabakerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 89/622/EWG (4) des Rates,

g.) Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe 1961, und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe, 1971,

h.) Rückstände und Kontaminanten.“

 

Artikel 3 Z 4 dieser Verordnung EG 178/2002 definiert „Futtermittel“ wie folgt:

„Futtermittel“ Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind“.

 

IV. Rechtliche Beurteilung:

 

Im Zeitraum von Juli 2018 bis November 2019 wurden am Betrieb xxx, xxx, xxx, 52 Pferde geschlachtet, obwohl weder der Betrieb für die Schlachtung von Pferden zugelassen noch der überwiegende Teil dieser Pferde laut Equidenpass für die Schlachtung freigegeben war. Die Schlachtkörper wurden vom Beschwerdeführer für den menschlichen Genuss als untauglich, jedoch für die Herstellung von Heimtierfuttermittel als tauglich bescheinigt. Es liege somit der Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als amtliches Aufsichtsorgan im Rahmen der Lebendbeschauen dieser Pferde widerrechtlich eine Schlachterlaubnis erteilt habe, obwohl diese laut Equidenpass unwiderruflich nicht zur Schlachtung zugelassen gewesen seien. Das gewonnene Fleisch der getöteten Tiere am Betrieb xxx, xxx, xxx, fällt unter die Kategorie 2 der Verordnung (EU) 1069/2009 und darf auch nicht zur Herstellung als Heimtierfutter verwendet werden.

 

Die Abteilung xxx – xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung erstattete mit Schreiben vom 03.06.2020, Zahl: xxx, bei der Bezirkshauptmannschaft xxx Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Verdacht der Übertretungen der § 90 Abs. 6 iVm § 24 LMSVG und den §§ 2, 3 und 8 FIUVO sowie § 38 iVm § 6 TSchG. Zudem wurde seitens der Abteilung xxx – xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung mit Schreiben vom 04.06.2020, Zahl: xxx, gegen den Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft xxx Anzeige wegen Verdacht der Verwirklichung des § 222 iVm § 12 StGB sowie § 223 Abs. 2 StGB erstattet.

 

Mit Schreiben der Abteilung xxx – xxx, SG xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 04.06.2020, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der Vorkommnisse im Zuge der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen betreffend die Schlachtung von Pferden in den Jahren 2018 und 2019 mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluss der Erhebungen xxx (Stellvertretung: xxx) für die Durchführung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Betrieb xxx zuständig ist. Mit E-Mail-Nachricht vom 09.06.2020 teilte der Beschwerdeführer daraufhin mit, dass eine derartige Änderung per Bescheid zu erfolgen habe und könne nicht wie gegenständlich erfolgt, im Rahmen einer Mitteilung erfolgen, zumal ein derartiges Schreiben keine Rechtsverbindlichkeit auch nicht für die im Schreiben angeführten (neu)beauftragten amtlichen Tierärzte habe und stehe sohin im Widerspruch zu den einschlägigen Bestimmungen des LMSVG. Daher begehrte der Beschwerdeführer gemäß § 68 AVG die Übermittlung der getroffenen Änderungen per Bescheid.

 

Mit Schreiben der Abteilung xxx – xxx vom 06.07.2020, Zahl: xxx wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 LMSVG ersucht, eine Stellungnahme zu gegenständlich geplanter Festlegung der Arbeitseinteilung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung in den Gemeinden xxx und xxx abzugeben. Dazu langte mittels E-Mail-Nachricht vom 16.07.2020 vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme bei der Behörde ein, in welcher er sich u.a. unter Zugrundelegung des § 28 LMSVG gegen die beabsichtigte Änderung aussprach.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30.07.2020, Zahl: xxx, wurde die bestehende Arbeitseinteilung und Arbeitsaufgaben des Beschwerdeführers in der Gemeinde xxx geändert und der Betrieb xxx, xxx, xxx, aus seiner Zuständigkeit genommen. Weiters wurde festgelegt, dass mit der gegenständlichen Arbeitseinteilung alle bisherigen Arbeitseinteilungen erlöschen. Die gegenständliche Arbeitseinteilung gilt bis auf Widerruf bzw. bis eine neue Arbeitseinteilung festgelegt wird.

 

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage führt der Beschwerde u.a. aus, dass in die Arbeitseinteilung und Tätigkeitsaufteilung nur dann eingegriffen werden dürfe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und sachlichen Kriterien hierfür vorliegen. Zwischen Juli 2018 und November 2019 wären am Betrieb xxx neben Schlachtungen zur Lebensmittelgewinnung auch Tötungen von Pferden für die Heimtierfutterproduktion durchgeführt worden. Dabei habe es sich um Tiere gehandelt, welche nachweislich nicht zum menschlichen Verzehr geeignet seien bzw. gewesen wären. Da derartige Tötungen von Tieren, auch wenn sie tierschutzgerecht unter hygienischen Bedingungen in einer Schlachtstätte durch den Tierbesitzer durchgeführt werden, nicht zur Gewinnung eines Lebensmittels dienen, sondern zum Zweck der Gewinnung eines industriellen Rohstoffes zur Weiterverarbeitung in zugelassenen Betrieben für die Heimtierfutterproduktion dienen, unterliegen diese naturgemäß nicht den einschlägigen Bestimmungen des LMSVG.

 

Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass laut Regierungsvorlage (797 der Beilagen XXII. GP) das LMSVG dazu dient, den neuen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen im Lebensmittelbereich Rechnung zu tragen. In § 3 LMSVG findet sich für „Lebensmittel“ die Legaldefinition: „Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002“. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit“ gibt im Artikel 2 eine Definition von „Lebensmittel“: „Im Sinne dieser Verordnung sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu „Lebensmitteln“ zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe – einschließlich Wasser –, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Wasser zählt hierzu unbeschadet der Anforderungen der Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/EG ab der Stelle der Einhaltung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 98/83/EG . Nicht zu „Lebensmitteln“ gehören u.a.:

a.) Futtermittel,

b.) lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verkehr hergerichtet worden sind,

c.) …“

 

Da die Pferde keinesfalls zur Herstellung von Lebensmitteln geschlachtet werden durften, wie dies der Eintragung im Equidenpass entsprach, sondern die Schlachtung gemäß der Darstellung des Beschwerdeführers in seinen Rechtfertigungen allenfalls eben zur Herstellung von Futtermitteln erfolgte, kann das von der belangten Behörde angewendete LMSVG auch nicht als Grundlage dafür verwendet werden, die Tätigkeit des Beschwerdeführers im gegenständlichen Schlachtbetrieb als eine nach diesem Gesetz durchgeführte zu beurteilen, und kann daher das LMSVG auch nicht zur Anwendung kommen, da das Gesetz bei „Lebensmittel“ auf die Definition der Verordnung EG 178/2002 abstellt. Wenn, wie dem Aktenvorgang zu entnehmen ist, die Verwertung der Tierkörper zur Herstellung von „Futtermitteln für nicht zum Verzehr bestimmte Tiere (Haustiere)“ angestrebt war, handelt es sich bei diesen Schlachtkörpern um „tierische Nebenprodukte“ iSd der Definition des Art. 3 Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung über tierische Nebenprodukte).

 

Sohin ist der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30.07.2020, Zahl: xxx, betreffend die Festlegung der geänderten Arbeitsaufgaben und Arbeitseinteilung des amtlichen Aufsichtsorgans (Schlachttier- und Fleischuntersuchungsorgans) gemäß § 28 Abs. 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, aufzuheben.

 

Ergebnis:

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

Die vorliegende Entscheidung konnte in Anwendung der Bestimmung § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Zumal wurde auch von keiner Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte