LVwG Burgenland E B06/10/2023.001/002

LVwG BurgenlandE B06/10/2023.001/00212.4.2023

Bgld. RPG 2019 §45 Abs4
Bgld. RPG 2019 §45 Abs5
Bgld. RPG 2019 §53a
NG 1990 §6 Abs3 lita

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2023:E.B06.10.2023.001.002

 

 

 

Zahl: E B06/10/2023.001/002 Eisenstadt, am 12.04.2023

 

 

 

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vom 12.02.2023 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 23.01.2023, Zahl: ***, in einem Bewilligungsverfahren nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz – NG 1990

 

zu Recht:

 

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

 

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), vom 23.01.2023, Zahl: ***, wurde das Ansuchen des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), um naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer PV-Anlage auf dem Grundstück [NR1] der KG [KG] gemäß § 6 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 lit. a NG 1990 sowie § 45 Abs. 4 und § 53a Bgld. Raumplanungsgesetz – Bgld. RPG 2019 abgewiesen. Der Bescheid wurde nach Wiedergabe der Bezug habenden Rechtsvorschriften und des Sachverhaltes zusammengefasst damit begründet, dass die Voraussetzungen des § 53a Bgld. RPG 2019 wegen der Größe der geplanten Photovoltaikanlage, welche 35 m² übersteige, nicht erfüllt seien. Es fehle daher an einer wesentlichen Bewilligungsvoraussetzung für das Vorhaben, weshalb das Ansuchen abzuweisen wäre.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.02.2023 rechtzeitig Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Dimension der PV-Anlage der Deckung des Eigenbedarfs zweier Wohnhäuser – [Haus1] und [Haus2] – diene, dabei sei auch die Verwendung eines Energiespeichers vorgesehen. Insofern übersteige die Modulfläche die in § 53a Bgld. RPG 2019 vorgesehenen 35 m², sei aber hinsichtlich des genannten Zweckes technisch bestmöglich ausgerichtet. Aufgrund der geographischen Gegebenheiten sei ein maximaler Ertrag nur auf dem Grundstück [NR1] der KG [KG] möglich und erstrebenswert. Eine Errichtung auf den Dachflächen der beiden Wohnhäuser sei durch den eingeschränkten Sonnenaufgang am Grundstück [NR2] der KG [KG] nicht zielführend. Die Werte der Sonneneinstrahlung seien generell im Digitalen Atlas (Geodaten Burgenland) verifiziert und bei den Planungen entsprechend berücksichtigt worden. Für das Vorhaben stünden die Wirtschaftlichkeit der Errichtung sowie die optimale Flächennutzung im Vordergrund, wodurch die Planungen zur gemeinschaftlichen Errichtung und Nutzung der PV-Anlage entstanden seien. Es wurde daher eine Sondergenehmigung zur Errichtung der PV-Anlage beantragt. Erforderlichenfalls würden auch bauliche bzw. plantechnische Adaptierungen der Anlage vorgenommen.

 

 

Der Beschwerde war eine Stellungnahme der AA KG, ***, vom 10.02.2023 angeschlossen. Darin wurde zum Aufstellungsort der PV-Anlage auf dem Grundstück [NR1] der KG [KG] ausgeführt, dass die Freifläche auf diesem Grundstück als einzig geeigneter Errichtungsort ausgewählt worden sei, um einen maximalen PV-Ertrag zu erzielen. Die eventuell zur Verfügung stehenden Dachflächen seien für die geplante Modulfläche sehr ungünstig, was Ausrichtung und Montage beträfe. Diese Flächen böten vor allem in den Wintermonaten kaum bis keine Sonnenstunden. Zur Dimensionierung wurde angegeben, dass die Auslegung der geplanten PV-Anlage derart erfolgt sei, dass zwei Gebäude inklusive Energiespeicher versorgt bzw. betrieben werden könnten. Die daraus resultierende Modulfläche werde benötigt, um eine sinnvoll ergiebige Nutzung und Nachhaltigkeit zu erzielen.

 

I.3. Mit Schreiben vom 17.03.2023 legte die Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.

 

II. Sachverhalt:

 

II.1. Der Beschwerdeführer ist jeweils Hälfteeigentümer der Grundstücke [NR1] und [NR2], beide inneliegend in der EZ. [EZ1], der KG [KG] mit der Anschrift [Haus1] in ***. Die anderen Grundstückshälften stehen im Eigentum seiner Ehegattin.

 

Das Grundstück [NR1] der KG [KG] weist eine Gesamtfläche von 1.999 m² auf und ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Teilfläche von 585 m² als „BD – Bauland-Dorfgebiet“ und mit der übrigen Fläche von 1.414 m² als „GHg – Grünfläche-Hausgärten“ gewidmet. Das Grundstück [NR2] der KG [KG] mit einer Gesamtfläche von 2.645 m² ist zur Gänze als „BD – Bauland-Dorfgebiet“ gewidmet.

 

Das Wohngebäude des Beschwerdeführers befindet sich zu einem Teil (73 m²) auf dem Grundstück [NR1], der andere Teil (133 m²) liegt auf dem Grundstück [NR2].

 

II.2. Der Beschwerdeführer plant die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der Freifläche des Grundstückes [NR1] der KG [KG], welche als „GHg – Grünfläche-Hausgärten“ gewidmet ist.

Die geplante PV-Anlage soll auf einer Fläche von 9,5 m x 4,6 m, somit insgesamt 43,7 m², errichtet werden.

 

Die Anlage soll eine Leistung von 10,125 kWp aufweisen und 27 x SOLARWATT Panel classic umfassen. Im Heizraum im Kellergeschoß des Wohnhauses des Beschwerdeführers sollen eine DC-Freischaltbox, ein PV-Wechselrichter und ein Energiespeicher mit 13,8 kWh aufgestellt werden.

 

Laut Beschwerdevorbringen soll die geplante PV-Anlage den Energiebedarf des Wohnhauses des Beschwerdeführers sowie des Wohnhauses [Haus2] decken. Die Liegenschaft [Haus2] auf Grundstück [NR3] der KG [KG] steht im Eigentum des Sohnes des Beschwerdeführers. Auf diesem Grundstück, inneliegend in der EZ. [EZ2], KG [KG], mit einer Gesamtfläche von 704 m² und einer Flächenwidmung „BD – Bauland-Dorfgebiet“ befinden sich Gebäudeflächen im Ausmaß von 394 m².

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt. Weiters wurde Einsicht in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ genommen.

 

Daraus ergeben sich der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensverlauf und der unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt.

 

Art und Umfang des geplanten Vorhabens ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem mit dem Ansuchen um Genehmigung vorgelegten Einreichplan der AA KG, ***, vom 22.09.2022.

 

III.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland konnte gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt feststand und es im gegenständlichen Verfahren um die Klärung von Rechtsfragen ging. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Im Übrigen wurde von den Parteien des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

 

IV. Rechtslage:

 

IV.1. Die hier relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 (StF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 70/2020, lauten:

 

§ 5:

„Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutz der freien Natur und Landschaft:

(1) Die Vorhaben gemäß Abs. 2 bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde

1. als Grünfläche ausgewiesen oder gemäß § 32 Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, kenntlich gemacht sind oder

2. als Baugebiet für Erholungs- oder Tourismuseinrichtungen ausgewiesen sind und sich im Bereich des Neusiedlersees einschließlich des Schilfgürtels und des Seevorgeländes gemäß Anlage 2 befinden,

einer Bewilligung.

(2) Folgende Vorhaben, die auf den in Abs. 1 genannten Flächen verwirklicht werden sollen, bedürfen einer Bewilligung:

1. die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von

a) Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen;

b) Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art;

c) Anlagen zur Entnahme mineralischer Rohstoffe wie etwa Steine, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf sowie die Verfüllung solcher und bereits bestehender Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten;

d) Anlagen zur Ablagerung von Abfällen einschließlich der Endgestaltung, sofern nicht lit. c zur Anwendung kommt;

e) Teichen und künstlichen Wasseransammlungen sowie Grabungen und Anschüttungen in stehenden oder vorübergehend nicht wasserführenden Gewässern aller Art;

2. der Aufstau oder die Ausleitung eines Gewässers, die Verfüllung, die Verrohrung, die Auspflasterung oder Verlegung eines Gewässerbettes, sowie die Umgestaltung eines Uferbereiches, einschließlich von Altarmen;

3. die Errichtung von Freileitungen mit einer elektrischen Nennspannung von mehr als 30 Kilovolt (KV);

4. die Errichtung von Anlagen für Zwecke des Motocross- und Autocrosssports oder ähnlicher Sportarten;

5. die Anlage von Flug-, Modellflug-, Golf- und Minigolfplätzen;

6. das Verfüllen oder sonstige Verändern von natürlichen Gräben oder Hohlwegen, ausgenommen geringfügige flächenhafte Anschüttungen oder nicht ins Gewicht fallende andere Veränderungen.

(3) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 und 2 und der Anzeigepflicht gemäß § 5a sind ausgenommen:

1. mobile Folientunnel für Zwecke der pflanzlichen Produktion im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, Baustelleneinrichtungen für die Dauer der Bauphase, Anlagen im Rahmen einer Veranstaltung für längstens zwei Wochen, Einrichtungen zur Wartung oder Kontrolle behördlich genehmigter Anlagen, Hochstände und Ansitze, die üblicherweise zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd erforderlich sind, künstlerisch wertvolle Skulpturen, historische Denkmäler und Kapellen;

2. einmalige Zubauten zu Gebäuden, für die eine naturschutzbehördliche Bewilligung besteht, bis zu einer Fläche von 50% des Bestandes, höchstens jedoch 50 m². Die Vergrößerung gilt auch dann als einmalig erfolgt, wenn sie in mehreren Abschnitten vorgenommen wird, jedoch insgesamt das genannte Höchstausmaß nicht überschreitet. Die jeweilige Vergrößerung ist vor Baubeginn unter Angabe des Umfangs der Naturschutzbehörde formlos zu melden und von dieser ohne weiteres Verfahren zu den Akten zu nehmen;

3. Einfriedungen von Vor-, Haus- und Obstgärten, bei denen kein zusammenhängender Teil mehr als 50 m vom Wohngebäude entfernt ist, sowie Anlagen, Gebäude bis zu einer Brutto-Grundfläche bis 20 m² und sonstige geringfügige Bauvorhaben im Sinne des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in Vor-, Haus- und Obstgärten, die in einem Zusammenhang mit einem Wohngebäude stehen, und von diesem nicht mehr als 50 m entfernt sind, mit Ausnahme solcher auf Flächen, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünfläche-Kellerzone, Grünfläche-Sonderzone, Grünfläche-Weinproduktionszone oder als Grünfläche-Freihaltezone ausgewiesen sind;

4. Einfriedungen, die dem Schutze land- und forstwirtschaftlicher Kulturen oder der Nutztierhaltung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dienen, soferne diese dem Charakter des betroffenen Landschaftsraumes (§ 6 Abs. 1 lit. c) angepasst sind und ein sachlicher oder funktioneller Zusammenhang zwischen der Einfriedung und der Nutzung der Fläche für die Dauer des Bestehens der Einfriedung gegeben ist;

5. Vorhaben auf Plätzen für Leichtathletik und Ballsport, ausgenommen Golf; Spielplätze, Friedhöfe und künstliche Freibäder, letztere mit Ausnahme solcher im sachlichen, funktionellen oder örtlichen Zusammenhang mit Oberflächengewässern;

6. geringfügige Änderungen, Erweiterungen und Umbauten einer bewilligten Anlage (z. B.: Ein- und Umbau von Fenstern, Dachgauben, Bau und Umbau von ortsüblichen Terrassen, Änderungen von Antennen mit maximaler Höhenveränderung der Funkmasten von bis zu 2 m);

7. der Betrieb, die Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen;

8. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von ingenieurbiologischen Ufersicherungsmaßnahmen an fließenden oder stehenden Gewässern, sofern diese 150 m² nicht überschreiten und der Sicherung von Wegen, Straßen, Infrastruktureinrichtungen oder baulichen Anlagen dienen;

9. Maßnahmen in Erfüllung von Verpflichtungen nach § 47 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018;

10. Gewässerquerungen gemäß § 1 der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen, BGBl. II Nr. 327/2005, wenn sie entsprechend der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 2 der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen) ausgeführt werden;

11. Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, die bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind, mit Ausnahme von Anlagen auf Flächen, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünfläche-Kellerzone, Grünfläche-Sonderzone, Grünfläche-Weinproduktionszone oder Grünfläche-Freihaltezone ausgewiesen sind.

(4) Die Ausnahmen des Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 7 bis 11 gelten auch für Landschaftsschutzgebiete. Die Bewilligungspflicht für Fälle des § 22e bleibt von den Ausnahmen des Abs. 3 unberührt.“

 

§ 6:

„Voraussetzung für Bewilligungen:

(1) Bewilligungen im Sinne des § 5 sind zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nicht

a) das Landschaftsbild nachteilig beeinflußt wird,

b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachteilig beeinträchtigt wird oder dies zu erwarten ist,

c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt wird oder

d) in erheblichem Umfang in ein Gebiet eingegriffen wird, für das durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 6a besondere Entwicklungsziele festgelegt sind.

(2) Eine nachteilige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet wird oder

b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder

c) sonst eine wesentliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- und Pflanzenwelt untereinander und zu ihrer Umwelt in der Biosphäre oder in Teilen davon zu erwarten ist. Eine solche wesentliche Störung ist bei Vorhaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. c und d dann zu erwarten, wenn die Verfüllung solcher Anlagen einschließlich der Endgestaltung der Abbaustätten mit anderen Materialien als Aushubmaterial (§ 3 Z 5 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016), Baurestmassen (§ 3 Z 6 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, ausgenommen Asbestabfälle gemäß § 10 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016) oder Bodenaushubmaterial (§ 3 Z 9 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016) erfolgt.

(3) Eine nachteilige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) eine Bebauung außerhalb der geschlossenen Ortschaft vorgenommen werden soll, für die keine Notwendigkeit nach den Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 und 5 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 49/2019, nachgewiesen werden kann (Zersiedelung) oder Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 lit. b errichtet werden sollen, für die keine sachlich oder funktionell begründete Notwendigkeit im Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung der Fläche gegeben ist,

b) eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten wird,

c) der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört wird,

d) natürliche Oberflächenformen wie Flußterrassen, Flußablagerungen, naturnahe Fluß- oder Bachläufe, Hügel, Hohlwege und dgl. oder landschaftstypische oder historisch gewachsene bauliche Strukturen und Anlagen wesentlich gestört werden,

e) freie Gewässer durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliche Maßnahmen wesentlich beeinträchtigt werden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert wird oder

f) dem außergewöhnlichen und universellen Wert eines in die Welterbeliste nach dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt aufgenommenen Gebietes widersprochen wird.

(3a) Ein Eingriff in erheblichem Umfang in ein Gebiet, für das durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 6a besondere Entwicklungsziele festgelegt sind, ist jedenfalls gegeben, wenn eine Maßnahme oder ein Vorhaben den in der Verordnung definierten Entwicklungszielen entgegensteht.

(4) Die Bewilligung von Einbauten in Gewässer und an diese angrenzende Uferbereiche ist zu untersagen, wenn nicht durch eine entsprechende Flächenwidmung der Gemeinde gewährleistet ist, dass die Maßnahme mit den örtlichen Zielen der Raumplanung vereinbar ist.

Ausgenommen sind wasserbau- und verkehrstechnisch notwendige Einbauten sowie Einbauten zur Gewinnung von Energie aus Wasserkraft.

(5) Eine Bewilligung im Sinne des § 5 kann entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. Als öffentliche Interessen gelten insbesondere solche der Landesverteidigung, des Umweltschutzes, der Volkswirtschaft und des Fremdenverkehrs, der Bodenreform und der Landwirtschaft, des Schulwesens, der überörtlichen Raumplanung, des Verkehrswesens, der öffentlichen Sicherheit, der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln oder Energie, der Gesundheit, der Wissenschaft und Forschung, des Denkmalschutzes, der wasserwirtschaftlichen Gesamtplanung und des Bergbaues.

(6) In jenen Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des Abs. 5 erteilt wird, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Auflagen zu bewirken, daß die nachteiligen Wirkungen eines Vorhabens möglichst gering gehalten werden.“

 

IV.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 – Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019 (StF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2022, lauten:

 

§ 45:

„Wirkung des Flächenwidmungsplanes:

(1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Bgld. BauG sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Das Fehlen von Kenntlichmachungen gemäß § 32 Abs. 3 steht Bewilligungen nicht entgegen.

(2) In Aufschließungsgebieten (§ 33 Abs. 2 §§ 33a und 40a) sind Bewilligungen nach Abs. 1 erst zulässig, wenn der Gemeinderat durch Verordnung feststellt, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist.

(3) In Vorbehaltsflächen (§ 41) dürfen nur Maßnahmen bewilligt werden, die dem Zweck des Vorbehaltes entsprechen.

(4) Baumaßnahmen in Verkehrsflächen, Grünflächen gemäß § 40 Abs. 3 und sonstigen Grünflächen sind zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Weiters ist in Grünflächen und in Verkehrsflächen die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlichen Anlagen sowie von zeitlich befristet errichteten Bauten zulässig. Ebenso sind Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (zB Biotope) zulässig.

(5) Die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 ist dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, dass

1. die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht,

2. kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,

3. die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt und

4. raumordnungsrelevante Gründe (zB Landschaftsbild, Zersiedelung) nicht entgegenstehen.

(6) Bescheide, die gegen Abs. 1 verstoßen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung möglich.

(7) Genehmigungen zur Wiedererrichtung von Bauwerken, die sich nicht auf einer dafür erforderlichen Flächenwidmung befunden haben, aber ursprünglich rechtmäßig errichtet und durch Einwirkung von höherer Gewalt untergegangen sind, können in unveränderter Größe, Form, Ausgestaltung sowie mit demselben Verwendungszweck unabhängig von der aktuellen Flächenwidmung erteilt werden.“

 

§ 53a:

„Photovoltaikanlagen:

(1) Anlagen zur Gewinnung von Elektrizität durch Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen) sind vorrangig auf Dächern oder gebäudeintegriert zu errichten.

(2) Wenn die Errichtung einer Photovoltaikanlage gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, ist bei Erfüllung aller sonstigen gesetzlichen Vorgaben die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einer geeigneten Freifläche zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die Photovoltaikanlage dient vorrangig der Deckung des Eigenbedarfs des zugehörigen Gebäudes.

2. Die Photovoltaikanlage wird auf der Widmungsfläche des zugehörigen Gebäudes oder auf der dem Gebäude zuordenbaren Widmungsfläche „Grünfläche-Hausgärten“ errichtet, wobei die zulässigen Widmungsflächen für die zugehörigen Gebäude auf die Widmungskategorien gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 6 und 9 eingeschränkt sind.

3. Die Modulfläche der Photovoltaikanlage beträgt höchstens 35 m². Auf Betriebs- und Industriegebietsflächen ist die Modulfläche auf 100 m² beschränkt.

(3) Die Errichtung von Photovoltaikanlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Abs. 2 Z 3 übersteigen, ist nur in Eignungszonen zulässig, die von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind. Dabei ist auf aus raumplanungsfachlicher Sicht zu bestimmende Ausschluss- und Konfliktkriterien, meteorologische Gegebenheiten und die Möglichkeiten aktueller sowie künftiger Netzeinspeisung Bedacht zu nehmen. Wichtige energiewirtschaftliche Interessen können das Ziel der Vermeidung nachteiliger Beeinflussungen des Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 2 Z 4) überwiegen. Vorliegende Konzepte für eine qualifizierte Nutzung der betroffenen Flächen sind besonders zu berücksichtigen. Eine qualifizierte Nutzung besteht für Anlagen, die

1. von einer Bürgerenergiegemeinschaft oder einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft betrieben werden,

2. eine Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an der Energieproduktion oder der Finanzierung einer Photovoltaikanlage vorsehen,

3. eine landwirtschaftliche Nutzung weiterhin ermöglichen,

4. eine kombinierte Netznutzung mit Windkraftanlagen vorsehen,

5. die Netzeinspeisung mit Energiespeicherung kombinieren oder

6. die Eigenversorgung von Betriebsstätten im Burgenland (Direktleitung) sicherstellen.

Die Verordnung besteht aus dem Wortlaut und der planlichen Darstellung. Ist vor Erlassung einer Verordnung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen (§ 16 Abs. 1 bis 3), ist der Entwurf für die Dauer von vier Wochen zur Stellungnahme aufzulegen.

(4) Die Eignungszone ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. In der Eignungszone ist die Ausweisung von Grünflächen nicht landwirtschaftlicher Nutzung gemäß § 40 Abs. 2 für Photovoltaikanlagen zulässig. Photovoltaikanlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Abs. 2 Z 3 übersteigen, sind nur auf Flächen mit dieser Widmung zulässig.

(5) Die Errichtung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen, für die im Flächenwidmungsplan eine gesonderte Ausweisung im Sinne des Abs. 4 besteht, stellt ein vorrangiges öffentliches Interesse dar.“

 

IV.3. Eine Verordnung gemäß § 53a Abs. 3 Bgld. RPG 2019 wurde von der Bgld. Landesregierung mit LGBl. Nr. 60/2021 am 13.07.2021 erlassen.

 

V. Rechtliche Erwägungen:

 

V.1. Zur Bewilligungspflicht nach dem NG 1990:

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 NG 1990 bedürfen Vorhaben gemäß Abs. 2 auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünfläche ausgewiesen oder gemäß § 32 Abs. 3 Bgld. RPG, LGBl. Nr. 49/2019, kenntlich gemacht sind, einer Bewilligung.

 

Das gegenständliche Grundstück [NR1], EZ. [EZ1], der KG [KG] ist mit einer Teilfläche von 1.414 m² im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „GHg – Grünfläche-Hausgärten“ gewidmet.

 

Damit ist für die Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 lit. a NG 1990 auf dieser Fläche eine Bewilligung nach diesem Gesetz erforderlich.

 

Gegenstand des Bewilligungsverfahrens ist die Errichtung einer PV-Anlage auf einer Freifläche des Grundstückes [NR1] der KG [KG] und damit einer solchen „anderen hochbaulichen Anlage“.

 

Nach § 5 Abs. 3 Z. 11 NG 1990 sind von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 und 2 und der Anzeigepflicht gemäß § 5a leg. cit. ausgenommen Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, die bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind, mit Ausnahme von Anlagen auf Flächen, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünfläche-Kellerzone, Grünfläche-Sonderzone, Grünfläche-Weinproduktionszone oder Grünfläche-Freihaltezone ausgewiesen sind.

Eine solche Ausnahme von der Bewilligungspflicht bzw. Anzeigepflicht liegt nicht vor. Im vorliegenden Fall ist keine Photovoltaikanlage im Sinne dieser Bestimmung, welche auf einem Gebäude parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind, geplant. Die gegenständliche Photovoltaikanlage soll freistehend errichtet werden, weshalb eine Bewilligungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 NG 1990 bzw. eine Anzeigepflicht gemäß § 5a leg. cit. besteht.

 

V.2. Zu den Voraussetzungen der Bewilligung nach dem NG 1990:

 

Gemäß § 6 Abs. 1 NG 1990 sind Bewilligungen im Sinne des § 5 leg. cit. nicht zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nicht das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst wird (lit. a), das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachteilig beeinträchtigt wird oder dies zu erwarten ist (lit. b), der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt wird (lit. c) oder in erheblichem Umfang in ein Gebiet eingegriffen wird, für das durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 6a besondere Entwicklungsziele festgelegt sind (lit. d).

 

Nach § 6 Abs. 3 lit. a NG 1990 ist eine nachträgliche Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Lebensraumes jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben eine Bebauung außerhalb der geschlossenen Ortschaft vorgenommen werden soll, für die keine Notwendigkeit nach den Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 und 5 Bgld. RPG 2019 nachgewiesen werden kann (Zersiedelung).

 

Der Verfassungsgerichtshof hat die mit dem nunmehr geltenden § 45 Abs. 1 Bgld. RPG 2019 idente Vorgängerbestimmung des § 20 Abs. 1 Bgld. RPG 1969 dahingehend verfassungskonform ausgelegt, dass die Naturschutzbehörde als Vorfrage zu beurteilen hat, ob ein Projekt dem Flächenwidmungsplan widerspricht oder nicht.

 

Dagegen, dass die Naturschutzbehörde auch raumplanerische Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat, bestehen keine Bedenken (vgl. VfGH 25.06.1998, G 32/98 u. a., VfSlg. 15.323).

 

 

 

V.3. Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach dem Bgld. RPG 2019:

 

Nach § 45 Abs. 4 Bgld. RPG 2019 sind Baumaßnahmen in Grünflächen gemäß § 40 Abs. 3 leg. cit. und sonstigen Grünflächen zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind.

 

Gemäß § 45 Abs. 5 Bgld. RPG 2019 ist die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 dann anzunehmen, wenn unter anderem raumordnungsrelevante Gründe (z. B. Landschaftsbild, Zersiedelung) nicht entgegenstehen (Z. 4).

 

Solche raumordnungsrelevanten Gründe stehen dem gegenständlichen Vorhaben, wie nachstehend erörtert, entgegen.

 

§ 53a Bgld. RPG 2019 wurde mit dem Landesgesetzblatt für das Burgenland Nr. 27/2021 neu in das Gesetz eingefügt. Die Bestimmung trat am 06.05.2021 in Kraft und trifft nähere Regelungen für Photovoltaikanlagen.

 

In den Gesetzesmaterialien (22-397; XXII. Gp, Initiativantrag 542) findet sich zu § 53a unter anderem Folgendes:

„Soweit Freiflächenanlagen eine bestimmte Dimension nicht überschreiten, die aktuell aus raumplanungsfachlicher Sicht mit 35 m² für Einzelanlagen und 100 m² für Betriebs- und Industriegebietsflächen definiert wurden, bedarf es keiner weitergehenden raumplanerischen Regelungen.“

 

Die Absätze 2, 4 und 5 des § 53a Bgld. RPG 2019 wurden in der Folge durch LGBl. Nr. 42/2022 und Abs. 4 nochmalig mit LGBl. Nr. 90/2022 novelliert.

 

In den Gesetzesmaterialien (22-971; XXII. Gp, Initiativantrag 1322) findet sich dazu auszugsweise Folgendes:

„Zu Z 11 (§ 53a Abs. 2):

Auf Grund der steigenden Energiepreise und der Dringlichkeit des Ausbaus erneuerbarer Energieträger (vgl. dazu die Erläuterungen zur Z 1) erscheint es geboten, den Schwellenwert von 100 m² auf 200 m² anzuheben. Einerseits wird Unternehmen damit die Chance gegeben, Strom in einem größeren Ausmaß selbständig und damit unabhängig von Preisschwankungen zu produzieren, wodurch die Attraktivität von Betriebsstandorten erhöht wird. Andererseits sind mit größeren Anlagen auch größere Beiträge für die Energiewende zu gewinnen, die nicht von Vornherein aus der Sicht der Raumordnung verunmöglicht werden sollen. Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit bleibt ohnehin dem Anlagenverfahren vorbehalten.“

 

Gemäß § 53a Abs. 1 Bgld. RPG 2019 sind Anlagen zur Gewinnung von Elektrizität durch Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen) vorrangig auf Dächern oder gebäudeintegriert zu errichten.

 

Wenn die Errichtung einer Photovoltaikanlage gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, ist nach § 53a Abs. 2 Bgld. RPG 2019 bei Erfüllung aller sonstigen gesetzlichen Vorgaben die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einer geeigneten Freifläche zulässig, wenn die in den Z. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Nach der Einleitung des § 53a Abs. 2 leg. cit. wird somit gefordert, dass die Errichtung einer Photovoltaikanlage gemäß Abs. 1, also auf Dächern oder gebäudeintegriert, nicht möglich ist.

 

Ob diese Voraussetzung vorliegt, wurde von der Behörde im Verfahren überhaupt nicht geprüft. Diesbezüglich wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet und ergibt sich auch nichts aus dem zur Genehmigung vorgelegten Einreichplan.

 

Im Beschwerdeschriftsatz wird ausgeführt, dass „eine Errichtung auf den Dachflächen der beiden genannten Wohnhäuser durch den eingeschränkten Sonnengang am Grundstück Nr. [NR2] (KG [KG]) leider nicht zielführend ist.

 

In der, der Beschwerde beigefügten, Stellungnahme der AA KG vom 10.02.2023 wird angegeben, dass „die eventuell zur Verfügung stehenden Dachflächen für die geplante Modulfläche sehr ungünstig sind, was Ausrichtung und Montage betrifft. Des weiteren bieten diese Flächen vor allem in den Wintermonaten kaum bis keine Sonnenstunden.“

 

Mit diesem Vorbringen wird weder behauptet noch nachgewiesen, dass im Sinne des § 53a Abs. 2 Einleitung Bgld. RPG 2019 eine Errichtung der PV-Anlage auf dem Dach oder gebäudeintegriert gegenständlich „nicht möglich“ ist. Vom Vorliegen dieser Voraussetzung ist daher nicht auszugehen.

 

Dass“, wie der Stellungnahme zur Beschwerde vom 10.02.2023 zu entnehmen ist, „die Freifläche auf dem Grundstück als einzig geeigneter Errichtungsort so ausgewählt wurde, um einen maximalen PV-Ertrag zu erzielen“, ist hingegen nicht ausreichend.

Im vorliegenden Fall liegt auch, wie von der Behörde richtigerweise angenommen, die Voraussetzung des § 53a Abs. 2 Z. 3 Bgld. RPG 2019 nicht vor.

 

Der Fall einer Photovoltaikanlage auf einer Betriebs- oder Industriegebietsfläche, wo die Modulfläche 200 m² betragen darf, ist hier nicht gegeben.

 

Nach § 53a Abs. 2 Z. 3 erster Satz leg. cit. darf die Modulfläche der Photovoltaikanlage – außerhalb von Betriebs- und Industriegebietsflächen - höchstens 35 m² betragen. Die gegenständliche Photovoltaikanlage ist mit einer Fläche von 43,7 m² geplant. Damit wird die höchstzulässige Modulfläche überschritten. Diesen Wert beließ der Gesetzgeber trotz zweier Novellen des § 53a Bgld. RPG 2019 unverändert.

 

Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, dass die geplante Anlage der Versorgung von zwei Wohnhäusern dienen soll, weshalb die 35 m² überschritten würden.

 

Ein solcher Fall ist nach der Bestimmung des § 53a Abs. 2 Bgld. RPG 2019 nicht vorgesehen. So ist in dessen Z. 1 gefordert, dass „die Photovoltaikanlage vorrangig der Deckung des Eigenbedarfs des zugehörigen Gebäudes dient“. § 53a Abs. 2 Z. 2 leg. cit. normiert, dass „die Photovoltaikanlage auf der Widmungsfläche des zugehörigen Gebäudes oder der dem Gebäude zugeordneten Widmungsfläche „Grünfläche-Hausgärten“ errichtet wird“. Nach dem Gesetzeswortlaut ist in diesen Bestimmungen vom „zugehörigen Gebäude“ die Rede sowie von der „dem Gebäude zugeordneten Widmungsfläche“. Das Gesetz geht hier nicht von mehreren Gebäuden aus. Auch aus den vorangeführten Gesetzesmateralien ergibt sich nichts anderes. Damit kann auch mit dieser Argumentation des Beschwerdeführers eine Überschreitung der Modulfläche der PV-Anlage von höchstens 35 m² nicht gerechtfertigt werden.

 

Die Voraussetzungen des § 53a Abs. 2 Bgld. RPG 2019 sind somit nicht erfüllt.

 

Gemäß § 53a Abs. 3 erster Satz Bgld. RPG 2019 ist die Errichtung von Photovoltaikanlagen, welche die Flächenbegrenzungen des Abs. 2 Z. 3 leg. cit. übersteigen, nur in Eignungszonen zulässig, die von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen sind. Eine Verordnung nach dieser Bestimmung wurde am 13.07.2021, LGBl. Nr. 60/2021, erlassen. Die gegenständliche Fläche wird von dieser Verordnung nicht erfasst.

 

Da das gegenständliche Grundstück somit auch von keiner Verordnung nach § 53a Abs. 3 Bgld. RPG 2019 erfasst ist, ist auch aus diesem Grund die Errichtung einer Photovoltaikanlage von mehr als 35 m² auf diesem Grundstück nicht zulässig.

 

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

 

VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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