Bgld. FWG 2019 §41 Abs9 Z2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2024:E.242.07.2023.001.016
Zahl: E 242/07/2023.001/016 Eisenstadt, am 24.05.2024
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde des Herrn BF, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA Rechtsanwälte vom 09.02.2023 gegen den Bescheid des Stadtfeuerwehrkommandos der Freiwilligen Feuerwehr AA vom 10.01.2023, Zl. ***, wegen Ausschluss des Beschwerdeführers aus dieser Feuerwehr nach dem Burgenländischen Feuerwehrgesetz
zu Recht:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
zu I.
A) Vorverfahren:
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (im Folgenden „LVwG“) vom 20.09.2021, Zahl: E 242/12/2021.001/004, hat dieses die Säumnisbeschwerde des Herrn BF vom 14.04.2021 zurückgewiesen und unter einem seiner Beschwerde gegen das als Bescheid zu wertende Schreiben der Stadtfeuerwehr AA vom 19.12.2019, Zahl: ***, nach dem Bgld. Feuerwehrgesetz stattgegeben, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die genannte Stadtfeuerwehr zurückverwiesen.
In der Begründung dieses Beschlusses hat das LVwG im Wesentlichen ausgeführt, dass das Schreiben des Kommandanten der Stadtfeuerwehr AA vom 19.12.2019 klar und unmissverständlich in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers (kurz: „Bf“) eingreift und inhaltlich als autoritative Willenserklärung zu werten ist, nämlich einen Akt hoheitlicher Gewalt zu setzen und diesen Willen entsprechend zum Ausdruck zu bringen.
Sodann hat das LVwG festgestellt, dass im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren gravierende Ermittlungslücken vorliegen und die Freiwillige Feuerwehr AA zunächst den Ausschlussgrund/die Ausschlussgründe konkret zu ermitteln und darzulegen hat, nämlich, ob der BF für den Feuerwehrdienst als nicht geeignet im Sinne von „nicht tauglich“ ist oder „mangelnde Unbescholtenheit“ vorliegt oder ob er seine „Pflichten als Feuerwehrmitglied gröblich verletzt hat“.
Dazu sei insbesondere zu ermitteln, ob „schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstoßen“ wurde, ob durch „sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt wurden“ bzw. ob „eine beharrliche Pflichtverletzung“ vorliege.
Des Weiteren sei weder erhoben noch begründet worden, weshalb ein kameradschaftliches Fehlverhalten und daraus folgend der Verlust des Vertrauens vorliegt. So gehe aus dem gesamten Aktenkonvolut nicht hervor, worin das kameradschaftliche Fehlverhalten und der Vertrauensverlust zu erblicken seien. Dem Schriftwechsel sei lediglich zu entnehmen, dass es Unstimmigkeiten betreffend der (Einsatz)Abrechnungen der Diensteinsätze bei Heimspielen des SV BB gegeben haben soll. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei somit nicht ansatzweise erhoben worden und habe das Stadtfeuerwehrkommando jegliche Ermittlungen unterlassen, worin der Grund für den Ausschluss des BF von der Feuerwehr bestehen soll. Erst nach näheren Ermittlungen und einer darauf gestützten Begründung könne über einen Ausschluss aus der Feuerwehr entschieden werden.
B) Weiterer Verfahrensgang, Bescheid, Beschwerde
1. Ungeachtet der erhobenen Beschwerde an das LVwG hat der Stadtfeuerwehrkommandant CC nach dem Ausschluss des BF von der Freiwilligen Feuerwehr AA im Dezember 2019 dessen Abmeldung von dieser Feuerwehr veranlasst, worauf er vom Rechtsvertreter des BF mehrmals, zuletzt mit Schriftsatz vom 01.12.2021, ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der BF mangels rechtskräftig gewordenen Bescheid weiterhin Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist und er aufgrund der ungerechtfertigten Abmeldung in der Mitgliederverwaltung der Freiwilligen Feuerwehr („syBOS“) gemäß § 79 Bgld. FwG 2019 umgehend wieder aktiv gestellt hätte werden müssen, was aber nicht geschehen ist.
Nachdem auch dieses Schreiben nicht dazu geführt hat, dass der BF wieder als aktives Feuerwehrmitglied angemeldet worden ist, hat er sich an den Landesfeuerwehrkommandanten DD. gewandt, woraufhin dieser den Stadtfeuerwehrkommandanten mit E-Mail vom 25.02.2022 ersucht hat, den BF schleunigst im syBOS rückwirkend „aktiv“ zu stellen und ein Gespräch mit ihm zu suchen.
Dennoch ist die Anmeldung des BF als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr AA weiterhin unterblieben, worauf er sich mit Schreiben vom 25.03.2022 direkt an das Landesfeuerkommando Burgenland gewandt und diesem mitgeteilt hat, dass sich der Stadtfeuerwehrkommandant weigert, dem Urteil des LVwG Burgenland Folge zu leisten.
Mit E-Mail vom 03.04.2022 hat der Stadtfeuerwehrkommandant CC dem Landesfeuerwehrkommandanten mitgeteilt, dass der BF nach derzeitigem Ermittlungsstand des Landeskriminalamtes Burgenland als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren der WKStA geführt wird und der Freiwilligen Feuerwehr AA in diesem Verfahren eine Opferstellung zukommt. Gegenwärtig befasse sich die Stadtfeuerwehr mit der Stadtgemeinde EE an der Erstellung eines neuen Bescheides und habe der BF in diesem Verfahren auch Parteiengehör. Aufgrund dieser Tatsache sehe sich das Stadtfeuerwehrkommando nicht in der Lage eine formlose Wiederaufnahme des BF zum jetzigen Zeitpunkt durchzuführen, da dies zum Zusammenbruch des kameradschaftlichen Zusammenwirkens der Freiwilligen Feuerwehr AA führen würde. Es werde daher bis zu einer Entscheidung des zuständigen Gerichts im laufenden Verfahren zugewartet und betont, dass auch für die Stadtfeuerwehr bis zur Entscheidung des Gerichts die Unschuldsvermutung des BF gilt, jedoch ein Zusammenwirken in Form einer Mitgliedschaft zwischen ihm und der genannten Feuerwehr derzeit nicht möglich ist. Seine Wiederaufnahme würde sofort zur Zurücklegung zahlreicher Funktionen sowie zum Austritt vieler Mitglieder führen, was zur Folge hätte, dass die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr AA erheblich gefährdet wäre. Zum Wohl dieser Feuerwehr sehe sich das Kommando daher gezwungen, eine Wiederaufnahme des BF auszusetzen, wobei es für weitere Gespräche jederzeit gerne zur Verfügung stehe.
2. Mit Schreiben des Stadtfeuerwehrkommandanten CC vom 12. bzw. 28.04.2022 haben die Mitglieder des Stadtfeuerwehrkommandos FF, GG, HH, II und der BF eine Vorladung zur neuerlichen Ermittlung des Sachverhalts für den 03.05.2022, um 18 Uhr, im Feuerwehrhaus mit dem Hinweis erhalten, sich dort persönlich einzufinden und dass ihre Teilnahme erforderlich ist. Unter einem ist der BF darauf hingewiesen worden, dass - sollte er zum vereinbarten Termin nicht erscheinen - spätere Einwendungen oder Anbringen nicht berücksichtigt werden bzw. anhand der bereits aufliegenden Unterlagen und weiterer Zeugenbefragungen in der gegenständlichen Angelegenheit entschieden werde.
Mit E-Mail vom 14.04.2022 ist der Stadtfeuerwehrkommandant CC vom Rechtsvertreter des BF davon in Kenntnis gesetzt worden, dass dieser zunächst eine schriftliche Stellungnahme abgeben möchte, weshalb er um Bekanntgabe der Vorwürfe an ihn ersucht.
Im Antwortschreiben des Stadtfeuerwehrkommandanten hat dieser dem BF per E-Mail mitgeteilt, dass das AVG nicht vorsieht, eventuelle Fragen schon vorher schriftlich bekanntzugeben und seine persönliche Teilnahme für den Termin am 03.05.2022 unbedingt erforderlich ist, wobei abermals darauf hingewiesen wurde, dass spätere Einwendungen/Anbringen nicht mehr berücksichtigt werden.
3. In der Folge hat sich der BF für den Befragungstermin krankheitshalber entschuldigt, hierfür eine Bestätigung seines Arztes vom 02.05.2022 beigelegt und zur Thematik Brandsicherheitswache bei den Heimspielen des SV BB folgende Stellungnahme abgegeben:
„1. Ich war im relevanten Zeitraum (2000 bis April 2019) Kommandant der Stadtfeuerwehr AA. In diesem Zeitraum wurden von der Freiwilligen Feuerwehr AA die Brandsicherheitswachen bei den Heimspielen des SV BB durchgeführt. Diese wurden anfangs mit dem Pauschalbetrag von 70 Euro pro Spiel, ab 2006 mit 350 Euro pro Spiel abgegolten. Mit dem Aufstieg des SV BB in die Bundesliga (meiner Erinnerung nach 2003) sind die Brandsicherheitswachen behördlich vorgeschrieben worden, zunächst von der Bezirkshauptmannschaft, in weiterer Folge von der Gemeinde.
2. Herr JJ, der den SV BB verkörperte und alle Entscheidungen für diesen traf, war nicht bereit, einen höheren Betrag zu bezahlen, dies trotz mehrfacher Anfragen. Er verwies immer wieder darauf, dass er, wenn die Pauschale nicht akzeptiert wird, eine andere Feuerwehr oder eine Security Firma heranziehen werde.
3. Meiner Ansicht nach handelt es sich bei der Tarifordnung der Feuerwehr um eine „Kann-Bestimmung“, die nicht zwingend anzuwenden ist. Ich möchte insbesondere darauf verweisen, dass auch bei anderen Einsätzen nicht immer nach Tarif abgerechnet wurde, sondern Pauschalen gewährt wurden. Für Einsätze für die Gemeinde EE, etwa Brandsicherheitswachen oder auch Verkehrsabsicherungen bei Faschingsumzügen, Veranstaltungen zum 1. Mai oder sonstigen Veranstaltungen wurde seitens der Freiwilligen Feuerwehr AA nichts verrechnet. Auch bei sonstigen Einsätzen für Gemeindebürger von EE wurde bei der Abrechnung Entgegenkommen gezeigt.
4. Seitens des SV BB bzw. des Herrn JJ bzw. der [Bank] gab es zudem immer wieder Unterstützungsleistungen für die Feuerwehr. So wurden bei jedem Feuerwehrfest Tischdecken, Servietten, Aschenbecher, Gläser usw. unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Auch wurde bei jedem Fest ein Transparent der [Bank] aufgehängt und dafür auch der entsprechende Preis an die Feuerwehr bezahlt. Die [Bank] schaltete auch immer ein entgeltliches Inserat in der jährlich erscheinenden Feuerwehrzeitung. Zudem gab es auch immer wieder Spenden für Gerätschaften. Erinnerlich ist mir eine Spende von *** Euro für die Anschaffung eines neuen Hubsteigers im Jahr 2004.
5. Die Brandsicherheitssachen stellen keine aufwändigen Einsätze dar. Die herangezogenen Mitglieder der Feuerwehr meldeten sich regelmäßig freiwillig, welche sich ohnedies das entsprechende Heimspiel des SV BB angesehen hätten. So kamen sie in den Genuss des freien Eintritts. Darüber hinaus wurden sie gratis verpflegt. Auch der Materialeinsatz muss als äußerst gering bezeichnet werden. Er erschöpfte sich im Wesentlichen darin, dass die notwendigen Gerätschaften (Feuerwehrfahrzeuge) die kurze Strecke (einige hundert Meter) zum Stadion fuhren, dort abgestellt und nach dem Spiel wieder zurückgebracht wurden. Die dabei anfallenden Materialeinsatzkosten können als vernachlässigbar angesetzt werden. In diesem Sinn ist auch die verrechnete Pauschale zu sehen.
Ich möchte aber nochmals darauf hinweisen, dass ich des Öfteren Herrn JJ auf eine Erhöhung der Pauschale angesprochen habe. Dies wurde von ihm jedoch jeweils kategorisch abgelehnt und mitgeteilt, dass er bei Verrechnung eines höheren Beitrags die Stadtfeuerwehr AA nicht weiter beauftragen, sondern eine andere Feuerwehr oder die Security für Brandsicherheitswache heranziehen werde. Damit bestand aber nur die Möglichkeit, die Pauschale zu akzeptieren oder keine Brandsicherheitswache mehr durchzuführen, wodurch der Freiwilligen Feuerwehr AA allerdings die Einnahmen aus den Pauschalen, denen - wie ausgeführt - kein nennenswerter Material- und im Wesentlichen freiwilliger Personaleinsatz gegenüberstand, entgangen wären.
Keinesfalls kann damit von einem Entgang einer hohen Summe für die Feuerwehr AA ausgegangen werden, weil eine Beauftragung der Feuerwehr unter Abrechnung nach Tarifordnung nicht stattgefunden hätte, zumal Herr JJ nicht bereit war, mehr als die vereinbarte Pauschale zu bezahlen. Ganz im Gegenteil wäre es zum Verlust der lukrierten Einnahmen aus der Pauschale gekommen.
Ich verweise dazu insbesondere auf das Schreiben der SV BB *** GmbH vom 28.10.2019, in dem dies auch definitiv bestätigt wird. Auch im Protokoll vom 27.5.2020 wird bestätigt, dass Herr JJ die Freiwillige Feuerwehr AA nicht mit der Brandsicherheitswache beauftragt hätte, wenn man sich nicht auf die Pauschale im Jahr 2003 geeinigt hätte (Seite 3 des Protokolls).
Beweis : Schreiben der SV BB *** GmbH vom 28.10.2019 (Beilage./2);
Protokoll vom 27.5.2020(Beilage./3)
6. Ein wesentlicher Punkt ist, dass die Verrechnung der Brandsicherheitswachen im Kommando auch besprochen wurde und die Mitglieder des Kommandos darüber informiert waren. Explizit ist im Protokoll der Kommandositzung vom 14.4.2016 auf Seite 3 die Höhe der erwähnten Pauschalen (€ 70 Euro, € 350) angeführt. Ich habe keineswegs Fragen dazu abgeblockt, sondern vielmehr immer wieder darauf verwiesen, dass Herr JJ nicht bereit ist, einen höheren Betrag zu bezahlen. Aus meiner Sicht war es durchaus vorteilhaft diese Pauschale zu kassieren, anstatt keine diesbezüglichen Einnahmen zu lukrieren, was auch von den anderen Kommandomitgliedern nicht infrage gestellt wurde.
Zudem war auch die Stadtgemeinde EE über die Verrechnung der Pauschalabrechnung informiert. So ergibt sich aus dem Protokoll der Kommandositzung vom 14.4.2016, dass nach einer kurzen Diskussion über die Situation der Stadtfeuerwehr betreffend Einsatzverrechnung bei den Heimspielen des SV BB seitens des Amtmannes, Herrn OAR KK, ausführlich zu den Abmachungen zwischen der Stadtgemeinde als Veranstaltungsbehörde, der Stadtfeuerwehr und dem Sportverein Stellung genommen wurde. Die Art der Abrechnung war sohin den Kommandomitgliedern und auch der Stadtgemeinde bekannt und wurde von all diesen auch genehmigt.
Beweis : Protokoll der Gemeindesitzung vom 14.4.2016 (Beilage./4);
Protokoll der Gemeindesitzung vom 22.4.2016 (Beilage./5)
7. Weiters möchte ich darauf verweisen, dass die Finanzgebarung der Stadtfeuerwehr AA jedes Mal vor der jährlichen Jahreshauptdienstbesprechung von zwei Rechnungsprüfern im Beisein des Kassiers bzw. der Kassiererin penibelst geprüft und jedes Mal für in Ordnung befunden wurde. Auch wurde bei jeder Jahreshauptversammlung dem Vorstand die Entlastung erteilt.
Darüber hinaus gab es vor der jährlichen Hauptdienstbesprechung auch eine Kontrolle der Finanzgebarung der Freiwilligen Feuerwehr AA durch die Stadtgemeinde EE. Exemplarische verweise ich auf die entsprechenden Kassajahresberichte für 2017, 2018 und 2019. Die bekannten Pauschalabrechnungen für Brandsicherheitswachen bei den Heimspielen wurden daher auch jährlich zweifach geprüft und genehmigt.
Beweis: Kassajahresberichte für 2017, 2018 und 2019 (Beilage ./6).“
4. Am 03.05.2022, von 18 Uhr bis 18:50 Uhr, hat vom Stadtfeuerwehrkommando im Feuerwehrhaus eine Verhandlung im Hinblick auf die „neuerliche Ermittlung des Sachverhalts“ in der Sache „Antrag auf Bescheiderlassung betreffend Mitgliedschaft bzw. Auflösung der Mitgliedschaft des BF bei der Freiwilligen Feuerwehr AA“ stattgefunden.
An dieser haben CC als Stadtfeuerwehrkommandant und Verhandlungsleiter, sein Stellvertreter LL, sowie die weiteren Kommandomitglieder MM, NN, HH, und GG, der Rechtsvertreter des BF RA und der Amtsleiter der Stadtgemeinde EE als Protokollführer teilgenommen. Entschuldigt waren die Kommandomitglieder OO und PP Die weiteren Mitglieder HH und GG haben an der Verhandlung erst nach ihrer Befragung als Zeugen teilgenommen. Zu Beginn der Verhandlung hat der Rechtsvertreter den BF wegen Krankheit entschuldigt und dem Verhandlungsleiter die zuvor angeführte Stellungnahme, samt ärztlicher Bestätigung und Beilagen, übergeben. Des Weiteren hat er angegeben, dass es auch um den Vorwurf des kameradschaftlichen Fehlverhaltens geht, dazu derzeit jedoch keine Stellungnahme abgegeben werden kann, da dieser Vorwurf bisher nicht konkret vorgebracht worden ist.
Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges durch den Feuerwehrkommandanten hat dieser mit der Befragung des Zeugen HH begonnen und ihn nach seinem Eindruck bei der Kommandoübernahme der Freiwilligen Feuerwehr AA im April 2019 gefragt. Laut Verhandlungsschrift hat der Zeuge angegeben, dass die Übergabe sicher nicht gut verlaufen sei und er den Eindruck gehabt habe, dass der BF nicht alle Unterlagen von sich aus herausgegeben habe und man ihn auch bei der Schlüsselübergabe lang auffordern habe müssen. Es habe auch keine Einweisungen oder Erklärungen über die Funktionsweise und sicher zu wenig Kommunikation gegeben.
Persönliche Gespräche zwischen dem Zeugen und dem BF bezüglich der Kommandoübergabe haben nicht stattgefunden.
Die Frage, ob der Zeuge Wahrnehmungen über Gespräche betreffend Kommandoübergabe im privaten Umfeld des BF gemacht hat, ist von diesem dahingehend beantwortet worden, dass er einmal im Fleischwarengeschäft des BF einkaufen wollte und dessen Gattin gegenüber einer Kundin bemerkt habe, dass er, der Zeuge, auch zur Gruppe gehört, die ihren Mann aus dem Feuerwehrhaus aussperren. Auf Nachfrage, was sie damit meint, habe ihm die Frau des BF gesagt, dass dieser nicht mehr hineingelassen wird und der Schlüssel gesperrt wäre. Daraufhin habe der Zeuge ohne weitere Diskussion das Geschäft verlassen. Des Weiteren hat der Zeuge bestätigt, dass der BF seines Wissens nach einen Schlüssel und damit Zutritt zu den allgemeinen Bereichen hatte, wie alle anderen Feuerwehrmitglieder.
GG gab als zweiter Zeuge an, dass er in die Kommandoübergabe im April 2019 noch nicht intensiv eingebunden gewesen ist, diese nach seinem Empfinden aber eher enttäuschend gewesen sei. Was die Aussage des BF bei seiner letzten Jahreshauptdienstbesprechung als Kommandant anbelangt, wo es geheißen habe, man sei schon seit Monaten an der Übergabe dran und dass alles passe, habe er diesen Eindruck auf gar keinen Fall gehabt.
Auf die Frage, ob es beim Einsatz am 18.08.2019 bei einem Verkehrsunfall auf der S *** irgendwelche Informationen gegeben habe, die für den Einsatz eventuell von Relevanz gewesen sind, hat er geantwortet, dass während der Anfahrt über Funk gemeldet worden sei, dass es keine eingeklemmten Personen gibt. Der BF sei bei diesem Einsatz hinten im Fahrzeug vis-á-vis von ihm gesessen und habe gesagt, dass er dies schon wisse und die Meldung an ihn von der Polizei stamme. Diese Mitteilung habe den Zeugen sehr verwundert, da die Einsatzplanung und der Einsatzverlauf anders verlaufen wäre, wenn man dies gewusst hätte. Er habe dies sofort dem Einsatzleiter mitgeteilt. Nach dessen Rückfrage an den BF habe dieser zum Zeugen gesagt, dass er ein Verräter sei. Aufgrund dieses Vorfalls sei das Verhältnis zwischen ihm und dem BF nicht mehr das Beste gewesen.
Zu Wahrnehmungen über das Aussperren des BF aus dem Feuerwehrhaus befragt, hat der Zeuge angegeben, er sei sich sicher, dass der BF genauso behandelt wurde, wie das im Kommando beschlossen worden ist. Wer nicht Mitglied im Kommando ist, hat einen normalen Schlüssel (Chip) und kommt damit in die Räumlichkeiten, die allen Mitgliedern offenstehen. Der Zutritt ins Feuerwehrhaus sei damit jederzeit möglich und habe er den BF auch beim Betreten des Feuerwehrhauses gesehen.
Der als dritter Zeuge befragte FF gab hinsichtlich seiner Eindrücke bei der Kommandoübergabe an, dass diese sehr zaghaft und nicht einwandfrei über die Bühne gegangen sei. Es habe viele Dinge gegeben, die man mehrmals anfordern habe müssen und die eigentlich selbstverständlich sein sollten, wenn man so ein Amt übergibt, z.B. die Übergabe diverser Schlüssel.
Was die Abmeldung von der Feuerwehr anbelangt, habe es 2019 mehrere Telefonate mit dem BF gegeben und habe ihm dieser einmal vorgeworfen, dass er nicht mehr reden will, weil der Zeuge ja jetzt keine Zeit hat und bei den „Anderen“ sei. In der Folge sei es zu einem persönlichen Gespräch gekommen und habe der BF dabei zu ihm gesagt, er müsse nun aufpassen, weil er sich die falschen Freunde ausgesucht habe und ihm diese etwas anheften oder andichten wollen, womit er das neue Kommando gemeint und gesagt habe, dass sie auch den Zeugen entfernen wollen, wobei der BF diese Aussage nicht begründet habe.
Weiteres Gesprächsthema sei auch die Kommandoübergabe gewesen, wo nicht alles optimal gelaufen sei, sowie der Sportplatz und die Brandwache. Bei der Verrechnung zu den beiden letzten Themen sei der BF ausgewichen und habe gesagt, dass dies mit JJ so ausgemacht worden sei und er nicht mehr gezahlt hätte und gedroht habe, die Brandwache dann einer Security Firma zu übergeben. In der folgenden Diskussion, wo der Zeuge gesagt habe, dass dies bescheidmäßig gar nicht möglich ist, sei der BF ausgewichen und habe das Gespräch beendet.
Auch habe der BF behauptet, er sei aus dem Feuerwehrhaus ausgesperrt worden. Über Vorhalt, dass dies nicht richtig ist und er - wie alle anderen Feuerwehrmitglieder - diverse Berechtigungen nicht (mehr) habe, sein Zutritt zum Feuerwehrhaus aber jederzeit möglich ist, sei der BF nicht näher eingegangen.
Der vierte Zeuge II ist zu seinen Informationen betreffend die Verrechnung der Brandsicherheitswache beim SV BB befragt worden und hat dazu angegeben, dass sich diese lediglich auf eine pauschalierte Verrechnung bezogen haben, wahrscheinlich ab 2016 in der Höhe von 350 Euro pro Heimspiel, die genaue Höhe davor sei ihm nicht bekannt gewesen.
Zu Wahrnehmungen bzw. Gesprächen zwischen dem SV BB und der Feuerwehr betreffend Brandsicherheitswachen im Stadion, Höhe der Verrechnung, Mannschaftsstärke usw. befragt, hat der Zeuge angegeben, dass er bei solchen Gesprächen nicht dabei gewesen ist. Die Höhe der Verrechnung sei nicht in seinem Beisein verhandelt worden und sei die Mannschaftsstärke von der Stadtgemeinde mit Bescheid vorgeschrieben und von der Feuerwehr auch eingehalten worden.
Des Weiteren hat der Zeuge angegeben, dass der BF mit seinem Fleischwarengeschäft eine Geschäftsbeziehung mit dem SV BB hatte. Wie dies verrechnet wurde wisse er nicht und habe dazu auch keine näheren Informationen. Betreffend der vom BF behaupteten Aussperrung hat der Zeuge angegeben, dass der Schlüssel des BF sicher nicht gesperrt war und könne er nicht bestätigen und glaube auch nicht, dass ein Mitglied der Feuerwehr dem BF den Eintritt verboten hat und dieser jederzeit Zutritt zum Feuerwehrhaus gehabt habe.
5. Mit Schreiben vom 04.05.2022 hat sich der Bezirksfeuerwehrkommandant an den Stadtfeuerwehrkommandanten CC gewandt und ihn unter Bezugnahme auf ein persönliches Gespräch im Zuge seiner Dienstaufsicht und nach telefonischer Rücksprache mit dem Landesreferenten für Recht und Organisation des Landesfeuerwehrkommandos Burgenland um Prüfung der Mitgliederverwaltung, insbesondere in der Causa des BF, und um Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ersucht.
6. Anfang Mai 2022 hat der BF eine Vorladung des Stadtfeuerwehrkommandos zu seiner Befragung für den 07.06.2022, um 18 Uhr, erhalten und ist dabei ersucht worden, sich persönlich im Feuerwehrhaus einzufinden. Daraufhin hat der BF dem Stadtfeuerwehrkommandanten CC am 03.06.2022 schriftlich mitgeteilt, dass er an der Verhandlung nicht teilnimmt und hinsichtlich Brandsicherheitswache auf seine bereits am 03.05.2023 abgegebene Stellungnahme verweist. Unter einem hat er zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen schriftlich Stellung genommen, wobei er das Schreiben des Landesfeuerwehrkommandanten vom 25.08.2021 in Erinnerung gerufen hat, wonach es keine zwingende Rechtspflicht zur Vorschreibung von Kosten in der vollen von der Feuerwehr-Tarifverordnung FTVO 2018 vorgesehen Höhe gibt, weshalb er davon ausgeht, dass sich die Freiwillige Feuerwehr AA dieser Rechtsansicht anschließt, sodass der wider ihn erhobene Vorwurf nicht länger aufrechterhalten werden könne. Des Weiteren hat der BF den Vorwurf kameradschaftlichen Fehlverhaltens bestritten und zur Kommandoübergabe ausgeführt, dass sein Nachfolger bereits ein Jahr davor angekündigt hat, zur Wahl antreten und die letzten zwei bis drei Jahre vor der Übernahme, insbesondere bei allen Kassenüberprüfungen, auch immer anwesend gewesen ist. Auch habe der BF nach der Wahl seinen Schreibtisch von persönlichen Sachen geräumt und halte diesbezüglich fest, dass sich nicht nur sämtliche Unterlagen der Freiwilligen Feuerwehr AA im Feuerwehrhaus befunden haben, sondern ihm auch keine Informationen im Zuge der Kommandoübergabe abverlangt wurden, die er nicht gegeben habe. Den Schlüssel für den Kommandanten habe er knapp eine Woche nach der Übernahme zurückgestellt, womit eine ordnungsgemäße Übergabe im üblichen Rahmen stattgefunden habe.
Nicht richtig sei, dass der BF nach außen hin verkündet habe, er sei von der Feuerwehr ausgesperrt worden, sondern habe er zunächst lediglich darauf verwiesen, dass er nach dem Ende seiner Kommandantenschaft zu gewissen Räumen der Feuerwehr keinen Zugang mehr hat. Erst nach seinem unberechtigten Ausschluss habe er dargetan, dass er von der Feuerwehr ausgeschlossen worden ist.
Was den Einsatz am 18.08.2019 auf der S *** anbelangt, sei festzuhalten, dass sich beim Ankommen des BF am Einsatzort bereits alle Personen außerhalb der Kraftfahrzeuge befunden haben und sei er erst mit dem letzten Fahrzeug der Feuerwehr am Unfallort angekommen. Er habe sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Informationen weitergeleitet und könne sich nicht erinnern, jemanden einen „Verräter“ genannt zu haben. Sollte dieser Ausdruck gefallen sein, könne es sich dabei nur um einen Scherz gehandelt haben. Soweit in der Aussage des Zeugen HH auf seine Gattin Bezug genommen wird, sei festzuhalten, dass ein allfälliger Vorwurf eines kameradschaftlichen Fehlverhaltens lediglich ihn, nicht aber seine Frau, die nicht Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr AA ist, betreffen könne.
Zusammenfassend werde ausgeführt, dass seine Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr AA im Jahr 1972 begonnen und er rund 27 Jahre das Amt des Stadtfeuerwehrkommandanten ausgeübt hat. Angesichts dieser jahrzehntelangen aufopferungsvollen Mitgliedschaft, die mit immensen zeitlichen Einsatz für die Feuerwehr einhergegangen ist, könne bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Vorwurf des kameradschaftlichen Fehlverhaltens nicht zu Recht bestehen.
Zudem werde er aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht mehr als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr AA geführt und scheine er im entsprechenden Mitgliederverzeichnis auch nicht auf. Dies stelle einen unzulässigen Eingriff in seine Mitgliedsrechte dar, zumal seine Mitgliedschaft weiterhin aufrecht ist. Er fordert das Stadtfeuerwehrkommando daher auf, binnen 7 Tagen den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass er weiterhin im Mitgliederverzeichnis dieser Feuerwehr aufscheint, widrigenfalls er dagegen entsprechend vorgehen werde.
7. Auf dieses Schreiben hat der Stadtfeuerwehrkommandant CC am 15.06.2022 geantwortet und darin zum Ausdruck gebracht, dass dieses zur Kenntnis genommen wird, vorerst aber keine Entscheidung getroffen werden könne, da die für den 07.06.2022 angesetzte Verhandlung aufgrund Nichtteilnahme des BF abgesagt wurde und die nächste Kommandositzung voraussichtlich erst für Ende Juni anberaumt werde.
8. Am 21.07.2022 ist der BF durch den Landesfeuerwehrverband Burgenland im Feuerwehrverwaltungsprogramm syBOS wieder auf aktiv gestellt worden.
9. Letztlich hat am 10.01.2023, um 18:30 Uhr, eine Sitzung des Stadtfeuerwehrkommandos stattgefunden, deren Tagesordnung sich in Punkt 4.a. mit dem „Bericht des Kommandanten – Antrag zur Abstimmung – Beschlussfassung zur Bescheiderlassung – Auflösung der Mitgliedschaft von BF“ befasst hat und zu der die Kommandomitglieder erst am 09.01.2023 per WhatsApp eingeladen worden sind. Laut Niederschrift hat der Stadtfeuerwehrkommandant CC zu diesem Punkt berichtet, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF seit Juni 2022 abgeschlossen ist, ein Bescheid verfasst wurde, mit dem seine Mitgliedschaft aufgelöst werden soll und dieser Bescheid vom Kommando zu beschließen ist. Die Auflösung der Mitgliedschaft solle verfahrensbedingt rückwirkend mit 19.12.2019 erfolgen, jenem Tag, an dem der BF das erste Entlassungsschreiben erhalten hat. In der Folge hat der Stadtfeuerwehrkommandant CC den anwesenden Kommandomitgliedern Inhalt und Begründung des Bescheides erläutert. Nachdem dazu keine weiteren Wortmeldungen erfolgten, haben die acht anwesenden Mitglieder einstimmig beschlossen, den BF mittels Bescheid von der Feuerwehr AA rückwirkend mit 19.12.2019 wegen Gefährdung des Zusammenhalts und der Kameradschaft zwischen deren Mitgliedern auszuschließen.
Der Spruch dieses Bescheides vom 10.01.2023, Zahl: ***, lautet:
„Mit einstimmigem Beschluss des Feuerwehrkommandos der Freiwilligen Feuerwehr AA vom 10. Jänner 2023 wird Herr BF, ***, […] gemäß § 8 Abs. 1 des Bgld. Feuerwehrgesetzes 1994 in Verbindung mit § 41 Abs. 7 Z 4 und Abs. 9 Z 2 des Bgld. Feuerwehrgesetzes 2019 rückwirkend mit 19. Dezember 2019 aus der Freiwilligen Feuerwehr AA wegen Gefährdung des Zusammenhalts und der Kameradschaft zwischen den Mitgliedern ausgeschlossen.“
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der getroffene Ausschluss des BF nach Durchführung des vom LVwG aufgetragenen Ermittlungsverfahrens nach ausführlicher Diskussion und Abwägung des Sachverhaltes beschlossen wurde. Die entsprechenden Erwägungen des Stadtfeuerwehrkommandos werden nachstehend, wie folgt, wiedergegeben:
„Grundsätzlich
Für die Beurteilung des Verhaltens der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren ist zuerst § 41 des Bgld. Feuerwehrgesetzes 2019 heranzuziehen. Eine erläuternde Disziplinarordnung ist vom Landesfeuerwehrverband bisher nicht erlassen worden.
Der Maßstab für die Beurteilung eines möglichen Fehlverhaltens, ob schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstoßen wird, ob durch das Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt wurden bzw. ob eine beharrliche Pflichtverletzung vorliege, ist daher unter Berücksichtigung des erhobenen Sachverhaltes einzeln festzustellen. Dabei ist für Führungsfunktionen sicher ein strengerer Maßstab anzulegen, wie für einfache Feuerwehrmitglieder, besonders jedoch bei Kommandantenfunktionen. Personen mit Führungsfunktionen sollten sich bei ihrem Handeln auch der Vorbildwirkung für den Mannschaftsstand bewusst sein. Im Ermittlungsverfahren ist daher jedenfalls mit einem strengeren Maßstab das Vorliegen eines kameradschaftlichen Fehlverhaltens und daraus folgend der Verlust des Vertrauens der Feuerwehrmitglieder zu beurteilen. Dabei wird aber der Einwand des BF, dass durch die „jahrzehntelange aufopferungsvolle Mitgliedschaft, die mit immensen zeitlichen Einsatz für die Feuerwehr AA einherging" der Vorwurf des kameradschaftlichen Fehlverhaltens nicht zu Recht bestehen darf, nicht berücksichtigt!
Berücksichtigt werden muss aber sehr wohl die Außenwirkung dieses Verhaltens, wie reagiert die Bevölkerung auf dieses Thema, wird die interne Diskussion wahrgenommen, wer stellt den Sachverhalt (teilweise, subjektiv...) wie dar, ist möglicherweise dadurch das Ansehen der Feuerwehr geschädigt oder beeinträchtigt.
In der Sache selbst:
„a) Mitarbeit beim Ermittlungsverfahren
Ursprünglich wurde der BF bereits mit Schreiben vom 26.11.2019 vom Feuerwehrkommandanten zu klärenden Gesprächen eingeladen, diese Einladung ließ er ungenutzt. Reagiert hat der BF immer nur schriftlich gegenüber der Freiwilligen Feuerwehr. Lediglich ein Gesprächstermin, dazu aber eingeladen von der damaligen Bürgermeisterin der Stadtgemeinde EE, Frau QQ, fand statt. Dabei ist es zu einem persönlichen Kontakt und zu erfolglosen Vergleichsverhandlungen gekommen.
Auch beim neuerlichen Ermittlungsverfahren wurde der BF von seinem Rechtsvertreter wegen Krankheit entschuldigt (dazu siehe untenstehend), der anberaumte Folgetermin wurde schriftlich abgelehnt.
Festgestellt wird, dass konstruktive Mitarbeit, wenn dem BF an der weiteren Mitgliedschaft und der weiteren Zusammenarbeit gelegen wäre, anders gestaltet werden soll.
b) Krankheit
Eine Bestätigung des Hausarztes *** vom 02.05.2022 bescheinigt die Krankheit und daher bestand weder eine Reise- noch Transportfähigkeit des BF zum Verhandlungstermin am 03.05.2022. Der Rechtsvertreter bestätigt dies auch bei der mündlichen Verhandlung am 03.05.2022 und gibt die Dauer der Verhinderung mit zwei bis drei Wochen an. Mehrere Mitglieder der Feuerwehr AA bestätigen aber im Zeitraum bis zur anberaumten 2. Verhandlung am 07.06.2022, dass sie gesehen haben, dass der BF mehrmals mit dem Rad durch die Stadt gefahren ist.
Auch dazu wird festgestellt, dass konstruktive Mitarbeit, wenn dem BF an der weiteren Mitgliedschaft und der weiteren Zusammenarbeit gelegen wäre, anders gestaltet werden soll.
c) Brandsicherheitswache
Brandsicherheitswachen wurden im Fall des SV BB für alle Heimspiele von der Stadtgemeinde EE als Veranstaltungsbehörde nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Bgld. Veranstaltungsgesetzes bescheidmäßig vorgeschrieben. Dabei wurden sowohl die Mannschaftsstärke und die Fahrzeuganzahl als auch der jeweilige Aufstellungsstandort und die Einsatzdauer vorgeschrieben. Dies war auch den Verantwortlichen des SV BB bekannt, eine freie Auswahl für die Beauftragung der Brandsicherheitswache an andere Unternehmungen besteht daher nicht, es ist daher auch die Tarifordnung der Feuerwehr anzuwenden.
Dass dabei diese Tarifordnung flexibel der Höhe nach ausgelegt werden kann, war nicht immer offizielle Meinung des Landesfeuerwehrverbandes, die jetzige Meinung wird jedoch zur Kenntnis genommen. Unabhängig davon wird festgestellt, dass sich BF in seiner Funktion als Kommandant nicht sonderlich um eine Anhebung der verrechneten Tarife bemüht hat. Nicht beurteilt wird, ob dabei die Funktion als Obmannstellvertreter des SV BB oder die wirtschaftlichen Beziehungen mit dem SV BB ausschlaggebend waren. Aus heutiger Sicht wird dazu festgestellt, dass sich der BF bei der Einsatzverrechnung für befangen hätte erklären müssen.
d) Kommandoübergabe
Nach übereinstimmenden Zeugenaussagen gestaltete sich die Kommandoübergabe schleppend bis schwierig, ohne mehrmaliges Nachfragen wurden keine Unterlagen übergeben, auch die Zeit bis zur Kommandoübergabe blieb für eventuelle Einweisungen des designierten Kommandanten ungenutzt. Diese Schwierigkeiten wurden auch von anderen, nicht befragten Kommandomitgliedern festgestellt und sind auch als mangelnde Bereitschaft zur weiteren Zusammenarbeit zu werten.
e) Schlüsselübergabe
Festgestellt dazu wird, dass der BF drei verschiedene Schlüssel als Feuerwehrkommandant in Verwahrung hatte:
1 Zentralschlüssel (dosischer Art) für den Zutritt in das Feuerwehrhaus bei Stromausfall;
1 Brandmeldeanlagenschlüssel (rot), der sich eigentlich im Kommandofahrzeug befinden müsste;
1 Chip-Schlüssel (elektronischer Zugang) als Zentralschlüssel für den gesamten Bereich des Feuerwehrhauses.
Die beiden erstgenannten Schlüssel (dosischer Zentralschlüssel und roter Brandmeldeanlagenschlüssel) hat der BF nicht sofort bei der Kommandoübergabe übergeben, sondern erst nach mehrmaliger Aufforderung, und dies nur zögerlich. Ergänzend wird dazu bemerkt, dass der BF die Schlüssel nicht im Feuerwehrhaus abgegeben hat, diese wurden vom damaligen Verwalter persönlich von ihm abgeholt.
Der Chip-Schlüssel ist nach wie vor in seiner Verwahrung, eingeschränkt wurden nach der Kommandoübergabe lediglich die Zugangsrechte, der BF hat nur mehr die Zugangsberechtigungen wie alle anderen Mitglieder auch und nicht mehr die Berechtigungen als Kommandant.
In der Öffentlichkeit und auch gegenüber Feuerwehrmitgliedern hat der BF trotz seines besseren Wissens trotzdem immer vom „Aussperren aus dem Feuerwehrhaus" durch seine Nachfolger gesprochen. Dies wurde auch von einigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr AA bestätigt.
Auch diese Vorgangsweise dient nicht der Verbesserung einer von ihm gewünschten zukünftigen Zusammenarbeit.
f) Ausschluss aus der Feuerwehr
Zum Thema Ausschluss aus der Feuerwehr ist festzustellen, dass der BF mit Schreiben vom 19.12.2019 aus der Feuerwehr AA ausgeschlossen worden ist und daher auch im Mitgliedersystem des Landesfeuerwehrverbandes abgemeldet wurde. Nach Zustellung des Beschlusses des LVwG Burgenland wurde nach Einleitung des neuerlichen Ermittlungsverfahrens und unter Zuhilfenahme des zuständigen Referenten des Landesfeuerwehrkommandos der BF rückwirkend wieder im Mitgliedersystem angemeldet. Der BF ist bis heute nach wie vor Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr AA und wird erst nach Zustellung dieses Bescheides abgemeldet.
g) Information an Außenstehende - Gattin, Medien und Feuerwehrpatinnen
Dazu wird festgestellt, dass natürlich die Gattin des BF nicht Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr AA ist und war, daher der Vorwurf des kameradschaftlichen Fehlverhaltens auch nicht an die Gattin zu richten ist. Der Vorwurf des kameradschaftlichen Fehlverhaltens an den BF in diesem Zusammenhang ist jedoch dadurch erkennbar, dass er feuerwehrinterne Angelegenheiten auch außerhalb der Feuerwehr kundtut, dies offensichtlich auch mit seiner Gattin besprochen hat und diese offensichtlich die internen Informationen an weitere außenstehende dritte Personen erzählt.
Dies lässt sich auch aus verschiedenen Medienberichten ableiten, dazu wird festgestellt, dass das Feuerwehrkommando diesen öffentlichen Weg erst zur Richtigstellung seiner Behauptungen gewählt hat.
Ein weiteres Beispiel für die Mitteilung des BF an Außenstehende ist sicher auch die Tatsache, dass das Feuerwehrkommando von einigen Fahrzeugpatinnen der Feuerwehr zu einer Aussprache eingeladen worden ist, der Tenor der Aussprache war eingangs der ungerechte Umgang der Feuerwehr mit seinem Altkommandanten, nach diesem Gespräch war auch hier der Sachverhalt klargestellt.
Das kameradschaftliche Fehlverhalten ist hier eindeutig die Missachtung der vereinbarten Verschwiegenheitspflicht.
h) Verhalten bei Einsätzen
Der von einem Zeugen angeführte Vorfall ist in dieser Art einmalig, bemerkt wird von einigen Kommandomitgliedern, dass der BF nach der Kommandoübergabe bei der Teilnahme an Einsätzen, vor allem bei Brandsicherheitswachen, sich nicht besonders um die Zusammenarbeit mit den weiteren anwesenden Einsatzkräften bemüht hat. Im Gegenteil, der BF nahm eher als unbeteiligter Zuseher an solchen Brandsicherheitswachen teil, Anordnungen von Vorgesetzen hat er in diesem Zusammenhang meistens ignoriert.
Die Wortwahl („Verräter") beim angeführten Einsatz auf der S*** wurde laut Nachfrage beim Zeugen sicher nicht nur im Scherz verwendet, die Mimik des BF zeigte anderes, nach diesem Einsatz war auch das Verhältnis des BF zum Zeugen gespannt, auch daraus lässt sich die erstgemeinte Wortwahl ableiten. Zu bemerken ist dazu, dass innerhalb der Feuerwehrkammeraden solche Wörter grundsätzlich auch nicht im Scherz verwendet werden sollten.
Auch diese Vorgangsweise dient nicht der Verbesserung einer von ihm gewünschten zukünftigen Zusammenarbeit.
Zusammenfassung
Herr BF, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr AA hat durch sein Verhalten nach der Kommandoübergabe innerhalb der Feuerwehr und auch in der Öffentlichkeit das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr AA geschädigt und durch dieses Verhalten auch den Zusammenhalt und die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr AA gefährdet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
10. Dagegen wendet sich die erhobene Beschwerde vom 09.02.2023, mit welcher der Bescheid des Stadtfeuerwehrkommandos vom 10.01.2023 aus Gründen der Rechtswidrigkeit seines Inhalts/der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze angefochten wird.
Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs führt der BF in seiner Beschwerde aus, dass er durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht, und insbesondere nicht rückwirkend mit 19.12.2019, gestützt auf § 8 Abs 1 Bgld. Feuerwehrgesetz 1994 iVm § 41 Abs 7 Z 4 und Abs 9 Z 2 Bgld. Feuerwehrgesetz 2019 aus der Freiwilligen Feuerwehr AA wegen Gefährdung des Zusammenhalts und der Kameradschaft zwischen den Mitgliedern ausgeschlossen zu werden, verletzt ist. Darüber hinaus erachtet sich der BF als in all jenen Rechten, deren Verletzung sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde ergibt, verletzt.
Was den Spruch des angefochtenen Bescheids betrifft, erweise sich dieser in mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig, was - auszugsweise - nachstehend wiedergegeben wird:
1. Das Stadtfeuerwehrkommando AA stütze sich im genannten Bescheid ausdrücklich auf § 8 Abs 1 Bgld. FWG 1994 und § 41 Abs 7 Z 4 iVm Abs 9 Z 2 Bgld. FwG 2019.
Gemäß § 88 Abs 1 Bgld. FwG 2019 sei das Bgld. FWG 1994 mit Inkrafttreten des Bgld. FwG 2019, sohin mit 1.1.2020, außer Kraft getreten und gehöre daher nicht mehr dem Rechtsbestand an. Eine Weitergeltung des Bgld. FWG 1994 bzw. des von der belangten Behörde herangezogenen § 8 Abs 1 lasse sich auch aus den Übergangsbestimmungen in § 89 des Bgld. FwG 2019 nicht ableiten.
Das Stadtfeuerwehrkommando AA belaste ihren Bescheid daher schon durch die Zugrundelegung des Bgld. FWG 1994 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Im Falle der Anwendbarkeit des Bgld. FWG 1994 hingegen wäre die Heranziehung § 41 Abs 7 Z 4 und Abs 9 Z 2 Bgld. FwG 2019 rechtswidrig.
2. Selbst im Falle der Anwendbarkeit des Bgld. FWG 1994 sei die Zugrundelegung des § 8 Abs 1 leg. cit. verfehlt, zumal die genannte Bestimmung technische und organisatorische Brandschutzvorkehrungen regelte und den Eigentümer (Inhaber) eines Gebäudes verpflichtete, Einrichtungen der ersten Löschhilfe in einem dem Stand der Technik entsprechenden Ausmaß bereitzustellen und instand zu halten.
3. Das Stadtfeuerwehrkommando AA dürfte hier § 18 Abs. 1 Bgld. FWG 1994 vor Augen gehabt haben. Für die Beurteilung jenes Verhaltens des BF, das von der belangten Behörde zum Anlass für ihren Bescheid vom 19.12.2019, mit dem die Mitgliedschaft des BF bei der Stadtfeuerwehr AA (rückwirkend) aufgelöst wurde, genommen wurde, können jedenfalls nicht § 18 Abs. 1 Bgld. FWG 1994 und § 41 Abs 7 Z 4 und Abs 9 Z 2 Bgld. FwG 2019, und schon gar nicht § 18 Abs. 1 Bgld. FWG 1994 iVm § 41 Abs 7 Z 4 und Abs 9 Z 2 Bgld. FwG 2019, herangezogen werden.
4. Jedenfalls inhaltlich rechtswidrig sei auch der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr AA rückwirkend mit 19.12. 2019. Für einen rückwirkenden Ausschluss und insbesondere einen mehr als drei Jahre zurückwirkenden Ausschluss gebe es keine Rechtsgrundlage. Auch aus diesem Grunde erweise sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.
5. Abgesehen vom Fall einer rechtskräftigen Verurteilung iSd § 41 Abs 3 Z. 5 Bgld. FwG 2019 sei der Ausschluss eines Feuerwehrmitglieds nur möglich, wenn dieses durch sonstiges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten das Ansehen der Feuerwehr oder das Vertrauen in die Feuerwehr geschädigt hat, insbesonders wenn durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern und der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Feuerwehr gefährdet werden. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid sei ein Ausschluss des BF „wegen Gefährdung des Zusammenhalts und der Kameradschaft zwischen den Mitgliedern" erfolgt. Zu dem für einen Ausschluss nach § 41 Abs. 9 Z. 2 erforderlichen weiteren Tatbestandsmerkmal der „Gefährdung des nachhaltigen Einsatzes für die Realisierung des Zweckes der Feuerwehr" lasse sich sowohl dem Spruch als auch der Bescheidbegründung überhaupt nichts entnehmen. Auch aus diesem Grunde sei der mit dem Bescheid ausgesprochene Ausschluss des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr AA rechtswidrig.
6. Unter Punkt B ihrer Bescheidbegründung lege die belangte Behörde das der Erlassung des hier bekämpften Bescheids vorangegangene Verfahren dar (Bescheid Seite 3 bis 6). Schon diese Ausführungen würden eindrucksvoll bestätigen, dass das gegen den BF geführte Verfahren der belangten Behörde durch eine gröbliche Missachtung der Rechtslage, insbesondere durch die Weigerung, dem BF Rechtsschutz durch Ergreifung von Rechtsmitteln zu ermöglichen, gekennzeichnet gewesen sei.
7. Im Anschluss an die Sachverhaltsschilderung enthalte die Bescheidbegründung Ausführungen zum Ermittlungsverfahren (Bescheid S. 6ff, Punkt C).
7.1. Hier nehme das Stadtfeuerwehrkommando AA Bezug auf eine Vorladung vom 12.4.2022, mit welcher der BF gebeten wurde, sich zur Befragung als Beteiligter im Feuerwehrhaus persönlich einzufinden. Festgehalten war in dieser Vorladung, dass, sollte der BF zum vereinbarten Termin nicht erscheinen, spätere Einwendungen oder Anbringen nicht berücksichtigt würden bzw. anhand der bereits aufliegenden Unterlagen und weiterer Zeugenbefragungen in der gegenständlichen Angelegenheit entschieden würde.
Tatsächlich sei allerdings am 3.5.2022 eine mündliche Verhandlung abgehalten worden, was sich der Vorladung nicht entnehmen habe lassen, zumal der BF ja ausdrücklich nur „zur Befragung als Beteiligter" geladen wurde. Auch der Gegenstand der Verhandlung hätte in der Ladung angegeben werden müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Wie sich aus der Bezug habenden Verhandlungsschrift und den weiteren Ausführungen in der Bescheidbegründung ergebe, habe der Verhandlungsleiter auf den Einwand des BF hin, ein Vorwurf kameradschaftlichen Fehlverhaltens sei nicht korrekt erhoben worden, festgestellt, „dass dieser Vorwurf ja in der mündlichen Verhandlung besprochen werden soll". Der - wie auch immer geartete - Vorwurf, der laut Mitteilung des Verhandlungsleiters in der Verhandlung besprochen werden sollte, habe somit den Gegenstand der Verhandlung dargestellt und hätte daher schon in der Vorladung konkret erhoben und bekannt gegeben werden müssen.
Es sei somit eine mündliche Verhandlung abgehalten worden, ohne dass dieser Umstand dem BF entsprechend zur Kenntnis gebracht und er ordnungsgemäß - und unter Bekanntgabe des konkreten Verhandlungsgegenstands (Vorwurfs) - geladen worden wäre. Die belangte Behörde habe damit gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen.
7.2. Bemerkt sei hier noch, dass die in der Vorladung enthaltene Anmerkung, wonach, sollte der BF zum Termin nicht erscheinen, spätere Anwendungen oder Anbringen nicht berücksichtigt würden, rechtswidrig ist. Wie sich (auch) aus § 85 Abs 1 Bgld. FwG 2019 ergebe, habe der Erlassung von Bescheiden durch Organe der Feuerwehren ein Ermittlungsverfahren voranzugehen. Dabei sei der maßgebliche Sachverhalt unter Beiziehung von Zeugen, Sachverständigen und allfälliger weiterer Beweismittel festzustellen und den Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Der BF sei daher als Betroffener jedenfalls berechtigt gewesen, eine schriftliche Stellungahme, für die ihm eine angemessene Frist einzuräumen war, abzugeben.
7.3. Zur Zeugenbefragung sei festzuhalten, dass sich weder aus dem Bescheid noch aus dem Protokoll über die Verhandlung vom 3.5.2022 ein Hinweis darauf ergebe, dass die Zeugen über die Wahrheitspflicht und über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage belehrt worden sind, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle.
8. Was den Ausschluss des BF anbelangt, sei diesem nie vorgeworfen worden, dass er ein Verhalten gesetzt habe, durch das der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Feuerwehr gefährdet worden wäre und lasse sich diesbezüglich auch dem angefochtenen Bescheid nichts entnehmen.
Was die Ansicht der belangten Behörde anbelange, wonach für Führungsfunktionen sicher ein strengerer Maßstab anzulegen sei, besonders jedoch bei Kommandantenfunktionen, und dieser Maßstab auch beim Vorliegen eines kameradschaftlichen Fehlverhaltens und daraus folgend dem Verlust des Vertrauens der Feuerwehrmitglieder anzuwenden sei, sei dieser Standpunkt rechtlich verfehlt. Selbst wenn bei Kommandantenfunktionen ein strengerer Maßstab anzuwenden sein sollte, könnte ein strengerer Maßstab nur auf ein Verhalten des BF als Feuerwehrkommandant (bis Anfang April 2019) angewendet werden. Festzuhalten sei jedenfalls, dass nach der Judikatur ein Ausschluss eines Mitglieds aus einer Freiwilligen Feuerwehr nur aus wichtigen Gründen, die sich aus den Rechtsvorschriften über Aufgaben und Zweck Freiwilliger Feuerwehren ergeben, zulässig sei (VfGH 15.03.1991, G131/ 90). Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass bei der Feuerwehr in erheblichem Ausmaß auf die Freiwilligkeit abgestellt wird.
9. Sodann nehme die belangte Behörde „in der Sache selbst" Stellung. Dazu im Einzelnen:
zu a) Mitarbeit beim Ermittlungsverfahren:
Der Umstand, dass der BF, wie von der belangten Behörde beanstandet, im Ermittlungsverfahren „immer nur schriftlich gegenüber der Freiwilligen Feuerwehr reagiert" habe, stelle mit Sicherheit keinen Grund dar, der einen Ausschluss als Mitglied nach sich ziehen könne. Vielmehr erscheine es aufgrund der bereits aufgezeigten, wiederholten Missachtung der Rechtslage durch die belangte Behörde bzw. des Feuerwehrkommandanten und die beharrliche Verhinderung der Inanspruchnahme von Rechtsschutzmöglichkeiten durch den BF als naheliegend, dass dieser schriftlichen Stellungnahmen den Vorzug gab, wozu er jedenfalls auch berechtigt war.
Im Übrigen sei festzuhalten, dass hier verfahrensgegenständlich nur ein vom BF vor dem 19.12.2019, das ist das Datum des vom LVwG Burgenland aufgehobenen Bescheids, mit welchem die Mitgliedschaft des BF per 12.12.2019 aufgelöst wurde, gesetztes Verhalten sein könne. „Sache" des gegenständlichen Verfahrens sei der Bescheid vom 19.12.2019 bzw. der zur Erlassung dieses Bescheids führende Sachverhalt.
zu b) Krankheit:
Richtig sei, dass der Hausarzt des BF am 2.5.2022 dessen Erkrankung bestätigte und sein Rechtsvertreter von einer voraussichtlichen Dauer der Verhinderung von zwei bis drei Wochen ausging. Eine zwei- bis dreiwöchige Dauer der Verhinderung ab dem 3.5.2022 hätte jedenfalls am 17. bzw. 24.05.2022 geendet. Was daher die belangte Behörde daraus ableiten möchte, dass der BF zu einem nicht näher angegebenen Zeitpunkt „vor dem 7.6.2022" mit dem Rad durch die Stadt gefahren sein soll, bleibe im Dunkeln.
Außerdem sei festzuhalten, dass der BF nicht bettlägerig war und auch von seinem Hausarzt nicht zur Bettruhe angehalten wurde. Die Ausführungen der belangten Behörde lassen nicht nur im Unklaren, wann genau jemand den BF beim Radfahren gesehen haben will, sondern auch, wer konkret diesen (wann auch immer) vor dem 7.6.2022 beim Radfahren gesehen haben will. Festzuhalten sei hier, dass es mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens unvereinbar ist, einem Bescheid „geheime Beweismittel" zugrunde zu legen. Genau das sei allerdings der Fall, wenn sich die belangte Behörde hier auf angebliche Wahrnehmungen mehrerer - von der belangten Behörde anonym gehaltener - Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr AA stütze.
Im Übrigen sei auch dieser Vorwurf für das gegenständliche Verfahren völlig irrelevant, weil, wie oben schon dargelegt wurde, verfahrensgegenständlich nur ein vor dem 19.12.2019 liegendes Verhalten des BF sein könne und nicht, ob er im Jahr 2022 mit dem Rad gefahren ist. Daraus könne jedenfalls kein Ausschlussgrund abgeleitet werden.
zu c) Brandsicherheitswache:
Hier sei abermals, wie bereits in der Stellungnahme des BF vom 3.6.2022, auf das Schreiben des Landesfeuerwehrkommandos vom 25.8.2021 hinzuweisen, wonach der Burgenländische Landesfeuerwehrverband die Auffassung vertritt, dass es eine zwingende Rechtspflicht zur Vorschreibung von Kosten in der vollen von der Feuerwehr-Tarifordnung 2018 vorgesehenen Höhe nicht gibt! Es könne daher gegen den BF in diesem Zusammenhang auch kein Vorwurf erhoben werden.
zu d) Kommandoübergabe:
Hier verweise die belangte Behörde auf „übereinstimmende Zeugenaussagen", wonach sich die Kommandoübergabe schleppend bis schwierig gestaltet habe. Der Zeuge MM habe in seiner Befragung angegeben, die Kommandoübergabe zwischen dem BF und CC sei „nicht gut verlaufen", es seien nicht alle Unterlagen herausgegeben, die Schlüssel nur nach langer Aufforderung übergeben worden und es habe keine Einweisungen oder Erklärungen gegeben. Die anderen Zeugen haben zur Frage der Kommandoübergabe überhaupt keine näheren Angaben getätigt, sondern lediglich, so die Ausführungen im Bescheid, den Eindruck mangelhafter bzw. nicht einwandfreier Kommandoübergabe bestätigt.
Inwiefern hieraus ein wichtiger Grund für den Ausschluss des BF abzuleiten sein sollte, bleibe im Dunkeln. Eine angeblich nach Ansicht eines Zeugen „nicht gut verlaufene" bzw. sich nach den Ausführungen im Bescheid „schleppend bis schwierig" gestaltende Kommandoübergabe könne mit Sicherheit keinen wichtigen Grund darstellen, der einen Ausschluss des BF aus der Feuerwehr rechtfertigen könnte. Zudem stelle sich hier die Frage, wie sich die Zeugen denn überhaupt zur Kommandoübergabe zwischen dem BF und dem neuen Kommandanten äußern können, zumal sie daran nicht beteiligt waren und daher wohl nur Zeugen vom Hörensagen sein können. Um Feststellungen zur Kommandoübergabe treffen zu können, wäre es zwingend erforderlich gewesen, insbesondere - unter Wahrheitspflicht - den neuen Feuerwehrkommandanten als Zeugen einzuvernehmen.
Soweit die belangte Behörde zur Kommandoübergabe noch ausführt, es seien Schwierigkeiten auch von anderen, nicht befragten Kommandomitgliedern festgestellt worden und als mangelnde Bereitschaft zur weiteren Zusammenarbeit zu werten, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Dadurch werde der BF in seinem Parteiengehör verletzt; Behauptungen nicht befragter Kommandomitglieder hätten ihm zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, dazu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde verstoße auch hier gegen den Grundsatz, dass es in einem rechtsstaatlichen Verfahren keine geheimen Beweismittel (keine anonymen Zeugen) geben kann.
Es sei daher rechtswidrig, dass die belangte Behörde nicht bekanntgegebene Aussagen von nicht befragten und von ihr anonym gehaltenen Kommandomitgliedern zur Bewertung der Bereitschaft des BF zur weiteren Zusammenarbeit überhaupt heranzieht. Wenn der belangten Behörde Aussagen von sonstigen Kommandomitgliedern vorliegen sollten, so hätte sie diese dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis bringen und ihm die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, einräumen müssen. Dass sie das nicht getan hat, verletze den BF in seinem Parteiengehör. Die Verletzung sei auch wesentlich, weil der BF die Angaben der von der belangten Behörde erwähnten Kommandomitglieder im Rahmen einer ihm zwingend einzuräumenden Möglichkeit zur Stellungnahme entkräften hätte können.
zu e) Schlüsselübergabe:
Auch hier lassen die Ausführungen der belangten Behörde nichts erkennen, was einen Vorwurf gegen den BF, der einen Ausschluss rechtfertigen könnte, begründen würde. Insbesondere habe der BF niemals nach außen hin verkündet, von der Feuerwehr ausgeschlossen worden zu sein. Dies sei vom BF auch in der Stellungnahme vom 3.6.2022 vorgebracht, von der belangten Behörde aber - wie nahezu das gesamte Vorbringen des BF - stillschweigend übergangen worden, sodass hier ein Verfahrens- und Begründungsmangel vorliege, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde den Vorwurf nicht hätte aufrechterhalten und somit zu einem anderslautenden Bescheid hätte gelangen können.
Auch hier sei der Hinweis auf eine Bestätigung von „einigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr AA" (keine geheimen Beweismittel!) rechtswidrig.
zu f) Ausschluss aus der Feuerwehr:
Unklar sei, inwiefern dieser Punkt zur Beurteilung der Frage nach einem wichtigen Grund für den Ausschluss des BF aus der Feuerwehr beitragen sollte. Die Ausführungen der BF würden nichts enthalten, was als Vorwurf gegen ihn verstanden werden oder woraus ein Vorwurf gegen ihn abgeleitet werden könnte.
Die belangte Behörde räume ein, den BF nach Ausschluss aus der Feuerwehr AA mit Schreiben (tatsächlich: Bescheid) vom 19.12.2019 im Mitgliedersystem des Landesfeuerverbandes abgemeldet zu haben. Diese Vorgehensweise sei klar rechtswidrig gewesen. Eine Abmeldung aus dem Mitgliedersystem hätte erst mit der Rechtskraft des Bescheides erfolgen dürfen. Daran ändere auch nichts, dass der Feuerwehrkommandant rechtswidrig die Weiterleitung der fristgerecht gegen den Bescheid vom 19.12.2019 erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland verweigert habe.
Der Bescheid vom 19.12.2019 sei niemals rechtskräftig geworden, weil er letztlich vom LVwG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Der BF sei daher niemals wirksam aus der Feuerwehr AA ausgeschlossen worden und habe daher auch nicht im Mitgliedersystem des Landesfeuerwehrverbandes abgemeldet werden dürfen.
Unrichtig seien auch die Ausführungen der belangten Behörde zur Wiederanmeldung des BF, die den Eindruck erwecken, die belangte Behörde habe aus eigenem Antrieb nach der Aufhebung des Bescheids vom 19.12.2019 Kontakt mit dem Landesfeuerwehrkommando aufgenommen und es sei sodann die Wiederanmeldung im Mitgliedersystem erfolgt. Tatsächlich haben an den Stadtfeuerwehrkommandanten mehrere Aufforderungen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands ergehen müssen, bis im Juli 2022 endlich eine Wiederanmeldung des BF erfolgte.
zu g.) Informationen Außenstehende - Gattin, Medien und Feuerwehrpatinnen:
Auch hierzu sei festzuhalten, dass dies nicht verfahrensgegenständlich ist. Zu beurteilen sei das dem Bescheid vom 19.12.2019 zugrundeliegende Verhalten.
Im Übrigen könne die belangte Behörde nicht ernsthaft die Auffassung vertreten, dass der BF seinen mit dem genannten Bescheid rechtswidrig vorgenommenen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr AA vor seiner Gattin „verschweigen" könnte oder tatsächlich verpflichtet wäre, diese seinen höchstpersönlichen Lebensbereich betreffende Frage nicht mit seiner Gattin zu erörtern. Der Ausschluss des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr AA sei keine „interne Information", die der Verschwiegenheitspflicht unterliegt und auch keine feuerwehrinterne Angelegenheit. Die gegenteilige Ansicht der belangten Behörde würde bedeuten, dass etwa auch Dienstnehmer, die eine Verschwiegenheitspflicht trifft und deren Arbeitsverhältnis aufgekündigt wird, diesen Umstand vor ihrer Familie geheim halten müssten. Dass dies völlig lebensfremd ist und schon aus diesem Grunde eine Verschwiegenheitspflicht diesbezüglich nicht bestehen könne, liege auf der Hand und muss wohl nicht näher erläutert werden.
Gänzlich im Dunkeln bleibe, aus welchen „verschiedenen Medienberichten" die belangte Behörde ableiten zu können meint, dass „interne Informationen" an außenstehende Dritte weitergegeben wurden. Sofern die belangte Behörde die Ansicht vertreten sollte, der BF habe Informationen an die Medien weitergegeben - aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid lasse sich dies nicht hinreichend deutlich entnehmen, aus der Überschrift „Informationen Außenstehende - Gattin, Medien und Feuerwehrpatinnen" lasse sich jedoch ein derartiger Vorwurf ableiten -, lasse die Bescheidbegründung jede Angabe dazu vermissen, worauf die belangte Behörde diese Ansicht stützt. Es liege offensichtlich kein Ermittlungsergebnis dafür vor, dass der BF die Medien informiert hat.
Dass der BF sicher nicht verantwortlich gewesen sein kann für am 18.8.2021 veröffentlichte Zeitungsartikel im „Kurier" und der „Krone", in denen zu lesen war, dass der Freiwilligen Feuerwehr AA im Zusammenhang mit Brandsicherheitswachen ein Schaden in der Höhe von rund € 300.000,00 entstanden sei, verstehe sich wohl von selbst.
Ebenso wenig nachvollziehbar sei der Vorwurf, der BF habe interne Informationen an Fahrzeugpatinnen weitergegeben, was die belangte Behörde aus dem Umstand ableiten möchte, dass das Feuerwehrkommando von einigen Fahrzeugpatinnen zu einer Aussprache eingeladen wurde, in der es um den Umgang der Feuerwehr mit seinem Altkommandanten ging.
Zum einen sei der rechtswidrige Ausschluss des BF, wie schon gesagt, keine der Verschwiegenheit unterliegende „interne Information", zum anderen gebe es offenkundig auch hier keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, der BF habe die Feuerwehrpatinnen informiert. Es sei schon aufgrund der Ausführungen der belangten Behörde offenkundig, dass ein größerer Personenkreis von den Vorgängen bereits Kenntnis hatte, denn die belangte Behörde spreche in diesem Zusammenhang selbst von „verschiedenen Medienberichten".
Bemerkt sei auch hier noch, dass die Bezugnahme auf anonyme Fahrzeugpatinnen unzulässig ist, denn es kann geheime Beweismittel, wie nun schon mehrfach festgehalten werden musste, in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht geben.
Auf die Ausführungen zu g) Informationen an Außenstehende lasse sich also ebenfalls kein Vorwurf gegen den BF gründen.
zu h) Verhalten bei Einsätzen:
Auch hier sei zunächst leider wieder festzuhalten, dass die Bezugnahme auf angebliche Bemerkungen „von einigen Kommandomitgliedern" nicht hinreichend ist, um daraus einen Vorwurf abzuleiten, zumal sich aus den diffusen Ausführungen auch kein substantiierter Vorwurf, der einen wichtigen Grund für einen Ausschluss darstellen könnte, ergebe. Aus den Ausführungen ergebe sich auch nicht, welcher von welchem Zeugen angeführte Vorfall, der in dieser Art einmalig sein soll, hier zugrunde gelegt und inwiefern daraus überhaupt ein den Ausschluss des BF rechtfertigender Vorwurf abzuleiten sein soll.
Hinsichtlich der beanstandeten Wortwahl „Verräter" bei einem Einsatz müssten zunächst einmal die genauen Umstände sowie der Zusammenhang, in dem die Verwendung dieses Worts erfolgte, geklärt werden, um überhaupt beurteilen zu können, ob dies geeignet wäre, gegen den BF einen Vorwurf zu erheben. Ein wichtiger, einen Ausschluss des BF aus der Feuerwehr rechtfertigender Grund könne aus der einmaligen Verwendung des Worts sicherlich nicht abgeleitet werden.
10. Zusammengefasst lasse sich daher zu den einzelnen Punkten, die die belangte Behörde zur Frage nach einem Fehlverhalten des BF anführt, Folgendes festhalten:
Die Vorwürfe unter a), b), g) seien nicht nur nicht geeignet, einen Ausschluss des BF nach sich zu ziehen, sie seien auch nicht verfahrensgegenständlich, denn „Sache" dieses Verfahrens könne nur ein Verhalten des BF sein, das die belangte Behörde dem Ausschluss mit Bescheid vom 19.12.2019 zugrunde gelegt hat. Punkt f) enthalte überhaupt keinen Vorwurf.
Somit verblieben lediglich die Ausführungen unter c) Brandsicherheitswache, d) Kommandoübergabe, e) Schlüsselübergabe und h) Verhalten bei Einsätzen als möglicher Weise für das gegenständliche Verfahren relevant.
Dass sich der BF im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeiten als Feuerwehrkommandant rechtmäßig verhalten habe, ergebe sich aus der wiederholt klar kommunizierten Rechtsmeinung des Landesfeuerwehrverbandes (z.B. aus dem Schreiben vom 25.8.2021), der zufolge keine Rechtspflicht zur Vorschreibung der jeweils höchstmöglichen Beträge bestand. Der BF habe in diesem Zusammenhang so gehandelt, wie dies im gesamten Bundesgebiet üblich war. In diesem Zusammenhang könne dem BF daher kein Vorwurf gemacht werden. Eine Pflichtverletzung lasse sich aus den Ausführungen der belangten Behörde unter c) Brandsicherheitswache nicht konstruieren.
Die Vorwürfe unter d) Kommandoübergabe, e) Schlüsselübergabe und h) Verhalten bei Einsätzen seien völlig unsubstantiiert, enthalten keinen konkreten Vorwurf und seien jedenfalls nicht geeignet, einen wichtigen Grund, der einen Ausschluss des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr rechtfertigen könnte, darzustellen.
Es sei daher in den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheids kein Umstand bzw. Vorwurf zu erkennen, der für sich allein oder gemeinsam mit den anderen Vorwürfen einen wichtigen Grund darstellen könnte, um einen Ausschluss des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr AA „wegen Gefährdung des Zusammenhalts und der Kameradschaft zwischen den Mitgliedern" zu rechtfertigen. Für die lediglich in der Zusammenfassung enthaltenen Ausführungen, wonach der BF durch sein Verhalten nach der Kommandoübergabe innerhalb der Feuerwehr und auch in der Öffentlichkeit das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr AA geschädigt habe, fehle überhaupt jegliche Grundlage und sei dem Bescheid dazu nichts zu entnehmen.
11. Der BF habe im Verfahren Vorbringen in mehreren Stellungnahmen erstattet, so etwa auch in der Stellungnahme vom 3.5.2022 und schließlich in der Stellungnahme vom 3.6.2022. Die belangte Behörde habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, in ihrer Bescheidbegründung die Stellungnahme des BF vom 3.6.2022 wiederzugeben, unterlasse jedoch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen, aus dem sich klar ergebe, dass die Vorwürfe gegen ihn verfehlt seien und er kein Verhalten gesetzt habe, das einen Ausschluss rechtfertigen könnte.
Dies begründe zum einen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die auch wesentlich sei, weil die belangte Behörde, hätte sie sich mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt, zweifellos zu einem anderslautenden, von einem Ausschluss des BF Abstand nehmenden Bescheid hätte gelangen können. Zudem liege hier auch ein wesentlicher Begründungsmangel vor, denn es lasse sich der Bescheidbegründung eben nichts zum Vorbringen des BF im Verfahren, aber auch nichts zu den Erwägungen der belangten Behörde, aus welchen Gründen sie dem Vorbringen des BF nicht folgen zu können meint, entnehmen.
Die belangte Behörde habe dadurch gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, dies nehme dem angefochtenen Bescheid insoweit die Überprüfbarkeit.
12. Aus den im Bescheid angeführten Vorwürfen, die gänzlich diffus und unsubstantiiert seien, lasse sich kein Grund ableiten, der für sich oder gemeinsam mit den anderen Ausführungen der belangten Behörde geeignet wäre, einen Ausschluss des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr zu rechtfertigen.
Die vom BF aufgezeigten Verfahrensmängel, wie Verletzung des Parteiengehörs, Unterlassung der Einvernahme der Zeugen unter Wahrheitspflicht, Unterlassung der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF, Bezugnahme auf angebliche Aussagen von anonym gebliebenen „Zeugen", Heranziehung nicht zum Verfahrensgegenstand gehöriger Handlungen des BF, etc., seien zweifellos relevant, weil die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Mängel zu einer anders lautenden, für den BF günstigeren Entscheidung hätte gelangen können/müssen.
Die dem angefochtenen Bescheid ebenfalls zahlreich anhaftenden Begründungsmängel würden eine inhaltliche Überprüfung des Bescheids unmöglich machen.
13. Der BF stellt daher den Antrag an das LVwG Burgenland,
1. eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen;
2. a) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass der BF nicht aus der Freiwilligen Feuerwehr AA ausgeschlossen wird; in eventu
b) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
11. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat das LVwG am 15.04.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der CC als Stadtfeuerwehrkommandant sowie die weiteren bzw. ehemaligen Kommandomitglieder LL, RR, HH, FF, II und auch der BF als Zeugen zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt befragt worden sind.
1. Dabei hat der Stadtfeuerwehrkommandant CC angegeben, dass er den vom Amtsleiter der Stadtgemeinde EE erstellten Entwurf am 10.01.2023 allen anwesenden stimmberechtigen Kommandomitgliedern via Bildschirm zur Kenntnis gebracht hat und diesen Schritt für Schritt mit ihnen durchgegangen ist. Hierbei haben sie sich auf die Richtigkeit dieses Bescheides und auf die rechtlich korrekte Ausschlussvorgehensweise verlassen, zumal sie keine Juristen sind und hat sich für sie deshalb auch nicht die Frage einer weiteren Mitgliedschaft des BF gestellt, sondern nur mehr dessen Ausschluss. Zudem sei der angefochtene Bescheid ohnedies nur mehr die Fortsetzung einer bereits erfolgten Entlassung des BF gewesen, womit der Zeuge das Schreiben des Kommandos an den BF vom 19.12.2019 meint.
Auf Vorhalt, dass er im ganzen Verfahren bisher selbst keine Stellungnahme abgegeben hat bzw. zu den Vorwürfen gegen den BF befragt worden ist, hat der Zeuge angegeben, dass er seit glaublich 2016 Kommandant-Stellvertreter der Freiwilligen Feuerwehr AA gewesen ist und nach seiner Kommandoübernahme mehrmals der Versuch unternommen worden sei, Aufklärung darüber zu erhalten, warum die Brandsicherheitswachen der Feuerwehr bei Heimspielen des SV BB nicht in voller Höhe nach der Feuerwehrtarifverordnung verrechnet worden sind. Er habe den BF deshalb zu einem Besprechungstermin gebeten, um der Sache nachzugehen. Dessen Reaktion sei aber gewesen, dass er mit einem Brief seines Rechtsanwaltes geantwortet hat und sei diese Vorgehensweise für ihn nicht kameradschaftlich gewesen. Im Übrigen verweise er betreffend der dem BF gemachten Vorwürfe auf die Angaben seiner Kameraden bei ihrer Befragung am 03.05.2022 im Feuerwehrhaus.
Gefragt, welche persönlichen Vorwürfe er dem BF bezüglich der Kommandoübergabe im Frühjahr 2019 macht, hat der Stadtfeuerwehrkommandant CC angegeben, dass sich sein Vorwurf im Wesentlichen auf die seines Erachtens diffuse Verrechnung mit dem SV BB bezieht und hat es auch Probleme mit der Zurückgabe der Schlüssel für das Feuerwehrhaus gegeben, wobei er auf die Ergebnisse im Ermittlungsverfahren des Stadtfeuerwehrkommandos verweist. Sonstige persönliche konkrete Vorwürfe kann er dem Altkommandanten nicht machen.
Auf die Frage, ob er den BF ersucht hat, ihn entsprechend einzuschulen oder mit ihm relevante Unterlagen durchzugehen, hat der Zeuge angegeben, dass das nicht der Fall gewesen ist und sei es für ihn vielmehr selbstverständlich gewesen, dass der BF das aus eigenem getan hätte. Davon abgesehen sei dafür auch nicht die entsprechende Zeit vorhanden gewesen, weil es sich mit seiner Einladung an den BF zur Besprechung über die Tarifverrechnung mit dem SV BB überschnitten hat.
Gefragt, ob er gewusst hat, wo sich die Unterlagen der Freiwilligen Feuerwehr AA bzw. dessen Kommandanten befinden respektive bei seiner Übergabe befunden haben, hat der Stadtfeuerwehrkommandant CC angegeben, dass er das nicht gewusst hat. Diese haben sich zum Zeitpunkt seiner Kommandoübergabe möglicherweise bei der Feuerwehr befunden oder auch nicht, er kann dies nicht mehr beurteilen.
Was die Brandsicherheitswache beim Heimspielen des SV BB anbelangt, habe es innerhalb der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr AA schon eine sehr schlechte Stimmung gegeben und hat sich für diese die Frage gestellt, warum die Feuerwehr noch eine Brandsicherheitswache durchführt, wenn sie nicht den vollen Tarif, der dafür vorzuschreiben gewesen wäre, erhält. Dies habe dazu geführt, dass sich die Einsatzfähigkeit der Feuerwehrmitglieder dahingehend verschärfte, als einige kundgetan haben, wozu sie überhaupt Dienst versehen sollen, wenn die Feuerwehr dafür nicht entsprechend entlohnt wird. Aus diesem Grund habe auch Hilfe von anderen Feuerwehren in Anspruch genommen werden müssen.
Auf Vorhalt, dass der Zeuge als Kdt-StV selbst jahrelang Mitglied im Kommando der Freiwilligen Feuerwehr AA gewesen ist und was er und die Stadtgemeinde EE zur Vorschreibung der Tarife an den SV BB unternommen haben und warum dies bei den Jahreshauptdienstbesprechungen und der Kassa-Kontrolle bzw. Kontrolle durch die Stadtgemeinde nicht beanstandet wurde, hat er angegeben, dass bei diesen Kassaprüfungen nur die rechnerische Richtigkeit und die widmungsgemäße Verwendung überprüft worden ist, nicht aber, ob die Tarife in der vollen oder richtigen Höhe vorgeschrieben worden sind. Seit seiner Kommandoübernahme seien dem SV BB Rechnungen in voller Höhe der gültigen Tarifverordnung für die von der Feuerwehr geleisteten Brandsicherheitswachen vorgeschrieben, diese aber nicht beglichen worden, weil sich der SV BB geweigert hat, die Rechnungen zu bezahlen und sind diese offene Forderungen auch im Insolvenzverfahren des SV BB geltend gemacht worden.
Nach dem Wissenstand des Zeugen hat der BF bei anderen Brandsicherheitswachen, z.B. beim *** und im ***, sehr wohl den vollen Tarif verrechnet, wodurch sich für ihn eine gewisse Ungerechtigkeit ergeben hat, die zu hinterfragen gewesen ist, weshalb er den BF nach seiner Kommandoübergabe diesbezüglich zu einem Gespräch geladen hat.
Auf weitere Fragen hat der Zeuge angegeben, dass er für seine Befangenheit gegenüber dem BF bei der Abstimmung über dessen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr AA keinen Grund sieht und weder er noch die anderen Kommandomitglieder an die Möglichkeit gedacht haben, die Entscheidung über den Ausschluss des BF von der Feuerwehr allen Mitgliedern in einer eigens dafür anberaumten Versammlung nach § 37 Abs. 2 Bgld. FwG 2019 zu überlassen.
Nach seiner Verantwortlichkeit, betreffend die Aktivstellung des BF befragt, hat der Zeuge angegeben, dass er diesbezüglich auf sein E-Mail an den Landesfeuerwehrkommandanten verweist und tatsächlich die Gefahr bestanden habe, dass einige Feuerwehrmitglieder nicht mehr bereit gewesen wären, freiwillig ihren Aufgaben nachzugehen. Überdies verweise er in diesem Zusammenhang auf seine Verpflichtung als Kommandant nach § 35 Bgld. FwG 2019.
Vom Rechtsvertreter des BF befragt, hat der Zeuge angegeben, dass die Freiwilligen Feuerwehr AA auch dann noch weitere Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB durchgeführt hat, nachdem dieser die bereits vorgenommenen Wachen nicht mehr bezahlt hat, zumal die Feuerwehr von der Stadtgemeinde EE bescheidmäßig dazu beauftragt worden ist. Gefragt, ob der Zeuge gewusst hat, was in den letzten Jahren für Heimspiele des SV BB an Tarifen für die durchgeführten Brandsicherheitswachen gezahlt wurde, hat dieser auf ein Protokoll vom 14.04.2016 verwiesen, woraus sich ergibt, dass dafür 350 EUR vorgeschrieben wurden.
Auf die Fragen, warum damals nicht der volle Tarif verrechnet wurde und ob sich der Zeuge an die Besprechung vom 22.04.2016 im Rathaus EE erinnert, wo es schon damals um die Vorschreibung der Brandsicherheitswache und des entsprechenden Tarifes gegangen ist, hat er angegeben, dass der BF gesagt habe, Herr JJ als Obmann des SV BB tätige ohnedies immer wieder Spenden an die Feuerwehr, sodass diese im Ergebnis einer vollen Tarifvorschreibung entsprechen und dass er sich an die genannte Besprechung erinnern kann. Die Situation, insbesondere die Moral und Einsatzbereitschaft der Feuerwehrmitglieder im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Tarifen bzw. der Einsatzbereitschaft bei Brandsicherheitswachen beim SV BB, habe sich so dargestellt, dass dies bereits seit dem Jahre 2016 immer wieder Thema gewesen ist und hätten viele Mitglieder nicht verstanden, warum die Feuerwehr zu derartig günstigen Tarifen Brandsicherheitswachen versieht. Welche Kostenrechnungen für geleistete Einsätze vorgeschrieben wurden, habe nur der BF bestimmt und der Kassier dann ausgeführt.
2. Der ebenfalls als Zeuge einvernommene BF hat auf die Frage, ob an ihn bei der Übergabe des Kommandos der Freiwilligen Feuerwehr AA entsprechende Ersuchen bzgl. Einschulung, Übergabe von Unterlagen, etc., seitens des nunmehrigen Kommandanten herangetragen worden sind, angegeben, dass dies nicht der Fall gewesen ist und sei dieser bei den entsprechenden Kommandositzungen immer anwesend gewesen. Dieser habe bei entsprechende Aufmerksamkeit auch mitbekommen, wie eine Kommandoführung zu erfolgen hat. Auch sei bereits ein Jahr vor der Kommandoübergabe klar gewesen, dass ihm der nunmehrige Stadtkommandant nachfolgt und weist er darauf hin, dass er keine Kassabücher an sich genommen hat, sondern diese von Kassier zu Kassier übergeben worden sind.
Gefragt, ob es bzgl. der Verrechnungsmodalitäten - Tarifverordnung der Feuerwehr - mit dem SV BB jemals eine konkrete Kritik seitens der Stadtgemeinde oder dem Kommando der Freiwilligen Feuerwehr AA gab, hat der BF angegeben, dass diesbezüglich keinerlei Kritik an ihm wegen der Rechnungen der Feuerwehr, die für ihre Leistungen vorgeschrieben worden sind, geübt worden ist.
Auf Befragen des Rechtsvertreters der Freiwilligen Feuerwehr AA hat der Zeuge angegeben, dass er über seine Firma (Fleischerei ***) geschäftliche Beziehungen mit dem SV BB bzw. dessen Obmann JJ gehabt und dabei ortsübliche Preise verrechnet hat.
Gefragt, ob andere Brandsicherheitswachen, z.B. im ***, in voller Höhe verrechnet wurden, hat der BF angegeben, dass dies der Fall gewesen ist und beim SV BB nicht die volle Höhe verrechnet wurde, da sich die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr AA für die Brandsicherheitswachen freiwillig gemeldet haben, vom SV BB auch gratis verpflegt wurden und sie sich die entsprechenden Heimspiele auch anschauen haben wollen. Davon abgesehen habe die [Bank] immer wieder Spenden an die Freiwilligen Feuerwehr AA getätigt und seien auch von den eingeladenen Gastfeuerwehren z.B. von ***, ***, *** und ***, keine vollen Verrechnungen nach der Tarifordnung gestellt worden. Auch diese seien gratis verpflegt worden und hätten sich dort in aller Regel nur solche Feuerwehrmitglieder freiwillig gemeldet, die sich die Heimspiele ansehen haben wollen.
Auf die Frage, welche Spenden in welcher Höhe seitens der [Bank] an die Freiwilligen Feuerwehr AA geflossen sind, hat der BF angegeben, dass er dazu nichts mehr sagen kann. Herr JJ habe als Chef der [Bank] die Feuerwehr AA aber dahingehend unterstützt, indem er Werbeinserate in der Feuerwehrzeitung geschaltet und Plakate bei Feuerwehrfesten der [Bank] zur Verfügung gestellt hat, ebenso Servietten, Aschenbecher, Gläser, usw. Darüber hinaus habe die Freiwilligen Feuerwehr AA von der [Bank] auch einmal eine Spende von *** EUR für die Anschaffung eine Hubsteigers zur Verfügung gestellt erhalten. Befragt, ob der Zeuge die Höhe der Spenden durch die [Bank] beziffern kann und ob diese Spenden der Summe nach in etwa annähernd jenem Betrag entsprechen, der der Freiwilligen Feuerwehr AA entgangen ist, wenn sie bei den durchgeführten Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB den vollen Tarif vorgeschrieben hätte, hat der Zeuge angegeben, dass er das nicht beziffern kann.
Auf Vorhalt, warum der BF dem Obmann des SV BB, Herrn JJ, aufgrund dessen Drohung bzw. Ankündigung, hinkünftig Brandsicherheitswachen durch Securities durchzuführen, nicht gesagt hat, dass er das tun soll, hat der Zeuge angegeben, dass er dazu keine Veranlassung gehabt hat, weil die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr AA einerseits weiterhin Brandsicherheitswachen vornehmen haben wollen und der Feuerwehr andererseits dadurch Einnahmen entgangen wären.
Entsprechend befragt gibt der BF an, dass die strafrechtlichen Ermittlungen durch die WKStA gegen ihn vor ungefähr einem halben Jahr eingestellt worden sind.
Danach gefragt, ob er versucht hat, mehrmals mit Herrn JJ in Kontakt zu kommen, um mit ihm über eine Erhöhung der Verrechnung der Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB zu sprechen, hat der Zeuge angegeben, dass er das getan hat, jedoch sei es sehr schwer gewesen, an Herrn JJ heranzukommen. Bis man bei ihm einen Termin bekommen hat, habe es ein halbes Jahr oder Jahr gedauert und habe er ihm dabei jedes Mal zu verstehen gegeben, dass er nicht bereit ist, einen höheren Tarif für die Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB zu zahlen.
Das Thema Tarifhöhe und Brandsicherheitswache beim SV BB sei auch schon öfters Gegenstand bei Sitzungen des Stadtfeuerwehrkommandos gewesen und habe sowohl die Stadtgemeinde EE als auch deren Amtsleiter darüber Bescheid gewusst, welche Tarife die Feuerwehr dem SV BB für die Durchführung von Brandsicherheitswachen bei dessen Heimspielen vorgeschrieben hat.
Hinsichtlich seines Führungsstils hat der BF angegeben, dass er die Kommandomitglieder immer in die Entscheidungsprozesse eingebunden hat und den Vorwurf strikt von sich weist, wonach er entschieden habe, welche Feuerwehrmitglieder welche Leistungsabzeichen und Kurse machen dürfen und welche nicht. Vielmehr habe er sich immer gefreut, wenn sich die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr AA weitergebildet haben.
3. Der ebenfalls als Zeuge einvernommene LL hat zum Sachverhalt befragt angegeben, dass das Thema Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB und die dementsprechende Vorschreibung von Tarifen für den Einsatz der Feuerwehr seit ca. 2016, vielleicht auch schon davor, immer wieder Gegenstand in der Freiwilligen Feuerwehr AA gewesen ist. Dies sei auch bei der Übergabe des Kommandos vom Altkommandanten an den nunmehrigen Kommandanten der Fall gewesen und habe das neue Kommando - nachdem er seit 2021 Kommandant-Stellvertreter ist - eine Klärung der hinkünftigen Vorgangsweise und auch der vergangenen betreffend die Vorschreibung dieser Tarife durchführen wollen.
Auf Nachfrage, welche persönlichen Erfahrungen und konkrete Vorwürfe er dem BF macht, die seinen Ausschluss aus der genannten Feuerwehr rechtfertigen, hat der Zeuge angegeben, dass er außer der Klärung der vorgeschriebenen Tarife für die Brandsicherheitswachen beim SV BB keine negativen Erfahrungen mit diesem gemacht hat und er gegenüber dem BF auch nichts Negatives vorbringen kann, was aus seiner Sicht seinen Ausschluss rechtfertigt.
Gefragt, warum er dann seine Zustimmung zum Ausschluss des BF am 10.01.2023 erteilt hat, hat der Zeuge geantwortet, dass die genannte Verrechnung der Tarifordnung schon ein sehr großes Thema gewesen ist und bei den anderen Blaulichtorganisationen seines Wissens nach immer die volle Tarifhöhe vom SV BB bezahlt wurde und der Freiwilligen Feuerwehr AA dadurch viel Geld entgangen sei.
Danach befragt, ob der Zeuge die Möglichkeit gehabt hat, den Bescheidentwurf über den Ausschluss des BF in ausreichender Weise zu studieren und sich mit dessen Inhalt auseinanderzusetzen, hat er angegeben, dass seine Kameraden des Stadtfeuerwehrkommandos und er diesen Entwurf erstmals bei der Sitzung am 10.01.2023 gesehen und ausgiebig diskutiert haben. Sie sind dabei letztendlich zur Auffassung gelangt, dass der Ausschluss des BF aufgrund der Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB, insbesondere der nicht vorgeschriebenen Tarife in voller Höhe und des dadurch für die Freiwilligen Feuerwehr AA entstandenen großen finanziellen Schadens, gerechtfertigt ist. Dabei hat man sich auch mit der entsprechenden Bestimmung in der Tarifverordnung auseinandergesetzt und ist zur Auffassung gelangt, dass die Vorschreibung der entsprechenden Tarife für die Durchführung von Brandsicherheitswachen in voller Höhe zu erfolgen hat, nachdem in dieser Bestimmung die Wortfolge „hat“ und nicht „kann“ angeführt ist.
Auf Vorhalt, dass dies der Landesfeuerwehrkommandant anders sieht, hat der Zeuge angegeben, dass das neue Kommando so entschieden hat, weil es dieses Thema aufarbeiten und erledigen wollte. Wäre das gesuchte klärende Gespräch mit dem BF zustande gekommen und hätte er sich dort so verantwortet, wie im ggstdl. Beschwerdeverfahren, wäre es aus seiner Sicht gar nicht zu seinem Ausschluss gekommen.
Was die vom BF behaupteten Spenden nach der Kommandoübergabe betrifft, hätten diese nicht überprüft bzw. habe nicht geprüft werden können, ob diese in der vom BF angegebenen Höhe tatsächlich stattgefunden haben. Jedenfalls habe der Eingang dieser Spenden bis dato nicht nachvollzogen werden können, wobei der Zeuge jedoch nicht behauptet, dass der BF diese unterschlagen hat.
Gefragt, ob der BF gegenüber den Feuerwehrmitgliedern immer wieder damit argumentiert hat, dass sich die Brandsicherheitswachen für die Feuerwehr auszahlen und die Höhe der Einnahmen aus der Vorschreibung für diese Tätigkeit und die von JJ an die Freiwilligen Feuerwehr AA geleisteten Spenden in etwa der Höhe der vollen Tarifvorschreibung entsprechen, hat der Zeuge angegeben, dass der Altkommandant dies gegenüber den Feuerwehrmitgliedern stets so argumentiert und gesagt hat, dass die Feuerwehr dabei nicht schlecht aussteigt.
Auf die Frage, ob die die Brandsicherheitswache vornehmenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr AA dies freiwillig getan haben, hat der Zeuge angegeben, dass dem so gewesen ist und habe dabei im Hintergrund sicher auch mitgespielt, dass dadurch Einnahmen für die Feuerwehr verbunden gewesen sind.
4. Herr RR hat als Zeuge zum Ausschluss des BF befragt, angegeben, dass die Frage der richtigen Höhe der Vorschreibung von Tarifen für die Durchführung von Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB seit zumindest 2016 ständiges Thema bei der Feuerwehr gewesen ist. Vom BF sei den Mitgliedern der Feuerwehr dabei immer wieder kommuniziert worden, dass der Obmann des SV BB, JJ, der Feuerwehr nur eine Pauschale - diese jedoch nicht in voller Höhe der Tarifordnung der Feuerwehr - zahlt und darüber hinaus die Feuerwehr mit Spenden und sonstigen Sachleistungen unterstützt, sodass dies letztendlich nicht zum Schaden der Feuerwehr sei.
Er könne sich auch einen Vorfall erinnern, wo die Freiwilligen Feuerwehr AA turnusmäßig, glaublich 2007/2008, die Landesfeuerwehrwettkämpfe durchführen sollte und hätte sie diesbezüglich die Benützung der Sportstätte der SV BB benötigt. Vom BF sei dabei kommuniziert worden, dass dies seitens des SV BB, insbesondere dessen Obmann, nicht möglich sei und würde JJ den der Feuerwehr aus der Durchführung dieses Wettbewerbs entgangenen finanziellen Gewinn auf andere Weise zukommen lassen, was dann aber nie der Fall gewesen sei. Zumindest habe dies in der Finanzgebarung der Freiwilligen Feuerwehr AA zum Zeitpunkt der Überprüfung anlässlich der Kommandoübergabe nicht vorgefunden werden können.
Abgesehen davon könne der Zeuge zum Sachverhalt nichts weiter beitragen und dem BF keine sonstigen Verfehlungen bzw. Gründe vorwerfen, die dessen Ausschluss aus der Feuerwehr rechtfertigen.
Auf die Frage, ob der Zeuge die Möglichkeit gehabt hat, den Bescheidentwurf in ausreichender Weise zu studieren und sich mit dessen Inhalt auseinanderzusetzen, hat dieser angegeben, dass der Ausschluss des BF schon seinerzeit, im Jahre 2019, vom Stadtfeuerwehrkommando AA im Beisein bzw. unter Einbindung der damaligen Bürgermeisterin Frau QQ beschlossen worden ist. Damit ist die Sache für das Stadtfeuerwehrkommando eigentlich erledigt gewesen. Nach Befassung mit dem Thema ist den stimmberechtigten Mitgliedern des Stadtfeuerwehrkommandos schlüssig erschienen, dass dieser Bescheid rechtlich in Ordnung ist, weshalb sie am 10.1.2023 einschlägig beschlossen haben den Altkommandanten aus der Feuerwehr auszuschließen.
Vom Rechtsvertreter der Feuerwehr befragt, hat der Zeuge angegeben, Kollege *** habe ihm persönlich mitgeteilt, dass ihm der BF die Absolvierung des Leistungsabzeichens in Gold bei einem Gespräch in seiner Fleischerei untersagt hat.
Was die Vorschreibung von Brandsicherheitswachen beim SV BB anbelangt, hat RR ausgesagt, dass einige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr AA nicht mehr bereit gewesen seien, diese durchzuführen, weil ihnen ein Teil der vorgeschriebenen Tarife nicht als Aufwandsentschädigung ausbezahlt worden ist, wie das z.B. bei Brandsicherheitswachen im ***, bei den *** oder bei den *** ständig der Fall gewesen ist. Das habe dazu geführt, dass die Freiwilligen Feuerwehr AA Unterstützung von anderen Gastfeuerwehren benötigt hat, um die Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB überhaupt durchführen zu können. Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr AA habe sich im ganzen Feuerwehrjahr hauptsächlich nach den Heimspielen des SV BB gerichtet. Dadurch sei die Motivation und Einsatzbereitschaft der Feuerwehrmitglieder ständig im Sinken begriffen gewesen und habe daher entsprechend gelitten.
5. Der ebenfalls als Zeuge befragte HH hat angegeben, dass einer der Hauptkritikpunkte für den Ausschluss des BF die undurchsichtige Vorschreibung von Tarifen für die Durchführung von Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB gewesen ist. Bei der Kommandoübergabe habe diesbezüglich auch nicht überprüft werden können, ob die Vorschreibung dieser Tarife tatsächlich den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hat. Seines Wissens nach habe die Vorschreibung der Tarife bei diesen Spielen nicht in voller Höhe stattgefunden und sei es auch nicht so gewesen, das allfällige Spenden oder Sachleistungen des SV BB diese Mindereinnahmen kompensiert hätten. Des Weiteren hat der Zeuge angegeben, dass sich sämtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr AA Teile von Ausrüstungsgegenständen, z.B. die Hose der A-Uniform, Teilleistungen für die Anschaffung von Einsatzstiefeln, selbst bezahlen haben müssen, was ihm so berichtet worden sei. Der Vorwurf, der dem BF aus seiner Sicht zum unkameradschaftlichen Verhalten zu machen ist, besteht darin, dass auf der einen Seite einiges an Geld durch die Nichtvorschreibung der vollen Tarifgebühr bei Heimspielen des SV BB für die Durchführung von Brandsicherheitswachen verloren gegangen ist und auf der anderen Seite Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr AA über Anordnung des BF genötigt gewesen sind, Teile der Ausrüstungsgegenstände selbst zu bezahlen.
Was das Führungsverhalten und die Führungskompetenz des BF betrifft, sei dies so, wie wenn man mit seinem Chef nicht zufrieden ist. Er meint damit, dass einzelne Feuerwehrmitglieder sich durchaus mit dem Gedanken getragen haben, zu „kündigen“, womit er meint, dass sie keine Motivation mehr gehabt haben unter dem Altkommandanten zu dienen.
Gefragt, ob er die Möglichkeit gehabt hat, den Bescheidentwurf über den Ausschluss des BF in ausreichender Weise zu studieren und sich mit dessen Inhalt auseinanderzusetzen, hat der Zeuge angegeben, dass über diesen bei der Kommandositzung am 10.01.2023 ein einstimmiger Beschluss gefasst wurde. Zuvor ist dieser Entwurf den stimmberechtigten Kommandomitgliedern über einen Beamer präsentiert worden und hat das Kommando nach einer Beratung im Anschluss daran einstimmig den Ausschluss des BF beschlossen.
6. FF hat als Zeuge zum Sachverhalt befragt angegeben, dass einer der Hauptgründe für den Ausschluss des BF aus seiner Sicht die undurchsichtige Art und Weise bei der Verrechnung bzw. Vorschreibung von Tarifen für die Durchführung von Brandsicherheitswachen beim SV BB gewesen ist und habe es seitens des BF immer wieder geheißen, dass dies so vorzunehmen sei und ohnedies Spenden des SV BB an die Freiwilligen Feuerwehr AA fließen würden. Dieser Spendenfluss habe seines Wissens aber nie nachvollzogen werden können, was zur Konsequenz gehabt habe, dass viele Mitglieder der Feuerwehr keine Brandsicherheitswache mehr durchführen wollten, weil sie nicht gewusst haben, wie diese Einsätze verrechnet werden und welche Gelder die Feuerwehr durch die vorgeschriebenen Tarife erhält. Aus diesem Grund habe die Freiwilligen Feuerwehr AA auch immer wieder andere Feuerwehren anfordern bzw. ersuchen müssen, um die von der Stadtgemeinde vorgeschriebenen Brandsicherheitswachen beim SV BB überhaupt durchzuführen zu können.
Ein weiterer Grund beruht darin, dass Feuerwehrmitglieder Teile von Ausrüstungsgegenständen, z.B. Einsatzhandschuhe, Hose der A-Uniform, etc., selbst bezahlen haben müssen und verweist der Zeuge im Übrigen auf seine Aussagen bei seiner Einvernahme in der Verhandlung bei der Feuerwehr AA am 03.05.2022, wo er dargelegt hat, dass er nach der Kommandoübergabe ein persönliches Gespräch mit dem Altkommandanten auf dessen Anwesen geführt hat und wo er die zuvor angeführten Themen angesprochen, aber keine zufriedenstellende bzw. nur eine ausweichende Antwort erhalten hat. Bezüglich dem angeblichen Aussperren aus dem Feuerwehrhaus verweist er ebenfalls auf seine Angaben in der vorangeführten Niederschrift vom 03.05.2022.
Auf die Frage des Rechtsvertreters des BF, ob keinem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr AA die tatsächliche Höhe der vereinbarten Pauschalbezahlung für die Durchführung von Brandsicherheitswachen beim SV BB bekannt gewesen ist, hat der Zeuge angegeben, dass dem so gewesen ist.
Auf Vorhalt des Rechtsvertreters, dass bereits aus dem Protokoll einer Kommandositzung vom 14.04.2016 hervorgeht, dass für die Durchführung von Brandsicherheitswachen der Feuerwehr der (Pauschal)Betrag von 350 EUR angeführt ist sowie die Aussage des Herrn JJ, dass, wenn die Feuerwehr die Wache nicht durchführen will, diese Aufgabe auch eine Security übernehmen kann und in dieser Niederschrift die anwesenden Mitglieder des Stadtfeuerwehrkommandos angeführt sind, hat der Zeuge angegeben, dass ihm dieser Sachverhalt nicht bekannt war und er zu diesem Zeitpunkt auch nicht Mitglied des Stadtfeuerwehrkommandos gewesen ist. Ob und warum dies vom damaligen Kommando nicht an ihre Mitglieder weitgeleitet worden ist, kann er daher nicht beantworten.
7. II hat als Zeuge angegeben, der wesentliche Grund für den Ausschluss des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr AA habe darin bestanden, dass die Verrechnungen über die Vorschreibung der Tarife für die Durchführung der Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB undurchsichtig gewesen ist. Der BF habe gegenüber den Feuerwehrmitgliedern immer wieder damit argumentiert, dass dem SV BB für die Vornahme der Brandsicherheitswachen eine Pauschale verrechnet wird, dessen Höhe er nicht kennt und dass der Rest durch Spenden der [Bank] aufgefüllt wird. Dadurch würde der Freiwilligen Feuerwehr AA kein finanzieller Schaden entstehen. Derartige Spenden bzw. finanzielle Zuwendungen hätten in die Kassagebarung der Feuerwehr Niederschlag finden müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen ist und hätte dies jedenfalls auch im Rahmen der jährlichen stattfindenden Jahreshauptdienstbesprechungen bzw. der Kassaprüfungen überprüft werden können. Seines Wissens nach sind derartige Spenden aber bei diesen Überprüfungen nur teilweise und jedenfalls nicht in einer solchen Höhe verbucht gewesen, dass damit die nur teilweise Einhebung der Tarifgebühren kompensiert worden wäre.
Des Weiteren hat der Zeuge angegeben, dass die vom BF getätigten Behauptungen, wonach er keinen Zugang mehr zum Feuerwehrhaus gehabt hat und aus der Feuerwehr ausgeschlossen ist, so nicht richtig sind. Vielmehr hat er weiterhin Zugang zum Feuerwehrhaus gehabt, wie auch alle anderen Feuerwehrmitglieder.
Über die Höhe der ausgemachten Pauschale hat die Freiwilligen Feuerwehr AA erst im Zuge einer Sitzung der Stadtgemeinde EE erfahren und dass diese 350 EUR pro Match beträgt. Damit seien die Kosten für die Brandsicherheitswache aber nicht ansatzweise gedeckt gewesen und hätten diese unter Einbeziehung des Personal- und Sachaufwandes (Einsatzfahrzeuge) zwischen 1.000 EUR und 1.400 EUR betragen müssen. Es sei evident, dass durch diese laufenden Mindereinnahmen die Kosten für die Feuerwehr damit nicht gedeckt gewesen sind und auch die vom BF erwähnten Spenden dieses Manko bei weitem nicht haben wettmachen können.
Auf die Frage, warum er bei den Jahreshauptdienstbesprechungen die fehlenden Summen aus den vorangeführten Spenden nicht nachgefragt hat, hat der Zeuge angegeben, dass er das als Mitglied des Stadtfeuerwehrkommandos nicht für opportun gehalten hat und wäre diese Frage seines Erachtens von einem sonstigen Mitglied der Feuerwehr zu stellen gewesen. Er ist im Jahre 2016 Verwalter bei dieser Feuerwehr gewesen und den BF oftmals darauf angesprochen hat, dass bei der Vorschreibung der Tarife für Brandsicherheitswachen, z.B. beim ***, die volle Höhe vorgeschrieben worden ist, beim SV BB hingegen nicht und dass dies so nicht in Ordnung ist. Der BF habe ihm darauf jedoch keine zufriedenstellende Antwort gegeben und ihm jedes Mal gesagt, dass er das nicht tut.
Gefragt, ob der BF ihm gegenüber jemals gesagt hat, dass JJ nicht mehr zahlt und er bei einer Erhöhung der Tarife jemand anderen mit der Brandsicherheitswache betrauen wird, hat der Zeuge angegeben an, dass JJ das so gesagt hat. Die Betrauung einer anderen Feuerwehr oder einer Security sei aber nicht möglich gewesen, weil die Vorschreibung der Durchführung der Brandsicherheitswache durch die Stadtgemeinde EE an die örtliche Feuerwehr ergangen ist und nicht an jemand anderen. Die Freiwilligen Feuerwehr AA ist daher verpflichtet gewesen, weiterhin diese Brandsicherheitswachen durchzuführen.
Auf die Frage, ob die Stadtgemeinde EE, in concreto in Person der Bürgermeisterin und des Amtsleiters von der Höhe der Pauschale mit 350 EUR gewusst haben, hat der Zeuge angegeben, dass dies offensichtlich der Fall gewesen ist und geht dies auch aus einem Protokoll vom April 2016 hervor.
8. Über Befragung des Rechtsvertreters an den BF gibt dieser am Schluss der Verhandlung an, dass Feuerwehrmitglieder tatsächlich Teile von Ausrüstungsgegenständen selber bezahlen haben müssen und dies jahrelange Praxis gewesen ist. Dies treffe hauptsächlich auf die Hose der A-Uniform zu, bei sonstigen Ausrüstungsgegenständen ist ihm das nicht bekannt. Seines Wissens nach gibt es über die Bezahlung von gewissen Ausrüstungsgegenständen durch Feuerwehrmitgliedern aus eigener Tasche auch einen entsprechenden Beschluss des Stadtfeuerwehrkommandos, wobei er aber nicht mehr weiß, von wann dieser stammt.
C. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
1. Grundsätzliches:
Aufgrund des zuvor unter Punkt B. ausführlich dargestellten Ermittlungsverfahrens samt den dabei hervorgekommenen Ergebnissen, wird vom LVwG als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt, dass der BF seit dem Jahr 1972 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr AA ist und dort rund 27 Jahre, bis Ende März 2019, das Amt des Stadtfeuerwehrkommandanten ausgeübt hat.
Nachdem er im April 2019 sein 65. Lebensjahr erreicht hat und gemäß § 15 Abs. 2 FWG 1994 für den Einsatz bei der Freiwilligen Feuerwehr nur Personen als tauglich gelten, die das 16., jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, hat der BF seine Funktion als Stadtfeuerwehrkommandant altersbedingt zurückgelegt und ist ihm sein bisheriger langjährige Stellvertreter CC am 1. April 2019 als neuer Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr AA nachgefolgt.
Am Tag der Feuerwehr, dem 05.05.2019, ist der BF offiziell in aller Öffentlichkeit verabschiedet worden, wobei sich die Bürgermeisterin Frau QQ bei ihm für seine hervorragende Arbeit als Stadtfeuerwehrkommandant bedankt und ihm als Anerkennung für seine Verdienste die höchste Auszeichnung der Stadtgemeinde EE, den Ehrenring samt Urkunde, medienwirksam überreicht hat.
Ungeachtet dessen und obwohl der neue Stadtfeuerwehrkommandant, wie auch andere Kommandomitglieder und die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde EE, bereits seit zumindest Frühling 2016 darüber Bescheid gewusst haben, dass dem SV BB für die Vornahme von Brandsicherheitswachen eine von der Stadtgemeinde, der Feuerwehr und dem SV BB schon seit dem Jahr 2003 vereinbarte Pauschale von 350 EUR verrechnet wird, was in der Folge dann vom BF auch so gehandhabt worden ist, hat ihn CC als neuer Kommandant mit Schreiben vom 03.10.2019 aufgefordert, zu eben dieser Thematik Stellung zu nehmen und ist dem BF mit weiteren Schreiben vom 25.11.2019 angedroht worden, dass seine Mitgliedschaft bei der Feuerwehr als aufgelöst gilt, sollte er bis 11.12.2019 eine Terminvereinbarung für ein persönliches Gespräch darüber nicht wahrnehmen. Da der BF diesen Termin nicht wahrgenommen hat, ist er mit Schreiben (Bescheid) des Stadtfeuerwehrkommandos vom 19.11.2019 aus der Freiwilligen Feuerwehr AA entlassen worden.
Nachdem das LVwG diesen Bescheid mit Beschluss vom 20.09.2021 behoben und die ganze Angelegenheit infolge gravierender Ermittlungslücken und mangels auch nur ansatzweiser Erhebung des relevanten Sachverhaltes wieder an das Stadtfeuerwehrkommando zurückverwiesen hat, ist der BF mit dem nunmehr angefochten Bescheid vom 10.01.2023 erneut aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen und mit rechtskräftigem Bescheid dieses Kommandos vom 20.11.2023, Zahl: ***, gem. § 41 Abs. 6 FwG 2019 in den Reservestand überstellt worden, da ihm laut 3. Zwischenbericht im Ermittlungsverfahren der WKStA zu GZ: *** vom 31.01.2022 zur Kenntnis gelangt ist, dass der BF an einer hochgradigen Herzinsuffizienz leidet und seine Herzleistung nur mehr 30 % beträgt, sodass er jede Aufregung vermeiden muss.
In diesem Zusammenhang hat der BF dem LVwG mit Schreiben vom 11.04.2024 bekannt gegeben, dass er deshalb und infolge Erreichen seines 70. Geburtstages an keinen Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr AA mehr teilnimmt, sodass auch schon aus diesem Grund der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Feuerwehr nicht gefährdet sein könne und daher keinerlei Grund zu seinem Ausschluss aus dieser Feuerwehr vorliegt.
2. Zu den Vorwürfen gegen den BF im angefochtenen Bescheid unter a) Mitarbeit beim Ermittlungsverfahren b) Abwesenheit bei der Verhandlung am 3.5.2022 infolge Krankheit d) Kommandoübergabe e) Übergabe der Schlüssel für das Feuerwehrhaus sowie g) Informationen an Außenstehende - Gattin, Medien und Feuerwehrpatinnen:
Was das Verhalten des BF im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen anbelangt, wird vom LVwG wird festgestellt, dass die im angefochtenen Bescheid diesbezüglich ins Treffen geführten Argumente weder für sich allein noch in Zusammenschau mit den anderen Vorwürfen geeignet sind, damit einen Entlassungsgrund iSd § 18 Abs. 1 FWG 1994 bzw. einen schwerwiegenden Ausschlussgrund iSd § 41 Abs. 9 Zif. 2 FwG 2019 aus der Freiwilligen Feuerwehr AA zu rechtfertigen.
3. Zu den Vorwürfen unter c) Brandsicherheitswache:
In der Zeit, als der BF Stadtfeuerwehrkommandant gewesen ist, hat die Freiwilligen Feuerwehr AA immer wieder Brandsicherheitswachen bei Fußballspielen des SV BB durchgeführt, die bis zum Jahr 2008 von der Bezirkshauptmannschaft ***, danach von der Stadtgemeinde EE bescheidmäßig vorgeschrieben worden sind.
Hinsichtlich der vom BF als Kommandant erfolgten Einsatzverrechnung und deren Höhe für die durchgeführten Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB hat es seit zumindest 2016 immer wieder Nachfragen, Gerüchte und auch Vorwürfe innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr AA an ihn gegeben, obwohl bereits in der Kommandositzung vom 14.04.2016 hinsichtlich der „Sportverrechnung“ berichtet worden ist, dass für den Sport 1.000 Schilling, 70 EUR, 350 EUR, verrechnet worden sind. Gemeint ist damit, dass ursprünglich für Heimspiele des SV BB 1.000 Schilling (= 70 EUR) und nach dem Aufstieg des SV BB in höhere Spielklassen 350 EUR für die durchgeführten Brandsicherheitswachen verrechnet wurden.
Nachdem die Vorwürfe und Verbreitung von Gerüchten über die Höhe der vom BF an den SV BB erfolgten vorgeschriebenen Tarife für die durchgeführten Brandsicherheitswachen auch bis zur Stadtgemeinde EE vorgedrungen sind, ist dieses Thema auch Gegenstand einer am 22.04.2016 im Rathaus abgehaltenen Besprechung gewesen, an der die Bürgermeisterin QQ, der Amtsleiter KK und die Stadtfeuerwehrkommandomitglieder BF, CC als Kommandant-Stv. (nunmehriger Kommandant), II, SS, TT und UU teilgenommen haben. Dabei hat der Amtsleiter nach einer kurzen Diskussion über die Situation in der Stadtfeuerwehr, vor allem über die Einsatzverrechnung bei Heimspielen des SV BB, ausführlich zu den „Abmachungen zwischen der Stadtgemeinde EE als Veranstaltungsbehörde, der Stadtfeuerwehr und dem SV BB“ Stellung genommen und ist im Anschluss daran vereinbart worden, dass diese Abmachung auch intern besser kommuniziert werden soll, damit die Gerüchte und Vorwürfe dazu endlich aufhören.
In diesem Zusammenhang wird vom LVwG festgestellt, dass die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen durch die eingesetzte Feuerwehr im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erfolgen hat (vgl. § 12 Abs. 6 FWG 1994) und dies aufgrund der vorherigen Ausführungen auch in EE so geschehen ist.
Darüber, dass der Obmann des SV BB, JJ, seit zumindest 2003 (Aufstieg des SV BB in die Bundesliga, wo dieser Verein von 2003 bis August 2020 - mit einer zweijährigen Unterbrechung von 2013 bis 2015 - spielte) nicht bereit gewesen ist, der Freiwilligen Feuerwehr AA für die Durchführung der Brandsicherheitswachen mehr als die vorangeführte Pauschale zu zahlen, ist sowohl das alte wie auch das neue Kommando dieser Feuerwehr und auch die Stadtgemeinde EE stets in Kenntnis gewesen, wobei letztere die örtliche Feuerwehr bis zur Einstellung des Spielbetriebs des SV BB im August 2020 bei allen Heimspielen weiterhin mit der Durchführung der Brandsicherheitswachen mittels Bescheid beauftragt und darin auch jeweils die Mannschaftsstärke, die Fahrzeuganzahl sowie den Aufstellungsstandort und die Einsatzdauer vorgeschrieben hat, die - ungeachtet der tatsächlichen Zuschauerzahl, die beim SV BB zuletzt um die 1.500 betragen hat - idR gleichgeblieben sind, obwohl nach § 12 Abs. 8 Bgld. FWG 1994 auf die nach Erfahrungsgrundsätzen für bestimmte Arten von Einsätzen entstehenden Kosten Bedacht zu nehmen ist.
Was die Rechnungslegung (vgl. § 29 leg.cit .) und die damit verbundene Verantwortung des BF als Kommandant für die widmungsgemäße Verwendung der der Stadtfeuerwehr AA zukommenden Geldmittel anbelangt, sind die in den Jahresberichten 2017, 2018 und 2019 in Kassa-Berichten aufgelisteten Einnahmen und Ausgaben, darunter auch die Einnahmen aus Einsätzen und Spenden, jeweils von der Stadtgemeinde EE geprüft und für in Ordnung befunden worden, was auch entsprechend mit dem Siegel der Stadtgemeinde und den Unterschriften der Prüforgane beurkundet worden ist.
Hinsichtlich der Tarifvorschreibung bei Brandsicherheitswachen (sowie bei Feuerwehrbereitschafts- und Präsenzdiensten) der Feuerwehren liegt eine klare Rechtsmeinung des Bgld. Landesfeuerwehrverbandes vor und hat Landesfeuerwehrkommandant DD dem nunmehrigen Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr AA bereits mit Schreiben vom 25.08.2021 mitgeteilt, dass es keine zwingende Rechtspflicht zur Vorschreibung der Kosten in der vollen von der Feuerwehr-Tarifverordnung 2018 - FTVO vorgesehenen Höhe gibt. Dieser Rechtsmeinung kommt im Hinblick darauf, dass die innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr AA verbreiteten Gerüchte und Vorwürfe gegen den BF im Zusammenhang mit der Verrechnung der Einsatztarife für die Vornahme von Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB der Stadtgemeinde EE bereits seit zumindest April 2016 bekannt gewesen und schon damals im Rathaus sowie am 27.05.2020 im *** Gegenstand von Besprechungen gewesen sind, insofern eine grundlegende Bedeutung zu, als damit dem BF die Gesetzmäßigkeit seiner Aufgabenwahrnehmung als Kommandant sowie die damit in Zusammenhang stehende Finanz- und Vermögensgebarung im Sinne des dem Landesfeuerwehrdirektor zustehenden Aufsichtsrechts über die Feuerwehren nach § 74 Bgld. FwG 2019 attestiert worden ist. Das Stadtfeuerwehrkommando hat diese Rechtsmeinung zwar zur Kenntnis genommen, dessen ungeachtet den BF aber mit Bescheid vom 10.01.2023 wegen der nicht in voller Höhe erfolgten Kostenvorschreibung an den SV BB für die Durchführung von Brandsicherheitswachen und ihrer Ansicht nach dadurch entgangenen Mehreinnahmen dennoch aus der Feuerwehr ausgeschlossen. Das bedeutet, dass die Rechtsmeinung des Landesfeuerwehrverbandes für das Stadtfeuerwehrkommando im vorliegenden Beschwerdeverfahren ganz offensichtlich irrelevant ist.
Was den Verweis des Stadtfeuerwehrkommandos auf Ermittlungen der WKStA gegen den BF anbelangt, bei denen dieser - neben anderen Personen - als Beschuldigter geführt wird und der Freiwilligen Feuerwehr AA eine Opferstellung zukommt, wird im Zusammenhang mit der Verrechnung der vorgeschriebenen Tarife für Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB und dessen Spendenflüsse bzw. der [Bank] an die Feuerwehr festgestellt, dass diese Ermittlungen gegen den BF im Herbst 2023 eingestellt worden sind.
4. Zu f) Entlassung (Auschluss) des BF am 19.12.2019 und dessen Abmeldung von der FF AA:
Unmittelbar nach der Entlassung des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr AA am 19.12.2019 ist dieser über betreiben des neuen Kommandanten als Mitglied von der Feuerwehr abgemeldet worden. Seine Aktivstellung bzw. Anmeldung im Mitgliedersystem syBOS ist letztlich nur nach mehrmaliger Urgenz seines Rechtsvertreters und nach Befassung des Landesfeuerwehrverbandes rückwirkend erst am 21.07.2022 erfolgt. Ungeachtet dessen hat sich der Stadtfeuerwehrkommandant nach dem mit Bescheid vom 10.01.2023 erfolgten neuerlichen Ausschluss des BF von der Freiwilligen Feuerwehr einen Tag später sogleich wieder an den Landesfeuerwehrverband Burgenland gewandt und dort um die rückwirkende Abmeldung des BF als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr AA per 19.12.2019 ersucht, obwohl diesem der angefochtene Bescheid noch gar nicht zugestellt und auch nie in Rechtskraft erwachsen ist.
5. Zu h) Verhalten bei Einsätzen:
Bezüglich des Verhaltens des BF bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr AA wird vom Stadtfeuerwehrkommando auf einen von GG bei seiner Einvernahme am 03.05.2022 im Feuerwehrhaus erwähnten einmaligen Vorfall vom 18.08.2019 bei einem Einsatz auf der S *** Bezug genommen, zu dessen Zeitpunkt der BF nicht mehr Kommandant dieser Wehr gewesen ist und der geschilderte Vorfall bzw. die darin enthaltenen Vorwürfe in dieser Form vom BF bestritten werden. Der diesbezügliche Sachverhalt ist daher strittig und sind von der belangten Behörde auch keine näheren Umstände dazu erhoben worden.
Mit den erstmals im angefochtenen Bescheid erhobenen Vorwürfen, wonach sich der BF laut einigen Kommandomitgliedern nach der Kommandoübergabe bei seiner Teilnahme an Einsätzen, vor allem bei Brandsicherheitswachen, nicht besonders um die Zusammenarbeit mit den weiteren anwesenden Einsatzkräften bemüht, sondern - im Gegenteil - eher als unbeteiligter Zuseher an solchen Wachen teilgenommen und dabei Anordnungen von Vorgesetzten in diesem Zusammenhang meistens ignoriert habe, ist der BF zuvor nie konfrontiert worden und handelt es sich dabei um ein floskelhaftes Substrat von allgemein in den Raum gestellten Behauptungen, ohne konkrete und nachvollzieh- bzw. überprüfbare Angaben. Zudem wird nicht dargelegt, warum der BF nach Erreichen des „Feuerwehrpensionsalters“ von 65 Jahren im April 2019 noch danach für Feuerwehreinsätze herangezogen wurde, obwohl § 15 Abs. 2 Bgld. FWG 1994 dem eindeutig entgegensteht.
6. Zum Vorwurf unkameradschaftlichen Verhaltens wegen teilweiser Mitfinanzierung von Ausrüstungsgegenständen:
Auch dieser Vorwurf ist dem BF von zwei Kommandomitgliedern erstmals in der mündlichen Verhandlung beim LVwG am 15.04.2024 gemacht worden. Der BF hat dazu erklärend angegeben, dass Feuerwehrmitglieder tatsächlich die Hose der A-Uniform selber bezahlt haben, dies jahrelange Praxis gewesen ist und es dafür auch einen entsprechenden Beschluss des Stadtfeuerwehrkommandos gibt, was von diesem nicht in Abrede gestellt worden ist. Bei sonstigen Ausrüstungsgegenständen sei dem BF nicht bekannt, dass Mitglieder der FF AA diese selbst bezahlen haben müssen.
D. Beweiswürdigung:
1. Was die Feststellungen des LVwG zu a) Mitarbeit des BF im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und b) seiner Krankheit bei der Verhandlung am 03.05.2022 anbelangt, genügt es diesbezüglich auf das zutreffenden Beschwerdevorbringen zu verweisen, dem seitens des Gerichts nichts hinzuzufügen ist.
Wenn das Stadtfeuerwehrkommando zu beiden Punkten feststellt, dass konstruktive Mitarbeit vom BF anders gestaltet werden soll, wenn ihm an der weiteren Mitgliedschaft und der weiteren Zusammenarbeit gelegen wäre, zeigt dies - wie schon im Verfahren beim LVwG zu Zahl: E 242/12/2021.001/004 - nur allzu deutlich, dass der belangten Behörde die dem BF vom Gesetz her zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten und Entschuldigungsgründe, was auch des Recht von „schriftlichen Stellungnahmen“ und eine „Entschuldigung bei Vorliegen einer Krankheit“ beinhaltet, offenkundig nicht nur völlig fremd sind, sondern auch beim Ausschluss des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr AA unzulässiger Weise berücksichtigt und ihm zum Vorwurf gemacht worden sind, obwohl es diesbezüglich nicht nur im AVG sondern auch im Bgld. FwG 2019 (vgl. § 85) selbst hinreichend klare Regelungen gibt. Es bedarf seitens des LVwG daher keiner weiteren Ausführungen, dass die beiden angeführten Gründe weder für sich alleine noch in Zusammenschau mit den anderen Vorwürfen auch nur ansatzweise geeignet sind, den Ausschluss des BF von der Freiwilligen Feuerwehr AA zu rechtfertigen.
2. Die Feststellungen des LVwG zu c) Brandsicherheitswache, betreffend Tarifvorschreibungen an den SV BB und die Kenntnis über eine vereinbarte Pauschale in Höhe von 350 EUR durch die Stadtgemeinde EE und das Stadtfeuerwehrkommando, gründen sich auf ein Protokoll der Freiwilligen Feuerwehr AA anlässlich einer Kommandositzung am 14.04.2016 und eine Niederschrift über eine Besprechung am 22.04.2016 im Rathaus EE sowie den Ergebnissen im vom LVwG durchgeführten Ermittlungsverfahren.
Was die Frage der Kostenvorschreibung bei Brandsicherheitswachen, Feuerwehrbereitschafts- und Präsenzdiensten der Feuerwehren im Burgenland anbelangt, hat der Bgld. Landesfeuerwehrverband dazu eine Rechtsmeinung des Landesfeuerwehrkommandanten DD dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr AA bereits im Schreiben vom 25.08.2021, Zahl: *** mitgeteilt und darin ausgeführt, die Bestimmung des § 12 Abs. 4 Bgld. FWG 1994 normiert zwar, dass ein von der Feuerwehr begehrter Kostenersatz vom Verpflichteten zu leisten ist, sie besagt aber nicht, dass die Feuerwehr jedenfalls auch dazu verpflichtet ist einen vollen Kostenersatz zu begehren (und ggf. in welcher Höhe). Die Zuständigkeit der Feuerwehr war und sei im gegenständlichen Fall vom Feuerwehrkommandanten auszuüben. Der Bgld. Landesfeuerwehrverband vertritt die Auffassung, dass es eine zwingende Rechtspflicht zur Vorschreibung der Kosten in der vollen von der Feuerwehr-Tarifverordnung 2018 (FTVO 2018) vorgesehenen Höhe nicht gibt und hätte die Annahme einer solchen Rechtspflicht gravierende landesweite Auswirkungen auf die Einsatztätigkeit der Feuerwehren und deren Verrechnung.
Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt ergibt sich daraus, dass es für die Feuerwehren im Burgenland bzw. deren Kommandanten, auch als der BF Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr AA war, keine zwingende Rechtspflicht zur Vorschreibung der Kosten für Einsätze in der vollen von der FTVO 2018 vorgesehenen Höhe gegeben hat und dies bei den Bgld. Feuerwehren auch seit Jahren gängige Praxis gewesen ist und noch immer ist. So hat der BF in seiner Zeit als Feuerwehrkommandant auch bei Einsätzen der Feuerwehr für die Stadtgemeinde EE, z.B. bei Brandsicherheitswachen, Verkehrsabsicherungen für Faschingsumzüge, Veranstaltungen zum 1. Mai, etc., nichts verrechnet und ist auch bei sonstigen Einsätzen für Bürger von EE bei der Verrechnung Entgegenkommen gezeigt worden.
Besonders bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass das Stadtfeuerwehrkommando diese Rechtsmeinung zwar schon im Sommer 2021 „zur Kenntnis“ genommen hat (wozu sie nach § 25 Abs. 3 Bgld. FwG 2019 auch verpflichtet ist) und auch unter dem neuen Kommandanten bereits am 27.05.2020 im *** im Beisein der Bürgermeisterin, des BF und von JJ über eine Anhebung der Pauschale auf 700-800 EUR pro Brandsicherheitswache Gespräche geführt worden sind, dessen ungeachtet die Kommandomitglieder in ihrer Sitzung vom 10.01.2023 dem BF aber dennoch als Hauptvorwurf gemacht haben, dass er den für die von der Feuerwehr beim SV BB geleisteten Brandsicherheitswachen vorgesehenen Tarif nicht in voller Höhe verrechnet und sich auch nicht sonderlich um eine Anhebung der verrechneten Tarife bemüht hat, was letztlich für seinen einstimmigen Ausschluss aus dieser Wehr ausschlaggebend bzw. der Hauptgrund dafür gewesen ist.
Dieser Vorwurf wird nicht nur durch das bereits am 28.10.2019 erfolgte Schreiben der SV BB *** GmbH an den BF, verfasst vom Obmann des SV BB JJ, klar widerlegt, worin dieser anführt, dass die in Rede stehende „Pauschale von 350 EUR bereits seit dem Jahr 2003 ausgemacht“ und im Zuge des Aufstiegs des SV BB in die Bundesliga ausverhandelt wurde, widrigenfalls er sich – sollte man sich nicht auf einen vernünftigen Preis einigen – eine andere Feuerwehr oder eine Security nehmen würde, sondern auch durch Stellungnahmen des JJ in Medienberichten (z.B. in der „Kronenzeitung“ vom 18.08.2021 und in Artikeln der „BVZ“ vom 6. und 13.05.2021) sowie in der Besprechung am 27.5.2020 im ***.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 bis 8 Bgld. FWG 1994 (Kostenersatz für Feuerwehreinsätze) verwiesen, wonach die Geltendmachung des Kostenersatzanspruches durch die eingesetzte Feuerwehr im „Einvernehmen mit der Gemeinde“ zu erfolgen hat (Abs. 6); die Kostenersatzforderungen nach Einsätzen an die Gemeinde zu richten sind, in deren Gebiet der Einsatz erfolgte (Abs. 7) und sich die näheren Bestimmungen über die Höhe der Kosten aus einer von der Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten zu erlassenden Verordnung (Tarifverordnung) ergeben, wobei auf die nach Erfahrungsgrundsätzen für bestimmte Arten von Einsätzen entstehenden Kosten Bedacht zu nehmen ist (Abs. 8). Daraus ergibt sich, dass der BF die Geltendmachung der Kostenersatzansprüche durch die eingesetzte Freiwilligen Feuerwehr AA für Brandsicherheitswaschen bei Heimspielen des SV BB rechtskonform vorgenommen hat und darüber bereits seit dem Jahr 2003 eine entsprechende „Abmachung zwischen der genannten Stadtgemeinde, der Feuerwehr und dem SV BB“ existiert.
Wenn es in diesem Zusammenhang innerhalb der Feuerwehrmitglieder schon längere Zeit eine sehr schlechte Stimmung gegeben und sich für diese die Frage gestellt hat, warum die Freiwilligen Feuerwehr AA noch eine Brandsicherheitswache bei den Heimspielen des SV BB durchführt, wenn sie nicht den vollen Tarif, der dafür vorzuschreiben gewesen wäre, erhält, was zu deren Demotivation geführt habe, ist diesbezüglich auf das zuvor Ausgeführte sowie darauf zu verweisen, dass der BF, sein Stellvertreter und auch weitere Kommandomitglieder über die Höhe und Gründe dieser Pauschale - zumindest schon seit dem Jahr 2016 - vollumfänglich Bescheid gewusst haben. Warum diese Pauschale respektive Abmachung anderen Feuerwehr-/Kommandomitgliedern nicht bekannt war, obwohl dies bereits Gegenstand etlicher Kommandositzungen war, bleibt für das LVwG völlig im Dunkeln, rechtfertigt aber nicht die Entlassung des BF aus der Feuerwehr. Zudem sind die von der WKStA gegen den BF in diesem Zusammenhang vorgenommenen strafrechtlichen Ermittlungen im Herbst 2023 eingestellt worden.
3. Was die Feststellungen des LVwG zu Punkt d) Kommandoübergabe anbelangt, gründen sich diese auf die Aussagen des nunmehrigen Stadtfeuerwehrkommandanten in der mündlichen Verhandlung, wo dieser angegeben hat, dass er den BF nicht um eine entsprechende Einschulung gebeten hat und dafür auch nicht die entsprechende Zeit vorhanden gewesen ist, weil sich dies mit seiner Einladung an den BF zur Besprechung über die Tarifverrechnung mit dem SV BB überschnitten hat. Danach gefragt, wo sich die Verwaltungsunterlagen (gemeint sind damit die Kassabücher) zum Zeitpunkt seiner Kommandoübergabe befunden haben, hat CC angegeben, dass sich diese möglicherweise bei der Freiwilligen Feuerwehr AA befunden haben oder auch nicht, er könne dies nicht mehr beurteilen. Der diesbezüglichen Klarstellung des BF in der Verhandlung, wonach er keine Kassabücher an sich genommen hat, sondern diese von Kassier zu Kassier übergeben worden sind, vermochte die belangte Behörde nicht entgegenzutreten und ist im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens lediglich hervorgekommen, dass die ehemalige Kassiererin der Freiwilligen Feuerwehr AA, VV, alle Unterlagen, die sie in dieser Funktion bei sich hatte, mit Zurücklegung des Kassiers im Jahr 2017 oder 2018 dem BF übergeben habe und ihr dann WW als Kassier nachgefolgt ist.
Im Hinblick auf diesen Sachverhalt bedarf es keiner näheren Ausführungen, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Argumente betreffend einer laut Zeugenaussagen sich als „schleppend bis schwierig gestaltenden Kommandoübergabe“ nicht nur derart allgemein und ohne konkretes Substrat gehalten sind, sondern es sich dabei um die Schilderung bloßer Eindrücke handelt, nicht aber um persönliche Wahrnehmungen, sodass diese weder für sich allein noch in Zusammenschau und unter Berücksichtigung der Zeugenaussage des Stadtfeuerwehrkommandanten auch nur ansatzweise geeignet sind, dem BF diesbezüglich einen ernsthaften Vorwurf zu machen, geschweige denn damit einen schwerwiegenden Entlassungsgrund aus der Freiwilligen Feuerwehr AA wegen gröblicher Pflichtverletzung zu rechtfertigen.
4. Die Feststellungen des LVwG zu den Punkten e) Übergabe der Schlüssel des BF für das Feuerwehrhaus sowie g) Informationen an Außenstehende - Gattin, Medien und Feuerwehrpatinnen beruhen ebenfalls auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und den im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Medienartikeln der Kronenzeitung und der BVZ sowie Recherchen des LVwG.
Was die Schlüsselübergabe anbelangt, bleibt unbestritten, dass der BF seine Schlüssel rund eine Woche nach der Kommandoübernahme an die Feuerwehr zurückgestellt hat, mag dies auch erst nach mehrmaligen Aufforderungen erfolgt sein und dass sie vom Verwalter abgeholt haben werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem BF bereits mit Schreiben des Stadtfeuerwehrkommandos vom 26.11.2019 mitgeteilt worden ist, dass dieses Kommando mehrheitlich einen Verlust des Vertrauens in seine Person und keine Zukunft für eine weitere Zusammenarbeit sieht und er mit weiterem Schreiben (Bescheid) vom 19.12.2019 in willkürlicher und rechtswidriger Weise aus der Freiwilligen Feuerwehr AA entlassen worden ist, wobei dieser Bescheid nie in Rechtskraft erwachsen und der BF bis heute weiterhin Mitglied dieser Feuerwehr verblieben ist. Die Rückgabe der in Rede stehenden zwei Schlüssel – einer ist ja beim BF verblieben – innerhalb einer Woche ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu betrachten bzw. zu beurteilen.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Weitergabe von Informationen an Außenstehende ist unstrittig, dass der BF mit seiner Gattin über seinen Ausschluss aus der Feuerwehr gesprochen hat, was er auch darf. Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er der Feuerwehr unterliegende Verschwiegenheitsverpflichtungen missachtet oder durch Erzählungen an Dritte verletzt hat, sind im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen und macht ihm das Stadtfeuerwehrkommando zum Vorwurf, dass er „feuerwehrinterne Angelegenheiten“ auch außerhalb der Feuerwehr kundtut, dies mit seiner Gattin besprochen hat und diese offensichtlich die internen Informationen an außenstehende Personen weitererzählt habe, was sich auch aus verschiedenen Medienberichten ableiten lasse. Entsprechende Beweise für die Richtigkeit dieser Vorwürfe ist das Stadtfeuerwehrkommando nicht nur schuldig geblieben, sondern sind im durchgeführten Ermittlungsverfahren auch keinerlei Hinweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür hervorgekommen und ist der belangten Behörde hinsichtlich ihrer Mutmaßungen entgegenzuhalten, dass sich weder aus den Artikeln in der „BVZ“ vom 11. März 2020, wo bereits erstmals über den Ausschluss des Altkommandanten aus der Feuerwehr berichtet worden ist, noch aus den Folgeartikeln vom 6. und 13.05.2021, noch aus dem Artikel in der „Kronenzeitung“ vom 18.08.2021 entsprechende Rückschlüsse darüber entnehmen lassen, dass der BF hierdurch eine ihm als Feuerwehrmitglied treffende Verschwiegenheitspflicht verletzt hat.
Wenn die belangte Behörde diesbezüglich damit argumentiert, dass sie den öffentlichen Weg erst zur Richtigstellung der Behauptungen des BF gewählt hat, ist sie einerseits darauf hinzuweisen, dass der offene Brief der Freiwilligen Feuerwehr AA den BVZ Artikel „JJ entlastet BF“ vom 06.05.2021 betrifft und das Stadtfeuerwehrkommando damit auf entlastende Aussagen von JJ in der „Causa BF“ reagiert und die BVZ, wie bereits zuvor dargelegt, über den Ausschluss des Altkommandanten aus der Feuerwehr bereits erstmalig am 11.03.2020 berichtet und sein Anwalt die darin gegen ihn erhobenen Vorwürfe wegen Unregelmäßigkeiten bei der Einsatzverrechnung mit dem SV BB zurückgewiesen hat. Die Behauptung, dass sich die in Rede stehenden Informationen an Außenstehende - Gattin, Medien und Feuerwehrpatinnen - aus verschiedenen Medienberichten ableiten lasse und das kameradschaftliche Fehlverhalten des BF hier eindeutig in der Missachtung der vereinbarten Verschwiegenheitspflicht liegt, entbehrt im Hinblick auf die vom LVwG getroffenen Feststellungen jeglicher sachlichen Grundlage und steht es dem BF jedenfalls frei und auch zu, über seinen Anwalt Stellung zu entsprechenden Medienanfragen betreffend seiner mit Schreiben (Bescheid) vom 19.12.2019 erfolgten rechtswidrigen Entlassung aus der Freiwilligen Feuerwehr AA zu nehmen.
Wenn das Stadtfeuerwehrkommando von einigen Fahrzeugpatinnen der Feuerwehr in diesem Zusammenhang zu einer Aussprache eingeladen worden ist, wobei Tenor der Aussprache auch der ungerechte Umgang der Feuerwehr mit seinem Altkommandanten gewesen sei, geht zum Einen nicht hervor, wann diese Aussprache stattgefunden hat und verwundert es angesichts der bereits im März 2020 erfolgten Medienberichterstattung zum Anderen nicht, dass der Ausschluss des BF als langjähriger Feuerwehrkommandant dabei angesprochen wurde. Dies auch vor dem Hintergrund, dass über die Nachfolge des BF nach dessen 27-jährigen Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr AA, davon 19 Jahre als Kommandant, und seines Rücktrittes infolge Erreichen des „Feuerwehrpensionsalters“ von 65-Jahren bereits in BVZ Artikeln vom 06.02.2019 und vom 22.03.2019 sowie darüber berichtet worden ist, dass er für seine „hervorragende Arbeit als Kommandant“ den Ehrenring der Stadtgemeinde EE durch die Bürgermeisterin verliehen bekommen hat. Was die belangte Behörde angesichts dieser Sachlage dazu veranlasst, dem BF daraus ein kameradschaftliche Fehlverhalten durch eindeutige Missachtung der vereinbarten Verschwiegenheitspflicht ernsthaft vorzuwerfen, vermag das LVwG nicht einmal ansatzweise nachzuvollziehen.
5. Zum Ausschluss des BF aus der Feuerwehr AA, siehe dazu die Ausführungen unter Punkt f) des angefochtenen Bescheides, genügt es - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die diesbezüglichen Feststellungen des LVwG zu verweisen, woraus sich völlig unzweifelhaft ergibt, dass sich der nunmehrige Stadtfeuerwehrkommandant, entgegen seiner Dienstpflichten, über 2 ½ Jahre geweigert hat, den BF wieder im syBOS System als Feuerwehrmitglied aktiv stellen zu lassen und dies nur über entsprechenden Druck sowie unter Androhung von rechtlichen Konsequenzen durch den Rechtsvertreter des BF letztlich erst am 21.07.2022 nach Befassung des Landesfeuerwehrverbandes erfolgt ist.
Wenn der nunmehrige Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr AA dem Landesfeuerwehrkommandanten im E-Mail vom 03.04.2022 in diesem Zusammenhang mitteilt, dass der BF als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren der WKStA geführt wird, bei dem die Feuerwehr Opferstellung hat und diese gemeinsam mit der Stadtgemeinde EE gerade dabei ist, einen neuen Bescheid zu verfassen, weshalb das Stadtfeuerwehrkommando aufgrund dieser Tatsache sieht, dass eine formlose Wiederaufnahme des BF zu diesem Zeitpunkt zum Zusammenbruch des kameradschaftlichen Zusammenwirkens der Feuerwehr AA führen würde, weshalb man bis zu einer Entscheidung des zuständigen Gerichts zuwartet, zeigt dies einmal mehr die ganz offenkundige Nichtbeachtung rechtsstaatlicher Grundsätze durch das neue Kommando und auch, dass der neue Stadtfeuerwehrkommandant seinen sich aus dieser Funktion ergebenden Dienst- und Rechtspflichten nicht nachgekommen ist. Die jahrelange Nichtbeachtung dieser sich aus den §§ 79 (Mitgliederverwaltung) und 81 (Aktualisierung, Richtigstellung und Löschung) Bgld. FwG 2019 ergebenden Pflicht kann jedenfalls nicht mit dem Argument in der mündlichen Verhandlung vom Tisch gewischt werden, dass der Stadtfeuerwehrkommandant gemäß § 35 Abs. 1, 2. Satz, leg. cit. für die Einsatzbereitschaft und den Einsatz der Feuerwehr verantwortlich ist, widrigenfalls der Missachtung von gerichtlichen Urteilen und rechtsstaatlichen Grundsätzen Tür und Tor geöffnet wäre.
Abgesehen davon zeigt sich dieses fortgesetzte pflicht- und rechtswidrige Verhalten des Stadtfeuerwehrkommandanten auch darin, dass er sich bereits am 11.01.2023 neuerlich per E-Mail an den Landesfeuerwehrverband gewandt und darum ersucht hat, den BF umgehend im Mitgliedersystem der Freiwilligen Feuerwehr syBOS wiederum rückwirkend mit 19.12.2019 abzumelden, obwohl dieser den Bescheid vom 10.01.2023 über seinen Ausschluss aus der Feuerwehr zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erhalten hat und der Bescheid zudem nie in Rechtskraft erwachsen ist.
6. Was die Feststellungen des LVwG zu Punkt h) Verhalten des BF bei Einsätzen der Feuerwehr im angefochtenen Bescheid anbelangt, wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des BF in seiner Beschwerde vom 09.02.2023 verwiesen und ergänzend dazu ausgeführt, dass der Vorwurf, von einigen Kommandomitgliedern sei bemerkt worden, dass sich der BF nach der Kommandoübergabe bei der Teilnahme an Einsätzen nicht besonders um die Zusammenarbeit mit den weiteren anwesenden Einsatzkräften bemüht habe, sondern im Gegenteil, eher als unbeteiligter Zuseher an solchen Wachen teilgenommen und dabei Anordnungen von Vorgesetzen in diesem Zusammenhang meistens ignoriert habe, dem BF erstmals im angefochtenen Bescheid vom 10.01.2023 gemacht wird und auch diesbezüglich wiederum völlig offen bleibt, welche Kommandomitglieder dem BF wann und bei welchen Einsätzen diesen Vorwurf konkret machen und welche Anordnungen er wann gegenüber welchen Vorgesetzten ignoriert hat.
Jedenfalls liegen für diesen Vorwurf weder im Verwaltungsakt noch aufgrund des vom LVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens entsprechende Beweise bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der BF nach Erreichen des Alters von 65 Jahren (vgl. § 15 Abs. 2 Bgld. FWG 1994) bei nicht näher angeführten bzw. konkretisierten Einsätzen pflichtwidrig verhalten hat, weshalb wiederum völlig im Dunkeln bleibt, warum dieser Vorwurf eine entsprechende Berücksichtigung für die Entlassung des BF aus der Feuerwehr gefunden hat. Es versteht sich wiederum von selbst, dass derart allgemein gehaltene wie auch substratlose Behauptungen weder für sich allein noch in Zusammenschau mit den anderen, ebenfalls idR bloß abstrakt bzw. in formelhafter Weise in den Raum gestellten Verhaltensweisen, respektive Vorwürfen geeignet sind, dem BF diesbezüglich ein pflichtwidriges Verhalten ernsthaft zum Vorwurf zu machen, geschweige denn damit einen schwerwiegenden Entlassungs- bzw. Ausschlussgrund aus der FF AA zu rechtfertigen. Abgesehen von einem einzigen Vorfall im August 2019 auf der S *** gegenüber einem Feuerwehr- nunmehr Kommandomitglied, der zudem strittig ist, der BF nach damaliger Rechtslage bereits Reservist war und für sich alleine daher ebenfalls keinen gerechtfertigten Ausschlussgrund zu begründen vermag , hat kein einziges in der Verhandlung beim LVwG einvernommene Kommandomitglied weitere derartige schwere Vorwürfe erhoben, was wiederum ein bezeichnendes Licht auf die nicht nachvollziehbare Begründung im angefochtenen Bescheid und die damit verbundene willkürliche Vorgangsweise des Stadtfeuerwehrkommandos wirft.
Erhellend ist in diesem Zusammenhang auch das Faktum, dass der BF – wie aus dem 3. Zwischenbericht des gegen ihn von der WKStA durchgeführten Ermittlungsverfahrens vom 31.01.2022 hervorgeht - an einer hochgradigen Herzinsuffizienz leidet und seine Herzleistung nur mehr 30 % beträgt, weshalb er mit Schreiben des Stadtfeuerwehrkommandos vom 20.07.2023 aufgefordert wurde, dazu Stellung zu nehmen und in der Folge mit Bescheid vom 20.11.2023 mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in den Reservestand überstellt worden ist.
Inwieweit der BF nach Erreichen seines 65. Lebensjahres im April 2019 noch zu Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr AA herangezogen worden ist bzw. herangezogen hat werden dürfen, zumal dies nach dem bis Ende 2019 geltenden Bgld. FWG 1994 nur bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres hat erfolgen dürfen und inwieweit er nach dem neuen Bgld. FwG 2019, in dem diese Altersgrenze zwar auf 70. Jahre angehoben worden ist, sich infolge der schweren Krankheit des BF aber die Frage stellt, ob er im Hinblick darauf überhaupt einsatztauglich gewesen ist, bleibt unter Verweis auf die vorangeführten nebulosen Behauptungen und mangels nachprüfbarer Sachverhalte ebenfalls im Dunkeln.
E. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
1) Rechtslage:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 26.05.1994 über die Feuer- und Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen im Burgenland (Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994), StF: LGBl. Nr. 49/1994 idF LGBl. Nr. 40/2018 (Außerkrafttreten 31.12.2020) lauten auszugsweise, wie folgt:
„§ 2
Besorgung der Aufgaben der Feuer- und Gefahrenpolizei
Die Besorgung der Aufgaben der örtliche Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde. Sie hat sich hiezu der Feuerwehr zu bedienen.
§ 6
Brandsicherheitswachdienst
(1) Wenn in einer Gemeinde durch brandgefährliche Tätigkeiten, Vorgänge oder erhöhte Brandgefahr besteht, hat der Bürgermeister - unbeschadet der Bestimmungen des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1994, in der jeweils geltenden Fassung - einen Brandsicherheitswachdienst einzurichten.
§ 8
Technische und organisatorische Brandschutzvorkehrungen
(1) Der Eigentümer (Inhaber) eines Gebäudes ist verpflichtet, Einrichtungen der Ersten Löschhilfe in einem dem Stand der Technik entsprechenden Ausmaß bereitzustellen und instandzuhalten.
§ 12
Kostenersatz für Feuerwehreinsätze
(4) Wer die Bestellung einer Brandsicherheitswache begehrt hat oder wem eine solche angeordnet wurde, ist verpflichtet, der Feuerwehr die Kosten zu ersetzen.
(6) Der Kostenersatz ist von der eingesetzten Feuerwehr vorzuschreiben. Wenn er nicht ohne weiteres entrichtet wird, ist er auf Antrag der Feuerwehr von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kostenersatz fließt der Feuerwehr zu.
(7) Die Kostenersatzforderungen nach Einsätzen sind an die Gemeinde zu richten, in deren Gebiet der Einsatz erfolgte […].
(8) Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Kosten ergeben sich aus einer von der Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten zu erlassenden Verordnung (Tarifordnung), wobei auf die nach Erfahrungsgrundsätzen für bestimmte Arten von Einsätzen entstehenden Kosten Bedacht zu nehmen ist.
§ 15
Orts-(Stadt-)feuerwehr
(1) In jeder Gemeinde hat grundsätzlich eine von tauglichen und unbescholtenen Mitgliedern gebildete Orts-(Stadt-)feuerwehr zu bestehen.
(2) Als tauglich im Sinne des Abs. 1 gilt jede Person, die in der jeweiligen Gemeinde einen Wohnsitz hat, das 16., jedoch noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat und die körperliche und geistige Eignung für den Dienst in der Feuerwehr besitzt. Als unbescholten im Sinne des Abs. 1 gilt jede Person, die nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wobei getilgte Verurteilungen außer Betracht bleiben.
§ 18
Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant hat Feuerwehrmitglieder, die sich für den Feuerwehrdienst als ungeeignet erweisen (§ 15), oder die ihre Pflichten als Feuerwehrmitglied gröblich verletzen, nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen.
§ 40
Eigener Wirkungsbereich; Kosten
(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben sind in ihrem eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Die Gemeinde hat für die Kosten der Einrichtung, der Ausstattung und Erhaltung der Feuerwehren, des Brandschutzes und der Brandbekämpfung sowie für die Kosten der Abwehr von und der Hilfe bei Elementarereignissen und Unfällen aufzukommen, sofern dieses Gesetz für einzelne Fälle nicht anderes bestimmt.
2. Das Gesetz vom 17. Oktober 2019 über die Feuer- und Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen im Burgenland (Bgld. Feuerwehrgesetz 2019 - Bgld. FwG 2019)
StF: LGBl. Nr. 100/2019, lautet auszugsweise, wie folgt:
„§ 5
Behörden und behördliche Einsatzleitung
(1) Behörde im Rahmen der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei ist, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes anordnet, der Bürgermeister.
§ 25
Rechtsstellung der Feuerwehren
(1) Die im Feuerwehrregister eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit.
(2) Im Einsatz werden die Freiwilligen Feuerwehren als Hilfsorgane der Behörde tätig; sie sind dabei im Wege des jeweiligen Feuerwehr-Einsatzleiters der Behörde (dem Behörden-Einsatzleiter) unterstellt (§§ 5, 23 und 33 Abs. 1).
(3) In den übrigen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens, insbesondere in den Angelegenheiten der inneren Organisation, des inneren Dienstbetriebs und der Geschäftsführung sind die Feuerwehren an die Weisungen der jeweils nach diesem Gesetz zuständigen Organe des Landesfeuerwehrverbands gebunden.
(5) In allen anderen Angelegenheiten sind die Feuerwehren an keine Weisungen gebunden.
§ 35
Feuerwehrkommandant
(1) Der Feuerwehrkommandant leitet die Freiwillige Feuerwehr und vertritt sie nach außen. Insbesondere ist er für die Einsatzbereitschaft und den Einsatz der Feuerwehr verantwortlich und hat dabei auf eine den einschlägigen Vorschriften entsprechende ordnungsgemäße Ausrüstung, auf die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder und auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und -einrichtungen hinzuwirken.
§ 41
Mitgliedschaft
(1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus Mitgliedern des Aktivstandes, des Reservestandes und der Feuerwehrjugend.
(5) Aktive Feuerwehrmitglieder treten mit Ablauf des der Vollendung des 70. Lebensjahres folgenden Monats in den Reservestand über.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch
1. […]
4. Ausschluss oder…
(9) Der Ausschluss eines Feuerwehrmitglieds ist vom Feuerwehrkommando mit Bescheid zu verfügen
1. bei rechtskräftiger Verurteilung im Sinne des Abs. 3 Z 5;
2. wenn das Feuerwehrmitglied durch sonstiges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten das Ansehen der Feuerwehr oder das Vertrauen in die Feuerwehr geschädigt hat, insbesondere wenn durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern und der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Feuerwehr gefährdet werden.
§ 74
Aufsicht
(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über alle Feuerwehren und den Landesfeuerwehrverband durch den Landesfeuerwehrdirektor aus.
(2) Der Landesfeuerwehrdirektor kann jederzeit von den Organen der Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbands Berichte verlangen, durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder durch eigene Organe Erhebungen pflegen und die Beseitigung vorgefundener Mängel veranlassen. Insbesondere kann er überprüfen:
1. die Gesetzmäßigkeit der Aufgabenwahrnehmung, die Mindestausstattung und den Mindestmannschaftsstand sowie die Einsatz- und Alarmpläne;
2. die gesamte Finanz- und Vermögensgebarung, insbesondere die widmungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel.
(3) Hinsichtlich der Freiwilligen Feuerwehren stehen die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Rechte zusätzlich dem Gemeinderat zu.
(4) Die Organe der Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbands sind verpflichtet, die Aufsichtsbehörde in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen.
§ 85
Vereinfachtes Verfahren
(1) Der Erlassung von Bescheiden durch Organe der Feuerwehren oder des Landesfeuerwehrverbands hat ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist. Dabei ist der maßgebliche Sachverhalt unter Beiziehung von Zeugen, Sachverständigen und allfälliger weiterer Beweismittel festzustellen und den Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Die Bescheide sind schriftlich zu erlassen, sofern nicht ausdrücklich gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind hinsichtlich des Inhalts und der Form der Bescheide §§ 58, 59 Abs. 1, §§ 60 und 61 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Eine allfällige Befangenheit ist nach § 7 AVG zu beurteilen; den Betroffenen ist Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 entscheidet das Landesverwaltungsgericht Burgenland.
§ 88
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bgld. Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994, LGBl. Nr. 49/1994, außer Kraft.
§ 89
Übergangsbestimmungen
(1) Die auf Grund des Bgld. FWG 1994 erlassenen Verordnungen gelten, soweit sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in Kraft sind, bis zur Erlassung der entsprechenden Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes weiter.
(5) Die vom Landesfeuerwehrkommandanten auf Grund des Bgld. FWG 1994 erlassenen Geschäftsordnungen, Geschäftseinteilungen, Dienstordnungen und -anweisungen gelten bis zur Erlassung der nach § 27 dieses Gesetzes zu erlassenden Dienstordnung und Dienstanweisungen insoweit weiter, als sie diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht widersprechen.
Vorläufige Dienstordnung für den Bgld. Landesfeuerwehrverband und die Feuerwehren im Burgenland (Vorläufige Feuerwehr-Dienstordnung - VorlFwDO)
(Beschluss des Landesfeuerwehrrates vom 21. Dezember 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 22. Februar 2024)
§ 8
Besprechungen (einschließlich Mitgliederversammlungen)
(1) Allgemeines
Zur Regelung des Dienstbetriebes, für wichtige Mitteilungen an die Feuerwehrmitglieder, und zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr hat der Feuerwehrkommandant die aktiven Feuerwehrmitglieder zu Dienstbesprechungen (Besprechung des Feuerwehrkommandos, des erweiterten Feuerwehrkommandos, Mitgliederversammlung) einzuladen.
(2) Einladung
Die Einladungen sind in ortsüblicher Weise zeitgerecht (ca. 14 Tage vor der Sitzung) zu versenden. Jeder Einladung ist die Tagesordnung beizulegen. In die Tagesordnung ist jeweils auch ein Punkt „Allfälliges“ aufzunehmen.
(3) Vorsitz
Der Feuerwehrkommandant führt in den Sitzungen den Vorsitz. Er eröffnet und schließt die Sitzung und ist für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung verantwortlich.
(8) Wahrnehmung der Befangenheit
Die Mitglieder eines Kollegialorgans sind im Falle ihrer Befangenheit (§ 10b) von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen und haben daher währenddessen den Tagungsraum zu verlassen. Auf besonderen Beschluss des Kollegialorgans können sie jedoch der Beratung zwecks Erteilung von Auskünften beigezogen werden; auch in diesem Falle ist in ihrer Abwesenheit Beschluss zu fassen.
§ 10b
Befangenheit
(1) Organe (Funktionäre) der Feuerwehr haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Abs. 3) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
§ 20
Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Ausschluss eines Feuerwehrmitglieds ist vom Feuerwehrkommando (§ 5a Abs. 1) unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 9 Bgld. FwG 2019 schriftlich und mit entsprechender Begründung versehen zu verfügen. Auf Verlangen des betroffenen Mitglieds ist vom Feuerwehrkommando entsprechend den Verfahrensbestimmungen des § 85 Bgld. FwG 2019 ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in welchem dem betroffenen Mitglied eine Frist zur Stellungnahme in der Dauer von mindestens zwei Wochen einzuräumen ist (Parteiengehör). In diesem Fall hat das Feuerwehrkommando einen begründeten Bescheid zu erlassen.
§ 25
Verhalten im Dienst und in der Öffentlichkeit
(1) Feuerwehrmitglieder haben sich im Dienst und in der Öffentlichkeit korrekt zu verhalten. Ihre Uniformierung hat den Vorschriften zu entsprechen.
(1a) Feuerwehrmitglieder haben einander ungeachtet ihres Dienstgrads, ihrer Funktion und ihres Geschlechts mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kameradinnen und Kameraden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
(2) Feuerwehrmitglieder haben - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen - die Weisungen (Befehle, Aufträge, Anordnungen) der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Das Recht zur Ablehnung von Weisungen richtet sich nach § 42 Bgld. FwG 2019. Jedem Feuerwehrmitglied steht das Recht der Beschwerde an den nächsthöheren Vorgesetzten zu.
(3) Als Dienstvorschrift für das Verhalten im Dienst und in der Öffentlichkeit bei feierlichen Anlässen gelten die diesbezüglichen vom Österr. Bundesfeuerwehrverband erlassenen Richtlinien.“
2. In der Sache:
A) Zur Entlassung des BF mit Schreiben (Bescheid) vom 19.12.2019:
Hinsichtlich dem vom LVwG aufgehobenen und als Bescheid zu wertenden Schreiben des Stadtfeuerwehrkommandos AA vom 19.12.2019 ( unterzeichnet vom Kommandanten und einem weiteren Kommandomitglied) wird vom LVwG festgestellt, dass dieser vom Stadtfeuerwehrkommando und sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen worden ist, zumal es nach § 18 Abs. 1 FWG 1994 - im Gegensatz zu § 41 Abs. 9 FwG 2019, wo diese Aufgabe nunmehr dem Feuerwehrkommando übertragen ist - bis zum 31.12.2019 nur dem Stadtfeuerwehrkommandanten als Organ - nicht aber dem Stadtfeuerwehrkommando - oblegen ist, Feuerwehrmitglieder, die sich für den Feuerwehrdienst als ungeeignet erweisen (§ 15) oder die ihre Pflichten als Feuerwehrmitglied gröblich verletzen (§ 18 Abs. 1), nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen (vgl. VwGH vom 08.06.2018, Ra 2018/03/ 0058).
Es obliegt (innerhalb der verfassungsgesetzlichen Grenzen) dem Materiengesetzgeber (im vorliegenden Fall dem Burgenländischen Landesgesetzgeber) zu normieren, wem er hoheitliche Befugnisse einräumt und somit zur Behörde (im funktionellen Sinn) macht (vgl. dazu etwa Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4, 2013, S 59 (Rz 138)). Für den vorliegend offensichtlich auf § 18 Abs. 1 FWG 1994 gestützten Bescheid vom 19.12.2019 hat der Landesgesetzgeber dem Feuerwehrkommandanten - und erst ab 01.01.2020 dem Feuerwehrkommando - die Zuständigkeit übertragen, ein Feuerwehrmitglied aus der Feuerwehr zu entlassen.
B) Zum Ausschluss des BF rückwirkend mit 19.12.2019:
a) Bei der Freiwilligen Feuerwehr AA handelt es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit (vgl. § 25 Abs. 1 Bgld. FwG 2019) und - wie sich aus der aufsichtsrechtlichen Bestimmung des § 74 leg. cit. und der Bildung ihrer Organe nach demokratischen Grundsätzen erschließen lässt [ § 34 ff ("Organisation der Freiwilligen Feuerwehren") und §§ 67 ff ("Wahlen"]) - um eine Selbstverwaltungseinrichtung, die dem Bereich der "Sonstigen Selbstverwaltung" iSd Art. 120a ff B-VG zuzuordnen ist. Als Feuerwehr nimmt sie dabei sowohl hoheitliche, wie auch privatwirtschaftliche Aufgaben (Tätigkeiten) wahr.
Im Einsatz werden die Freiwilligen Feuerwehren als Hilfsorgane der Behörde tätig (vgl. § 25 Abs. 1 Bgld. FwG 2019); sie sind dabei im Wege des jeweiligen Feuerwehr-Einsatzleiters der Behörde (dem Behörden-Einsatzleiter) unterstellt (§§ 5, 23 und 33 Abs. 1). In den übrigen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens, insbesondere in den Angelegenheiten der inneren Organisation, des inneren Dienstbetriebs und der Geschäftsführung sind die Feuerwehren an die Weisungen der jeweils nach diesem Gesetz zuständigen Organe des Landesfeuerwehrverbands gebunden (vgl. § 25 Abs. 3 leg. cit.).
Was den gegenständlich bekämpften Ausschluss des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr AA anbelangt, ist dadurch dessen Rechtssphäre berührt und dieser Akt der Beendigung des Verhältnisses zur Freiwilligen Feuerwehr hoheitlich gestaltet.
b) Im Spruch des angefochtenen Bescheides stützt das Stadtfeuerwehrkommando den Ausschluss des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr AA „rückwirkend mit 19.12.2019“ auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Bgld. FWG 1994 (gemeint wohl § 18) iVm § 41 Abs. 7 Z 4 und Abs. 9 Z 2 Bgld. FwG 2019.
Diesbezüglich wird vom LVwG ausgeführt, dass Gesetze gemäß § 5 ABGB nicht zurückwirken; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Das hier normierte Prinzip der Nichtrückwirkung hat seinen Grund in der Forderung, die als die "Verlässlichkeit des Gesetzes" bezeichnet worden ist. Es soll niemand in seinem Vertrauen auf die Rechtsordnung getäuscht werden. Das Prinzip des Rechtsstaates, das nicht nur als formales Strukturelement aufzufassen ist, fordert um den rechtsunterworfenen Menschen und um ihres Zusammenlebens willen, dass die Eingriffe für den Staatsbürger messbar und in gewissem Umfang voraussehbar und berechenbar sein sollen. Das Rechtsstaatsprinzip soll dem gesetzesunterworfenen Staatsbürger Rechtssicherheit u.a. auch über den zeitlichen Geltungsbereich gesetzlicher Vorschriften geben; er soll darauf vertrauen können, dass die vom einfachen Gesetzgeber erlassene Norm grundsätzlich und jedenfalls nur für die Zukunft wirkt, wenn an sein Verhalten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden.
Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner weiteren Erläuterungen, dass dieses Prinzip der Nichtrückwirkung auch bezüglich des angefochtenen Bescheides des Stadtfeuerwehrkommandos AA vom 10.01.2023 Geltung hat, mit dem der „rückwirkende Ausschluss“ des BF aus dieser Feuerwehr ausgesprochen worden ist, weshalb dazu vom LVwG im Einklang mit der erhobenen Beschwerde ausgeführt wird, dass es für einen mehr als drei Jahre „zurückwirkenden Ausschluss“ des BF aus der Feuerwehr keine Rechtsgrundlage (vgl. Art 18 B-VG) gibt, weshalb sich der angefochtene Bescheid diesbezüglich als rechtswidrig erweist.
C) Kein Vorliegen von Entlassungsgründen iSd § 18 Abs. 1 Bgld. FWG 1994 sowie von Ausschlussgründen iSd § 41 Abs. 9 Z 2 Bgld. FwG 2019.
1. Anzuwendendes Recht:
a) Der BF moniert in seiner Beschwerde, dass sich eine Weitergeltung des Bgld. FWG 1994 bzw. des von der belangten Behörde herangezogenen § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht aus den Übergangsbestimmungen des § 89 des Bgld. FwG 2019 ableiten lasse, weshalb die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid durch die Zugrundelegung des Bgld. FWG 1994 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet habe.
Für die Beurteilung jenes Verhaltens des BF, das das Stadtfeuerwehrkommando zum Anlass für ihren Bescheid vom 19.12.2019, mit dem seine Mitgliedschaft bei dieser Feuerwehr (rückwirkend) aufgelöst wurde, genommen habe, könne jedenfalls nicht § 18 Abs. 1 Bgld. FWG 1994 sowie § 41 Abs. 7 Z 4 und Abs. 9 Z 2 Bgld. FwG 2019, und schon gar nicht § 18 Abs. 1 Bgld. FWG 1994 iVm § 41 Abs 7 Z 4 und Abs 9 Z 2 Bgld. FwG 2019 herangezogen werden. Im Falle der Anwendbarkeit des Bgld. FWG 1994 wäre die Heranziehung § 41 Abs. 7 Z 4 und Abs. 9 Z 2 Bgld. FwG 2019 rechtswidrig.
b) Aufgrund des vorliegenden Beschwerdefalls stellt sich die Frage, welches Recht (Gesetz) das Stadtfeuerwehrkommando als belangte Behörde und das LVwG als Rechtsmittelinstanz im (Beschwerde-)Verfahren anzuwenden (gehabt) haben.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führt dieser zur Frage des von einer Rechtsmittelbehörde anzuwendenden Rechtes aus, dass diese im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist.
Wenn das LVwG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts (gegenständlich die Ausweitung des dem BF vorgeworfenen pflichtwidrigen Verhaltens) und der Rechtslage (Bgld. FwG 2019) sind also zu berücksichtigen. Diese grundsätzlichen Erwägungen gelten auch für die Frage nach der maßgebenden Rechtslage für jede bescheiderlassende Behörde, sohin auch für das Stadtfeuerwehrkommando AA. Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich oder implizit auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt oder Zeitraum abstellt, ist für die Entscheidung sohin die im Bescheiderlassungszeitpunkt geltende Rechtslage maßgebend.
Wie bereits zuvor dargelegt, wirken Gesetze gemäß § 5 ABGB nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Im Sinne dieser Vorschrift sind grundsätzlich nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen; vorher verwirklichte Sachverhalte unterliegen grundsätzlich aber weiterhin dem vorher geltenden Gesetz (vgl. dazu VwGH 6.6.1991, Zl. 91/09/ 0077). Dieses Abgrenzungskriterium ist auf einmalige Handlungen und Zustände ohne Schwierigkeiten anzuwenden. Für Dauersachverhalte gelten grundsätzlich die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes erst ab seinem Inkrafttreten.
2) Zu den einzelnen Entlassungs- /Ausschlussgründen:
Im gegenständlichen Beschwerdefall hat das Stadtfeuerwehrkommando AA dem BF im angefochtenen Bescheid die dort in den Punkten a) bis h) – ausgenommen f) - näher angeführten Verfehlungen respektive pflichtwidrigen Verhalten vorgeworfen und damit seinen Ausschluss aus der Freiwillligen Feuerwehr begründet, wobei sie zusammenfassend dargelegt hat, dass der Genannte durch „sein Verhalten nach der Kommandoübergabe“ innerhalb dieser Feuerwehr und auch in der Öffentlichkeit das Ansehen der Feuerwehr geschädigt und durch sein Verhalten den Zusammenhalt und die Kameradschaft zwischen ihren Mitgliedern gefährdet habe.
Dazu ist seitens des LVwG festzuhalten, dass die dem BF in den Punkten „c) Brandsicherheitswache, d) Kommandoübergabe, e) Schlüsselübergabe und auch h) Verhalten bei Einsätzen“ gemachten Vorwürfe den Zeitraum bis Ende 2019 betreffen, weshalb das dem BF diesbezüglich angelastete Verhalten der Beurteilung durch die entsprechenden Bestimmungen des Bgld. FWG 1994 (vgl. § 18 leg. cit.), das bis zum 31.12.2019 in Geltung gewesen ist, unterliegt.
Die Vorwürfe, die dem BF in den restlichen angeführten Punkten „a) Mitarbeit beim Ermittlungsverfahren, b) Krankheit und g) Informationen an Außenstehende – Gattin Medien und Feuerwehrpatinnen“ gemacht werden, betreffen hingegen den Zeitraum ab 01.01.2020 - jenem Datum, mit dem das Bgld. FwG 2019 in Kraft getreten ist - weshalb das dem BF in diesen Punkten zum Vorwurf gemachte Verhalten nach diesem Gesetz zu beurteilen ist.
Die Ausführungen des Stadtfeuerwehrkommandos im angefochtenen Bescheid zu f) Ausschluss aus der Feuerwehr, beinhalten keinen Vorwurf respektive kein vorschriftswidriges Verhalten des BF und ist diesbezüglich ein solches vielmehr beim Stadtfeuerwehrkommandanten selbst festzustellen, zumal er die Abmeldung des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr rechtswidriger Weise nicht nur bereits nach dem als Bescheid zu wertenden Schreiben vom 19.12.2019 veranlasst hat, sondern sich auch bereits einen Tag nach Erlassung des neuen Bescheides vom 10.01.2023 und noch vor dessen Rechtskraft, die nie erfolgt ist, wiederum (voreilig) an den Landesfeuerwehrverband per E-Mail gewandt und darin abermals die Abmeldung des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr AA beantragt hat.
Eine Vermischung aller unter a) bis h) – ausgenommen f) - getätigten Vorwürfe und deren offensichtliche Subsumierung unter die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 Bgld. FwG 2019, wie das vom Stadtfeuerwehrkommando AA auf der letzten Seite im angefochtenen Bescheid „zusammenfassend“ für sein „Verhalten nach der Kommandoübergabe“ erfolgte, ist im Hinblick auf die vorherigen Ausführungen nicht zulässig und kann das dem BF in den Punkten c), d), e) und h) zum Vorwurf gemachte Verhalten jedenfalls nicht nachträglich unter Tatbestände subsumiert werden, die im Zeitpunkt der ihm zum Vorwurf gemachten Handlungsweisen respektive Unterlassungen noch gar nicht rechtlich existent gewesen sind. Vielmehr ist dieses Verhalten am Maßstab des § 18 Abs. 1 Bgld. FWG 1994 im Hinblick darauf zu (über-)prüfen, ob der BF hinsichtlich der ihm in diesen Punkten zum Vorwurf gemachten Handlungen bzw. Unterlassungen dadurch „seine Pflichten als Feuerwehrmitglied gröblich verletzt“ hat.
Davon abgesehen ist der Ausschluss eines Mitglieds aus einer Freiwilligen Feuerwehr nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „nur aus wichtigen Gründen“, die sich aus den Rechtsvorschriften über Aufgaben und Zweck der Freiwilliger Feuerwehren ergeben, zulässig (vgl. VfGH 15.03.1991, G131/90), wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass bei der Feuerwehr in erheblichem Ausmaß auf die Freiwilligkeit abgestellt wird.
ad a) Mitarbeit beim Ermittlungsverfahren und b) Krankheit
Ein Entlassungs- bzw. Ausschlussgrund ist im vorliegenden Beschwerdefall – wie ausgeführt - nur aus den in § 18 Abs. 1 FWG 1994 bzw. in § 41 Abs. 9 Z 2 Bgld. FwG 2019 angeführten Fehlverhalten zulässig und muss es sich dabei um einen wichtigen Grund im Sinne der vorzitierten Judikatur handeln.
Inwieweit die vom Stadtfeuerwehrkommando AA im angefochtenen Bescheid monierte unterlassene „Mitarbeit beim Ermittlungsverfahren“ des BF respektive Abgabe einer Stellungnahme durch seinen Rechtsanwalt und „seine Abwesenheit bei der Verhandlung am 03.05.2022 infolge Krankheit“ ein unkameradschaftliches Verhalten darstellt bzw. geeignet sein soll, damit einen Ausschlussgrund iSd § 41 Abs. 9 Z 2 Bgld. FwG 2019 zu rechtfertigen, vermag die belangte Behörde nicht einmal selbst zu begründen. Sie stellt dazu lediglich lapidar fest, dass „konstruktive Mitarbeit, wenn dem BF an der weiteren Mitgliedschaft und der weiteren Zusammenarbeit gelegen wäre, anders gestaltet werden soll“ und macht ihm offensichtlich eine mangelnde konstruktive Mitarbeit zum Vorwurf, die aber weit und breit nicht zu sehen ist. Völlig zu Recht wendet der BF in der von ihm erhobenen Beschwerde diesbezüglich ein, dass der Umstand, wonach er im Ermittlungsverfahren „immer nur schriftlich“ gegenüber der belangten Behörde reagiert hat, mit Sicherheit keinen Grund darstellt, der seinen Ausschluss als Mitglied nach sich ziehen kann und erscheint es aufgrund der bereits aufgezeigten wiederholten Missachtung der Rechtslage durch die belangte Behörde bzw. des nunmehrigen Feuerwehrkommandanten und die beharrliche Verhinderung der Inanspruchnahme von Rechtsschutzmöglichkeiten vielmehr naheliegend, dass er schriftlichen Stellungnahmen den Vorzug gab, wozu er jedenfalls auch berechtigt ist.
In dieses Bild offenkundiger Missachtung gesetzlicher Bestimmungen durch die belangte Behörde bzw. dessen Kommandanten, die bereits im Verfahren des LVwG zu Zahl: E 242/12/2021.001/004, evident zu Tage getreten ist, passt auch der Vorwurf, wonach mehrere - jedoch nicht konkret genannte - Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr AA bestätigen können, sie hätten gesehen, dass der BF im Zeitraum bis zur anberaumten zweiten Verhandlung am 07.06.2022 mehrmals mit dem Rad durch die Stadt gefahren sei. Auch dazu werde von der belangten Behörde festgestellt, dass konstruktive Mitarbeit, wenn dem BF an der weiteren Mitgliedschaft und der weiteren Zusammenarbeit gelegen wäre, anders gestaltet werden soll. Was diesen Vorwurf anbelangt, wird vom LVwG festgestellt, dass der BF von seinem Rechtsvertreter am 02.05.2022 für die am Folgetag anberaumte Verhandlung des Stadtfeuerwehrkommandos AA krankheitshalber entschuldigt worden ist und hierfür auch eine entsprechende ärztliche Bestätigung bei der Verhandlung vorgelegt und dabei mitgeteilt hat, dass der BF voraussichtlich 2-3 Wochen verhindert sein wird. Diese krankheitshalber bedingte Verhinderung hat sohin um den 17. bzw. 24.05.2022 geendet und wird seitens des BF zu Recht die Frage aufgeworfen, was die belangte Behörde daraus ableiten möchte, wenn der BF zu einem nicht näher angegebenen Zeitpunkt „vor dem 07.06.2022" durch nicht näher genannte Feuerwehrmitglieder mit dem Rad durch die Stadt gefahren sein soll.
Abgesehen davon, dass dies völlig im Dunkeln bleibt, bedarf es seitens des LVwG keiner näheren Ausführungen, dass die von der belangten Behörde unter a) und b) monierten Sachverhalte keine relevanten Gründe und schon gar kein schwerwiegendes Fehlverhalten iSd § 41 Abs. 9 Z 2 Bgld. FwG 2019 zu begründen vermögen, weshalb die Berücksichtigung und Heranziehung dieser Vorwürfe für den Ausschluss des BF aus der Feuerwehr völlig willkürlich und rechtswidrig erfolgt ist, ganz abgesehen davon, dass der BF - wie sich aus einem Bericht der WKStA vom 31.01.2022 ergibt - an einer hochgradigen Herzinsuffizienz leidet und seine Herzleistung nur mehr 30 % beträgt, weshalb er sich entsprechend schonen muss.
ad c) Brandsicherheitswache:
Wie aus den Ergebnissen des vom LVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens hervorgeht, besteht der Hauptvorwurf für die Entlassung des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr AA überwiegend darin, dass dieser dem SV BB die Kosten für die bei seinen Heimspielen seit Jahren durchgeführten Brandsicherheitswachen nicht in der in der Feuerwehr-Tarifverordnung 2018 dafür vorgesehenen Höhe vorgeschrieben hat und er sich in seiner Funktion als Kommandant auch nicht sonderlich um eine Anhebung der verrechneten Tarife bemüht habe.
Was diesen Vorwurf anbelangt, gelingt es dem Stadtfeuerwehrkommando damit nicht, eine gröbliche Verletzung der Pflichten des BF als Feuerwehrmitglied bzw. als ehemaliger Kommandant dieser Feuerwehr iSd § 18 Abs. 1 FwG 1994 in sachlicher Weise zu begründen und wird diesbezüglich - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die entsprechenden Ausführungen des LVwG zum festgestellten Sachverhalt respektive seiner Beweiswürdigung verwiesen.
Von tragender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang jedenfalls, dass es selbst nach Rechtsmeinung des Bgld. Landesfeuerwehrverbandes (siehe Schreiben des Landesfeuerwehrkommandanten vom 25.8.2021) keine zwingende Rechtspflicht zur Vorschreibung der Kosten in der vollen von der FTVO 2018 vorgesehenen Höhe gibt und nicht nur der nunmehrige Stadtfeuerwehrkommandant in seiner vorherigen langjährigen Funktion als Kommandant-Stv, sondern auch die übrigen Kommandomitglieder der Freiwilligen Feuerwehr AA und die Bürgermeisterin sowie die Stadtgemeinde über die bereits seit 2003 existierende und zwischen den genannten Beteiligten „ausgemachte bzw. vereinbarte Pauschale von 350 EUR“ stets Bescheid gewusst haben, sowie darüber, dass der SV BB (JJ) bis zumindest Ende Mai 2020 (Besprechung im ***) nicht bereit gewesen ist, eine höhere Pauschale, jedenfalls nicht die volle Tarifhöhe, zu bezahlen.
Aufgrund dieses unstrittigen Sachverhaltes in Zusammenschau mit der Bestimmung des § 12 Abs. 6 FWG 1994, wonach die Geltendmachung des Kostenersatzanspruches durch die eingesetzte Feuerwehr im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erfolgen hat - was aufgrund des festgestellten Sachverhaltes auch geschehen ist - und der Einstellung der Ermittlungen gegen den BF durch die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) im Herbst 2023, deren Gegenstand auch die Tarifverrechnungen bei Heimspielen des SV BB bzw. dessen Spendenflüsse und jener der [Bank] an die Freiwilligen Feuerwehr AA gewesen sind, kann im vorliegenden Beschwerdefall keinerlei Rede davon sein, dass der BF durch das ihm diesbezüglich vom Stadtfeuerwehrkommando zum Vorwurf gemachte Verhalten seine Pflichten als Mitglied der Feuerwehr gröblich iSd § 18 Abs. 1 Bgld. FWG 1994 verletzt hat. Dafür, dass die belangte Behörde die Rechtsmeinung des Landesfeuerwehrverbandes schon im Sommer 2021 zur Kenntnis genommen hat, ungeachtet dessen den BF aber dennoch wegen zu gering vorgeschriebener Tarife für die Durchführung von Brandsicherheitswachen im Jänner 2023von der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen hat und dies auch der zentrale Vorwurf an den BF ist, bleibt sie im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt jegliche sachliche und objektiv nachvollziehbare Begründung schuldig, was ein willkürliches und daher rechtswidriges Handeln darstellt. Mangels pflichtwidrigen und schuldhaften Verhalten des BF erweist sich dieser vom Stadtfeuerwehrkommando herangezogene Entlassungsgrund daher als völlig unbegründet und in keiner Weise gerechtfertigt.
Mitfinanzierung von Ausrüstungsgegenständen
Was den Vorwurf unkameradschaftlichen Verhaltens des BF wegen teilweiser Mitfinanzierung von Ausrüstungsgegenständen anbelangt, ist dieser dem BF von zwei Kommandomitgliedern erstmals in der mündlichen Verhandlung beim LVwG am 15.04.2024 gemacht worden. Der BF hat dazu angegeben, dass Feuerwehrmitglieder tatsächlich die Hose der A-Uniform selber bezahlt haben, dies jahrelange so Praxis gewesen ist und es dafür auch einen entsprechenden Beschluss des Stadtfeuerwehrkommandos gibt. Bei sonstigen Ausrüstungsgegenständen sei ihm nicht bekannt, dass Mitglieder der FF AA diese selbst bezahlen hätten müssen.
Abgesehen davon, dass dieser Vorwurf nicht Gegenstand des vom Stadtfeuerwehrkommando durchgeführten Ermittlungsverfahrens gewesen ist und dem BF auch nicht im angefochten Bescheid vom 10.01.2023 angelastet wurde, kann seitens des LVwG zwar nachvollzogen werden, dass die erwähnte Kostenbeteiligung entsprechenden Ärger und Unverständnis bei (Kommando-)Mitgliedern der Feuerwehr hervorgerufen hat. Dessen ungeachtet wird diesbezüglich aber auf die Bestimmung des § 40 Abs. 2 FWG 1994 verwiesen, wonach die Stadtgemeinde EE für die Kosten der Einrichtung, der Ausstattung und Erhaltung der Feuerwehr […] aufzukommen hat, weshalb für das LVwG angesichts dieser klaren Rechtslage sowie dem Faktum, dass die „Geltendmachung des Kostenersatzanspruches für Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB durch die eingesetzte Feuerwehr im Einvernehmen mit der Stadtgemeinde“ erfolgt ist und „Kostenersatzforderungen nach Einsätzen auch an die Stadtgemeinde zu richten sind, in deren Gebiet der Einsatz erfolgte (vgl. § 12 Kostenersatz für Feuerwehreinsätze – FWG 1994)“, unverständlich ist bzw. nicht nachvollzogen werden kann, dass die in Rede stehende Kostenbeteiligung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr AA nicht nur usus gewesen sondern offenbar auch nicht bei Jahreshauptdienstbesprechungen in Gegenwart von Vertretern der Stadtgemeinde und / oder Kommandositzungen angesprochen worden ist.
Im Hinblick auf das dem BF zu Punkt c) sowie zur Kostenbeteiligung von Feuerwehrmitgliedern für Ausrüstungsgegenstände zum Vorwurf gemachte Verhalten wird seitens des LVwG festgestellt, dass die im angefochtenen Bescheid sowie die zuvor ins Treffen geführten Vorwürfe in der Verhandlung des LVwG weder ein unrechtmäßiges noch ein schuldhaftes Verhalten zu begründen vermögen und weder für sich alleine noch in Zusammenschau mit den anderen dem BF zur Last gelegten Anschuldigungen geeignet sind, eine gröbliche Pflichtverletzung als Feuerwehrmitglied bzw. als Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr AA und damit einen Entlassungsgrund iSd § 18 Abs. 1 FWG 1994 aus der Freiwilligen Feuerwehr zu rechtfertigen.
ad d) Kommandoübergabe:
Was den Vorwurf anbelangt, dass sich die Kommandoübergabe nach übereinstimmenden Zeugenaussagen „schleppend bis schwierig“ gestaltet habe und vom BF ohne mehrmaliges Nachfragen keine Unterlagen übergeben worden seien sowie die Zeit bis zur Kommandoübergabe für „eventuelle Einweisungen“ des designierten Kommandanten ungenutzt geblieben sei, weshalb diese „Schwierigkeiten“ auch als mangelnde Bereitschaft zur weiteren Zusammenarbeit zu werten seien, bezieht sich die belangte Behörde dabei offenkundig auf die Aussagen der in der Verhandlung am 03.05.2022 einvernommenen (Kommando-)Mitglieder HH, GG und FF Dabei handelt es sich durchgehend um Empfindungen und Eindrücke, ohne dass einer dieser Zeugen selbst konkrete persönliche Wahrnehmungen gemacht hat.
Der erstmals in der Verhandlung beim LVwG am 15.04.2024 dazu einvernommene und von der Kommandoübergabe direkt betroffene Stadtfeuerwehrkommandant hat diesbezüglich befragt angegeben, dass er den BF nie ersucht hat, ihn entsprechend einzuschulen oder mit ihm relevante Unterlagen durchzugehen und ist dafür auch nicht die entsprechende Zeit vorhanden gewesen, weil sich das mit seiner Einladung an den BF zur Besprechung über die Tarifverrechnung mit dem SV BB überschnitten hat. Auch hat er nicht gewusst, wo sich die Unterlagen der Freiwilligen Feuerwehr AA bzw. dessen Kommandanten bei seiner Übergabe befinden, wobei es sein kann, dass sich diese zum Zeitpunkt der Kommandoübergabe bei der Feuerwehr befunden haben oder auch nicht. Er kann dies nicht mehr beurteilen.
Dass der genannte Entlassungsgrund seine Rechtfertigung in Empfindungen respektive Eindrücken oder Erwartungshaltungen von (Kommando-)Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr AA findet, der nunmehrige Stadtfeuerwehrkommandant bei seiner Einvernahme aber selbst aussagt, dass er den BF nie um eine entsprechende Einschulung oder Befassung mit relevanten Unterlagen ersucht hat, spricht wiederum Bände über den dem BF diesbezüglich gemachten Vorwurf und stellt sich für das LVwG angesichts des festgestellten Sachverhaltes abermals die Frage, wie man dem BF daraus ernsthaft eine gröbliche Verletzung seiner Pflichten als Kommandant iSd § 18 Abs. 1 FWG 1994 vorwerfen und ihn deswegen aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen kann. Es bedarf daher - abgesehen vom Eingeständnis des Stadtfeuerwehrkommandanten, wo dieser Vorwurf ausgeräumt wird - keiner weiteren Ausführungen, dass derart floskelhafte und unsubstantiierte Vorwürfe nicht geeignet sind, damit für sich alleine oder in Zusammenschau mit den anderen erhobenen Anlastungen einen Entlassungsgrund des BF iSd der vorzitierten Bestimmung nachvollziehbar zu begründen geschweige denn zu rechtfertigen.
ad e) Schlüsselübergabe und Aussperren aus dem Feuerwehrhaus:
Hinsichtlich der Schlüsselübergabe ist im vom LVwG durchgeführten Ermittlungsverfahren unbestritten geblieben, dass der BF seine beiden Schlüssel rund eine Woche nach der Kommandoübergabe an die Feuerwehr zurückgestellt hat, mag dies auch erst nach mehrmaligen Aufforderungen erfolgt sein und dass sie vom Verwalter abgeholt haben werden müssen. Ob die nicht sofort erfolgte Schlüsselrückgabe ein Fehlverhalten durch den BF darstellt, kann dahingestellt bleiben, zumal sie spätestens eine Woche nach der Kommandoübernahme erfolgt ist. Aus diesem Verhalten des BF eine „gröbliche Verletzung seiner Pflichten als Feuerwehrmitglied iSd § 18 Abs. 1 FWG 1994“ abzuleiten, die seine Entlassung aus der Feuerwehr rechtfertigt, geht im Hinblick auf die kurze Zeitspanne, die verstrichen ist, bis die beiden Schlüssel vom BF übergeben worden sind, viel zu weit und handelt es sich dabei nicht um einen derart wichtigen Grund iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 15.3.1991, G131/90) aufgrund dessen sich die Entlassung des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr als zulässig erweist.
Was den Vorwurf anbelangt, dass der BF wider besseren Wissens in der Öffentlichkeit und auch gegenüber Feuerwehrmitgliedern immer wieder vom „Aussperren aus dem Feuerwehrhaus durch seinen Nachfolger“ gesprochen hat, ist dies von drei Kommandomitgliedern bei ihren Einvernahmen bestätigt, vom BF hingegen bestritten worden.
Soweit der BF gegenüber Mitgliedern der Feuerwehr behauptet hat, dass er vom Feuerwehrhaus ausgesperrt worden ist, geht das LVwG aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass er dies gegenüber Feuerwehrkameraden auch so gesagt hat, wobei nicht geklärt hat werden können, ob der BF bei diesen Gesprächen die Begriffe „Aussperren“ und „Ausgeschlossen“ verwechselt hat oder sie im Zuge der geführten Gespräche missverstanden worden sind. Jedenfalls hat kein Beweis dafür erbracht werden können, dass der BF diesen Vorwurf auch in der Öffentlichkeit erhoben hat.
Wie dem auch sei, wiegt dieser Vorwurf nach Ansicht des LVwG weder für sich alleine, noch in Zusammenschau mit den anderen dem BF zur Last gelegten pflichtwidrigen Verhalten, so schwer, dass dies einen Entlassungsgrund iSd § 18 Abs. 1 FWG 1994 rechtfertigt und ist diesbezüglich auch der mehrfach geschilderte Umgang des Stadtfeuerwehrkommandos/–kommandanten mit dem BF seit Sommer 2019, inklusive Entlassung aus der Feuerwehr, entsprechend zu berücksichtigen.
ad f) Ausschluss aus der Feuerwehr:
Die vom Stadtfeuerwehrkommando im angefochtenen Bescheid zu diesem Punkt getätigten Ausführungen beinhalten keinen Entlassungs- oder Ausschlussgrund durch ein pflichtwidriges Verhalten des BF. Vielmehr liegt ein solches durch den Stadtfeuerwehrkommandanten selbst vor und wird vom LVwG - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - diesbezüglich auf den von ihm festgestellten Sachverhalt und die vorgenommene Beweiswürdigung verwiesen.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Stadtfeuerwehrkommandant bereits am 11.01.2023 - einen Tag, nachdem der Ausschluss des BF von der Freiwilligen Feuerwehr AA neuerlich beschlossen worden ist, diesem der Bescheid aber noch gar nicht zugestellt wurde und auch nicht in Rechtskraft erwachsen ist - wiederum unverzüglich per E-Mail an den Landesfeuerwehrverband gewandt und darin um umgehende Abmeldung des BF aus der Freiwilligen Feuerwehr, rückwirkend mit 19.12.2019, ersucht hat, samt Bitte um kurze Bestätigung über die Durchführung der Abmeldung.
Dazu wird vom LVwG festgestellt, dass der BF durch den Stadtfeuerwehrkommandanten nicht bereits unmittelbar nach dem als Bescheid zu wertenden Schreiben der belangten Behörde vom 19.12.2019 als Mitglied von der Freiwilligen Feuerwehr abgemeldet hat werden dürfen, zumal dieser Bescheid nie in Rechtskraft erwachsen ist und der BF damit weiterhin Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr verblieben ist bzw. unverzüglich wieder in den aktiven Mitgliedstand im syBOS System der Feuerwehr zu erfassen gewesen wäre.
Das Unterbleiben dieser Aktivstellung, noch dazu trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Rechtsvertreter des BF, stellt ein pflicht- und rechtswidriges Verhalten des Stadtfeuerwehrkommandanten dar und ist die Aktivstellung bzw. Anmeldung des BF im Mitgliedersystem der Feuerwehr syBOS letztlich nur nach mehrmaliger Urgenz und Befassung des Landesfeuerwehrverbandes rückwirkend erst am 21.07.2022 erfolgt ist, was den Stadtfeuerwehrkommandanten im nunmehrigen Beschwerdeverfahren jedoch nicht daran gehindert hat, am 11.01.2023 sogleich wieder die Abmeldung des von der FF AA aufgrund seines Ausschlusses aus dieser Feuerwehr beim Landesfeuerwehrverband Burgenland zu beantragen.
ad g) Information an Außenstehende – Gattin, Medien und Feuerwehrpatinnen:
Was den Vorwurf anbelangt, der BF habe sich durch die „Missachtung der vereinbarten Verschwiegenheitspflicht“ eindeutig unkameradschaftlich verhalten, steht es diesem völlig frei, sich persönlich oder über seinen Anwalt über seine mit Schreiben (Bescheid) vom 19.12.2019 erfolgte ungerechtfertigte Entlassung aus der Feuerwehr aufgrund von Medienanfragen - auch öffentlich - zu äußern. Falls seine Gattin dabei mit weiteren Personen über diesen Ausschluss gesprochen hat und schließlich auch Medien weiterhin darüber berichtet haben, kann dies dem BF nicht ernsthaft als unkameradschaftliches Verhalten und schon gar nicht als „eindeutige Missachtung der Verschwiegenheitspflicht“ von feuerwehrinternen Informationen zum Vorwurf gemacht werden, wie dies im angefochtenen Bescheid geschehen ist, handelt es sich bei der Entlassung des BF aus der Feuerwehr nach einer Zeit von 27 Jahren, davon 19 Jahren als Kommandant, doch um eine Angelegenheit seines höchstpersönlichen Lebensbereiches, der keine Verschwiegenheitspflicht entgegensteht, wie dies völlig zutreffend in seiner Beschwerde ausgeführt wird. Gleiches gilt für die Aussprache der Fahrzeugpatinnen mit dem Feuerwehrkommando, wo Thema auch der ungerechte Umgang der Feuerwehr mit dem BF gewesen sei und kann auch darin keine Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht erkannt werden.
Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt und das dem BF zustehende Recht auf Rede- und Meinungsfreiheit sowie auf Verteidigung bzw. Klarstellung über eine ihn in seinem höchstpersönlichen Lebensbereich treffenden Angelegenheit, kann keinerlei Rede davon sein, dass dies ein unkameradschaftliche Verhalten durch Missachtung einer vereinbarten Verschwiegenheitspflicht darstellt, weshalb auch dieser Vorwurf keinen Entlassungsgrund iSd § 18 Abs. 1 FWG 1994 rechtfertigt.
ad h) Verhalten bei Einsätzen:
Das Stadtfeuerwehrkommando macht dem BF sein Verhalten bei einem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr AA im August 2019 auf der S *** zum Vorwurf, wonach er einen Feuerwehrkameraden als „Verräter“ bezeichnet habe. Dieser Vorfall sei in dieser Art einmalig und hätten einige Kommandomitglieder wahrgenommen, dass sich der BF nach der Kommandoübergabe bei der Teilnahme an Einsätzen, vor allem bei Brandsicherheitswachen, nicht besonders um die Zusammenarbeit mit den weiteren anwesenden Einsatzkräften bemüht habe, sondern im Gegenteil, eher als unbeteiligter Zuseher an solchen Brandsicherheitswachen teilgenommen und Anordnungen von Vorgesetzen in diesem Zusammenhang meistens ignoriert habe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der BF an die beanstandete Wortwahl „Verräter" bei dem genannten Einsatz nicht erinnern kann und sei diese, falls sie tatsächlich zustande gekommen ist, höchstens im Scherz gefallen. Abgesehen von der Behauptung des GG bei dessen Einvernahme am 03.05.2022 im Stadtfeuerwehrkommando, die vom BF in dieser Form bestritten wird, ist von keinem der weiteren Kommandomitglieder, auch nicht bei deren Einvernahme im LVwG, ein derartiger Vorwurf erhoben worden und bleibt das Stadtfeuerwehrkommando hinsichtlich dieser nebulosen und lediglich in den Raum gestellten Behauptungen ohne konkretes Substrat wiederum eine konkrete Erklärung darüber schuldig, warum der BF nach Erreichen seines „Feuerwehrpensionsalters“ von 65 Jahren im April 2019 und der Zurücklegung seiner Kommandantenfunktion aus diesem Grund dennoch weiterhin zu Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr AA herangezogen worden ist. Diese Frage ist im Ermittlungsverfahren des Stadtfeuerwehrkommandos nicht nur unbeantwortet geblieben, sondern auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der BF laut 3. Zwischenbericht der WKStA vom 31.01.2022 an einer hochgradigen Herzinsuffizienz leidet und seine Herzleistung nur mehr 30 % beträgt, weshalb er mit Bescheid des Stadtfeuerwehrkommandos vom 20.11.2023 letztlich in den Reservestand überstellt worden ist.
Abgesehen vom vorerwähnten strittigen Vorfall bei einem Einsatz der Feuerwehr im August 2019 bleiben die sonstigen nebulosen Behauptungen des Stadtfeuerwehrkommandos bezüglich des Verhaltens des BF bei nicht näher angeführten Einsätzen der Feuerwehr völlig im Dunkeln und liegt ein wichtiger, eine Entlassung des BF aus der Feuerwehr rechtfertigender Grund aus der einmaligen Verwendung des Wortes „Verräter“, dessen näheren Umstände nicht abgeklärt worden sind, im Sinne des § 18 Abs. 1 FWG 1994 ebenfalls nicht vor.
3. Zur Anwendung eines strengeren Maßstabes für die Führungsfunktion des BF
Was diese Ansicht des Stadtfeuerwehrkommandos anbelangt, ist evident, dass Führungskräften und deren Verhalten eine Vorbildwirkung zukommt. Das trifft aber auch für das Stadtfeuerwehrkommando im selben Maß zu.
Im Hinblick auf den vorliegend vom LVwG festgestellten Sachverhalt ist dem BF aber hinsichtlich der Verrechnung der Einsatztarife für die durchgeführten Brandsicherheitswachen bei Spielen des SV BB kein pflichtwidriges- bzw. schuldhaftes Verhalten vorwerfbar und haben auch die vom Stadtfeuerwehrkommando vorgenommenen Ermittlungen betreffend der vom SV BB und der [Bank] getätigten Spenden und sonstigen Zuwendungen an die Freiwilligen Feuerwehr AA keinerlei Manipulationen oder ein rechtswidriges Verhalten durch den BF ergeben, ganz abgesehen davon, dass auch die WKStA ein diesbezüglich durchgeführtes Ermittlungsverfahren gegen den BF eingestellt hat.
Was die Anwendung dieses strengen Maßstabes für das dem BF nach erfolgter Kommandoübergabe angelastete Verhalten anbelangt, sind diese Vorwürfe – wie dargelegt – zum einen nicht geeignet, damit die Entlassung bzw. den Ausschluss der BF aus der Freiwilligen Feuerwehr zu rechtfertigen und betrifft dies zum anderen Sachverhalte nach seiner Zeit als Stadtfeuerwehrkommandant, weshalb der in Rede stehende Maßstab diesbezüglich nicht angewendet werden kann.
Betrachtet man in diesem Zusammenhang die über weite Strecken rechtswidrige Vorgangsweise und das ebensolche Verhalten des Stadtfeuerwehrkommandos AA gegenüber dem BF im vorliegenden Ausschlussverfahren seit dem Jahr 2019, bedarf es angesichts des vom LVwG festgestellten Sachverhaltes und der darin angeführten Faken keiner näheren Ausführungen, dass das genannte Kommando diesen strengen Maßstäben selbst weitestgehend nicht gerecht zu werden vermag, wie auch nachstehend dargelegt wird.
4. Zum Ermittlungsverfahren und Erlassung des angefochtenen Bescheides durch das Stadtfeuerwehrkommando
Gemäß § 18 Abs. 1 Bgld. FWG 1994 hat der Stadtfeuerwehrkommandant Feuerwehrmitglieder, die ihre „Pflichten als Feuerwehrmitglied gröblich verletzen“, nach Anhörung des jeweiligen Bürgermeisters aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen.
Zufolge § 41 Abs. 9 Zif. 2 FwG 2019 ist der Ausschluss eines Feuerwehrmitglieds vom Feuerwehrkommando mit Bescheid zu verfügen, wenn das Feuerwehrmitglied durch sonstiges dienstliches oder außerdienstliches Verhalten das Ansehen der Feuerwehr oder das Vertrauen in die Feuerwehr geschädigt hat, insbesonders wenn durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern und der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Feuerwehr gefährdet werden.
Im Hinblick auf diese gesetzlichen Bestimmungen wäre von der belangten Behörde zu ermitteln gewesen, ob der BF im Hinblick auf die ihm zum Vorwurf gemachten Verhaltensweisen damit schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstoßen hat, ob durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens geschädigt wurden bzw. ob eine beharrliche Pflichtverletzung durch ihn vorliegt. Dabei genügt es nicht, dass vom Stadtfeuerwehrkommando diesbezüglich lediglich nicht näher überprüfbare Behauptungen aufgestellt werden, sondern müssen die in § 18 Abs. 1 Bgld. FWG 1994 bzw. in § 41 Abs. 9 Zif. 2 Bgld. FwG 2019 angeführten Entlassungs- bzw. Ausschlussgründe auch entsprechend faktenbasiert im durchgeführten Ermittlungsverfahren zu Tage treten und sachlich sowie objektiv nachvollzieh- wie auch überprüfbar sein. Davon kann im vorliegenden Beschwerdefall - wie vom LVwG dargelegt - jedoch keinerlei Rede sein.
Was das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren und den angefochtenen Bescheid vom 10.01.2023 anbelangt, wird vom LVWG festgestellt, dass es das Stadtfeuerwehrkommando dabei überwiegend unterlassen hat, sich mit dem Vorbringen des BF und seinen Rechtfertigungen in sachlicher Weise entsprechend auseinanderzusetzen, sondern entspricht auch die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht jenen Anforderungen, die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG (Inhalt und Form der Bescheide) entwickelt wurden, die auch von der belangten Behörde zu beachten sind (vgl. 85 Bgld. FwG 2019). Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichte des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die belangte Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben.
Jedenfalls muss das Stadtfeuerwehrkommando die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offenlegen. Diesen Erfordernissen wäre die belangte Behörde dann gerecht geworden, wenn sich die seiner Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus dem angefochtenen Bescheid selbst ergeben (vgl. VwGH 3.4.2023, Ra 2022/01/0111, mwN), wovon im Beschwerdefall aber nicht die Rede sein kann.
Stattdessen wird im angefochtenen Bescheid „in der Sache“ unter a) bis h) – ausgenommen f) - das jeweilige Verhalten des BF angeführt, aufgrund dessen die belangte Behörde dann zusammenfassend zur Ansicht gelangt, der BF habe durch dieses Verhalten „nach der Kommandoübergabe“ innerhalb der Feuerwehr und auch in der Öffentlichkeit ihr Ansehen geschädigt und sei durch dieses Verhalten auch der Zusammenhalt und die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern dieser Feuerwehr gefährdet, wobei das Stadtfeuerwehrkommando diesbezüglich eine nachvollzieh- sowie überprüfbare sachliche Begründung schuldig bleibt.
Zwar hat die belangte Behörde am 03.05.2022 eine Verhandlung in der Dauer von 50 Minuten durchgeführt und dabei die Kommandomitglieder HH, GG, FF und II als Zeugen befragt. Keiner dieser Zeugen hat aber entsprechende persönliche Wahrnehmungen über ein Fehlverhalten bei der Kommandoübergabe gemacht, geschweige denn mit dem BF persönlich darüber gesprochen und handelt es sich dabei lediglich um geschilderte Eindrücke, wobei wiederum nicht ersichtlich ist und völlig offenbleibt, worauf sich diese konkret gründen.
Abgesehen von der Verrechnung der durchgeführten Brandsicherheitswachen bei Heimspielen des SV BB, die das Verhalten des BF „vor der Kommandoübergabe“ und damit die Sache betreffend der bereits mit (aufgehobenen) Bescheid vom 19.12.2019 erfolgten Entlassung des BF von der Freiwilligen Feuerwehr AA betrifft, sind die übrigen ihm vom Stadtfeuerwehrkommando zum Vorwurf gemachten Entlassungs- bzw. Ausschlussgründe durchgehend so diffus, unsubtantiiert und allgemein bzw. floskelhaft gehalten, dass einerseits eine sachliche und objektive (Über-)Prüfung nur sehr schwer, wenn überhaupt möglich ist und - aufgrund des vorliegend festgestellten Sachverhaltes – diese andererseits zudem nicht geeignet sind, für sich allein oder in Zusammenschau mit den anderen ihm zur Last gelegten Verhaltensweisen einen begründeten Ausschlussgrund aus der Feuerwehr zu rechtfertigen.
Zudem ist aufgrund der Ergebnisse in der mündlichen Verhandlung, insbesondere der eingehenden Befragung der Stadtfeuerwehrkommandomitglieder beim LVwG und auch aus der Aktenlage hinreichend deutlich zutage getreten, dass die Kommandomitglieder, die den Beschluss gefasst haben, den BF aus der Freiwilligen Feuerwehr AA rückwirkend mit 19.12.2019 auszuschließen, entweder selbst in dieser sich seit zumindest 2016 hinziehenden Sache beteiligt gewesen sind bzw. sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Besonders deutlich sichtbar wird dies in der unter Punkt III. getätigten „Zusammenfassung“ im angefochtenen Bescheid, wonach der BF das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr AA durch „sein Verhalten nach der Kommandoübergabe“ innerhalb der Feuerwehr und auch in der Öffentlichkeit geschädigt und durch dieses Verhalten auch den Zusammenhalt und die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern der Feuerwehr gefährdet hat sowie den Aussagen mehrerer Kommandomitglieder bei ihrer Einvernahme beim LVwG, wonach der einstimmige Beschluss bei der Sitzung am 10.01.2023 über den Ausschluss des BF aus der Feuerwehr nur mehr dazu gedient hat, die bereits mit Schreiben (Bescheid) vom 19.12.2019 erfolgte Entlassung des BF, die unter Einbindung der Bgm. QQ erfolgt ist, förmlich abzuschließen und damit die Sache endgültig zu erledigen und auch daraus, dass die Rechtsmeinung des Landesfeuerwehrkommandanten vom August 2021, wonach es keine zwingende Rechtspflicht zur Vorschreibung der Einsatzkosten in der vollen von der Feuerwehr-Tarifverordnung 2018 vorgesehenen Höhe gibt, zwar zur Kenntnis genommen wird, andererseits aber gerade die vom BF an den SV BB erfolgte pauschalierte reduzierte Kostenvorschreibung in der Höhe von 350 EUR – worüber das Stadtfeuerwehrkommando seit Jahren in Kenntnis war - weiterhin der Hauptvorwurf für seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr gewesen ist, woraus sich hinreichend wichtige Gründe ergeben, die volle Unbefangenheit dieser Kommandomitglieder in Zweifel ziehen (vgl. § 85 Abs.1 FwG 2019 und § 10b Befangenheit - Vorläufige Feuerwehr-Dienstordnung - VorlFwDO).
Die in den Ausführungen des Stadtfeuerwehrkommandos im angefochtenen Bescheid steckenden Widersprüche könnten nicht größer sein und hat die belangte Behörde nicht erklären können, warum der BF nach Erreichen seines „Feuerwehrpensionsalters“ von 65 Jahren noch im Mai 2019 von der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde EE für seine hervorragende jahrzehntelange Tätigkeit als Stadtfeuerwehrkommandant die höchste Auszeichnung dieser Gemeinde erhalten hat, um dann wenige Monate später unter Einbindung eben dieser Bürgermeisterin aus der Feuerwehr wegen grober Verletzung seiner Pflichten als Feuerwehrmitglied respektive Kommandant entlassen zu werden, wobei die Abmachung über die bereits seit 2003 bestehende Pauschale von 350 EUR für die Kostenvorschreibung durchgeführter Brandsicherheitswachen der Feuerwehr beim Heimspielen des SV BB allen Beteiligten, jedenfalls aber dem jeweiligen Stadtfeuerwehrkommando, schon zuvor jahrelang bekannt gewesen ist.
Das völlige Negieren der Rechtfertigungsgründe des BF, samt vorgelegter Beweismittel (insbes. die Rechtsmeinung des Bgld. Landesfeuerwehrverbandes betreffend Tarifverrechnung), wie auch das Unterlassen des Stadtfeuerwehrkommandos, sich damit in rechtskonformer Weise sachlich auseinanderzusetzen und letztlich den angefochtenen Bescheid entsprechend zu begründen, wenn dem Standpunkt des BF nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird und darin die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen, offenbaren für das LVwG hinreichend deutlich, dass die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung nicht in gesetzmäßiger Weise offengelegt hat. Zudem haben sich Organe (Funktionäre) des Stadtfeuerwehrkommandos AA im vorgenommenen Ermittlungsverfahren, wie auch bei der Bescheiderlassung selbst, nicht der Ausübung ihres Amtes enthalten und ihre Vertretung veranlasst, obwohl sie in der Sache selbst betroffen bzw. beteiligt gewesen sind und aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes darüber hinaus auch sonstige wichtige Gründe vorgelegen sind, die geeignet waren, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Zudem ist die Einladung zur Kommandositzung am 10.01.2023 nur einen Tag zuvor per WhatsApp verschickt und der Entwurf des angefochtenen Bescheides selbst erst bei der Sitzung vom Stadtfeuerwehrkommandanten präsentiert worden, wobei keines der Kommandomitglieder über eine entsprechende rechtliche Bildung oder einschlägige Erfahrung verfügt, weshalb keinerlei Rede davon sein kann, dass sich die Kommandomitglieder mit dem Bescheidentwurf, der nur mehr den Ausschluss des BF zum Inhalt gehabt hat, und dessen Tragweite zuvor entsprechend ausgiebig in sachlicher und rechtlich fundierter Weise auseinandergesetzt haben.
In Anbetracht des dargelegten Sachverhaltes und der angeführten Befangenheitsgründe wäre das Stadtfeuerwehrkommando vielmehr gehalten gewesen, die Entscheidung über den Ausschluss des BF von der Freiwilligen Feuerwehr AA allen Feuerwehrmitgliedern in einer eigens dafür anberaumten Versammlung nach § 37 Abs. 2 Bgld. FwG 2019 zu überlassen.
Zusammenfassend ist vom LVwG bezüglich des von ihm festgestellten Sachverhaltes sohin festzuhalten, dass eine gröbliche Verletzung der Pflichten des BF als Kommandant bzw. Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr im vorliegenden Beschwerdefall nach § 18 Abs. 1 FWG 1994 ebenso wenig ersichtlich ist, wie das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 41 Abs. 9 Zif. 2 FwG 2019, weshalb aus den angeführten Gründen daher spruchgemäß zu entscheiden war.
zu II.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Darüber hinaus liegt dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. etwa VwGH 1.8.2019, Ra 2019/06/0130 und 0131, mwN)
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