Normen
AVG §58
AVG §60
MRK Art3
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §29
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010111.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang, sohin hinsichtlich seiner Spruchpunkte A) II. bis A) IV., wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 15. Februar 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 8. August 2019 wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte III. bis VI.)
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
Angefochtenes Erkenntnis
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. Februar 2022 wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt A) I.). Im Übrigen erkannte es dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt A) II.), erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt A) III.) und behob die übrigen Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides ersatzlos (Spruchpunkt A) IV.). Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).
5 Begründend führte das BVwG zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ‑ insbesondere unter Hinweis auf die prekäre Wasserversorgung, die angespannte Situation auf dem Arbeitsmarkt, das restriktive Registrierungsverfahren sowie das mangelnde familiäre oder soziale Netzwerk des Mitbeteiligten ‑ zusammengefasst aus, dem Mitbeteiligten „könnte bei einer Rückkehr nach Erbil eine mehr als schwierige Lebenssituation drohen“. Es sei „wahrscheinlich, dass eine derzeitige Rückführung des [Mitbeteiligten] die Rechte nach Art. 3 EMRK verletzen könnte.“
Zulässigkeit
6 Gegen die Spruchpunkte A) II. bis IV. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
7 Sie bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte sowie zu Voraussetzungen einer Verletzung des Art. 3 EMRK abgewichen.
8 Es sei einerseits nicht nachvollziehbar, weshalb das BVwG Erbil als die Herkunftsregion des Mitbeteiligten, der seit seiner Geburt bis zum Jahr 2005 durchgehend in Kerbala ansässig gewesen sei, angenommen habe; alleine der Umstand, dass der Mitbeteiligte unmittelbar vor seiner Ausreise aus dem Irak ‑ für eine Dauer von circa vier Monaten ‑ in Erbil aufhältig gewesen sei, könne die gegenständliche Feststellung der Herkunftsregion Erbil nicht hinreichend begründen.
9 Das BVwG habe überdies nicht hinreichend konkret dargelegt, weshalb dem Mitbeteiligten bei Rückkehr die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohe. Der Hinweis auf generelle Missstände [in der vom BVwG angenommenen Herkunftsregion Erbil] sei nicht geeignet, eine exzeptionell schwierige persönliche Situation des Mitbeteiligten bei seiner Rückkehr darzulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die außerordentliche Amtsrevision nach Einleitung des Vorverfahrens ‑ der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
Begründungspflicht
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. VwGH 29.1.2021, Ra 2020/01/0422, mwN).
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. auch dazu VwGH Ra 2020/01/0422, mwN).
13 Im Übrigen entspricht es zudem der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 26.5.2021, Ra 2021/01/0081, mwN).
14 Abgesehen von sehr extremen Fällen einer allgemein prekären Sicherheitslage bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. abermals VwGH Ra 2020/01/0422).
15 Die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in der Herkunftsregion des Betroffenen ist darzutun (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/01/0081, mwN).
Einzelfallbezogene Beurteilung
16 Der Amtsrevisionswerber macht zu Recht geltend, dass das BVwG die Annahme, wonach die Stadt bzw. das Gouvernement Erbil die Herkunftsprovinz des Mitbeteiligten sei, nicht tragfähig begründet hat. Die (insoweit alleinige) Feststellung im angefochtenen Erkenntnis, dass der Mitbeteiligte vor seiner Ausreise in Erbil gelebt habe, reicht nicht; das BVwG hat insbesondere die Angaben des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung, wonach er in Kerbala geboren, dort bis 2005 „geblieben“ und in weiterer Folge bis einschließlich Juni 2017 „immer wieder“ dorthin zurückgekehrt sei, nicht berücksichtigt.
17 Aber selbst für den Fall, dass Erbil die Herkunftsregion des Mitbeteiligten sein sollte, enthält das angefochtene Erkenntnis keine nachvollziehbare Begründung für die Annahme, dass dem Mitbeteiligten im Falle seiner Rückkehr dorthin die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohe. Die vom BVwG festgestellte (lediglich) „mehr als schwierige Lebenssituation“ des Mitbeteiligten bzw. die bloße Wahrscheinlichkeit der Verletzung der nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte reicht nach der erwähnten hg. Rechtsprechung nicht.
18 Dem angefochtenen Erkenntnis kann sohin nicht entnommen werden, dass der Rückkehr des Mitbeteiligten in seinen Herkunftsstaat unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK eine reale Gefahr bzw. exzeptionelle Umstände entgegenstünden.
Ergebnis
19 Das angefochtene Erkenntnis war somit infolge wesentlicher Begründungsmängel sowohl hinsichtlich des Spruchpunktes A) II. als auch hinsichtlich der Spruchpunkte A.) III. und A.) IV., weil diese mit der Aufhebung des Spruchpunktes A.) II. ihre rechtliche Grundlage verlieren (vgl. erneut VwGH Ra 2020/01/0422, mwN), gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am 3. April 2023
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