LVwG Burgenland E 161/10/2022.002/016

LVwG BurgenlandE 161/10/2022.002/01627.1.2023

DMSG §5 Abs7
DMSG §36 Abs1
DMSG §36 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2023:E.161.10.2022.002.016

 

 

 

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Bundesdenkmalamtes, 1010 Wien, Hofburg, Säulenstiege, vom 25.02.2021 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den beim Bürgermeister der *** gegen Frau BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die Rechtsanwältin AA in ***, eingebrachten Antrag vom 28.04.2016 gemäß § 36 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz – DMSG

 

zu Recht:

 

 

I. Gemäß § 36 Abs. 1 DMSG wird Frau BF als Eigentümerin aufgetragen, bis längstens 31.01.2024 den widerrechtlich, schuldhaft und konsenslos angebrachten Vollwärmeschutz des denkmalgeschützten Objektes *** in *** zu entfernen.

Hierfür sind folgende Arbeiten durchzuführen:

1. Fassadengerüst inklusive Netz aufbauen

2. Fenster, Tor und Gehsteig mit Folie bzw. Schutzvlies abdecken

3. Fein-Putz, Netz und Kleber entfernen („strippen“)

4. EPS-Dämmplatten, Kleber und Dübel entfernen

5. Loses Fassadenmaterial und Abfälle ordnungsgemäß entsorgen

6. Dübellöcher und Löcher von Abstemmarbeiten verputzen

7. Baustelle räumen und reinigen

 

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahren, Säumnisbeschwerde, Vorbringen, mündliche Verhandlung:

 

I.1. Das Bundesdenkmalamt, 1010 Wien, Hofburg, Säulenstiege, (im Folgenden kurz „BDA“), stellte mit Schriftsatz vom 28.04.2016, GZ. ***, einen Antrag gemäß § 36 Abs. 1 DMSG an den Bürgermeister der ***, ***, ***, ***, (im Folgenden „Behörde“), und beantragte die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Entfernung des ohne denkmalbehördliche Bewilligung angebrachten Vollwärmeschutzes am Haus *** in ***. Begründend wurde ausgeführt, dass das Gebäude hinsichtlich des Straßentraktes als Teil des „***ensembles ***“ zufolge des Bescheides des BDA vom 12.02.2010 zur Zahl: *** unter Denkmalschutz stehe. Grundbücherliche Eigentümerin sei Frau BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Eigentümerin“). Der Denkmalschutz sei im Grundbuch ersichtlich gemacht. Bereits im Sommer 2012 sei von einem Vertreter des BDA festgestellt worden, dass auf der Straßenseite des gegenständlichen Hauses ein Vollwärmeschutz ohne Kontaktaufnahme mit dem BDA aufgebracht worden sei. Dieser sei nicht denkmalgerecht und daher wieder zu entfernen. Die Eigentümerin habe sich zur Entfernung im Jahr 2013 bereiterklärt. Mit Schreiben vom 20.02.2014 habe sie dann mitgeteilt, die Fassade nicht mehr ändern zu wollen. Gerade die Fassade sei, obwohl einfach gehalten, von wesentlicher Bedeutung für das Erscheinungsbild des Ensembles *** (***). Gemäß denkmalpflegerischen Richtlinien könnten eine Dämmung der obersten Geschoßdecke, Trockenlegungsmaßnahmen oder eine Verbesserung der Fensterebene zu sehr guten thermischen Ergebnissen führen. In Ausnahmefällen könnten auch Innendämmungen angebracht werden. Aus bauphysikalischer Sicht bringe ein Vollwärmeschutz langfristig Nachteile (höherer Feuchtegehalt in der Mauer, geringe Dampfdiffusion) mit sich. Die behaupteten maßgeblichen Verbesserungen der thermischen Werte (und der Mauerfeuchte) seien meist auch im Zusammenhang mit neuen Heizsystemen und begleitenden Sanierungsmaßnahmen zu sehen. Unter Zugrundelegung einer finanziellen Unterstützung stellte das BDA den Antrag, die Bezirksverwaltungsbehörde möge der Eigentümerin als Schuldtragender die Wiederherstellung des der widerrechtlichen Änderung des Denkmals vorausgegangenen Zustandes durch Entfernung des Vollwärmeschutzes auf ihre Kosten auftragen. Die Verfügung der Wiederherstellung sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unverjährbar.

 

Bereits zuvor war mit Schreiben vom 03.03.2014, GZ. ***, ein solcher Antrag gemäß § 36 Abs. 1 DMSG an den *** gestellt worden. Der wegen dessen Nichterledigung eingebrachten Säumnisbeschwerde vom 22.06.2015, GZ. ***, wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 18.03.2016, Zahl: E 161/08/2016.001/007, stattgegeben, der Antrag des BDA aber als unzulässig zurückgewiesen, weil dieser an eine unzuständige Behörde gerichtet worden war.

 

I.2. Mit Schriftsatz vom 25.02.2021, GZ. ***, brachte das BDA bei der Behörde eine Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG ein, da bis dato keine Entscheidung über den Antrag gemäß § 36 Abs. 1 DMSG vom 28.04.2016 getroffen worden sei. Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Burgenland möge wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag auf Wiederherstellung des früheren Zustandes durch den Rückbau der konsenslos durchgeführten Maßnahmen, d. h. die Entfernung des Vollwärmeschutzes am Objekt *** in ***, entscheiden.

 

I.3. Die Behörde legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Burgenland erst mit Schreiben vom 08.09.2022, Zahl: ***, zur Entscheidung vor und führte aus, dass keine Säumnis vorliege. Die Anbringung der Wärmedämmung sei der Baubehörde und der Verkehrsbehörde angezeigt und laut handschriftlicher Notiz vom damaligen Baudirektor auch genehmigt worden. Die Anbringung der Fassade sei von einer befugten Firma durchgeführt worden, das BDA habe Kenntnis davon gehabt. Die Wärmedämmung sei notwendig, da trotz neu errichteter Heizungsanlage im Jahr 2008 die Räumlichkeiten nicht ausreichend beheizbar gewesen seien. Beim Lokalaugenschein am 24.09.2015 sei dem BDA aufgetragen worden, den Antrag auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes dahingehend zu konkretisieren, wann der genaue Zeitpunkt der Anbringung der Wärmedämmung gewesen sei, da laut Aktenlage bereits 1958 und 1965 Fassadenarbeiten durchgeführt worden wären, weiters, wie der Zustand der Fassade vor der Aufbringung 2012 gewesen sei, welche Materialien verwendet worden und vorher vorhanden gewesen seien, welche Firma welche Art der Wärmedämmung durchgeführt habe, Fotos vom Haus bzw. der Hausfassade vor der Anbringung der Wärmedämmung vorzulegen, weiters die schutzwürdigen Elemente der Teilunterschutzstellung und die Schädigung für die frühere Erscheinung bzw. Bausubstanz anzugeben sowie Angaben zur Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu machen durch Angabe der Kosten für die Wiederherstellung und zur Heizbarkeit. Diese geforderten Unterlagen seien nicht vorgelegt worden. Nach einer angezeigten Veränderung bzw. Zerstörung eines Denkmals sei der Sachverhalt durch das BDA neu zu ermitteln, ob dem Objekt weiterhin eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige Bedeutung zukomme. Ein Antrag auf Wiederherstellung scheitere, wenn die historisch wertvolle, denkmalgeschützte Bausubstanz bzw. Denkmalqualität unwiederbringlich verloren gegangen sei. Zielsetzung des Denkmalschutzes sei die Erhaltung des überkommenen schutzwürdigen Kulturgutes (der Bausubstanz) und nicht dessen Ersetzung durch in der Gegenwart hergestellte Produkte gleichen oder ähnlichen Aussehens. Die Neuherstellung (Rekonstruktion) des alten Erscheinungsbildes einer Fassade sei nicht mit der Erhaltung der bestehenden Fassade des Denkmals gleichzusetzen.

 

I.4. Das BDA erstattete mit Schreiben vom 13.09.2022, Zahl: ***, die Stellungnahme, dass der Landeskonservator unmittelbar nach Kenntnisnahme der nicht bewilligten Maßnahme, während die Arbeiten noch im Gange gewesen seien, Kontakt zur Eigentümerin hergestellt habe. Diese hätte zugesagt, den Vollwärmeschutz binnen einer einjährigen Frist zu entfernen. Nach diesem Zeitraum hätte sich die Eigentümerin dann aber geweigert, den Vollwärmeschutz zu entfernen. Eine bescheidmäßige Bewilligung der keinesfalls denkmalgerechten Maßnahme könne nicht erfolgen. Die Weiterführung des Verfahrens sei bei der Behörde mehrfach schriftlich und mündlich urgiert worden. Die Wiederherstellung beziehe sich auf den Zustand vor Anbringung des Vollwärmeschutzes, d. h. lediglich auf die Abnahme des Vollwärmeschutzes. Beim Vorzustand handle es sich um eine einfache, hellblau gestrichene Putzfassade mit steinernem Korbbogenportal und steinfarbenem Sockel sowie in Weiß abgesetzten seitlichen Quaderungen, geschoßteilendem horizontalem Putzband und Abschlussgesims. Hierzu werde ein Foto vorgelegt. Um weitere Maßnahmen festlegen zu können, sei die Abnahme des Vollwärmeschutzes unumgänglich, erst dann zeige sich ein eventuell durch das Aufbringen bzw. Abnehmen der Styroporplatten (Verdübelung/Verklebung) verursachtes Schadensbild an der Putzfassade. Es bestünde eine Verkaufsabsicht der derzeitigen Hauseigentümerin, allenfalls könne sich im Rahmen des Verkaufs eine Lösung bieten.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland holte die Stellungnahme einer Amtssachverständigen für Bautechnik und Landschaftsschutz des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 20.11.2022, Zahl: ***, ein. Sie erstattete nach einer Besichtigung vor Ort den Befund, dass an der gegenständlichen Fassade ein Vollwärmeschutz angebracht worden sei. Eine Gliederung der Fassade, wie auf alten Fotos erkennbar, sei nicht mehr vorhanden. Von dem ursprünglich abgerundeten Gesimse unterhalb der Traufe sei nur noch der oberste Teil erkennbar. Durch die aufgebrachte Wärmedämmung trete das ursprüngliche Korbbogenportal, welches von der Fassadenebene hervorgetreten sei, zur Fassadenebene zurück. Die Fassadenfläche betrage 10 m x 7 m bzw. 70 m². Die Amtssachverständige erstattete das Gutachten, dass aus technischer Sicht eine Entfernung des Vollwärmeschutzes möglich sei. Erforderlichenfalls könne auch ein innenliegender geeigneter Wärmeschutz aufgebracht werden.

 

Für die Entfernung der Fassade seien folgende Arbeiten zu erledigen:

 

Fassadenfläche hohl für voll ca. 10m x 7m 70 m2

WDVS komplett entfernen und Verputzfassade wieder herstellen

 

1. Fassadengerüst inkl. Netz auf u abbauen ca. 70,00 m2 20 €/m2 € 1.400,00

2. Fenster, Tor, Gehsteig mit Folie bzw.

Schutzvlies abdecken ca. 70,00 m2 9 €/m2 € 630,00

3. Fein-Putz+Netz+Kleber entfernen „strippen“ 70,00 m2 32 €/m2 € 2.240,00

4. EPS-Dämmplatten+Kleber+Dübel entfernen ca. 70,00 m2 67 €/m2 € 4.690,00

5. Entsorgung Fassadenmaterial lose ca. 14 m3

 

Für die Wiederherstellung seien folgende Arbeiten erforderlich:

 

6. Dübellöcher u Löcher von Abstemmarbeiten

grob verputzen ca. 30% schadhaft ca. 70,00 m2 32 €/m2 € 2.240,00

7. Fassadengliederung mit Fertigelementen

Fensterfaschen ca. 50,00 m 58 €/m € 2.900,00

seitliche Bossen ca. 14,00 m 77 €/m € 1.078,00

horizontal verl. Vorspringender Riegel ca. 10,00 m 54 €/m € 540,00

7. Fassade vollflächig fein verputzen inkl.

Leibungen ca. 70,00 m2 58 €/m2 € 4.060,00

8. Fassade streichen zweifärbig inkl.

abklebearbeiten ca. 70,00 m2 31 €/m2 € 2.170,00

9. Baustelle einrichten, reinigen, räumen PA € 1.500,00

€ 23.448,00

+20%MwSt. € 4.689,60

Summe € 28.137,60

 

 

Aufgrund der derzeitigen hohen Auslastung von Fachfirmen sei eine Frist von einem halben Jahr für die Durchführung realistisch. Die Grobkostenschätzung ergebe eine Summe von etwas mehr als 28.000 Euro.

 

I.6. Die Eigentümerin erstattete zum Antrag des BDA die Stellungnahme vom 30.11.2022 und führte darin aus, dass der verfahrensgegenständliche Vollwärmeschutz nicht entfernt worden und dessen Entfernung auch nicht geplant sei. Durch den angebrachten Vollwärmeschutz habe sich an der Beschreibung des Objektes im Bescheid des BDA vom 12.02.2010, GZ. ***, nichts geändert. Die Beschreibung des Vorzustandes finde sich nicht in der Stellungnahme des BDA vom 28.09.2022. Laut Judikatur des VwGH unterlägen Fassaden einer durch Zeitablauf bedingten regelmäßigen Alterung, die früher oder später zu einer Neuherstellung der Außenfassade führe. Der angebrachte Vollwärmeschutz habe somit keine wesentlichen Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Ensembles *** (***). Laut Bescheid könnten auch nach erfolgter Unterschutzstellung Veränderungen an den einzelnen Bestandteilen des Ensembles vorgenommen werden. Maßnahmen des BDA sollten auf eine Erhaltung des Ensembles, nicht auf ein „Einfrieren“ des jeweiligen Wohn- und Geschäftsstandards abzielen. Das öffentliche Erhaltungsinteresse hänge nicht von beabsichtigten (oder tatsächlich erfolgten) Um- und Neubauten ab, sondern sei nur die Existenz einer aussagekräftigen historischen Bausubstanz ausschlaggebend. Auf diese Ausführungen im Bescheid habe die Eigentümerin vertraut. Weder die Erhaltung des Ensembles *** noch die Existenz einer historischen Bausubstanz würden durch den angebrachten Vollwärmeschutz beeinträchtigt. Das Erscheinungsbild der Fassade des Hauses sei mehrfach geändert worden. Der Vollwärmeschutz sei von einem konzessionierten Unternehmen angebracht worden, von Seiten der *** habe es keine Einwände gegeben. § 3a Z. 3 Bgld. BauG räume der Baubehörde die Befugnis ein, Änderungen an unter Denkmalschutz stehenden Bauten zum Zwecke des Wärme-, Schall- und Brandschutzes zuzulassen. Eine solche Bauerleichterung sei gewährt worden, weshalb die Anbringung des Vollwärmeschutzes rechtskonform sei. Hierzu wurden die Beischaffung des Bauaktes sowie die Einvernahmen des ehemaligen Baudirektors und von Mitarbeitern der Fassadenfirma als Zeugen beantragt. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bauerleichterung lägen vor. Die Anbringung des Vollwärmeschutzes sei aus diesem Grund gerechtfertigt. Das Erscheinungsbild des Ensembles *** werde durch den angebrachten Vollwärmeschutz nicht wesentlich verändert, weshalb eine Entfernung nicht erforderlich sei. Eine Entfernung könne nach § 36 DMSG nur angeordnet werden, wenn die Durchführung dieser Maßnahme die Wiedergewinnung des früheren Zustandes oder wenigstens der früheren Erscheinung wiederherzustellen vermöge. Mit der Abnahme des Vollwärmeschutzes solle nicht der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden, sondern solle dies dazu dienen, weitere Maßnahmen festlegen zu können. Die beantragte Maßnahme könne daher den früheren Zustand nicht wiederherstellen, weshalb die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Durch die Entfernung des Vollwärmeschutzes werde eine beschädigte Fassade sichtbar, welche dem Erscheinungsbild des Ensembles *** nachteiliger sein werde als der angebrachte Vollwärmeschutz, der Antrag sei daher auch aus diesem Grunde abzuweisen. Bei Verfügungen nach § 36 Abs. 1 DMSG seien nach Abs. 4 die Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Der Antrag sei unverhältnismäßig und unzumutbar, da die beantragte Entfernung nur dazu diene, weitere Maßnahmen festzulegen, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben sei. Unter Berücksichtigung des Unionsrechts seien nach der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen. Der angebrachte Vollwärmeschutz diene der Energieeffizienz und der Senkung des Energieverbrauchs und der Kohlendioxidemission. Dass aus denkmalschutzrechtlichen Gründen Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz unterbleiben müssten, sei keiner unionsrechtlichen oder nationalen Vorschrift zu entnehmen. Bei unionsrechtskonformer Auslegung der österreichischen Rechtsvorschriften habe die Entfernung der angebrachten Vollwärmeschutzfassade zu unterbleiben. Es wurde aus anwaltlicher Vorsicht der Antrag auf nachträgliche Genehmigung des angebrachten Vollwärmeschutzes nach § 5 Abs. 1 DMSG gestellt. Es sei zu klären, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3a Z. 3 Bgld. BauG überhaupt noch eine Genehmigung durch das BDMA erforderlich sei. Die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Bewilligung des angebrachten Vollwärmeschutzes lägen vor, dies habe das Landesverwaltungsgericht Burgenland zu prüfen. Die Anordnung der Rückgängigmachung einer bewilligungsfähigen Maßnahme sei unverhältnismäßig und unzumutbar im Sinne des § 36 Abs. 4 DMSG. Es wurde die Abweisung des Antrages des BDA beantragt.

 

I.7. Die Eigentümerin legte mit Schreiben vom 03.01.2023 Fotos, einen Kostenvoranschlag vom 13.09.1992, eine Skizze, die straßenpolizeiliche Bewilligung des *** vom 28.06.2012, ein Anbot vom 29.05.2012 vom *** AA in *** sowie einen Beleg zur Pensionshöhe vor. Es wurde ausgeführt, dass die Fotos zum Beweis dienten, dass der angebrachte Vollwärmeschutz nicht störe, keinem Ensemble schade und dessen Entfernung nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei. Der Kostenvoranschlag, der Fassadenplan sowie die Fotos vom Zustand der Fassade 1987 und nach der Renovierung 1992 dienten zum Beweis, dass die Fassade bereits bei einer Renovierung 1992 verändert worden sei. Vor 1992 sei das Haus schlicht/einfach und hellbraun/rosa gewesen. Bei den Fenstern seien die Umrahmungen weiß gestrichen gewesen, Aufsätze oder Faschen habe es nicht gegeben. 1992 sei die Fassade in blau/grün und durch Anbringung von Styropor-Faschen geändert worden. Ein Vergleich der Fotos zeige, dass sich das äußere Erscheinungsbild nicht geändert habe. Nach der Renovierung 1992 habe die Fassade nicht den vom BDA beschriebenen Zustand aufgewiesen. Die Beilagen dienten dem Beweis, dass die *** die Arbeiten vollumfänglich genehmigt habe, es sei eine erleichterte Baugenehmigung nach § 3a Bgld. BauG erteilt worden. Der Kostenvoranschlag diene dem Beweis, dass die Anbringung des Vollwärmeschutzes vom Vater der Eigentümerin als Wohnrechtsberechtigtem beauftragt worden sei. Der finanzielle Aufwand der beantragten Arbeiten betrage mindestens das Siebenfache der Kosten für die Anbringung des Vollwärmeschutzes. Die beantragten Arbeiten stünden in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung des Denkmals und der geringfügigen Änderungen durch den Vollwärmeschutz, welche nur für einen Experten erkennbar seien. Beim vorliegenden Einkommen sei der finanzielle Aufwand, dessen Höhe aufgrund der instabilen wirtschaftlichen Lage nicht abschätzbar sei, unzumutbar.

 

I.8. Das Verwaltungsgericht führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Eigentümerin sowie die Vertreter der Behörde und des BDA ergänzend gehört wurden und der eine bautechnische Amtssachverständige des Amtes der Burgenländischen Landesregierung beigezogen wurde.

 

Die Behördenvertreter brachten ergänzend vor, dass in einem Bescheid gemäß § 36 DMSG der ursprüngliche Zustand konkret festzulegen sei, diesbezügliche Auflagen müssten vollstreckbar sein. Eine solche Festlegung sei nicht möglich gewesen, weil keine Konkretisierung des Antrages durch das BDA erfolgt sei. Es sei überhaupt fraglich, ob der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen sei, überdies stelle sich die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Für die belangte Behörde sei nicht klar erkennbar gewesen, dass sich der Antrag des BDA nur auf die Entfernung des Vollwärmeschutzes beziehe. Über Befragen der Verhandlungsleiterin wurde angegeben, dass es in der *** seit einer Verordnung des Gemeinderates vom 31.12.2021 eine eigene Förderschiene für unter Denkmalschutz stehende Gebäude gebe. Hier wäre eine Antragstellung durch die Eigentümerin möglich. Die genaue Höhe der Förderung könne nicht angegeben werden.

 

 

Die Eigentümerin brachte in rechtsfreundlicher Vertretung vor, dass eine Wiederherstellung wirtschaftlich unzumutbar und keine Säumnis der Behörde vorgelegen sei. Vor Entscheidung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde sei über den Antrag auf nachträgliche Genehmigung zu entscheiden. Das LVwG möge eine Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof einholen, ob den Energiesparzielen der EU Vorrang vor dem DMSG einzuräumen sei, zumal es sich nicht um ein Denkmal von nationaler Bedeutung handle. Durch den Vollwärmeschutz werde die Substanz des Gebäudes nicht beeinträchtigt und das Ensemble nicht gestört, vor allem, weil der Zustand anderer Gebäude des Ensembles ein schlechter sei. Über Befragen der Verhandlungsleiterin gab die Eigentümerin an, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt um ihr Wohnhaus handle. Der gegenständliche Vollwärmeschutz sei im Juli und August 2012 von der Fassadenfirma AA angebracht worden, welche von ihrem Vater beauftragt worden sei. Die Aufbringung sei derart erfolgt, dass auf der bestehenden Fassade Dämmplatten mit Löchern für Altbausanierungen angebracht worden seien. Ob die alte Fassade abgeklopft und entfernt worden sei, könne nicht angegeben werden. Zur Zeit der Anbringung des Vollwärmeschutzes habe sie im Haus gewohnt. Nach Kenntnis des Ehemannes der Eigentümerin seien zur Befestigung des Vollwärmeschutzes hunderte 10 cm – 15 cm lange Dübel verwendet worden. Nach Abnahme des Vollwärmeschutzes seien daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit umfassende Sanierungsarbeiten erforderlich. Solange das Nachbarhaus verfalle, könne der Vollwärmeschutz das Ensemble nicht stören. Das historische Erscheinungsbild der Fassade stamme aus dem Jahr 1992, der ursprüngliche Zustand davor sei ein Geschäft mit Auslagen gewesen. Vom BDA sei lediglich eine Förderung von 500 Euro in Aussicht gestellt worden. Für die Eigentümerin sei das Verfahren nach der letzten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland erledigt gewesen. Von einem neuerlichen Antrag des BDA habe sie bis zur Zustellung der Säumnisbeschwerde keine Kenntnis gehabt. Eine Mitarbeiterin des BDA habe ihr gegenüber im Gespräch geäußert, dass hier ein Exempel statuiert werden solle, worüber die Eigentümerin sehr aufgebracht gewesen sei. Für den Fall einer Entfernung werde eine Frist von mindestens einem Jahr für erforderlich erachtet, weil eine solche die finanziellen Möglichkeiten der Eigentümerin übersteige.

 

Die Eigentümerin verzichtete ausdrücklich auf die weiteren, von ihr gestellten Beweisanträge, wie die ergänzende Einvernahme des früheren Bauamtsleiters und von Vertretern der ausführenden Fachfirmen.

 

Die Vertreter des BDA hielten den Antrag gemäß § 36 DMSG aufrecht. Die Voraussetzungen lägen vor, da eine bewilligungspflichtige Veränderung des gegenständlichen Denkmals erfolgt sei. Dabei reiche schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung aus. Für die vorgenommene Veränderung liege keine Bewilligung nach dem DMSG vor, sodass es sich um eine widerrechtliche Veränderung handle. Eine nachträgliche Genehmigung könne für den angebrachten Vollwärmeschutz in der vorliegenden Art nicht erteilt werden. Der vom BDA gestellte Antrag beziehe sich aber ausdrücklich nur auf die Entfernung des Vollwärmeschutzes, die Restaurierung der Fassade sei hiervon nicht umfasst. Diese müsste in einem allfälligen weiteren Verfahren zum Thema gemacht werden und eine diesbezügliche Antragstellung gemäß § 36 DMSG erfolgen. Ein solches Verfahren könne aber auch, etwa durch ein Bewilligungsverfahren nach § 5 DMSG, obsolet werden. Durch die Anbringung des Vollwärmeschutzes sei die Straßenfassade und damit das denkmalgeschützte Ensemble beeinträchtigt worden. Beim Ensembleschutz gehe es um den Schutz der Substanz innen und außen sowie die künstlerische Wirkung und das überlieferte Erscheinungsbild, hierzu gehöre nicht nur die Fassade. Erfasst sei gegenständlich der Straßentrakt des Gebäudes in der ***. Auf die Frage, ob die historisch wertvolle, denkmalgeschützte Bausubstanz bzw. Denkmalqualität durch die Anbringung des Vollwärmeschutzes unwiederbringlich verloren sei, wurde ausgeführt, dass die getroffene Maßnahme umkehrbar sei. Durch diese Maßnahme sei die Denkmalqualität nicht unwiederbringlich verloren, weil es sich weiterhin um ein denkmalgeschütztes Objekt handle. Selbst bei einer rekonstruierten Außenfassade sei die Denkmalbedeutung nicht verloren. Es liege in der Natur der Sache, dass im Laufe der Zeit Reparaturen notwendig seien, insbesondere was Fassaden anbelange. Wichtig sei, dass diese Reparaturen mit den entsprechenden Materialien erfolgten, um ein Denkmal dauerhaft zu erhalten. Das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Judikat des VwGH sei gegenständlich nicht zutreffend. Im entschiedenen Fall gehe es um die Rekonstruktion eines gesamten Objektes und nicht nur einer Fassade, im vorliegenden Fall sei hingegen die Instandsetzung bzw. Reparatur und nicht die Rekonstruktion der Fassade gegenständlich. Der Antrag des BDA beziehe sich ausdrücklich nur auf die Entfernung des Vollwärmeschutzes. Als Maßnahme sei die Abnahme des Vollwärmeschutzes aufzutragen, erst dann zeige sich eine eventuell durch das Aufbringen bzw. das Abnehmen der Styroporplatten (Verdübelung/Verklebung) verursachte Schadensbildung an der Putzfassade. Erst dann sei ersichtlich, ob die vorherige Gliederung der Fassade noch vorhanden oder abgeschlagen worden sei. Die Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit lägen vor. Zur Verhältnismäßigkeit wurde angegeben, dass nur das unbedingt Erforderliche beantragt worden sei und nur die Entfernung des Vollwärmeschutzes aufgetragen werden solle. Die aufzutragenden Maßnahmen beschränkten sich auf die Entfernung und damit im Zusammenhang zu setzende Sicherungsmaßnahmen. Der Antrag beschränke sich damit auf die bloße Entfernung einer widerrechtlich vorgenommenen Veränderung. Zur Frage der Zumutbarkeit wurde ausgeführt, dass keine Strafanzeige erstattet worden sei. Die drohende Entfernung sei seit fast zehn Jahren bekannt und bei der Fristsetzung könne von einem halben bis zu einem Jahr ausgegangen werden. Ein Verstoß gegen EU-Normen liege nicht vor, da auch bei denkmalgeschützten Objekten Wärmedämmungen und energiesparende Maßnahmen möglich seien. Die Kostenschätzung der bautechnischen Amtssachverständigen sei nachvollziehbar, aber zu weitgehend, weil vom Antrag nur die Arbeitsschritte 1 bis 5 und allenfalls 6 umfasst seien. Für die Entfernung des Vollwärmeschutzes gebe es keine Förderungen, solche könnten allenfalls für eine nachfolgende Reparatur bzw. Instandsetzung der Fassade beantragt werden.

 

Alle Parteien verzichteten auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht.

 

Die bautechnische Amtssachverständige führte ergänzend aus, dass in Bezug auf die geschätzten Kosten für die Entfernung der Vollwärmeschutzfassade die Positionen 1 bis 4 der Kostenschätzung relevant seien. Daraus ergäben sich Kosten von 8.960 Euro. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 20 % wären dies folglich Kosten von 10.752 Euro. Die Position 6 beinhalte bereits eine Sicherung der Fassade gegen Feuchteeintritt. Diese Kosten würden 2.240 Euro ausmachen, unter Hinzurechnung von 20 % MwSt wären das 2.688 Euro. In Summe würden die oben genannten Positionen Kosten von 11.200 Euro ausmachen und unter Berücksichtigung der MwSt von 20 % somit 13.440 Euro. Die im Gutachten angeführte Herstellungsfrist von einem halben Jahr sei aufgrund der derzeitigen Lage am Baumarkt gewählt worden, aus fachlicher Sicht sei ein Erstrecken auf etwa ein Jahr vertretbar. Über Befragen des rechtsfreundlichen Vertreters der Eigentümerin gab die Amtssachverständige an, dass aufgrund der momentanen Entwicklung am Baumarkt nicht mit einer Erhöhung der im November 2022 geschätzten Kosten zu rechnen sei. Nach aktuellen Medienberichten sei ein Rückgang der Baukosten ab circa April 2023 erwartbar, was an der schlechten Auftragslage liege. Über Befragen der Vertreter der belangten Behörde wurde angegeben, dass eine Dämmung an der Innenseite mit Kalziumsilikatplatten denkbar sei.

 

II. Sachverhalt:

 

II.1. Frau BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, ist zufolge eines Übergabs- und Schenkungsvertrages vom 16.05.1983 Eigentümerin des Grundstückes [NR], inneliegend in der EZ. [EZ], der KG [KG], *** in *** (vormals ***). Auf diesem Grundstück mit 306 m² befindet sich ihr Wohngebäude.

 

Hinsichtlich dieses Grundstückes wurde zugunsten von BB, geboren am ***, und CC, geboren am ***, ein Wohnungsrecht ins Grundbuch eingetragen.

 

II.2. Mit Bescheid des BDA vom 12.02.2010, GZ. ***, wurde gemäß §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1 DMSG festgestellt, dass die Erhaltung des „***ensembles ***“, bestehend unter anderem aus dem Objekt in der *** auf Grundstück [NR], EZ. [EZ], der KG [KG], mit einer Teilunterschutzstellung des Straßentraktes wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung im Sinne des § 1 des zitierten Gesetzes „als Einheit“ im öffentlichen Interesse gelegen sei. Darin ist unter anderem ausgeführt:

„*** (Teilunterschutzstellung: Straßentrakt):

Zweigeschossiger dreiachsiger Straßentrakt mit Kordongesims und Ortsteingliederung sowie einem breiten Korbbogenportal auf toskanischen Pilastern aus dem späten 18. Jahrhundert. In der dreijochigen Einfahrt folgt auf ein Kreuzgratgewölbe eine Stichkappentonne des 17. Jahrhunderts, beide auf Wandvorlagen anlaufend.

Der straßenseitige Wohnraum im Erdgeschoss weist ein flaches Platzlgewölbe zwischen Gurten auf.“

 

In der Begründung weist das BDA ausdrücklich darauf hin, dass auch nach erfolgter Ensemble-Unterschutzstellung Veränderungen an den einzelnen Bestandteilen des Ensembles vorgenommen werden können, wenn vorher eine Bewilligung des BDA eingeholt wird. Weiters findet sich der Hinweis, dass im Bedarfsfall ein Antrag des jeweiligen Eigentümers auf Veränderung gestellt werden muss, woraufhin ein Verfahren gemäß § 5 DMSG eingeleitet wird. In diesem Fall ist eine Abwägung von Denkmal- und Eigentümerinteressen vorzunehmen.

 

II.3. Auf der Liegenschaft wurden im Jahr 1955 Abbrucharbeiten und in den Jahren 1958 und 1959 Instandsetzungsarbeiten an der Außenseite durchgeführt, wie Fenstertausch und Herstellung des Fassadenputzes. Weitere Arbeiten zur Instandsetzung der Fassade wurden 1965 durchgeführt, Sanierungsarbeiten zur Wohnungsverbesserung erfolgten 1982. Im Jahr 1992 wurden Instandsetzungsarbeiten der Fassade durch die Gesellschaft DD, ***, durchgeführt. Circa 2000 wurde die oberste Geschoßdecke gedämmt, 2008 die Heizung getauscht.

 

II.4. Von 16.07.2012 bis 10.08.2012 ließ der Vater der Eigentümerin bei diesem Denkmalschutzobjekt Fassadenarbeiten durch „AA“, ***, durchführen und einen Vollwärmeschutz anbringen. Dies erfolgte mit Wissen der Eigentümerin, welche das Gebäude zu dieser Zeit auch bewohnte. Die Baubehörde wurde informiert und für die Aufstellung eines Gerüstes auf dem Gehsteig zur Durchführung dieser Arbeiten wurde eine straßenpolizeiliche Bewilligung erteilt.

 

Die Vollwärmeschutzfassade ist geeignet, im Sinne des § 4 DMSG den Bestand (die Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung und die künstlerische Wirkung des unter Denkmalschutz stehenden Objekts zu beeinflussen. Hinsichtlich einer dauerhaften Veränderung der Fassade besteht eine Bewilligungspflicht gemäß § 5 DMSG. Eine solche Bewilligung lag nicht vor. Diese Maßnahme wurde ohne denkmalbehördliche Bewilligung gemäß § 5 DMSG durchgeführt. Eine Anzeige an das BDA nach § 4 Abs. 2 DMSG wurde nicht erstattet. Eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem BDA erfolgte nicht.

 

Auf den Umstand der fehlenden Bewilligung wurde die Eigentümerin vom Landeskonservator für das Burgenland bereits 2012, noch während der Durchführung bzw. vor Abschluss der Maßnahmen, aufmerksam gemacht.

 

Der Vollwärmeschutz wurde bis dato nicht entfernt. Eine Entfernung ist technisch möglich, diese ist binnen einer Frist von einem Jahr jedenfalls durchführbar. Für eine Entfernung des Vollwärmeschutzes sind folgende Arbeiten erforderlich:

1. Fassadengerüst inklusive Netz aufbauen

2. Fenster, Tor und Gehsteig mit Folie bzw. Schutzvlies abdecken

3. Fein-Putz, Netz und Kleber entfernen („strippen“)

4. EPS-Dämmplatten, Kleber und Dübel entfernen

5. Loses Fassadenmaterial und Abfälle ordnungsgemäß entsorgen

6. Dübellöcher und Löcher von Abstemmarbeiten grob verputzen

7. Baustelle räumen und reinigen

 

Für die Arbeitsschritte 1 bis 4 ist mit Kosten von 10.752 Euro (inkl. 20 % MwSt) zu rechnen. Arbeitsschritt 5 verursacht keine zusätzlichen Kosten, Arbeitsschritt 6 bedingt Kosten von 2.688 Euro (inkl. 20 % MwSt). Arbeitsschritt 7 würde Kosten von 1.800 Euro (inkl. 20 % MwSt) ausmachen, diese Arbeiten könnten aber auch selbst durchgeführt werden. Die Gesamtkosten betragen daher schätzungsweise maximal 15.240 Euro (inkl. 20 % MwSt).

 

II.5. Das BDA stellte mit Schriftsatz vom 28.04.2016, GZ. ***, einen Antrag gemäß § 36 Abs. 1 DMSG an den *** als zuständige Behörde und beantragte, der Eigentümerin die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Entfernung des ohne denkmalbehördliche Bewilligung angebrachten Vollwärmeschutzes am Haus *** in *** auf ihre Kosten aufzutragen.

 

Die Behörde führte kein Verfahren durch und erließ keinen Bescheid.

 

Daraufhin brachte das BDA bei der Behörde mit Schriftsatz vom 25.02.2021 eine Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG ein. Es wurde beantragt, über den Antrag auf Wiederherstellung des früheren Zustandes durch den Rückbau der konsenslos durchgeführten Maßnahme, d. h. die Entfernung des Vollwärmeschutzes, am Objekt *** in *** zu entscheiden.

 

 

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit der Beschwerde vorgelegten Akt der Behörde, umfassend bau- und verkehrsrechtliche Verfahrensschritte. Weiters wurde in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ und in das Grundbuch Einsicht genommen.

 

Weiters wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland durchgeführt, in der die Eigentümerin, Behördenvertreter und Vertreter des BDA ergänzend gehört und befragt wurden. Eine bautechnische Amtssachverständige des Amtes der Burgenländischen Landesregierung wurde beigezogen.

 

Aus all dem ergibt sich der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensverlauf und der unter II. festgestellte Sachverhalt. Die durchgeführten Maßnahmen am denkmalgeschützten Gebäude ergeben sich aus dem Akt und dem Vorbringen der Eigentümerin.

 

Das Landesverwaltungsgericht folgt der Fachmeinung der Vertreter des BDA und der beigezogenen Sachverständigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt der fachmännischen Meinung des BDA und der Meinung des Landeskonservators der Charakter von Gutachten von Amtssachverständigen zu (vgl. etwa VwGH 19.09.1988, 86/12/0070). Es liegen keine Umstände vor, die deren Fachkunde in Zweifel ziehen würden. Die Amtssachverständige ging auf alle gestellten Sachverhaltsfragen ein und beantwortete sie für das Gericht nachvollziehbar und den Denkgesetzen entsprechend. Das vorliegende Gutachten ist schlüssig und wurde diesem auch nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten.

 

Eine weitere Beweisaufnahme wurde für nicht erforderlich erachtet, weil die maßgeblichen Sachverhaltselemente klar gegeben waren.

 

Die in der Beschwerde gestellten weiteren Beweisanträgen auf Beischaffung des Bauaktes sowie Einvernahme des Baudirektors und von Vertretern der ausführenden Fachfirmen wurden von der Eigentümerin in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgezogen.

 

 

 

IV. Rechtslage:

 

IV.1. Die relevanten Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), https://www.ris.bka.gv.at/BgblAltDokument.wxe?Abfrage=BgblAlt&Bgblnummer=1/1930 , zuletzt geändert durch https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2019/14 , lauten:

 

Artikel 130:

„(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. – 2. […].

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

(1a) – (5) […].“

 

 

Artikel 132:

„(1) - (2) […].

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) - (5) […].“

 

IV.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2013/33 , zuletzt geändert durch https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2017/138 8, lauten:

 

§ 8:

„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde:

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“

 

§ 16:

„Nachholung des Bescheides:

(1) […].

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“

 

§ 28:

„Erkenntnisse:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) – (6) […].

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

 

IV.3. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes – DMSG, BGBl. Nr. 23/1923 (StF), in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, lauten:

 

 

§ 4:

„Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen

Anzeige kleiner Reparaturarbeiten, Absicherungsarbeiten bei Gefahr:

(1) Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Im Einzelnen gelten nachfolgende Regelungen:

1. Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen faktische Vernichtung und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltung der Reste weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die Zerstörung einzelner Denkmale, die nur als Teil eines gemäß § 1 Abs. 4 oder 5 zur Einheit erklärten Ensembles oder einer zur Einheit erklärten Sammlung unter Denkmalschutz gestellt wurden (und nicht auch als Einzeldenkmale), stellt stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar, auch wenn das Ensemble oder die Sammlung ihre Bedeutung als Einheit verloren haben. Die Feststellung der erfolgten Zerstörung hat stets in einem Verfahren gemäß § 5 Abs. 7 zu erfolgen. Stehen nur Teile eines Objekts unter Denkmalschutz, dann gelten diese Bestimmungen unter Zugrundelegung des § 1 Abs. 8 sinngemäß.

2. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert (wie zB die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offenstehender Fenster und dergleichen). Soweit derartige Maßnahmen von den Genannten ausnahmsweise nicht durchgeführt werden können, haben sie dies dem Bundesdenkmalamt nach Kenntnis binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe, warum sie diese Maßnahmen nicht zu setzen in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen.

3. […].

(2) Unbedingt notwendige Absicherungsmaßnahmen, die bewilligungspflichtige Handlungen im Sinne des Abs. 1 sind, können bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes - jedoch bei gleichzeitiger Anzeige an dieses - getroffen werden.“

§ 5:

„Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen

Denkmalschutzaufhebungsverfahren:

(1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde.

(2) Sollen an unbeweglichen Denkmalen Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen im üblichen notwendigen Umfang durchgeführt werden, können die Anträge gemäß Abs. 1 auch mündlich oder schriftlich wenigstens zwei Monate vor Beginn der Arbeiten in Form einer Anzeige an das Bundesdenkmalamt gestellt werden. Diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass es sich nur um im vorhergehenden Satz beschriebene Maßnahmen handelt. Eine Entscheidung des Bundesdenkmalamtes hat binnen sechs Wochen zu ergehen. Eine nicht rechtzeitige Entscheidung kann nicht als Genehmigung gewertet werden.

(3) In Verfahren gemäß Abs. 1 wegen beantragter Veränderungen eines Denkmals kann das Bundesdenkmalamt in einem bewilligenden Bescheid bestimmen, welche Detailmaßnahmen, über die erst im Zuge der Durchführung der Arbeiten endgültig entschieden werden kann, noch ergänzend der Festlegungen des Bundesdenkmalamtes bedürfen.

(4) – (6) […].

(7) Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (§ 5 Abs. 1) zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, stehen weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag (§ 26f) bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren). Vom Antragsteller ist das Zutreffen der für die Denkmalschutzaufhebung geltend gemachten Gründe nachzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung der Unterschutzstellung besteht - ebenso wie ein Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung - in keinem Fall. Sind von einem Denkmal nicht einmal mehr Reste vorhanden, so ist diese Tatsache des Erlöschens durch restlose Zerstörung vom Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nachdem es von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, gleichermaßen bescheidmäßig festzustellen.

(8) […].“

 

§ 26:

„Partei- und Antragsrechte:

Soweit bei den einzelnen Bestimmungen dies es Bundesgesetzes nicht noch zusätzliche gesonderte Detailregelungen getroffen sind, bestehen im Rahmen dieses Bundesgesetzes nachfolgende grundlegende Partei- und Antragsrechte:

1. - 6. […].

7. Dem Bundesdenkmalamt kommen in Verfahren gemäß § 7 (Umgebungsschutz), § 31 (Sicherungsmaßnahmen) sowie § 36 (Wiederherstellung bzw. Rückholung von Denkmalen) Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde sowie in diesen Verfahren Parteistellung und das Recht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu erheben, zu. In Verfahren gemäß § 31 Abs. 3 ist (neben dem Bundesdenkmalamt) als Partei nur jene Person anzusehen, die offenbar Eigentümerin des Kulturgutes ist; ist diese Person oder deren Aufenthalt nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so diejenige Person, in deren Gewahrsam sich das Kulturgut befindet.

8. – 9. […].“

 

 

§ 36:

„Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung:

(1) Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (§ 1 Abs. 8) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allenfalls durch ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart wiederhergestellte Denkmal. Ebenso kann dem Schuldtragenden an der widerrechtlichen Veräußerung einzelner Gegenstände aus einer einheitlichen Sammlung (§ 6 Abs. 5 letzter Satz) die möglichste Wiederherstellung der Situation vor dieser widerrechtlichen Handlung oder die Kosten der (allenfalls ersatzweise erfolgten) Wiederbeschaffung aufgetragen werden.

(2) - (3) […].

(4) Bei den Verfügungen gemäß Abs. 1 und 2 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.“

 

V. Rechtliche Erwägungen:

 

V.1. Zur Säumnisbeschwerde:

 

V.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde ist somit die Erhebung einer Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht möglich.

 

Eine Säumnisbeschwerde kann nur von einer Partei des Verfahrens im Sinne des § 8 AVG gestellt werden. Zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG ist jene Partei berechtigt, die einen Erledigungsanspruch gegenüber der Behörde hat, also in der Regel der Antragsteller.

 

Gemäß § 26 Z. 7 DMSG kommen dem BDA unter anderem in Verfahren gemäß § 36 leg. cit. Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde sowie in diesen Verfahren Parteistellung zu. § 36 Abs. 1 DMSG sieht somit ein Antragsrecht des BDA vor.

 

Mit Schriftsatz vom 28.04.2016, GZ. ***, brachte das BDA beim *** als zuständiger Behörde einen Antrag gemäß § 36 Abs. 1 DMSG ein. Das BDA ist zufolge dieses Ansuchens Partei im Verfahren. Über den Antrag auf Erlassung eines Bescheides hat die Behörde, an die er gerichtet ist, zu entscheiden (vgl. VwGH 04.06.2008, 2003/13/0110).

 

V.1.2. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Der Antrag des BDA vom 28.04.2016 ist bei der Behörde laut Rückschein, welcher in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegt wurde, am 06.05.2016 eingelangt.

 

V.1.3. Eine Säumnisbeschwerde ist erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist zulässig. Die Entscheidungsfrist begann für die Behörde mit dem Einlangen des Antrages des BDA am 06.05.2016 zu laufen.

 

Die Behörde führte kein Verfahren durch, ein Bescheid wurde innerhalb der Entscheidungsfrist von 6 Monaten nicht erlassen.

 

Das BDA urgierte die Erledigung der Behörde mit Schreiben vom 30.01.2020 und 20.07.2020.

 

Bei Einbringung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG durch das BDA bei der Behörde mit Schriftsatz vom 25.02.2021 war die Entscheidungsfrist bereits lange abgelaufen.

 

V.1.4. Die Säumnisbeschwerde ist nicht nur zulässig, sie ist auch berechtigt.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Dies ist aufgrund der Aktenlage nicht hervorgekommen.

 

Die Behörde bringt zwar im Vorlageschreiben vom 08.09.2022, Zahl: ***, vor, dass dem BDA beim Lokalaugenschein am 24.09.2015 aufgetragen worden sei, den Antrag auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu konkretisieren. Dabei verkennt sie, dass der Lokalaugenschein vor der Einbringung des gegenständlichen Antrages vom 28.04.2016 gemäß § 36 DMSG an den Bürgermeister als zuständige Behörde durchgeführt wurde und sich auf den im Vorverfahren gestellten Antrag des BDA vom 03.03.2014, GZ. ***, an den *** bezog.

 

Hinsichtlich des nunmehr gegenständlichen Antrages des BDA vom 28.04.2016 erteilte die Behörde keinen Verbesserungsauftrag, welcher für den Fall der Unvollständigkeit eines Antrags vorgesehen wäre. Bei mangelnder Verbesserung hätte die Behörde zudem mit einer Zurückweisung des Ansuchens vorgehen können. Die Behörde setzte aber aktenkundig weder diese noch andere Verfahrensschritte.

 

Es lagen somit keine Gründe vor, die gegen eine Durchführung des Verfahrens und die Erlassung eines Bescheides sprachen, weshalb die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

 

 

V.2. Zum denkmalschutzrechtlichen Verfahren:

 

V.2.1. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender, Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Das Verwaltungsgericht kann somit nach dieser Norm auch gleich in der Sache selbst entscheiden.

 

Mit der Säumnisbeschwerde ist die Entscheidungspflicht über den Antrag des BDA vom 28.04.2016 auf das Landesverwaltungsgericht Burgenland übergegangen, das in der Sache zu entscheiden hat.

 

V.2.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG unter anderem die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

 

V.2.3. Antrag auf Verfügung der Wiederherstellung gemäß § 36 Abs. 1 DMSG:

 

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann die Wiederherstellung nach § 36 Abs. 1 DMSG auf Antrag des BDA verfügen. Ein solcher Antrag liegt gegenständlich vor und wurde mit Schreiben an die Behörde vom 28.04.2016, GZ. ***, gestellt.

 

Die Eigentümerin bringt vor, dass der angebrachte Vollwärmeschutz keine wesentlichen Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Ensembles *** (***) habe. Diese Behauptung steht im Widerspruch zu den Ausführungen des BDA, wonach es sich beim Vorzustand um eine einfache hellblau gestrichene Putzfassade mit steinernem Korbbogenportal und steinfarbenem Sockel sowie in Weiß abgesetzten seitlichen Quaderungen, geschossteilendem horizontalem Putzband und Abschlussgesims (laut Foto) gehandelt habe.

 

Auch die vom Landesverwaltungsgericht Burgenland beigezogene bautechnische Amtssachverständige stellte fest, dass eine Gliederung der Fassade, wie auf den alten Fotos erkennbar, nicht mehr vorhanden ist. Von dem ursprünglich abgerundeten Gesimse unterhalb der Traufe ist nur noch der oberste Teil erkennbar. Das ursprüngliche Korbbogenportal tritt nicht mehr von der Fassadenebene hervor.

 

V.2.4. Weitere Voraussetzungen für eine Bescheiderlassung nach § 36 Abs. 1 DMSG:

 

Eine Anordnung zur Wiederherstellung setzt voraus,

1. dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist;

2. die Veränderung ohne Zustimmung des BDA vorgenommen wurde;

3. es einen an der erfolgten Veränderung Schuldtragenden gibt und

4. die Wiederherstellung des früheren Zustandes möglich ist.

5. Die Verhältnismäßigkeit und die Zumutbarkeit der aufgetragenen Wiederherstellungsmaßnahme sind zu prüfen.

 

Zu 1.: Die Erhaltung des Denkmals ist im öffentlichen Interesse gelegen. Das öffentliche Interesse wurde mit Bescheid des BDA vom 12.02.2010, GZ. ***, rechtskräftig festgestellt.

 

Mit diesem Bescheid erfolgte die Unterschutzstellung des „***ensembles ***“, hinsichtlich des Objektes an der Adresse *** die Teilunterschutzstellung des Straßentraktes. Dazu gehört – entgegen dem Vorbringen der Eigentümerin – gerade auch die Fassade des straßenseitigen Gebäudes.

 

Gemäß § 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 6 und § 3 Abs. 1 DMSG hat sich die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Objektes auf jenen Zustand zu beziehen, in dem es sich im Zeitpunkt der erstmaligen Erlassung eines Bescheides befand (vgl. VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072, u.v.m.). Die Feststellung erfolgte mit Bescheid des BDA vom 12.02.2010, weshalb sich das Vorbringen der Eigentümerin, welches sich auf die Zeit davor bezieht, wie die Renovierung der Fassade im Jahr 1992 oder den vorhergehenden Zustand, unbeachtlich ist.

 

Gemäß § 1 Abs. 4 DMSG wird bei Ensembles das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung) als Einheit wirksam durch Bescheid des BDA. Dieses besteht bis zu einer bescheidmäßigen Feststellung gemäß § 5 Abs. 7 DMSG, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr besteht, was gegenständlich nicht vorliegt.

 

Daran ändern auch die Ansicht der Eigentümerin und jene von Behördenvertretern nichts, welche Zweifel an der Unterschutzstellung des gegenständlichen Gebäudes äußerten.

Das öffentliche Interesse ist aus der Bedeutung des Denkmals abzuleiten. Es ist für das öffentliche Interesse nicht wesentlich, ob das Denkmal in allen Details im Originalzustand erhalten ist (vgl. VwGH 21.10.1976, 0266/75; 20.11.2001, 2001/09/0072; 20.11.2001, 2001/09/0072; 05.09.2013, 2012/09/0018). Spätere Veränderungen sind charakteristisch und zerstören für sich allein nicht den Denkmalcharakter (vgl. VwGH 10.10.1974, 0665/74). Für den Schutz eines Denkmals ist es zudem nicht notwendig, dass es unverändert geblieben bzw. alle seine Details im Original erhalten sind (vgl. z. B. VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072).

 

Zu 2.: Die Veränderung der Anbringung eines Vollwärmeschutzes wurde ohne Zustimmung des BDA vorgenommen. Gegenständlich erfolgte die Anbringung des Vollwärmeschutzes ohne Bewilligung gemäß § 5 DMSG des BDA und ohne Anzeige nach § 4 Abs. 2 DMSG an das BDA.

Die Anbringung eines Vollwärmeschutzes stellt nach der Stellungnahme der Vertreter des BDA eine Veränderungsmaßnahme gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 DMSG dar. Dies wird von der Eigentümerin auch nicht (mehr) bestritten, vielmehr brachte sie nachträglich einen Antrag auf Genehmigung nach § 5 leg. cit. ein.

 

Veränderungen an Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, sind nach § 4 Abs. 1 DMSG verboten, wenn die Veränderung den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte. Die Verbotsbestimmung des § 4 Abs. 1 DMSG knüpft, wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, das Veränderungsverbot nicht an den schon erfolgten Eintritt, sondern bereits an die bloße Möglichkeit der Beeinflussung einer Zerstörung oder Veränderung des Bestandes (der Substanz), der Erscheinung oder der künstlerischen Wirkung des unter Denkmalschutz stehenden Objektes.

 

Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 5 DMSG zu sehen, in welchem die Bewilligung von Zerstörungen oder Veränderung an unter Schutz stehenden Objekten geregelt ist. Erst in einem Bewilligungsverfahren über die beantragte Veränderung wäre zu prüfen, ob im konkreten Fall eine Beeinflussung der vorgenannten Denkmalschutzkriterien durch die beantragte Maßnahme tatsächlich erfolgt oder nicht.

 

Die gegenständliche Anbringung eines Vollwärmeschutzes ist zufolge der eingeholten Stellungnahmen und Gutachten geeignet, den Bestand (die Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung bzw. die künstlerische Wirkung des unter Denkmalschutz stehenden Objektes zu beeinflussen. Laut Vertreter des BDA in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde die Fassade und damit das denkmalgeschützte Ensemble auch tatsächlich beeinträchtigt. Beim Ensembleschutz geht es um den Schutz der Substanz, innen und außen, sowie die künstlerische Wirkung und das überlieferte Erscheinungsbild, hierzu gehört nicht nur die Fassade. Erfasst ist gegenständlich der Straßentrakt des Gebäudes in der ***.

 

Zu 3.: Es muss einen an der erfolgten Veränderung Schuldtragenden geben. Dabei reicht es aus, wenn dem Schuldtragenden leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist (vgl. VwGH 16.05.1977, 2593/76).

Die Unterschutzstellung begründet eine denkmalspezifische Erhaltungspflicht des für die Instandhaltung Verantwortlichen, dies ist gegenständlich die Eigentümerin. An sie ist auch der Bescheid des BDA vom 12.02.2010 über die Unterschutzstellung ergangen.

 

Die Eigentümerin hat die vorliegende Veränderung des Denkmals, die Anbringung eines Vollwärmeschutzes, zu verantworten. Sie hat zwar die Durchführung der Arbeiten bei der Fachfirma nicht in Auftrag gegeben, denn das im Akt erliegende Angebot der Fachfirma vom 29.05.2012 war nicht an sie adressiert. Aber sie war bereits Eigentümerin bei der Unterschutzstellung des „***ensembles ***“ mit Bescheid des BDA vom 12.02.2010 und wusste daher, dass das verfahrensgegenständliche Objekt unter Denkmalschutz steht und für jede Veränderung die Zustimmung des BDA einzuholen ist. Eine solche hat sie hinsichtlich der Anbringung eines Vollwärmeschutzes nicht erwirkt und auch die Durchführung der Maßnahme trotz fehlender Bewilligung nicht verhindert, obwohl sie zur Zeit der Arbeiten im denkmalgeschützten Gebäude wohnte. Damit lag jedenfalls zumindest leichte Fahrlässigkeit vor.

 

Zu 4.: Die Wiederherstellung des früheren Zustandes muss möglich sein.

 

Die Unterschutzstellung erfasst das Denkmal in dem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt der Unterschutzstellung befindet (vgl. VwGH 08.09.1977, 1113/77; 18.06.2014, 2013/09/0131). Das Vorbringen der Eigentümerin, dass die Fassade 1992 renoviert worden sei, geht daher, wie vorerwähnt, ins Leere. Der Eigentümerin wird – entgegen ihrem Vorbringen - spruchgemäß auch nicht die Herstellung eines Zustandes der Fassade aufgetragen, welcher jener der Renovierung 1992 zuzüglich einer 18-jährigen Alterung entspricht, sondern die Entfernung des Vollwärmeschutzes.

 

Die aufgetragene Wiederherstellungsmaßnahme beschränkt sich auf die Entfernung des Vollwärmeschutzes. Eine solche Entfernung ist möglich. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des BDA, wonach die getroffene Maßnahme umkehrbar ist, und auch nach dem eingeholten Gutachten.

 

Die Wiederherstellung hat zur Voraussetzung, dass das wiederhergestellte Denkmal zumindest weiterhin eine Bedeutung hat, die seine Unterschutzstellung rechtfertigt. Sie kann nicht angeordnet werden, wenn die historisch wertvolle Bausubstanz unwiederbringlich verloren ist (vgl. VwGH 15.09.2004, 2001/09/0181). Durch die Anbringung des Vollwärmeschutzes ging keine historisch wertvolle Bausubstanz unwiederbringlich verloren. Von den Vertretern des BDA in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde nachvollziehbar dargelegt, dass durch die Anbringung des Vollwärmeschutzes die Denkmalqualität nicht unwiederbringlich verloren ist, da es sich weiterhin um ein denkmalgeschütztes Objekt handelt. Selbst im Fall einer rekonstruierten Außenfassade ist die Denkmalbedeutung nicht verloren. Es liegt in der Natur der Sache, dass im Laufe der Zeit Reparaturen notwendig werden, insbesondere was Fassaden anbelangt. Wichtig ist, dass diese Reparaturen mit den entsprechenden Materialien erfolgen, um ein Denkmal auch dauerhaft zu erhalten.

 

Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Judikate des VwGH vom 27.09.2002, 2000/09/0001, und vom 15.09.2004, 2001/09/0181, sind gegenständlich nicht zutreffend. Hierbei handelt es sich um Entscheidungen betreffend Verwaltungsstrafverfahren, und ging es dabei um ein gesamtes Objekt und nicht nur eine Fassade, während im vorliegenden Fall die Instandsetzung bzw. Reparatur, aber keine Rekonstruktion der Fassade gegenständlich ist. Der Antrag des BDA bezieht sich im vorliegenden Fall ausdrücklich nur auf die Entfernung des Vollwärmeschutzes.

 

Laut Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2001, 2001/09/0059, handelt es sich selbst beim Totalverlust einer in ihrer Erscheinungsform dokumentierten Fassade grundsätzlich nicht um eine unumkehrbare Veränderung eines Denkmales, welche die Bedeutung des Denkmales in einer die Denkmalschutzaufhebung zwingend nach sich ziehenden Weise schmälern würde. Hinzuweisen ist darauf, dass gemäß § 36 Abs. 1 DMSG auf Antrag des BDA verfügt werden kann, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Da an Außenfassaden grundsätzlich selbst bei rechtskonformer Vorgangsweise (§ 5 Abs. 2 DMSG) im Normalfall altersbedingte „Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen“ vorgenommen werden können, ohne dass deshalb der denkmalgeschützte Charakter verlorenginge, muss dies umso mehr für die Entfernung des Vollwärmeschutzes im Falle der Veränderung ohne Bewilligung der Denkmalschutzbehörde gelten.

 

Gemäß § 36 Abs. 1 DMSG erstreckt sich eine Unterschutzstellung im Übrigen auch auf ein wiederhergestelltes Denkmal.

 

Für die Einräumung einer „Alternativlösung“, bei deren Befolgung der Schuldtragende den früheren Zustand nicht wiederherzustellen braucht, besteht auch nach der Rechtsprechung kein Rechtsanspruch der Partei (vgl. VwGH 16.05.1977, 2593/76).

 

Zu 5.: Nach § 36 Abs. 4 DMSG sind bei Verfügungen gemäß Abs. 1 leg. cit. die Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigen.

 

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die Schwere des Eingriffs in das Eigentum zu berücksichtigen. Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass die Maßnahme geeignet sein muss, die Verwirklichung des Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist. Durch die Entfernung bzw. Abnahme des Vollwärmeschutzes wird ein früherer Zustand der Gebäudefassade wiederhergestellt. Diese Maßnahme ist auf das erforderliche Ausmaß beschränkt und geht nicht darüber hinaus, was zur Zielerreichung unbedingt erforderlich ist.

 

Zur Verhältnismäßigkeit gaben die Vertreter des BDA in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung an, dass nur die unbedingt erforderlichen Maßnahmen beantragt wurden und daher bloß die Entfernung des Vollwärmeschutzes aufgetragen werden soll. Die aufzutragenden Maßnahmen beschränken sich auf diese Entfernung und allenfalls in diesem Zusammenhang zu setzende Sicherungsmaßnahmen. Der Antrag beschränkt sich damit auf die bloße Entfernung einer widerrechtlich vorgenommenen Veränderung, die geforderte Verhältnismäßigkeit ist somit gegeben.

 

Die dem Eigentümer auf dessen eigene Kosten aufzutragenden Maßnahmen finden ihre Grenze in der Zumutbarkeit. Hinsichtlich der Zumutbarkeit ergibt sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1796 Blg. Nr. XX. GP 48 der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999, dass bei Anträgen gemäß § 5 Abs. 1 DMSG (Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen) verstärkt auf Aspekte der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen ist. Diese sind, wenn sie vom Antragsteller geltend gemacht wurden, mit den für die Erhaltung des Denkmals sprechenden Interessen abzuwägen. In diese Beurteilung sind sämtliche für den Denkmalschutz sprechenden öffentlichen Interessen und alle für den Standpunkt des Antragstellers sprechenden Interessen miteinzubeziehen. Die konkrete Einkommens- oder Vermögenssituation des jeweiligen Denkmaleigentümers ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung.

 

Bei der Unterschutzstellung sind die Kosten und die Wirtschaftlichkeit der Erhaltung anders als im Verfahren gemäß § 5 DMSG unbeachtlich. Es hat keine Abwägung mit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen stattzufinden (vgl. VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010; 15.12.2011, 2010/09/0064).

 

Dies muss umso mehr für das gegenständliche Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 DMSG aufgrund einer widerrechtlich erfolgten Veränderung eines Denkmals gelten.

 

Zur Frage der Zumutbarkeit führten die Vertreter des BDA in der Verhandlung aus, dass die drohende Entfernung seit circa zehn Jahren bekannt ist und keine Strafanzeige erstattet wurde, sodass auch keine Bestrafung erfolgte. Die wirtschaftliche Situation könne bei der Fristsetzung berücksichtigt und eine längere Frist als die von der Amtssachverständigen vorgeschlagene von einem halben Jahr eingeräumt werden. Die gesetzlich geforderte Zumutbarkeit liegt demnach vor.

 

Unter Berücksichtigung der vorangeführten Kostenschätzungen für die durchzuführenden Maßnahmen zur Entfernung des Vollwärmeschutzes und der Einkommenssituation der Eigentümerin wurde daher eine Erfüllungsfrist von einem Jahr gewählt.

 

Wenn die Eigentümerin ausführt, dass die Entfernung des Vollwärmeschutzes unverhältnismäßig und unzumutbar sei, weil diese nur dazu dienen soll, weitere Maßnahmen festzulegen, so ist darauf zu verweisen, dass ein Auftrag gemäß § 36 Abs. 1 DMSG auf jene Maßnahmen einzuschränken ist, die unbedingt erforderlich sind. Die spruchgemäß aufgetragenen Maßnahmen beschränken sich daher auf Arbeiten zur Abnahme des Vollwärmeschutzes und zum Verputzen von Dübellöchern und Löchern von Abstemmarbeiten. Allenfalls kann damit das Auslangen gefunden werden und sind daher die aufzutragenden Maßnahmen darauf zu beschränken.

 

Es liegen somit die gemäß § 36 Abs. 1 DMSG gesetzlich geforderten Voraussetzungen für die Anordnung der Wiederherstellungsmaßnahme der Entfernung des Vollwärmeschutzes vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

V.2.5. Aufgetragene Maßnahmen:

 

Die Behörde hat die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch einen Bescheid zu verfügen, der ausreichend klar bestimmt sein muss (vgl. VwGH 03.07.1986, 86/06/0040). Der Spruch eines Entfernungsauftrages ist so zu formulieren, dass die behördliche Anordnung klar zum Ausdruck kommt. Eine Verwechslungsgefahr darf nicht gegeben sein. Es darf kein Zweifel darüber bestehen, was Gegenstand des Auftrages ist, und er muss als Titel einer Vollstreckungsverfügung geeignet sein.

 

Die spruchgemäß aufgetragenen Maßnahmen sind hinreichend bestimmt, sie werden den vorangeführten Anforderungen gerecht und sind ausreichend konkretisiert, sodass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist und eine zwangsweise Vollstreckung möglich wäre. Inhalt und Umfang des Entfernungsauftrages sind klar. Es ist, insbesondere für die Eigentümerin, eindeutig erkennbar, was zu entfernen ist.

 

V.2.6. Fristsetzung:

 

Im Gutachten der Amtssachverständigen wurde eine Leistungsfrist von einem halben Jahr aus technischer Sicht für erforderlich und ausreichend erachtet. Die im Gutachten angeführte Herstellungsfrist wurde aufgrund der Lage am Baumarkt gewählt. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht führte die Amtssachverständige aus, dass aus fachlicher Sicht auch ein Erstrecken der Frist auf ein Jahr möglich sei.

Von den Vertretern des BDA wurde eine Frist von einem halben bis zu einem Jahr gefordert. Die Eigentümerin verlangte in der Verhandlung die Einräumung einer Frist von zumindest einem Jahr.

 

Diese Frist wird der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt und erscheint auch bei Beauftragung eines befugten Fachunternehmens als zumutbar, ausreichend und angemessen. Bei Festsetzung dieser Frist wurde, wie vorangeführt, die persönliche Einkommenssituation der Eigentümerin berücksichtigt.

 

 

V.2.7. Zum weiteren Vorbringen der Eigentümerin:

 

Das Vorbringen der Eigentümerin, dass die Baubehörde von den gesetzten Maßnahmen Kenntnis hatte und entsprechende Verfahren durchführte, ist für das vorliegende Verfahren nach dem DMSG unerheblich. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.10.1955, 1950/54) handelt es sich um parallele Kompetenzen, wenn neben einer baurechtlichen auch eine denkmalschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Dasselbe gilt für die im Akt erliegende straßenpolizeiliche Bewilligung für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anbringung des Vollwärmeschutzes. Der Eigentümer eines Denkmals ist daran gehindert, von einer Bewilligung Gebrauch zu machen, wenn noch nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Bewilligungen wie jene nach dem DMSG fehlen (vgl. VwGH 19.09.1988, 86/12/0070). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der von der Eigentümerin ins Treffen geführte § 3a Bgld. BauG keinen Bewilligungstatbestand darstellt, sondern allenfalls bei Bewilligungsverfahren nach §§ 17f leg. cit. zu berücksichtigen ist.

 

Wenn die Eigentümerin vorbringt, dass Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz aus denkmalschutzrechtlichen Gründen unterbleiben müssten, welche aber vom zu berücksichtigenden Unionsrecht vorgeschrieben würden, so ist dem zu entgegnen, dass sie sehr wohl solche Maßnahmen durchführen kann und darf, wenn auch unter Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Aspekte. Auch bei denkmalgeschützten Objekten sind Wärmedämmungen und energiesparende Maßnahmen möglich, wie die Vertreter des BDA in der Verhandlung erläuterten. Für die bautechnische Amtssachverständige ist hier etwa eine Dämmung an der Innenseite mit Kalziumsilikatplatten denkbar.

 

 

 

Der von der Eigentümerin relevierte Verstoß gegen EU-Normen liegt nicht vor und sieht sich die erkennende Richterin auch nicht veranlasst, eine Vorabentscheidung beim Europäischen Gerichtshof einholen, ob die Energiesparziele der Europäischen Union Vorrang vor dem DMSG haben, da Energiesparziele und –maßnahmen auch bei Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Aspekte verfolgt werden können.

 

Für den von der Eigentümerin gestellten Antrag auf nachträgliche Genehmigung des angebrachten Vollwärmeschutzes nach § 5 Abs. 1 DMSG ist das erkennende Verwaltungsgericht nicht zuständig. Dieser Antrag wurde zuständigkeitshalber gemäß § 6 Abs. 1 AVG an das BDA weitergeleitet.

Der Ausgang dieses Verfahrens ist entgegen dem Vorbringen der Eigentümerin nicht abzuwarten, da eine spätere anderslautende Entscheidung die vorliegende frühere derogieren würde.

 

Wenn die Eigentümerin vorbringt, dass der Vollwärmeschutz angebracht werden musste, weil das Gebäude nicht entsprechend beheizbar gewesen sei, so ist ihr zu entgegnen, dass Hinweise auf die Bewohnbarkeit eines Denkmals am Wesen des Denkmalschutzes vorbeigehen (vgl. VwGH 18.05.1972, 2262/71).

 

 

VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision – Spruchpunkt II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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