LVwG Burgenland E 003/08/2021.039/030

LVwG BurgenlandE 003/08/2021.039/03025.8.2022

§13 Abs1 VoGrG
§13 Abs2 VoGrG
Art7 StV 1955

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2022:E.003.08.2021.039.030

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Muskovich über die Beschwerde von Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten von Rechtsanwälte RA, ***, vom 16.09.2021 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 30.08.2021, Zl. *** wegen der Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung

 

zu Recht:

 

 

I.  Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge „in slowenischer Sprache abgefasste,“ entfällt.

 

Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu Kosten des Beschwerdeverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind 192 Euro, zu leisten.

 

II. Eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1. Verfahrensgang:

 

1.1. Mit Strafverfügung vom 21.06.2021, ***, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung bzw. des Kraftfahrgesetzes in acht Fällen eine Geldstrafe von insgesamt 960,- Euro verhängt.

 

1.2. Mit Schreiben vom 02.07.2021 hat der Beschwerdeführer einen – wie sich später herausgestellt hat – Einspruch in der (standard-) kroatischen Sprache eingebracht. Mit E-Mail vom 19.07.2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Eingabe innerhalb einer Frist von 14 Tagen in deutscher Sprache einzubringen, ansonsten diese gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

 

1.3. Der Beschwerdeführer hat auf das Verbesserungsschreiben nicht reagiert und die belangte Behörde hat den Einspruch gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit Bescheid vom 30.08.2021, Zl. ***, zurückgewiesen. Sie ist dabei im Spruch davon ausgegangen, dass der Einspruch in slowenischer Sprache abgefasst war.

 

1.4. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde sowohl in (standard-) kroatischer Sprache als auch in deutscher Sprache eingebracht worden. Im Schriftsatz wird vorgebracht, dass Beschwerde wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben werde. Mit Eingabe vom 02.07.2021 sei in kroatischer Sprache mitgeteilt worden, dass gem. § 13 des Volksgruppengesetzes vor der BH *** die kroatische Amtssprache zugelassen sei, dass jedermann berechtigt wäre, sich dieser Sprache zu bedienen und dass beantragt werde, das Verfahren in kroatischer Sprache zu führen. Zugleich sei gegen die Strafverfügung vom 21.06.2021 Einspruch erhoben worden und beantragt worden, das Strafverfahren einzustellen, in eventu das ordentliche Verfahren einzuleiten.

 

Im zurückweisenden Bescheid werde ausgeführt, dass die Eingabe in slowenischer Sprache verfasst sei. Dies sei unrichtig, die Eingabe sei in kroatischer Sprache verfasst und die Behörde habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, festzustellen, ob die bei ihr eingelangte Eingabe in einer Sprache abgefasst sei, welche vor dieser konkreten Behörde als Amtssprache zugelassen sei, nämlich in deutscher, kroatischer oder ungarischer Sprache.

 

Bereits nachdem der Verbesserungsauftrag erteilt worden sei, sei der Behörde per E-Mail in deutscher Sprache mitgeteilt worden, dass dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen werde, dies unter Hinweis auf § 13 des Volksgruppengesetzes in Verbindung mit Anlage 2 I B2. Offenbar habe sich die Behörde auch nicht die Mühe gemacht, sich diese gesetzliche Bestimmung anzuschauen. Da es sich immerhin um eine Verfassungsbestimmung handle, ist die Unkenntnis der Behörde darüber, dass hier die kroatische Sprache als Amtssprache zugelassen sei, geradezu erschreckend.

 

Es werde gestellt der Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

 

1.5. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 03.01.2022 wurde Frau Hochschulprofessorin SV zur nichtamtlichen Sachverständigen zur Beurteilung der Sprache, in der die Eingabe des Beschwerdeführers datiert mit 02.07.2021 abgefasst wurde, bestellt. In ihrem Gutachten vom 25.01.2022 kommt sie zum Schluss, dass die Eingabe in kroatischer Sprache verfasst sei. Es handle sich dabei um den kroatischen Standard, welcher in der Republik Kroatien gesprochen wird und dort als Staatssprache in Verwendung steht.

 

Die abschießenden Bemerkungen im Gutachten zum Unterschied zwischen Kroatisch und Burgenländisch-Kroatisch lauten wörtlich:

„Der Terminus Burgenlandkroatisch stellt einen territorialen Sprachbegriff dar, da die Sprachstruktur nach linguistischen Kriterien zwar der kroatischen Sprache zugeordnet und genetisch aus den nordwestkroatischen Mundarten des 15.-17. Jahrhunderts ausgeführt wird, aber im burgenländischen Gebiet seit Jahrhunderten als „eigenständige“ kroatische Literatursprache in Verwendung ist. Weiters wird Burgenländisch-Kroatisch seit den 1980-er Jahren kontinuierlich als Mikrosprache ausgebaut und normiert. Dieser Normierungsprozess geschah und geschieht auf Grundlage der čakavischen literatursprachlichen Tradition, während im Unterschied dazu der Normierungsprozess des Kroatischen auf dem štokavischen Dialekt basiert, was – wie in diesem Gutachten erläutert – zu erheblichen sprachlichen Unterschieden führen kann.“

 

1.6. Vom Landesverwaltungsgericht Burgenland wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, wobei ausdrücklich die Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Ladung hervorgehoben wurde. Er ist allerdings zur mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 nicht erschienen.

 

 

2. Sachverhalt:

 

2.1. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und der Durchführung der mündlichen Verhandlung. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

2.2. Das Strafverfahren gründet sich auf die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** vom 26.05.2021.

 

2.3. Mit Strafverfügung vom 21.06.2021 wurden dem Beschwerdeführer acht Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Last gelegt und es wurde eine Geldstrafe von insgesamt 960,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt acht Tage) verhängt. Gegen diese Strafverfügung wurde mit Schriftsatz vom 02.07.2021 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Einspruch in (standard-)kroatischer Sprache eingebracht.

Dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 19.07.2021, die Eingabe innerhalb von 14 Tagen in deutscher Sprache einzubringen, widrigenfalls das Schreiben gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Somit hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die mit 02.07.2021 datierte Eingabe, eingelangt am 05.07.2021, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

 

2.4. Der Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsbürger mit Wohnort in Slowenien. Weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht persönlich bei der mündlichen Verhandlung erschienen ist, konnte vom erkennenden Richter nicht geklärt werden, ob der Beschwerdeführer überhaupt der kroatischen Standardsprache oder ob er der burgenländisch-kroatischen Sprache mächtig ist.

 

 

 

3. Beweiswürdigung:

 

Hinsichtlich dieser Sachverhaltsfeststellungen folgt der erkennende Richter den Angaben des Beschwerdeführers und dem Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen.

 

 

4. Rechtslage:

 

Art. 7 Staatsvertrag von Wien lautet wie folgt:

„Artikel 7

Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten

1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer eigenen Sprache.

2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne überprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und kroatische Schulen errichtet werden.

3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt.

4. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teil.

5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.“

 

Die §§ 1, 13, 16 und Anlage 2 Volksgruppengesetz, BGBl 396/1976 idF BGBl I 84/2013, lauten auszugsweise wie folgt:

 

„Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Volksgruppen in Österreich und ihre Angehörigen genießen den Schutz der Gesetze; die Erhaltung der Volksgruppen und die Sicherung ihres Bestandes sind gewährleistet. Ihre Sprache und ihr Volkstum sind zu achten.

(2) Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum.

(3) Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei. Keinem Volksgruppenangehörigen darf durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm als solchem zustehenden Rechte ein Nachteil erwachsen. Keine Person ist verpflichtet, ihre Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen.

 

 

§ 4. (1) Die Mitglieder der Volksgruppenbeiräte werden von der Bundesregierung nach vorheriger Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierungen für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Bundesregierung hat hiebei darauf Bedacht zu nehmen, daß die in der betreffenden Volksgruppe wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen entsprechend vertreten sind. Die in Betracht kommenden Vereinigungen nach Abs. 2 Z 2 sind im Verfahren zur Bestellung der Mitglieder der Volksgruppenbeiräte zu hören und können gegen die Bestellung wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

(2) Zu Mitgliedern eines Volksgruppenbeirates können nur Personen bestellt werden, die erwarten lassen, daß sie sich für die Interessen der Volksgruppe und die Ziele dieses Bundesgesetzes einsetzen, zum Nationalrat wählbar sind und die

1. Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers sind und die im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur betreffenden Volksgruppe gewählt wurden oder dieser Volksgruppe angehören oder

2. von einer Vereinigung vorgeschlagen wurden, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertritt und für die betreffende Volksgruppe repräsentativ ist oder

3. als Angehörige der Volksgruppe von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft vorgeschlagen wurden.

(3) Der Volksgruppenbeirat ist so zusammenzusetzen, daß die Hälfte der Mitglieder dem Personenkreis nach Abs. 2 Z 2 angehört.

(4) Das Amt eines Mitgliedes eines Volksgruppenbeirates ist ein Ehrenamt; die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, der Bundesbeamten der Reisegebührenstufe 5 gebührt, und auf ein angemessenes Sitzungsgeld für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung des Volksgruppenbeirates, das vom Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen ist.

(5) Jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei hat das Recht, einen Vertreter in die Volksgruppenbeiräte zu entsenden. Dieser nimmt an den Beratungen, nicht jedoch an den Abstimmungen teil.

 

 

Amtssprache

§ 13. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Träger der in der Anlage 2 bezeichneten Behörden und Dienststellen haben sicherzustellen, dass im Verkehr mit der jeweiligen Behörde und Dienststelle die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwendet werden kann.

(2) Im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Abs. 1 kann sich jedermann der Sprache der Volksgruppe bedienen. Niemand darf sich jedoch einer ihrem Zwecke nach sofort durchzuführenden Amtshandlung eines von Amts wegen einschreitenden Organs einer solchen Behörde oder Dienststelle nur deshalb entziehen oder sich weigern, ihr nachzukommen, weil die Amtshandlung nicht in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt wird.

(3) Organe anderer als der im Abs. 1 bezeichneten Behörden und Dienststellen können im mündlichen und schriftlichen Verkehr die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwenden, wenn dies den Verkehr mit Personen erleichtert.

(4) Die zusätzliche Verwendung der Sprache der Volksgruppe in allgemeinen öffentlichen Kundmachungen von Gemeinden, in denen die Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache zugelassen ist, ist zulässig.

(5) Die Regelungen über die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache beziehen sich nicht auf den innerdienstlichen Verkehr von Behörden und Dienststellen.

 

 

§ 16. Entscheidungen und Verfügungen (einschließlich der Ladung), die zuzustellen sind und die in der Sprache einer Volksgruppe eingebrachte Eingaben oder Verfahren betreffen, in denen in der Sprache einer Volksgruppe bereits verhandelt worden ist, sind in dieser Sprache und in deutscher Sprache auszufertigen.

 

Anlage 2

(Verfassungsbestimmung)

I. Kroatisch

A. Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen sowie Polizeiinspektionen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf das Gebiet folgender Gemeinden erstreckt

1. im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:

Hornstein, Klingenbach, Oslip, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf an der Wulka, Wulkaprodersdorf, Zagersdorf und Zillingtal;

2. im politischen Bezirk Güssing:

Güttenbach, Neuberg im Burgenland und Stinatz;

3. im politischen Bezirk Mattersburg:

Antau, Baumgarten und Drassburg;

4. im politischen Bezirk Neusiedl am See:

Neudorf, Pama und Parndorf;

5. im politischen Bezirk Oberpullendorf:

Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Kaisersdorf, Nikitsch und Weingraben;

6. im politischen Bezirk Oberwart:

Rotenturm an der Pinka, Schachendorf, Schandorf und Weiden bei Rechnitz.

B. Bezirksgerichte und Bezirkshauptmannschaften

1. Bezirksgerichte:

Eisenstadt, Güssing, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf und Oberwart;

2. Bezirkshauptmannschaften:

Eisenstadt-Umgebung, Güssing, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf und Oberwart.

C. Andere Behörden und Dienststellen des Bundes oder Landes mit Sitz im Burgenland

1. deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, wenn

a) im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer unter B. genannten Behörde in der betreffenden Sache die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder

b) die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist

und in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist;

2. das Militärkommando Burgenland und, wenn sich dieses der Stellungskommission Wien oder der Stellungskommission Steiermark bedient, auch diese, in Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens.

 

II. Slowenisch

[…]

 

III. Ungarisch

[…].“

 

 

5. Erwägungen

 

5.1. Nach der Judikatur des VwGH vom 29.06.2016, Ra 2016/11/0089, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 VoGrG eindeutig, dass Personen mit nichtdeutscher Muttersprache (und eigenem Volkstum) unter anderem in Österreich wohnhaft und beheimatet sein müssen, um einer Volksgruppe zugehören und damit in den Anwendungsbereich des VoGrG fallen zu können.

Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer, der seinen Wohnsitz in Slowenien hat, unbestritten nicht erfüllt. Er gehört nicht zum Personenkreis, auf den sich das VoGrG bezieht. Somit hatte er auch nicht das Recht zu verlangen, dass das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft *** in kroatischer Sprache geführt werde. Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erfolgte somit zurecht, ebenso die Zurückweisung des Einspruches gemäß § 13 Abs. 3 AVG.

 

5.2. Selbst wenn man von einer bindenden Wirkung des EuGH-Urteils Bickel und Franz (EuGH vom 24.11.1998, Rs C-274/96) in einem Vorabentscheidungsverfahren ausgeht, so ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.

Der Tenor (Pkt.2) des Urteils lautet:

„Artikel 6 des Vertrages steht einer nationalen Regelung entgegen, die Bürgern, die eine bestimmte Sprache sprechen, bei der es sich nicht um die Hauptsprache des betreffenden Mitgliedsstaates handelt, und die im Gebiet einer bestimmten Körperschaft leben, den Anspruch darauf einräumt, dass Strafverfahren in ihrer Sprache durchgeführt werden, ohne dieses Recht auch den Angehörigen anderer Mitgliedsstaaten einzuräumen, die dieselbe Sprache sprechen und sich in diesem Gebiet bewegen und aufhalten.“(Hervorhebung nicht im Original).

 

5.2.1 Auszug aus der Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs Nr. 71/98 vom 24. November 1998:

 

Nach italienischem Recht ist in der Region Trentino-Südtirol die deutsche Sprache der italienischen Sprache gleichgestellt. So haben die deutschsprachigen Bürger, die in der Provinz Bozen wohnen (dem Gebiet, in dem die deutschsprachige Minderheit hauptsächlich ansässig ist), das Recht, im Verkehr mit den Gerichten und der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz in dieser Provinz haben, die deutsche Sprache zu gebrauchen. Sie können somit erreichen, dass ein sie betreffendes Strafverfahren auf deutsch durchgeführt wird.

 

Herr Bickel, ein österreichischer Staatsangehöriger, und Herr Franz, ein deutscher Staatsangehöriger, werden wegen Taten, die sie während eines Besuches in der Provinz Bozen begangen haben (Trunkenheit im Verkehr bzw. Mitsichführen einer verbotenen Waffe) strafrechtlich verfolgt. Vor dem italienischen Strafgericht haben sie unter Berufung auf die Vorschriften zum Schutz der deutschsprachigen Minderheit der Provinz beantragt, das Verfahren nicht auf italienisch, sondern auf deutsch durchzuführen.

 

Das angerufene Gericht hat sich die Frage gestellt, ob die für die Bürger der Provinz Bozen geltenden Verfahrensvorschriften nach Gemeinschaftsrecht auch auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten, die die Provinz besuchen, anzuwenden sind. Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof nach der Vereinbarkeit der betreffenden italienischen Regelung mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen des Verbots der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und des freien Dienstleistungsverkehrs gefragt.

 

Der Gerichtshof führt zunächst aus, für Unionsbürger sei die Möglichkeit, mit den Verwaltungs- und Justizbehörden eines Staates mit gleichem Recht wie die Bürger dieses Staates in einer Sprache kommunizieren zu können, geeignet, die Ausübung der Freiheit zu erleichtern, sich in einem anderen Mitgliedstaat zu bewegen, aufzuhalten und dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.

 

Sodann prüft der Gerichtshof, ob der Anspruch darauf, dass ein Prozess vor einem italienischen Gericht der Provinz Trentino-Südtirol auf deutsch durchgeführt wird, den Unionsbürgern gewährt werden muss, wenn dieser Anspruch den Bürgern des betreffenden Mitgliedstaats eröffnet ist. Der Gerichtshof stellt fest, dass deutschsprachige Angehörige anderer Mitgliedstaaten, die sich in der Provinz Bozen bewegen und aufhalten, gegenüber den italienischen Staatsangehörigen, die in dieser Provinz wohnen, benachteiligt sind. Er weist das Argument der italienischen Regierung, die derzeitige Regelung diene dem Schutz einer ethnisch-kulturellen Minderheit, zurück; ein solches Ziel werde nämlich durch die Ausdehnung der streitigen Regelung auf deutschsprachige Angehörige der anderen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt.

 

Der Gerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechte der deutschsprachigen Minderheit der Provinz Bozen in Italien auf die deutschsprachigen Angehörigen anderer Mitgliedstaaten ausgedehnt werden müssen.

 

Eine nationale Regelung, die es einer in einem Gebiet ansässigen Sprachminderheit erlaubt zu erreichen, dass ein Strafverfahren in ihrer Sprache durchgeführt wird, ohne dieses Recht den diese Sprache sprechenden Angehörigen anderer Mitgliedstaaten zuzuerkennen, wenn sie sich in diesem Gebiet aufhalten, verstößt gegen den EG-Vertrag.

 

5.2.2 Kolonovits vertritt in KOLONOVITS, Sprachenrecht (1999) S 464, die Meinung, dass – ohne sich festzulegen, ob die bloße Kenntnis der Sprache der Volksgruppe (als Fremdsprache) ausreichend ist, oder ob die Sprache der Volksgruppe im Mitgliedsstaat auch die „Muttersprache“ der Partei sein muss – die Sprachkenntnisse der Partei so ausreichend sein müssen, um dem Verfahren folgen und ihre Rechte wahrnehmen zu können. Ob dies der Fall sei, werde von dem jeweiligen, das Verfahren leitenden Richter (bzw. Verwaltungsorgan) zu beurteilen sein.

 

5.2.3. Um zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer überhaupt der Verhandlung folgen kann, wenn diese in kroatischer oder burgenländisch-kroatischer Sprache durchgeführt wird, wurde in der Ladung zur mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers gefordert. Gleichzeitig wurde die nichtamtliche Amtssachverständige die gleichzeitig gerichtlich beeidete Dolmetscherin für Bosnisch, Serbisch, Kroatisch und Burgenland-Kroatisch ist, ebenfalls zur mündlichen Verhandlung geladen.

 

Nach dem Sachverhalt, der dem Erkenntnis des VwGH vom 26.05.2003, 98/12/0528, zugrunde liegt, war es (auch) strittig, ob eine Person die in § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG genannte besondere persönliche Voraussetzung der Zugehörigkeit zur Volksgruppe oder ihrer deshalb erfolgten Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper (hier: Gemeinderat) erfüllt hat. Sie selbst hat im Verwaltungsverfahren sowie in der Gegenschrift im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass nach der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere nach den Bestimmungen des Volksgruppengesetzes, niemand verpflichtet sei, selbst seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe "nachzuweisen".

Zitat des VwGH: „Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass nach dem ersten Anschein zwischen dieser besonderen persönlichen Voraussetzung nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG und dem § 1 Abs. 3 leg. cit. ein gewisses Spannungsverhältnis besteht. Der hier strittigen (Teil)Bestimmung in § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass damit ein (förmlicher) Nachweis der Zugehörigkeit (Angehörigkeit) zur Volksgruppe verbunden wäre. Die in § 1 Abs. 3 letzter Satz VoGrG getroffene Anordnung bleibt davon unberührt. Der Verwaltungsgerichtshof hält die hier untersuchte Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z. 1 VoGrG aber auch mit der Bekenntnisfreiheit im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 leg. cit vereinbar.

In diesem Erkenntnis hat der VwGH entschieden, dass die Behörde im Verwaltungsverfahren verpflichtet gewesen wäre, Feststellung dazu zu treffen, ob die Person die strittige persönliche Voraussetzung erfülle oder nicht.

 

Entsprechend diesem Erkenntnis wollte das Landesverwaltungsgericht feststellen, ob der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, und sich auf der Recht der Verwendung der Sprache der autochthonen Volksgruppe der Kroaten im Burgenland vor der Bezirksverwaltungsbehörde *** berufen kann und hat ihn zur mündlichen Verhandlung geladen. Er ist allerdings nicht gekommen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem VwGH 20.09.1999, 98/21/0137) befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus. Der Beschwerdeführer hat von sich aus den Entlastungsbeweis zu führen (VwGH 30. März 1982, 81/11/0080; 12. Juni 1992, 92/18/0135) und konkrete Beweisanträge zu stellen. Der Beschuldigte ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren auch verhalten, Ersuchen der Behörde um Vorlage von Unterlagen und Nachweisen zu entsprechen. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt.

 

Weil der Beschwerdeführer persönlich nicht anwesend war, konnte vom Gericht nicht überprüft werden, ob dieser tatsächlich, wie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angegeben, Kroatisch oder Serbokroatisch spricht und ob seine Sprachkenntnisse ausreichend gewesen wären, der mündlichen Verhandlung zu folgen. Nach den Angaben des Rechtsvertreters spricht der Beschwerdeführer allerdings nicht das Burgenlandkroatische.

 

Es ist somit auch aus der mangelnden Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers die Beschwerde abzuweisen, weil ohne seine persönliche Mitwirkung die Rechtmäßigkeit der Berufung auf das Recht der Verwendung der Sprache der Volksgruppe der burgenländischen Kroaten vor der Bezirkshauptmannschaft nicht feststeht.

 

 

5.3. Die Eingabe des Beschwerdeführers im Verfahren bei der belangten Behörde war auch aus einem dritten Grund zurückzuweisen. Das Gutachten durch die nichtamtliche Sachverständige hat ergeben, dass die Eingabe datiert mit 02.07.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.07.2021, in der kroatischen und nicht in der burgenland-kroatischen Sprache abgefasst wurde. Es handle sich bei dieser Eingabe um den kroatischen Standard, der in der Republik Kroatien gesprochen wird und dort als Staatssprache Verwendung findet.

 

Die Eingabe beinhaltet unter Punkt I den Antrag, das Verfahren in kroatischer Sprache durchzuführen und unter Punkt II. den Einspruch.

 

5.3.1. Nach den Erläuterungen zum Volksgruppengesetz, (EB 217, BlgNr. 14, GP 10,) ist die Gewährleistung der Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Volksgruppe zentraler Grundsatz des Gesetzes. Es sollen die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, die eine besondere Förderung der Volksgruppen im Interesse der Erhaltung und Sicherung des Bestandes dieser Volksgruppen und ihres besonderen Volkstums möglich machen. Das zweite Ziel ist den Volksgruppenangehörigen ein Forum zu schaffen, in dem und durch das sie ihre legitimen Interessen vertreten können. Die dritte Zielsetzung umfasst die Anbringung von zweisprachigen topografischen Bezeichnungen und Aufschriften und die Regelungen über die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe vor den Verwaltungsbehörden und Gerichten.

 

Die Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 VoGrG lauten (auszugsweise): „Hier ist nur mehr darauf hinzuweisen, dass unter der Muttersprache jene in familienhafter Verbundenheit tradierte Sprache verstanden wird, die noch tatsächlich in Gebrauch steht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Ausdruck ‚Sprache einer Volksgruppe‘ im Sinne dieses Entwurfes immer so verstanden wird, dass es sich um die tatsächlich von den Volksgruppen in Österreich gesprochene Sprache handelt. Also etwa das burgenländisch Kroatisch, nicht das Kroatische im allgemeinen.“

 

5.3.2. Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, BGBl. III Nr. 216/2001, ist am 05.11.1992 unterzeichnet worden und ist gemäß ihrem Art. 19 Abs. 2 für Österreich mit 1. Oktober 2001 in Kraft getreten. Die Charta ist ein multilaterales Abkommen im Rahmen des Europarates. Ziel dieses Abkommens ist es, geschichtlich gewachsene Regional- oder Minderheitensprachen als gemeinsames europäisches Erbe zu schützen und den kulturellen Reichtum Europas zu fördern.

 

Österreich hat anlässlich der Ratifikation erklärt, dass Minderheitensprachen der österreichischen Volksgruppe der Roma im Sinne dieses Abkommens das Burgenlandkroatische, das Slowenische, das Ungarische, das Tschechische, das Slowakische und das Romanes sind. Das bedeutet, dass diese sechs Sprachen nach Teil II des Abkommens im gesamten Bundesgebiet geschützt sind. Darüber hinaus hat Österreich Burgenlandkroatisch im burgenland-kroatischen Sprachgebiet im Burgenland, Slowenisch im slowenischen Sprachgebiet in Kärnten und Ungarisch im ungarischen Sprachgebiet im Burgenland als Sprachen bezeichnet, auf die Teil III des Abkommens anwendbar sein soll. Völkerrechtlich trat die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen für Österreich mit 1. Oktober 2001 in Kraft.

 

5.3.3. Somit ist der Gesetzgeber sowohl bei der Erlassung des VoGrG als auch bei der Beschlussfassung der Genehmigung des Staatsvertrages „Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen samt Erklärungen“ davon ausgegangen, dass das Burgenlandkroatische die Sprache der Volksgruppe der burgenländischen Kroaten ist und diese Sprache somit als zusätzliche Amtssprache vor den Verwaltungsbehörden und Gerichten, anderen Behörden und Dienststellen des Bundes oder Landes mit Sitz im Burgenland gemäß der Anlage 2 zum VoGrG verwendet werden kann.

 

Gemäß § 13 Abs.2 VoGrG kann sich jedermann der Sprache der Volksgruppe im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des § 13 Abs. 1 VoGrG bedienen. Wie bereits oben dargestellt ist die Sprache der Volksgruppe der burgenländischen Kroaten das Burgenlandkroatisch.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 02.07.2021 wurde in der kroatischen und nicht in der burgenland-kroatischen Sprache abgefasst. Es handelt sich bei dieser Eingabe um den kroatischen Standard, der in der Republik Kroatien gesprochen wird und dort als Staatssprache Verwendung findet.

Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde nicht nachgekommen und somit erfolgte die Zurückweisung der Eingabe zurecht. Es schadet nicht, dass die belangte Behörde die in der Eingabe verwendete Sprache als Slowenisch identifiziert hat.

 

 

6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Siehe dazu die zahlreichen Zitate der Judikatur des VwGH in der Begründung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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