VwGH 81/11/0080

VwGH81/11/008030.3.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Mag. Öhler, Dr. Kramer, Dr. Knell und Dr. Dorner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissar Dr. Ratz, über die Beschwerde des WW in N, vertreten durch Dr. Otto Kunze, Rechtsanwalt in Wien I, Schellinggasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Juni 1981, Zl. MA 63‑W 80/80/Str., betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AZG §24
AZG §25
AZG §26
VStG §41 Abs2
VStG §5 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1982:1981110080.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,‑ ‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 4. März 1980 erstattete das Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk an den Magistrat Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, die Anzeige, bei einer am 14. Februar 1980 in der Filiale der X‑Warenhandel AG in Wien 10, vorgenommenen Besichtigung seien folgende Übertretungen von Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes festgestellt worden:

1. Entgegen § 24 sei im Betrieb kein Abdruck des Bundesgesetzes aufgelegen,

2. entgegen, § 25 sei im Betrieb kein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhe angebracht gewesen,

3. entgegen § 26 Abs. 1 hatten keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden vorgewiesen werden können. Im Zuge des gegen den Beschwerdeführer als Vorstandsmitglied der X‑Warenhandel eingeleiteten Strafverfahrens verantwortete sich der Beschwerdeführer dahin gehend, daß der gegenständliche Beanstandungsfall nach der Geschäftsverteilung des Vorstandes X‑Warenhandel zwar in sein Ressort falle. Eine strafrechtliche Verantwortung seiner Person könne jedoch daraus nicht abgeleitet werden. Nach dem Organisationsschema des Unternehmens sei der jeweilige Filialleiter für die Einhaltung von Dienstnehmerschutzbestimmungen zuständig und verantwortlich. Er werde dabei vom zuständigen Filialinspektor überprüft. Dem Vorstandsmitglied des Unternehmens sei es angesichts der Größe derselben – 220 Filialen in ganz Österreich ‑ aus offenkundigen Gründen nicht möglich, für die Einhaltung derartiger Bestimmungen persönlich zu sorgen oder auch nur die Einhaltung derartiger Bestimmungen persönlich zu überprüfen. Eben aus diesem Grunde seien die Vorstandsmitglieder nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, sich qualifizierter Personen zur Erfüllung von Obliegenheiten zu bedienen. Vom gegenständlichen Beanstandungsfall habe der Beschwerdeführer erst im Zuge dieses Verfahrens Kenntnis erlangt. Es wäre in den Bereich des Zufalls zu verlegen, hätte er davon früher Kenntnis gehabt. Es seien jedenfalls Maßnahmen gesetzt worden, welche erwarten ließen, daß die entsprechenden Bestimmungen eingehalten würden. Den nach dem Organisationsschema des Unternehmens verantwortlichen Personen seien die Dienstnehmerschutzbestimmungen, insbesondere die wesentlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, bekannt. Auf Grund dieses Verfahrens durchgeführte Erhebungen hatten ergeben, daß nach der Behauptung der Filialleiterin sowohl eine Ausgabe des Arbeitszeitgesetzes im Betrieb aufliege wie sich ein Aushang im Sinne des § 25 des Arbeitszeitgesetzes vorhanden sei. Entgegen ergangener Weisungen habe tatsächlich die Filialleiterin für eine gewisse Zeit keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden vorgenommen. Zum Beweis für dieses Vorbringen beantragte der Beschwerdeführer die Vernehmung der Zeugen BL, (Filialleiterin) und FF (Filialinspektor).

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 18. August 1980 wurden gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach den §§ 24, 25 und 26 des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit den §§ 9 VStG 1950 und 28 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz drei Geldstrafen von S 500,‑ ‑, S 1.000,‑ ‑ und S 1000 verhängt.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, es sei ihm angesichts der Größe des Unternehmens nicht möglich, die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften allein auch nur einigermaßen repräsentativ zu überprüfen. Für diesen Fall bestünden im Organisationsschema des Unternehmens die sogenannten Filialinspektoren mit Kontrollfunktion in Vertretung des jeweiligen zuständigen Vorstandsdirektors. Der Beschwerdeführer selbst könne nur „sporadisch und schwerpunktmäßig“ überprüfen. Die Behörde erster Instanz übersehe, daß die dem Beschwerdeführer lediglich stichprobenweise zustehende Möglichkeit einer Überprüfung keine „100 %ige Effizienz“ haben könne, daß daraus aber keineswegs auf eine mangelnde Kontrolle geschlossen werden könne.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. Juni 1981 bestätigte die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, daß der erste und der zweite Satz des Spruches wie folgt zu lauten hätten:

„Der Beschuldigte Herr WW hat als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers, X‑Warenhandel AG zu verantworten, daß am 14. Feber 1980 in der Filiale Wien 10,

1) ein Abdruck des Arbeitszeitgesetzes nicht an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle auflag,

2) ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhe nicht gut sichtbar angebracht war und

3) keine Aufzeichnungen über die seit Dezember 1979 geleisteten Arbeitsstunden geführt wurden.

Er hat dadurch drei Verwaltungsübertretungen und zwar

ad 1) nach § 24 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969,

ad 2) nach § 25

ad 3) nach § 26

Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit § 9 VStG 1950

begangen ...“

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und des Berufungsvorbringens sowie nach wörtlicher Wiedergabe der Zeugen aussage der im Berufungsverfahren vernommenen Filialleiterin im wesentlichen aus, aus dieser Zeugenaussage erhelle, daß das Arbeitszeitgesetz zur angelasteten Tatzeit im Betrieb nicht an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufgelegen sei. Wenn ein angebrachter Aushang über Beginn und Ende der Arbeitszeit, die Ruhepausen und Wochenruhe, wie die Zeugin ausführe, mit einem Plakat überklebt gewesen sei, sei der Verpflichtung nach § 25 Arbeitszeitgesetz nicht entsprochen, zumal der Aushang für die Arbeitnehmer gut sichtbar sein müsse. Daß Aufzeichnungen über die Arbeitszeit seit Dezember 1979 nicht geführt worden seien, sei auch in der Berufung unbestritten geblieben.

Wenngleich der Beschwerdeführer mit der Überwachung der gegenständlichen Filiale den Filialinspektor FF betraut habe, hätte er sich nicht darauf beschränken dürfen, die Filiale höchstens in halbjährlichen Zeitabständen zu besichtigen und sich dabei lediglich einen groben Überblick zu verschaffen. Die Berufungsbehörde sei daher bereits auf Grund der zeugenschaftlichen Einvernahme der Filialleiterin zur Auffassung gelangt, daß dem Beschwerdeführer jedenfalls die Unterlassung einer gehörigen Überwachung und Kontrolle des Filialinspektors an Ort und Stelle anzulasten sei. Eine zusätzliche Einvernahme des Filialinspektors in diesem Verfahren habe daher unterbleiben können. In einem weiteren gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes in einer anderen Filiale im Feber 1980 habe der Filialinspektor im übrigen erklärt, seine Aufgabe sei es, die Filialen in jeder Hinsicht zu kontrollieren. Er müsse auch alle Mißstände in den Filialen selbst „Iösen“ und erstatte keine Meldungen. Wenn er es „regeln“ könne, erfahre der Beschwerdeführer überhaupt nichts davon.

In der Unterlassung der gehörigen Überwachung des von ihm eingesetzten Kontrollinspektors liege aber das Verschulden des Beschwerdeführers an den gegenständlichen Übertretungen. Die von der ersten Instanz verhängten Strafen seien angemessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem Inhalt seiner Ausführungen erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, wegen der oben angeführten Übertretungen nicht bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der obangeführten Übertretungen nicht mehr, behauptet jedoch, ihm sei angesichts der von ihm getroffenen Maßnahmen ein subjektives Verschulden nicht zur Last zu legen. Vielmehr habe er einen ihn salvierenden Entlastungsbeweis nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 geführt; insofern sei der Inhalt des angefochtenen Bescheides rechtswidrig.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 finden dann, wenn eine Handlungs‑ oder Unterlassungspflicht, deren Nichterfüllung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder einen Verein trifft, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, die Strafbestimmungen auf die satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe Anwendung. Diese Organe sind berechtigt und auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreise eine oder mehrere handlungsfähige Personen zu bestellen, denen für den Gesamtbetrieb oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Gebiete die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Soweit solche verantwortliche Vertreter bestellt wurden, finden die Strafbestimmungen zunächst auf sie Anwendung. Daß der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt ein satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X‑Warenhandel AG war, ist unbestritten; nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers fällt zu dem der gegenständliche Beanstandungsfall in sein Ressort.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Doch zieht schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört ‑ es sich somit um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt ‑, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Da zum Tatbestand der §§ 24, 25 und 26 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, in der geltenden Fassung, weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte. Deshalb traf den Beschwerdeführer die Beweislast dafür, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war.

Bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen darf ‑ wie dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist ‑ nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht übersehen werden, daß die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zuläßt, daß sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, daß dem Unternehmer zugebilligt werden muß, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht hin; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte (vgl. hiezu unter anderem die Erkenntnisse vom 9. Oktober 1979, Zl. 2762/78, vom 7. Oktober 1980, Zl. 2608/76, und vom 30. Juni 1981, Zl. 11/3489/80, alle mit weiteren Nachweisen). Auch der Umstand, daß das betreffende Unternehmen über eine so große Anzahl von Filialen verfügt, daß dem strafrechtlich Verantwortlichen persönlich eine ausreichende Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht möglich ist, reicht nicht hin, die Schuldlosigkeit des Verantwortlichen anzunehmen. In einem solchen Fall ist es Pflicht des Unternehmers, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen, daß die im Unternehmen zu beachtenden Vorschriften den Betroffenen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 9. Oktober 1979, Zl. 2762/78, vom 28. Oktober 1980, Zl. 1320/79, und vom 16. Oktober 1981, Zl. 04/3148/80).

War also (wie im Beschwerdefall) unbestrittenermaßen ein Filialinspektor mit der Überwachung der hier gegenständlichen Vorschriften betraut, so oblag dessen ungeachtet dem Beschwerdeführer seinerseits die Überwachung dieses Kontrollorgans; denn es widerspräche dem klar erkennbaren Sinn der §§ 5 und 9 VStG 1950, daß der Verantwortliche sich durch bloße Betrauung einer dritten Person mit den erforderlichen Kontrollfunktionen seiner eigenen Verantwortlichkeit entziehen könnte.

Zutreffend weist nun die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hin, daß der Beschwerdeführer weder vor der Behörde erster Rechtsstufe noch im Berufungsverfahren jemals konkrete Behauptungen dahingehend aufgestellt hat, er habe den zuständigen Filialinspektor wie auch immer überwacht. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 1980 lediglich vor, ihm sei es angesichts der Größe des Unternehmens nicht möglich, für die Einhaltung derartiger Bestimmungen persönlich zu sorgen oder auch nur die. Einhaltung dieser Bestimmungen persönlich zu überprüfen. Auch in der Berufung finden sich hinsichtlich der Funktion der Filialinspektoren und deren allfälliger Überprüfung keine weiteren konkreten Behauptungen. Hatte aber der Beschwerdeführer nicht einmal Behauptungen dahin aufgestellt, er sei seiner Pflicht zur Überwachung der Kontrollorgane nachgekommen, so ist ihm damit auch der ihm obliegende Entlastungsbeweis nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 mißlungen. Denn grundsätzlich deckt sich die Behauptungslast nach Gegenstand und Umfang mit der Beweislast (vgl. hiezu Rosenberg‑Schwab, Zivilprozeßrecht12, 637); in den Fällen des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 (Ungehorsamsdelikt) ist es daher Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 13. Oktober 1977, Zl. 1436/76, vom 3. November 1977, Zl. 1953/76, und vom 20. Dezember 1977, Zl. 1773/77). Zufolge der im § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 normierten Umkehr der Beweis‑ (und damit auch der Behauptungs‑) last war es auch nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, Sache der belangten Behörde, ein „probates Organisationsschema darzulegen“; vielmehr oblag dem Beschwerdeführer, zu behaupten und zu beweisen, daß das von ihm gewählte Organisationsschema geeignet war, eine wirksame Kontrolle im aufgezeigten Sinne zu gewährleisten.

Erstmals in seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Filialinspektoren seien ihm „schwerpunktsmäßig“ berichterstattungspflichtig; hiebei seien alle Normenkreise zumindest quartalsmäßig Gegenstand der Berichterstattung, dies auch unter Aufzeigen festgestellter normenwidriger Umstände mit der entsprechenden Bemerkung, welche Maßnahmen zur Abstellung getroffen wurden. Dieses Vorbringen kann jedoch schon zufolge des im § 41 Abs. 1 VwGG 1965 verankerten Neuerungsverbotes keine Beachtung finden.

Daß die nach Behauptung des Beschwerdeführers von ihm selbst sporadisch bzw. stichprobenmäßig durchgeführten Überprüfungen keine „hundertprozentige Effizienz“ haben können, gesteht er in seiner Berufung selbst zu.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes liegt daher nicht vor.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer den Umstand, daß die belangte Behörde den von ihm namhaft gemachten Zeugen FF nicht vernommen habe. Da dieser Zeuge jedoch nur zum Nachweis der im Verwaltungsverfahren aufgestellten Behauptungen geführt wurde, diese jedoch, wie dargelegt, aus rechtlichen Gründen nicht geeignet waren, den Beschwerdeführer im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 zu entlasten, liegt auch dieser Beschwerdegrund nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Soweit in diesem Erkenntnis auf nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentliche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wird, sei an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Wien, am 30. März 1982

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