EGMR Bsw74025/01

EGMRBsw74025/016.10.2005

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Hirst gegen das Vereinigte Königreich (Nr. 2), Urteil vom 6.10.2005, Bsw. 74025/01.

 

Spruch:

Art. 14 EMRK, Art. 3 1. ZP EMRK - Entzug des Wahlrechts eines Strafgefangenen.

Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (12:5 Stimmen). Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK (einstimmig).

Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für jeden vom Bf. erlittenen immateriellen Schaden dar (einstimmig). € 23.200,- für Kosten und Auslagen (12:5 Stimmen).

Text

Begründung

Sachverhalt:

Der Bf. wurde zu einer verkürzbaren lebenslangen Freiheitsstrafe (discretionary life imprisonment) verurteilt, nachdem er sich am 11.2.1980 des Totschlags unter verminderter Zurechnungsfährigkeit schuldig bekannt hatte. Sein tariff (jener Teil der Strafe, den der Verurteilte in jedem Fall verbüßen muss, damit der Vergeltung und der Abschreckung Genüge getan wird) endete am 25.6.1994. In Hinblick auf seine Gefährlichkeit wurde der Bf. bis 25.5.2004 weiter angehalten, da er nach Ansicht des für die Entscheidung über eine vorzeitige Haftentlassung zuständigen Parole Board weiterhin eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellte.

Der Bf., der gemäß § 3 des Representation of the People Act 1983 von der Teilnahme an Parlamentswahlen und Wahlen auf lokaler Ebene ausgeschlossen war, strengte beim High Court ein Verfahren zur Feststellung der Unvereinbarkeit dieser Bestimmung mit der EMRK an. In dem am 4.4.2001 ergangenen Urteil des Divisional Court, vor dem die Beschwerde verhandelt wurde, führten die Richter aus, es gäbe in demokratischen Gesellschaften ein breites Spektrum unterschiedlicher Ansätze hinsichtlich des Wahlrechts Strafgefangener. Die Haltung Großbritanniens befinde sich in der Mitte dieses Spektrums und die genaue Positionierung in diesem sei Sache des Gesetzgebers, nicht der Gerichte. Da § 3 des Representation of the People Act 1983 mit Art. 3

1. Prot. EMRK vereinbar sei, wäre auch Art. 14 EMRK nicht anwendbar. Der Antrag des Bf. wurde daher abgewiesen. Die dagegen vom Bf. erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (Recht auf freie Wahlen) alleine und in Verbindung mit Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) und von Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK:

Der Bf. bringt vor, der Entzug seines Wahlrechts verletze sein durch Art. 3 1. Prot. EMRK geschütztes subjektives Recht zu wählen.

1. Allgemeine Grundsätze:

Art. 3 1. Prot. EMRK scheint sich auf den ersten Blick von den anderen durch die Konvention geschützten Rechten insofern zu unterscheiden, als er seiner Formulierung nach eher eine Verpflichtung der Vertragsstaaten begründet, Wahlen abzuhalten, als ein subjektives Recht oder eine Freiheit. Der GH hat jedoch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Bestimmung und ihrer Interpretation im Zusammenhang mit der gesamten Konvention bereits festgestellt, dass sie subjektive Rechte gewährleistet, einschließlich des aktiven und passiven Wahlrechts. Den durch Art. 3 1. Prot. EMRK garantierten Rechten kommt entscheidende Bedeutung für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu. Wie der Bf. vorgebracht hat, ist das Recht zu wählen kein Privileg. Dennoch sind die durch Art. 3 1. Prot. EMRK gewährten Rechte nicht absolut. Sie können Einschränkungen unterworfen werden und den Vertragsstaaten ist ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Letztendlich obliegt es jedoch dem GH zu beurteilen, ob den Anforderungen des Art. 3 1. Prot. EMRK entsprochen wurde. Er muss sich davon überzeugen, dass die Bedingungen das in Rede stehende Recht nicht in einem Maße einschränken, das es in seinem Wesensgehalt beeinträchtigt und seiner Wirksamkeit beraubt, dass sie einem legitimen Ziel dienen und die eingesetzten Mittel verhältnismäßig sind.

2. Strafgefangene:

Mit Ausnahme des Rechts auf persönliche Freiheit genießen Strafgefangene im Allgemeinen weiterhin alle durch die Konvention garantierten Grundrechte und Freiheiten. Jede Einschränkung dieser Rechte erfordert eine Rechtfertigung, auch wenn eine solche leicht in Sicherheitsüberlegungen gefunden werden kann, die sich unvermeidlich aus den Umständen der Haft ergeben.

Ein Häftling verwirkt seine Konventionsrechte daher nicht schon bloß wegen seines Status als Person, die nach einer Verurteilung angehalten wird. Auch gibt es im System der EMRK, wo Toleranz ein anerkanntes Merkmal demokratischer Gesellschaften ist, keinen Raum für einen automatischen Entzug des Wahlrechts, der bloß darauf beruht, was die öffentliche Meinung verletzen würde. Dieser Toleranzmaßstab hindert demokratische Gesellschaften nicht daran, sich gegen Aktivitäten zur Wehr zu setzen, die auf die Zerstörung der durch die Konvention geschützten Freiheiten gerichtet sind. Art. 3 1. Prot. EMRK schließt daher die Einschränkung des Wahlrechts einer Person nicht aus, die beispielsweise ein öffentliches Amt missbraucht hat oder deren Verhalten die Rechtsstaatlichkeit oder die Grundlagen der Demokratie bedroht. Die schwerwiegende Maßnahme des Entzugs des Wahlrechts darf jedoch nicht leichtfertig ergriffen werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt einen erkennbaren und ausreichenden Zusammenhang zwischen der Sanktion und dem Verhalten und den Umständen der betroffenen Person.

3. Anwendung im vorliegenden Fall:

Dem wegen Totschlags zu lebenslanger Haft verurteilten Bf. wurde während der Dauer seiner Haft das Wahlrecht entzogen. Die Regierung kritisiert das Urteil der IV. Kammer, weil diese die Konventionskonformität der englischen Gesetzgebung in abstracto geprüft hätte, ohne zu beurteilen, ob der Entzug des Wahlrechts des wegen eines schweren Verbrechens zu lebenslanger Haft verurteilten Bf. mit der Konvention vereinbar war. Der GH weist diese Kritik zurück. Die Beschwerde des Bf. kann in keiner Weise als actio popularis beurteilt werden. Er war von der in Beschwerde gezogenen gesetzlichen Bestimmung direkt und unmittelbar betroffen. Unter diesen Umständen war es gerechtfertigt, dass die Kammer die Vereinbarkeit einer solchen Maßnahme mit der Konvention prüfte, ohne die Frage zu beurteilen, ob dem Bf. im Falle einer anderen, konventionskonformen Formulierung des Gesetzes das Wahlrecht entzogen hätte werden dürfen. Es steht dem GH nicht zu, darüber zu spekulieren, ob im Falle einer Änderung des Gesetzes Einschränkungen des Wahlrechts von Häftlingen, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurden und nach Verbüßung ihres tariff weiter angehalten werden, mit Art. 3 1. Prot. EMRK vereinbar wären.

Der GH wird daher prüfen, ob die angefochtene Maßnahme ein legitimes Ziel mit verhältnismäßigen Mitteln verfolgte.

a) Legitimes Ziel:

Im Gegensatz zu anderen Bestimmungen der Konvention werden durch Art. 3 1. Prot. EMRK die durch die Maßnahme zu verfolgenden Ziele nicht festgelegt oder eingeschränkt. Der GH anerkennt das Vorbringen der Regierung, § 3 des Representation of the People Act 1983 diene dem Ziel der Verhinderung von Straftaten sowie der Stärkung der bürgerlichen Verantwortung und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit. Welche Zweifel auch immer an der Erreichbarkeit dieser Ziele durch einen Entzug des Wahlrechts bestehen, sieht der GH doch keinen Grund, diese Ziele per se als unvereinbar mit Art. 3 1. Prot. EMRK auszuschließen.

b) Verhältnismäßigkeit:

Die IV. Kammer qualifizierte die Maßnahme im wesentlichen deshalb als unverhältnismäßig, weil sie wegen des automatischen und generellen Entzugs des Wahlrechts verurteilter Häftlinge in ihren Auswirkungen willkürlich sei und nach Verbüßung des tariff auch nicht mehr dem Ziel der Bestrafung dienen könne.

Die Regierung betont, dass ihr ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen sei. Wenn eine Angelegenheit von der Gesetzgebung und den innerstaatlichen Gerichten erwogen worden sei und es keinen eindeutigen Konsens in den Konventionsstaaten gebe, müsse der Entzug des Wahlrechts jeder Person, deren Verhalten eine Freiheitsstrafe verdiene, im Rahmen der möglichen Ansätze liegen.

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber im Vereinigten Königreich jemals versucht hat, die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen oder die Verhältnismäßigkeit eines generellen Ausschlusses des Wahlrechts verurteilter Häftlinge zu beurteilen. Eine substantielle Debatte über die fortbestehende Rechtfertigung der allgemeinen Einschränkung des Wahlrechts verurteilter Häftlinge im Lichte der modernen Kriminalpolitik und aktueller menschenrechtlicher Standards fand nie statt.

Wie aus dem Urteil des Divisional Court klar hervorgeht, wurde die Art der Einschränkung des Wahlrechts verurteilter Häftlinge als Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte angesehen. Das Gericht verzichtete daher auf eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme.

Was das Bestehen eines Konsenses zwischen den Konventionsstaaten betrifft, ist es unbestritten, dass das Vereinigte Königreich mit dem Entzug des Wahlrechts aller verurteilter Häftlinge nicht alleine steht. Die Rechtslage im Vereinigten Königreich ist insofern weniger weitreichend als in manchen anderen Staaten, als sie einerseits Ausnahmen für Personen vorsieht, die wegen Missachtung des Gerichts oder wegen der Nichtbezahlung einer Geldstrafe inhaftiert sind, und andererseits der Ausschluss von der Teilnahme an Wahlen endet, sobald die Person aus der Haft entlassen wird. Dennoch sieht nur eine Minderheit der Konventionsstaaten eine generelle Einschränkung des Wahlrechts verurteilter Häftlinge vor. Außerdem kann das Bestehen eines gemeinsamen europäischen Ansatzes für sich alleine nicht entscheidend für diese Angelegenheit sein.

Auch wenn der GH daran erinnert, dass der Ermessensspielraum weit ist, ist er doch nicht allumfassend. Überdies ist § 3 des Representation of the People Act 1983 doch ein grobes Instrument, auch wenn die Situation durch den Representation of the People Act 2000 insofern etwas verbessert wurde, als dieser erstmals Untersuchungshäftlingen das Wahlrecht einräumte. Er entzieht einer signifikanten Personengruppe ihr durch die Konvention gewährleistetes Recht zu wählen in einer unterschiedslosen Art und Weise. Der generelle Entzug des Wahlrechts ist auf alle verurteilten Häftlinge anzuwenden, unabhängig von der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe und unabhängig von der Art oder Schwere der von ihnen begangenen Straftaten oder ihrer persönlichen Umstände. Eine solche generelle, automatische und wahllose Einschränkung eines Konventionsrechts von entscheidender Bedeutung muss als außerhalb jedes akzeptablen Ermessensspielraums fallend und daher als unvereinbar mit Art. 3 1. Prot. EMRK angesehen werden.

Hinsichtlich des von der Regierung kritisierten Fehlens einer Belehrung durch die IV. Kammer darüber, welche Einschränkungen des Wahlrechts verurteilter Häftlinge gegebenenfalls konventionskonform wären, stellt der GH fest, dass seine Aufgabe grundsätzlich darin besteht, über die Vereinbarkeit bestehender Maßnahmen mit der EMRK zu urteilen. Es ist in erster Linie Sache des betroffenen Staates, unter der Überwachung des Ministerkomitees diejenigen Mittel zu wählen, die er in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung ergreifen muss, um seiner Verpflichtung nach Art. 46 EMRK nachzukommen.

In Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Vertragsstaaten hinsichtlich der Frage des Wahlrechts Strafgefangener verschiedene Ansätze gewählt haben, muss sich der GH darauf beschränken zu entscheiden, ob die alle verurteilten Häftlinge betreffende Einschränkung den akzeptablen Ermessensspielraum überschreitet, und die Entscheidung über die Wahl der zur Sicherstellung der durch Art. 3 1. Prot. EMRK notwendigen Mittel dem Gesetzgeber überlassen. Der GH kommt zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK vorliegt (12:5 Stimmen, im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Caflisch; im Ergebnis übereinstimmendes gemeinsames Sondervotum von Richterin Tulkens und Richter Zagrebelsky; gemeinsames Sondervotum der Richter Wildhaber, Costa, Lorenzen, Kovler und Jebens).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK:

Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 14

EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:

Keine gesonderte Behandlung der behaupteten Verletzung von Art. 10

EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für jeden vom Bf. erlittenen immateriellen Schaden dar (einstimmig). € 23.200,- für Kosten und Auslagen (12:5 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richter Wildhaber, Costa, Lorenzen, Kovler und Jebens).

Vom GH zitierte Judikatur:

Mathieu-Mohin und Clerfayt/B v. 2.3.1987, A/113.

Matthews/GB v. 18.2.1999, NL 1999, 58; EuGRZ 1999, 200; ÖJZ 2000, 34.

Labita/I v. 6.4.2000.

Podkolzina/LV v. 9.4.2002, NL 2002, 64.

Melnychenko/UA v. 19.10.2004, NL 2004, 241.

Anmerkung: Auch die IV. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 30.3.2004

(NL 2004, 73; ÖJZ 2005, 195) eine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK

festgestellt.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.10.2005, Bsw. 74025/01, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2005, 236) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/05_5/Hirst.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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