EGMR Bsw56925/08

EGMRBsw56925/0829.3.2016

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Bedat gg. die Schweiz, Urteil vom 29.3.2016, Bsw. 56925/08.

 

Spruch:

Art. 10 EMRK - Verurteilung eines Journalisten wegen "Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen".

Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (15:2 Stimmen).

 

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ist Journalist. Am 15.10.2003 veröffentlichte das Wochenmagazin L’Illustré einen Artikel von ihm mit dem Titel »Das Drama von Grand-Pont in Lausanne – die Version des Verkehrsrowdys – die Einvernahme des verrückten Fahrers«. Demnach war ein gewisser M. B. in Lausanne mit seinem PKW in mehrere Fußgänger gerast und dann von der Grand-Pont-Brücke gesprungen. Der Vorfall, bei dem drei Menschen ums Leben kamen und acht verletzt wurden, erregte in der Schweiz großes Aufsehen. Der Artikel enthielt Angaben zur Person, zum Naturell und zur Reaktion des in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten auf von der Polizei und dem Untersuchungsrichter gestellte Fragen und erwähnte, dass gegen diesen ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Mordes bzw. Totschlags, vorsätzlicher Körperverletzung und Gefährdung des Lebens von anderen eingeleitet worden war. Ferner waren mehrere Schreiben von M. B. an den Untersuchungsrichter abgedruckt, in denen dieser unter anderem um die Rückgabe seiner Uhr, um ein Telefongespräch mit seinem Bruder und um bedingte Freilassung ersucht hatte. Unter der Überschrift »Er (gemeint: M. B.) hat durchgedreht« schloss der Artikel mit einem Kurzresümee von Aussagen der Gattin des Beschuldigten und seines Hausarztes.

Von M. B. selbst wurde keine Strafanzeige gegen den Bf. erstattet, jedoch leitete die Staatsanwaltschaft gegen Letzteren eine strafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts der »Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen« nach Art. 293 StGB ein. Infolgedessen stellte sich heraus, dass ein Privatbeteiligter am Strafverfahren gegen M. B. eine Kopie des Strafakts verloren hatte, der dann von einer unbekannten Person gefunden und zur Redaktion gebracht worden war.

Am 23.6.2004 wurde der Bf. zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil vom 22.9.2005 wandelte das Polizeigericht Lausanne die Strafe in eine Geldstrafe in der Höhe von CHF 4.000,– (ca. € 2.667,–) um.

Das vom Bf. dagegen erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos. Er rief daraufhin das Bundesgericht an, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 29.4.2008 unter anderem mit der Begründung abwies, der strittige Artikel sei von seinem Inhalt und seiner Wortwahl her nicht vom Wunsch getragen gewesen, die Öffentlichkeit über die strafrechtliche Untersuchung objektiv zu informieren. Bei der Leserschaft werde nicht zuletzt angesichts der Äußerung des Bf. in besagtem Artikel, »M. B. tut offenbar alles, um seiner Verteidigung zu schaden«, der Eindruck erweckt, dass an einem Schuldspruch nicht mehr zu zweifeln sei. Die Art und Weise, wie der Bf. Auszüge aus den Befragungen und Briefen von M. B. wiedergegeben habe, zeige deutlich die hinter seinem Artikel stehenden Motive auf: Dieser beschränke sich auf einen Sensationsjournalismus, wobei sein modus operandi ausschließlich darauf gerichtet sei, die ungesunde Neugier, die ein jeder über diesen Fall verspüre, zu befriedigen. Aufgrund des durch und durch tendenziösen Inhalts des Artikels würden die Leserinnen und Leser dazu verleitet, sich ein gewisses Bild über den Beschuldigten zu machen, was Einfluss auf das zukünftige Vorgehen der Gerichte in dieser Sache nehmen könnte und die völlige Missachtung des Prinzips der Wahrung der Unschuldsvermutung zur Folge haben würde.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet, seine strafrechtliche Verurteilung habe Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) verletzt.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK

War der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgte er ein legitimes Ziel?

(44-46) In ihrem Urteil vom 1.7.2014 hielt die II. Kammer fest, dass [...] die Verurteilung des Bf. einen Eingriff in seine Meinungsäußerungsfreiheit [...] dargestellt hat und [...] dass dieser gesetzlich vorgesehen war [...]. Ferner habe der Eingriff die legitimen Ziele der Verhinderung der Verbreitung geheimer Informationen, der Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung sowie den Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer verfolgt.

(47) Die Große Kammer sieht keinen Grund, die Schlussfolgerungen der Kammer [...] in Frage zu stellen.

War der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig?

(55) Im vorliegenden Fall stehen dem Recht des Bf. auf Benachrichtigung der Öffentlichkeit und deren Recht, derartige Informationen zu erhalten, gleichwertige öffentliche und private Interessen gegenüber, die durch das Verbot der Offenlegung von vertraulichen Untersuchungsergebnissen im Strafverfahren geschützt werden. Solche Interessen sind das Ansehen und die Unparteilichkeit der Justiz, die effektive Durchführung von Strafverfahren und das Recht des Beschuldigten auf Wahrung der Unschuldsvermutung und Schutz seines Privatlebens. Der GH erachtet es für notwendig [...], die Kriterien zu spezifizieren, von denen sich die Konventionsstaaten bei der Abwägung der genannten Interessen leiten lassen sollten, um die Notwendigkeit eines Eingriffs beurteilen zu können, wenn ein Journalist gegen das »Untersuchungsgeheimnis« in Strafverfahren verstoßen hat. [...]

Wie kam der Bf. in den Besitz der strittigen Informationen?

(56) Die Art und Weise, wie eine Person zu als vertraulich oder geheim eingestuften Informationen gelangt, kann von einiger Relevanz bei der gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK durchzuführenden Interessenabwägung sein.

(57) Im vorliegenden Fall wurde nicht behauptet, dass der Bf. auf unrechtmäßige Weise in den Besitz der gegenständlichen Informationen gelangt wäre. Dies ist jedoch notwendigerweise kein entscheidender Faktor bei der Beurteilung, ob er durch die Veröffentlichung der fraglichen Informationen gegen seine Pflichten und Verantwortlichkeiten verstoßen hat. Tatsache ist, dass [...] dem Bf. als erfahrenem Journalisten bewusst sein musste, dass die Informationen, die er zu veröffentlichen plante, der Vertraulichkeit unterlagen. Er bestritt auch zu keiner Zeit [...] die Tatsache, dass die Veröffentlichung dieser Informationen in den Anwendungsbereich von Art. 293 StGB fallen könnte.

Inhalt des strittigen Artikels

(58) Der GH erinnert daran, dass der Journalisten von Art. 10 EMRK gewährte Schutz bei von ihnen behandelten Fragen des allgemeinen Interesses voraussetzt, dass sie in gutem Glauben und auf verlässlicher Faktenbasis gehandelt und zuverlässige und präzise Informationen im Einklang mit der journalistischen Ethik übermittelt haben. [...] Die journalistische Freiheit umfasst auch den eventuellen Rückgriff auf einen gewissen Grad der Übertreibung oder sogar der Provokation.

(60) Der GH für seinen Teil notiert, dass – wenn auch der strittige Artikel keinen spezifischen Standpunkt zur Frage eines Vorsatzes bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten enthielt – dieser nichtsdestoweniger ein sehr negatives Bild von ihm zeichnete und fast einen spöttischen Ton einnahm. Die vom Bf. verwendeten Überschriften (»Die Einvernahme des verrückten Fahrers«; »Die Befragung des Verkehrsrowdys«; »Er hat durchgedreht«) wie auch eine große Nahaufnahme des Beschuldigten, die den Text begleitete, lassen keinen Zweifel zu, dass es diesem um einen sensationslüsternen Ton ging. Außerdem betonte der fragliche Artikel die »Geistlosigkeit« der Äußerungen des Beschuldigten und die vielen Widersprüche, in die er sich bei seinen Befragungen verwickelt hatte, welche oft als »wiederholte Lügen« mit der Anmerkung beschrieben wurden, bei einer derartigen »Mischung von Naivität und Arroganz« »tut M. B. wirklich alles, um seine Verteidigung unmöglich zu machen«. Dies waren aber genau die Art von Fragen, mit denen sich die Gerichte sowohl in der Voruntersuchung als auch in der Hauptverhandlung zu befassen hatten.

(61) Auch in diesem Punkt sieht der GH keinen guten Grund, die durch und durch begründete Entscheidung des Bundesgerichts in Zweifel zu ziehen.

Trug der Artikel zu einer Debatte von öffentlichem Interesse bei?

(64) Der GH akzeptiert, dass der Gegenstand des fraglichen Artikels, nämlich die strafrechtlichen Ermittlungen hinsichtlich der Tragödie an der Lausanne-Brücke, eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse betraf. Der außergewöhnliche Vorfall hatte die Bevölkerung emotional stark bewegt, sodass die Strafbehörden sich veranlasst sahen, die Presse von gewissen Aspekten der laufenden Untersuchung zu informieren.

Allerdings stellt sich hier schon die Frage, ob der strittige Artikel von seinem Inhalt her und angesichts der darin verbreiteten Informationen, die dem »Untersuchungsgeheimnis« unterlagen, zu einer öffentlichen Debatte über diese Fragen überhaupt beitragen konnte und ob er nicht vielmehr der Neugier einer bestimmten Leserschaft diente, die sich für Details aus dem Privatleben des Beschuldigten interessierte.

(65) Der GH hält fest, dass [...] das Bundesgericht in seinem [...] Urteil festhielt, dass weder die Offenlegung der Befragungsprotokolle noch der Briefe des Bf. an den Untersuchungsrichter irgendwelche [neuen] Erkenntnisse für die öffentliche Debatte geliefert hatten und dass sich das Interesse der Öffentlichkeit an diesem Fall allerhöchstens auf die Befriedigung einer »ungesunden Neugierde« gerichtet hatte.

(66) In diesem Punkt hat es der Bf. verabsäumt darzulegen, inwiefern die Veröffentlichung von Befragungsprotokollen, von Äußerungen der Gattin des Beschuldigten und seines Hausarztes sowie von Schreiben des Beschuldigten an den Untersuchungsrichter betreffend banale Aspekte seines Alltags in der Zelle zu einer öffentlichen Debatte über den Fortgang der strafrechtlichen Untersuchung hätte beitragen sollen.

(67) Der GH sieht keinen Grund, sich hier nicht der Ansicht des Bundesgerichts anzuschließen [...].

Vermochte der strittige Artikel das gegenständliche Strafverfahren zu beeinflussen?

(68) Wenngleich die von Art. 10 und Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Rechte im Prinzip gleichen Respekt verdienen, muss der Vertraulichkeit von gerichtlichen Untersuchungen angesichts dessen, was in einem Strafverfahren sowohl für das ordentliche Funktionieren der Gerichtsbarkeit als auch für das Recht des Beschuldigten bzw. Angeklagten, [bis zum Beweis seiner Schuld] für unschuldig zu gelten, auf dem Spiel steht, spezieller Schutz eingeräumt werden.

(69) Im vorliegenden Fall zeichnete der fragliche Artikel – mag er auch nicht offen die Ansicht unterstützt haben, der Beschuldigte habe mit Vorsatz gehandelt – ein überaus negatives Bild von diesem und setzte gewisse verstörende Aspekte seiner Persönlichkeit in den Vordergrund [...] [siehe Rn. 60].

Nun kann aber nicht geleugnet werden, dass die Veröffentlichung eines derart einseitigen Artikels zu einem Zeitpunkt, zu dem die strafrechtliche Untersuchung noch anhängig war, zwangsläufig das Risiko mit sich brachte, den Gang des Strafverfahrens auf die eine oder andere Weise zu beeinflussen, mag es sich um die Tätigkeiten des Untersuchungsrichters, die Entscheidungen der Rechtsvertreter des Beschuldigten, die Position der Privatbeteiligten oder um die Objektivität des Verhandlungsgerichts – in welcher Zusammensetzung auch immer – handeln.

(70) Nach Ansicht des GH kann von einem Staat nicht erwartet werden, erst im Nachhinein den Beweis dafür zu erbringen, dass eine Veröffentlichung der beschriebenen Art tatsächlich die Durchführung des Strafverfahrens beeinflusst hat. Die Gefahr einer Beeinflussung reicht bereits für sich aus, um die Anwendung abschreckender Maßnahmen seitens der Behörden wie das Verbot der Verbreitung vertraulicher Informationen [für dessen Missachtung eine strafrechtliche Sanktion verhängt werden kann] zu rechtfertigen. [...]

(71) Dem Bundesgericht ist daher in seiner Schlussfolgerung [...] zuzustimmen, dass die Befragungsprotokolle und der Briefverkehr des Beschuldigten »vor Schluss der Voruntersuchung und der Hauptverhandlung und ohne jeden Zusammenhang in der öffentlichen Sphäre diskutiert worden waren – und zwar in einer Art und Weise, welche die vom Untersuchungsrichter und dem Verhandlungsgericht gesetzten Maßnahmen zu beeinflussen vermochte«.

Wurde in das Privatleben des Beschuldigten eingegriffen?

(72) Der GH erinnert daran, dass das Recht auf Schutz des guten Rufs [...] von Art. 8 EMRK als Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens geschützt wird. [...]

(74) Festzuhalten ist, dass ein Staat – um seiner positiven Verpflichtung zur Gewährleistung der Rechte einer Person unter Art. 8 EMRK Genüge zu tun – in einem gewissen Ausmaß die Rechte einer anderen Person unter Art. 10 EMRK einzuschränken haben wird. [...]

(76) Der GH hat bereits unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK die Frage der Beachtung des Privatlebens eines Beschuldigten in einem Fall geprüft, in dem es um einen Verstoß gegen die Vertraulichkeit von gerichtlichen Ermittlungen ging. In Craxi/I (Nr. 2) hob er hervor, dass die nationalen Behörden nicht nur einer negativen Verpflichtung unterlagen, nicht wissentlich unter dem Schutz des Art. 8 EMRK stehende Informationen preiszugeben, sondern auch gehalten waren, Schritte zum effektiven Schutz des Rechts des Beschuldigten auf Achtung seines Briefverkehrs zu tätigen.

Das von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden gegen den Bf. veranlasste Strafverfahren stand somit im Einklang mit der positiven Verpflichtung der Schweiz unter Art. 8 EMRK, das Privatleben des Beschuldigten zu schützen.

Dazu kommt, dass die vom Bf. diesbezüglich enthüllten Informationen in hohem Maße persönlicher – und sogar medizinischer – Natur waren, wie die Stellungnahme seines Hausarztes und an den [...] Untersuchungsrichter adressierte Briefe [...] zeigen. Nach Ansicht des GH verlangten derartige Informationen den höchsten Schutzgrad unter Art. 8 EMRK: [...] Der Beschuldigte war der Öffentlichkeit nicht bekannt; die bloße Tatsache, dass er Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen im Hinblick auf eine zugegebenermaßen sehr schwere Straftat war, konnte eine gleiche Behandlung wie bei einer Figur des öffentlichens Lebens, die sich aus freien Stücken der Öffentlichkeit aussetzt, nicht rechtfertigen.

(77) In ihrem Urteil vom 1.7.2014 kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass der Schutz des Privatlebens des Beschuldigten, einschließlich insbesondere seines Briefverkehrs, durch weniger eingreifende Maßnahmen in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. als durch eine strafrechtliche Verurteilung erreicht hätte werden können. Sie vertrat die Ansicht, dass der Beschuldigte zwecks Sicherung seiner Rechte unter Art. 8 EMRK Rückgriff auf die ihm nach schweizerischem Recht zur Verfügung stehenden zivilen Rechtsmittel nehmen hätte können.

Die Große Kammer ist allerdings der Meinung, dass die Existenz derartiger Rechtsmittel [...] den Staat nicht von seiner positiven Verpflichtung nach Art. 8 EMRK gegenüber grundsätzlich allen in einem Strafverfahren beschuldigten Personen entbindet.

(78) Was jedenfalls die besonderen Umstände des vorliegenden Falls angeht, ist zu notieren, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Erscheinens des gegenständlichen Artikels in Haft und somit in einem Zustand der Verwundbarkeit befand. Darüber hinaus deutet nichts in der Fallakte darauf hin, dass ihm die Existenz dieser Publikation und die darin offengelegten Informationen bekannt waren. Zusätzlich litt er wahrscheinlich an einer psychischen Störung, welche seine Verwundbarkeit noch vergrößerte. Unter diesen Umständen kann den Kanontalbehörden nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie – um ihrer positiven Verpflichtung zum Schutz des Rechts von M. B. auf Achtung seines Privatlebens Rechnung zu tragen – nicht einfach darauf warteten, bis dieser selbst die Initiative durch die Beanspruchung zivilrechtlicher Rechtsmittel ergriff und sich stattdessen für einen »aktiven Ansatz« entschieden, der sogar eine strafrechtliche Verfolgung miteinschloss.

War die Strafe verhältnismäßig?

(80) Der GH merkt nebenbei an, dass die Offenlegung von dem strafrechtlichen »Untersuchungsgeheimnis« unterliegenden Informationen in allen 30 Mitgliedstaaten des Europarats, deren Gesetzgebung im vorliegenden Fall untersucht wurde, strafrechtlich geahndet wird.

(81) Zwar trifft es zu, dass die dominante Position von staatlichen Institutionen es erfordert, dass die Behörden in Angelegenheiten der Meinungsäußerungsfreiheit Zurückhaltung bei der Einleitung strafrechtlicher Schritte üben sollten. Der GH ist allerdings nicht davon überzeugt, dass im vorliegenden Fall die strafrechtliche Verfolgung des Bf. und die ihm auferlegte Geldstrafe einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Meinungsäußerungsfreiheit nach sich gezogen haben. Letzterer erhielt ursprünglich eine einmonatige Haftstrafe auf Bewährung, die später in eine Geldstrafe umgewandelt wurde, [...] die schließlich nicht vom Bf. selbst, sondern von seinem Arbeitgeber im Wege einer Bevorschussung bezahlt wurde. Die fragliche Sanktion wurde wegen Verstoßes gegen das »Untersuchungsgeheimnis« in Strafverfahren verhängt und verfolgte den Zweck, das ordnungsgemäße Funktionieren des Justizsystems und die Rechte des Beschuldigten auf ein faires Verfahren bzw. auf Achtung seines Privatlebens sicherzustellen.

Unter solchen Umständen vermag der GH nicht zu erkennen, dass besagte Strafe einen abschreckenden Effekt auf die Ausübung der Meinungsfreiheit durch den Bf. oder jeden anderen Journalisten, der die Öffentlichkeit über den Fortgang des Strafverfahrens informieren wollte, haben konnte.

Schlussfolgerung

(82) Angesichts des Vorgesagten, des staatlichen Ermessensspielraums [in solchen Dingen] und der Tatsache, dass das schweizerische Bundesgericht die Abwägung der unterschiedlichen widerstreitenden Interessen ordnungsgemäß durchgeführt hat, ist keine Verletzung von Art. 10 EMRK festzustellen (15:2 Stimmen; abweichende Sondervoten des Richters López Guerra und der Richterin Yudkivska).

Anmerkung

In ihrem Urteil vom 1.7.2014 (= NLMR 2014, 315) hatte die II. Kammer mit 4:3 Stimmen für eine Verletzung von Art. 10 EMRK votiert.

Vom GH zitierte Judikatur:

Craxi/I (Nr. 2) v. 17.7.2003 = NL 2003, 211

Stoll/CH v. 25.4.2006 = NL 2006, 97

Morice/F v. 23.4.2015 (GK) = NLMR 2015, 153

Pentikäinen/FIN v. 20.10.2015 (GK) = NLMR 2015, 442

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 29.3.2016, Bsw. 56925/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 152) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/16_2/Bedat.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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