EGMR Bsw24557/94; Bsw52089/09; Bsw22692/15; Bsw28749/18 (RS0122327)

EGMRBsw24557/94; Bsw52089/09; Bsw22692/15; Bsw28749/1810.12.2019

Rechtssatz

Eine Gesamtdauer des Haftprüfungsverfahrens von einem Jahr und acht Monaten ist an sich unvereinbar mit dem Gebot einer zügigen Haftkontrolle und kann nur durch besondere Umstände gerechtfertigt sein.

Normen

MRK Art5 Abs4 IV4b

Bsw 24557/94EGMR25.03.1999

Bemerkung: Musial gegen Polen (T1); Veröff: NL 1999,61

Bsw 52089/09EGMR10.05.2016

Ähnlich; Beisatz: Dies gilt auch bei einer Zeitspanne von elf Monaten zwischen dem Antrag auf Enthaftung und der Entscheidung des Gerichts. (Derungs gg. die Schweiz) (T2)<br/>Veröff: NL 2016,213

Bsw 22692/15EGMR08.03.2018

Ähnlich; Beisatz: Dies gilt auch bei einer Zeitspanne von sechseinhalb Monaten. Bei einer derart langen Zeitspanne muss der Staat eine Erklärung für den Grund der Verzögerung angeben und außergewöhnliche Umstände vorbringen, welche die verstrichene Zeit rechtfertigen können. (Patalakh gg Deutschland) (T3); Veröff: NL 2018,111

Bsw 28749/18AUSL10.12.2019

vgl; Beisatz: Wird eine Person mehr als ein Jahr und sieben Monate in Untersuchungshaft behalten, ohne die Möglichkeit zu erhalten, vor einem Gericht zu erscheinen und werden all ihre Anträge auf Freilassung mit derselben stereotypen Begründung abgewiesen, sie habe versucht, einen gewaltsamen Umsturz der Regierung herbeizuführen, ohne dafür aussagekräftige Beweise anzuführen, kann von einer zügigen Haftkontrolle keine Rede sein. (Kavala gg die Türkei) (T4)<br/>Anm: Veröff: NL 2019,491

Dokumentnummer

JJR_19990325_AUSL000_000BSW24557_9400000_002

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