Normen
MRK Art5 Abs4 IV4b
| Bsw 24557/94 | EGMR | 25.03.1999 |
Bemerkung: Musial gegen Polen (T1); Veröff: NL 1999,61 | ||
| Bsw 52089/09 | EGMR | 10.05.2016 |
Ähnlich; Beisatz: Dies gilt auch bei einer Zeitspanne von elf Monaten zwischen dem Antrag auf Enthaftung und der Entscheidung des Gerichts. (Derungs gg. die Schweiz) (T2)<br/>Veröff: NL 2016,213 | ||
| Bsw 22692/15 | EGMR | 08.03.2018 |
Ähnlich; Beisatz: Dies gilt auch bei einer Zeitspanne von sechseinhalb Monaten. Bei einer derart langen Zeitspanne muss der Staat eine Erklärung für den Grund der Verzögerung angeben und außergewöhnliche Umstände vorbringen, welche die verstrichene Zeit rechtfertigen können. (Patalakh gg Deutschland) (T3); Veröff: NL 2018,111 | ||
| Bsw 28749/18 | AUSL | 10.12.2019 |
vgl; Beisatz: Wird eine Person mehr als ein Jahr und sieben Monate in Untersuchungshaft behalten, ohne die Möglichkeit zu erhalten, vor einem Gericht zu erscheinen und werden all ihre Anträge auf Freilassung mit derselben stereotypen Begründung abgewiesen, sie habe versucht, einen gewaltsamen Umsturz der Regierung herbeizuführen, ohne dafür aussagekräftige Beweise anzuführen, kann von einer zügigen Haftkontrolle keine Rede sein. (Kavala gg die Türkei) (T4)<br/>Anm: Veröff: NL 2019,491 | ||
Dokumentnummer
JJR_19990325_AUSL000_000BSW24557_9400000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
