EGMR Bsw22338/15

EGMRBsw22338/1519.12.2017

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache A. R. und L. R. gg. die Schweiz, Zulässigkeitsentscheidung vom 19.12.2017, Bsw. 22338/15.

 

Spruch:

Art. 8 EMRK, Art. 9 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 2 1. Prot. EMRK - Keine Dispens von Sexualkundeunterricht in Volkschule.

Unzulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).

 

Begründung:

Sachverhalt:

Die ErstBf. ist die Mutter der 2003 geborenen ZweitBf.

Am 6.12.2010 beschloss der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt den »Leitfaden Lernziel sexuelle Gesundheit – Sexualpädagogik in der Schule« (im Folgenden: Leitfaden) mit Wirkung ab dem Schuljahr 2011/12.

Im August 2011 wandten sich die Bf. an die Schulleitung und brachten vor, die Teilnahme der ZweitBf. (sie war zum damaligen Zeitpunkt sieben Jahre alt und stand vor dem Wechsel in die zweite Klasse Volksschule) am Sexualkundeunterricht würde einen Eingriff in ihre von der Schweizer Verfassung garantierten Rechte unter anderem auf Schutz des Privat- und Familienlebens und der Glaubens- und Gewissensfreiheit darstellen. Vor allem bestünde kein legitimes Interesse an einer Sexualerziehung bereits in der ersten bzw. zweiten Grundschulklasse. Sie würden daher um Dispens vom Sexualkundeunterricht bitten.

Die Schulleitung wies das Gesuch am 27.9.2011 mit dem Hinweis ab, eine Dispens wäre nicht möglich, werde doch kein systematischer Sexualkundeunterricht erteilt, sondern würde diese Angelegenheit lediglich im Unterricht aufgegriffen und wäre die Behandlung in das Ermessen des jeweiligen Lehrers gestellt.

Die Bf. erhoben daraufhin Rekurs an den Vorsitzenden des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 3.7.2012 wies Letzterer den Rekurs mit der Begründung ab, im vorliegenden Fall handle es sich lediglich um einen leichten Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privatlebens, der auch auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage – dem Leitfaden in seiner revidierten Fassung vom 11.11.2011 – beruhe. Die strittige Sexualerziehung bezwecke nicht die Propagierung einer bestimmten Form oder Moral der Sexualität bei den Schülern und würde auch keinerlei Verpflichtung beinhalten, daran mündlich teilzunehmen. Sie verfolge zudem ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz der Kinder vor sexuellen Übergriffen und die Herstellung einer positiven Beziehung zu ihrem Körper, und wäre mit Blick auf das zu erreichende Ziel auch durchaus geeignet, werde doch das Thema Sexualität im Unterricht »reaktiv« aufgegriffen, das heißt, das Lehrpersonal würde lediglich auf die konkrete Frage eines Schülers hin reagieren und auch nur dann, wenn sich eine Behandlung des Themas als notwendig erweise. Letzteres würde mit der gesamten Klasse und auf eine Art und Weise besprochen werden, die dem Alter der Kinder angepasst sei.

Die Bf. riefen daraufhin das Verwaltungsgericht Basel-Stadt an und beantragten die Aufhebung des strittigen Entscheids. Letzteres gab ihrem Begehren keine Folge.

Eine Beschwerde der Bf. an das Bundesgericht verlief erfolglos (Anm: Siehe das Urteil vom 15.11.2014, 2 C 132/2014, 2 C 133/2014.).

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

(19) [...] Die Bf. – welche sich nicht gegen die Sexualerziehung in den öffentlichen Schulen als solche wenden, sondern ihre Sinnhaftigkeit bereits auf der Kindergartenstufe und in den ersten beiden Volksschulklassen in Frage stellen – behaupteten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) hinsichtlich der ErstBf. [...] Die ZweitBf. habe [durch die strittige Maßnahme] auch einen ungerechtfertigten Eingriff in die Ausübung ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens erlitten. Die Bf. rügten ebenfalls eine Verletzung ihrer Religions- und Gewissensfreiheit gemäß Art. 9 EMRK und eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 8 und Art. 9 EMRK.

Zur Opfereigenschaft der Bf. (Art. 34 EMRK)

(20) [...] Nach ständiger Rechtsprechung des GH muss ein Bf. – um behaupten zu können, Opfer einer Konventionsverletzung iSv. Art. 34 EMRK zu sein – von den Auswirkungen der strittigen Maßnahme direkt betroffen sein. [...]

(21) Im vorliegenden Fall bleibt festzuhalten, dass die ZweitBf. gemäß den (von den Bf. nicht in Zweifel gezogenen) Schlussfolgerungen der nationalen Instanzen zu keiner Zeit am Sexualkundeunterricht vor dem Ende der zweiten Volksschulklasse teilgenommen hat. Der GH hält diesen Aspekt für bedeutsam, streiten die Bf. doch nicht kategorisch die Sinnhaftigkeit von schulischer Sexualerziehung ab, sondern bezweifeln lediglich ihre Zweckmäßigkeit in dieser [frühen] Schulstufe. Eine Verletzung der Konventionsrechte durch die Teilnahme der ZweitBf. am Sexualkundeunterricht im Zuge der ersten beiden Volksschulklassen, die für sie mit Sommer 2012 beendet waren, kann zum Zeitpunkt, zu dem die vorliegende Beschwerde eingebracht wurde (April 2015), von vorneherein ausgeschlossen werden.

(22) Folglich ist die Beschwerde, insoweit sie die ZweitBf. betrifft, offensichtlich unbegründet und muss [...] zurückgewiesen werden.

(23) Die Situation bezüglich der ErstBf. ist anders. Der GH erinnert daran, dass ihre Tochter zum Zeitpunkt des Ansuchens um Dispens [vom Sexualkundeunterricht] vor dem Wechsel in die zweite Klasse Volksschule stand. Die ErstBf. durfte daher mit Recht während des gesamten Schuljahrs der zweiten Volksschulklasse befürchten, dass ihre Tochter mit dem Sexualkundeunterricht konfrontiert würde. [...] Es ist daher nicht von vornherein auszuschließen, dass ihre Überzeugungen und ihre Einstellung gegenüber einer Sexualerziehung ihrer Tochter [in der Schule] berührt sein konnten. Die ErstBf. kann sich daher auf ihre Opfereigenschaft iSv. Art. 34 EMRK berufen.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

Ist Art. 8 EMRK auf den vorliegenden Fall anwendbar?

(24) Die ErstBf. bringt vor, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK schütze [auch] das Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder inklusive der Sexualerziehung.

(25) Sie beruft sich in dieser Hinsicht auf die Rechtsprechung des GH in den Fällen Kjeldsen, Busk Madsen und Pedersen/DK sowie Dojan u.a./D, in denen dieser in Erinnerung gerufen hat, dass das Erziehungsrecht der Eltern gegenüber ihren Kindern zunächst von Art. 2 1. Prot. EMRK geschützt wird, welcher die lex specialis auf dem Gebiet der elterlichen Erziehung ist. Diese Bestimmung ist nach Ansicht des GH hier aber nicht anwendbar, da die Schweiz das erste Zusatzprotokoll nicht ratifiziert hat. Anders gesagt hat der GH niemals ausdrücklich bekräftigt, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK auf das elterliche Erziehungsrecht Anwendung findet, sondern hat sich stets darauf beschränkt, Art. 2 1. Prot. EMRK im Lichte der Art. 8 bis 10 EMRK auszulegen.

(26) Der GH ist der Meinung, dass dies nicht notwendigerweise bedeuten muss, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung finden kann. Dies wurde auch im Urteil des Bundesgerichts bekräftigt. Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 EMRK, in dem das »Familienleben« erwähnt wird, lässt auf mehr als ein simples Zusammenleben zwischen Eltern und Kindern schließen und zielt ebenfalls auf die Freiheit und die Aufgabe der Eltern ab, ihre Kinder aufzuziehen bzw. sie zu unterrichten. Zum selben Resultat kommt der GH bezüglich des Schutzes des Privatlebens. Er hat bereits zu mehrerlei Anlässen festgehalten, dass der Begriff Privatleben »einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich« ist und dass dieses »vielfältige Aspekte der physischen und sozialen Identität eines Individuums umfassen« kann. Der GH will daher nicht ausschließen, dass die Erziehung eines Kindes, welche einen fundamentalen Aspekt der elterlichen Identität ausmacht, Teil von dessen Privatleben iSv. Art. 8 EMRK ist.

(27) Unter Berücksichtigung des Vorgesagten und auch gesetzt den Fall, dass Art. 8 EMRK auf die Beschwerde der ErstBf. Anwendung findet, schließt der GH aus nachstehenden Gründen auf ihre Unzulässigkeit.

Lag ein Eingriff vor?

(28) Der GH hält fest, dass die Ablehnung des Gesuchs um Dispens [vom Sexualkundeunterricht] seitens der Schulleitung [...] einen Eingriff in die Ausübung der von Art. 8 EMRK geschützten Rechte der ErstBf. darstellte. Ab diesem Ereignis musste Letztere eine gewisse Einmischung der Schule ertragen, was ihre eigene Auffassung über eine Sexualerziehung ihrer Tochter anging.

Zur Rechtfertigung des Eingriffs

Bestand eine gesetzliche Grundlage?

(29) Eingangs ist festzuhalten, dass Art. 62 Abs. 2 der Schweizer Bundesverfassung einen obligatorischen Grundschulunterricht vorsieht. Aus einer Zusammenschau von § 66 Abs. 1 und § 22 des Schulgesetzes des Kantons Basel-Stadt ergibt sich, dass Schüler an Pflichtfächern teilzunehmen haben, zu denen auch Biologie und Erdkunde zählen. Zudem weist der »Lehrplan 1991« deutlich darauf hin, dass die Gesundheitserziehung Bestandteil des Biologie- und Erdkundeunterrichts ist und dass die Gesundheitserziehung die Sexualerziehung mitumfasst. Der Inhalt von Letzterer wird außerdem auf detaillierte Art und Weise vom Leitfaden vom 6.12.2010 und von der »Handreichung Kindergarten und Primarschule Kanton Basel-Stadt« definiert.

(30) Die ErstBf., welche das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage [...] bestreitet, bringt erstens vor, dass die Sexualerziehung nicht von einem Gesetz, sondern lediglich von einem Leitfaden geregelt werde. Der GH weist dieses Vorbringen mit dem Hinweis zurück, dass der Begriff »gesetzlich« – wie er in Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgesehen ist – das gesamte geschriebene nationale Recht einschließlich von »Texten von untergesetzlichem Rang« umfasst.

(31) Zweitens legt die ErstBf. dar, dass der strittige Leitfaden nicht in der amtlichen kantonalen Gesetzessammlung, sondern lediglich im Internet publiziert wurde. In dieser Hinsicht möchte der GH daran erinnern, dass die Voraussetzung einer ausreichenden rechtlichen Grundlage nicht impliziert, dass der fragliche Text in einem Amtsblatt veröffentlicht wird. Es genügt völlig, wenn dieser über das Internet verfügbar ist.

(32) Drittens vertritt die ErstBf. die Ansicht, dass der Leitfaden selbst unzureichend ist, um einen Eingriff in die von Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Rechte rechtfertigen zu können. Der Wortlaut des Textes würde es nicht gestatten, vorhersehbare Schlüsse zu ziehen und zwangsläufig zu willkürlichen Resultaten führen, wäre doch der strittigen Regelung zufolge der Sexualkundeunterricht auf der eine Seite obligatorisch, auf der anderen Seite hingegen nicht systematisch. Der GH hält dieses Vorbringen nicht für überzeugend, [...] muss doch der Leitfaden im Lichte der oben zitierten Empfehlung [»Handreichung Kindergarten und Primarschule Kanton Basel-Stadt«] interpretiert werden, welche klar macht, dass im Kindergarten und in der Volksschule kein systematischer Sexualkundeunterricht stattfindet und dass das Thema Sexualität in der Klasse lediglich »reaktiv« aufgegriffen wird.

(33) Angesichts des Vorgesagten ist der GH der Auffassung, dass die Behörden sich im vorliegenden Fall auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen konnten.

Bestand ein legitimes Ziel?

(34) Der ErstBf. zufolge könnten sich die Schweizer Behörden im vorliegenden Fall nicht auf ein legitimes Ziel stützen. Die [von diesen] vorgebrachten Ziele, namentlich die Schaffung von Bedingungen für eine selbstbestimmte Sexualität wie auch der Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten und unfreiwilligen Schwangerschaften, würden Kinder im Alter von vier bis acht Jahren nicht betreffen.

(35) Der GH ist [...] durchaus bereit anzuerkennen, dass die Umsetzung gewisser der von der Sexualerziehung für Schüler verfolgten Ziele kontroversiell beurteilt werden kann. Er unterstreicht aber, dass der Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 EMRK explizit Bezug auf den Schutz der Gesundheit nimmt. Laut dem Leitfaden vom 6.12.2010 ist eines der Ziele der Sexualerziehung die Prävention von Gewalt und sexueller Ausbeutung. Der GH ist der Ansicht, dass sexueller Missbrauch eine reale Gefahr für die physische und psychische Gesundheit von Kindern darstellt, vor der sie auf jeder Altersstufe zu schützen sind. Die Gesellschaft hat daher unbestritten ein besonderes Interesse daran, dass [auch] sehr junge Kinder eine Sexualerziehung erhalten. Hinzuweisen ist außerdem auf einen weiteren Aspekt, der mit der Aufgabe der öffentlichen Erziehung selbst untrennbar verbunden ist, nämlich die Vorbereitung der Kinder auf die soziale Realität. Dieser Aspekt dürfte zugunsten einer Sexualerziehung bereits für sehr junge Kinder im Kindergarten und in der Grundschule sprechen. Man darf nicht vergessen, dass diese Kinder nicht isoliert leben, sondern einer Vielzahl an Einflüssen und Informationen von außen – nicht zuletzt aus den Medien – ausgesetzt sind, die bei ihnen berechtigte Fragen auszulösen vermögen und die eine Konfrontation mit dem in Frage stehenden Thema in Form einer Betreuung [durch Lehrpersonal] notwendig machen kann.

Für den GH bestehen somit mehrere legitime Ziele.

War der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig?

(38) Der GH kann im vorliegenden Fall, in dem es um eine behauptete Verletzung von Art. 8 EMRK geht, die aus Art. 2 1. Prot. EMRK erfließenden Prinzipien für seine Interpretation mutatis mutandis heranziehen, ist doch letztere Konventionsbestimmung auf dem Gebiet der elterlichen Erziehung lex specialis, dies unbeschadet davon, dass das genannte Protokoll ratione personae nicht auf die Schweiz anwendbar ist. [...]

(39) Den vom GH in seiner einschlägigen Rechtsprechung zu Art. 2 1. Prot. EMRK herausgearbeiteten Prinzipien zufolge verletzt der Sexualkundeunterricht das elterliche Erziehungsrecht nicht – außer er verfolgt eine Indoktrinierungsabsicht, die als Nichtachtung der religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern angesehen werden könnte (vgl. Kjeldsen, Busk Madsen und Pedersen/DK, Rn. 53).

(40) Der GH möchte vorab die Besonderheit des gegenständlichen Falls herausstreichen, stellt die ErstBf. doch nicht die Existenz[berechtigung] der Sexualerziehung als solche in Frage, sondern die Tatsache, dass diese Kindern im Alter von vier bis acht Jahren erteilt werden soll. Er teilt deren Ansicht, wonach Kinder in einem derart jungen Alter besonders sensibel und beeinflussbar sind und dass der Beziehung zwischen dem Kind und seinen Eltern in diesen essentiellen Jahren besondere Bedeutung für seine Entwicklung zukommt. Diese Ansicht wird übrigens durch Art. 5 der UN-Kinderrechtskonvention gestützt, welcher eine Beziehung zwischen dem Entwicklungsniveau der Fähigkeiten des Kindes und dem Recht der Eltern herstellt, diesem eine Orientierung zu geben, was von den Staaten zu respektieren ist. [...]

(41) Auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Charakter der Beziehung zwischen Eltern und ihren Kindern im niedrigen Alter eines besonderen Schutzes bedarf, hält es der GH für angebracht, in Erinnerung zu rufen, dass die in Art. 5 der UN-Kinderrechtskonvention niedergelegte Respektierung des Elternrechts nicht Selbstzweck ist, sondern grundsätzlich dem Wohlergehen des Kindes zu dienen hat. [...] So sieht Art. 29 lit. d der UN-Kinderrechtskonvention vor, dass die Vertragsstaaten darin übereinstimmen, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss, »das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft vorzubereiten«. Ferner verpflichtet Art. 19 der genannten Konvention die Vertragsstaaten dazu, »alle geeigneten Maßnahmen«, insbesondere solche »im Bereich der Bildung«, zu treffen, um »das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung und Schadenszufügung [...], einschließlich des sexuellen Missbrauchs, zu schützen.« Der GH ist daher der Ansicht [...], dass die Sexualerziehung in der Schule in der Form, wie sie im Kanton Basel-Stadt praktiziert wird, diese Ziele verfolgt.

(42) Der GH ist auch davon überzeugt, dass der strittige Sexualkundeunterricht keiner Indoktrinierungsabsicht dient. Die ErstBf. selbst hat keinerlei Vorbringen dahingehend erstattet, dass dieser zum Ziel hätte, die Sexualmoral von Schülern zu beeinflussen. Im Übrigen möchte der GH hervorheben, dass der vom Erziehungsrat angenommene Leitfaden ausdrücklich anerkennt, dass die Sexualerziehung in der Schule nicht der Ausübung einer sozialen Kontrolle oder einer Standardisierung dienen dürfe. Jedenfalls deutet nichts darauf hin, dass die öffentlichen Stellen nicht im Einklang mit diesem Erfordernis gehandelt hätten.

(43) Was nun die Frage der Verhältnismäßigkeit der Weigerung seitens der nationalen Behörden angeht, keine Dispens vom Sexualkundeunterricht zu erteilen, haben diese nach Auffassung des GH [nichtsdestotrotz] das vorrangige Recht der Eltern auf Unterweisung ihrer Kinder in Sachen Sexualität anerkannt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Leitfaden selbst explizit die »bedeutende Rolle« der Eltern anerkennt und zudem präzisiert, dass der Schule lediglich die Rolle zukomme, die von den Eltern geleistete Sexualerziehung zu »komplettieren«. Im Übrigen zeigt sich der ergänzende Charakter des Sexualkundeunterrichts bereits an dessen nicht systematischer Handhabung. Dem wurde von den Behörden im Wege der 2011 erfolgten Modifikation des Leitfadens durch die Einführung von Empfehlungen Rechnung getragen, welche die nicht systematische Natur des Sexualkundeunterrichts unterstreichen. Demnach hat sich die Aufgabe des Lehrpersonals darauf zu beschränken, »auf Fragen und Handlungen von Schülern zu reagieren«. Im vorliegenden Fall, wo die ZweitBf. in Wirklichkeit noch keinem Sexualkundeunterricht beigewohnt hat, wurde diesen Empfehlungen zweifellos gut nachgekommen. [...]

(44) Was das Vorbringen der ErstBf. betrifft, wonach der Sexualkundeunterricht darum nicht angebracht sei, weil damit Schüler, welche dieses Thema bis dahin noch nie spontan angesprochen hätten, mit Informationen über ihre Sexualität konfrontiert werden würden, ist dieses nicht schlagend, berücksichtigt es doch nicht die Dynamik im Umfeld einer Schule oder eines Kindergartens. Zu glauben, es sei möglich, nur jenen Schülern auf Fragen zu sexuellen Themen zu antworten, welche diese gestellt haben und die anderen Schüler davon »auszusparen«, würde einer Verkennung des Schulalltags gleichkommen und sich in der Praxis als unrealisierbar erweisen.

(45) Zu guter Letzt möchte der GH noch die Seriösität betonen, mit der die zuständigen Behörden das sensible Thema der Sexualerziehung behandelt haben. Insbesondere aus dem Leitfaden – und hier wiederum in seiner modifizierten Form – und den oben erwähnten Empfehlungen, wo die Sexualerziehung auf detaillierte Art und Weise angepasst an das Alter und das Geschlecht der Schüler »geregelt« wird, geht hervor, dass die Schweizer Behörden mit Blick auf die verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen eine große Abgeklärtheit gezeigt haben. Diese Feststellung lässt sich auch für den konkreten Fall der Bf. treffen, bei dem die Kantonalbehörden und die nationalen Gerichte wohlbegründete Entscheidungen getroffen haben, welche den Kindesinteressen Rechnung trugen, und dabei nicht die vorrangige Rolle der Eltern bei der Kindererziehung einschließlich der auf sexuellem Gebiet übersahen.

(46) [...] Im vorliegenden Fall haben die Schweizer Behörden daher den [ihnen in diesen Angelegenheiten zustehenden] Ermessensspielraum nicht überschritten. Die Beschwerde nach Art. 8 EMRK, insoweit sie die ErstBf. betrifft und gesetzt den Fall, Art. 8 EMRK wäre auf den gegenständlichen Fall anwendbar, ist folglich zurückzuweisen.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK

(48) [...] Der ErstBf. zufolge seien die grundlegenden Werte der Erziehung von der Glaubens- und Gewissensfreiheit geschützt. Der GH hatte bisher noch keinen Fall über Fragen der Sexualerziehung unter Art. 9 EMRK zu behandeln, dessen Anwendbarkeit vom Bundesgericht im vorliegenden Fall allerdings bejaht wurde. Was die Gewissensfreiheit [allein] anbelangt, erinnert der GH daran, im Hinblick auf Wehrdienstverweigerer betont zu haben, dass eine »Überzeugung ein ausreichendes Maß an Kraft, Ernsthaftigkeit, Zusammenhalt und Bedeutung haben muss, um in den Anwendungsbereich der Garantien des Art. 9 EMRK zu gelangen.«

(49) Der GH erachtet sich nicht verpflichtet, im vorliegenden Fall die Frage der Anwendbarkeit von Art. 9 EMRK zu erörtern, hat doch die ErstBf. die behauptete Verletzung dieser Bestimmung nicht ausreichend erhärtet. Sie beschränkte sich in ziemlich abstrakter Art und Weise auf fundamentale, ethische und moralische Grundwerte des Menschen, die mit der Sexualerziehung verbunden wären, ohne jedoch konkret zu erklären, welche Werte – und wenn ja, auf welche Art und Weise – von der Teilnahme am Sexualkundeunterricht betroffen wären. Außerdem dürfte eine Verletzung von Art. 9 EMRK auch unter Zugrundelegung der Hypothese, dieser Beschwerdepunkt wäre ausreichend untermauert, bereits im Wesentlichen aus denselben Gründen wie sie [vom GH] im Hinblick auf Art. 8 EMRK dargelegt wurden, ausgeschlossen sein. Art. 9 EMRK gewährt dem Anhänger einer bestimmten Religion oder Philosophie nicht das Recht, die Teilnahme seines Kindes an einem öffentlichen Unterricht aus dem Grund zu verweigern, dass dieser seinen Überzeugungen entgegensteht. Er beschränkt sich vielmehr darauf, dem Staat die Indoktrinierung von Kindern unter Zuhilfenahme dieses Unterrichts zu verbieten (vgl. Dojan u.a./D). Nun geht aber aus den unter Art. 8 EMRK gezogenen Schlussfolgerungen hervor, dass die zuständigen Behörden kein solches Ziel verfolgten und sie den ergänzenden Charakter des Sexualkundeunterrichts in der Schule im Verhältnis zu der im Kreise der Familie erteilten Sexualerziehung respektiert haben.

(50) Dieser Beschwerdepunkt ist daher offensichtlich unbegründet und muss [...] zurückgewiesen werden.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 und Art. 9 EMRK

(51) Die ErstBf. [...] vertritt die Ansicht, dass ein Kind, welches nicht über sexuelle Fragen informiert werden möchte, diskriminiert würde, weil es damit gegen seinen Willen konfrontiert werde.

(52) Der GH ist angesichts der obigen Ausführungen der Meinung, dass lediglich Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK in Bezug auf die ErstBf. ins Spiel kommt. Letztere hat jedoch hinsichtlich dieser behaupteten Konventionsverletzung den innerstaatlichen Instanzenzug nicht ausgeschöpft, hat sie doch vor dem Bundesgericht nicht behauptet, eine Diskriminierung erlitten zu haben.

(53) Dieser Beschwerdepunkt muss daher wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges [...] zurückgewiesen werden.

Ergebnis

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde für unzulässig zu erklären (mehrheitlich).

Vom GH zitierte Judikatur:

Kjeldsen, Busk Madsen und Pedersen/DK v. 7.12.1976 = EuGRZ 1976, 478

Dojan u.a./D v. 13.9.2011 (ZE) = NLMR 2011, 265

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 19.12.2017, Bsw. 22338/15, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2018, 33) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/18_1/A.R..pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte