B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §8a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W601.2292743.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX , geboren am XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft:
A)
Die Verfahrenshilfe wird im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bewilligt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 21.05.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit Schreiben vom 29.05.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den die Schubhafthaft anordnenden Mandatsbescheid des BFA vom 21.05.2024 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er über einen italienischen Aufenthaltstitel verfüge. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er aufgrund des Aufenthaltsverbotes Österreich gar nicht mehr betreten dürfe, er habe nur seinen Bruder in Österreich besuchen wollen. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit den familiären Beziehungen des Beschwerdeführers sowie der Anwendung gelinderer Mittel auseinandergesetzt. Es sei weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit der Haft gegeben. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Einvernahme des beantragten Zeugen, die Behebung des Bescheides und der Ausspruch, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte und dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen sowie Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, und in eventu der Ersatz der Barauslagen gemäß § 35 VwGVG in Höhe von € 30,00 beantragt.
3. Am 29.05.2024 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt die eingebrachte Beschwerde weiter, ersuchte um unverzügliche Vorlage der Bezug habenden Verwaltungsakte und räumte dem Bundesamt die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Noch am selben Tag übermittelte das Bundesamt die Verwaltungsakte und teilte mit, dass eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde nachgereicht werde.
4. Am 31.05.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Am selben Tag erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme, in welcher beantragt wurde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
5. Dem Beschwerdeführer wurde mit Parteiengehör vom 31.05.2024 die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Schreiben des Bundesamtes vom 31.05.2024 gewährt. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste erstmalig im Mai 2010 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er war damals im Besitz eines polnischen Visums D, ausgestellt am XXXX .2010 gültig von XXXX .2010 bis XXXX .2010, ausgestellt von der polnischen Botschaft in Kairo.
1.1.2. Am 14.06.2010 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Zeitungsverkauf angetroffen und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Er wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) gebracht. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien wurde mit Bescheid vom 14.06.2010 die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung verhängt.
1.1.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 15.06.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung erlassen und die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid aberkannt. Am 16.06.2010 wurde der Beschwerdeführer nach Polen abgeschoben.
1.1.4. Der Beschwerdeführer kehrte im April 2018 nach Österreich zurück und heiratete am 07.01.2019 in Österreich eine ungarische Staatsbürgerin, welche sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese teilte am 11.04.2019 den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit, dass es sich bei der am 07.01.2019 mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat.
1.1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Zudem wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Es wurde festgestellt, dass es sich bei der mit der ungarischen Staatsangehörigen am 07.01.2019 geschlossenen Ehe um eine Scheinehe handelt und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet deshalb eine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2022, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen.
1.1.6. Der Beschwerdeführer war ab 22.06.2022 unbekannten Aufenthaltes. Am 17.01.2023 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im österreichischen Bundesgebiet angetroffen. Der Beschwerdeführer legitimierte sich mit seinem ägyptischen Reisepass. Aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes wurde der Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt.
1.1.7. Am 24.01.2023 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen einer unterstützen freiwilligen Rückkehr nach Ägypten aus.
1.1.8. Der Beschwerdeführer kehrte am 15.05.2024 in das österreichische Bundesgebiet zurück. Am 19.05.2024 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge der Amtshandlung wurde dem Beschwerdeführer die weitere Vorgehensweise (Fahrt in seine Wohnung um seinen Reisepass und Eigentum zu holen) erklärt, woraufhin dieser lautstark zu schreien begann. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Verhaltens durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zwei Mal aufgefordert bzw. abgemahnt sein aggressives Verhalten einzustellen. Er wurde schließlich festgenommen und in ein PAZ überstellt.
1.1.9. Am 20.05.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass er über einen italienischen Aufenthaltstitel verfüge und nur kurz seinen Bruder in Österreich habe besuchen wollen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes gar nicht mehr nach Österreich reisen dürfe. Er habe während seines Aufenthaltes bei einem Freund, der ein Hotel bzw. eine kleine Pension in XXXX besitze, schlafen können. Die Adresse des Hotels bzw. der Pension nannte er nicht.
1.1.10. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 21.05.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
1.1.11. Am 23.05.2024 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem Beschwerdeführer statt. Er war nicht rückkehrwillig. Der Beschwerdeführer gab an, nicht nach Ägypten zurückkehren zu wollen, aber nichts gegen eine Überstellung nach Italien zu haben.
1.1.12. Am 28.05.2024 erfolgte eine zweite niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Bruder aus Italien seine Dokumente (Reisepass und italienischen Aufenthaltstitel) gebracht habe und er aus der Schubhaft entlassen werden wolle. Er habe einen Verlängerungsantrag betreffend seinen abgelaufenen Aufenthaltstitel in Italien gestellt, es sei aber auch in Ordnung, wenn er nach Ägypten müsse. Das Bundesamt teilte dem Beschwerdeführer mit, dass seine Abschiebung bereits organisiert werde.
1.1.13. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX auf dem Luftweg nach Ägypten abgeschoben.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger Ägyptens. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Gegen den Beschwerdeführer lag zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sowie während seiner Anhaltung in Schubhaft eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Aufenthaltsverbot) vor.
1.2.3. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2.5. Der Beschwerdeführer wurde von 21.05.2024 bis 31.05.2024 auf Grundlage des gegenständlichen Bescheides in Schubhaft angehalten. Am 31.05.2024 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Ägypten abgeschoben.
1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der Beschwerdeführer reiste trotz Kenntnis des bestehenden Aufenthaltsverbotes am 15.05.2024 mit dem Zug von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein.
1.3.2. Der Beschwerdeführer hat weder seine Einreise am 15.05.2024 noch seinen nachfolgenden Aufenthalt in Österreich den österreichischen Behörden angezeigt. Er hielt sich hier im Verborgenen auf und war für die Behörden nicht greifbar.
1.3.3. Der Beschwerdeführer achtete die österreichische Rechtsordnung nicht. Er war nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht ausreisewillig.
1.3.4. In Österreich lebten zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und während seiner Anhaltung in Schubhaft ein Bruder und zwei Onkel des Beschwerdeführers sowie ein Cousin seines Vaters. Der Beschwerdeführer steht in keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu diesen. In Polen lebte ein Cousin des Beschwerdeführers. Die Mutter sowie die erste Ehefrau des Beschwerdeführers und seine Kinder leben in Ägypten. Die ungarische Staatsangehörige, die der Beschwerdeführer am 07.01.2019 in Österreich heiratete um eine Aufenthalts-berechtigung in Österreich zu erlangen (in Folge: Scheinehefrau), kehrte im Jahr 2019 nach Ungarn zurück. Mit dieser bestand zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft kein gemeinsames Familienleben in Österreich.
Der Beschwerdeführer verfügte seit seiner neuerlichen Einreise am 15.05.2024 über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Er hielt sich vor seiner Festnahme im Verborgenen auf und hatte Unterstützung von seinem Bruder und Freunden und eine Unterkunftsmöglichkeit seitens eines Freundes. Der Beschwerdeführer war weder beruflich in Österreich verankert noch verfügte er über ausreichende Existenzmittel.
1.3.5. Der Beschwerdeführer legte am 26.05.2024 seinen ägyptischen Reisepass, ausgestellt am XXXX und gültig bis XXXX , sowie eine italienische Aufenthaltsberechtigungs-karte, die bis 19.02.2024 gültig war, vor.
1.3.6. Das Bundesamt hat am 21.05.2024 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Nach Vorlage des Reisepasses des Beschwerdeführers organisierte das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten für den 31.05.2024. Der Beschwerdeführer wurde am 31.05.2024 am Luftweg nach Ägypten abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akte des Bundesamtes (in Folge: Verwaltungsakte) und in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Verfahren des Aufenthaltsverbotes (GZ. XXXX ) sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Der Verfahrensgang ergibt sich nachvollziehbar und unzweifelhaft aus den in den zuvor genannten Gerichts- und Verwaltungsakte einliegenden Unterlagen und Dokumente sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und das Zentrale Melderegister.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Die ägyptische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben sowie aus dem vorgelegten gültigen Reisepass. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund des Ausweisdokumentes ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stellte keinen Asylantrag, weshalb die Feststellung getroffen werden konnte, dass es sich beim Beschwerdeführer weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten handelte.
2.2.2. Die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am XXXX sowie während der Anhaltung des Beschwerdeführers bis XXXX in Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer vorlag, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2020, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erlassen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2022, GZ. XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 67 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise. Der Beschwerdeführer reiste am 24.01.2023 aus dem Bundesgebiet nach Ägypten aus. Das auf fünf Jahre befristete Aufenthaltsverbot ist somit bis 24.01.2028 gültig und war daher zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und während der Anhaltung des Beschwerdeführers nach wie vor aufrecht, durchsetzbar und durchführbar.
2.2.3. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass im hier maßgeblichen Zeitraum die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vorgelegen sind. Entsprechendes wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft.
2.2.4. Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.
2.2.5. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft sowie zu seiner Entlassung aus der Schubhaft ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Dass der Beschwerdeführer trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes in das österreichische Bundesgebiet einreiste, ergibt sich aus seinen Angaben, wonach er am 15.05.2024 mit dem Zug aus Italien kommend nach Österreich eingereist sei. Wie unter Punkt II.2.2.2. ausgeführt, besteht gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot, das bis 24.01.2028 gültig ist. Die Einreise des Beschwerdeführers am 15.05.2024 erfolgte daher entgegen des bestehenden Aufenthaltsverbotes.
Das Bundesamt führte im Bescheid aus, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot auch den Besuch von Personen in Österreich ausschließt. Dem ist nicht entgegen zu treten, zumal das Bundesamt diesbezüglich nachvollziehbar ausführte, dass dem Bescheid vom 30.07.2020, mit dem das Aufenthaltsverbot verhängt wurde, die Folgen eines Aufenthaltsverbotes zu entnehmen sind und es im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers liegt sich vor einer Einreise in ein Land über die diesbezüglichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu erkundigen. Dies insbesondere, wenn er in ein Land reist in dem gegen ihn ein Aufenthaltsverbot besteht.
2.3.2. Zudem ergeben sich aus der Einsicht in die Verwaltungsakte keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Einreise bzw. seinen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet den Behörden angezeigt hat. Aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer seit seiner neuerlichen Einreise am 15.05.2024 im österreichischen Bundesgebiet nicht gemeldet war. Der Beschwerdeführer hielt sich daher seit seiner Einreise am 15.05.2024 in Österreich im Verborgenen auf und war für die Behörden nicht greifbar.
2.3.3. Dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtete, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig war, ist – wie im Bescheid ausgeführt – aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Gegen den Beschwerdeführer wurde aufgrund einer von ihm eingegangenen Aufenthaltsehe ein Aufenthaltsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer reiste trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes erneut in das österreichische Bundesgebiet ein, obwohl er wissen musste, dass ihm dies nicht gestattet ist, zumal im Bescheid vom 30.07.2020 explizit angeführt ist, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht nach Österreich einreisen und sich hier auch nicht aufhalten darf. Zudem wird im Bescheid auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frist des Aufenthaltsverbotes mit der nachweislichen Ausreise beginnt. Er hält sich seither in Österreich im Verborgenen auf, wodurch er für die Behörden nicht greifbar war. Im Zuge seiner Festnahme am 19.05.2024 verhielt sich der Beschwerdeführer gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aggressiv, zumal er lautstark zu schreien begann und zwei Mal von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgemahnt wurde, sein aggressives Verhalten einzustellen.
Dass der Beschwerdeführer rückkehrunwillig war, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme am 20.05.2024 und aus der Rückkehrberatung der BBU vom 23.05.2024, wonach er nicht nach Ägypten zurückkehren wolle, er aber nichts gegen eine Überstellung nach Italien habe.
2.3.4. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich, Polen und Ägypten ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 07.10.2023. Dass die Scheinehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2019 nach Ungarn zurückgekehrt ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Das Bundesamt ist im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass zu diesem Zeitpunkt in keiner Weise ein gemeinsames Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und der Ehefrau in Österreich vorliegt. So nannte der Beschwerdeführer befragt nach Verwandten seine Scheinehefrau nicht, sondern gab lediglich seinen Bruder, zwei Onkel und einen Cousin seines Vaters in Österreich sowie einen Cousin in Polen an. Darüber hinaus gab er an, dass in Ägypten seine Mutter, seine „Frau“ und seine Kinder leben würden. Erst auf ausdrückliche Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner „Scheinehegattin“ noch verheiratet sei.
Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügte ergibt sich, aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 20.05.2024. Dass der Beschwerdeführer Unterstützung durch seinen Bruder und seine Freunde habe und eine Unterkunftsmöglichkeit von einem Freund zur Verfügung gestellt erhalten hat, stützt sich ebenso auf seine Angaben, wonach er zuletzt bei einem Freund in einem Hotel bzw. einer Pension gewohnt habe. Dass der Beschwerdeführer sich im Verborgenen aufgehalten hat, ergibt sich daraus, dass er seine Einreise und seinen Aufenthalt in Österreich den Behörden gegenüber nicht anzeigte. Der Beschwerdeführer nannte auch in seiner Einvernahme am 20.05.2024 seine Aufenthaltsadresse in Österreich nicht. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht beruflich verankert ist, ergibt sich aus dem vom Bundesamt erstellten Sozialversicherungsdatenauszug vom 20.05.2024, wonach der Beschwerdeführer keiner beruflichen Tätigkeit nachging. Dass er über keine ausreichenden Existenzmittel verfügte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vom 20.05.2024, wonach er bei seiner Einreise am 15.05.2024 über € 150,00 verfügt hätte und im Zeitpunkt der Einvernahme lediglich über € 50,00 verfüge. Der Anhaltedatei ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft über kein Bargeld verfügte.
2.3.5. Die Feststellungen zum Reisepass und italienischen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kopien. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers hat das Bundesamt aufgrund des vorgelegten bereits mit 19.02.2024 abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitels zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer über keine (gültige) Aufenthaltsberechtigung in Italien verfügt.
2.3.6. Die Feststellungen zur Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, zur Organisation der Abschiebung nach Vorlage des Reisepasses und zur Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten am 31.05.2024, ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 31.05.2024, aus der im Verwaltungsakt einliegenden Buchungsanfrage und dem Bericht der Abschiebung vom 31.05.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil I. – Verfahrenshilfe
3.1.1. Zu Spruchpunkt A.
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (s. auch VwGH 31.8.2017; Ro 2017/21/0004). Für Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 7 Abs. 1 BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG iVm BuLVwG-EGebV. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um eine Gebühr von 30,- Euro.
Eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer bedarf es aufgrund des bestehenden Komplementärmechanismus der Rechtsberatung nicht. Auf Basis des FrÄG 2015 hat der Rechtsberater den Fremden in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten. Den sich aus dem Erkenntnis VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, ergebenden Erfordernissen für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes wird durch die Bereitstellung eines Rechtsberaters ausreichend Rechnung getragen (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0492).
Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und er daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Aus der entsprechenden Anhalte- und Vollzugsdatei ergibt sich ebenfalls, dass der Beschwerdeführer fallgegenständlich keinen verfügbaren Geldbetrag aufweist. Die Antragstellung erwies sich auch nicht als offenbar missbräuchlich oder offenbar aussichtslos.
Es war daher gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr zu bewilligen.
3.1.2. Zu Spruchpunkt B.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Zu Spruchteil II. – Schubhaftbeschwerde
3.2.1. Zu Spruchpunkt A.1. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.2.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
[…]
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
3.2.1.2. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
3.2.1.3. Im vorliegenden Fall lag zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sowie während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Aufenthaltsverbot) vor. Das Bundesamt ordnete die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
3.2.1.4. Das Bundesamt ging aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 3 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf aus.
Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer hat seine Einreise und seinen Aufenthalt in Österreich seit 15.05.2024 den Behörden nicht angezeigt. Er hat sich unbekannten Aufenthaltes aufgehalten und war dadurch für die Behörden nicht greifbar. Der Beschwerdeführer hat dadurch eine (neuerliche) Rückkehr umgangen bzw. Abschiebung verhindert. Das Bundesamt hat den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG daher zu Recht als erfüllt angesehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 2 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein rechtskräftiges und durchsetzbares auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Das gegen den Beschwerdeführer bestehende Aufenthaltsverbot ist bis 24.01.2028 gültig. Der Beschwerdeführer reiste in Kenntnis des bestehenden Aufenthaltsverbotes neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG ist daher erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Es lag zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (gültiges Aufenthaltsverbot) vor. Zudem hat der Beschwerdeführer – wie zu § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ausgeführt – seine Rückkehr bzw. Abschiebung durch seinen unbekannten Aufenthalt und mangels Greifbarkeit für die Behörden behindert. Das Bundesamt hat daher zu Recht auch den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG als erfüllt angesehen.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Zwar lebte ein Bruder und zwei Onkel des Beschwerdeführers sowie ein Cousin seines Vaters in Österreich, jedoch haben diese familiären Anknüpfungspunkte sowie die Unterstützung durch seinen Bruder und seine Freunde und die Unterkunftmöglichkeit seitens eines Freundes, den Beschwerdeführer auch bisher nicht dazu geführt, dass der Beschwerdeführer seine Einreise oder seinen Aufenthalt in Österreich den Behörden angezeigt hat. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer trotz dieser Anknüpfungspunkte und Unterstützungsmöglichkeiten im Verborgenen aufgehalten und war daher nicht für die Behörden greifbar. Er verfügte über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, ging keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügte nicht über ausreichend eigene Existenzmittel. Das Bundesamt ging daher zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer insgesamt keine derart starken familiären bzw. soziale Anknüpfungspunkte und/oder Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten verfügte, von denen anzunehmen ist, dass sie ihn von einem Untertauchen und neuerlichen Aufenthalt im Verborgenen abhalten werden. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher erfüllt.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass das Bundesamt daher zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 3 und Z 9 FPG ausgegangen ist.
Das Bundesamt ist auch zu Recht von Sicherungsbedarf ausgegangen. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Der Beschwerdeführer reiste trotz bestehendem Aufenthaltsverbotes nach Österreich, hielt sich trotz familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte und deren Unterstützung und Unterkunftmöglichkeit im Verborgenen auf und war für die Behörden nicht greifbar. Zudem verhielt er sich während seiner Festnahme aggressiv. Sowohl das Vorverhalten des Beschwerdeführers als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose (der Beschwerdeführer war nicht vertrauenswürdig und nicht rückkehrwillig), zeigen deutlich auf, dass beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko des Untertauchens sowie ein Sicherungsbedarf gegeben sind. Das Bundesamt führte daher zutreffend aus, dass aus seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens geschlossen werden kann, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Das Bundesamt ist daher auch zu Recht von Sicherungsbedarf ausgegangen.
Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es das Bundesamt unterlassen hat sich mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, weshalb ein relevanter Begründungsmangel vorliege, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesamt sowohl die familiären Anknüpfungspunkte festgestellt und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung entsprechend gewürdigt hat. Dass der Beschwerdeführer auch bei seinem Bruder wohnen könne und dessen entsprechende Adresse, wurde erstmals in der Beschwerde vorgebracht, sodass es an der Beurteilung des Bundesamtes bei Anordnung der Schubhaft nichts zu ändern vermag. Zudem war selbst unter der Annahme, dass er bei dem mit Beschwerde namhaften gemachten Bruder wohnen könnte, die Fluchtgefahr und der Sicherungsbedarf aufgrund des vom Beschwerdeführers in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens nicht relevant gemindert, zumal der Bruder sowie die Unterstützung durch den Bruder und Freunde sowie die Unterkunftsmöglichkeit eines Freundes ihn auch bisher nicht von seinem Aufenthalt im Verborgenen abgehalten haben, weshalb die Einvernahme des beantragten Zeugen unterbleiben konnte. Der Beschwerdeführer ist – wie im Bescheid ausgeführt – trotz bestehendem Aufenthaltsverbotes nach Österreich eingereist, war für die Behörden durch seinen Aufenthalt im Verborgenen nicht greifbar und hat sich bei der Festnahme unkooperativ und aggressiv verhalten, indem er lautstark zu schreien begann und zwei Mal von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgemahnt wurde. Das Bundesamt ist somit zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf ausgegangen.
3.2.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Ein Bruder, zwei Onkel und Freunde des Beschwerdeführers sowie ein Cousin seines Vaters halten sich in Österreich auf, zu welchen der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben jedoch in keinem Abhängigkeitsverhältnis stand. Der Beschwerdeführer hat durch die neuerliche Einreise in das Bundesgebiet entgegen einem bestehenden Aufenthaltsverbotes und durch seinen Aufenthalt im Verborgenen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist die fremdenrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Insbesondere ist auch aufgrund des vom Beschwerdeführer bei der Festnahme aggressiven Verhaltens evident, dass er nicht bereit war, mit den Behörden zu kooperieren. Der Beschwerdeführer war in Österreich auch nicht beruflich verankert und die familiären bzw. sozialen Kontakte haben den Beschwerdeführer auch bisher nicht von einem Aufenthalt im Verborgenen abhalten können. Durch das gegen den Beschwerdeführer bis 24.01.2028 gültige Aufenthaltsverbot hat die Republik Österreich zudem ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland keine rechtliche Deckung findet. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Ausreise des Beschwerdeführers, klar erkennen. Das Bundesamt hat im Zuge der durchgeführten Abwägung daher zu Recht angenommen, dass das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des Beschwerdeführers die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.
Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stand der Anordnung der Schubhaft sowie der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht entgegen.
Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung iSd § 80 Abs. 1 FPG, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt 11 Tage angehalten. Die Anhaltedauer ist großteils auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer zunächst kein Reisedokument vorgelegt hatte, weshalb zunächst ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer eingeholt werden musste. Das Bundesamt hat mit der Verhängung der Schubhaft das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Reisepass vorgelegt hat, hat das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers per Flugzeug binnen weniger Tage organisiert. Verzögerungen auf Seiten des Bundesamtes sind daher nicht erkennbar. Das Bundesamt hat daher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt.
Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
3.2.1.6. Zu prüfen ist des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte.
Dem Bundesamt ist beizupflichten, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht kam. Doch auch mit einer konkreten Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung hätte nicht das Auslangen gefunden werden können. Dem Bundesamt kann nicht entgegentreten werden, wenn es aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten nicht vertrauenswürdigen und unkooperativen Verhaltens (Einreise trotz bestehendem Aufenthaltsverbotes, Aufenthalt im Verborgenen, aggressives Verhalten bei der Festnahme, Rückkehrunwilligkeit), das jedoch Voraussetzung für die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels wäre, davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer der behördlichen Greifbarkeit entziehen würde. Auch seine familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte sowie Unterstützungs- und Unterkunftmöglichkeiten haben den Beschwerdeführer bisher nicht von einem Aufenthalt im Verborgenen abgehalten. Aufgrund des massiv unkooperativen und vertrauensunwürdigen Verhaltens des Beschwerdeführers war auch nach der Vorlage seiner Identitätsdokumente und dem Vorbringen am 28.05.204, dass es „okay“ sein wenn er nach Ägypten müsse, weiterhin nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten, zumal er sich bisher rückkehrunwillig zeigte und er aufgrund des bereits fortgeschrittenen Verfahrensstadiums konkret mit der baldigen Abschiebung rechnen musste. Der Beschwerdeführer war weder kooperativ noch vertrauenswürdig, dies ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung von gelinderen Mitteln. Es war vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden erneut im Verborgenen halten wird um sich einer Außerlandesbringung zu entziehen. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft war daher notwendig, um seine Abschiebung zu sichern.
Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden kann.
3.2.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte somit eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorlagen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zu Spruchpunkt A.2. – Kostenersatz
§ 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt hat einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, gestellt und in eventu den Ersatz der Barauslagen gemäß § 35 VwGVG in Höhe von € 30,00 beantragt.
Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt € 426,20.
Dem Beschwerdeführer wurde die beantragte Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr gewährt, sodass über den vom Beschwerdeführer in eventu gestellten Antrag auf Kostenersatz nicht mehr zu entscheiden war.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Zu sämtlichen relevanten Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt.
3.2.3. Zu Spruchpunkt B. – Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
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