BVwG W600 2293867-1

BVwGW600 2293867-110.12.2024

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34 Abs2
BFA-VG §40 Abs1 Z1
BuLVwG-EGebV §1
BuLVwG-EGebV §2
B-VG Art133 Abs4
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §8a Abs1
VwGVG §8a Abs2
ZPO §64 Abs1 Z1 lita
ZPO §64 Abs1 Z1 litc

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W600.2293867.1.00

 

Spruch:

 

W600 2293867-1/39E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Liberia, rechtlich vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ronald FRÜHWIRTH, betreffend die Festnahme am XXXX 2024, 22:15 Uhr, und anschließenden Anhaltung im Stande der Festnahme bis 07.05.2024, 14:34 Uhr, zu Recht:

 

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG iVm. 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers am XXXX 2024 sowie dessen Anhaltung vom XXXX 2024, 22:15 Uhr bis 07.05.2024, 14:34 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

II. Die belangte Behörde (der Bund) hat der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 1 Z 1 VwG- Aufwandersatzverordnung Aufwendungen in Höhe von EUR 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

IV. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO iVm. §§ 1 und 2 VwG-Eingabengebührverordnung sowie der Gebühren für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit c ZPO stattgegeben und diese bewilligt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX 2024, um 22:15 Uhr aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA an seiner Wohnadresse im Bundesgebiet von Polizisten festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) überstellt.

2. Am 07.05.2024 wurde der BF einer Expertendelegation des Staates Liberia im Rahmen eines Videointerviews im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft vorgeführt.

3. Der BF wurde am 07.05.2024, 14:34 Uhr, aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.

4. Mit per Elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 18.06.2024 eingebrachten Schriftsatz, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen seine Festnahme am XXXX 2024, 22:15 Uhr und anschließenden Anhaltung bis 07.05.2024, 13:34 Uhr. Zudem erhob der BF Beschwerde wegen der Verweigerung der Teilnahme seiner – für das fremdenrechtliche Verfahren des BF bevollmächtigten – Rechtsvertretung, Diakonie Flüchtlings GmbH (im Folgenden: Diakonie), am Interview des BF durch die Expertendelegation des Staates Liberia. Unter anderem wurde ein Antrag auf Kostenersatz sowie, unter Verweis auf die Nachreichung eines Vermögensbekenntnisses, Zuerkennung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr sowie der Barauslagen für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen beantragt.

5. Die belangte Behörde legte die zugehörigen Verwaltungsakte dem BVwG vor und gab am 26.06.2024 eine Stellungnahme ab.

6. Dem BF wurde die Möglichkeit geboten auf die Stellungnahme des BFA zu replizieren.

7. Mit Schriftsatz vom 08.08.2024, dem RV des BF zugestellt am 09.08.2024, wurde der BF zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses binnen 14 Tagen aufgefordert. In einem wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Falle der nicht fristgerechten Vorlage des Vermögensbekenntnisses gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.

8. Am 16.08.2024 gab der BF eine Stellungnahme ab und legte er ein Vermögensbekenntnis vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

 

Am 21.11.1996 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig am 30.11.1998 abgewiesen wurde. (vgl. Asyl-Akt, Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 25.11.1998, AS 103 [OZ 15]; Übernahmebestätigung vom 30.11.1998 AS 119 [OZ 15])

Mit Bescheid der damaligen BPD XXXX vom 28.05.1997, wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot von 5 Jahren erlassen. (vgl. Akt-Teil 2, Bescheid BPD XXXX , AS 67f)

Mit Bescheid der damaligen BPD XXXX vom 01.02.2000, wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. (vgl. Akt-Teil 2, Bescheid BPD XXXX , AS 343f)

Am 01.02.2000 stellte der BF einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, welcher mit Bescheid der BPD XXXX vom 15.10.2007 als unzulässig zurückgewiesen wurde. (vgl. Akt - Teil 3, Bescheid BPD XXXX , AS 914f)

Am 02.02.2000 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, (Asyl-Akt, Niederschrift der BPD XXXX , vom 01.02.2000, AS 9f) welcher mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 17.02.2000 zurückgewiesen wurde. (vgl. Asyl-Akt, Bescheid BFA, AS 27f; Akt-Teil 2 AS 350f)

Am 21.03.2013 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, welcher letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 24.03.2015 abgewiesen wurde. (vgl. Akt-Teil 3, Erkenntnis BVwG, AS 1133f)

Am 14.10.2015 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots vom 01.02.2000, welcher mit Bescheid des BFA vom 04.07.2027 stattgegeben wurde. (vgl. Akt-Teil 3, Bescheid BFA, AS 1306f)

Am 14.10.2015 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, welcher letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 28.06.2018, abgewiesen wurde. In einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Liberia für zulässig erklärt und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt. (vgl. Akt Teil 3, Erkenntnis BVwG, AS 1453f)

Mittels Ladungsbescheid des BFA vom 21.10.2015, wurde der BF für den 28.10.2015 zur Klärung seiner Identität zwecks Vorführung an die Delegation von Liberia geladen, die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 21.10.2015 als unbegründet abgewiesen. (vgl. Erkenntnis des BVwG, GZ.: XXXX , vom 22.02.2017, AS 1234ff) Dem Ladungstermin am 28.10.2015 blieb der BF unentschuldigt fern. (vgl. Akt-Teil 4, Bericht des BFA vom 30.10.2024, AS 239)

Mittels Ladungsbescheid vom 27.10.2017 wurde der BF für den 09.11.2017 zur Klärung seiner Identität zwecks Vorführung vor die Delegation von Liberia geladen. (vgl. Akte Teil 3, Ladungsbescheid, AS 1356f) Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 31.10.2017 zugestellt. (vgl. Akt-Teil 3, Zustellbestätigung, AS 1369) Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.06.2018, wurde die Beschwerde des BF gegen den besagten Ladungsbescheid abgewiesen. (vgl. Akt-Teil 3, Erkenntnis BVwG, AS 1453f)

Dem Ladungstermin am 09.11.2017 blieb der BF unentschuldigt fern. (vgl. Akt-Teil 3, Interne Benachrichtigung des BFA vom 13.11.2017, AS 1393f)

Der BF stellte am 27.06.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG (vgl. Akt-Teil 4, Antrag, AS 14f) welcher mit Bescheid des BFA vom 22.03.2024, dem BF zugestellt am 27.03.2024, als unzulässig zurückgewiesen wurde. In einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt 3-jährigen Einreiseverbot erlassen, die Abschiebung des BF nach Liberia für Zulässig erklärt, dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. (vgl. Akt-Teil 4, Bescheid BFA, AS 137ff; Zustellbestätigung, AS 197)

 

Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 24.04.2024 Beschwerde an das BVwG (vgl. AKT-Teil 4, Beschwerdeschrift, AS 201f), welche nach wie vor ebendort anhängig ist. (vgl. GZ.: XXXX )

 

Am 25.04.2024 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gestützt auf § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, wonach der BF zwischen XXXX 2024, 22:00 Uhr und 07.05.2024, 10:00 Uhr zum Zwecke seiner Vorführung im Stande der Anhaltung vor eine Expertendelegation des Staates Liberia zur Identitätsfeststellung des BF festzunehmen ist. Begründet wurde der besagte Festnahmeauftrag damit, dass die Voraussetzung für aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorliegen und der BF einen Ladungsbescheid nicht befolgt habe. (vgl. Akt-Teil 4, Festnahmeauftrag, AS 233)

 

Der BF wurde am XXXX 2024, 22:15 Uhr an seiner Wohnadresse von Polizisten festgenommen, mittels Informationsblatt über selbige belehrt und ihm der Festnahmeauftrag sowie der Dursuchungsauftrag des BFA ausgefolgt. Der BF verweigerte dabei mit seiner Unterschrift die Übernahme der genannten Dokumente zu bestätigen. (vgl. Akt Teil 4, LPD XXXX Anhalteprotokoll I und II vom XXXX 2024, AS 255ff; LPD XXXX Bericht vom XXXX 2024, AS 273f)

 

Am 07.05.2024 wurde der BF im Stande der Anhaltung vor einer per Video-Telefonie stattgefunden Expertendelegation des Staates Liberia durch Polizisten im Auftrag des BFA vorgeführt. (vgl. Akt Teil 4, Vorführersuchen des BFA vom 06.05.2024, AS 331f; Bericht des BFA vom 07.05.2024, AS 339)

 

Am 07.05.2024, 14:34 Uhr wurde der BF aus der Anhaltung entlassen. (vgl. Akt Teil 3, Entlassungsschein vom 07.05.2024, AS 345)

 

1.2. Weitere Feststellungen:

 

Der BF war im Zeitpunkt seiner Festnahme und Anhaltung weder asylberechtigt noch subsidiär schutzberechtigt. Die Identität des BF sowie dessen Staatsbürgerschaft standen nicht fest. Er besaß weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates. Ferner war der BF nicht im Besitz eines zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels.

 

Der BF wurde am XXXX 2024, 22:15 Uhr, aufgrund eines gegen ihn am 25.04.2024 vom BFA erlassenen sich auf § 34 Abs. 2 Z 1 FPG stützenden Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum alleinigen Zwecke der Vorführung des BF vor eine Expertendelegation von Liberia zur Identifizierung desselben mit Ziel der Erlangung eines Heimreisezertifikates an seiner Wohnadresse im Bundesgebiet festgenommen und hernach bis 07.05.2024, 14:34 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.

 

Das BFA beabsichtigte nicht eine weitere aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und stützte den Festnahmeauftrag auf die Nichtbefolgung eines auf §§ 46 Abs. 2b BFA-VG iVm. 19 AVG gestützten Mitwirkungs- bzw. Ladungsbescheides des BFA vom 27.10.2017, durch den BF. Mit besagtem Ladungsbescheid wurde dem BF aufgetragen sich am 09.11.2017, 09:30 Uhr, in den Räumlichkeiten des BFA zum Zwecke der Einholung eines Ersatzreisedokumentes durch Befragung und Klärung der Identität des BF und dessen Herkunft einzufinden. Für den Fall, dass der BF diesen Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet, wurde ihm die Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angedroht. In einem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.06.2018 wurde besagter Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Der BF kam der Ladung nicht nach.

 

Eine Einvernahme des BF seitens des BFA hat während seiner Anhaltung nicht stattgefunden und wurde der BF am 07.05.2024 im Auftrag des BFA von Polizisten einer Expertendelegation des Staates Liberia via Video-Telefonie vorgeführt.

 

Der BF wies beginnend mit 13.09.1999 Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Seit 09.05.2007 war der BF durchgehend im Bundesgebiet, zuletzt aufrecht beginnend mit 18.02.2021 in XXXX , gemeldet.

 

Der BF bezog Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, ging keiner Erwerbstätigkeit nach und war nicht im Besitz von Bargeldmittel.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakte des BFA und in den vorliegenden Akt des BVwG, darin insbesondere in die Beschwerde und Stellungnahmen des BFA und des BF, sowie in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

 

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der angeführten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei und ergeben sich die unter Punkt II.1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche oben jeweils in Klammer zitiert und vom BF nicht bestritten wurden. Ferne wurde der Verfahrensgang vom BFA in seiner Stellungnahme vom 26.06.2024 (vgl. OZ 29) dargelegt und dieser vom BF in seiner Stellungnahme vom 16.08.2024 (vgl. OZ 32) nicht beanstandet.

 

2.2. Zu den weiteren Feststellungen:

Die Feststellungen, dass weder die Identität noch die Staatsbürgerschaft des BF feststand, beruht auf dem Umstand, dass der BF keine Dokumente – im Original – in Vorlage brachte und an der Feststellung seiner Staatsbürgerschaft nicht mitwirkte (vgl. Akt- Teil 3, Aktenvermerk der BH XXXX vom 31.01.2007, AS 862; Ergebnisbericht der Botschaft von Liberia vom 02.02.2007, AS 863; Mitteilung der LPD XXXX vom 15.01.2013, AS 1100; Akt-Teil 4, Bericht des BFA vom 30.10.2015, AS 239f). Der BF behauptete, zuletzt in seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vom 27.06.2023, die oben im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) zu führen und Staatsbürger von Liberia zu sein. (vgl. Akt-Teil 4 AS 14f) Den Akten kann zudem entnommen werden, dass der BF wiederholt Interviewterminen vor einer Experten-Delegation des Staates Liberia fernblieb und bereits ein Sprachgutachten verweigerte. (vgl. Akt- Teil 3, Mitteilung der LPD XXXX vom 15.01.2013, AS 1100; Akt-Teil 4, Bericht des BFA vom 30.10.2015, AS 239f) Letztlich brachte der BF in seiner gegenständlichen Beschwerdeschrift erneut vor, die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) zu führen und Staatsbürger von Liberia zu sein. (vgl. OZ 1)

Die Festnahme des BF aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA vom 25.04.2024 beruht auf den jeweiligen Berichten/Anhalteprotokollen der LPD XXXX vom XXXX 2024. Diesen kann entnommen werden, dass der BF am XXXX 2024. 22:15 Uhr an seiner Wohnadresse festgenommen und in ein PAZ eingeliefert wurde. (vgl. Akt-Teil 4 AS 255f) Ferner lässt sich dies auch aus der Anhaltedatei entnehmen und liegt eine Ausfertigung des Festnahmeauftrages im Akt ein. (vgl. Akt-Teil 4 AS 223)

Eine Einvernahme des BF während seiner Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ferner wurde die Vornahme einer Einvernahme des BF im besagten Zeitraum weder vom BFA noch vom BF behauptet.

Die Erlassung eines Festnahmeauftrages durch das BFA gegen den BF am 25.04.2024 beruht auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung desselben. (vgl. Akt- Teil 4 AS 233f)

Dass das BFA den Festnahmeauftrag unter anderem auf den oben zitierten – mit Erkenntnis des BVwG vom 21.11.2017 bestätigten – Mitwirkungsbescheid des BFA vom 27.10.2017 stützte, beruht auf einer internen Mail des BFA vom 25.04.2024, wonach die Festnahme des BF zum Zwecke seiner Vorführung vor eine Experten-Delegation des Staates Liberia, zumal der BF eine diesbezügliche Ladung im Jahr 2017 nicht befolgt habe und Interviewtermine selten seien, intern angeordnet wurde. (vgl. AKT-Teil 4 AS 223) Ferner erschließt sich dies auch aus der Stellungnahme des BFA vom 20.06.2024. So gab das BFA an, dass dem BF mit Bescheid die Mitwirkung gemäß § 46 Abs. 2b FPG auferlegt wurde an seiner Identitätsfeststellung mitzuwirken, er dies aber unterlassen habe und der Festnahmeauftrag sich unter anderem auf die Nichtbefolgung der Ladung stütze. (vgl. OZ 29) Letztlich findet sich im Akt keine aktuellere Ladung bzw. kein aktuellerer Mitwirkungsbescheid einliegend, weshalb kein Zweifel daran bestehen kann, dass das BFA die Festnahmeanordnung unter anderen auf die unterlassene Befolgung des BF der mit besagtem Bescheid auferlegten Verpflichtung gestützt hat.

Die Nichtbefolgung der Ladung durch den BF ergibt sich aus des diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme des BFA, welchen seitens des BF nicht entgegengetreten wurde, sowie einem Bericht des BFA vom 13.11.2017, in welchem festgehalten wurde, dass der BF dem Delegationstermin am 09.11. und 10.11.2017 fernblieb. (Akt-Teil 3 AS 1393f)

Dass die Festnahme des BF einzig seiner Vorführung vor eine Experten-Delegation des Staates Liberia, wegen der Feststellung der Identität des BF zum Zwecke der Erlangung eines Heimreisezertifikates diente, beruht zum einem auf der Begründung des Festnahmeauftrages, welcher wie folgt lautet: „Es ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen. Der Fremde hat ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der das Zwangsmittel der Festnahme angedroht war, nicht Folge geleistet. Es ist beabsichtigt Genannten zwecks ldentitätsfeststellung der am 07.05.2024 anberaumten Expertendelegation Liberia (VT Liberia) im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl RD XXXX im Stande der Anhaltung zwecks IdentitätsfeststeIIung vorzuführen.“ Ferner wird im vom BFA erlassenen Durchsuchungsauftrag vom 25.04.2024 begründend ausgeführt, dass beabsichtigt sei den BF im Stande der Anhaltung im Rahmen des im BFA anberaumten VT Liberia am 07.05.2024 um 13:00 Uhr der liberianischen Expertendelegation zwecks Identitätsfeststellung vorzuführen. (vgl. Akt-Teil 4 AS 237f) Zum anderen wurde mit Vorführersuchen des BFA vom 06.05.2024 die Vorführung des BF im Stande der Anhaltung am 07.05.2024, 13:00 Uhr, vor die „Vertretungsbehörde Botschaft von Liberia, im Rahmen des ha. stattfindenden VT Liberia“ angeordnet. (vgl. Akt-Teil 4 AS 331) Zudem wurde mit ebenfalls im Akt einliegenden Entlassungsschein vom 06.05.2024 die Entlassung des BF aus der Verwaltungsverwahrungshaft, unmittelbar nach erfolgter Vorführung zum Interviewtermin vor die Experten-Delegation von Liberia, angeordnet. (vgl. Akt-Teil 4 AS 333) Darüber hinaus, lag im Zeitpunkt der Festnahme des BF gegen diesen eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2018 vor (vgl. Akt – Teil 3, Erkenntnis des BVwG vom 28.06.2018, AS 1453f), hat das BFA mit Bescheid vom 22.03.2024 eine neuerliche – sich in Beschwerde befundene – Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (vgl. Akt-Teil 4 AS 137ff) und wurde der BF zu keinem Zeitpunkt während seiner Anhaltung niederschriftlich einvernommen. In der Stellungahme des BFA vom 20.06.2024 wird zudem ausgeführt, dass die Festnahme und zwangsweise Vorführung des BF erforderlich gewesen sei, da sich der BF bisher vehement geweigert habe, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes nicht gekümmert und auch keine Rückkehrberatungsorganisation kontaktiert habe. Ferner vermittelt der vom BF gestellte Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stünde dieser der Effektuierung einer Ausreiseentscheidung nicht entgegen. Zudem komme nach der geltenden Rechtsprechung, der Außerlandesbringung straffälliger Fremder eine besondere Priorität zu und sei daher die zwangsweise Außerlandesbringung des BF im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit dringend erforderlich. (vgl. OZ 29) Damit lässt das BFA erkennen, bei der gegenständlich angefochtenen Maßnahme die Außerlandesbringung des BF, sohin die Effektuierung einer gegen diesen erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor Augen gehabt zu haben und zu diesem Zwecke die Identitätsfeststellung des BF, mit dem Ziel ein Heimreisezertifikat für diesen zu erhalten, durch Vorführung vor eine Expertendelegation von Liberia, zu bewerkstelligen. Dies wird dadurch bekräftigt, dass das BFA den BF zu keinem Zeitpunkt während seiner Anhaltung einvernommen hat, was letztlich nicht erkennen lässt, dass das BFA – wie unter anderem im Festnahmeauftrag vermerkt – die Erlassung einer neuerlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bezweckt hat, was letztlich auch vor dem Hintergrund, dass eine solche mit Bescheid des BFA erst am 22.03.2024 ergangen ist, nicht nachvollzogen werden könnte.

Vor diesem Hintergrund steht für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass das BFA nicht beabsichtigte eine weitere aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF zu erlassen und die Festnahme des BF einzig dessen Vorführung vor die Experten-Delegation von Liberia, zum Zwecke der Feststellung seiner Identität, mit dem Ziel ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen galt.

Einem im Akt einliegenden Bericht des BFA vom 07.05.2024, kann entnommen werden, dass der BF am 07.05.2024 der Experten-Delegation von Liberia vorgeführt wurde. (vgl. Akt-Teil 4 AS 339)

Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besaß, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Es handelte sich bei dem BF zudem weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Wie dem Verwaltungsakt und dem Fremdenregister entnommen werden kann, stellte der BF wiederholt Asylanträge in Österreich, die jedoch allesamt rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden.

Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister konnte ermittelt werden, dass der BF über keinen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel verfügte, und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF einen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates innehatte. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht behauptet. Darüber hinaus wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG, mit – vom BF angefochtenen – Bescheid des BFA vom 22.03.2024, abgewiesen und war das Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der Festnahme des BF und dem Zeitraum seiner Anhaltung beim BVwG anhängig. (vgl. XXXX )

Die Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft vom XXXX 2024, 22:15 Uhr bis 07.05.2024, 14:34 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegtem Verwaltungsakt des BFA, sowie aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Ferner wurde dieser Sachverhalt weder vom BFA noch vom BF bestritten. Vielmehr brachte der BF eine Haftbestätigung der LPD XXXX in Vorlage, mit welcher die Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft im besagten Zeitraum bestätigt wird. (vgl. OZ 1)

Die Wohnsitzmeldungen des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung, das Nichtnachgehen von Erwerbstätigkeiten sowie der Nichtbesitz von Bargeldmitteln beruhen auf einer Abfrage des GVS-Informationssystem sowie auf einem Sozialversicherungsauszug in Zusammenschau mit den Angaben des BF in seinem Vermögensbekenntnis. Der Nichtbesitz von Bargeldmittel erschließt sich zudem aus dem Umstand, dass der BF laut GVS-Informationssystem Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und gemäß eines Sozialversicherungsauszuges keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, was letztlich, mangels regelmäßiger Einnahmequellen neben dem Grundversorgungsbezug, nicht erkennen lässt, dass der BF über relevante Bargeldmittel verfügte.

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Spruchteil A)

 

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe der Beschwerde):

3.1.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet, wie folgt:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

 

Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 BFA-VG lautet wie folgt:

 

„§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

 

Der mit „Festnahme“ betitelte § 40 BFA-VG lautet wie folgt:

 

„§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“

 

 

Der mit „Rechte des Festgenommenen“ betitelte § 41 BFA-VG lautet:

„§ 41. (1) Jeder gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.

(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.“

Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt:

„Artikel 1

(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.“

Art. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt:

„Artikel 2

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist;

2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,

a) zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand innehat,

b) um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder

c) um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern;

3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;

4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen;

5. wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde;

6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen;

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

(2) Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

 

Art. 4 Abs. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt:

„Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt.“

Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise:

„Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

[...]

f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

(2) Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.

[…]

(4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

[…]“

Vorsorge treffen.“

3.1.2. Gemäß § 39 Abs. 5 zweiter Satz FrPolG 2005 ist die Anhaltung eines Fremden, der nach § 39 Abs. 1 FrPolG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des § 36 Abs. 1 VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204).

3.1.3. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 3447 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im nach Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Festnahme des BF am XXXX 2024, 22:15 Uhr, und unmittelbar darauffolgenden – verfahrensgegenständlichen – Anhaltung bis 07.05.2024, 14:34 Uhr.

3.1.4. Der BF wurde – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – am XXXX 2024, um 22:15 Uhr, gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm. § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, in Vollziehung des am 25.04.2024 erlassenen Festnahmeauftrages des BFA, an seiner Wohnadresse in Österreich festgenommen und unmittelbar anschließend bis 07.05.2024, 14:34 Uhr, angehalten.

Die Materialen führen zu § 34 Abs. 2 BFA-VG wie folgt aus:

„Abs. 2 regelt jene Fälle, in welchen ein Festnahmeauftrag durch das Bundesamt angeordnet werden kann, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet werden soll. Wie es auch die Praxis des gegenwärtigen fremdenpolizeilichen Verfahrens zeigt, ist es in diesem Zeitpunkt zum Teil unerlässlich, die Festnahme von Fremden anzuordnen, ohne sie vorher vor die Behörde und nunmehr das Bundesamt zu laden. Ansonsten wäre die Durchführung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vom Willen des Fremden am Verfahren mitzuwirken und sich diesem nicht zu entziehen abhängig. Hat der Fremde nur einen vorübergehenden oder gar keinen Lebensmittelpunkt in Österreich, ist es für ihn ungleich leichter, sich dem Zugriff des Bundesamtes nach Kenntnis von dessen Absicht zu entziehen, ohne Österreich auch zu verlassen. Im Rahmen einer Vorführung kann das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ein aufenthaltsbeendendes Verfahren einleiten und Maßnahmen zur Sicherung desselben setzen. Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sind stets zu beachten.“ (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP , S 25)

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Zweck der gegenständlichen Festnahme des BF einzig dessen Vorführung vor eine Expertendelegation, zum Zwecke seiner Identifizierung, mit dem Ziel der Erlangung eines Heimreisezertifikates (im Folgenden: HRZ). Die Erlassung einer neuerlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme seitens des BFA war nicht angedacht gewesen und wurde eine dementsprechendes Verfahren auch nicht eingeleitet. Mit Blick auf die zuvor zitierten Materialien zur Bestimmung des BFA § 34 Abs. 2 BFA-VG, war daher verfahrensgegenständlich der Festnahmegrund des vom BFA herangezogenen § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG schon aus diesem Grund nicht erfüllt. Darüber hinaus findet sich im Akt keine dementsprechende dem BF persönlich zugestellte – die Festnahme nach besagter Norm androhende – Ladung iSd. besagten Norm. Der BF wurde mit Mitwirkungsbescheid/Ladungsbescheid des BFA vom 27.10.2017 gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2b FPG aufgefordert sich am 09.11.2017, 09:30 Uhr in den Räumlichkeiten des BFA, zum Zwecke der Einholung eines Ersatzreisedokumentes durch Befragung und Klärung der Identität des BF und dessen Herkunft, einzufinden. Für den Fall, dass der BF diesen Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet, wurde ihm die Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG angedroht. In einem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.11.2017 wurde besagter Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Insofern das BFA seinen Festnahmeauftrag nunmehr auf die Nichtbefolgung dieser – gemäß § 46 Abs. 2b FPG zur Erlangung einer für die Abschiebung notwendigen Bewilligung dienlichen – Ladung bzw. dieses Mitwirkungsbescheides durch den BF stützte, hat das BFA sich bei der Rechtsnorm vergriffen, zumal dieser Fall nicht von § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfasst ist. Vielmehr wäre – ungeachtet der gegenständlich nicht zu beurteilenden Zulässigkeit – allenfalls eine Festnahme bei Nichtbefolgung eines Ladungsbescheides/Mitwirkungsbescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG dem Grunde nach auf § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG – wie im besagten Mitwirkungsbescheid angemerkt – zu stützen gewesen.

Demzufolge erweist sich die Festnahme des BF am XXXX 204, 22:15 Uhr gestützt auf § 34 Abs. 2 Z 1 BFA-VG im Ergebnis als rechtswidrig, was letztlich auch für die darauf gestützte Anhaltung des BF bis 07.05.2024, 14:34 Uhr zu gelten hat. (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/21/0248: wonach die auf eine untaugliche Grundlage gestützte Festnahme und Anhaltung nicht dadurch zu einer rechtmäßigen Maßnahme wird, dass eine andere (aber nicht herangezogene) Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden wäre.)

Unbeschadet dessen, erweist sich die Festnahme und Anhaltung des BF im konkreten Fall auch als unverhältnismäßig. Die belangte Behörde hat darauf zu achten, dass sie die Anhaltedauer so kurz als möglich hält und die notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zeitgerecht und zügig trifft. Wie oben ausgeführt, dürfen die höchstzulässigen Fristen der Anhaltung von Fremden nicht ohne hinreichende Begründung zur Gänze ausgenutzt werden, sondern darf die Dauer der Anhaltung die notwendige Zeit, welche für die Durchführung der notwendigen Amtshandlungen benötigt wird, nicht überschreiten. Im gegenständlichen Fall war der belangten Behörde der Interviewtermin des BF jedenfalls bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages am 25.04.2024 bekannt, sodass diese seit diesem Zeitpunkt die notwendigen Maßnahmen zur Vorführung des BF planen und organisieren hat können. Da der BF jedenfalls ab 09.05.2007 über durchgehende Wohnsitzmeldungen in Österreich verfügte und zuletzt ab 18.02.2021 an derselben Wohnadresse im Bundesgebiet gemeldet war, und die Festnahme des BF den einzigen Zweck verfolgte, diesen am 07.05.2024 einer Delegation von Liberia vorzuführen, lagen keine hinreichenden Gründe dafür vor, eine Verhaftung des BF bereits am XXXX 2024, 22:15 Uhr, sohin etwas mehr als 38 Stunden vor der geplanten Vorführung vorzunehmen. Gründe, dass eine zeitnah zum Interviewtermin des BF vorgenommene Festnahme nicht möglich und/oder dem Zweck selbiger nicht genügt hätte, wurden vom BFA nicht vorgebracht. Auch lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, welche erkennen lassen, dass eine zeitnahe Festnahme des BF den Zweck selbiger nicht erfüllt hätte. So hat der BF zwar wiederholt Ladungen des BFA missachtet und zeigte derselbe sich nicht kooperativ. Jedoch war der BF durchgehend seit dem Jahr 2007 in Österreich gemeldet, ging die belangte Behörde – wie dem Durchsuchungs- und Festnahmeauftrag des BFA zu entnehmen ist – davon aus, dass der BF an seiner Meldeadresse aufhältig war, und konnte der BF letztlich an seiner damals aktuellen Meldeadresse festgenommen werden, sodass letzten Endes keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass eine – ihm zuvor nicht angekündigte – Festnahme an seiner Meldeadresse nicht zeitnah zum Interviewtermin erfolgreich vorgenommen hätte werden können.

Im Ergebnis ist der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Spruchpunkte II. und III. (Kostenersatz):

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG)“ betitelte § 35 VwGVG lautet:„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten: 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

Die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet auszugsweise:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

(…)“

§ 1 der VwG-Eingabengebührverordnung lautet:

„§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

(2) Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen; dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle der Behörde oder des Gerichtes, bei der (bei dem) die Eingabe (samt Beilagen) eingebracht wird, hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Beleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode (§ 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung), unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.

(5) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat gemäß § 34 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 das Finanzamt Österreich darüber in Kenntnis zu setzen.“

Gemäß § 2 VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360; siehe auch VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0042: „Dass der Revisionswerber Aufwandersatz im Umfang des Pauschbetrags - zumindest für Schriftsatzaufwand, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG auch für Verhandlungsaufwand - sowie für die Beschwerdegebühr beantragt hat, kommt in seinem im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Antrag "Kostenersatz zuzuerkennen" hinlänglich zum Ausdruck.“)

Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).

Legt die belangte Behörde die erforderlichen Verwaltungsakte nicht vollständig vor, steht ihr der Ersatz für den Vorlageaufwand nicht zu (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525

3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG erhoben. Mit gegenständlicher Beschwerde beantragte der BF den Ersatz des durch die Beschwerde entstandenen Aufwands zu Handen seines Vertreters. (OZ 1).

Das BFA legte den gegenständlichen Verwaltungsakt am 20.06.2024 vor. Mit behördlicher Stellungnahme vom 20.06.2024 wurde die Abweisung der Beschwerde und der Zuspruch einer Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 57,40 als Ersatz für den Vorlageaufwand, von EUR 368,80 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand sowie von EUR 461,- als Ersatz einer allfällig durchgeführten mündlichen Verhandlung beantragt (OZ 19).

3.2.3. Da der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung des BF antragsgemäß stattgegeben und festgestellt wurde, dass die Festnahme des BF am XXXX 2024 sowie die unmittelbar anschließende Anhaltung desselben bis 07.05.2024 rechtswidrig war, ist der BF obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gegenständlich gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung Kostenersatz. Dieser umfasst – unter Berücksichtigung einer nicht erfolgten mündlichen Verhandlung und der mit gegenständlicher Entscheidung unter einem zuerkannten Verfahrenshilfe (siehe Punkt II.3.3) – antragsgemäß den Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei in Höhe von EUR 737,60.

3.2.4. Dem Bundesamt hingegen gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren abzuweisen war (Spruchpunkt III.).

3.3. Zu Spruchpunkt IV. (Bewilligung der Verfahrenshilfe):

3.3.1. Gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

Nach § 8a Abs. 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO zu beurteilen, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist.

 

§ 64 ZPO lautet auszugsweise:

 

„§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;

b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;

c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;

d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;

e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;

f) der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;

diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;

2. […]“

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse" (siehe VfGH 25.06.2015, G7/2015).

Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).

Schließlich ist Verfahrenshilfe jedenfalls nur insoweit zu gewähren, als diese von der Partei zur Führung des Verfahrens vor dem Hintergrund der maßgeblichen Kriterien des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC tatsächlich benötigt wird. Auch aus § 63 Abs. 1 ZPO, der insoweit anzuwenden ist, ergibt sich, dass Verfahrenshilfe "zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen" ist.

Das Verwaltungsgericht hat somit einzelfallbezogen zu beurteilen, ob Verfahrenshilfe für das gesamte Beschwerdeverfahren oder nur für Teile desselben zu bewilligen ist und welche Begünstigungen dabei gewährt werden (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 8a VwGVG Anm. 6 [Stand 01.10.2018, rdb.at]).

3.3.2. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr sowie der Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen findet gemäß § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a und c ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.

Ausweislich dem eingebrachten Vermögensbekenntnisses und amtswegig angefertigter Auszüge aus dem GVS-Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich bezieht der BF Leistungen der Grundversorgung und ist ansonsten einkommens- und vermögenslos.

 

Der BF ist daher außerstande, die anfallenden Eingabegebühren gemäß § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung (EUR 30,-) sowie allfälligen Gebühren für Übersetzungs- und/oder Dolmetschleistungen ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung stellt sich außerdem nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos dar.

 

Dem BF ist daher spruchgemäß Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr sowie der Gebühren für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zu bewilligen.

 

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

 

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

 

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und – substantiierte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

 

 

 

Zu Spruchteil B) - Revision

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

 

Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage war daher die Revision in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen.

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