BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §34
BFA-VG §40 Abs1 Z1
BFA-VG §41 Abs1
BuLVwG-EGebV §2 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z2
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W600.2287214.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: China, alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Singapur, alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit China, rechtlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, betreffend die Festnahme am XXXX , XXXX Uhr, sowie Anhaltung im Stande der Festnahme von XXXX .2024, XXXX Uhr, bis XXXX 2024, XXXX Uhr, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG iVm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm. § 41 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme der Beschwerdeführerin am XXXX 2024, XXXX Uhr, sowie deren Anhaltung von XXXX 2024, XXXX Uhr bis XXXX 2024, XXXX Uhr für rechtswidrig erklärt.
II. Die belangte Behörde (der Bund) hat der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 1 Z 1 und Z 2 VwG- Aufwandersatzverordnung iVm. § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung Aufwendungen in Höhe von EUR 1.689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde am XXXX 2024 im Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA vom selben Tag, am XXXX 2024, XXXX Uhr festgenommen.
2. Mit unmittelbar vollzogenem Mandatsbescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX 2024, der BF zugestellt am XXXX 2024, XXXX Uhr, wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet
3. Mit per Elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 23.02.2024 eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen ihre Festnahme am XXXX 2024 und Anhaltung im Stande der Festnahme.
Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Erklärung der Rechtswidrigkeit sowohl der Festnahme am XXXX 2024 als auch der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis zur Verhängung der Schubhaft am XXXX 2024, und der Zuspruch des Ersatzes des durch diese Beschwerde entstandenen Aufwandes für die Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung zu Handen des Vertreters der BF beantragt.
4. Die belangte Behörde legte den zugehörigen Verwaltungsakt am 26.02.2024 dem BVwG vor und gab am selben Tag eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerdeschrift der BF ab.
5. Am 27.03.2024 fand eine, am 23.04.2024 fortgesetzte, mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an jener der RV der BF teilnahm und Zeugen einvernommen wurden. Die BF erschien zu beiden Verhandlungsterminen nicht und nahm das BFA nur den Verhandlungstermin am 23.04.2024 war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zum Verfahrensgang:
Die BF reiste unter Nutzung eines gefälschten Reisepasses ausgestellt auf XXXX geb. XXXX , StA: Singapur, am XXXX 2024, mittels Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Flughafen Wien XXXX betreten wurde.
Das BFA erließ gegen die BF nach deren Betretung am XXXX 2024 einen Festnahmeauftrag gestützt auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG und wurde die BF am XXXX 2024, XXXX Uhr, aufgrund dieses Festnahmeauftrages von der Polizei festgenommen.
Am XXXX 2024, beginnend um XXXX Uhr, fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie des Ausspruches der Schubhaft unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch statt.
Die BF wurde am XXXX 2024, beginnend um XXXX Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch als Beschuldigte wegen des Verdachtes der Fälschung besonders geschützter Dokumente einvernommen.
Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX 2024, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf vier Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, die Abschiebung nach China für zulässig erklärt, der BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Besagter Bescheid wurde der BF am XXXX 2024, um XXXX Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt.
Mit Mandatsbescheid des BFA, Zahl XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG über die BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der besagte Bescheid wurde der BF am XXXX 2024, XXXX Uhr, durch persönliche Ausfolgung zustellt und die BF unmittelbar daran in Schubhaft genommen.
1.2 Zur Person der BF und den Voraussetzungen für die Festnahme und Anhaltung:
Die volljährige BF ist Staatsangehörige von China.
Die Muttersprache der BF ist chinesisch, und ist die BF dem Deutschen nicht mächtig.
Die BF wurde von XXXX .2024, XXXX Uhr bis XXXX 2024, XXXX Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
Im Rahmen der Festnahme der BF wurde dieser jeweils eine deutsche und chinesische Version des Informationsblattes für Festgenommene ausgehändigt, wobei die chinesische Version des Informationsblattes nicht ausgefüllt war.
Mit der BF am XXXX 2024, XXXX Uhr, zugestelltem Mandatsbescheid wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Besagter Mandatsbescheid ist in Deutsch verfasst und weist eine Übersetzung des Spruches sowie der Rechtsmittelbelehrung in chinesischer Sprache auf.
Ein konkreter Festnahmegrund, insbesondere im Sinne einer konkreten gesetzlichen Norm, wurde der BF weder schriftlich noch mündlich in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA, den vorliegenden Akt des BVwG, die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen des BFA vom XXXX (siehe OZ 4) und 29.02.2024 (siehe OZ 13), in den Beschwerdeschriftsatz vom XXXX .2024 (siehe OZ 1) selbst, sowie die Stellungnahmen der BF vom XXXX 2024 (siehe OZ 15) und XXXX .2024 (siehe OZ 16) sowie durch eine mündliche Verhandlung samt Zeugeneinvernahmen. Ferner wurde Einsicht in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres genommen.
2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen Verfahrensakt des BFA sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister).
Dass die BF bei ihrer Einreise nach Österreich unter der Nutzung eines gefälschten Reisepasses ausgestellt auf XXXX , geb. XXXX , StA.: Singapur, am XXXX 2024 um XXXX Uhr am XXXX betreten wurde, beruht auf einer Meldung der LPD XXXX , vom XXXX 2024. (siehe AS 61f [OZ 5]) Dieser Sachverhalt erschließt sich zudem aus den Angaben der als Zeugen in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Polizisten, zumal diese übereinstimmend die Festnahme der BF und Einvernahme selbiger wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung am XXXX 2024 bestätigt haben (siehe Verhandlungsprotokolle vom 26.03.2024 und 23.04.2024) Zudem – die erfolgte Einvernahme der BF wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung bestätigend – findet sich im Akt einliegend das Protokoll der Einvernahme der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Vorwurf der Urkundenfälschung. Diesem kann entnommen werden, dass die als Zeugen in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Polizisten XXXX (im Folgenden: Zeuge 1), in Funktion des Einvernahmeleiters, und XXXX (im Folgenden: Zeuge 2) in Funktion des Schriftführers – wie von den besagten Zeugen in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt (siehe Verhandlungsprotokoll vom 26.03.2024 und 23.04.2024) die Einvernahme der BF am 12.04.2024 unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin für die chinesische Sprache beginnend um 14:13 Uhr vorgenommen haben, wobei der BF zur Last gelegt wurde unter Verwendung eines gefälschten auf die oben festgestellte Alias-Identität ausgestellten singapurischen Reisepasses nach Österreich gereist zu sein, was die BF letztlich auch eingestand (siehe OZ 8).
Die Erlassung eines Festnahmeauftrages durch das BFA nach der Betretung der BF in Österreich am XXXX 2024 ergibt sich wiederum aus dem Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2024 (siehe AS 61f [OZ 5]) sowie einer im Akt einliegenden Ausfertigung der besagten Festnahmeanordnung (siehe AS 11f [OZ 5]). Dass die BF aufgrund dieser Festnahmeanordnung des BFA festgenommen wurde, beruht ebenfalls auf dem besagten Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2024 (siehe AS 61f [OZ 5]). Ferner wurde dies vom BFA in ihrer Stellungnahme vom 26.02.2024 nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wird in dieser ausgeführt, dass der LPD XXXX die Festnahmeanordnung per Mail übermittelt und die Festnahme durch Polizisten vorgenommen worden sei (siehe OZ 4). Der Festnahmezeitpunkt der BF lässt sich ebenfalls dem genannten Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2024 (siehe AS 61f [OZ 5]) sowie dem Anhalteprotokoll I der LPD XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX 2024 (siehe OZ 8) entnehmen. Die erfolgte Festnahme der BF am XXXX 2024 wurde durch die in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen, konkret Zeuge 1 und Zeuge 2, bestätigt (siehe Verhandlungsprotokoll vom 26.03.2024 und 23.04.2024) und zudem gegenteiliges weder seitens des BFA noch der BF bis dato vorgebracht.
Dem ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme der BF durch das BFA lässt sich sowohl die erfolgte Einvernahme der BF unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin der chinesischen Sprache beginnend um 12:20 Uhr, als auch die Gründe selbiger, konkret die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie Ausspruch der Schubhaft, entnehmen (siehe AS 35f [OZ 5]) Die erfolgte Einvernahme wurde zudem vom BFA in seiner Stellungnahme vom 26.02.2024 eingestanden und wurde diese von der BF weder in ihrer Beschwerde und ihren Stellungnahmen noch in der mündlichen Verhandlung bestritten.
Im Verwaltungsakt liegt eine Ausfertigung des oben zitierten Bescheides des BFA vom XXXX 2024, mit welchem eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen die BF ausgesprochen wurde ein (AS 75f [OZ 5]) und lässt sich einer ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden Übernahmebestätigung entnehmen, dass besagter Bescheid der BF am XXXX 2024 um XXXX Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt wurde (siehe AS 155 [OZ 7]).
Auf einer im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des oben zitierten Mandatsbescheides des BFA vom XXXX 2024 beruht die Feststellung, dass mit besagtem Bescheid die Schubhaft über die BF zum Zwecke ihrer Abschiebung erlassen wurde. (siehe AS 133f [OZ 7]) Ferner findet sich im Akt ein Nachweis über die erfolgte Zustellung des besagten Bescheides an die BF einliegend (siehe AS 155 [OZ7]) und kann der Anhaltedatei der Beginn der Schubhaft am XXXX 2024, um XXXX Uhr, und damit das zeitgleiche Ende der Verwaltungsverwahrungshaft der BF entnommen werden.
Die Anhaltung der BF in Verwaltungsverwahrungshaft von XXXX 204, XXXX Uhr bis XXXX 2024, XXXX Uhr beruht auf dem die Festnahme der BF dokumentierenden Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2024 (siehe AS 61f [OZ 5]) sowie der im Akt einliegenden Ausfertigung des Mandatsbescheides des BFA vom XXXX 2024, mit welchem die Schubhaft über die BF ausgesprochen wurde (siehe AS 133f [OZ 7]), samt Übernahmebestätigung selbigen (siehe AS 155 [OZ 7]) sowie der Einsichtnahme in die Anhaltedatei.
2.2. Die Feststellungen zur Verfahrensidentität (Name und Geburtsdatum) und Staatsbürgerschaft der BF beruhen auf den gleichbleibenden Angaben selbiger bei ihren Einvernahmen vor der Polizei (siehe Protokoll der Beschuldigtenvernehmung, GZ.: XXXX , vom XXXX 2024 [OZ 8]) und dem BFA (siehe AS 35 [OZ 5]). Ferner wird die BF im Fremdenregister mit der im Spruch genannten Identität und Staatsangehörigkeit geführt. Besagtem Register können, wie zum Teil auch einer im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Kopie des von der BF verwendeten gefälschten Reisepasses (siehe AS 7 [OZ 5]), die oben im Spruch genannten Alias Identitäten der BF entnommen werden. Zudem führt die BF in ihrem Beschwerdeschriftsatz die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) an.
Die Muttersprache der BF beruht auf dem Umstand, dass die BF chinesische Staatsbürgerin ist und sowohl vor dem BFA als auch der Polizei in chinesischer Sprache einvernommen werden konnte. Im Protokoll der Beschuldigteneinvernahme der BF vor der Polizei wurde zudem insofern vermerkt, dass die BF dem Deutschen nicht mächtig ist, als „Dolmetsch erforderlich“ angekreuzt wurde. (siehe OZ 8) Zudem verneinte der RV der BF in der mündlichen Verhandlung Deutschkenntnisse der BF (siehe Verhandlungsprotokoll vom 26.03.2024) und wurde von den als Zeugen in der mündlichen Verhandlung einvernommenen die Festnahme der BF vorgenommenen (Zeuge 1) bzw. unterstützenden (Zeuge 2) Polizisten übereinstimmend bestätigt, dass die BF dem Deutschen nicht mächtig war. So gab der Zeuge 1 konkret an, dass eine mündliche Belehrung der BF mangels Deutschkenntnisse derselben nicht möglich gewesen sei. Auch der englischen Sprache sei die BF nicht mächtig gewesen. (siehe Verhandlungsprotokoll vom 26.03.2024) Der Zeuge 2, brachte zudem vor, dass vor Eintreffen einer Dolmetscherin versucht worden sei der BF mit Hilfe von Gesten der Umstand ihrer Verhaftung verständlich zu machen (siehe Verhandlungsprotokoll vom 23.04.2024), was nicht erkennen lässt, dass die BF dem Deutschen mächtig gewesen ist, zumal ansonsten nicht nachvollzogen werden könnte, weshalb die BF nicht mit Worten über den Umstand ihrer Verhaftung informiert und stattdessen dies in Form von Gesten versucht hätte werden sollen. Letztlich lässt sich den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnehmen, dass die BF dem Deutschen mächtig war und wurde dies weder von der BF selbst noch vom BFA behauptet.
Das der BF Informationsblätter für Festgenommene ausgefolgt wurden, beruht auf dem Anhalteprotokoll II der XXXX , vom XXXX 2024 in welchem die Übernahme des besagten Informationsblattes durch Unterschrift der BF protokolliert wurde. (siehe OZ 8) Die Übergabe von je einer deutschen und chinesischen Version von Informationsblättern an die BF am XXXX 2024 sowie die Übernahme selbiger durch die BF wurde zudem vom die Festnahme der BF vorgenommenen in der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommenen Polizisten (Zeuge 1) bestätigt. Dieser gab an, dass der BF Informationsblätter in deutscher und chinesischer Sprache übergeben wurden und die BF die Übernahme schriftlich bestätigt hätte (siehe Verhandlungsprotokoll vom 26.03.2024) Die unterschriftliche Bestätigung der Übernahme der Informationsblätter durch die BF wurde zudem vom Zeugen 2 in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser gab an, in der Funktion des Schriftführers bei der niederschriftlichen Einvernahme der BF zum Verdacht der Urkundenfälschung anwesend gewesen zu sein und, dass die BF im Rahmen der Einvernahme die Übernahme der Informationsblätter für Festgenommene mit ihrer Unterschrift im Anhalteprotokoll bestätigt hätte. An eine tatsächlich erfolgte Übergabe der Informationsblätter an die BF könne er sich jedoch nicht mehr erinnern, jedoch wäre es üblich solche im Zuge der Festnahme an die Betroffenen auszufolgen (siehe Verhandlungsprotokoll vom 23.04.2024). Zudem gestand das BFA in ihrer Stellungnahme vom 01.03.2024 ein, dass der BF die Formblätter wie von der BF im Rahmen ihrer Beschwerdeerhebung vorgelegt ausgefolgt worden seien. (siehe OZ 13) Da nicht angenommen werden kann, dass die BF die Übernahme von Schriftstücken bestätigt hätte ohne diese tatsächlich erhalten zu haben und das BFA die Ausfolgung von Informationsblättern an die BF eingestanden hätte, obwohl diese nicht erfolgt sei, bestehen vor dem Hintergrund dessen und dem Umstand, dass die BF mit ihrer Beschwerdeschrift in einem Ablichtungen der besagten Informationsblätter in Vorlage brachte, was letztlich die Angaben des Zeugen 1 hinsichtlich der Ausfolgung je einer chinesischen und deutschen Version der Informationsblätter bestätigt, keine Zweifel an der tatsächlichen Ausfolgung von Informationsblättern an die BF.
Dass der BF jedoch schriftlich kein bestimmter Festnahmegrund in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt wurde, ergibt sich aus dem Umstand, dass den von der BF vorgelegten Informationsblättern entnommen werden kann, dass zwar in der deutschen Version desselbigen § 41 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angekreuzt wurde, die chinesische Version jedoch „unausgefüllt“ blieb (keine der aufgelisteten Ziffern/Tatbestände des § 40 Abs. 1 oder 2 BFA-VG wurden angekreuzt) und den entsprechenden, nachvollziehbaren Ausführungen in der Maßnahmenbeschwerde (OZ 1). Die Herkunft der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Informationsblätter wurde durch den Zeugen XXXX (im Folgenden: Zeuge 3) in der mündlichen Verhandlung zudem nachvollziehbar dargelegt. Dieser gab an, am XXXX .2024 im Auftrag des RV der BF, der auch der Arbeitgeber des besagten Zeugen ist, die BF in der Schubhaft zwecks Übernahme der Vertretung selbiger in gegenständlicher Beschwerdesache aufgesucht und im Zuge dieses Besuches unter anderem die mit der Beschwerde am 23.02.2024 vorgelegten Informationsblätter von der BF mit dem Hinweis nicht mehr erhalten zu haben, ausgefolgt bekommen zu haben. Anhaltspunkte, dass der – unter Wahrheitspflicht gestandene – Zeuge 3 nicht die Wahrheit gesagt hätte konnten nicht festgestellt werden. Vielmehr vermochte dieser die an ihn gestellten Fragen reaktionsschnell und konkret zu beantworten und erweisen sich die Angaben des Zeugen als schlüssig und nachvollziehbar. Insofern der Zeuge 1 in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass die BF die ihr ausgefolgte deutsche Version des Informationsblattes vor Ort liegen gelassen habe und diese vom Zeugen 1 eingesammelt und dem digitalen sowie physischen Polizei-Akt zugeführt worden sei ist festzuhalten, dass auf Anfrage des erkennenden Gerichts vom 18.04.204 am 21.04.2024 das vom Zeugen 1 erwähnte von der BF zurückgelassene Schriftstück dem BVwG (digital) vorgelegt wurde. (siehe OZ 25) Dabei handelt es sich um ein als „Informationsblatt für Festgenommene“ betiteltes allgemeine – für alle (straf-, verwaltungsstraf- und fremdenrechtlichen) Festnahmen gültige – rechtliche Ausführungen aufweisendes in Deutsch verfasstes Schriftstück, welches sich von jenem der BF in Vorlage gebrachten Informationsblatt unterscheidet. Die erfolgte Vorlage des besagten Schriftstückes seitens der SPK XXXX lässt erkennen, dass der BF auch besagtes Schriftstück ausgefolgt wurde und bestätigt die Angaben des Zeugen 1 hinsichtlich des Liegenlassens desselben durch die BF. Hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit des von der BF vorgelegten – sich von dem vom Zeugen 1 erwähnten Schriftstück unterscheidenden – Informationsblatt, lassen die erfolgte Vorlage der SPK XXXX und Angabe des Zeugen 1 jedoch keine Zweifel aufkommen. Insofern der Zeuge 1 angab, dass die der BF ausgefolgten Informationsblätter – wie noch näher ausgeführt wird – (glaublich) befüllt waren, bestätigte er, dass es sich dabei jedenfalls um ausfüllbare Schriftstücke handelte. Das nunmehr am 21.04.2024 vorgelegte „Informationsblatt für Festgenommene“ weist jedoch keine Möglichkeit zur Befüllung auf, sodass der Schluss zu ziehen ist, dass es sich um ein weiteres, neben den von der BF vorgelegten Schriftstücken, dieser ausgefolgtes Schriftstück handelt.
Das nichterfolgte Ausfüllen der chinesischen Version der der BF übergebenen Informationsblätter durch die amtshandelnden Polizeibeamten wurde seitens des BFA in dessen Stellungnahme vom 01.03.2024 nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wurde darin eingestanden, dass der BF die Informationsblätter wie von dieser im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgelegt ausgefolgt wurden (siehe OZ 13). Der die Ausfolgung der Informationsblätter an die BF vorgenommene Polizist (Zeuge 1) gab in der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme anfangs an, dass das von ihm der BF ausgefolgte Informationsblatt in chinesischer Version ausgefüllt gewesen sei, was er jedoch insofern kurz darauf relativierte, als er konkret danach befragt, ob er sich sicher sei, dass der BF ein ausgefülltes Informationsblatt in chinesischer Sprache ausgefolgt wurde, angab, in seiner Erinnerung dieses angekreuzt ausgehändigt zu haben. Der Zeuge ließ damit nach Ansicht des erkennenden Gerichts letztlich erkennen, sich hinsichtlich des Umstandes, ob die der BF ausgefolgte chinesische Version des Informationsblattes für Festgenommene tatsächlich ausgefüllt war, nicht mehr sicher zu sein. In Zusammenschau dieses Sachverhaltes mit den Angaben des Zeugen 2, wonach dieser dem in Sachen Festnahmen noch unerfahrenen Zeugen 1 bei der Festnahme der BF unterstützte und es nicht üblich sei, fremdsprachige Informationsblätter zu befüllen, sondern vielmehr den Betroffenen neben dem Informationsblatt für Festgenommene in einer dieser verständlichen Sprache – zum Zwecke des selbstständigen Rückschlusses auf den Festnahmegrund – zum Vergleich ein ausgefülltes Informationsblatt in deutscher Sprache auszuhändigen, den Umständen, dass die BF unter anderem ein nicht ausgefülltes chinesisches Informationsblatt in Vorlage gebracht und das BFA in seiner Stellungnahme vom 29.02.2024 eingestanden hat, dass der BF die von ihr vorgelegten Informationsblätter ausgefolgt wurden, sowie der Zeuge 3 die Herkunft der vorgelegten Informationsblätter bestätigte, konnte das erkennende Gericht im Ergebnis zur Überzeugung gelangen, dass der BF eine befüllte deutsche und eine unausgefüllte chinesische Version des Informationsblattes für Festgenommene – wie von ihr mit dem gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz in einem vorgelegt – im Rahmen ihrer Festnahme am XXXX 2024 übergeben wurde.
Insofern die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 01.03.2024 in diesem Kontext vorbringt, dass die einzelnen Versionen des Formblattes derart ausgestaltet seien, dass es logisch sei, welches Formularfeld der jeweiligen übersetzten Sprache, in diesem Falle der chinesischen Sprache, zu dem in deutscher Sprache anzukreuzenden Formularfeld kohärierten – was letztlich auch der Zeuge 2 sinngemäß mit dem Verweis, dass befüllte deutsche Versionen des Informationsblattes neben den unausgefüllten fremdsprachigen Versionen selbiges als „Referenz“ (gemeint wohl zum Vergleich) ausgefolgt werden, bestätigt wurde –, weshalb es offensichtlich gewesen sei, welches Formularfeld in der chinesischen Version des Informationsblattes gemeint gewesen und zur Anwendung gekommen sei, ist dem BFA entgegenzuhalten, dass damit nicht dargetan wurde, dass die BF in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Im konkreten Fall war die BF durch die Übergabe eines nicht befüllten in chinesischer Sprache abgefassten Informationsblattes vielmehr dazu angehalten den Festnahmegrund durch Deduktion anhand eines für sie fremdsprachigen Schriftstückes im Vertrauen darauf, dass dieses tatsächlich im Aufbau und Inhalt der – von ihr nicht lesbaren – deutschen Version gleicht, selbst herauszufinden, was letztlich – wie in der rechtlichen Begründung noch näher ausgeführt wird – dem Zweck des Informationsrechtes nicht gerecht wird.
Auch dem Bericht und dem Anhalteprotokoll I der LPD XXXX (siehe OZ 8) sowie den Stellungnahmen des BFA vom 26.04.2024 (siehe OZ 4) und 01.03.2024 (siehe OZ 13) kann nicht entnommen werden, dass der BF im Zuge der Festnahme mündlich ein Festnahmegrund in einer ihr verständlichen Sprache genannt wurde. So ist dem Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2024 lediglich zu entnehmen, dass gegenüber der BF die Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ausgesprochen wurde. Auch wurde im besagten Bericht festgehalten, dass eine Belehrung durch den die Festnahme vollzogen habenden Beamten erfolgt sei. Den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Bericht der LPD XXXX und dem Anhalteprotokoll I vom XXXX 2024, kann jedoch nicht entnommen werden, dass der Ausspruch der Verhaftung und eine allfällige Belehrung der BF in chinesischer Sprache erfolgt ist. Der laut Bericht die Belehrung der BF vorgenommene Polizeibeamte (Zeuge 1) gab im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung an, dass eine mündliche Belehrung der BF hinsichtlich ihrer Festnahme weder im Zeitpunkt der Festnahme noch im Rahmen ihrer Einvernahme zum Verdacht der Urkundenfälschung erfolgt sei, was von einem weiteren Zeugen, dem bei der Amtshandlung der Festnahme der BF anwesenden Polizisten (Zeuge 2) insofern bestätigt wurde, als dieser angab, dass der BF der Umstand ihrer Festnahme mittels Gesten verständlich zu machen versucht worden sei. Auch in den Stellungnahmen des BFA wird nichts dazu ausgeführt, sondern einfach darauf verwiesen, dass die Festnahme durch die Polizei erfolgt sei und von dieser auch Informationsblätter ausgefolgt werden würden. (siehe OZ 8 und 13)
Darüber hinaus kann dem Einvernahmeprotokoll der SPK XXXX vom 12.04.2024 entnommen werden, dass die BF keine konkrete Information über den Grund ihrer Festnahme im Zuge ihrer Einvernahme erhalten hat. Laut besagtem Einvernahmeprotokoll war der Gegenstand der Einvernahme einzig der gegen die BF bestehende Verdacht der Fälschung besonders geschützte Urkunden und bezogen sich alle im Rahmen der Einvernahme erfolgten Belehrung auf diesen Sachverhalt. Der die Einvernahme der BF vornehmende Polizist (Zeuge 1) gab in der mündlichen Verhandlung befragt an, dass die BF im Rahmen der besagten Einvernahme keine Belehrung in Bezug auf Grund und Zweck ihrer Festnahme erhalten habe. (siehe Verhandlungsprotokoll vom 26.03.2024) Der als Schriftführer an der genannten Einvernahme der BF beteiligte Polizist (Zeuge 2) vermochte die Angaben des Zeugen 1 zwar nicht zu bestätigten, trat diesen aber auch nicht entgegen. Vielmehr vermeinte dieser sich nicht mehr an die in Rede stehende Einvernahme der BF erinnern zu können. (siehe Verhandlungsprotokoll vom 23.04.2024) Die – auch seitens des BFA – unwidersprochen gebliebenen Angaben des Zeugen 1 decken sich mit den Ausführungen im bezughabenden Einvernahmeprotokoll vom XXXX 2024, sodass keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit selbiger aufgekommen und obige Feststellungen zu treffen waren.
Aus dem im Rahmen der Einvernahme der BF vor dem BFA am XXXX 2024 angefertigten Protokoll erschließt sich ferner, dass die BF hinsichtlich des konkreten Festnahmegrundes und rechtlichen Grundlage – entgegen dem Vorbringen des BFA in seiner Stellungnahme vom 26.02.2024 – nicht informiert wurde. Besagtem Protokoll kann entnommen werden, dass der Gegenstand selbiger die Einvernahme zur Erlassung bzw. Anordnung der Schubhaft sowie zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme war und der BF der Verhandlungsgegenstand, die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise und die in diesem Zusammenhang stehende Beschwerdemöglichkeit erklärt worden sei. Darüber hinaus ist anhand des Protokolls nicht ersichtlich, dass die BF in Bezug auf den Grund ihrer Festnahme eine konkrete Belehrung seitens des BFA erhalten hat. Vielmehr lässt sich diesem entnehmen, dass der BF nur erklärt wurde, dass Sie aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht wurde und das BFA nunmehr die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die Erlassung eines Einreiseverbotes und die Erlassung der Anordnung der – aus Sicht des BFA notwendigen – Schubhaft prüfe. Das ein konkreter Bezug zwischen den Vorwürfen und der Festnahme der BF hergestellt wurde, geht daraus nicht hervor. Insofern der Vertreter des BFA in der mündlichen Verhandlung dazu vorbringt, dass sich dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme der BF die Belehrung selbiger über den Grund und die rechtliche Grundlagen ihrer Festnahme entnehmen ließe, zumal darin der Grund für die Einvernahme festgehalten, sowie der Verfahrensgegenstand der BF erläutert worden sei, was bedeute, dass ihr der Grund und der Zweck der Festnahme, die Rechtsmöglichkeiten und die Dauer einer eventuellen Schubhaft erklärt wurden, kann diesem nicht gefolgt werden. Zum einen wurde in besagter Niederschrift nicht explizit festgehalten, dass die BF über den Grund ihrer Festnahme und/oder über die diese stützenden rechtlichen Bestimmungen belehrt worden ist. Zum anderen erweisen sich die Ausführungen im besagtem Protokoll als zu allgemein um einen Rückschluss auf den Inhalt tatsächlich erfolgter Belehrungen zuzulassen. Vielmehr lässt die im Verhandlungsprotokoll verwendete Formulierung es offen, ob seitens des BFA im Zuge der Einvernahme ein für die BF nachvollziehbarer Bezug zwischen dem Grund der Einvernahme und ihrer Festnahme hergestellt und die erwähnte Rechtsbelehrung nicht nur die Verfahren im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung und Schubhaft zum Thema hatte. In diesem Kontext ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Vertreter des BFA im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingestanden hat, selbst keine Wahrnehmung über eine konkrete Belehrung der BF zu haben, zumal er an der Einvernahme selbiger am XXXX 2024 nicht anwesend war (siehe Verhandlungsprotokoll vom 23.04.2024).
Zum Zwecke der Vollständigkeit ist festzuhalten, dass – wie einer im Akt einliegenden Ausfertigung desselben entnommen werden kann – auch dem erlassenen Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2024 keine korrekte Ausführung zum Grund der Festnahme der BF in einer ihr verständlichen Sprache entnommen werden kann. Vielmehr wird darin im Rahmen der Wiedergabe des Verfahrensganges auf Deutsch auszugsweise wie folgt ausgeführt: „Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde [sic!] auf Anordnung der Behörde gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG zum Zweck der Vorführung vor die Behörde durch die Polizei am XXXX 2024, XXXX Uhr, festgenommen.“ Tatsächlich wurde die BF jedoch aufgrund einer Festnahmeanordnung des BFA gestützt auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG – weil die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder die Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt – gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG um XXXX Uhr festgenommen. Im auch in chinesische Sprache übersetzten Spruch und in der Rechtsmittelbelehrung finden sich jedoch keine Ausführungen zum Grund der Festnahme der BF.
Vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten war daher festzustellen, dass der BF im gegenständlich konkreten Fall weder mündlich noch schriftlich in einer ihr verständlichen Sprache die Gründe und Rechtsgrundlagen ihrer Verhaftung mitgeteilt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Spruchteil A.)
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe der Beschwerde):
3.1.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet, wie folgt:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.
Der mit „Festnahme“ betitelte § 40 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“
Der mit „Rechte des Festgenommenen“ betitelte § 41 BFA-VG lautet:
„§ 41. (1) Jeder gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.
(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.“
Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt:
„Artikel 1
(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.“
Art. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt:
„Artikel 2
(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist;
2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,
a) zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand innehat,
b) um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder
c) um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern;
3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;
4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen;
5. wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde;
6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen;
7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
(2) Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
Art. 4 Abs. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt:
„Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt.“
Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise:
„Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
[...]
f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
(2) Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
[…]
(4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
[…]“
3.1.2. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1) oder wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Festnahme der BF am XXXX 2024, XXXX Uhr, und der darauffolgenden Anhaltung bis XXXX 2024, XXXX Uhr; das BVwG ist daher zur Prüfung der Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung der BF zuständig. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde.
3.1.3. Die BF wurde am XXXX 2024, um XXXX Uhr, von Beamten der LPD XXXX festgenommen, nachdem sie unmittelbar zuvor im Bundesgebiet betreten wurde und das BFA eine Anordnung zur Festnahme gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erlassen hatte. Dabei wurde ihr – wie den Feststellungen zu entnehmen ist und beweiswürdigend ausgeführt wurde – weder mündlich noch schriftlich der Grund für ihre Festnahme in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt.
Um der einfachgesetzlichen Norm des § 41 Abs. 1 BFA-VG sowie den verfassungsrechtlichen Normen des Art. 5 Abs. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 6 PersFrG zu entsprechen, wäre der BF jedoch von den Beamten ein konkreter Festnahmegrund, im Sinne einer Ziffer bzw. eines Tatbestandes des § 40 BFA-VG, in einer für die BF verständlichen Sprache mitzuteilen gewesen. So ist es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Art 5 Abs. 2 EMRK und Art 4 Abs. 6 PersFrBVG – siehe etwa bereits!! VfGH v. 10.10.1994, B46/94, B85/94 – (unter Berufung auf die Lehre) „Zweck des Informationsrechtes, den Festgenommenen in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit der Festnahme zu beurteilen und gegebenenfalls von seinem Recht auf Haftkontrolle Gebrauch zu machen (Frowein/Peukert, RZ 102 zu Art5 Abs2 EMRK)“.
Hinsichtlich der vergleichbaren Sachverhaltskonstellation eines iranischen Ehepaares, dem bei seiner Festnahme lediglich ein Informationsblatt in deutscher Sprache übergeben wurde, hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94; B85/94, die Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechtes, "in möglichst kurzer Frist" (Art 5 Abs. 2 EMRK) bzw. "ehestens, womöglich bei (ihrer) Festnahme" über die Gründe ihrer Festnahme unterrichtet zu werden, festgestellt.
Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis anführte, wird im Falle der Verletzung des in Art. 5 Abs. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 6 BVG PersFrSchG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts „gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstoßen“.
Dies bedeutet aber, dass nicht bloß unabhängig von der Festnahme selbst eine bloße Verletzung der Informationspflicht vorliegt, sondern, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94, B85/94, weiter ausführt, „das durch Art 1 ff des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 684/1988 (…), und durch Art 5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt, wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt“.
Unabhängig von diesem jedenfalls in die Verfassungssphäre reichenden Mangel (Unterlassung einer entsprechenden adäquaten Information) ist auch – bloß einfachgesetzlich beurteilt – der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des § 36 Abs. 1 2. Satz VStG idF BGBl. Nr. 52/1991 ("Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.") eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Informationspflicht angenommen, weil der diesbezüglichen Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme – in Folge der Ausfolgung eines Informationsblattes in einer der BF nicht verständlichen Sprache einhergehend mit dem Unterlassen einer mündlichen Belehrung in einer der BF verständlichen Sprache – keine adäquate Information zuteilwurde.
Zudem führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 31.08.2023, Ra 2023/21/0044, aus, dass dem Verwaltungsgericht nicht entgegenzutreten sei, wenn es die Anhaltung des Mitbeteiligten schon deswegen für rechtswidrig erachtete, weil dieser entgegen § 41 Abs. 1 BFA-VG 2014 nicht ehestens, und zwar – wie vor dem Hintergrund von VfGH 29.9.1997, B 3059/96, VfSlg. 14.903, zu ergänzen ist - auch nicht im Zuge der Erlassung des Schubhaftbescheides oder aufgrund von dessen Inhalt, über die Gründe der Anhaltung informiert wurde.
Wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde die BF im Rahmen ihrer Festnahme nicht mündlich in einer ihr verständlichen Sprache über den Grund ihrer Festnahme belehrt und wurden der BF Informationsblätter in deutscher und chinesischer Sprache ausgefolgt, wobei einzig die deutsche Version der besagten Informationsblätter ausgefüllt war. Darüber hinaus wurde der BF auch in den der Festnahme zeitnah folgenden Einvernahmen durch das BFA und der Polizei keine konkrete Belehrung über den Grund ihrer Festnahme erteilt und der BF selbst im Schubhafthaftbescheid keine korrekte Information über den Grund der Festnahme in einer der BF verständlichen Sprache gegeben.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts hätte es vor dem Hintergrund des konkreten Wortlautes der einschlägigen Bestimmungen und höchstgerichtliche Judikatur im gegenständlichen Fall einer konkreten Belehrung der BF über den Grund der Festnahme bedurft, was die Übergabe von zwei Sprachversionen eines Informationsblattes wobei lediglich die deutsche Version ausgefüllt war und jenes in der Sprache Chinesisch unausgefüllt blieb, nicht gerecht wird. Dass beide Sprachversionen des Informationsblattes gleich strukturiert sind, ändert daran nichts. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes obliegt es im Sinne der einschlägigen Bestimmungen den amtshandelnden Polizeiorganen die von einer Verhaftung betroffene Person (hier die BF) über den Grund ihrer Verhaftung zu belehren. Durch die Übergabe eines unausgefüllten Informationsblattes in der Sprache chinesisch neben einer ausgefüllten deutschen Version desselben wurde dies nicht verwirklicht. Vielmehr – wie vom BFA vorgebracht – war die BF im gegenständlichen Fall dazu angehalten den Festnahmegrund durch Deduktion anhand eines für sie fremdsprachigen Schriftstückes im Vertrauen darauf, dass dieses tatsächlich im Aufbau und Inhalt der – von ihr nicht lesbaren – deutschen Version gleicht, selbst herauszufinden, was dem Zweck des Informationsrechtes nicht gerecht wird.
Im konkreten Fall, da der BF nicht nur ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, sondern auch die Fälschung besonders geschützter Urkunden, sohin sowohl ein Verstoß gegen fremdenrechtliche- als auch strafrechtliche Normen vorgeworfen wurden, hätte es einer konkreten Belehrung der BF über den Grund ihrer Festnahme bedurft, um die BF in die Lage zu versetzen den wahren Festnahmegrund zu erkennen und ihr damit auch die Möglichkeit eines effektiven Rechtsschutzes zu ermöglichen.
Unbeschadet dessen wurde die BF – wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt –auch nicht im Rahmen ihrer in nur kurzen Zeitabständen erfolgten Einvernahmen vor dem BFA und der Polizei konkret über den Grund ihrer Festnahme belehrt. Insofern das BFA in der mündlichen Verhandlung ausführt, dass der BF durch den bloßen Umstand zuerst zum fremdenrechtlichen und erst danach zum strafrechtlichen Sachverhalt einvernommen worden zu sein, auf den Grund ihrer Festnahme schließen gekonnt zu haben bzw. ihr dieser bewusst gewesen sein musste, ist unter Verweis auf die obige Ausführung festzuhalten, dass aus Sicht des erkennenden Gerichts im konkreten Fall der Informationspflicht nicht genüge getan wurde, wenn der BF abverlangt wird, sich unter Beurteilung chronologischer Abläufe bzw. der Zeitpunkte der vom BFA und der Polizei konkret gesetzten Handlungen den Grund ihrer Festnahme selbst zu erschließen. Die konkrete Fallkonstellation lässt vielmehr darauf schließen, dass kurz aufeinanderfolgende Einvernahmen zu unterschiedlichen rechtlichen Vorhalten dazu führt, dass ohne konkrete Belehrung der BF sich für diese allein aufgrund der der BF dabei offengelegten (fremdenrechtlichen und strafrechtlichen) Anschuldigungen nicht von sich aus der Grund für ihre Festnahme hinreichend erschließt.
Letztlich erfolgte auch im an die BF zugestellten Schubhaftbescheid – wie beweiswürdigend ausgeführt – keine korrekte Belehrung der BF in einer ihr verständlichen Sprache.
Zumal im gegenständlich konkreten Fall sohin der Informationspflicht nicht entsprochen wurde, da der BF kein konkreter – bzw. korrekter – Grund für ihre Festnahme in einer ihr verständlichen Sprache – ehestens – mitgeteilt wurde, war die Festnahme schon aufgrund dessen für rechtswidrig zu erklären.
Die rechtswidrige Festnahme hat aber wiederum die Rechtswidrigkeit der darauf aufbauenden Anhaltung zur Folge, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2. Zu Spruchpunkt II.( Zur Kostenentscheidung):
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
§1 der VwG-Aufwandersatzverordnung lautet:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“
Im gegenständlichen Verfahren wurde Beschwerde sowohl gegen die Festnahme der BF und deren Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft erhoben und der Beschwerde stattgegeben, sodass die BF obsiegende Partei ist. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 und Z 2 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 1.659,60.
Zudem gebührt ihr gemäß § 2 Abs. 1 VwG-EGebV auch Kostenersatz in der Höhe von EUR 30,00 entrichteten Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls zu ersetzen ist (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336, Rn. 29; VwGH vom 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 22). Ihr gebühren daher insgesamt EUR 1.689,60.
Da das BFA keinen Antrag auf Kostenersatz stellte, war keine entsprechende Kostenentscheidung vorzunehmen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Anhaltspunkte für das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren sind nicht hervorgekommen und auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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