BVwG W296 2290789-1

BVwGW296 2290789-126.4.2024

B-VG Art133 Abs4
UG §67
VwGVG §28 Abs2
ZDG §14
ZDG §7 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W296.2290789.1.00

 

Spruch:

 

W296 2290789-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht:

 

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 14 ZDG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos Wien vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden, bekämpfte diesen Beschluss nicht, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.

2. Mit Schreiben vom selben Tage, dem XXXX , ebenso an diesem Tage auch eingegangen beim Militärkommando Wien, brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ein, in welcher er keinen Wunschtermin für die Zuweisung angab. Als Wunschbereiche gab er Rettungswesen, Krankenanstalten und Soziales Zahnambulatorium an und auch, dass er sich noch nicht bei seiner Wunscheinrichtung vorgestellt habe.

3. Mit Schreiben des Militärkommandos Wien vom XXXX , GZ XXXX (1), eingelangt am XXXX , wurde die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) übersandt.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit (korrekt:) XXXX festgestellt. Der Beschwerdeführer habe als Wehrpflichtiger am XXXX eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

5. Mit Mail vom XXXX an die belangte Behörde beantragte der Beschwerdeführer einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis September 2030.

6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage eines aktuellen Studienblattes zu einer derzeit verfolgten Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung unter Angabe der voraussichtlichen Ausbildungsdauer und zum Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), StF: BGBl. Nr. 679/1986 (WV), idgF, welche/r bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, aufgefordert.

7. Mit Mail vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Studiendauer/Vollzeitstudium der Sigmund-Freud-Privatuniversität Wien (fortan: SFU) vom XXXX über das 2. Fachsemester als ordentlicher Studierender an der Medizinischen Fakultät der SFU und eine Studienbestätigung für das Sommersemester XXXX an der SFU als ordentlicher Studierender im 008 Bachelor-Studiengang Humanmedizin.

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes längstens bis XXXX genehmigt, das Mehrbegehren jedoch abgewiesen. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

9. Mit Mail vom XXXX an die belangte Behörde beantragte der Beschwerdeführer ein zweites Mal einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes, dieses Mal bis XXXX , und führte aus, dass ein vorzeitiger Abbruch seines Studiums für ihn einen signifikanten Schaden bedeuten würde. Zudem legte er dar, dass er bei einer Unterbrechung mindestens zwei Semester exklusive Zivildienstjahr an Studienzeit verlieren würde, folglich insgesamt zwei Jahre, und müsse dies vom Dekanat bestätigt werden bzw. würde für ihn auch erheblicher finanzieller Verlust aufgrund der fälligen, vertraglich geregelten Studiengebühren in der Höhe von ca. € 80.000,- bedeuten. Angeschlossen diesem Mail war eine Studienbestätigung für das Sommersemester XXXX an der SFU als ordentlicher Studierender im 008 Bachelor-Studiengang Humanmedizin und ein Nachweis der SFU für Studiengebühren für das Bachelorstudium Zahnmedizin vom XXXX in der Höhe von € 13.260,-.

10. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 (korrekt:) Abs. 1 ZDG bestünde nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildung und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies nur in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Das Gesetz biete unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung.

Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass, sollte er bis Herbst (erg.: XXXX ) nicht zugewiesen werden und den Masterstudiengang beginnen, ein dann eingebrachter Aufschubantrag unter § 14 Abs. 2 ZDG fallen würde und ein Aufschub nur möglich wäre, wenn eine außerordentliche Härte durch die Unterbrechung des Studiums eintreten würde.

Weiters wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang und auch mit den anfallenden Studiengebühren auf die Harmonisierungspflicht unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen.

11. Mit Mail vom XXXX an die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, das Studium der Humanmedizin/Zahnmedizin umfasse in Österreich im Regelfall 12 Semester und würde jedenfalls mit der Promotion abgeschlossen werden. Die Aufteilung in Bachelor und Master an der SFU erfolge aus Gründen der besseren Kompatibilität mit internationalen Universitäten, das gesamte Studium sei allerdings ein in sich geschlossenes, nicht teilbares Studium, wobei weitere Informationen einem angeschlossenen Schreiben der SFU entnommen werden möge.

Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er würde durch den Zivildienst seinen Studienplatz verlieren und die bereits absolvierten sechs Semester seien auf keine andere berufliche Ausbildung anrechenbar. Zusätzlich würden alle für das weitere Studium notwendigen, bereits bestätigten und gebuchten Famulaturplätze bzw. Ausbildungsplätze für das klinisch-praktische Jahr, unter Verweis auf eine Tabelle im Anhang, und die bereits bezahlten Kosten für Studiengebühren in der Höhe von € 77.010,- und Unterkünfte im Ausland verfallen. Da dies (Plural:) „ihres“ Erachtens eine außerordentliche Härte für die Berufsausbildung des Beschwerdeführers bedeuten würde, würde um Aufhebung des Abweisungsbescheides bzw. um Aufschub im Optimalfall bis XXXX , wobei dies vor allem vom Betreuer und damit von der Abschluss- bzw. Masterarbeit abhinge, ersucht werden.

Angeschlossen der Beschwerde war eine Studienbestätigung der SFU vom XXXX des Inhalts, der Beschwerdeführer sei seit dem Studienjahr XXXX an der SFU im Bachelor-Studiengang Humanmedizin als ordentlicher Studierender gemeldet. Weiters wurde zusammengefasst die Studiengangsordnung der Bachelor- und Masterstudiengänge (je drei Studienjahre) erläutert und, dass der Bachelorstudiengang Voraussetzung für den Masterstudiengang sei. Zudem sei der Studienbetrieb in den Studiengängen in Kohorten organisiert, weshalb den Studierenden dringend empfohlen werden würde, direkt nach dem Bachelor-Abschluss das Masterstudium weiterzuführen, wobei auch eine Studienplatzzusicherung für das Masterstudium nur im Falle einer direkten Fortführung gegeben sei.

Weiters der Beschwerde angeschlossen war eine privat erstellte Tabelle mit einer Übersicht über einen bestätigten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik Donaustadt im Fach „Gastroenterologie“ von XXXX , einen bestätigten/gebuchten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Universitätsklinik Hamburg im Fach „Neurologie“ von XXXX , einen bestätigten Aufenthalt des Beschwerdeführers im AUVA-Traumazentrum Meidling im Fach „Unfallchirurgie“ von XXXX und einen bestätigten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Universitätsspital Zürich im Fach „Neurologie – KPJ“ von XXXX .

12. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am selben Tage, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Beschluss der Stellungskommission des Militärkommandos Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden und wuchs dieser Beschluss in Rechtskraft.

Mit Schreiben eingegangen am XXXX brachte der Beschwerdeführer eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit (korrekt:) XXXX festgestellt. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

Mit Mail vom XXXX an die belangte Behörde beantragte der Beschwerdeführer unter Anschluss von Studienbestätigungen für das Sommersemester XXXX an der SFU als ordentlicher Studierender im 008 Bachelor-Studiengang Humanmedizin einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis September XXXX .

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde diesem Antrag aufgrund eines laufenden Bachelorstudiums bis XXXX (und somit teilweise) stattgegeben und erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.

Mit Mail vom XXXX an die belangte Behörde beantragte der Beschwerdeführer abermals einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis XXXX .

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers betreffend den Aufschub zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Mail vom XXXX an die belangte Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX ordentlicher Studierender des 008 Bachelor-Studiengang Humanmedizin an der SFU. Dieses Bachelorstudium ist mit sechs Semestern und 180 ECTS veranschlagt. In der Studienordnung für alle Studienangebote an der Fakultät für Medizin der Sigmund Freud PrivatUniversität Wien, 200512 Studienordnung SFU MED, 7, ist in § 7 eine Beurlaubungsmöglichkeit in begründeten Fällen für ein Jahr jeweils mit Semesterbeginn mit Verlängerungsmöglichkeit um maximal ein weiteres Jahr normiert, wobei „jedenfalls“ ua. die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes einen ausreichenden Grund darstellt. Während der Zeit der Beurlaubung bleibt zudem die Zulassung zum Studium aufrecht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind im Wesentlichen unbestritten.

Die Feststellungen zum Bachelorstudium des Beschwerdeführers seit XXXX an der SFU fußen auf seinen eigenen Angaben, wobei die Informationen zum Studiengang Bachelor Humanmedizin (in den Vertiefungsrichtungen Human- und Zahnmedizin) der Website Bachelorstudium Humanmedizin | Sigmund Freud PrivatUniversität (sfu.ac.at ) entnommen werden können. Die Möglichkeit der Beurlaubung des Studiums an der SFU ist § 7 Abs. 1 der aktuellen Studienordnung für alle Studienangebote an der Fakultät für Medizin der Sigmund Freud PrivatUniversität Wien, 200512 Studienordnung SFU MED, 7, Website: 200512-Studienordnung-MED.pdf (sfu.ac.at ) zu entnehmen, wobei in Abs. 5 der genannten Bestimmung dezidiert der Zivildienst als ausreichender Grund normiert ist und gem. Abs. 7 der genannten Bestimmung während der Zeit der Beurlaubung die Zulassung zum Studium aufrecht bleibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und es ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, idgF, lauten:

„Ordentlicher Zivildienst

§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstpflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

[…]

§ 14.

(1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

[…]“

3.2.2. Die maßgebliche Bestimmung der Studienordnung für alle Studienangebote an der Fakultät für Medizin der Sigmund Freud PrivatUniversität Wien, 200512 Studienordnung SFU MED, 7, lautet:

„Beurlaubung

§ 7

(1) Studierende können in begründeten Fällen ihr Studium für ein Jahr jeweils mit Semesterbeginn unterbrechen. Die Beurlaubung kann um maximal ein weiteres Jahr verlängert werden.

(2) Eine Beurlaubung ist frühestens ab dem 2. Studiensemester möglich.

(3) Die Beurlaubung muss bei der Studiengangsleitung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt werden. Die Antragstellung hat bis maximal zwei Wochen nach Semesterbeginn zu erfolgen. Die Entscheidung der Studiengangsleitung hat innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung zu erfolgen.

(4) Dem Antrag sind die Gründe für die Beurlaubung bzw. die Aussichten auf einen positiven Abschluss des Studiums glaubhaft zu machen.

(5) Jedenfalls stellen längere Krankheit, besondere familiäre Umstände, die Ableistung des Präsenzoder Zivildienstes, Schwangerschaft, Kinderbetreuung oder die Pflege naher Angehöriger ausreichende Gründe dar.

(6) Eine negative Entscheidung durch die Studiengangsleitung bezüglich einer Beurlaubung muss schriftlich begründet werden. Gegen diese negative Entscheidung kann binnen zwei Wochen bei der Studienkommission Einspruch erhoben werden.

(7) Während der Zeit der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, das Ablegen von Prüfungen und die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Abschlussarbeiten ist nicht möglich und unzulässig.“

3.2.3. Nur zur Information: die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), StF: BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, lautet:

„Beurlaubung

§ 67. (1) Studierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder2. Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert oder3. Schwangerschaft oder4. Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder5. der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder6. vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung

bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.

(2) Bei Beurlaubungen gilt Folgendes:1. Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen.2. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden.3. Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.

(3) Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.“

3.3. Die höchstgerichtliche Judikatur zu § 14 ZDG lautet exemplarisch:

Der Gesetzgeber geht davon aus, daß Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 24.03.1999, 98/11/0180).

Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Daß allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verlorenginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).

Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).

Bringt der Zivildienstpflichtige vor, es bereite ihm vor allem Sorge, dass er nach der Ableistung des Zivildienstes sich "sicher vom Studentendasein relativ weit entfernt" habe, weil er sich ein Jahr lang mit anderen Problemen habe beschäftigen müssen, zeigt er keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG auf, weil dieses Problem mit jeder derartigen Unterbrechung der Hochschulausbildung verbunden ist. Die Situation des Zivildienstpflichtigen unterscheidet sich im Übrigen insoweit nicht wesentlich von der jener Zivildienstpflichtigen, die vor Beginn des Hochschulstudiums den Zivildienst geleistet haben. Dies gilt auch für die finanzielle Belastung durch die Einführung von Studiengebühren (VwGH 22.01.2002, 2001/11/0392).

Die Unterbrechung eines begonnenen Fachhochschulstudiums ist mit keiner außerordentlichen Härte für den Zivildiener iSd § 14 Abs. 2 letzter Satz ZDG verbunden, wenn der mit dem Träger des Fachhochschullehrganges abgeschlossene Ausbildungsvertrag bei Vorliegen eines zwingenden Grundes ausdrücklich die Möglichkeit einer Unterbrechung und des Wiedereintrittes in die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt vorsieht; die bescheidmäßige Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wäre zweifellos ein zwingender Grund zur Unterbrechung der Ausbildung iS dieser Bestimmung des Ausbildungsvertrages (VwGH 24.08.1999, 98/11/0304).

Die Verlängerung der Studiendauer, die durch die Leistung des ordentlichen Zivildienstes verursacht wird und die nicht im krassen Mißverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG idF BGBl 1996/788 dar (VwGH 17.12.1998, 98/11/0151).

Eine Unterbrechung des Studiums in der Dauer von insgesamt zwei Jahren – also in der Dauer des Zivildienstes zuzüglich zweier Semester – steht im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes und stellt daher eine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 Satz 2 ZDG dar, auch wenn hiedurch nicht der gänzliche Abbruch der Ausbildung bewirkt würde (vgl. VwGH 24.08.1999, 99/11/0079).

Ist eine Unterbrechung des Ausbildungsganges nicht möglich und bedeutet die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung, wobei im Falle einer derartigen Unterbrechung mit dem ersten Studiensemester eines neuen Lehrganges begonnen werden müsste und zusätzlich zum Zeitverlust finanzielle Nachteile aufgrund der verlorenen Semester entstünden, so bedeutet die Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte iSd Gesetzes; der Abbruch der begonnenen Ausbildung iVm dem verlorenen finanziellen Aufwand ginge weit über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinaus (vgl. VwGH 24.08.1999, 98/11/0203).

3.4. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet das Folgendes:

Dem ersten Antrag auf Aufschub des Beschwerdeführers wurde – zurecht – gem. § 14 Abs. 1 ZDG bis XXXX stattgegeben, da dieser sich zum in dieser Norm rechtlich relevanten Zeitpunkt in einer Ausbildung befand. Diese Ausbildung, ein Bachelorstudium, endet planmäßig am XXXX , doch brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bachelorstudium als Einheit mit dem ab XXXX zu beginnenden Masterstudium zu sehen sei, da in Österreich das Studium der Humanmedizin/Zahnmedizin im Regelfall 12 Semester dauern würde und die SFU lediglich aus Kompatibilitätsgründen dieses Studium in einen Bachelor- und in einen Masterstudiengang geteilt hätte.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation fehl läuft, da der Website Bachelorstudium Humanmedizin | Sigmund Freud PrivatUniversität (sfu.ac.at ) entnommen werden kann, dass der Abschluss des „Bachelor of Science in Medical Sciences“ insbesondere für jene Branchen einen Wissensgrundstock bilden würde, die im medizinnahen Umfeld tätig seien und einen erhöhten Bedarf an Mitarbeiter:innen mit nachweislich medizinischem Vorwissen haben würden, wobei auf dieser Website exemplarisch folgende Berufsfelder aufgezählt sind: Unternehmen der Pharmabranche, Unternehmen der Medizintechnik, Unternehmen der Dentaltechnik, Unternehmen, die im Bereich der medizinischen Heilbehelfe tätig sind, Krankenhäuser, im Besonderen Management -/ pflegedienstliche Abteilungen, Öffentliche Einrichtungen im Gesundheitsbereich, Ämter, Behörden, Sozial- und Non-Profit-Organisationen, Medizinische Fachverlage und Fachzeitschriften, Medizindidaktik, Management von medizinischen Ausbildungseinrichtungen, Unternehmen aus dem chemisch-toxischen Bereich und Management von Gesundheitseinrichtungen.

Das bedeutet, dass der Abschluss des vom Beschwerdeführers gewählten Bachelorstudienganges den sofortigen Berufseinstieg ermöglicht und es somit – grundsätzlich – nicht notwendig ist, den Masterstudiengang ebenfalls zu absolvieren, um in einen Beruf einsteigen zu können. Somit ist der gegenständlichen Bachelorstudiengang ein eigenständiger und abschließender Studiengang, was durch weitere Informationen auf der genannten Website in Zusammenhang mit ECTS Punkten und Studiendauer bestätigt wird, da hier immer nur isoliert vom Bachelorstudiengang die Rede ist.

Doch auch wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen würde, dass es sich bei seinem – gesamthaft gesprochen – Studium um ein einheitliches handeln würde, hätte er unter Verweis auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur nichts gewonnen, da dieser zu einem derartigen Studium zu entnehmen ist, dass die Unterbrechung eines Studiums weder eine außerordentliche Härte noch einen bedeutenden Nachteil darstellt.

Hinzukommt, dass im Falle des Beschwerdeführers sogar explizit in der für ihn geltenden und aktuellen Studienordnung der SFU die Möglichkeit der Beurlaubung für die Ableistung des Zivildienstes normiert ist bzw. auch, dass ihm dadurch kein Nachteil erwachsen kann und darf, da während der Zeit der Beurlaubung seine Zulassung zum Studium aufrecht bleibt.

Nur nebenbei sei erwähnt, dass § 67 Abs. 1 Z 1 UG, der für „öffentliche“ Universitäten in Geltung steht, ebenfalls die Möglichkeit einer Beurlaubung für die Ableistung des Zivildienstes vorsieht.

Die den Beschwerdeführer gegenständlich treffende Verzögerung seines (zweigeteilten) Studiums liegt folglich unter der vom VwGH angenommenen Zumutbarkeitsschwelle sowohl betreffend die außerordentliche Härte als auch den bedeutenden Nachteil und ist festzuhalten, dass finanzielle Nachteile angesichts der oben zitierten Judikatur des VwGH nicht schlechthin eine Unzumutbarkeit begründen, sondern allenfalls in solchen Fällen, in denen sie über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinausgehen.

Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall, da der Beschwerdeführer keine frustrierten Aufwendungen in Bezug auf seine bisherigen Ausbildungsleistungen zu befürchten hat und Studiengebühren an der SFU, wie man dem Anhang seines zweiten Antrags auf Aufschub entnehmen kann (Datum des Belegs: XXXX ), erst mit Semesterbeginn zu begleichen sind, sodass das erste Semester seines zukünftigen Masterstudiums noch nicht zu zahlen war.

Zudem sind alle Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige gleichermaßen von diesem Umstand betroffen und wusste der Beschwerdeführer seit dem Tauglichkeitsbeschluss vom XXXX bzw. spätestens seit dem Bescheid vom XXXX , mit welchem der Eintritt seiner Zivildienstpflicht festgestellt wurde, dass er Zivildienst wird leisten müssen.

Weiters gilt es zu betonen, dass der erste Aufschubsantrag des Beschwerdeführers, welchem bis zum XXXX stattgegeben wurde, von diesem unbekämpft blieb und in Rechtskraft erwuchs. Sprich: auch in diesem rechtlichen Momentum musste dem Beschwerdeführer klar gewesen sein, dass er spätestens am XXXX (wieder) zivildienstpflichtig ist und kann er sich nicht auf bereits arrangierte Ausbildungen pro futuro berufen, da er diese in Kenntnis seiner Zivildienstpflicht ab XXXX organisierte.

Der Beschwerdeführer konnte in seiner Beschwerde folglich keine Gründe darlegen, aus denen ihm durch die Unterbrechung seiner Ausbildung zum Zweck der Ableistung des Zivildienstes eine Unzumutbarkeit im Sinne der Rechtsprechung erwachsen würde.

Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Studium, würde man die gegenständlichen Bachelor- und Masterstudiengänge sogar als Einheit betrachten, zum Zweck der Leistung des Zivildienstes „unterbrechen“ und in Folge wiederaufnehmen könnte. Hier ist abermals auf § 7 Abs. 7 der für ihn geltenden und aktuellen Studienordnung der SFU zu verweisen, welcher normiert, dass während der Zeit der Beurlaubung die Zulassung zum Studium aufrecht bleibt, sodass ihm – entgegen der Ausführung der SFU in ihrem Schreiben vom XXXX – kein Nachteil durch die Ableistung des Zivildienstes erwachsen kann und darf. Zudem hat der Beschwerdeführer keinen Beweis angetreten, dass das die Möglichkeit einer Beurlaubung in seinem konkreten Fall nicht möglich sein würde.

Weiters ist ergänzend und vor allem auf die dem Beschwerdeführer obliegende Harmonisierungspflicht entsprechend der zitierten und ständigen höchstgerichtlichen Judikatur hinzuweisen.

Er hat gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX kein Rechtsmittel erhoben und zudem in seiner Zivildiensterklärung auch keinen Wunschtermin zur Ableistung seines Zivildienstes angegeben oder sich gar schon einer Wunscheinrichtung vorgestellt.

Den zweiten Aufschub beantragte der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom XXXX , weswegen er der ihm obliegenden Harmonisierungspflicht folglich nicht nachgekommen ist, sodass die ihm daraus erwachsenden Nachteile nicht als besonders berücksichtigungswürdig angesehen werden können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von- der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Eine mündliche Verhandlung wird vom Bundesverwaltungsgericht weiters aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG): Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Es waren auch keine Verjährungsfragen zu klären (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011; 22.09.2021, Ra 2021/09/0146).

Der für die Beurteilung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht unbestritten fest.

Vor allem ist hier auf die dezidiert das ZDG betreffende Judikatur des VwGH zu verweisen nach welcher das Recht auf Befreiung vom Wehrdienst (in einem Größenschluss daher somit auch umso mehr betreffend den Aufschub des Zivildienstes) nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK fällt (vgl. VfGH 1.12.1973, B 259/73, [VfSlg 7209]; VwGH 26.2.2002, 2001/11/0243). Es unterliegt auch nicht Art. 47 GRC (VwGH vom 06.05.2022 Ra 2021/11/0065).

Der EGMR hielt in seiner Judikatur weiters unter anderem fest, dass der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung in Fällen gerechtfertigt sein könne, in welchen lediglich Rechtsfragen beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität aufgeworfen würden (VwGH vom 11.12.2023, Ra 2023/06/0160, vgl. EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01, Z 76, unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung; 13.3.2012, Efferl/Österreich, 13556/07; und 7.3.2017, Tusnovics/Österreich, 24719/12, Z 21). […]

In der Beschwerde wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt war unstrittig und es ging nur um Rechtsfragen. Im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG eine beantragte mündliche Verhandlung unter diesen Umständen nur dann entfallen, wenn es sich nicht um komplexe Rechtsfragen handelt (VwGH vom 16.11.2023, Ro 2020/15/0021).

Auch sonst hat sich kein Hinweis auf eine allfällige Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015), weswegen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde.

3.5 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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