BVwG W293 2261389-2

BVwGW293 2261389-23.4.2023

B-GlBG §18a
B-GlBG §20 Abs3
B-VG Art133 Abs4
DVG §2 Abs5
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §8 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W293.2261389.2.00

 

Spruch:

 

W293 2261389-2/9Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch BERCHTOLD und KOLLERICS Rechtsanwälte, Raubergasse 16/I, 8010 Graz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend den am 09.07.2019 gestellten Antrag auf Entschädigung nach § 18a B-GlBG zu Recht:

 

A)

In Erledigung der Beschwerde wird dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 31.01.2018 wurde die Ausschreibung der Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst in der Bildungsdirektion für XXXX im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlicht. Gemäß § 19 Abs. 2 Bildungsdirektionen-Errichtungsgesetz (BD-EG) war die Funktion des Leiters/der Leiterin des Pädagogischen Dienstes öffentlich ausgeschrieben. Bewerbungsgesuche waren innerhalb eines Monats nach Verlautbarung der Ausschreibung im Amtsblatt der Wiener Zeitung unmittelbar beim Landesschulrat für XXXX einzubringen.

2. Die Beschwerdeführerin bewarb sich um diese Funktion.

3. Am 04.05.2018 erstattete die eingerichtete Begutachtungskommission ein Gutachten für die Besetzung zur Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst in der Bildungsdirektion für XXXX .

4. Mit Schreiben vom 14.06.2018 bestellte der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Mitbewerber XXXX mit Wirksamkeit vom 01.07.2018 zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst in der Bildungsdirektion für XXXX . Die Beschwerdeführerin wurde darüber nicht informiert. Sie erfuhr von der Bestellung ihres Mitbewerbers aus den Medien.

5. Mit Schreiben vom 17.07.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes an die Bundes-Gleichbehandlungskommission. Hierbei brachte sie vor, dass im gegenständlichen Fall eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bzw. der Religion oder Weltanschauung vorliege.

6. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission kam in ihrem Gutachten vom 06.06.2019 zum Ergebnis, dass die Besetzung der Funktion „Leiter/in des Pädagogischen Dienstes in der Bildungsdirektion XXXX “ mit XXXX eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund des Geschlechts gemäß § 3 Abs. 5 B-GlBG darstelle. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission empfahl dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, objektive und sachlich nachvollziehbare Qualifikationsvergleiche zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen anzustellen bzw. von den Begutachtungskommissionen einzufordern und im Zweifel jedenfalls die Durchführung eines Hearings anzuregen.

7. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 09.07.2019 beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, eingereicht bei der Bildungsdirektion für XXXX , Schadenersatz gemäß § 18a Abs. 1 und 2 B-GlBG. Mit Schreiben vom 24.07.2020 übermittelte die Bildungsdirektion XXXX das Schreiben an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Im Schreiben wird angeführt, dass dieses irrtümlicherweise bei der Bildungsdirektion für XXXX eingebracht und abgelegt worden sei. Aufgrund einer Urgenz der Partei sei der Fehler entdeckt worden und erfolgte die Weiterleitung an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit dem Ersuchen um Entscheidung über das Begehren.

8. Mit Schreiben vom 29.07.2020 teilte der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Bildungsdirektion für XXXX mit, dass aufgrund des Schreibens der Beschwerdeführerin betreffend Zuspruch von Ansprüchen nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz seitens der Bildungsdirektion für XXXX als zuständige Dienstbehörde mit der Finanzprokuratur hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise in Kontakt zu treten sei.

9. Am 18.09.2020 hielt die Bildungsdirektion für XXXX in einer Notiz fest, dass ihrer Ansicht nach eine Bescheiderlassung nur durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung erfolgen könne, weil dort die Entscheidung erfolgt sei, dies auf Vorschlag der Begutachtungskommission.

10. Mit Schreiben vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin im Wege der Bildungsdirektion für XXXX beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist (Säumnisbeschwerde). Die Bildungsdirektion für XXXX übermittelte die Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 25.07.2022 dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

11. Mit Schreiben vom 23.11.2022 teilte die Bildungsdirektion für XXXX der Beschwerdeführerin im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung nach Überprüfung des Begehrens zur Säumnisbeschwerde ihre rechtliche Anschauung mit. Im Bewerberverfahren für die Bestellung zum Leiter des Pädagogischen Bereiches in der Bildungsdirektion für XXXX sei nie eine Parteistellung und somit keine Bescheiderlassung vorgesehen gewesen. Dementsprechend habe diesbezüglich keine Säumnis entstehen können. Die in weiterer Folge auf Basis des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission geltend gemachten Ansprüche wegen Diskriminierung seien im ordentlichen Rechtsweg (Schadenersatzklage gemäß § 17 Abs. 1 B-GlBG) geltend zu machen gewesen und sei eine bescheidmäßige Feststellung der Ansprüche nicht vorgesehen gewesen.

12. Mit Schreiben vom 24.10.2022 legte die Beschwerdeführerin die Säumnisbeschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht vor. Die Beschwerdeführerin hatte dieses Anbringen laut ihren Angaben mit Schreiben vom XXXX bei der Bildungsdirektion für XXXX eingebracht. Auf Nachfrage teilte die Bildungsdirektion für XXXX dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.11.2022, einlangend am 17.11.2022 mit, dass sie die Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 25.07.2022 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung weitergeleitet habe.

12. Nachdem im Zeitpunkt der Vorlage der Säumnisbeschwerde am 24.10.2022 die dreimonatige Entscheidungsfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG noch nicht abgelaufen war, leitete das Bundesverwaltungsgericht das Anbringen am 22.11.2022 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung weiter. Dies ist zur Verfahrenszahl W293 2261389-1 protokolliert.

13. Mit Schreiben vom 24.11.2022 legte die Beschwerdeführerin die Säumnisbeschwerde erneut direkt beim Bundesverwaltungsgericht vor.

14. Am 09.03.2023 legte das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage eine Kopie der Stellenausschreibung in der Wiener Zeitung sowie eine Kopie des Schreibens des Bundesministers, mit dem der Mitbewerber zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst in der Bildungsdirektion für XXXX bestellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie bewarb sich um die im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 31.01.2018 veröffentlichte Ausschreibung um die Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst in der Bildungsdirektion für XXXX .

Mit Wirksamkeit vom 01.07.2018 bestellte der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einen Mitbewerber zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst in der Bildungsdirektion für XXXX .

Die von der Beschwerdeführerin angerufene Bundes-Gleichbehandlungskommission stellte in ihrem Gutachten vom 06.06.2019 eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund des Geschlechts fest.

Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 09.07.2019 beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Antrag auf Zuspruch von Ansprüchen nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz.

Es wurde diesbezüglich kein Bescheid erlassen.

Die Beschwerdeführerin erhob am XXXX eine Säumnisbeschwerde. Diese wurde bei der Bildungsdirektion für XXXX eingebracht und von dieser mit Schreiben vom 25.07.2022 an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung weitergeleitet.

Mit Schreiben vom 24.11.2022 legte die Beschwerdeführerin die Säumnisbeschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes getroffen werden.

Dass der Mitbewerber durch den Bundesminister bestellt wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bestellungsschreiben vom 14.06.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Die Behörde kann gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen. Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (u.a. VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0286).

Wenn infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht übergegangen ist, hat das Verwaltungsgericht allein in der Verwaltungssache zu entscheiden hat, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (u.a. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085).

Im gegenständlichen Fall stellte die Beschwerdeführerin den Antrag gemäß § 18a B-GlBG am 29.07.2020. Die belangte Behörde sprach über den Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab, woraufhin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX im Wege ihres Rechtsvertreters eine Säumnisbeschwerde erhob. Innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG ist eine Nachholung des Bescheides durch die Behörde nicht erfolgt. Die Säumnisbeschwerde ist daher – auch aufgrund des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen – zulässig.

Der Vollständigkeit halber ist zur direkten Einbringung der Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zwingend eine Vorlage durch die belangte Behörde erforderlich ist .Der ungenützte Ablauf der dreimonatigen Nachfrist begründet die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

3.3. Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.

Auch wenn das Gesetz keine expliziten Voraussetzungen für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist anzunehmen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0023 mwN). Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist.

Vor diesem Hintergrund macht das Bundesverwaltungsgericht von der Ermächtigung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch und trägt dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf, den versäumten Bescheid innerhalb von acht Wochen unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung nachzuholen.

3.4. Zur Frage der Zuständigkeit

Das Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Errichtungsgesetz – BD-EG), das mit 01.01.2019 in Kraft getreten ist, regelt unter anderem die Gliederung der Bildungsdirektionen, insbesondere die Einrichtung des Bereiches Pädagogischer Dienst in jeder Bildungsdirektion. Diesbezüglich sieht § 19 Abs. 1 BD-EG vor, dass zur Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung ein pädagogisch-fachkundiger Verwaltungsbediensteter oder eine pädagogisch-fachkundige Verwaltungsbedienstete zu bestellen ist. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig. Gemäß § 19 Abs. 2 BD-EG hat die Bestellung aufgrund einer Ausschreibung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende anzugehören. Im Übrigen ist das Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) anzuwenden.

Auch den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die Leiterinnen bzw. Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu bestellen seien (vgl IA 2254 BlgNR. 25. GP 117; zur Stammfassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl I 138/2017).

Gemäß § 20 Abs. 3 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG) sind Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a leg. cit. binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Zuständigkeit der Dienstbehörden im Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) und den dazu ergangenen Verordnungen.

Nach den Gesetzesmaterialien zur Dienstrechtsnovelle 2012 zu § 20 Abs. 3 B-GlBG sind Ansprüche wegen Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg von Beamtinnen und Beamten bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Da eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 18a B-GlBG auch vorliege, wenn eine Beamtin oder ein Beamter eine höher besoldete Verwendung oder Funktion, um die sie oder er sich im Zuständigkeitsbereich einer anderen Dienstbehörde bewerbe, wegen einer bei dieser Behörde erfolgten Diskriminierung nicht erhalte, solle der Schadenersatzanspruch auch bei dieser Dienstbehörde geltend zu machen sein. Dies entspreche Zweck und Wesen des österreichischen Schadenersatzrechts, wonach primär die Verursacherin oder der Verursacher für den Schaden aufzukommen habe (ErläutRV 2003 BlgNR 24. GP 22).

Welche Dienstbehörde im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich nach § 2 Abs. 5 DVG bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. Sofern es sich um die Begründung eines Dienstverhältnisses handelt, ist für die Zuständigkeit jene Dienststelle maßgebend, bei der er die Anstellung anstrebt. Ist die Dienststelle nicht gleichzeitig Dienstbehörde, so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.

Die Gesetzesmaterialen (RV 2003 BlgNR 24. GP , 22) zeigen, dass mit der Novellierung des § 20 Abs. 3 B-GlBG 1993 durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 120/2012 eine Neuregelung der Zuständigkeit zur Beurteilung von Ansprüchen nach § 18a B-GlBG 1003 bewirkt werden sollte (VwGH 16.09.2013, 2013/12/0097). Zuständig ist somit die Dienstbehörde, die die Bewerbung abgelehnt hat.

Nach § 19 Abs. 1 BD-EG hat die Bestellung der Leiterin bzw. des Leiters des Bereichs Pädagogischer Dienst durch den zuständigen Bundesminister zu erfolgen.

Dies ist im gegenständlichen Fall auch erfolgt. Mit Schreiben vom 14.06.2018 des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung wurde XXXX gemäß § 19 Abs. 1 BD-EG mit Wirksamkeit vom 01.07.2018 zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst in der Bildungsdirektion für XXXX bestellt.

Zwar hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall keine offizielle Ablehnung erhalten. Ihre Ablehnung erfolgte jedoch im Ergebnis dadurch, dass der Mitbewerber durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst in der Bildungsdirektion für XXXX bestellt wurde. Dies impliziert die Ablehnung aller anderen Bewerberinnen und Bewerber (vgl. VwGH 16.09.2013, 2013/12/0097).

Im gegenständlichen Fall hat die Entscheidung, wer zum Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion für XXXX bestellt wird, das Bundeministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung getroffen. Zwar ist bei derartigen Bestellungen in der Begutachtungskommission der jeweilige Bildungsdirektor in der Funktion des Vorsitzenden tätig, wie dies auch im vorliegenden Fall geschah. Wie dem AusG, nach dem die Ausschreibung zu erfolgen hat, zu entnehmen ist ,besteht die Tätigkeit der Begutachtungskommission jedoch allein darin, die Bewerbungsgesuche zu prüfen (§ 9 AusG) sowie ein begründetes Gutachten zu erstatten, in dem anzuführen ist, welcher Bewerber in welchem Ausmaß geeignet ist (§ 10 AusG). Eine Entscheidung, wer mit der Funktion betraut wird, wird jedoch von der Kommission nicht getroffen. Diese Entscheidung erfolgte durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Bildungsdirektion hatte keinen Einfluss auf die tatsächliche Bestellung.

Im Ergebnis ist somit der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, der im Ergebnis die Entscheidung getroffen hat, als Schadensverursacher auch als Dienstbehörde anzusehen, bei der Ansprüche nach § 18a B-GlBG geltend zu machen sind (vgl. § 20 Abs. 3 B-GlBG). Somit ist dieser auch für die Erlassung eines Bescheides im Verfahren nach § 18a B-GlBG zuständig.

Nachdem der Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt ist, ist das Verfahren mit dem Auftrag an die belangte Behörde zurückzuverweisen, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die aufgezeigte Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts nachzuholen.

Der belangten Behörde wird daher gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, binnen acht Wochen den beantragten Bescheid zu erlassen. Im Hinblick auf die noch durchzuführenden Ermittlungen wurde die in § 28 Abs. 7 VwGVG vorgesehene Frist in vollem Umfang gewährt.

3.5. Zum nunmehr durchzuführenden Verfahren kann Folgendes ausgeführt werden.

Nach der Rechtsprechung ist es in einem Verfahren über einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG notwendig, im Bescheid die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten, etc.) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber zu treffen und im Folgenden nachvollziehbar und schlüssig darzustellen, weshalb daraus die bessere Eignung eines der Bewerber abzuleiten ist. Aufgrund der getroffenen Feststellungen soll es ermöglicht werden, zu beurteilen, welche Kenntnisse die Bewerber aufweisen, um sodann einen Vergleich anzustellen, wessen Kenntnisse die umfangreicheren waren und in welchem Ausmaß sie die Kenntnisse der Mitbewerber übersteigen bzw. allenfalls ein gleiches Ausmaß an Kenntnissen nachvollziehbar darzulegen. Diese Ausführungen treffen für alle von der Ausschreibung geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse zu. Allein auf einen persönlichen Eindruck kann eine derartige Beurteilung jedenfalls nicht gegründet werden (siehe etwa VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212). Es obliegt der Ernennungsbehörde, den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen (VwGH 19.02.2018, Ro 2017/12/0016).

Da der Ersatzanspruch nach §18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass der Beamte/die Beamtin bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, kann die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde letzteren dadurch entkräften, dass sie – sei es auch erst auf Grund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen – darlegt, dass der Anspruchswerber/die Anspruchswerberin im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030).

3.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016712/0024 mwN).

Eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greif (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt insoweit aus den Akten ergibt, es sich zudem bei der Frage der Zuständigkeit um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus dem Wortlaut des BD-EG und auch aus der Tatsache, dass der Mitbewerber durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ernannt wurde, ergibt sich eindeutig die Zuständigkeit iSd § 20 B-GlBG.

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