BVwG W286 2250630-1

BVwGW286 2250630-124.3.2023

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs3
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W286.2250630.1.00

 

Spruch:

 

W286 2250630-1/24E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Taner ÖNAL, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2021, Zl. 751974903-191290505:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

B)

Die Revision ist zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren. Sein Vater stellte als gesetzlicher Vertreter für ihn am 17.11.2005 in Österreich einen Asylantrag.

1.2. Das Bundesasylamt wies mit vom 13.02.2006, Zl. 05 19.749-BAG, den Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997, ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gen. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).

1.3. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 24.05.2007, Zl. 268.456/0/5E-XIII/65/06, statt und gewährte dem Beschwerdeführer gem. §§ 7, 10 AsylG 2007 Asyl. Gem. § 12 leg.cit. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass der Beschwerdeführer minderjähriger Sohn und somit Teil der Kernfamilie von XXXX sei, dem mit Bescheid vom selben Tag Asyl gewährt worden sei. Eigene aktuelle Fluchtgründe seien für den Beschwerdeführer im Verfahren nicht hervorgekommen. Rechtlich folgerte der Unabhängige Bundesasylsenat, dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger (Kernfamilie) eines Asylberechtigten sei und das Familienleben in keinem anderen Staat fortgeführt werden könne, sodass dem Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 2 iVm Abs. 5 AsylG 1997 Asyl zu gewähren sei.

2.1. Mit Schreiben vom 17.12.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführermit, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde und forderte ihn zur Stellungnahme auf.

2.2. Mit E-Mail vom 03.03.2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung. (AS 11)

2.3. Am 04.02.2020 erstattete die belangte Behörde der XXXX die Mitteilung gem. § 7 Abs. 3 AsylG. (AS 19)

2.4. Am 02.12.2021 teilte die XXXX mit, dass dem Beschwerdeführer mittels Bescheid vom 04.10.2021, rechtskräftig seit 10.11.2021, der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt –EU“ gem. § 45 Abs. 8 NAG erteilt worden sei. Eine aufenthaltsrechtliche Karte sei dem Beschwerdeführer mangels Mitwirkung nicht ausgestellt worden. (AS 53)

2.5. Mit Bescheid vom 14.12.2021, Zl. 751974903-191290505, sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 24.05.2007, Zahl: 268.456/0/5E-XIII/65/06, zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt wird. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erkannte dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG (Spruchpunkt III.). Begründend ging die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, dass die Gründe, aufgrund derer der Beschwerdeführer seinerzeit im Familienverfahren als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht mehr bestehen würden. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt worden, seiner Bezugsperson (Vater) sei der Asylstatus mit Bescheid vom 09.07.2020 aberkannt worden. Es sei daher ein Endigungsgrund iSd Genfer Flüchtlingskonvention eingetreten – die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sei aufgrund der Verleihung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG möglich. Zudem bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, im russischen Staatsgebiet einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, weshalb die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht angezeigt gewesen sei. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen sei Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht geboten gewesen.

2.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde. Diese stützt sich im Wesentlichen darauf, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsstellung als Asylberechtigter und der damit verbundenen Rechte verletzt erachte.

Es seien mehrere Verfahren gem. § 7 Abs 3 AsylG iVm § 45 Abs 8 NAG anhängig, weil die Rechtsanwendung uneinheitlich gehandhabt werde. Dementsprechend habe das LVwG Niederösterreich in einem ähnlich gelagerten Fall die ordentliche Revision für zulässig erklärt (Erkenntnis v. 06.07.21, GZ ua: LVwG-AV-489/001-2021), dies mit der Begründung, dass „noch keine höchstgerichtliche Judikatur zu § 45 Abs. 8 NAG vorliegt, insbesondere nicht dazu, ob allenfalls die Verständigung gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 einer besonderen Überprüfungspflicht unterliegt (etwa dahingehend, dass eine schlüssige Darlegung des Vorliegens eines bestimmten Asylaberkennungsgrundes zu fordern wäre).

Die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt seien. Erstens sei nicht klar, auf welchen in Art 1 Abschnitt C GFK genannten Endigungsgrund sich das BFA beruft. Zweitens gestalte sich die Begründung, wonach „ein Endigungsgrund iSd GFK“ eingetreten sei als unkonkret und mangelhaft. Dem Bescheid könne nicht entnommen werden, auf Grund welcher Umstände die belangte Behörde zur Ansicht gelange, dass eine aktuelle Bedrohungslage für den Beschwerdeführer (oder für seinen Vater) nicht mehr bestünde. Mit Verweis auf die Asylaberkennung beim Vater des Beschwerdeführers seien keine fallrelevanten Umstände dargetan, auf Basis welcher dem Beschwerdeführer der Asylstatus abzuerkennen gewesen wäre.

Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner sozialen Verfestigung amtswegig der Daueraufenthalt-EU erteilt worden. Da die in Art. 1 Abschnitt C Ziffer 1 bis 4 und Z 6 genannten Endigungsgründe auf den Beschwerdeführer ohnehin nicht zutreffen würden, sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde gegenständlich versuchte, mit Ziffer 5 leg cit vorzugehen („die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen“.). Auf Basis welcher Ermittlungsergebnisse jedoch dieser taxativ aufgezählte Endigungsgrund iSd Z 5 leg cit eingetreten sein soll, könne dem Bescheid nicht entnommen werden. Der Inhalt der Mitteilung des BFA an die zuständige Aufenthaltsbehörde nach § 7 Abs 3 AsylG iVm § 45 Abs 8 NAG sei dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb er den einseitigen „Ermittlungen“ der belangten Behörde nichts entgegenhalten habe können. Welcher Endigungsgrund des Art 1 Abschnitt C Ziffer 1-6 eingetreten sei, habe die belangte Behörde ebensowenig ausgeführt wie Gründe dafür, warum es eine konkrete Bedrohungslage nicht mehr gegeben erachte. Gerügt wurde ferner, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den Beschwerdeführer zu den konkreten Umständen, auf Basis derer es eine Asylaberkennung vornehmen wolle, zu befragen oder ihm Parteiengehör zu gewähren.

 

3.1. Am 17.01.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde diese Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 02.02.2023 der Gerichtsabteilung W286 zugeteilt.

 

3.2. Mit Beschluss vom 07.02.2023 trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer insbesondere die Beantwortung von Fragen und Vorlage von Urkunden auf. Der Beschwerdeführer kam dem mit Schriftsatz vom 01.03.2023 nach.

 

3.3. Am 10.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Erörtert wurde dabei insbesondere auch die Frage des Vorliegens einer Beschwer im konkreten Fall des Beschwerdeführers.

 

3.4. Auf Basis des Ermittlungsstandes erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 13.03.2023 das Ersuchen an das Amt der XXXX Landesregierung um Auskunft betreffend allenfalls anhängigen Verfahren über Ansuchen um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft betreffend Familienmitglieder des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom gleichen Tag eine (angepasste) Stellungnahme zur Ausstellung von Reisepässen (Ausstellungsstaat: Russische Föderation) an seine Familienmitglieder aufgetragen und erneut auf die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorliegen einer Beschwer (insbesondere im Hinblick auf VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372) hingewiesen.

 

3.5. Am 17.03.2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung und legte Urkunden vor.

 

3.6. Mit Note vom 17.03.2023 übermittelte das Amt der XXXX Landesregierung Informationen entsprechend des Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2023.

 

3.7. Die Note des Amtes der XXXX Landesregierung wurde den Verfahrensparteien zum Parteiengehör und zu Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Es langte keine Stellungnahme ein.

 

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe.

1.2. Der Beschwerdeführer lebt seit er sechs Jahre alt ist in Österreich. Er war noch nie in der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer beherrscht Deutsch auf muttersprachlichem Niveau, er beherrscht auch Tschetschenisch. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich seine Schulbildung und legte im September 2019 seine Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung ab. (OZ 22, Beschwerdeverhandlung)

1.3.1. Der Unabhängige Bundesasylsenat gewährte dem Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zur Kernfamilie seines Vaters XXXX , dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, im April 2007 ebenfalls Asyl und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. (Bescheid UBAS 24.05.2007, Zl. 268.456/0/5E-XIII/65/06)

1.3.2. Der Beschwerdeführer hat den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Der Beschwerdeführer hat gegen die Erteilung dieses Aufenthaltstitels mit Bescheid vom 04.10.2021 keine Beschwerde erhoben, der Bescheid ist seit 10.11.2021 rechtskräftig. Die den Aufenthaltstitel bescheinigende Karte hat der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 10.03.2023 (Beschwerdeverhandlung BVwG) nicht abgeholt. (IZR, Beschwerdeverhandlung)

1.3.3. Das vom Beschwerdeführer gestellte Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde mit Bescheid der XXXX Landesregierung, Referat Staatsbürgerschaft, mit Bescheid vom 25.04.2022 (rechtskräftig am 27.05.2022) abgewiesen, weil von der belangten Behörde ein Verfahren nach § 7 AsylG eingeleitet worden war. (Note Amt der XXXX Landesregierung vom 07.07.2022)

1.4.1. Die belangte Behörde erkannte dem Vater des Beschwerdeführers, XXXX , nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere einer niederschriftlichen Einvernahme, mit Bescheid vom 09.07.2020, Zl. 751974108/191286715, den ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 24.05.2007, Zl. 268.462/0/5E-XIII/65/06, zuerkannten Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Zi 2 AsylG idgF, ab, und stellte gem. § 7 Abs. 4 AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und es wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). (Bescheid BFA 09.07.2020, Zl. 751974108/191286715)

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. (Auszug IZR OZ2)

1.4.2. Die Verfolgungsgefahr, aufgrund derer XXXX im Jahr 2007 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist mittlerweile weggefallen. Es droht ihm bei einer Rückkehr keine Gefährdung seiner Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Aufgrund der Änderung in der Ländersituation, und dem Umstand, dass XXXX nicht aktiv am Tschetschenienkrieg teilgenommen hat, konnte er keine unmittelbare aktuelle Bedrohung glaubhaft machen. XXXX hielt sich seit 2005 nicht mehr in der Russischen Föderation auf. Im Rahmen des Aberkennungsverfahrens hat er, insbesondere in der niederschriftlichen Einvernahme, keine aktuelle Gefährdung dargetan. (Bescheid BFA 09.07.2020, Zl. 751974108/191286715 – Einvernahme des Vaters)

1.5.1. Folgenden Familienmitgliedern des Beschwerdeführers wurde der Status der/des Asylberechtigten aberkannt und jeweils der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt:

 

- XXXX (Vater)

Ausstellungsdatum: XXXX

 

- XXXX (Mutter)

Ausstellungsdatum: XXXX

 

- XXXX (Schwester)

Ausstellungsdatum: XXXX

 

- XXXX (Bruder)

Ausstellungsdatum: XXXX

 

- XXXX (Bruder)

- Ausstellungsdatum: XXXX

 

 

(Auszüge IZR)

 

 

1.5.2. Folgenden Familienmitgliedern des Beschwerdeführers wurde ein russischer Reisepass ausgestellt:

 

- XXXX (Vater)

Ausstellungsdatum: XXXX

 

- XXXX (Mutter)

Ausstellungsdatum: XXXX

 

- XXXX (Schwester)

Ausstellungsdatum: XXXX

 

- XXXX (Bruder)

Ausstellungsdatum: XXXX

 

(Auszüge ZMR, Stellungnahmen vom 17.03.2023)

1.5.3. Der Vater des Beschwerdeführers, XXXX , hat am 15.06.2020 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht. Die Staatsbürgerschaft wurde ihm mit Bescheid vom 04.05.2021 für den Fall zugesichert, dass innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt dieses Bescheides der Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband erbracht wird und zum Zeitpunkt der Verleihung die notwendigen Voraussetzungen des StbG nach wie vor erfüllt sind. Bis zum 17.03.2023 war noch keine Entlassung aus dem Heimatland beim Amt der XXXX Landesregierung eingelangt. XXXX ist in Besitz eines russischen Reisepasses und eines von Konsularabteilung der Botschaft der russischen Föderation in Österreich am XXXX ausgestellten Strafregisterauszuges (vgl. Beilage zur Note des Amts der XXXX Landesregierung vom 17.03.2023, ebenso Stellungnahme Beschwerdeführer vom 17.03.2023). Beide Dokumente hat er im Staatsbürgerschaftsverfahren vorgelegt.

1.5.4. Der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , hat am 08.04.2021 um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht. Die Staatsbürgerschaft wurde ihm mit Bescheid vom 04.05.2021 für den Fall zugesichert, dass innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt dieses Bescheides der Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband erbracht wird und zum Zeitpunkt der Verleihung die notwendigen Voraussetzungen des StbG nach wie vor erfüllt sind. Bis zum 17.03.2023 war noch keine Entlassung aus dem Heimatland beim Amt der XXXX Landesregierung eingelangt. XXXX ist in Besitz eines russischen Reisepasses (vgl. Beilage zur Note des Amts der XXXX Landesregierung vom 17.03.2023, ebenso Stellungnahme Beschwerdeführer vom 17.03.2023).

1.6.1 Der Beschwerdeführer kann sich bei der Konsularabteilung der der Botschaft der russischen Föderation in Österreich einen russischen Reisepass ausstellen lassen.

1.6.2. Der Beschwerdeführer verfügt über eine russische Geburtsurkunde. (AS 19 im Akt zum Asylverfahren-Zuerkennung).

1.7. Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Begünstigung nach §§ 15 Abs. 1, 299 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen á EUR 20,- verurteilt.

 

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers wurden auf Basis der bisherigen Verfahrensidentität, an der in den vergangenen 17 Jahren kein Zweifel aufkam, getroffen. Die tschetschenischen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers legen nahe, dass seine Familie dieser Volksgruppe zugehört. (Verwaltungsakt, Geburtsurkunde, Beschwerdeverhandlung).

2.2. Die Dauer seines Aufenthalts ergibt sich schlüssig aus der damaligen Asylantragstellung. Dass er noch nie in der Russischen Föderation war, brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig dar (Protokoll Beschwerdeverhandlung). Davon, dass er auf muttersprachlichem Niveau Deutsch beherrscht, konnte sich die erkennende Richterin ebenso in der Beschwerdeverhandlung überzeugen wie von dem Umstand, dass er auch Tschetschenisch beherrscht (Protokoll Beschwerdeverhandlung). Die vom Beschwerdeführer absolvierte Schul- und Ausbildung ist durch die in vorgelegten, unbedenklichen Zeugnisse belegt (OZ 22).

2.3. Die Feststellungen zum Asylverfahren, zur Verleihung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt –EU“ und zur Abweisung des Ersuchens um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt (Bescheid UBAS 24.05.2007, Zl. 268.456/0/5E-XIII/65/06, Auszug IZR, Note Amt der XXXX Landesregierung vom 07.07.2022) in Zusammenhalt mit den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll Beschwerdeverhandlung).

2.4.1. Die Feststellungen zu den den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Verfahren beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt (Bescheid BFA 09.07.2020, Zl. 751974108/191286715, Auszug IZR OZ2).

2.4.2. Die Feststellung, dass die Verfolgungsgefahr, aufgrund derer dem Vater des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, nicht mehr besteht, beruht zum einen darauf, dass er eine aktuelle Gefährdung in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde nicht dartat (vgl. das im Bescheid des BFA vom 09.07.2020, Zl. 751974108/191286715, wiedergegebene Einvernahmeprotokoll). Zum anderen erhob der Vater des Beschwerdeführers gegen jenen diese Feststellung enthaltenen Bescheid keine Beschwerde – dieses Unterbleiben unterstreicht, dass keine Furcht vor Verfolgung mehr besteht. Der Vater des Beschwerdeführers konnte zudem ohne weiteres einen russischen Reisepass erlangen (ausgestellt am 31.12.2020), der von einer russischen Behörde ausgestellt wurde (vgl. Reisepasskopie in beiden Stellungnahmen vom 17.03.2023) und bescheinigte ihm zudem die Konsularabteilung der Botschaft der russischen Föderation in Österreich am XXXX , dass laut Auskunft des Innenministeriums der Russischen Föderation er weder unter Anklage gestanden noch in ein Untersuchungsverfahren verwickelt worden sei (vgl. Beilage zur Note des Amts der XXXX Landesregierung vom 17.03.2023). Schließlich räumte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 17.03.2023 selbst ein, dass er sich nicht mehr auf die damaligen Asylgründe seines Vaters stütze, da die Verfolgungsgründe, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten des Vaters und in weiterer Folge der gesamten Familie geführt haben, offensichtlich nicht mehr vorliegen (Stellungnahme 17.03.2023)

2.5.1. Die Feststellungen zur jeweiligen Aberkennung der Status der/des Asylberechtigten und jeweiligen Erteilung des Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ an Familienangehörige des Beschwerdeführers beruht auf aktuellen Auszügen aus dem IZR.

2.5.2 Die Feststellungen zur Ausstellung russischer Reisepässe an Familienmitglieder beruht auf Auszüge aus dem ZMR, sie ergibt sich (betreffend Vater, Mutter und Bruder) auch aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers und der Note des Amtes der XXXX Landesregierung vom 17.03.2023.

2.5.3. und 2.5.4. Die Feststellungen zu den Staatsbürgerschaftsverfahren des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers sowie den dort in Vorlage gebrachten Dokumenten ergeben sich aus der Note des Amtes der XXXX Landesregierung vom 17.03.2023 samt Beilagen.

2.6.1. Dass sich (auch) der Beschwerdeführer einen russischen Reisepass bei der Konsularabteilung der der Botschaft der russischen Föderation in Österreich ausstellen lassen kann, ergibt sich daraus, dass dies seinem Vater, seiner Mutter, seinem Bruder und auch seiner Schwester möglich war. Da ihnen allen, die im Wesentlichen vergleichbare Voraussetzungen mitbringen, insbesondere derselben Familie angehören, ehemals asylberechtigt waren und nun alle über den Titel „Daueraufenthalt EU“ verfügen, russische Reisepässe ausgestellt wurden, ist es schlüssig, dass auch dem Beschwerdeführer die Erlangung eines russischen Reisepasses möglich sein wird. Der gegenteiligen Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, dass er „keine Möglichkeit habe, zur russischen Botschaft zu gehen oder nach Russland zu kommen um einen Reisepass zu beantragen“, mit der er wiederum die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen könne (Protokoll Beschwerdeverhandlung) ist damit der Boden entzogen.

2.6.2. Eine Kopie der Geburtsurkunde liegt im Akt zum Asylverfahren-Zuerkennung ein, sodass eine entsprechende Feststellung zu treffen war (AS 19 im Akt zum Asylverfahren-Zuerkennung).

2.7. Die Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts Leoben vom XXXX p. (OZ 7)

 

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht das Rechtsschutzinteresse bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (noch) theoretische Bedeutung besitzen.

Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist (wie der Verwaltungsgerichtshof) nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (siehe etwa VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014, m.w.N.).

Der Gesetzgeber versteht das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig (siehe VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0607).

 

3.2. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

§ 7 Abs. 3 Asylgesetz 2005 lautet:

„Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.“

§ 20 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:

„Inhaber eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU‘ (§ 45) sind in Österreich – unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments – unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.“

§ 45 NAG lautet:„(1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

(2) […]

[…]

(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.

(9) […]

[…]

(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel ‚Daueraufenthalt – EU‘ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“

 

Art. 14 Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) lautet:

„(1) Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter erwirbt das Recht, sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, aufzuhalten, sofern die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(2) Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter kann sich aus folgenden Gründen in einem zweiten Mitgliedstaat aufhalten:

a) Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit,

b) Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung,

c) für sonstige Zwecke.

(3) In Fällen der Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Absatz 2 Buchstabe a) können die Mitgliedstaaten eine Arbeitsmarktprüfung durchführen, und hinsichtlich der Anforderungen für die Besetzung einer freien Stelle bzw. hinsichtlich der Ausübung einer solchen Tätigkeit ihre nationalen Verfahren anwenden. Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten Unionsbürger, Drittstaatsangehörige, wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist, sowie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten und dort Arbeitslosenunterstützung erhalten, vorrangig berücksichtigen.(4) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Gesamtzahl der Personen, denen ein Aufenthaltsrecht gewährt werden kann, begrenzen, sofern solche Begrenzungen bei Annahme dieser Richtlinie bereits in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

(5) Dieses Kapitel betrifft nicht den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von langfristig Aufenthaltsberechtigten, die

a) von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsendet sind;

b) Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen sind. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem nationalen Recht festlegen, unter welchen Bedingungen sich langfristig Aufenthaltsberechtigte, die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Saisonarbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaaten begeben möchten, in jenem Mitgliedstaat aufhalten dürfen. Auch auf Grenzarbeitnehmer können besondere Bestimmungen des nationalen Rechts angewandt werden.

(6) Dieses Kapitel gilt unbeschadet der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit in Bezug auf Drittstaatsangehörige.“

 

Art. 15 Daueraufenthaltsrichtlinie lautet:

„(1) Der langfristig Aufenthaltsberechtigte beantragt unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach seiner Einreise in den zweiten Mitgliedstaat, einen Aufenthaltstitel bei den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten können akzeptieren, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch während seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats bei den zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats einreicht.

(2) Die Mitgliedstaaten können von den betreffenden Personen verlangen, Folgendes nachzuweisen:

a) feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen ausreichen. Für jede der in Artikel 14 Absatz 2 genannten Kategorien beurteilen die Mitgliedstaaten diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten berücksichtigen;

b) eine Krankenversicherung, die im zweiten Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen im betreffenden Mitgliedstaat abgedeckt sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können gemäß dem nationalen Recht von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen. Diese Bedingung gilt nicht, wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Integrationsanforderungen erfüllen mussten, um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen. Unbeschadet des Unterabsatzes 2 kann von den betreffenden Personen die Teilnahme an Sprachkursen verlangt werden.

(4) Dem Antrag sind vom nationalen Recht zu bestimmende Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Personen die einschlägigen Bedingungen erfüllen beizufügen, sowie ihre langfristige Aufenthaltsberechtigung und ein gültiges Reisedokument oder beglaubigte Abschriften davon. Die Nachweise nach Unterabsatz 1 können auch Unterlagen in Bezug auf ausreichenden Wohnraum einschließen. Insbesondere kann der zweite Mitgliedstaat von den betreffenden Personen verlangen, Folgendes nachzuweisen:

a) Im Fall der Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

i. sofern sie einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, dass sie im Besitz eines Beschäftigungsvertrags, einer Einstellungserklärung des Arbeitsgebers oder eines Beschäftigungsvertragsangebots gemäß den im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche der genannten Arten von Nachweisen erbracht werden müssen;

ii. sofern sie einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, dass sie über angemessene Mittel verfügen, die gemäß dem nationalen Recht für die Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit vorgeschrieben sind, wobei die erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen vorzulegen sind;

b) im Fall eines Studiums oder einer Berufsausbildung, dass sie zu Studien- oder Berufsbildungszwecken in einer zugelassenen Einrichtung eingeschrieben sind.“

 

Art. 16 Daueraufenthaltsrichtlinie lautet:

„(1) Übt der langfristig Aufenthaltsberechtigte sein Aufenthaltsrecht in einem zweiten Mitgliedstaat aus und bestand die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat, so wird den Angehörigen seiner Familie, die die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG erfüllen, gestattet, den langfristig Aufenthaltsberechtigten zu begleiten oder ihm nachzureisen.

(2) Übt der langfristig Aufenthaltsberechtigte sein Aufenthaltsrecht in einem zweiten Mitgliedstaat aus und bestand die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat, so kann den Angehörigen seiner Familie, die nicht als Familienangehörige im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG gelten, gestattet werden, den langfristig Aufenthaltsberechtigten zu begleiten oder ihm nachzureisen.

(3) Für die Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gelten die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 1.

(4) Der zweite Mitgliedstaat kann von den Familienangehörigen des langfristig Aufenthaltsberechtigten verlangen, ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Folgendes beizufügen:

a) ihre langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG oder ihren Aufenthaltstitel und ein gültiges Reisedokument oder beglaubigte Abschriften davon;

b) den Nachweis, dass sie sich als Familienangehörige des langfristig Aufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat aufgehalten haben;

c) den Nachweis, dass sie über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für ihren eigenen Lebensunterhalt ausreichen, sowie über eine Krankenversicherung verfügen, die im zweiten Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, oder den Nachweis, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte für sie über solche Einkünfte und eine solche Versicherung verfügt. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten berücksichtigen.

(5) Bestand die Familie noch nicht im ersten Mitgliedstaat, so findet die Richtlinie 2003/86/EG Anwendung.“

 

§ 88. Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU‘ (§ 45 NAG) gegeben sind

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.“

 

In seinem Erkenntnis vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, hielt der Verwaltungsgerichtshof dazu (auszugsweise) fest:

„Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122) erhielt der Absatz 3 des § 7 AsylG 2005 - soweit hier relevant - die aktuell geltende Fassung durch Einfügung der Wortfolge ‚der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3)‘.

Dazu führte der Gesetzgeber in den Erläuterungen wörtlich aus (RV 330 BlgNR 24. GP , 8f.): ‚Der bisherige § 7 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung Abs. 3 und soll künftig nur mehr für Fremde anwendbar sein, die nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 geworden sind. Das bedeutet, dass straffälligen Asylberechtigten ihr Status auch aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen (also insbesondere geänderte Umstände im Herkunftsstaat, freiwillige Heimkehr) nach mehr als fünf Jahren aberkannt werden kann. Die unwiderlegliche Vermutung, dass sich der Fremde in dieser Zeit sozial verfestigt hat, gilt in diesen Fällen nicht. Selbstverständlich kann der Fremde, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, einen Aufenthaltstitel nach dem NAG beantragen.‘ Aus diesen Regelungen geht somit unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, in jenem Fall, in dem ein Fremder, dem früher der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der aber aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen. Die bisherige Dauer des Aufenthalts ist lediglich für die Beurteilung maßgeblich, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG übergeführt werden soll.

[…]

Eine solche Trennung ist allerdings nach dem AsylG 2005 nicht vorgesehen. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, von Gesetzes wegen zunächst eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigten zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich - ebenfalls von Gesetzes wegen - um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Demnach erlangt ein Asylberechtigter im Regelfall nach Ablauf von drei Jahren von Gesetzes wegen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Es besteht damit aber aus dem Blickwinkel des Fremden zwecks Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet kein Anlass, über das aus § 3 Abs. 4 AsylG 2005 bestehende Aufenthaltsrecht hinaus auch ein sich aus dem NAG ergebendes dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Form eines Aufenthaltstitels ,Daueraufenthalt – EU‘ zu erlangen, zumal sich die daraus ergebende Rechtsstellung in den für ihn wesentlichen Belangen nicht maßgeblich von jener unterscheidet, über die der Fremde verfügt, wenn er den Status des Asylberechtigten innehat. Ein Interesse, ein solches Aufenthaltsrecht nach § 45 Abs. 12 NAG

zu erlangen, bestünde für einen Asylberechtigten evident nur dann, wenn er die nach der Daueraufenthaltsrichtlinie vorgesehenen Begünstigungen (sh. deren Art. 14 ff) für einen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen wollte. Das gilt umso mehr, als jener Asylberechtigte, der (sei es zutreffend oder irrtümlich) davon ausgeht, es seien keine in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten, (auch) im Fall einer nach § 45 Abs. 12 NAG über Antrag erfolgten Erteilung des Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU‘ ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu gewärtigen hätte.

§ 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 stellt nämlich lediglich auf die Mitteilung der Niederlassungsbehörde über die rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels ab. In dieser Bestimmung wird weder auf eine amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels noch auf die Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels Bezug genommen. Zwar könnte angenommen werden, dass sich der Gesetzgeber bloß auf jenen Aufenthaltstitel bezogen haben könnte, der dem Asylberechtigten aufgrund der im vorangehenden Satz in § 7 Abs. 3 Asyl 2005 vorgesehenen Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erteilt wird. Allerdings ergibt sich aus den Materialien, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung bewusst nicht vorsehen wollte. Schon in den Erläuterungen zur Stammfassung des § 7 AsylG 2005 ist allgemein von einer ‚Überleitung des Asylberechtigten in das Regime des NAG‘ die Rede (RV 952 BlgNR 22. GP , 37). § 45 Abs. 12 NAG wurde mit dem FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, erlassen. In den diesbezüglichen Erläuterungen wurde festgehalten, dass damit die Möglichkeit geschaffen werde, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte ‚in das Regime des NAG wechseln können‘ (RV 2144 BlgNR 24. GP , 28). Eine solche Sichtweise entspricht zudem jener, die mit der Festlegung des Anwendungsbereiches des NAG zum Ausdruck gebracht wird. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG gilt das NAG (u.a.) nicht für Fremde, die nach dem AsylG 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind. Davon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung lediglich jene Fälle, in denen das NAG anderes bestimmt. Auch daraus ergibt sich, dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll. Vor diesem Hintergrund und jenem des vom Gesetzgeber mit § 7 Abs. 3 AsylG 2005 verfolgten Zieles, einem Fremden den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen, wenn er des damit verbundenen Schutzes nicht mehr bedarf, ist eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 dahingehend, dass dort nur auf einen gemäß § 45 Abs. 8 NAG von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel – mag dies auch der Hauptanwendungsfall sein – abgestellt würde, nicht vorzunehmen.

Demgegenüber legen – wie bereits dargelegt – die unionsrechtlichen Vorgaben fest, dass dem Fremden, dem der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, nach dem Art. 24 Abs. 1 Statusrichtlinie

(zunächst) ein (verlängerbarer) befristeter (mindestens drei Jahre gültiger) Aufenthaltstitel zu erteilen und (später) nach den Regeln der Daueraufenthaltsrichtlinie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Dass im Rahmen der Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts oder unmittelbar nach Erteilung desselben zu prüfen wäre, ob dem Fremden der ihm zuerkannte Flüchtlingsstatus abzuerkennen wäre, ist darin nicht vorgesehen. Verfügt ein Fremder über die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Daueraufenthaltsrichtlinie, kommt ihm der in dieser Richtlinie festgelegte Ausweisungsschutz zu. Die Mitgliedstaaten können gemäß Art. 12 Abs. 1 Daueraufenthaltsrichtlinie nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt.“

3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.3.1. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs soll das gleichzeitige Bestehen eines aus dem Asylgesetz sowie dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz herrührenden Aufenthaltsrechts „die Ausnahme“ sein und entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, Asylberechtigte „in das Regime des NAG“ überzuleiten.

Der Beschwerdeführer verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Damit befindet er sich im Regime des NAG.

3.3.2. Nach § 20 Abs. 3 NAG kann sich der Beschwerdeführer als Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ in Österreich unbefristet niederlassen; lediglich der Ausweis ist alle fünf Jahre zu verlängern.

3.3.3. Zusätzlich verfügt der Beschwerdeführer aufgrund des erteilten NAG-Aufenthaltstitels über mehr Befugnisse als durch den Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz (siehe dazu Art. 14 ff Daueraufenthaltsrichtlinie sowie VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).

3.3.4. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, sich bei der Konsularabteilung der der Botschaft der russischen Föderation in Österreich einen russischen Reisepass ausstellen lassen, genau so wie das vier seiner Familienmitglieder bereits getan haben. Es ist daher nicht angezeigt, dass dem Beschwerdeführer die Erlangung eines Reisedokuments nicht zumutbar ist oder ihm dies nicht möglich ist.

Überdies hat er die Möglichkeit, sich nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG einen Fremdenpass ausstellen zu lassen.

Mit Blick auf die beiden ihm offenstehenden Möglichkeiten der Erlangung eines Reisedokuments ist der Beschwerdeführer daher als Inhaber des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ nicht schlechter gestellt als in seiner bisherigen Situation, in der ihm als Asylberechtigter ein Konventionsreisepass ausgestellt wurde.

3.3.5. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass er ohne Asylstatus „schneller abgeschoben“ werden könne, etwa, wenn man „zu schnell über die rote Ampel fahre“, ist dem entgegenzuhalten, dass nach den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 52 Abs. 5 und 53 Abs. 3 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Eine derartige Delinquenz ist im konkreten Fall nicht zutage getreten, die Verurteilung des Beschwerdeführers nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB reicht dafür nicht hin.

Hinsichtlich einer Auslieferung von Personen an einen anderen Staat zur Verfolgung wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder zur Vollstreckung einer wegen einer solchen Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme auf Ersuchen eines anderen Staates ist festzuhalten, dass dies nur nach den Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz zulässig ist. Auch in einem Auslieferungsverfahren wäre das Auslieferungsasyl gemäß § 19 ARHG in jedem Fall zu prüfen.

Im Fall des Beschwerdeführers gab und gibt es kein Auslieferungsverfahren. Auch die Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nicht absehbar.

3.3.6. Auch die in der Beschwerdeverhandlung behauptete Erschwernis bei Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer stützte sich hierbei darauf, dass ihm bei Entzug des Konventionsreisepasses– mangels Möglichkeit der Erlangung eines russischen Reisepasses oder eines Fremdenpasses – die österreichische Staatsbürgerschaft verwehrt bliebe, da er beim Ansuchen um Verleihung ein gültiges Reisedokument vorweisen müsse.

Dazu ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der (dem Fremden ausgestellte) Konventionsreisepass (§ 94 FPG) keine unbedenkliche Urkunde nach § 5 Abs. 3 StbG zur zweifelsfreien Feststellung der Identität darstellen kann, selbst wenn er gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 iVm § 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG als gültiges Reisedokument anzusehen ist (VwGH 02.04.2021, Ro 2021/01/0010; vgl. zum Konventionspass nach § 94 FPG auch VwGH 25.6.2019, Ra 2017/19/0261, mwN).

Da der Konventionsreisepass daher zur zweifelsfreien Feststellung der Identität per se gar nicht geeignet ist, kann dessen Entzug den Beschwerdeführer im Staatsbürgerschaftsverfahren oder hinsichtlich einer zweifelsfreien Feststellung seiner Identität nicht beschweren.

Wie bereits festgehalten, ist dem Beschwerdeführer die Erlangung eines russischen Reisepasses durchaus möglich. Er kann sich einen solchen bei der Konsularabteilung der Botschaft der russischen Föderation in Österreich einen russischen Reisepass ausstellen lassen, wie es auch schon vier seiner Familienmitglieder getan haben. Darüber hinaus kann er auch einen Fremdenpass beantragen.

Unbeschadet dessen kann bei Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments gem. § 2 Abs. 2 Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gem. Abs. 1 Z 1, 2 und 4 abgesehen werden, wenn deren Beschaffung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist und jeweils die Identität des Antragstellers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können. Darauf hat das Amt der XXXX Landesregierung, das im konkreten Fall für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zuständig ist, in der Note vom 17.03.2023 selbst hingewiesen.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine von seinem Herkunftsstaat ausgestellte Geburtsurkunde, die bislang im Verfahren nicht als bedenklich angesehen wurde. Da er bereits im Alter von sechs Jahren nach Österreich kam und seither hier mit der Identität lebt, die auch im gegenständlichen Verfahren angenommen wird, lauten sämtliche Dokumente (insbesondere die Schulzeugnisse und das Lehrabschlusszeugnis) auf diese Identität. Die Mitwirkung in einem Verfahren gemäß § 5 StbG (Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger) steht ihm frei.

Vor dem Hintergrund, dass dem Vater und dem Bruder des Beschwerdeführers jeweils mit Bescheiden der XXXX Landesregierung die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert wurde, dass innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt des jeweiligen Bescheides der Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband erbracht wird und zum Zeitpunkt der Verleihung die notwendigen Voraussetzungen des StbG nach wie vor erfüllt sind, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Schlechterstellung im Staatsbürgerschaftsverfahren beschwert ist.

3.4. Zusammenschauend ist nicht erkennbar, warum die Beschwerdeführer zusätzlich zum „Daueraufenthalt EU“ noch Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz benötigt bzw. inwiefern er durch das Verfügen „nur“ über den „Daueraufenthalt EU“ beschwert ist.

Da der Aufenthaltstitel nach dem NAG dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 04.10.2021 erteilt wurde, kamen ihm bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zwei Aufenthaltstitel parallel zu, die – wie bereits vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt – nach dem Willen des Gesetzgebers nur in Ausnahmefällen nebeneinander bestehen sollten.

Die Rechtstellung des Beschwerdeführers ändert sich daher nicht zu seinem Nachteil, ungeachtet dessen, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.

Daran ändert es nichts, dass sich der Beschwerdeführer durch den Asylstatus subjektiv als besser geschützt erachtet als mit „Daueraufenthalt EU“.

Aus alldem folgt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat.

Somit hatte der Beschwerdeführer schon bei Einbringung der Beschwerde kein Rechtsschutzinteresse, weshalb die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen ist.

 

4. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt – insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, wonach die bisherige Dauer des Aufenthalts lediglich für die Beurteilung maßgeblich ist, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG übergeführt werden soll:

1. Hat ein/e Asylberechtigte/r, der/m der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt –EU“ zuerkannt wurde, einen Anspruch darauf, dass ihr/ihm der Status des/der Asylberechtigten nicht aberkannt wird?

2. Wenn sie/er das will, muss die/der Beschwerdeführer/in, um die asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung behalten zu können, Beschwerde gegen die sie/ihn rein berechtigende Erteilung des Daueraufenthaltstitels „Daueraufenthalt –EU“ erheben?

3. Was ist mit der Aussage „dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll“ im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, gemeint? Bezieht sich diese Aussage nur auf den Zeitraum zwischen der Zuerkennung des NAG-Titels und die gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht ex lege, sondern durch Bescheid bzw. Erkenntnis erfolgende Aberkennung des asylrechtlichen Aufenthaltstitels, oder geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass einer/m Fremden auch darüber hinaus beide Aufenthaltstitel zukommen können sollen?

4. Ist ein/e Asylberechtigte/r, wenn dieser/m nunmehr ein (Dauer-)Aufenthaltstitel eingeräumt wird, durch einen Bescheid, mit welchem ihr/ihm aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen der zuerkannte Asylstatus ex nunc aberkannt wird, beschwert?

5. Erübrigt sich – für den Fall einer Zuerkennung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt –EU“– eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Asylaberkennungsgründen?

Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt nicht vor. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind. Hingewiesen wird ferner darauf, dass es – soweit überblickbar – bislang zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Beschwer bei Asylaberkennung bei gleichzeitiger Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt –EU“ gibt: BVwG 23.05.2022, W227 2237997-1 und BVwG 05.12.2022, W112 2252901-1. In beiden Fällen wurden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen und die ordentliche Revision jeweils zugelassen – diese wurde aber in beiden Fällen nicht erhoben.

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