BVwG W286 2001303-6

BVwGW286 2001303-627.4.2023

AsylG 2005 §24 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W286.2001303.6.00

 

Spruch:

 

1) W286 2001300-6/5E

2) W286 2001301-6/5E

3) W286 2001302-6/5E

4) W286 2001303-6/5E

5) W286 2001304-6/5E

6) W286 2202362-5/5E

7) W286 2270507-1/5E

 

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerden von

XXXX ,

XXXX ,

XXXX ,

XXXX ,

XXXX ,

XXXX XXXX ,

alle StA. Russische Föderation, die mj. 3)-7) vertreten durch 1) als gesetzlicher Vertreter, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2023, Zlen.

 

1) 831080205/210780014,

2) 831080303/210780022,

3) 831080510/210780035,

4) 831080401/210780049,

5) 831080706/210780057,

6) 1181364509/210780065 und

7) 1282711705/211147123:

A)

Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Begründung:

 

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren über die ersten Anträge auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, des minderjährigen Viertbeschwerdeführers, der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin, der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin und der minderjährigen Siebtbeschwerdeführerin (alle gemeinsam als Beschwerdeführer bezeichnet). Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten gemeinsam mit den minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten erstmals am 25.07.2013 für sich selbst sowie die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

1.2. Mit den im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des damals zuständigen Bundesasylamtes vom 12.12.2013 wurden diese Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen werden.

1.3. Gegen diese Bescheide erhoben die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.

1.5. Laut Mitteilung der International Organisation for Migration (IOM) vom 29.09.2014 reisten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer am 18.09.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.

1.6. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 27.10.2014 wurden die Verfahren betreffend die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 12.12.2013 gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

2. Verfahren über die zweiten Anträge auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):

2.1. Nach neuerlicher Einreise stellten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer am 26.01.2018 zweite Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

2.2. Am XXXX wurde die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und für diese am 09.02.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2.3. Mit den im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018 wurden diese Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

2.6. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.

Diese Erkenntnisse wurden am 05.03.2019 an die damalige Vertretung der Beschwerdeführer zugestellt und erwuchsen damit in Rechtskraft.

3. Verfahren über die dritten Anträge auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):

3.1. Am 29.07.2019 stellten die Beschwerdeführer dritte Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

3.2. Mit den im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2019 wurden diese Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Weiters wurde den Beschwerdeführern gemäß § 15 Abs. 1b AsylG 2005 aufgetragen, ab 27.09.2019 in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen.

3.3. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2019 als unbegründet abgewiesen, da keine maßgebliche Änderung der von den Beschwerdeführern bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen vorliege.

Diese Erkenntnisse wurden am 16.12.2019 an die damalige Vertretung der Beschwerdeführer zugestellt und erwuchsen damit in Rechtskraft.

4. Verfahren über die vierten Anträge auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):

4.1. Am 06.02.2020 stellten die Beschwerdeführer vierte Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

4.2. Im Anschluss der niederschriftlichen Einvernahme der Erst- bis Drittbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Gründen ihrer vierten Asylantragstellung vom 06.02.2020 wurde mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 12 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift beurkundet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe; das nunmehrige Vorbringen sei nicht glaubhaft, weshalb der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.

4.3. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2020 wurde diese Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt.

4.4. Mit den im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2020 wurden die vierten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 06.02.2020 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Weiters wurden gegen alle Beschwerdeführer jeweils gemäß § 53 Abs. 1 Z 6 FPG Einreiseverbote jeweils für die Dauer eines Jahres erlassen.

Da die Beschwerdeführer seit 04.03.2020 unbekannten Aufenthaltes waren, wurden die Bescheide vom 16.06.2020 am 22.06.2020 im Akt hinterlegt und durch Aushang beurkundet. Diese erwuchsen mit 07.07.2020 in Rechtskraft.

5. Verfahren über die fünften Anträge auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):

5.1. In weiterer Folge teilten die französischen Behörden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die Beschwerdeführer – nach ihrer am 05.03.2020 erfolgten Ankunft in Frankreich – am 18.05.2020 in Frankreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten. Die österreichischen Behörden stimmten gemäß den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung mit Schreiben vom 08.07.2020 der Übernahme der Beschwerdeführer zu; die Überstellung der Beschwerdeführer von Frankreich nach Österreich war für den 15.12.2020 geplant. Die Beschwerdeführer reisten vor dem Termin der geplanten Überstellung selbständig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin am 07.12.2020 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihren gegenständlichen fünften Anträgen auf internationalen Schutz erstbefragt wurden.

5.2. Am 10.02.2021 fanden die niederschriftlichen Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

5.3. Mit Bescheiden vom 18.03.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 18.05.2020 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

5.4. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 29.03.2021 fristgerecht gleichlautende Beschwerden in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht.

5.5. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2021 als unbegründet abgewiesen, da keine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 26.01.2018 (Erst- bis Fünftbeschwerdeführer) bzw. 09.02.2018 (Sechstbeschwerdeführerin) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2019, ZI. W129 2001300-2/12E u.a., vorlag, ebensowenig wie eine maßgebliche Änderung der von den Beschwerdeführern bereits im Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz vom 26.01.2018 (Erst- bis Fünftbeschwerdeführer) bzw. 09.02.2018 (Sechstbeschwerdeführerin) vorgebrachten und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2019, ZI. W129 2001300-2/12E u.a. als unglaubhaft erkannten Fluchtgründe; die Beschwerdeführer hatten kein neues Fluchtvorbringen, dem ein glaubhafter Kern innewohnen würde, dargetan. Zudem würden Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Beschwerdeführer nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und wäre ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen. Eine maßgebliche Änderung der individuellen Lage der Beschwerdeführer oder der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ist diesbezüglich seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 26.01.2018 (Erst- bis Fünftbeschwerdeführer) bzw. 09.02.2018 (Sechstbeschwerdeführerin) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2019, ZI. W129 2001300-2/12E u.a., nicht eingetreten.

6. Verfahren über die sechsten Anträge auf internationalen Schutz:

6.1. Am 11.05.2021 wurden die Beschwerdeführer durch die deutsche Polizei aufgegriffen. Am 08.06.2021 stimmte Österreich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 einer Rücküberstellung aus Deutschland zu. Die Beschwerdeführer wurden am 11.06.2021 aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt.

6.2. Am 11.06.2021 stellten sie in Österreich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

6.3. Die Siebtbeschwerdeführerin wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren. Das BFA erlangte durch die Meldung der Siebtbeschwerdeführerin im ZMR am 17.08.2021 Kenntnis von deren Geburt, sodass dieser Tag als Datum des Stellens des Antrages auf internationalen Schutz gilt.

6.4. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 07.10.2021, die Zweitbeschwerdeführerin am 08.10.2021 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

6.5. Mit den im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 11.06.2021 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gem. § 3 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß §8 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

6.6. Die Bescheide wurden dem Erstbeschwerdeführer selbst und dem Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter der mj. Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer am 30.01.2023 zugestellt. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde der Bescheid ebenfalls am 30.01.2023 zugestellt.

6.7. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch die von ihnen bevollmächtigte BBU GmbH, fristgerecht am 24.02.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6.8. Am 20.04.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6.9. Die nach Beschwerdevorlage vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen Auszüge aus dem Zentralen Melderegister ergaben, dass für keinen der Beschwerdeführer eine aufrechte Meldeadresse in Österreich besteht. Der Erstbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer die Fünft- und die Sechstbeschwerdeführerinnen verfügen seit 07.02.2020 über keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich. Die Zweit- und die Siebtbeschwerdeführerin verfügen seit 17.04.2023 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr in Österreich, bei ihnen scheint im ZMR zudem der Zusatz „Verzogen nach Frankreich“ auf.

6.10. Am 24.04.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die BBU GmbH als bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Nichtbestehen aufrechter Wohnsitzmeldungen entsprechend Punkt 6.9. zur Bekanntgabe des Aufenthaltsorts der Beschwerdeführer bzw. Stellungnahme, sofern deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist, auf.

6.11. Mit Bekanntgabe vom 26.04.2023 teilte die BBU GmbH mit, dass ihr keine Wohnsitzadresse bekannt sei. Unter einem legte die BBU GmbH sämtliche Vollmachten zurück.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Der Erstbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer die Fünft- und die Sechstbeschwerdeführerinnen verfügen seit 07.02.2020 über keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich. Die Zweit- und die Siebtbeschwerdeführerin verfügen seit 17.04.2023 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr in Österreich, bei ihnen scheint im ZMR zudem der Zusatz „Verzogen nach Frankreich“ auf.

Die Beschwerdeführer haben ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.

 

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen, dass sämtliche Beschwerdeführer über keine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich verfügen und bei der Zweit- und Siebtbeschwerdeführerin zusätzlich im ZMR „Verzogen nach Frankreich“ vermerkt ist, ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2023 und erneut am 27.04.2023 eingeholten Auszügen aus dem ZMR.

Die Feststellung, dass der aktuelle Aufenthaltsort der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht weder bekannt noch durch dieses leicht feststellbar ist, gründet auf der Überlegung, dass die Beschwerdeführer von sich aus keine Nachfolgeadresse(n) bekannt gegeben haben und auch vormaligen Rechtsvertretung keine neue Adresse der Beschwerdeführer bekannt ist.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn

1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder

2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder

3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.

Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat ein Asylwerber oder eine Asylwerberin dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er oder sie Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen oder ihren Aufenthaltsort und seine oder ihre Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, der Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachzukommen.

Wie die umseitigen Ausführungen belegen, ist dem Bundesverwaltungsgericht der Aufenthaltsort und die Anschrift der Beschwerdeführer auf Grund einer Verletzung deren Mitwirkungspflichten nicht bekannt und lässt sich dieser nicht leicht feststellen. Die Beschwerdeführer haben sich somit dem Verfahren entzogen.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesverwaltungsgericht der Aufenthaltsort und die Anschrift der Beschwerdeführer auf Grund einer Verletzung deren Mitwirkungspflichten nicht bekannt und kann eine Entscheidung ohne Verhandlung nicht erfolgen. Daher ist das Verfahren einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Verfahrenseinstellungen nach § 24 AsylG 2005 ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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