AlVG §38
AlVG §49
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W269.2250708.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.09.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2021, Zl. XXXX , betreffend die vorläufige Einstellung des Anspruches auf Notstandshilfe ab 27.09.2021 gemäß § 49 und § 24 Abs. 1 iVm § 38 AlVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„ XXXX verliert für die Dauer vom 27.09.2021 bis 30.09.2021 seinen Anspruch auf Notstandshilfe.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 26.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS bezeichnet) der nächste Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG für den 27.09.2021 um 09:00 Uhr, Case Management Wien, Ungargasse 37, 1030 Wien, vorgeschrieben.
2. Mit Schreiben vom 02.09.2021 übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer Informationen hinsichtlich der „Betreuung im Casemanagement“ und wies auf den Termin bzw. das Erstgespräch am 27.09.2021 hin.
3. Mit Schreiben vom 04.09.2021 – welches inhaltlich die Nichteinhaltung eines vorangegangenen Kontrollmeldetermins betraf – monierte der Beschwerdeführer die Verknüpfung von Kontrollmeldeterminen mit Case Management-Terminen und führte weiters aus, dass trotz seiner mehrfachen Urgenz seitens des AMS keine rechtliche Grundlage für seine Zuweisung zum Case Management genannt worden sei.
4. Mit Schreiben vom 10.09.2021 teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit, dass er bereits mehrfach über die rechtlichen Grundlagen bezüglich der Kontrollmeldetermine im Case Management informiert worden sei. Es wurde auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 AMSG und § 49 Abs. 1 AlVG verwiesen.
5. Mit Schreiben vom 15.09.2021 monierte der Beschwerdeführer erneut die Zuweisung zum Case Management und bemängelte die aus seiner Sicht fehlende Nachvollziehbarkeit und Begründung.
6. Mit Schreiben vom 17.09.2021 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 27.09.2021 nicht wahrnehmen werde. Seiner Ansicht nach würden triftige Gründe vorliegen, welche ein sanktionsloses Fernbleiben rechtfertigen. In seinen begründenden Ausführungen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, wonach ihm keine Rechtsgrundlage für die Verknüpfung eines Kontrollmeldetermins mit der Zuweisung zum Case Management genannt worden sei.
7. Mit Schreiben vom 22.09.2021 brachte der Beschwerdeführer erneut seinen Unmut über die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins im Case Management zum Ausdruck. Er sei in die Entscheidungsfindung, wonach nunmehr seine Betreuung durch das Case Management erfolgen solle, nicht eingebunden gewesen. Ihm sei bislang noch immer keine individualisierte schriftliche Begründung für seine Zuteilung ins Case Management übermittelt worden.
8. Mit Bescheid des AMS vom 30.09.2021 wurde gemäß § 49, § 24 Abs. 1 iVm § 38 AlVG ausgesprochen, dass der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mit 27.09.2021 vorläufig eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Kontrollmeldetermin am 27.09.2021 nicht wahrgenommen.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass der vorgeschriebene Kontrollmeldetermin ohne Angabe von Gründen nicht in der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angesetzt, sondern mit einem Termin beim Case Management gekoppelt gewesen sei. Sein Fernbleiben vom gegenständlichen Kontrollmeldetermin sei auf triftige Gründe gestützt, wobei der Beschwerdeführer auf sein Schreiben vom 17.09.2021 verwies und insbesondere mangelnde Kooperationsbereitschaft und fehlende Transparenz des AMS als Rechtfertigung anführte.
10. Mit Bescheid des AMS vom 25.11.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die zur Zl. W255 2242138-1 protokollierten Beschwerden desselben Beschwerdeführers betreffend die vorläufige Einstellung der Notstandshilfe ab 26.01.2021 sowie Unterlassung der Kontrollmeldung für die Zeit vom 26.01.2021 bis 02.02.2021 ausgesetzt.
11. Nach Erlassung des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2021 zur Zl. W255 2242138-1/4E wies das AMS die gegenständliche Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.12.2022 ab. Begründend stützte sich das AMS auf die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis zur Zl. W255 2242138-1/4E, wonach das in der Landesgeschäftsstelle Wien eingerichtete Case Management zulässigerweise als Meldestelle bezeichnet werden könne. Vor diesem Hintergrund sei festzuhalten, dass der Kontrollmeldetermin für den 27.09.2021 korrekt vorgeschrieben worden sei und der Beschwerdeführer keine triftigen Gründe für die Nichteinhaltung nachgewiesen habe.
12. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, dass ihm keine Anhörung vor dem Regionalbeirat gewährt worden sei. Das AMS habe sich zudem nicht meritorisch mit seinen vorgebrachten triftigen Gründen für sein Nichterscheinen zum vorgeschriebenen Termin auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Erkenntnis vom 24.11.2021 zur Zl. W255 2242138-1/4E nur mit der räumlichen Verlegung des Kontrollmeldetermins befasst. Demgegenüber habe er in der gegenständlichen Beschwerde gefordert, „entweder den Kontrollmeldetermin vom Termin mit dem Case Management zu entkoppeln, oder aber endlich die entsprechende Rechtsgrundlage sowie eine individualisierte Begründung für die Zuweisung zum Case Management vorzulegen.“ Dies sei durch die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geklärt worden. Ferner wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen, wonach er vom AMS trotz monatelanger Aufforderung keine Auskunft über die rechtliche Grundlage für die Verknüpfung eines Kontrollmeldetermins mit einer Zuweisung zum Case Management erhalten habe.
13. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2022 zur Entscheidung vorgelegt.
14. Mit Schreiben vom 16.03.2022 ersuchte der Beschwerdeführer darum, das gegenständliche Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2022/08/0013) über seine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2021 zur Zl. W255 2242138-1/4E auszusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Am 26.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS der nächste Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG für den 27.09.2021 um 09:00 Uhr, Case Management Wien, Ungargasse 37, 1030 Wien, vorgeschrieben. In diesem Schreiben wurde zudem festgehalten: „Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert. Für den Fall, dass Sie an diesem (einem dieser) Termin(e) ohne triftigen Grund nicht zur Vorsprache erscheinen, wurden Sie darüber informiert, dass der Bezug ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung einzustellen ist (Anspruchsverlust bis zur persönlichen Vorsprache und die Bezugsdauer wird gekürzt).“
Mit Schreiben des AMS vom 02.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer neben allgemeinen Informationen zum Case Management mitgeteilt, dass die Betreuung seiner Person an das Case Management übertragen wurde. Als Begründung wurde angeführt, dass eine Regelbetreuung des Beschwerdeführers aufgrund der Vielzahl der Fragen, die von ihm in den Beratungsgesprächen gestellt würden, nicht möglich sei, weshalb er an das Case Management überstellt worden sei, wo mehr Zeit für die Beratung der einzelnen KundInnen zur Verfügung stehe.
In Reaktion auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.09.2021 teilte das AMS dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.09.2021 ua. mit, dass die Rechtsgrundlagen für die Übertragung der Aufgaben an das Case Management in § 23 Abs. 3 AMSG und § 49 Abs. 1 AlVG zu finden seien.
Mit Schreiben vom 17.09.2021 setzte der Beschwerdeführer das AMS in Kenntnis, dass er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 27.09.2021 aus triftigen Gründen nicht wahrnehmen werde. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er keine individualisierte Begründung des AMS für die Verlegung des Kontrollmeldetermins von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle in die Landesgeschäftsstelle sowie seiner Zuführung zum Case Management erhalten habe.
Der Beschwerdeführer nahm den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 27.09.2021 nicht wahr.
Der Beschwerdeführer sprach am 01.10.2021 wieder in seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle vor.
Das AMS Case Management ist am Sitz der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien angesiedelt. Die Landesgeschäftsstelle des AMS Wien mit der Adresse Ungargasse 37, 1030 Wien, ist als Meldestelle bezeichnet worden.
Im Rahmen des AMS Case Management werden Arbeitslose, welche mehr Betreuung benötigen als in der Regelbetreuung vorgesehen ist, betreut. Speziell geschulte Expertinnen des AMS Wien unterstützen diese bei der Planung des weiteren beruflichen Werdeganges durch Orientierungsgespräche, Potential- und Ressourcenanalysen unter Berücksichtigung eines etwaigen Umschulungs- oder Weiterbildungsbedarfes sowie gemeinsame Entwicklung einer beruflichen Perspektive unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände. Sowohl aufgrund der größeren zeitlichen Ressourcen der Berater des AMS Case Management als auch des geringen Betreuungsschlüssels der zur betreuenden Kunden durch die Berater AMS Case Management ist eine individuellere Betreuung und Unterstützung bei der Arbeitssuche gewährleistet.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellungen zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin des Beschwerdeführers beim AMS beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass er die Terminvorschreibung erhalten und gelesen hat. Zudem hat er noch vor dem Termin schriftlich mitgeteilt, dass er den Termin nicht einhalten werde. Ebenso ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer über die Folgen der Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins belehrt wurde.
Der Inhalt der Schreiben des AMS vom 02.9.2021 und 10.09.2021 sowie des Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.09.2021 ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 27.09.2021 nicht wahrnahm, stattdessen erst am 01.10.2021 wieder in seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorsprach, gründet auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des AMS.
Dass das AMS Case Management am Sitz der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien angesiedelt ist, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung. Dass die Landesgeschäftsstelle Wien mit der Adresse Ungargasse 37, 1030 Wien, weiters als Meldestelle bezeichnet wurde, geht aus der „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG“ der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom 23.02.2022 hervor, in der die Landesgeschäftsstelle Wien, Ungargasse 37, 1030 Wien, als Meldestelle angeführt ist. Die „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG“ der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom 23.02.2022 ist auf der Website des AMS unter https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/wichtige-informationen-zu-ams-leistungen (abgerufen am 17.10.2022) einsehbar.
Die Feststellungen zum Aufgabenbereich des Case Management des AMS basieren auf den Angaben des AMS in der Beschwerdevorentscheidung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) lauten auszugsweise:
„Regionale Geschäftsstelle
§ 23. (1) Als Hilfsapparat der Organe der regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden am Sitz der regionalen Organisationen regionale Geschäftsstellen eingerichtet.
(2) Das Landesdirektorium kann bestimmen, daß Teile einer regionalen Geschäftsstelle sachlich, örtlich oder organisatorisch getrennt vom Sitz der regionalen Organisation eingerichtet werden, wenn dies zur besseren Erbringung der Leistungen des Arbeitsmarktservice unter den im § 19 Abs. 1 genannten Gesichtspunkten zweckmäßig ist. Ausgegliederte Teile einer regionalen Geschäftsstelle oder besondere Geschäftsstellen erhalten eine ihre jeweilige Aufgabenstellung ausdrückende Bezeichnung.
(3) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Leiter der Geschäftsstelle behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.“
3.3. Ein Kontrolltermin im Sinne des § 49 Abs. 1 AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, etwa zum Nachweis der Arbeitswilligkeit (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0221).
Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH 04.06.2008, 2007/08/0165).
Eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Kontrollmeldung stellt somit eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG dar. In diesem Zusammenhang ist aber auch maßgeblich, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Partei auf Grund mehrerer bereits absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).
Eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd § 49 Abs. 2 AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd § 49 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gehindert ist, muss sich, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionale Geschäftsstelle melden (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272).
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.4.1. Der Beschwerdeführer hat den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 27.09.2021 nicht wahrgenommen. In seiner Beschwerde, in seinem Vorlageantrag sowie in seinen weiteren schriftlichen Eingaben begründete der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung dieses Termins damit, dass er mit der Vorgehensweise des AMS nicht einverstanden sei, welches ihm einen Kontrollmeldetermin im Case Management vorgeschrieben habe, wodurch dieser Termin nicht in seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle, sondern in einer weiter entfernten Geschäftsstelle stattgefunden hätte. Eine rechtliche Begründung für die Zulässigkeit der Verknüpfung eines Kontrollmeldetermins mit dem Case Management bzw. eine individualisierte Begründung für seine Zuweisung zum Case Management sei ihm das AMS trotz mehrfacher Aufforderung schuldig geblieben.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr mehreren Jahren – mit zwischenzeitigen Unterbrechungen – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und er nachweislich bereits mehrfach über die Notwendigkeit der Einhaltung von Kontrollmeldungen informiert wurde. Zudem enthielt die gegenständliche Kontrollterminvorschreibung – welche der Beschwerdeführer unstrittig erhalten und gelesen hat – einen Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung des Termins. Der Beschwerdeführer wusste daher über die Sanktionen bei Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung Bescheid (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).
3.4.2. Sofern sich der Beschwerdeführer gegen die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins im Case Management (in einer weiter entfernten Geschäftsstelle) wendet, so ist dazu auszuführen, dass sich die Berechtigung zur Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins in einer anderen Meldestelle als in der zuständigen regionalen Geschäftsstelle aus § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG ergibt. Dort ist normiert: „Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.“ Da die Landesgeschäftsstelle Wien mit der Adresse Ungargasse 37, 1030 Wien, als Meldestelle bezeichnet wurde, war es sohin seitens des AMS zulässig, dem Beschwerdeführer einen Kontrollmeldetermin in der Einrichtung des „AMS Case Management“, welches in der Landesgeschäftsstelle Wien, Ungargasse 37, 1030 Wien, angesiedelt ist, zuzuweisen.
Wie bereits ausgeführt, dienen Kontrollmeldetermine insbesondere der Betreuung des Arbeitslosen und stellen somit für die arbeitslose Person ein wichtiges Instrument zur Beschäftigungssuche dar. Das sogenannte Case Management des AMS, welches in der Landesgeschäftsstelle Wien angesiedelt ist, die wie bereits ausgeführt als Meldestelle bezeichnet ist, bietet eine sowohl zeitlich intensivere als auch näher an den Bedürfnissen des einzelnen Arbeitslosen orientierte Unterstützung. Das Case Management dient somit dem Auftrag des AMS, den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigungsmöglichkeit zu unterstützen.
Insgesamt handelt es sich somit beim vorgeschriebenen Termin im Case Management des AMS nicht, wie der Beschwerdeführer in seinem gesamten Schriftverkehr mit der Forderung nach einer Begründung für die Zuweisung zu diesem andeutet, um eine Maßnahme zur Wiedereingliederung, da es sich dabei um eine generelle Betreuung des Beschwerdeführers als Leistungsbezieher handelt und nicht etwa um eine Maßnahme, die die Schulung oder Verbesserung seiner Fähigkeiten zum Inhalt hat.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das AMS sei ihm eine Begründung für die Zuweisung zum Case Management schuldig geblieben, ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach dem Schreiben vom 26.08.2021 um die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins handelte und eine Begründungspflicht – wie sie der Beschwerdeführer fordert – der Regelung des § 49 Abs. 1 AlVG nicht zu entnehmen ist. Die bedarfsorientierte Betreuung des Beschwerdeführers zum möglichst raschen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt stellt eine Kernaufgabe des AMS dar und bedarf keiner gesonderten Begründung, vielmehr sollten vorliegend diese Vermittlungs- und Betreuungstätigkeiten lediglich in einer anderen Meldestelle, welche durch die „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG“ der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom 23.02.2022 als solche bezeichnet wurde, stattfinden.
3.4.3. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 49 Abs. 2 AlVG kommt es zur Sanktionsverhängung dann nicht, wenn sich der Arbeitslose mit „triftigen Gründen“ entschuldigt. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB die Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG) oder die Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; VwGH 09.08.2002, 2002/08/0039). Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Ein solch triftiger Grund muss aber glaubhaft gemacht werden (Krapf/Keul in Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 49 Rz 828).
Der Beschwerdeführer begründet die Nichtwahrnehmung des Kontrollmeldetermins mit einer – aus seiner Sicht – mangelnden Kooperationsbereitschaft und fehlenden Transparenz des AMS hinsichtlich seiner Kontrollterminvorschreibung bzw. Zuweisung im Case Management. Dabei handelt es sich jedoch um keine „triftigen Gründe“ im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG. Da auch keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, wonach ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen haben könnte, bestand im gegenständlichen Fall auch keine Verpflichtung zur Anhörung des Regionalbeirates. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach ihm keine Anhörung vor dem Regionalbeirat gewährt worden sei, ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 49 Abs. 2 AlVG nicht die Anhörung einer Partei vor dem Regionalbeirat vorschreibt, sondern die Anhörung des Regionalbeirates, wenn es um die strittige Frage geht, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist. Ein solch triftiger Grund wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht und konnte die Anhörung des Regionalbeirates im gegenständlichen Fall sohin unterbleiben.
3.4.4. Mit Eingabe vom 16.03.2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2021 zur Zl. W255 2242138-1/4E. Im gegenständlichen Verfahren seien dem Beschwerdeführer zufolge dieselben Rechtsfragen zu lösen und läge eine Aussetzung im Interesse der Verfahrensökonomie, der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit.
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Frage der Aussetzung eines Verfahrens im Ermessen der Behörde oder des Gerichts liegt und die Partei keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung der Entscheidung hat (vgl. VwGH 09.09.2004, 2004/15/0099).
Der Beschwerdeführer hat zwar in einem ähnlich gelagerten Fall eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, doch ist aktuell nicht ersichtlich, dass eine erhebliche Anzahl an gleichgelagerten Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist oder eine künftig zu erwartende erhebliche Anzahl von Beschwerden zu den formulierten Rechtsfragen einlangen wird. Für eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens besteht sohin keine rechtliche Grundlage.
3.4.5. Nachdem der Beschwerdeführer erst wieder am 01.10.2021 beim AMS vorstellig wurde, ist das AMS zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer vom Tag des versäumten Kontrollmeldetermins am 27.09.2021 bis zur neuerlichen Meldung beim AMS am 01.10.2021 keine Notstandshilfe gebührt.
Die Beschwerde war daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe abzuweisen.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des AMS festgestellt wurde und in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, sondern die Rechtsansicht der belangten Behörde bestritten wurde. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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