BVwG W269 2249185-1

BVwGW269 2249185-18.3.2022

AlVG §38
AlVG §49
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W269.2249185.1.01

 

Spruch:

 

W269 2249185-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 16.09.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2021, Zl. XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 19.08.2021 bis 08.09.2021 gemäß § 49 AlVG zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.10.2009 bis 24.10.2009 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Seither bezieht er mit zwischenzeitigen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer war daneben auch immer wieder geringfügig beschäftigt.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden als AMS bezeichnet) vom 16.09.2021 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 19.08.2021 bis 08.09.2021 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 19.08.2021 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 09.09.2021 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass der Termin am 19.08.2021 kein Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG gewesen sei.

4. In weiterer Folge erließ das AMS am 11.11.2021 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.09.2021 betreffend die Unterlassung einer Kontrollmeldung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe gegen Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben, indem er vorgebracht habe, dass der Termin kein Kontrollmeldetermin iSd § 49 AlVG gewesen sei. Dieses Vorbringen gehe jedoch ins Leere, da dem Beschwerdeführer für den 19.08.2021 den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden sei. Die Vorschreibung sei dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt worden. Hinsichtlich des mit Spruchpunkt B erfolgten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde führte das AMS aus, dass dieser Spruchpunkt bereits rechtskräftig sei.

5. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und legte dar, dass sein Notstandshilfebezug am 23.07.2021 geendet habe und er somit am 19.08.2021 nicht im Leistungsbezug gestanden sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne eine Kontrollmeldung zu einem Zeitpunkt, in dem kein Leistungsbezug erfolge, nicht rechtswirksam vorgeschrieben werden.

6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2021 zur Entscheidung vorgelegt. In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben und ausschließlich eingewendet habe, dass der Termin kein Kontrollmeldetermin iSd § 49 AlVG gewesen sei. Seinem Vorbringen im Vorlageantrag sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der verfahrensrelevanten Kontrollmeldevorschreibung aufgrund einer persönlichen Wiedermeldung nach einer Unterbrechung wieder im Leistungsbezug gestanden sei, weshalb die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins rechtswirksam erfolgt sei.

7. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2022, W269 2249185-1/6, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen in der Hauptsache ergangenen Bescheid gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

8. Mit Schreiben vom 17.02.2022 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, zum im Rahmen der Beschwerdevorlage erstatteten Vorlageschreiben des AMS vom 10.12.2021 Stellung zu nehmen. In der vom 24.02.2022 datierten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er keine Mitteilung über seinen Leistungsanspruch erhalten habe. Einer solchen Mitteilung komme aber auch keine rechtliche Relevanz zu. Ein „de facto Leistungsbezug“ liege erst vor, wenn dieser im System der ÖGK aufscheine und in der Folge der Versicherte berechtigt sei, allfällige Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.10.2009 bis 24.10.2009 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Seither bezieht er mit zwischenzeitigen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer war daneben auch immer wieder geringfügig beschäftigt.

Zuletzt stand der Beschwerdeführer vom 08.07.2021 bis 23.07.2021 im Krankengeldbezug. Ab dem 04.08.2021 stand er im Bezug von Notstandshilfe.

Mit Schreiben vom 04.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den 19.08.2021 um 08:30 Uhr vorgeschrieben. In diesem Schreiben wurde zudem festgehalten: „Für den Fall, dass Sie an diesem (einem dieser) Termin(e) ohne triftigen Grund nicht zur Vorsprache erscheinen, wurden Sie darüber informiert, dass der Bezug ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung einzustellen ist (Anspruchsverlust bis zur persönlichen Vorsprache und die Bezugsdauer wird gekürzt).“ Die Vorschreibung für den Kontrollmeldetermin am 19.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer am 10.08.2021 zugestellt.

Mit Schreiben vom 12.08.2021 betreffend „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ wurde der Beschwerdeführer über die Dauer und Höhe seines Leistungsanspruchs informiert. Aus dem Schreiben war ersichtlich, dass der Leistungsanspruch vom 08.07.2021 bis 03.08.2021 unterbrochen war und vom 04.08.2021 bis 02.02.2022 Anspruch auf Notstandshilfe besteht.

Der Beschwerdeführer hat den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 19.08.2021 nicht eingehalten.

Der Beschwerdeführer hat am 09.09.2021 wieder beim AMS vorgesprochen und gab an, den Kontrollmeldetermin am 19.08.2021 übersehen zu haben und deshalb nicht erschienen zu sein.

Dem Beschwerdeführer waren die Rechtsfolgen eines versäumten Kontrollmeldetermins bekannt.

Der Beschwerdeführer konnte keine triftigen Gründe im Sinne des § 49 AlVG glaubhaft machen, wodurch er an der Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins am 19.08.2021 gehindert gewesen wäre.

Dem Beschwerdeführer mangelt es nicht an der Fähigkeit, sich zu organisieren und Termine einzuhalten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.

Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers und zum Krankengeldbezug sowie zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS.

Die Feststellungen zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin des Beschwerdeführers beim AMS beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Dass die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins dem Beschwerdeführer am 10.08.2021 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versandprotokoll. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass er die Terminvorschreibung erhalten und gelesen hat.

Die Feststellungen zum Schreiben des AMS vom 12.08.2021 betreffend „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 19.08.2021 nicht wahrnahm, stattdessen erst am 09.09.2021 wieder beim AMS vorsprach und dabei angab, dass er den Kontrollmeldetermin übersehen habe, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den chronologischen Aufzeichnungen des AMS.

Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinerlei „triftige Gründe“ iSd § 49 Abs. 2 AlVG vorbrachte, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer nicht an der Fähigkeit, sich zu organisieren und Termine einzuhalten, mangelt, beruht darauf, dass er dies weder behauptete noch Anhaltspunkte dafür im Laufe des Verfahrens zu Tage traten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:

„Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“

3.3. Ein Kontrolltermin im Sinne des § 49 Abs. 1 AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, etwa zum Nachweis der Arbeitswilligkeit (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0221).

Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH 04.06.2008, 2007/08/0165).

Eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Kontrollmeldung stellt somit eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG dar. In diesem Zusammenhang ist aber auch maßgeblich, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Partei auf Grund mehrerer bereits absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).

Eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd § 49 Abs. 2 AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd § 49 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gehindert ist, muss sich, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionale Geschäftsstelle melden (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272).

3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.4.1. Der Beschwerdeführer hat den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 19.08.2021 nicht wahrgenommen. In seiner Beschwerde und dem Vorlageantrag begründete der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung dieses Termins damit, dass es sich dabei nicht um einen Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG gehandelt habe. Sein Notstandshilfebezug habe am 23.07.2021 geendet, er sei daher am 19.08.2021 nicht im Leistungsbezug gestanden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne eine Kontrollmeldung zu einem Zeitpunkt, in dem kein Leistungsbezug erfolge, nicht rechtswirksam vorgeschrieben werden.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr vielen Jahren – mit zwischenzeitigen Unterbrechungen – im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und er nachweislich bereits mehrfach über die Notwendigkeit der Einhaltung von Kontrollmeldungen informiert wurde. Zudem enthält das ihm zugestellte Schreiben über den Kontrollmeldetermin einen Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung des Termins. Der Beschwerdeführer wusste daher über die Sanktionen bei Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung Bescheid (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).

Aus dem im Akt einliegenden Versandprotokoll ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.08.2021 der vorgeschriebene Kontrollmeldetermin für den 19.08.2021, um 08:30 Uhr, am 10.08.2021 postalisch zugestellt wurde. Für das Bundesverwaltungsgericht haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche an der ordnungsgemäßen Zustellung dieses Schreibens zweifeln lassen würden. Vom Beschwerdeführer wurde auch nicht bestritten, dass er die Terminvorschreibung erhalten und gelesen hat.

3.4.2. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vermeint, es habe sich bei dem Termin am 19.08.2021 um keinen Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG gehandelt, da er zu diesem Zeitpunkt nicht im Leistungsbezug des AMS gestanden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich anhand des vorliegenden Akteninhalts (insbesondere Versicherungsverlauf und Datenauszug) eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer nach einer zwischenzeitigen Unterbrechung wegen Krankengeldbezuges ab dem 04.08.2021 wieder im Notstandshilfebezug gestanden ist. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie seines Versicherungsdatenauszuges (Stand vom 16.08.2021) – worauf der Notstandshilfebezug seit dem 04.08.2021 (noch) nicht ersichtlich ist – nichts zu ändern, zumal Leistungsbezüge auf dem Versicherungsdatenauszug oftmals nach einer zeitlichen Verzögerung aktualisiert und somit erst im Nachhinein sichtbar werden. Aktuelle Daten sind stets den Leistungsmitteilungen oder Bezugsbestätigungen des AMS zu entnehmen.

Hinzuweisen ist darauf, dass der Beschwerdeführer vom AMS mit Schreiben vom 12.08.2021 betreffend „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ über die Dauer und die Höhe seines Leistungsanspruchs informiert wurde. Aus dem Schreiben war klar ersichtlich, dass nach einer Unterbrechung des Leistungsanspruchs vom 08.07.2021 bis 03.08.2021 ein Anspruch auf Notstandshilfe ab 04.08.2021 bis 02.02.2022 besteht. Aufgrund dieses Schreibens war dem Beschwerdeführer auch bekannt, dass er zum Zeitpunkt des vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins am 19.08.2021 im Leistungsbezug stand.

Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24.02.2022 vorbringt, dass er die Mitteilung über den Leistungsanspruch nicht erhalten habe, ändert dies nichts an der vorgenommenen Beurteilung. Denn wie der Beschwerdeführer ebenfalls zu Recht ausführt, hat eine solche Leistungsmitteilung keine rechtliche Relevanz, sondern dient allein der Information des Arbeitslosen.

Dass der Beschwerdeführer keinem Irrtum hinsichtlich seines Leistungsbezuges unterlag, ergibt sich weiters aus seiner ursprünglichen Äußerung gegenüber dem AMS anlässlich seiner Wiedermeldung am 09.09.2021, wonach der Grund für die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung darin gelegen sei, dass er den Termin übersehen habe. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich davon ausgegangen, dass es sich bei dem Termin am 19.08.2021 mangels Leistungsbezuges nicht um einen Kontrollmeldetermin im Sinne des Gesetzes handle und ihn daher keine Verpflichtung, diesen Termin wahrzunehmen, treffe, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er bei der erstmaligen Konfrontation sein Fernbleiben damit rechtfertigte, dass er auf den Termin vergessen habe.

Der seit vielen Jahren im Leistungsbezug stehende Beschwerdeführer ist mit den Vorgehensweisen des AMS und dem Umstand, dass die Aktualisierung von Versicherungsdatenauszügen verzögert erfolgen kann, vertraut. Sollte der Beschwerdeführer trotz der Mitteilung vom 12.08.2021 Zweifel hinsichtlich seines aktuellen Leistungsbezuges gehabt haben, hätte er auch eine separate Bezugsbestätigung einholen oder zumindest vorab Kontakt mit dem AMS aufnehmen können. Diesfalls hätte sich die Frage hinsichtlich des Leistungsbezuges schnell geklärt.

Der Beschwerdeführer stand sohin zum Zeitpunkt des vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins nach einer Bezugsunterbrechung (wieder) im Notstandshilfebezug. Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins war daher rechtmäßig.

3.4.3. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 49 Abs. 2 AlVG kommt es zur Sanktionsverhängung dann nicht, wenn sich der Arbeitslose mit „triftigen Gründen“ entschuldigt. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB die Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG) oder die Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; VwGH 09.08.2002, 2002/08/0039). Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Ein solch triftiger Grund muss aber glaubhaft gemacht werden (Krapf/Keul in Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 49 Rz 828).

Anlässlich seiner Wiedermeldung am 09.09.2021 äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er den Kontrollmeldetermin übersehen habe und deswegen nicht zum Termin erschienen sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen weder in seiner Beschwerde noch im Vorlageantrag aufrecht hielt, geschweige denn konkretisierte, kann ein bloßes Vergessen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht als „triftiger Grund“ iSd § 49 Abs. 2 AlVG angesehen werden. Dass es dem Beschwerdeführer an der Fähigkeit, sich zu organisieren und Termine einzuhalten, mangeln würde, hat er weder vorgebracht noch sind diesbezügliche Anhaltspunkte im Verfahren zu Tage getreten (vgl. VwGH 23.10.2014, Ro 2014/08/0067).

Ein triftiger Grund iSd § 49 Abs. 2 AlVG lag somit nicht vor.

3.4.4. Nachdem der Beschwerdeführer erst wieder am 09.09.2021 beim AMS vorstellig wurde, hat das AMS zu Recht ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 19.08.2021 bis 09.09.2021 keine Notstandshilfe gebührt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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