B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W261.2297817.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Nina KESSELGRUBER und Mag.a Dr.in Ursula JANESCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.07.2024, betreffend die Entrichtung der Ausgleichstaxe gemäß § 9 BEinstG für das Kalenderjahr 2023 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde) schrieb der XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 16.05.2024 für das Kalenderjahr 2023 gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 3.212,- vor.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 06.06.2024 eine Vorstellung mittels E-Mailnachricht. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sich seit XXXX ein Arbeitnehmer, welcher über einen Nachweis seiner Beeinträchtigung verfüge, in einem unbefristeten Dienstverhältnis in ihrem Unternehmen befinde. Die Beschwerdeführerin habe diesen Arbeitnehmer mehrmals ersucht den Antrag zur Feststellung als „begünstigter Behinderter“ einzureichen, dies sei ihm aufgrund seiner Beeinträchtigungen jedoch nicht möglich gewesen. Nun sei diese Agenda seiner Betreuerin mitgeteilt worden. Aus diesem Grund ersuche die Beschwerdeführerin den genannten Arbeitnehmer als begünstigten Behinderten in ihrem Unternehmen anzuerkennen. Der Vorstellung legten sie den Behindertenpass des namentlich genannten Arbeitnehmers in Kopie bei.
3. Mit Schreiben vom 07.06.2024 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 5 BEinstG zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nur Menschen mit Behinderungen angerechnet werden könnten, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 BEinstG erfüllen und einen im § 14 BEinstG angeführten Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vorweisen können würden. Ihre durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass der namentlich genannte Arbeitnehmer nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. Dieser verfüge zwar über einen Behindertenpass nach dem BBG, dieser stelle jedoch keinen Nachweis für die Begünstigteneigenschaft dar.
Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr gewährten Frist keine Stellungnahme ein.
4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 10.07.2024 entschied die belangte Behörde gemäß § 19a Abs. 1 BEinstG über die eingebrachte Vorstellung. Demnach sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, für das Kalenderjahr 2023 eine Ausgleichstaxe gemäß § 9 BEinstG in der Höhe von EUR 3.212,- zu entrichten.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Arbeitnehmer nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Dieser besitze zwar einen Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG), jedoch stelle dieser keinen Nachweis für die Begünstigteneigenschaft dar.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 19.08.2024 fristgerecht die zulässige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie im Wesentlichen erneut aus, dass die Beschwerdeführerin den genannten Arbeitnehmer mehrmals ersucht habe den Antrag zur Feststellung als „begünstigter Behinderter“ einzureichen, dies sei ihm aufgrund seiner Beeinträchtigung jedoch nicht möglich gewesen. Der Ausweis, der zwischenzeitlich abgelaufen sei, werde selbstverständlich auch erneuert.
6. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 21.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 22.08.2024 einlangte.
7. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 22.08.2024 einen Auszug aus dem AJ-WEB ein, woraus ersichtlich ist, dass der namentlich genannte Mitarbeiter seit XXXX nach wie vor bei der Beschwerdeführerin als Arbeiter tätig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), beschäftigte im Kalenderjahr 2023 zwischen 24 und 36 Dienstnehmer (männlich und weiblich), wobei kein begünstigter Behinderter angestellt war.
Die Beschwerdeführerin kam ihrer Beschäftigungspflicht von begünstigt behinderten Dienstnehmer:innen im Jahr 2023 nicht nach.
Der Dienstnehmer XXXX , SV Nr. XXXX , befindet sich seit XXXX in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin und gehört bis dato deren Personalstand an.
Der Dienstnehmer war von 29.09.2022 bis 31.12.2023 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.).
Der Dienstnehmer war im Kalenderjahr 2023 kein begünstigter Behinderter im Sinne des BEinstG.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Anzahl der Angestellten der Beschwerdeführerin und der Anzahl der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem Berechnungsbeleg der belangten Behörde, welcher dem angefochtenen Bescheid angeschlossen ist.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihrer Beschäftigungspflicht im Jahr 2023 nicht nachkam, beruht auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe vorliegen.
Die Feststellungen zum Dienstnehmer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten internen Auszug historischer Begünstigtendaten vom 07.06.2024, den unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 19.08.2024, dem mit der Beschwerde vorgelegten Behindertenpass des Dienstnehmers und auf dem vom Bundesverwaltungsgericht am 22.08.2024 eingeholten Auszug aus dem AJ-WEB (Sozialversicherungsdatenauszug).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die maßgebenden Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. 22/1970 idgF BGBl. I Nr. 98/2024 lauten auszugsweise:
„Beschäftigungspflicht
§ 1 (1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977.
[…]
Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
[…]
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
[…]
Berechnung der Pflichtzahl
§ 4 (1) Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:
a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
c) Heimarbeiter.
(2) Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
(3) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.
Erfüllung der Beschäftigungspflicht
§ 5 (1) Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.
(2) Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:
a) Blinde;
b) die im Abs. 1 angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;
c) die im Abs. 1 angeführten Behinderten über den in lit. b angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;
d) die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;
e) die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;
f) die im Abs. 1 angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind.
(3) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des 19. und nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl.
[…]
Ausgleichstaxe
§ 9 (1) Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 226 Euro (Anm. 1). Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 316 Euro (Anm. 2) und für Dienstgeber, die 400 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 336 Euro (Anm. 3). Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2012 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Die gerundeten Beträge sind der folgenden Anpassung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
[…]
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
[…]“
Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin eine GmbH, die im Kalenderjahr 2023 zwischen 24 und 36 Dienstnehmer beschäftigte. Dem Berechnungsbeleg, der dem angefochtenen Bescheid beiliegt, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin lediglich im Dezember 2023 weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigte, sie hätte somit für die Monate Jänner bis einschließlich November jeweils eine Pflichtstelle mit einem begünstigten Behinderten besetzen müssen.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 10.07.2024 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2023 gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 3.212,- vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 19.08.2024 fristgerecht die zulässige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie einen Dienstnehmer namens XXXX , SV Nr. XXXX , der über einen Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. verfüge, beschäftige. Es sei ihm aufgrund seiner Funktionseinschränkungen nicht möglich gewesen einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen.
Gegenstand der Beschwerde ist somit die rechtliche Frage, ob der Dienstnehmer XXXX , bei der Ermittlung der einfach anrechenbaren begünstigten Personen und bei der Anrechnung auf die Pflichtzahl zu berücksichtigen ist.
Gem. § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Der namentlich genannte Dienstnehmer ist laut ZMR-Auszug ein österreichischer Staatsangehöriger. Der Dienstnehmer war auch seit 29.09.2022 Inhaber eines bis 31.12.2023 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Jedoch hält § 14 Abs. 1 BEinstG ausdrücklich fest, dass der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt.
Da weder die Beschwerdeführerin noch der Dienstnehmer einen Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 14 Abs. 1 BEinstG in Vorlage bringen konnten, ist der Dienstnehmer XXXX nicht als anrechenbare begünstigte Person bei der Berechnung der Ausgleichstaxe zu berücksichtigen. Die in der Vorstellung als auch in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, es sei dem Dienstnehmer nicht möglich gewesen einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen, vermochten an diesem Umstand nichts zu ändern und können daher in Anbetracht des § 14 Abs. 1 BEinstG nicht berücksichtigt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Der Sachverhalt steht unbestritten fest. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine Rechtsfrage zu beurteilen, wofür die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht erforderlich ist. Es sind sowohl von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als auch von der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung die jeweiligen rechtlichen Standpunkte klar dargelegt worden. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung beantragt.
All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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