VOG §1
VOG §6a
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W261.2252037.2.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.02.203 betreffend die Abweisung des Antrages vom 04.01.2021 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.01.2021 beim Sozialministeriumservice (belangte Behörde) einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Im Antrag führte er als Straftat den am XXXX verübten Mord an seiner Tochter und seinen Enkelkindern sowie unter erlittene Körperverletzung „Schockschäden“ an.
2. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben 25.01.2021 auf, bekanntzugeben, ob er sich in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe.
3. Am 02.03.2021 langte beim Sozialministeriumservice ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem er ausführte, dass ihm anfangs eine Krisenintervention zur Verfügung gestellt worden sei, die er auch in Anspruch genommen habe und in welcher ihm verschiedene Wege aufgezeigt worden seien, um mit dem Schock und der Trauer umzugehen. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer noch nicht in psychotherapeutische Behandlung begeben, weil es für ihn noch zu belastend sei, über die Ereignisse zu sprechen.
4. Die belangte Behörde führte im Schreiben vom 24.03.2021 wurde aus, dass, um das Vorliegen einer schweren (psychischen) Körperverletzung beurteilen und feststellen zu können, der Beschwerdeführer gebeten werde, etwaige medizinische Unterlagen vorzulegen, damit in weiterer Folge eine Begutachtung und Befundung durch den Ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice durchgeführt werden könne.
5. Am 05.07.2021 langte bei der belangten Behörde eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.06.2021 ein, wonach beim Beschwerdeführer ein so genannter Schockschaden und eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliegen würden.
6. Im Schreiben der belangten Behörde an den Ärztlichen Dienst vom 13.07.2021 gab diese den Sachverhalt wieder ersuchte zur Erledigung des Ansuchens um Durchführung einer ärztlichen Untersuchung und Erstellung eines nervenärztlichen Gutachtens mit der Beantwortung von angeführten Fragen.
7. Im nervenärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.09.2021 hielt die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie fest, dass der Beschwerdeführer sehr schlecht Deutsch spreche und die Untersuchung am 03.09.2021 von seinem Sohn übersetzt worden sei.
Im Gutachten führte sie zusammengefasst aus, dass die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion (F 43.0) zu stellen sei und es sich beim psychischen Zustand des Beschwerdeführers um eine Trauerreaktion handle, welche nach dem gewaltsamen Tod seiner Tochter und der Enkelkinder nachvollziehbar und verständlich sei. Eine Trauer, auch wenn sie länger anhalte, sei eine emotionale Reaktion und keine psychiatrische Erkrankung. Es seien keine akausalen Gesundheitsschäden feststellbar, und es liege keine kausale psychische Gesundheitsschädigung vor, welche eine schwere Körperverletzung im Sinne des Gesetzes darstelle.
8. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer dieses medizinische Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 19.10.2021 zur Kenntnisnahme und teilte diesem mit, dass dessen Ansuchen abgewiesen werde, da sich die Behörde vollinhaltlich den Ausführungen der Sachverständigen anschließe, wonach beim Beschwerdeführer eine akute Belastungsreaktion (ICD 0 F 43.0) vorliege, welche jedoch keine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB darstelle. Der Beschwerdeführer werde eingeladen, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
9. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld auf Grund der an seiner Tochter, seines Enkels und seiner Enkelin verübten Verbrechen vom XXXX mit Bescheid vom 04.01.2022 ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass mit der nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Tochter und die Enkel des Beschwerdeführers infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG so schwer verletzt worden seien, dass sie gestorben seien.
Die Beurteilung des Vorliegens der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Z 2 VOG, welcher im Fall des Beschwerdeführers zur Anwendung gelange, weil er nicht selbst Opfer der strafbaren Handlung geworden sei, sondern durch die an seinen Familienangehörigen begangenen Handlungen einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung erlitten habe, sei an bürgerlich-rechtliche Kriterien geknüpft und die Judikatur der Zivilgerichte zu Schockschäden heranzuziehen. Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Z 2 VOG seien gegeben, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die engsten Familienangehörigen zu den nahen Angehörigen im Sinne des § 1325 ABGB zählen würden.
Die Diagnose des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens vom 16.09.2021 stelle aber keine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB dar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.02.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass – da er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei – bei seiner Befragung und Untersuchung durch die Sachverständige ein Dolmetscher anwesend hätte sein sollen. Stattdessen sei sein Sohn gebeten worden, zu übersetzen. In der Anwesenheit seines Sohnes habe der Beschwerdeführer aber auf die Fragen der Ärztin nicht ausreichend eingehen können, weil es ihm als Vater äußerst unangenehm gewesen sei, vor seinem Sohn genaue Details seines seelischen Zustands offenzulegen. Sein Sohn, welcher seine Schwester verloren habe, zu welcher er ein inniges Verhältnis gehabt habe, würde sich aufgrund seiner Aussagen über seinen psychischen Zustand Sorgen um ihn machen und diesen dadurch psychisch belasten. Die Befragung sei daher unter Heranziehung eines gerichtlichen beeideten Dolmetschers bzw. einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin zu wiederholen. Er ersuche zudem um eine Neubestellung eines anderen Sachverständigen.
Zudem erscheine ihm die Diagnose als akute Belastungsreaktion unpassend, da der tragische Vorfall bereits mehr als zwei Jahre zurückliege. Der Beschwerdeführer habe ein inniges Verhältnis zu seiner Tochter und seinen Enkelkindern gehabt, sein Schmerz lasse sich bis heute nicht fassen. Er leide unter Schlafproblemen, Zerstreutheit, Vergesslichkeit, Niedergeschlagenheit und weiteren gesundheitlichen Belastungen. Durch die Ermordung von drei engsten Familienmitgliedern sei von einem Schock in dem Ausmaß auszugehen, der eine schwere Körperverletzung darstelle. Seit dem Ereignis habe er seinen Hausarzt mehrmals aufgesucht, da er unter verschiedenen gesundheitlichen Problemen gelitten habe. Dieser stehe als Auskunftsperson zur Verfügung.
Hätte die Behörde die Beweise richtig aufgenommen und den Sachverhalt umfassend geklärt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass in seinem Fall eine schwere Körperverletzung durch die Ermordung von drei engsten Familienmitgliedern vorliege und ihm ein Schockschaden zustehe. Wäre er mit einer unparteilichen Übersetzungshilfe untersucht worden, hätte er offen erwähnen können, dass er seitdem unter physischen und psychischen Problemen leide. Der Besuch einer Psychotherapie sei für ihn bis jetzt keine Option gewesen, da er mit fremden Personen nur schwer darüber sprechen könne. Jedem Menschen müsse selbst überlassen bleiben, wie er mit traumatischen Ereignissen umgehe. Auch durch den Besuch einer Therapie sei nicht gewährleistet, dass es nicht zu einer PTBS gekommen wäre.
11. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 18.02.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 24.02.2022 einlangte.
12. Das Bundesverwaltungsgericht erließ am 06.07.2022, Zl. W126 2252037-1/3E einen Beschluss, wonach der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im gegenständlichen Fall gravierende Ermittlungslücken vorliegen würden. Es sei bei der medizinischen Untersuchung kein von der belangten Behörde bestellter Dolmetscher anwesend gewesen. Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Türkisch, er sei der deutschen Sprache nicht so weit mächtig, dass er einer psychiatrischen Untersuchung hätte folgen können. Die Übersetzung habe sein Sohn übernommen. Die belangte Behörde habe in deren Bescheid nicht angeführt, weswegen diese in Kenntnis dieses Umstandes von der Beiziehung eines Dolmetschers abgesehen habe. Die Ermittlungsschritte, die die belangte Behörde gesetzt habe, seien zur rechtlich einwandfreien Beurteilung des Sachverhaltes nicht geeignet gewesen.
Es sei ein neues medizinisches Sachverständigengutachten unter Einbeziehung aller vorliegenden medizinischen Befunde und eine/s Dolmetschers/in für die türkische Sprache vorzunehmen. Im medizinischen Sachverständigengutachten werde unter Einbeziehung aller vorliegenden medizinischen Befunde zu beurteilen sein, welche Gesundheitsschädigungen unter konkreter Bezeichnung des entsprechenden Krankheitsbildes bei dem Beschwerdeführer vorliegen. Sollte eine zu bisherigen Untersuchungsergebnissen abweichende Diagnose erstellt werden, sei dies ausführlich zu begründen. In einem nächsten Schritt werde mit einer nachvollziehbaren Begründung zu beurteilen sein, welche dieser psychischen Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des VOG durch die begangenen Verbrechen bedingt sind. Falls solche Zusammenhänge aus fachmedizinischer Sicht nicht vorliegen sollten, sei eine nachvollziehbare Begründung hierfür zu erstatten. Schließlich werde zu beurteilen sein, ob beim Beschwerdeführer akausale psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen feststellbar seien. Falls die Verbrechen nicht die alleinige Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sein sollten, werde zu beurteilen sein, ob die Verbrechen die wesentliche Ursache der derzeitigen Leidenszustände des Beschwerdeführers darstellen. Die Ergebnisse seien in einem medizinischen Sachverständigengutachten zusammenzufassen und der Beschwerdeführer sei von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen.
13. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.12.2022, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.12.2022 ein. Bei dieser Untersuchung war eine Dolmetscherin für die Sprache Türkisch anwesend. Darin führte der medizinische Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer durch den Vorfall vom 27.10.19 eine akute Belastungsreaktion erlitten habe. Es würde kein FA Befund vorliegen, der eine schwere Körperverletzung belegen würde. Es liege kein FA Befund mit einem psychopathologischen Fachstatus vor. Für die subjektiven Angaben des Betroffenen würden keine objektivierbaren Befunde vor. Gutachterlich sei die Nachvollziehbarkeit subjektiver Beschwerden zu bemessen.
14. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer dieses medizinische Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 17.01.2023 zur Kenntnis und räumte diesem die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
15. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 04.01.2021 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengelf ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vorliegen würden, der Beschwerdeführer jedoch als Schockschaden keine schwere Körperverletzung erlitten habe, weswegen der Antrag abzuweisen gewesen sei.
16. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, dass sich die Tat im Oktober 2019 ereignet habe, und ihm die zuerst beigezogene medizinische Sachverständige am 16.09.2021 eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) attestiert habe. Auch in der über ein Jahr später durchgeführten Untersuchung sei der zweite medizinische Sachverständige zum selben Ergebnis gekommen. Laut Wikipedia setze eine akute Belastungsreaktion üblicherweise mit dem Erleben belastender Situation ein. Die Reaktion dauere Stunden bis Tage, in seltenen Fällen, Wochen. Dabei würden sich die Beschwerden im Verlauf ändern. Würden die Symptome länger als vier Wochen anhalten und liege dadurch eine psychische oder soziale Beeinträchtigung vor, so spreche man von einer Anpassungsstörung oder einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), bei der es sich um eine therapiebedürftige Erkrankung handle.
Es sei gut ersichtlich, dass sich die bei ihm manifestierte Diagnose nicht bloß vorübergehend, sondern schon über Jahre hinweg belaste. Eine solche jahrelange „akute Belastungsreaktion“ müsse sich daher bereits als „posttraumatische Belastungsstörung“ (PTBS) gelten, jedenfalls als schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der OGH hätten eine „akute Belastungsreaktion“ unter einer schweren Köperverletzung subsumiert.
Jene Medikamente, welche der Beschwerdeführer nach wie vor einnehmen müsse, würden belegen, dass er diese zur Behandlung der PTBS einnehme. Es sei fraglich, weswegen der Gutachter die Einnahme der Medikamente nicht hinterfragt habe. Das Medizinische Sachverständigengutachten sei schon aus dem Grunde mangelhaft, weil es keinerlei Ausführungen darüber enthalte, warum beim Beschwerdeführer keine PTBS vorliegen würde, obwohl die Symptome und die zeitliche Komponente eine solche indizieren würden.
Es werde beantragt, ein ergänzendes Sachverständigengutachten zu ausformulierten Fragen einzuholen.
Zudem sei die Frage, ob eine schwere Körperverletzung vorliege, oder nicht eine Rechtsfrage und sei nicht von einem Sachverständigen zu beurteilen. Die Vorgangsweise der belangten Behörde, sich mit einer Diagnose zu begnügen und keine weiteren Aspekte miteinzubeziehen, werde ausdrücklich als unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt.
Es werde auch angemerkt, dass die belangte Behörde vorerst vergessen habe, bei der zweiten Untersuchung einen Dolmetscher zu laden, erst beim dritten Termin sei ein Dolmetsch anwesend gewesen. Die Befragung sei sehr belastend für den Beschwerdeführer gewesen. Eine weitere Untersuchung sei ihm nicht zumutbar, es würde die Grenze der Belastbarkeit überschreiten. Es folgen Ausführungen zum Verbrechungsopfergesetz.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, dass Bundesverwaltungsgereicht möge in der Sache selbst entscheiden und seinen Antrag auf Zuerkennung des Schockschadens im Sinne des VOG stattgeben. In eventu werde beantragt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Einvernehmen mit dem Finanzministerium einen Härteausgleich gewähre und dass die belangte Behörde diesen Ausgleich angemessen bemesse.
17. Die belangte Behörde informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.04.2023 darüber, dass das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Der Antrag auf Härteausgleich könne erst nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einer Entscheidung zugeführt werden.
18. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 14.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 19.04.2023 einlangte.
19. Nachdem aus dem vorgelegten Beschwerdeverfahren, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid weder ersichtlich ist, ob der abgefertigte Bescheid eine Amtssignatur enthält, noch ein zuständige/r Sachbearbeiter/in bzw. dessen Fertigung ersichtlich ist, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, den Bescheid in Kopie zu übermitteln.
20. Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer fristgerecht am 26.04.2023 (Datum des Einlangens) nach. Auf dem dem Beschwerdeführer übermittelten Bescheid ist der Name der Landesstellenleiterin der belangten Behörde samt einer Paraphe und einem Amtssiegel ersichtlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
ZU A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg. cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1 (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
…
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
…
10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
§ 6a (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.“
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Strafgesetzbuches (StGB) lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„Schwere Körperverletzung
§ 84 (1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“
Grundsätzliche Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsleistungen für Gesundheitsschädigungen nach dem Verbrechensopfergesetz ist, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Antragsteller durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat und muss das schädigende Ereignis in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) mit der Gesundheitsschädigung stehen.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und hat seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Seine Tochter und seine beiden Enkelkinder wurden am XXXX ermordet.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gebührt nahen Angehörigen eines Getöteten für den ihr verursachten „Schockschaden“ mit Krankheitswert ebenfalls Schmerzengeld, weil sie durch diese Dritten durch das Erleiden eines Nervenschadens in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind. Auslöser für die erlittene psychische Erkrankung kann bei nahen Angehörigen auch die Todesnachricht sein, weil bei einer besonders engen persönlichen Verbundenheit, wie sie zwischen nahen Verwandten typischerweise besteht, die Erstschädigung (Tötung) auch für den dritten Schockgeschädigten so gefährlich ist, dass von einer deliktischen Zufügung des „Schockschadens“ gesprochen werden kann (vgl. RS0116865). Alternativ kommt ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust eines nahen Angehörigen, wenn die Tat nicht zu eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1325 ABGB führte, nur in Betracht, wenn der Schädiger mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit handelte (vgl. OGH 17.12.2019, Zl. 2 Ob 109/19x; RS0115189).
Der Beschwerdeführer ist als Vater bzw. Großvater naher Angehöriger der Getöteten, er erlitt einen Schockschaden, welcher zumindest im Sinne einer akuten Belastungsreaktion ICD 10 F43.0 anzunehmen ist, wie dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid grundsätzlich richtig ausführte.
Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.12.2022 ist im Ergebnis weder schlüssig noch nachvollziehbar, bzw. lässt sich – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – daraus auch rechtlich nicht ableiten, ob beim Beschwerdeführer ein als schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB zu qualifizierender Schockschaden vorliegt oder nicht. Dies insbesondere aus dem Grund, weil der medizinische Sachverständige keine Aussage darüber trifft, wie lange die von ihm diagnostizierte akute Belastungsreaktion tatsächlich vorlag.
Sollte diese zum Zeitpunkt der Untersuchung am 20.12.2022 noch vorgelegen haben, so ist davon auszugehen, dass diese Diagnose nicht richtig sein kann, weil für eine Diagnose einer akuten Belastungsreaktion nach ICD 10 F43.0 folgende Klassifikationskriterien erforderlich sind:
„F43.0 Akute Belastungsreaktion
Eine vorübergehende Störung, die sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine außergewöhnliche physische oder psychische Belastung entwickelt, und die im Allgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen abklingt. Die individuelle Vulnerabilität und die zur Verfügung stehenden Bewältigungsmechanismen (Coping-Strategien) spielen bei Auftreten und Schweregrad der akuten Belastungsreaktionen eine Rolle. Die Symptomatik zeigt typischerweise ein gemischtes und wechselndes Bild, beginnend mit einer Art von "Betäubung", mit einer gewissen Bewusstseinseinengung und eingeschränkten Aufmerksamkeit, einer Unfähigkeit, Reize zu verarbeiten und Desorientiertheit. Diesem Zustand kann ein weiteres Sichzurückziehen aus der Umweltsituation folgen (bis hin zu dissoziativem Stupor, siehe F44.2) oder aber ein Unruhezustand und Überaktivität (wie Fluchtreaktion oder Fugue). Vegetative Zeichen panischer Angst wie Tachykardie, Schwitzen und Erröten treten zumeist auf. Die Symptome erscheinen im Allgemeinen innerhalb von Minuten nach dem belastenden Ereignis und gehen innerhalb von zwei oder drei Tagen, oft innerhalb von Stunden zurück. Teilweise oder vollständige Amnesie (siehe F44.0) bezüglich dieser Episode kann vorkommen. Wenn die Symptome andauern, sollte eine Änderung der Diagnose in Erwägung gezogen werden.“ (Quelle: ICD-10-GM-2023: F43.0 Akute Belastungsreaktion - icd-code.de – abgerufen am 03.05.2023)
Wie aus diesen Klassifikationsrichtlinien ersichtlich ist, ist in jenen Fällen, bei welchen die Symptome andauern, eine andere Diagnose in Erwägung zu ziehen.
Sollte der medizinische Sachverständige davon ausgehen, dass diese akute Belastungsreaktion nicht mehr vorliegen sollte, was jedoch aus dem vorgelegten medizinischen Sachverständigengutachten nicht klar hervorgeht, so hätte er angeben müssen, wie lange diese Gesundheitsschädigung andauerte. Erst bei Vorliegen dieser Information wäre die belangte Behörde in der Lage gewesen zu beurteilen, ob eine Gesundheitsschädigung vorlag, welche länger als 24 Tage andauerte.
Dazu sei ausgeführt, dass eine Gesundheitsschädigung die Herbeiführung oder Verschlimmerung einer Krankheit ist, wobei neben körperlichen auch geistig-seelische Leiden in Betracht kommen. Vorausgesetzt ist aber in beiden Fällen, dass es sich dabei um Zustände handelt, die einen Krankheitswert in medizinischen Sinn haben (Knienapfel BT I § 83 Rz 15). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person als Gesundheitsschädigung anzusehen, wobei das Andauern dieses Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muss. Es kommt auch nicht auf die Dauer des vom Verletzten in Anspruch genommenen Krankenstandes oder allein auf die Dauer der Berufsunfähigkeit, sondern auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung des Körpers, an.
Zum Vorliegen einer konkreten Gesundheitsschädigung und insbesondere deren Dauer fehlen im medizinischen Sachverständigengutachten jegliche Ausführungen und gutachterlichen Feststellungen, welche auch für einen außenstehenden Dritten nachvollziehbar sind. Die bloße Beantwortung der Fragen mit „nein“ lässt eine Nachvollziehbarkeit jener Fakten und Annahmen, welche zu dieser Antwort führten, nicht zu.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, ist es nicht Aufgabe eines medizinischen Sachverständigen zu beurteilen, ob eine schwere Körperverletzung vorliegt, oder nicht. Demgemäß hätte die belangte Behörde die Beurteilung dieser Rechtsfrage auch nicht dem medizinischen Sachverständigen überlassen dürfen. Genau dies machte die belangte Behörde, wenn sie an den medizinischen Sachverständigen die Frage stellt: „Liegt eine kausale psychische Gesundheitsschädigung vor, welche eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB darstellt?“ (vgl. AS 68), und der der medizinische Sachverständige darauf antwortet: „Es liegt kein FA Befund vor, der eine schwere Körperverletzung belegt“ (vgl. AS 70).
Der Sinn des abschließenden Satzes im Gutachten: „Gutachterlich ist die Nachvollziehbarkeit subjektiver Beschwerden zu bemessen“ entzieht sich dem erkennenden Senat, bzw. ist für fachliche Laien nicht erkenntlich, was der medizinische Sachverständige mit diesem Satz zum Ausdruck bringen wollte.
Der medizinische Sachverständige setzt sich auch in keiner Weise damit auseinander, dass der Beschwerdeführer einen Arztbrief vom 22.06.2021 vorlegte, wonach bei ihm eine PTBS bestätigt werde. Es ist dem Beschwerdeführer zu folgen, wenn dieser ausführt, dass es Aufgabe des medizinischen Sachverständigen ist, schlüssig und nachvollziehbar auszuführen, aus welchen Gründen er davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer an keiner PTBS leidet.
Ebenso fehlt im medizinischen Sachverständigengutachten eine aktuelle Diagnose für den Beschwerdeführer, bzw. schlüssige und nachvollziehbare Ausführungen darüber, ob der Beschwerdeführer aktuell an einer krankheitswerten Gesundheitsschädigung leidet, oder nicht. Es finden sich zwar im psychischen Status Hinweise darauf, der Affekt labil und die Stimmungslage dysthym sei und Ein- und Durchschlafstörungen angegeben werden, ob daraus eine krankheitswerte psychische Störung diagnostiziert werden kann, ist im Gutachten nicht dargestellt.
Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ist daher mangelhaft geblieben, insbesondere lassen sich die getroffenen Feststellungen und die daraus basierende rechtliche Beurteilung nicht nachvollziehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird der Beschwerdeführer aufzufordern sein, einen medizinischen fachärztlichen Befund vorzulegen, aus welchem sein Gesundheitszustand samt Diagnosen ersichtlich ist. Dazu wird angemerkt, dass ein ärztlicher Befundbericht mit Diagnosen, jedoch ohne klinischen und psychischen Fachstatus nicht ausreichend sein wird.
Sodann wird von der belangten Behörde durch die Einholung eines schlüssigen und nachvollziehbaren medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie/Neurologie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines/r Domletschers/in für die Sprache Türkisch und unter Einbeziehung aller vorliegenden medizinischen Befunde zu ermitteln sein, ob im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzung einer länger als 24 Tage andauernden Gesundheitsschädigung nach § 84 Abs. 1 erster Fall StGB nach der Ermordung seiner Tochter und seiner beiden Enkelkinder am XXXX in Form einer psychischen Gesundheitsstörung vorliegen, oder nicht. Falls dies bejaht werden sollte, ist die Dauer der Gesundheitsschädigung anzugeben.
Weiteres wird durch den Sachverständigen zu beurteilen sein, ob der Beschwerdeführer aktuell an einer krankheitswerten Gesundheitsschädigung leidet, oder nicht. Sollte dies der Fall sein, so wird darzustellen sein, ob es einen Zusammenhang mit der Tat im Oktober 2019 und den aktuellen Gesundheitsschädigungen geben kann.
Die belangte Behörde wird den Sachverständigen auch zu ersuchen haben, auf die Einwendungen in den Beschwerden aus fachlicher Sicht einzugehen und hierzu Stellung zu nehmen.
Sollte eine zu bisherigen Untersuchungsergebnissen abweichende Diagnose erstellt werden, ist dies ausführlich zu begründen.
In einem nächsten Schritt wird mit einer nachvollziehbaren Begründung zu beurteilen sein, welche dieser psychischen Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des VOG durch die begangenen Verbrechen bedingt sind. Falls solche Zusammenhänge aus fachmedizinischer Sicht nicht vorliegen sollten, ist eine nachvollziehbare Begründung hierfür zu erstatten.
Schließlich wird zu beurteilen sein, ob beim Beschwerdeführer akausale psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen feststellbar sind. Falls die Verbrechen nicht die alleinige Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sein sollten, wird zu beurteilen sein, ob die Verbrechen die wesentliche Ursache der derzeitigen Leidenszustände des Beschwerdeführers darstellen.
Die Ergebnisse sind in einem medizinischen Sachverständigengutachten zusammenzufassen und der Beschwerdeführer ist von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen.
Erst nach Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens kann von der belangten Behörde die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer einen Schockschaden erlitten hat, welcher rechtlich als schwere Körperverletzung nach § 84 StGB zu qualifizieren ist, beurteilt werden.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass ihm eine neuerliche Untersuchung nicht zumutbar sei, so wird dieser auf die ihn treffende Mitwirkungsverpflichtung hingewiesen. Dies gilt auch für die den Beschwerdeführer treffende Verpflichtung zur Vorlage von fachärztlichen Untersuchungsbefunden, welche belegen, dass der Beschwerdeführer unter einer krankheitswerten psychischen Erkrankung litt bzw. leidet. Sollte der Beschwerdeführer der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nicht in geeigneter Form nachkommen, so wird eine objektive Beweislosigkeit vorliegen. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht von dem zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Weder steht – wie dargetan – der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit .), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit .) – dies hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesem speziellen Einzelfall angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde besser und wesentlich rascher und effizienter unter Einbeziehung der Interessenslagen der Partei(en) die weiteren Verfahrensschritte setzen und die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, auch unter Einbeziehung des Umstandes, dass das Sozialministeriumsservice über einen eigenen ärztlichen Dienst und Amtssachverständige verfügt.
In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern - zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC - mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidungsrelevant waren im gegenständlichen Fall Sachverhaltsfeststellungen.
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