AlVG §49
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W260.2263507.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Anna FUCHS und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 19.09.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2022, GZ: 2022-0566-3-015694 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 07.09.2022 bis 12.09.2022, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im folgenden „Beschwerdeführer“) bezieht seit 22.04.2021 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit 27.05.2022 Notstandshilfe.
2. Am 05.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer per eAMS Konto der Kontrolltermin für den 07.09.2022 vorgeschrieben und der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen der Versäumnis des Termins belehrt.
3. Der Beschwerdeführer antwortete per eAMS Konto, dass er sich einen Termin zwischen dem 12.09.2022 und dem 16.09.2022 wünsche, da er dann das Krankengeld ausbezahlt bekomme. Er besitze keinen eigenen PKW und brauche das Geld, um nach St. Pölten zum Termin zu gelangen. Daher ersuche er um Verschiebung des Termins. Außerdem sei er in ärztlicher Behandlung, jedoch würde ihm die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) keinen Krankenstand genehmigen.
4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) vom 19.09.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum vom 07.09.2022 bis 12.09.2022 keine Notstandshilfe erhalte.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 07.09.2022 nicht eingehalten und sich erst wieder am 13.09.2022 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er einen Wunschtermin angegeben habe, dieser aber nicht berücksichtigt worden sei. Es könne nicht sein, dass der Bezug einfach so gesperrt werde, obwohl er dargelegt habe, dass er keinen Cent zur Verfügung gehabt und aus diesem Grund den Termin nicht habe wahrnehmen können. Man könne nicht von ihm erwarten, ohne Ticket zu fahren, um zum Termin zu erscheinen. Außerdem sei der Termin binnen 48 Stunden vorgeschrieben worden. Er werde den Sachverhalt an die Medien weitergeben, sofern die Bezugssperre nicht aufgehoben werde.
6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 11.11.2022 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 20.09.2022 abgewiesen wurde.
7. Am 25.11.2022 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein bisheriges Vorbringen wiederholte.
8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 30.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezieht seit 22.04.2021 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 27.05.2022 bezieht er Notstandshilfe.
Zuletzt bezog der Beschwerdeführer vom 31.07.2022 bis 02.09.2022 Krankengeld.
Am 02.09.2022 meldete sich der Beschwerdeführer per eAMS Konto zurück zum Leistungsbezug und gab der belangen Behörde als Terminwunsch den 16.09.2022 bekannt.
Am 05.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer per eAMS Konto der Kontrolltermin für den 07.09.2022 um 08:30 Uhr in den Räumlichkeiten der belangten Behörde vorgeschrieben und der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen der Versäumnis des Termins belehrt. Der Beschwerdeführer hat diese Nachricht am 05.09.2022 gelesen und ersuchte um Verschiebung des Termins.
Das AMS teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es sich bei einem Kontrolltermin des AMS um einen verbindlichen Termin handelt und eine Terminverschiebung nicht möglich ist.
Der Beschwerdeführer erschien am 07.09.2022 nicht zum Kontrolltermin beim AMS.
Der Beschwerdeführer führte aus, kein Geld für einen Fahrschein zu haben und daher nicht zum Kontrolltermin erscheinen zu können.
Die Fahrtkosten für eine einfache Fahrt von Markersdorf nach St. Pölten betragen € 6,-.
Eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS erfolgte erst am 13.09.2022.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde.
Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung gründen auf dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug.
Die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS per eAMS Konto ergibt sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Fahrtkosten vom Wohnort des Beschwerdeführers zum Kontrolltermin in St. Pölten beruhen auf der im Akt einliegenden Abfrage im VOR Routenplaner der belangten Behörde.
Unstrittig wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrolltermin für den 07.09.2022 zugewiesen und er über die Rechtsfolgen informiert.
Des Weiteren ist unstrittig, dass Beschwerdeführer nicht zum Kontrolltermin am 07.09.2022 erschien.
Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren keinen triftigen Grund für die Versäumung des Termins dar. Er erklärte, er habe im Zeitpunkt des Kontrolltermins kein Geld gehabt, um sich einen Fahrschein zu kaufen und nach St. Pölten zu fahren. Dem erkennenden Senat ist bewusst, dass ein Notstandshilfebezieher wenig Geld zur Verfügung hat, dennoch hätte er sich darum kümmern müssen, dass er genügend Geld bis zur Auszahlung des Krankengeldes zur Verfügung hat, da auch in der Zwischenzeit Lebenserhaltungskosten anfallen und dem Beschwerdeführer auch Termine zu Bewerbungsgesprächen zugewiesen werden können. Es muss dem Beschwerdeführer aus seinem einjährigen Bezug von Leistungen aus der Arbeitsversicherung auch bewusst sein, dass Kontrolltermine beim AMS verpflichtend wahrzunehmen sind und wurde er auch vom AMS darauf hingewiesen, dass ein Kontrolltermin verpflichtend vorgeschrieben ist.
Vor diesem Hintergrund ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer –wenn er tatsächlich im fraglichen Zeitpunkt kein Geld hatte– sich nicht bis zum Erhalt des Krankengeldes Geld geliehen hat, zumal es sich bloß um einen geringen Betrag handelt oder stattdessen einen Freund, Verwandten oder Nachbarn gebeten hat ihn nach St. Pölten zu fahren bzw. mitzunehmen.
Das AMS hält weiters eine breite Palette an Fördermöglichkeiten sowohl für Betriebe als auch arbeitslose bzw Arbeit suchende Personen bereit, die bisweilen auch die Zuerkennung von Förderungen an Arbeitnehmer ermöglicht, darunter bspw. auch Ersatz von Fahrtkosten. Auf Förderungen besteht zwar kein Rechtsanspruch, eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers zur belangten Behörde wäre ihm jedoch zumutbar gewesen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht sohin insgesamt ins Leere.
Die Feststellungen zur persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise:
Kontrollmeldungen
§ 49 (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Der Zweck der in § 49 AlVG normierten Meldepflicht ist die „Sicherung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe“. Daraus ergibt sich, dass die Kontrollmeldung der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (zB Kontrolle der Arbeitslosigkeit, Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit) dient. Gegenstand eines Kontrollmeldetermins kann zB die Abklärung des Ergebnisses von Vermittlungsversuchen und die Planung von Maßnahmen sein. Ein solcher Leistungsbezug muss daher bereits gegeben sein, damit § 49 AlVG zur Anwendung kommen kann (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 49 AlVG, Rz 820). Damit das AMS diesen umfangreichen Aufgaben nachgehen kann, bedarf es der Mitwirkung des Arbeitslosen (vgl. VwGH 21.12.2011, 2008/08/0196 mit weiteren Verweisen: VwGH 20.10.1992, 92/08/0019, 19.01.2011, 2008/08/0020, und 25.05.2011, 2008/08/0236).
Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (zur Geltendmachung nach Leistungsunterbrechung siehe § 46 Abs. 5 AlVG, Rz 803).
Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt natürlich von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 49 AlVG, Rz 825).
Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem. § 8 AngG), Arbeitssuche. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen ist, muss der Regionalbeirat angehört werden. Ein solch triftiger Grund muss aber glaubhaft gemacht werden (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 49 AlVG, Rz 828).
3.4. § 47 Abs. 2 AlVG ist zu entnehmen, dass Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren sind. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.
Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass auch Kontrollmeldungen nicht per Bescheid angeordnet werden müssen, sondern die Information über den Kontrollmeldetermin „in geeigneter Weise“ zu erfolgen hat. Dem wurde im gegenständlichen Fall durch die Form einer Mitteilung per eAMS Konto am 05.09.2022 entsprochen. Diesem Schreiben sind Zeit (07.09.2022, 08:30 Uhr) und Ort des Kontrolltermins zu entnehmen und hat das Schreiben der belangten Behörde daher den vorgeschriebenen Form- und Inhaltserfordernissen entsprochen.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Kontrolltermin für den 07.09.2022 per eAMS Konto am 05.09.2022 zugewiesen und er Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen der Versäumung des Termins belehrt. In der Folge erschien der Beschwerdeführer am 07.09.2022 nicht zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin. Er sprach erst am 13.09.2022 bei der belangten Behörde persönlich vor.
3.5. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt ein, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem. § 8 AngG), Arbeitssuche.
Einen solchen Grund konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht anführen.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, gab der Beschwerdeführer an, kein Geld für einen Fahrschein zur Erreichung des Kontrolltermins gehabt zu haben. Dem Beschwerdeführer musste aufgrund seines bisherigen Bezuges von Leistungen aus der Arbeitsversicherung bewusst sein, dass Kontrolltermine beim AMS verpflichtend wahrzunehmen sind und es in seiner Verantwortung gelegen ist, die zugewiesenen Kontrolltermine einzuhalten. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen die Einhaltung des zugewiesenen Kontrolltermins sicherzustellen.
Die persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde erfolgte erst wieder am 13.09.2022, sodass ihm für den Zeitraum vom 07.09.2022 bis zum 12.09.2022 keine Notstandshilfe gebührt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080).
Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag.
Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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