AlVG §34
AlVG §38
AlVG §7
AlVG §8
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W260.2165453.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja PARZMAYR und den fachkundigen Laienrichter Matthias VOGES als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 09.06.2017, VSNR XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden "die Beschwerdeführerin") bezog ab 01.04.2010 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld. In der Folge stellte sie bei der belangten Behörde, dem Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden "AMS") sieben Anträge auf Notstandshilfe, welche alle mangels Notlage abgelehnt wurden, da das anrechenbare Einkommen ihres Lebensgefährten die ihr ansonsten gebührende Notstandshilfe überstieg. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch gemäß § 34 Abs. 1 AlVG Anspruch auf Leistungen der Kranken- und Pensionsversicherung.
2. Aufgrund eines stationären Spitalsaufenthaltes der Beschwerdeführerin wurde der Anspruch von 09.12.2016 bis 15.12.2016 unterbrochen und ab 16.12.2016 wieder gewährt.
3. Die Beschwerdeführerin führte in der Folge wiederholt an, noch laufend im Krankenstand zu sein, weshalb sie aufgrund von Zweifeln des AMS betreffend ihre Arbeitsfähigkeit für 19.04.2017 zu einem Untersuchungstermin im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) geladen wurde. Da die Beschwerdeführerin zu diesem Termin nicht erschien, wurde ein neuerlicher Untersuchungstermin für 24.05.2017 vereinbart.
4. Mit Schreiben vom 10.05.2017 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert und auf die Einstellung der Leistung hingewiesen, sollte die Beschwerdeführerin abermals ohne triftige Gründe nicht erscheinen. Die Beschwerdeführerin erschien zur Untersuchung am 24.05.2017 nicht, woraufhin die Versicherungsleistung seitens des AMS mit 24.05.2017 eingestellt wurde.
5. In der daraufhin erfolgten Ladung zu einem Gespräch beim AMS am 08.06.2017 wurde die Beschwerdeführerin informiert, dass sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben hätten. Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Auftrag, sich ärztlich untersuchen zu lassen mit dem ersten Untersuchungstermin erhalten habe. Die Beschwerdeführerin wurde weiters informiert, dass ihre Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sofort ab einem versäumten Untersuchungstermin eingestellt werde. Werde ein Untersuchungstermin von der Beschwerdeführerin ohne triftigen Grund versäumt, erhalte sie keine Leistung, bis sie wieder einen Untersuchungstermin einhalte. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Unterschrift der Niederschrift.
6. In einer Niederschrift beim AMS vom selben Tag erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie die Termine am 19.04.2017 und 24.05.2017 im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt nicht wahrgenommen habe, da sie im laufenden Krankenstand sei und für sie jetzt die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig sei und sie nicht ausgesteuert sei. Die Termine seien außerdem nicht persönlich beim AMS vereinbart worden, ihr sei kein Parteiengehör gewährt worden und dem AMS liege keine Diagnose vor. Die Beschwerdeführerin habe weiters nie behauptet, dauerhaft arbeitsunfähig zu sein. Die Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit würden vom AMS pauschal und nicht konkret und objektiv begründet.
7. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid des AMS vom 09.06.2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 34, 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab 24.05.2017 keine Notstandshilfe (hier auf die Versicherungsleistung) erhalte. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Termin bei der Begutachtungsstelle der PVA am 24.05.2017 nicht eingehalten habe. Es würden keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorliegen.
8. Die Beschwerdeführerin nahm den neuen Untersuchungstermin am 20.06.2017 nicht wahr.
9. Gegen den Bescheid vom 09.06.2017 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.07.2017, eingelangt am 10.07.2017, fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe die Untersuchung nicht verweigert, sondern ihre, dem AMS hinlänglich bekannte, unstrittige und glaubhaft gemachte Krankheit als triftiges entschuldbares Hindernis für die Absolvierung der Begutachtung angegeben. Sie habe am 17.05.2017 schriftlich die regionale Geschäftsstelle und die Landesgeschäftsstelle des AMS Wien nochmals auf ihren laufenden Krankenstand als Entschuldigungsgrund für das Nichtwahrnehmen des Untersuchungstermins am 24.05.2017 hingewiesen und habe mangels Rückmeldung am 22.05.2017 zusätzlich telefonisch der AMS-Serviceline die Entschuldigung und den Grund des Fernbleibens bekanntgegeben. Die Ladung zur ärztlichen Untersuchung für den 24.05.2017 sei nicht in Form eines Bescheids sondern als formloses Schreiben mit beiliegendem Informationsblatt erfolgt, weiters habe auch der Untersuchungsauftrag gefehlt. Der Beschwerdeführerin sei auch kein Parteiengehör erteilt worden. Wie der Bescheid vom 09.06.2017 und ein Schreiben der regionalen Geschäftsstelle des AMS vom 24.05.2017 anführen, sei eine ärztliche Untersuchung durch die PVA erst nach Ende des Krankenstandes vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch seit 06.12.2016 bis dato ununterbrochen in Krankenstand. Die belangte Behörde habe die Krankheit der Beschwerdeführerin als Nachsichtsgrund nicht berücksichtigt.
Bereits in der Niederschrift vom 08.06.2017 habe sie Nachsichtsgründe angeführt. Als Nachsichtsgrund betrachte die Beschwerdeführerin auch die Tatsache, dass sie seitens des AMS betreffend ihren Krankenstand nur unzureichende oder fehlende Rechtsbelehrungen erhalten habe und eine Verletzung der behördlichen Auskunftspflicht vorliege. Die Beschwerdeführerin sei selbst gezwungen gewesen, diesbezüglich Fragestellungen an das BMASK, die Arbeiterkammer und den ÖGB zu richten und aufwendige Internetrecherchen zu tätigen. Außerdem sei das langjährige Wohlverhalten der Beschwerdeführerin seit 01.04.2010 gegenüber dem AMS unberücksichtigt gelassen und nicht als Nachsichtsgrund bewertet worden. Das AMS habe trotz ihrer zahlreichen Beschwerden im Krankenstand auf die Erfüllung der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsvermittlung beharrt und ihre generelle Arbeitsfähigkeit angezweifelt, obwohl im Krankenstand keine Tätigkeiten zur Arbeitsvermittlung zu leisten seien. Im Bescheid sei von "häufigen und langen" Krankenständen die Rede, der einzige längere Krankenstand sei aber der aktuelle und - seit dem 06.12.2016 bis dato - ununterbrochen andauernde. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass gemäß der ständigen Judikatur die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch die Regionale Geschäftsstelle gegen den Willen der Partei nur insoweit rechtmäßig sei, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht bestehe, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliege. Die Beschwerdeführerin habe aber zu keiner Zeit in Bezug auf ihre vorübergehende Erkrankung dem AMS oder der PVA die ärztliche Diagnose, den Wunsch zur Beantragung oder Gründe für eine Berufsunfähigkeitspension bzw. das Vorliegen einer geminderten Erwerbsfähigkeit oder die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Gesundheitseinschränkungen bei bestimmten Berufstätigkeiten mitgeteilt. Das im Betreuungsplan der Beschwerdeführerin festgehaltene Berufsbild der Sekretärin verlange auch keine besonderen körperlichen oder psychischen Voraussetzungen, als Akademikerin fühle sich die Beschwerdeführerin auch nicht geistig überfordert. Die Frage, ob Arbeitsfähigkeit gegeben sei, stelle eine Rechtsfrage dar, deren Beurteilung nicht dem ärztlichen Sachverständigen, sondern der Regionalen Geschäftsstelle des AMS obliege, das Attest des Kompetenzzentrums der PVA habe nur Hilfsfunktion. Die persönliche Beraterin der Beschwerdeführerin hätte am 08.06.2017 eine allfällige Berufsunfähigkeit erkennen können. Die Beschwerdeführerin sei auch nie vom AMS gefragt worden, ob sie sich durch ihre Krankheit in ihrer Arbeitsfähigkeit als eingeschränkt betrachte. Das AMS habe in ihrem Fall die "Arbeitsfähigkeit" gemäß § 7 Abs. 2 AlVG als Teilbedingung der Anspruchsvoraussetzung "Verfügbarkeit" willkürlich und im freien Ermessen aus dem generell vom AMS angewendeten Nachsichtsgrund "Krankheit" herausgelöst. Es sei widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin für den Erhalt der medizinischen Leistungen im krankenversicherungsrechtlichen Sinn ausreichend arbeitsunfähig sein müsse, andererseits in Bezug auf den pensionsversicherungsrechtlichen Begriff der Arbeitsfähigkeit für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der AMS-Leistung möglichst arbeitsfähig sein müsse. Sie werde daher genötigt, entweder die gesetzlichen Vorgaben der Krankenversicherung - die Unterlassung der Erwerbstätigkeit, rasche Genesung sowie Einhaltung der ärztlich angeordneten Anweisungen - zu verletzen oder ihre Anspruchsberechtigung auf Notstandshilfe zu verlieren. Die Beschwerdeführerin beantrage die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde.
10. Mit nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.07.2017 schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 10.07.2017 aus. Über die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26.07.2017 gegen diesen Bescheid erging ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2017 zur GZ W260 2166565-1.
11. Am 25.07.2017 legte das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.06.2018 dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme vom 25.07.2017 vor. Aus Sicht des AMS seien alle entscheidungsrelevanten Ermittlungsschritte getätigt worden und Sachverhaltsdarstellungen ausreichend dargelegt. Daher werde auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichtet und die Beschwerde direkt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
12. Mit Schreiben vom 10.08.2017 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Beitragsvorschreibung der Wiener Gebietskrankenkasse an ihren Lebensgefährten über die Mitversicherung der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 543,39. Sie beantrage die Kostenerstattung durch das AMS, da diese Beiträge nicht fällig geworden wären, hätte das AMS sie nicht vom Leistungsbezug der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 1 AlVG abgemeldet.
13. Mit Bescheid des AMS vom 08.01.2018 lehnte das AMS gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 34, 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG den Antrag der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe vom 22.11.2017 wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab. Über die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 07.02.2018 gegen diesen Bescheid und die in weiterer Folge ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2018 ergeht ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zur GZ W260 2194205-1/5E.
14. Mit Schreiben vom 14.01.2018 reichte die Beschwerdeführerin eine korrigierte und ergänzte Beschwerde nach, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, durch den sanktionsbedingten Wegfall der Notstandshilfe bzw. der Versicherungsleistung werde sie wegen des Geschlechts, Alters, Familienstandes und Krankheit diskriminiert. Sie fordere daher vom AMS, auch im Namen ihres Lebensgefährten, die von ihm für sie geleisteten Beiträge zur Krankenmitversicherung zurück. Weiters beantrage sie die Feststellung der Rechtmäßigkeit von Schadenersatzforderungen für die vom AMS gestrichenen Kranken- und Pensionsversicherungszeiträume. Außerdem beschwere sie sich generell gegen die derzeitigen Regelungen der Notstandshilfe, insbesondere auch gegen die sogenannte XM-Leistung, die der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19.12.1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit widerspreche.
15. Mit Schreiben vom 07.02.2018 brachte die Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerdeergänzung ein. Darin gab sie im Wesentlichen an, das AMS habe sie im laufenden Krankenstand und auch nach der Abmeldung vom AMS-Leistungsbezug verpflichtet, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen und habe ihr per formlosen Schreiben ab 12.07.2017 und 17.01.2018 wegen Nichtwahrnehmung von AlVG-Kontrollterminen die Meldezeiten durch Vormerkung beim AMS entzogen. Es sei jedoch ausjudiziert, dass die verbindliche Verpflichtung arbeitsloser Personen, Kontrolltermine wahrzunehmen, einen Leistungsanspruch voraussetze. Die Beschwerdeführerin sei jedoch ab 24.05.2017 nachweislich nicht mehr im Leistungsbezug des AMS. Mit Schreiben datiert mit 12.07.2017 habe das AMS der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie wegen Nichtwahrnehmung eines Betreuungstermins am 12.07.2017 ab diesem Tag die "Vormerkung zur Arbeitssuche" verliere. Betreffend die Vormerkung zur Arbeitssuche halte die Beschwerdeführerin fest, dass sie seitens des AMS nie über dieses Service informiert worden sei, dieses nie wissentlich beantragt habe und auch keine Mitteilung und kein Parteiengehör über die Zuteilung erhalten habe. Es sei widersprüchlich, dass sie vom AMS einerseits als arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos angesehen werde und so für die "Vormerkung zur Arbeitssuche" vorgemerkt werde und andererseits parallel dazu wieder keine Leistung wegen vom AMS behaupteter Nichterfüllung der o.g. gesetzlichen Voraussetzungen erhalte. Die Beschwerdeführerin begehre den Erhalt der Geld- und Sachleistung aus der Notstandshilfe ab ihrer erstmaligen Beantragung bzw. allenfalls innerhalb der fünfjährigen Frist der Feststellungsverjährung.
Sie beschwere sich weiters auch wegen der ihres Erachtens rechtswidrigen Anwendung eines Ruhenszeitraumes während ihres Krankenhausaufenthaltes und wegen der Nichtgewährung eines Geldbezuges durch das AMS und dadurch begründet als Folge des Nichtanspruches auf Krankengeld über die Wiener Gebietskrankenkasse.
Sie beschwere sich auch über die Feststellung eines Ruhenszeitraumes der Notstandshilfeleistung während ihrer dem AMS vorher nachweislich gemeldeten Auslandsaufenthalte, welche alle in Deutschland zum Besuch ihrer dort wohnhaften hochbetagten Mutter stattgefunden hätten. Dies widerspreche der EU-Freizügigkeit.
16. Mit Schreiben vom 02.04.2018 gab die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ab, in welcher sie zahlreiche gesetzliche Bestimmungen des AlVG und ASVG zitierte und im Wesentlichen ihr Vorbringen der vorangegangenen Stellungnahmen wiederholte. Sie ersuche um nachträglichen Zuspruch der Leistung für den gesamten relevanten Leistungszeitraumes durch das AMS, weiteres eine Spesenkostenpauschale von EUR 70 und die Rückerstattung der von ihrem Lebensgefährten entrichteten Beiträge zu ihrer Mitversicherung.
17. Am 12.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat ab 01.04.2010 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bezogen.
Nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld am 29.06.2011 stellte sie mehrere Anträge auf Notstandshilfe, die mangels Notlage rechtskräftig abgelehnt wurden, da das anrechenbare Einkommen ihres Lebensgefährten die ihr ansonsten gebührende Notstandshilfe überstieg. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch gemäß § 34 Abs. 1 AlVG Anspruch auf Leistungen der Kranken- und Pensionsversicherung.
Die Beschwerdeführerin befand sich im Zeitraum von 06.12.2016 bis 15.12.2016 in stationärer Pflege im Universitätsklinikum Tulln bzw. im Universitätsklinikum St. Pölten.
Die Beschwerdeführerin war in der Folge weiterhin ab 16.12.2016 krankgemeldet und nahm die Kontrollmeldetermine beim AMS aus diesem Grund nicht wahr.
Aufgrund von Zweifeln an ihrer Arbeitsfähigkeit lud das AMS die Beschwerdeführerin für 19.04.2017 zu einem Untersuchungstermin im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Die Beschwerdeführerin erschien zu diesem Termin nicht. Die neuerlichen Untersuchungstermine am o8.05.2018 und 24.05.2017 nahm die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht wahr.
Das AMS stellte daraufhin die Versicherungsleistung mit 24.05.2017 ein.
Das AMS belehrte die Beschwerdeführerin mehrmals schriftlich wie mit Schreiben (RSA) vom 03.04.2017, sowie auch am 08.06.2017 mündlich über die Vorschriften im Falle des Zweifels über die Arbeitsfähigkeit und die Rechtsfolgen des Versäumens eines angeordneten Untersuchungstermins und gab ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Die Beschwerdeführerin nahm auch den in weiterer Folge angeordneten Untersuchungstermin am 20.06.2017 nicht wahr.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin die Untersuchungstermine ordnungsgemäß vorgeschrieben wurden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeschriebenen Untersuchungstermine aus einem triftigen Grund versäumt hat bzw. die Untersuchung aus einem triftigen Grund verweigerte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld, den mehrmaligen bescheidmäßig abgewiesenen Anträgen auf Notstandshilfe mangels Notlage und den zugesprochenen Anspruch auf Leistungen der Kranken- und Pensionsversicherung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.3. Die Feststellung zu den Krankenhausaufenthalten der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 06.12.2016 bis 15.12.2016 ergeben sich aus den diesbezüglichen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigungen des Universitätsklinikums Tulln und des Universitätsklinikums St. Pölten.
2.4. Die Feststellungen zu den Krankmeldungen der Beschwerdeführerin und der aus diesem Grund nicht wahrgenommenen Kontrollmeldetermine ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie den E-Mails der Beschwerdeführerin vom 06.02.2107, 17.02.2017 und 25.03.2017, wonach sie mit Hinweis auf die mitgesendeten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen um Stornierung ihrer vorgeschriebenen Kontrollmeldetermine vom 07.02.2017, 20.02.2017 und 28.03.2017 ersuchte.
2.5. Die Feststellung, wonach das AMS die Beschwerdeführerin aufgrund von Zweifeln an ihrer Arbeitsfähigkeit für 19.04.2017 zu einem Untersuchungstermin im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) geladen hat, stützt sich auf das Schreiben des AMS vom 03.04.2017 mit Untersuchungsauftrag für den 19.04.2017, in welchem die Beschwerdeführerin über die Voraussetzungen nach § 8 AlVG und die sich daraus ergebenden beidseitigen Verpflichtungen belehrt wurde. Weiters wurde ein Kontrollmeldetermin für den 08.05.2017 festgesetzt. Die Beschwerdeführerin nahm den Untersuchungstermin nicht wahr und teilte dem AMS am 06.05.2017 mit, den Kontrollmeldetermin nicht einzuhalten, da sie nach wie vor krankgemeldet sei.
Die Feststellungen bezüglich des Untersuchungstermins am 24.05.2017 stützen sich auf das Schreiben des AMS vom 10.05.2017 inklusive Ladung zum Untersuchungstermin und Rechtsbelehrung über die Folgen eines Nichterscheinens, sowie das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin, beim AMS eingelangt am 19.05.2017, in welchem sie mitteilte, den Untersuchungstermin nicht wahrzunehmen und sich unter anderem auf Verfahrensverletzungen durch das AMS berief.
2.6. Die Feststellung über die Einstellung der Versicherungsleistung ab 24.05.2017 ergibt sich aus dem Bescheid des AMS vom 09.06.2017.
2.7. Aus den zahlreichen Korrespondenzen der Beschwerdeführerin mit dem AMS aber auch mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ("BMASKG"; damalige Kurzbezeichnung "BMASK") und der Niederschrift am 08.06.2017 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mehrfach schriftlich, darüber hinaus am 08.06.2017 mündlich, über die Vorschriften betreffend des Zweifels über die Arbeitsfähigkeit und die Rechtsfolgen des Versäumens eines angeordneten Untersuchungstermins belehrt wurde und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Wie bereits ausgeführt, nahm die Beschwerdeführerin sämtliche Termine nicht wahr und verwies dabei auf ihren Krankenstand. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß zur Untersuchung geladen worden und ihr kein Parteiengehör erteilt worden sei, kann somit nicht gefolgt werden. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.04.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht befragt, ob sie die Schreiben des AMS und die Untersuchungstermine erhalten habe, bejahte dies die Beschwerdeführerin.
2.8. Die Beschwerdeführerin nahm ab ihrem Krankenhausaufenthalt sämtliche Kontrollmeldetermine nicht wahr und begründete diesen Umstand allein mit dem Verweis auf ihre Krankheit, womit das AMS - und im Ergebnis auch der erkennende Senat - nach Krankenstand und der Vorlage mehrerer ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsmeldungen durchaus begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben konnte. Auch wurde der belangten Behörde die im Verwaltungsakt erliegende Aufenthaltsbestätigung der Beschwerdeführerin im Universitätsklinikum St. Pölten vom 09.12.2016 übermittelt, in welcher als Diagnose ein "akuter subendokoardialer Myokardinfarkt" angeführt wird.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das AMS habe bei der Beschwerdeführerin nie nachgefragt, ob sie sich durch ihre Krankheit in ihrer Arbeitsfähigkeit als eingeschränkt betrachte, ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin die Betreuungsbemühungen und Kontaktaufnahmen des AMS mit Hinweis auf ihre Krankheit selbst abgewiesen hat. In diesem Zusammenhang gilt es auch beweiswürdigend hervorzuheben, dass das AMS bei der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 06.02.2017 auch nachgefragt hat, ob sie die Dauer ihres Krankenstandes abschätzen könne, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht beantworten konnte oder wollte, im Ergebnis schlicht unterlassen hat, wie sich aus dem Verwaltungsakt entnehmen läßt.
2.9. Im Widerspruch zum vorhergehenden Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie nie vorgebracht hätte, arbeitsunfähig zu sein, beruft sie sich darauf, das AMS hätte etwaige Nachsichtsgründe nicht berücksichtigt, insbesondere liege im vorliegenden Fall keine Verweigerung der ärztlichen Untersuchung vor, sondern hätte sie sich wegen ihrer Krankheit entschuldigt, die einen Nachsichtsgrund bilde.
Zunächst ist dazu anzumerken, dass die Beschwerdeführerin, wie sie selbst bestätigt, zu keinem Zeitpunkt eine ärztliche Diagnose vorgelegt bzw. nähere Informationen zu ihrer Krankheit mitgeteilt hat, diese sogar, wie sie selbst in ihren Schreiben vom 11.04.2017 und 17.05.2017 angibt, keine ärztliche Diagnosen vorgelegt hat und sich während des gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraumes beschränkt hat, "Arbeitsunfähigkeitsmeldungen" in regelmäßigen Abständen der belangten Behörde zu übermitteln. Beweiswürdigend wird an dieser Stelle auch die mit der Beschwerdeführerin angefertigte Niederschrift vom 08.06.2017 hervorgehoben, in welche die Beschwerdeführerin zu den Gründen befragt, warum sie nicht am 19.4.2017 und am 24.05.2017 im Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherung teilgenommen habe, ausführt, dass sie in laufendem Krankenstand sei und für sie jetzt die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig sei. Konkrete Gründe die es ihr trotz "Arbeitsunfähigkeitsmeldung" verunmöglicht hätten an einem der Untersuchungstermine teilzunehmen gibt sie nicht an, und verweigerte auch die Unterfertigung der Niederschrift.
Das in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin bis Anfang 2017 keine Probleme mit dem AMS gehabt und ihre Pflichten erfüllt habe, weshalb ihr langjähriges Wohlverhalten als Nachsichtsgrund berücksichtigt hätte werden müssen, ist für den gegenständlichen Sachverhalt irrelevant, da keine Abwägung von Wohl- und Fehlverhalten in der Vergangenheit, sondern die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach monatelangem Krankenstand und die diesbezügliche Verpflichtung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, zu treffen ist. Darüber hinaus ist sprach die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum immer wieder in der Infozone des AMS Wien Währinger Gürtel vor, was sie im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.04.2018 bestätigte. Es war der Beschwerdeführerin somit durchaus trotz ihrer vorgebrachten Krankheit möglich, das Haus zu verlassen und Behördenwege zu erledigen.
Die Beschwerdeführerin verweigert nicht nur jegliche Angaben zu ihrem Krankheitsbild, sie erbringt auch keine Nachweise, warum sie an genau den Tagen der Untersuchungen die Teilnahme an diesen krankheitsbedingt nicht möglich gewesen sei. Einen solchen Nachweis zu erbringen, wäre ihr jedenfalls zumutbar gewesen. Aus dem gesamten Beschwerdevorbringen heraus ergibt sich auch klar das Bild, dass die Beschwerdeführerin nicht primär ihre Erkrankung als Begründung für die Nichteinhaltung der zahlreichen Untersuchungstermine angibt, sondern vielmehr vorbringt, dass beispielsweise die Pensionsversicherungsanstalt gar nicht zuständig sei, hier läßt sich eine Gewichtung erkennen, die aus der Sicht des erkennenden Senates zum Nachteil der Beschwerdeführerin gereicht, verweigert sie die Anordnungen zur Untersuchung offensichtlich nicht krankheitsbedingt, sondern, aus ihrer Sicht, aufgrund einer zu Unrecht erfolgten Anordnung zur Untersuchung durch eine unzuständige Pensionsversicherungsanstalt.
Damit kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeschriebenen Untersuchungstermine aus einem triftigen Grund versäumt hat bzw. die Untersuchung aus einem triftigen Grund verweigerte und liegt ein solcher auch nicht vor.
2.10. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu der von ihr behaupteten Ungleichbehandlung mit Verweis auf die EWG Richtlinie vom 19.12.1978 wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2018 zu GZ W209 2170678-1/4E verwiesen, in welchem dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenso Gegenstand war und das Bundesverwaltungsgericht auch aus Sicht des erkennenden Senates in gegenständlichem Verfahren der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann.
Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung erörtert, dass der von ihr monierte Feststellungsbescheid und das diesbezüglich auch im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen, nicht Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens, sondern vielmehr im rechtskräftig abgeschlossenen hg. Verfahrens zu GZ W209 2170678-1 ist und auch in der Beweiswürdigung nicht weiter eingegangen wird.
2.11. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Beschwerdeführerin seitens des AMS falsch beraten worden sei und mit den damit verbundenen Rückzahlungsbegehren ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich allfälliger Fehler des AMS auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen ist.
2.12. Eine weitere Auseinandersetzung mit Vorbringen der Beschwerdeführerin konnte aus Sicht des erkennenden Senates unterbleiben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes sind durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 in der hier maßgeblichen Fassung lauten:
"Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
[...]
Arbeitsfähigkeit
§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
[...]
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch
34. (1) Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere § 7, mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37 erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.
(2) Der Anspruch weiblicher Versicherter auf Wochengeld gemäß § 162 ASVG auf Grund der nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug geltenden Schutzfrist gemäß § 122 Abs. 2 und 3 ASVG wird durch den Anspruch auf Krankenversicherung gemäß Abs. 1 nicht beseitigt.
(3) Der Anspruch auf Pensionsversicherung gemäß Abs. 1 besteht im Anspruch auf eine Versicherungszeit. Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, haben Anspruch auf eine Versicherungszeit in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004. Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, haben Anspruch auf eine Ersatzzeit in der Pensionsversicherung.
(4) Für jede Person, die gemäß Abs. 3 eine Ersatzzeit in der Pensionsversicherung erwirbt, ist für jeden Tag eines solchen Anspruches ein Betrag in der Höhe von 22,8 vH des durchschnittlichen Tagsatzes der Notstandshilfe des Vorjahres als Abgeltungsbetrag gemäß § 617 Abs. 3 ASVG an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Die Beschwerdeführerin wurde festgestelltermaßen über die Gründe der Zuweisung zur Untersuchung unterrichtet und gehört.
Es ist nicht notwendig und entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht rechtswidrig, dass ihre Zuweisung zur medizinischen Untersuchung durch das AMS mit Bescheid verfügt wurde, vielmehr ist die Erlassung eines Bescheides nicht vorgesehen (vgl. hiezu VwGH 11.12.2013, 2013/08/0228).
Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch Bedienstete des AMS im Sinne des § 8 Abs. 2 erster Satz AlVG (mit der Sanktion des zweiten Satzes) gegen den Willen der Partei ist nur insoweit rechtmäßig, als (erstens) auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Zweitens hat eine Zuweisung an eine vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Partei ist über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren (VwGH v. 11.12.2013, Zl. 2013/08/0228, mwN).
Aufgrund der Amtswegigkeit des Verfahrens hat die Behörde entsprechende Feststellungen über die Arbeitsfähigkeit nicht erst dann zu treffen, wenn der Arbeitslose sich für arbeitsunfähig erklärt, sondern von Amts wegen, wenn Zweifel über die Arbeitsfähigkeit bestehen. Es steht aber nicht im Belieben der Behörde, eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Eine solche ist nur dann anzuordnen, wenn objektiv begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bestehen, die auf objektiv feststellbaren Fakten beruhen und die dem Arbeitslosen gegenüber offen zu legen sind (VwGH 21. 11. 2001, 98/08/0357). Der Arbeitslose ist somit über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu im Rahmen des Parteiengehörs zu hören und über die Sanktion im Falle der Weigerung zu belehren. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird also z.B. das Parteiengehör nicht eingehalten, treten auch die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 2 AlVG nicht ein (VwGH 19. 3. 2003, 2002/08/0065). Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch die Regionale Geschäftsstelle (mit der Sanktion des § 8 Abs 2. AlVG) gegen den Willen der Partei ist nur insoweit rechtmäßig, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Der betreffenden Person ist auch die Möglichkeit einzuräumen, durch die Möglichkeit der Vorlage privater ärztlicher Gutachten diese Zweifel zu zerstreuen.
Die Beschwerdeführerin wurde über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt (vgl. Schreiben des AMS vom 03.04.2017). Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit war von der belangten Behörde an einer geeigneten Stelle angeordnet worden und ist festgestelltermaßen im Verwaltungsakt ersichtlich.
Das AMS hatte objektiv begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die auf objektiv feststellbaren Fakten beruhen und die der Beschwerdeführerin, nicht nur seitens des AMS, sondern auch durch weitere in die Beschwerde involvierte Verwaltungsbehörden, gegenüber offengelegt wurden, wie es in der Beweiswürdigung ausgeführt ist. Dazu gehört nicht nur der Krankenstand der Beschwerdeführerin sondern auch der vorgelegte Diagnosebericht vom 09.12.2016, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin laufend in stationärer Behandlung ist, dies aufgrund eines "akuten subendokardialen Myokardininfarktes", was verkürzt einem Herzinfarkt entspricht.
Von einer Verweigerung der Untersuchung kann nur gesprochen werden, wenn der Beschwerdeführer nicht aus triftigen Gründen daran gehindert war, der Anordnung Folge zu leisten (VwGH vom 20.04.2001, Zl. 2000/19/0140). Diese triftigen Gründe sind wie beweiswürdigend ausgeführt, im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.
Bezüglich des Vorbringens, wonach die Ladung für die Untersuchung am 24.05.2017 nicht in Form eines Bescheides sondern als formloses Schreiben mit beiliegendem Informationsblatt erfolgt sei, ist festzuhalten, dass Bescheidform für die Zuweisung zur medizinischen Untersuchung nicht erforderlich ist (vgl. VwGH 11.12.2013, 2013/08/0228).
Das AMS hat somit, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus Sicht des erkennenden Senates keinen Verfahrensfehler begangen und liegt ein solcher nicht vor.
Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Anordnung einer medizinischen Untersuchung gegen den Willen der Partei nur insoweit rechtmäßig sei, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht bestehe, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliege, die Beschwerdeführerin aber zu keiner Zeit vorgebracht habe, arbeitsunfähig zu sein, so ist festzuhalten, dass die Anordnung einer medizinischen Untersuchung rechtmäßig ist, wenn auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt, oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/08/0214).
Die Beschwerdeführerin hat somit durch die Weigerung sich den angeordneten Untersuchungen zu unterziehen, den Tatbestand nach § 8 Abs. 2 AlVG erfüllt und war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3.3 und 3.4. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 24 und 25 AlVG.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
