DSG §24
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W258.2226305.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ DSB- XXXX , mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, Bundesminister für Inneres, in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob ein Betroffener im Beschwerdeverfahren nach § 24 DSG im Anwendungsbereich des 3. Hauptstücks des DSG auch dann ein subjektives Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheids hat, wonach er in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sei, wenn sein Auskunftsbegehren erst nach Ablauf der gesetzlichen Antwortfrist vollständig erfüllt worden ist.
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 13.05.2019 behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft ihn betreffender personenbezogener Daten gemäß § 44 iVm § 32 Abs 1 Z 4 DSG. Die mitbeteiligte Partei habe sein Auskunftsbegehren vom 15.03.2019 nur unvollständig erfüllt.
2. Mit Schreiben vom 19.06.2019, postalisch an den Beschwerdeführer am 21.06.2019 übermittelt, übermittelte die mitbeteiligte Partei die fehlenden Daten an den Beschwerdeführer und in Kopie an die belangte Behörde.
3. Mit Schreiben vom 24.06.2019 übermittelte die belangte Behörde das Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 19.06.2019 an den Beschwerdeführer, stelle ihm frei, binnen drei Wochen zu replizieren und allenfalls zu begründen, warum er die Rechtsverletzung nach wie vor als nicht beseitigt erachte, andernfalls die belangte Behörde das Verfahren formlos einstellen werde.
4. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit mit Stellungnahme vom 22.08.2019 Gebrauch, in der er sinngemäß ausführte, er halte seine Beschwerde aufrecht, weil er bereits durch die verspätete Auskunftserteilung in seinem Recht auf Auskunft verletzt sei. Ohne Frist wäre das (Grund-)Recht auf Auskunft nämlich obsolet. Die Einstellung des Verfahrens nehme ihm das Recht auf eine wirksame Beschwerde. Mangels Sanktion würden auch andere Betroffene nicht zu ihrem Recht kommen.
5. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde unter Verweis auf höchstgerichtliche und eigene Rechtsprechung ab, weil das Beschwerdeverfahren im Anwendungsbereich des 3. Hauptstücks des DSG nur dazu diene, die Durchsetzung subjektiver Rechte zu ermöglichen.
6. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.11.2019 wegen Rechtswidrigkeit, in der er beantragte, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtswidrigkeit der verspäteten Auskunftserteilung festzustellen, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Begründend führte er im Wesentlichen wie in seiner Stellungnahme vom 22.08.2019 aus und verneinte die Einschlägigkeit der von der belangten Behörde zitierten Judikatur. Sein Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit ergebe sich auch aus § 24 Abs 2 Z 5 DSG, wonach ein Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung zwingender Bestandteil einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde sei. Da § 24 Abs 6 DSG sein Recht auf wirksame Beschwerde gemäß Art 54 Polizei-DSRL und Art 47 GRC verletze, möge der Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag angerufen werden, § 24 Abs 6 DSG zur Gänze als verfassungswidrig auszuheben.
7. Die belangte Behörde legte die Beschwerden unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 02.12.2019 vor, beantragte die Abweisung der Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, durch nachträgliche Beseitigung einer Rechtsverletzung fehle es dem Beschwerdeführer an einer Beschwer und das Rechtschutzziel des § 32 Abs 1 Z 4 DSG bzw Art 77 Abs 1 DSGVO wäre erreicht; auch § 24 Abs 1 DSG knüpfe daran an, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten gegen die Verordnung "verstoße" und nicht "verstoßen habe". Die Behörde habe sich darüber hinaus mit der Angelegenheit im gesetzlich geforderten "angemessenen Umfang" befasst.
8. Mit Parteiengehör vom 15.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, auf die Stellungnahme der belangten Behörde zu replizieren, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat.
Beweise wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Der Beschwerdeführer richtete am 15.03.2019 ein Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei, in der sie Auskunft hinsichtlich der über sie gemäß PNR-G gespeicherten Fluggastdaten begehrte.
1.2. Die mitbeteiligte Partei beantwortete das Auskunftsbegehren mit Schreiben vom 20.03.2019, das zwar die über den Beschwerdeführer verarbeiteten Datenkategorien, aber nicht alle über ihn im Rahmen des PNR-G verarbeiteten Daten enthielt.
1.3. Erst im Zuge des über Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers vom 13.05.2019 bei der belangten Behörde eingeleiteten Verwaltungsverfahrens - aber noch vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheids - teilte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.06.2019, postalisch am 21.06.2019 an den Beschwerdeführer übermittelt, die fehlenden Daten mit.
1.4. Mit Schreiben vom 22.08.2019 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde sinngemäß mit, dass er seinen Antrag auf Feststellung der Verletzung in seinem Recht auf Auskunft aufrecht halte, weil die Auskunft zu spät erteilt worden sei.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
3. Rechtlich folgt daraus:
Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
3.1. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten:
3.1.1. Der im Titel VI, dessen Überschrift "Justizielle Rechte" lautet, befindliche Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, C 326/391 ("GRC"), der mit "Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht" betitelt ist, lautet:
"Artikel 47
Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. [...]"
3.1.2. Zur Richtlinie (EU) 2016/680 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (in Folge auch kurz "Richtlinie"):
Der mit "Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde" betitelte Artikel 52 der Richtlinie lautet:
"(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verstößt. [...]"
Erwägungsgrund 43 der Richtlinie lautet:
"Eine natürliche Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Jede betroffene Person sollte daher das Recht haben, zu wissen und zu erfahren, zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden, wie lange sie verarbeitet werden und wer deren Empfänger, einschließlich solcher in Drittländern, sind. [...]"
3.1.3. Zum Datenschutzgesetz BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019 ("DSG"):
Der mit "Beschwerde an die Datenschutzbehörde" titulierte § 24 DSG lautet:
"§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
[...]
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen [...]
(5) [...] Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. [...]
(6) Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. [...]"
§ 42 DSG lautet:
"[...] (4) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die aufgrund eines Antrags gemäß §§ 44 bis 45 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt. [...]"
§ 44 DSG lautet:
"(1) Jede betroffene Person hat das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie das Recht, Auskunft über personenbezogene Daten und zu folgenden Informationen zu erhalten:
1. die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,
2. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen,
4. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen,
6. das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde sowie deren Kontaktdaten und
7. Mitteilung zu den personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten. [...]"
3.1.4. Der mit "Auskunftsrecht" betitelte § 9 des Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten ("PNR-G") lautet:
"In einem Auskunftsverfahren (§ 44 DSG) über die gemäß diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten hat der Auskunftswerber unter Nachweis seiner Identität in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken sowie Angaben zu seiner Fluggasteigenschaft und seinen Flugbewegungen zu erbringen, um ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand bei der Auskunftserteilung durch die Fluggastdatenzentralstelle zu vermeiden. Das Auskunftsrecht umfasst nicht die Auskunft über bereits depersonalisierte Daten (§ 6 Abs. 1)."
3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gemäß § 24 DSG iVm § 9 PNR-G ein Recht auf Feststellung, dass er in seinem Recht auf Auskunft verletzt sei, weil die mitbeteiligte Partei sein Auskunftsbegehren erst nach Ablauf der Frist gemäß § 42 Abs 4 DSG erfüllt habe. Dem kann nicht gefolgt werden.
3.2.2. Gemäß § 24 Abs 1 DSG, der gemäß § 34 Abs 5 DSG auch im Anwendungsbereich des 3. Hauptstück des DSG sinngemäß anzuwenden ist, hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen das 3. Hauptstück des DSG verstößt. Gemäß § 24 Abs 5 DSG ist im Fall einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung, die einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist, diesem aufzutragen den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen, etwa die beantragte Auskunft zu erteilen. Abs 6 leg cit legt fest, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen.
3.2.3. Daraus erhellt, dass § 24 DSG betroffenen Personen ein Recht einräumen soll, etwaige Verletzungen von Rechten, die ihm aus dem - hier 3. Hauptstück des - DSG erwachsen, durchzusetzen (Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG (2018) § 24 Rz 7). Eine Feststellung von Rechtsverletzungen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Datenschutzbehörde nicht mehr bestehen, ist aber ausdrücklich nicht vorgesehen, ist in einem solchen Fall das Verfahren doch grundsätzlich formlos einzustellen. Für diese Auslegung spricht auch der im Präsens gehaltene § 24 Abs 1 DSG "verstößt" und nicht "verstoßen hat" und § 24 Abs 5 DSG, wonach bei einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung durch Verantwortliche des privaten Bereichs zwingend ein Leistungsbescheid zu erlassen ist. Ein solcher wäre im Falle einer bereits bereinigten Rechtsverletzung nicht möglich.
3.2.4. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zum Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) BGBl I Nr 1999/1965, in der Fassung BGBl I Nr 13/2005, ein derartiges Recht verneint (VwGH 27.09.2007 2006/06/0330 mit Verweis auf die Grundsatzentscheidung VwGH 28.03.2006 2004/06/0125). Wenngleich diese Entscheidung - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt - auf Grund des geänderten Gesetzeswortlauts nicht unmittelbar auf die neue Rechtslage (§ 24 iVm § 34 Abs 5 iVm § 44 iVm § 42 Abs 4 DSG; § 9 PNR-G) übertragbar ist, können die tragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs - die im Wesentlichen den zuvor ausgeführten Überlegungen entsprechen - auf die neue Rechtslage übertragen werden.
3.2.5. Ebenso spricht die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, auf deren Grundlage das 3. Hauptstück des DSG erlassen worden ist, in dessen Anwendungsbereich betroffenen Personen Beschwerden gemäß § 24 DSG erheben können, nicht gegen diese Interpretation. So ist Art 52 der Richtlinie (der vom Beschwerdeführer angezogene Art 54 ist nicht einschlägig, weil er sich auf gerichtlichen Rechtsschutz und nicht auf den hier gegenständlichen Rechtsschutz vor einer Aufsichtsbehörde bezieht), der betroffenen Personen ein Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einräumt, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verstößt, ebenso im Präsens gehalten ("verstößt"). Überdies soll nach Erwägungsgrund 43 der Richtlinie das Auskunftsrecht dazu dienen, betroffenen Personen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu sein und ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Für die Erreichung dieses Ziels ist es für betroffene Personen nicht erforderlich, Rechtsverletzungen die zwischenzeitlich behoben worden sind, mit Bescheid feststellen zu lassen.
3.2.6. Da sich aus der Richtlinie für betroffene Personen gegenüber der Aufsichtsbehörde somit kein Recht auf einen Feststellungsbescheid betreffend eine zwischenzeitlich behobene Verletzung des Auskunftsrechts ergibt, geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art 47 GRC, der einen wirksamen Rechtbehelf nur hinsichtlich der durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten einräumt, ins Leere.
3.2.7. Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft gemäß Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978, in der § 14 Abs 1 DSG sogar - mit dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes vergleichbar - darauf abstellte, dass der Beschwerdeführer behauptete, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26. Juni 1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich, entgegen der in der gegenständlichen Beschwerde geäußerten Meinung des Beschwerdeführers, aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Auskunft - soweit hier entscheidungsrelevant - nicht geändert hat (§ 1 Abs 3 Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978 bzw § 1 Abs 3 Z 1 DSG idF BGBl I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 51/2012) nicht ergibt, dass einem Betroffenen das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachte Verfassungswidrigkeit des § 24 Abs 6 DSG liegt daher ebenfalls nicht vor.
3.2.8. Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers können nicht überzeugen:
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, sein Recht auf Feststellung ergebe sich aus § 24 Abs 4 DSG, wonach der Antrag, die Rechtsverletzung festzustellen, notwendiger Bestandteil einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde darstelle, übersieht er, dass sich aus dem bloßen Umstand, dass eine Beschwerde nach § 24 DSG auf die Feststellung der Rechtsverletzung gerichtet sein muss, nicht ableiten lässt, welche Rechtsverletzungen Gegenstand der Feststellung sein können.
Letztlich kann auch dem Einwand des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach das Recht auf Auskunft obsolet wäre, wenn ein Verstoß gegen die Auskunftsfrist nicht sanktioniert werden würde, weil Verantwortliche dann die Strategie verfolgen könnten, Auskunftsbegehren erst bei Einbringung einer Beschwerde zu erfüllen oder vollständig zu erfüllen und dadurch betroffene Personen, die selbst nicht in der Lage sind Beschwerde an die belangte Behörde zu erheben, nicht zu ihrem Recht kommen würden. Dazu ist ihm entgegen zu halten, dass das Datenschutzrecht über amtswegiges Einschreiten der belangten Behörde (insbesondere §§ 32 Abs 1 Z 1 und 33 DSG), das bis zum Verbot des Betriebs der Datenanwendung führen kann (§ 33 Abs 2 Z 3 DSG) und - wie hier - im öffentlichen Bereich von Dienst- und Disziplinarrecht flankiert wird, sehr wohl Sanktionen vorsieht, wenn Verantwortliche Auskunftsbegehren nicht rechtzeitig erfüllen. Das Recht auf (fristgerechte) Auskunft wird aber nicht obsolet, wenn seine Einhaltung bloß von Amts wegen und nicht auch über Parteiantrag sichergestellt wird.
3.2.9. Da auch im - hier relevanten - PNR-G keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, so wird in § 9 PNR-G lediglich eine Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei einem Auskunftsbegehren nach § 44 DSG sowie ein Ausschluss des Auskunftsrechts bei depersonaliserten Daten im Sinne des § 6 Abs 1 PNR-G normiert, folgt, dass betroffenen Personen im Anwendungsbereich des 3. Hauptstückes in einem Beschwerdeverfahren nach § 24 DSG kein subjektive Recht zukommt, Verletzungen des Auskunftsrechts, die zum Abschluss des Verfahrens bereits behoben waren, mit Bescheid feststellen zu lassen.
3.3. Die belangte Behörde hat daher zutreffend den darauf gerichteten Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.4. Da im Verfahren lediglich Rechtsfragen zu klären waren, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung abgesehen werden (VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob § 24 DSG im Anwendungsbereich des 3. Hauptstücks des DSG einem Betroffenen das Recht auf Feststellung einer Verletzung seines Rechts auf Auskunft einräumt, wenn eine vollständige Auskunft erst nach Ablauf der hierfür vorgesehen Frist aber noch vor Erlassung des Bescheids im Administrativverfahrens erteilt worden ist bzw ob die hiezu zur Rechtslage zum DSG 2000 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist.
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