AlVG §21
AlVG §36
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W255.2296092.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas KRAUTSCHNEIDER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.02.2024, GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.04.2024, GZ: 2024-0566-9-005601, betreffend die Feststellung der Höhe der zustehenden Notstandshilfe gemäß § 20 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 21 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 sowie § 36 Abs. 1, 2, 3 und 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte zuletzt am 25.05.2021 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) die Gewährung von Arbeitslosengeld. Dem Antrag wurde stattgegeben und der BF bis 22.12.2021 Arbeitslosengeld gewährt.
1.2. Am 16.12.2021 beantragte die BF beim AMS die Gewährung von Notstandshilfe. Dem Antrag wurde stattgegeben und der BF ab 23.12.2021 für die Dauer von 52 Wochen Notstandshilfe gewährt. Ab 26.06.2022 wurde die Notstandshilfe aufgrund des Anspruches auf Wochengeld der BF eingestellt.
1.3. Am 16.08.2023 beantragte die BF beim AMS die Gewährung von Notstandshilfe ab dem 25.08.2023. Dem Antrag wurde stattgegeben.
1.4. Am 25.08.2023 beantragte die BF beim AMS die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Höhe der ihr ab 25.08.2023 zustehenden Notstandshilfe.
1.5. Mit Bescheid des AMS vom 02.02.2024, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Notstandshilfe
vom 25.08.2023 bis 31.08.2023 in der Höhe von EUR 2,73 pro Tag
vom 01.09.2023 bis 25.09.2023 in der Höhe von EUR 9,41 pro Tag
vom 30.09.2023 bis 30.09.2023 in der Höhe von EUR 2,73 pro Tag
vom 01.10.2023 bis 31.12.2023 in der Höhe von EUR 2,73 pro Tag
und ab dem 01.01.2024 in der Höhe von EUR 39,54 pro Tag
gebühre.
1.6. Mit Schreiben vom 13.02.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid des AMS. Darin brachte sie vor, dass ihr die Notstandshilfe im Zeitraum 25.08.2023 bis 30.09.2023 nicht in der korrekten Höhe zuerkannt worden sei.
§ 36 Abs. 3 AlVG bestimme, dass das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen sei. Auf die Notstandshilfe seien ausschließlich im Leistungszeitraum tatsächlich zugeflossene Einkünfte anzurechnen. Der Notstandshilfebezug der BF habe erst am 25.08.2023 begonnen. Sie habe aber ab 25.08.2023 kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen, sodass ein zeitgleicher Bezug von Notstandshilfe mit einem anrechenbaren Einkommen gemäß § 36 Abs. 3 AlVG, welches im nächsten Kalendermonat, das auf die Erzielung des Einkommens folge, anzurechnen wäre, gar nicht vorliege. Die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes, welches die BF vor ihrem Notstandshilfebezug im Juli und August 2023 bezogen habe, auf die Folgemonate sei daher rechtswidrig.
1.7. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 18.04.2024, GZ: 2024-0566-9-005601, wurde die unter Punkt 1.6. genannte Beschwerde der BF abgewiesen und der unter Punkt 1.5. genannte Bescheid des AMS bestätigt. Begründend führte das AMS detailliert aus, wie die Höhe der Notstandshilfe der BF seitens des AMS berechnet wurde und dass das von der BF im Juli 2023 bezogene Kinderbetreuungsgeld entsprechend dem Folgemonatsprinzip im Monat August 2023 in der Höhe von EUR 33,40 anzurechnen sei sowie, dass das von der BF im August 2023 bezogene Kinderbetreuungsgeld entsprechend dem Folgemonatsprinzip im September 2023 in der Höhe von EUR 26,72 anzurechnen sei.
1.8. Mit Schreiben vom 25.04.2024 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.9. Mit Schreiben vom 07.05.2024 wiederholte die BF im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen.
1.10. Am 23.07.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren und mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.
2.1.2. Die BF bezog von 25.05.2021 bis 22.12.2021 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 33,35. Sie bezog von 23.12.2021 bis 31.12.2021 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 31,68 und von 01.01.2022 bis 25.06.2022 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 32,63. Ihrem Arbeitslosengeld bzw. ihrer Notstandshilfe lag dabei eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 2.382,40 zu Grunde.
2.1.3. Die BF bezog von 26.06.2022 bis 20.10.2022 Wochengeld. Die BF bezog von 21.10.2022 bis 24.08.2023 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von täglich EUR 33,88. Die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes erfolgte hierbei immer im Folgemonat, konkret um den 10. des Folgemonats. Die BF bezieht seit der Geburt ihres Sohnes Familienbeihilfe.
2.1.4. Die BF war ua von 01.03.2023 bis 31.03.2024 geringfügig beschäftigte Angestellte des XXXX .
2.1.5. Am 16.08.2023 beantragte die BF beim AMS die Gewährung von Notstandshilfe ab dem 25.08.2023. Dem Antrag wurde stattgegeben.
2.1.6. Am 25.08.2023 beantragte die BF beim AMS die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Höhe der ihr ab 25.08.2023 zustehenden Notstandshilfe.
2.1.7. Mit Bescheid des AMS vom 02.02.2024, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Notstandshilfe
vom 25.08.2023 bis 31.08.2023 in der Höhe von EUR 2,73 pro Tag
vom 01.09.2023 bis 25.09.2023 in der Höhe von EUR 9,41 pro Tag
vom 30.09.2023 bis 30.09.2023 in der Höhe von EUR 2,73 pro Tag
vom 01.10.2023 bis 31.12.2023 in der Höhe von EUR 2,73 pro Tag
und ab dem 01.01.2024 in der Höhe von EUR 39,54 pro Tag
gebührt.
2.1.8. Mit Schreiben vom 13.02.2024 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.7. genannten Bescheid des AMS.
2.1.9. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 18.04.2024, GZ: 2024-0566-9-005601, wurde die unter Punkt 2.1.8. genannte Beschwerde der BF abgewiesen und der unter Punkt2.1.7. genannte Bescheid des AMS bestätigt.
2.1.10. Mit Schreiben vom 25.04.2024 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2.1.11. Die BF hat einen Sohn namens XXXX , geb. XXXX Dieser lebt im gemeinsamen Haushalt mit der BF.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Die Feststellungen zum Geburtsdatum und dem Wohnsitz der BF (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie ihre Anträge auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.
2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und den Bezugsverlauf des AMS.
2.2.4. Die Feststellungen zum Bezug und der Auszahlung von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, eine Mitteilung über den Anspruch der BF auf Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgesetz der Österreichischen Gesundheitskasse vom 11.10.2022 und eine Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse als zuständiger Auszahlungsstelle (§ 25 Abs. 3 KBGG) betreffend Auszahlungsmodalitäten des Kinderbetreuungsgeldes sowie die damit übereinstimmenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 33 KBGG).
2.2.5. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.6. Die Feststellungen zum Antrag auf Notstandshilfe vom 16.08.2023, zum Antrag auf Ausstellung eines Bescheides vom 25.08.2023, zum Bescheid, der Beschwerde, der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlageantrag (Punkt 2.1.5. bis 2.1.10.) stützen sich auf die genannten im Akt befindlichen Dokumente. Die diesbezüglichen Feststellungen sind unstrittig.
2.2.7. Die Feststellungen zum Sohn der BF (Punkt 2.1.11.) stützen sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie auf die Geburtsurkunde des Sohnes der BF.
2.2.8. Weiters ist festzuhalten, dass der Sachverhalt unstrittig ist und lediglich die rechtliche Beurteilung der Verfahrensparteien divergiert. Strittig ist konkret lediglich die Frage, ob das von der BF im Juli und August 2023 bezogene Kinderbetreuungsgeld auf die der BF ab 25.08.2023 zustehende Notstandshilfe anzurechnen ist oder nicht.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise:
„Ausmaß des Arbeitslosengeldes
§ 20. (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2) Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) Abs. 3 ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.
[...]
Bemessung des Arbeitslosengeldes
§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;3. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);4. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;5. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);6. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung;7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.
(2) Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
(2a) Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde, zu behandeln.
(2b) Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde.
(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6) Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(7) Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.
Notstandshilfe
Voraussetzungen des Anspruches
§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)
Ausmaß
§ 36. (1) Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.
(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(6) § 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Einkommen
§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.“
2.3.2. Wie bereits festgehalten, ist im gegenständlichen Fall lediglich strittig, ob das von der BF im Juli und August 2023 bezogene Kinderbetreuungsgeld auf die der BF ab 25.08.2023 zustehende Notstandshilfe anzurechnen ist oder nicht.
2.3.3. Gemäß § 33 Abs. 3 AlVG liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen – ohne Notstandshilfe – die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist. Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124 mwN. zur Anrechnung des tatsächlichen Einkommens bei der Prüfung der Notlage).
2.3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 sind Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, von der Einkommenssteuer befreit. Es handelt sich somit grundsätzlich um anrechenbares Einkommen iSd § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG (vgl. VwGH 29.01.2019, Ro 2018/08/0020).
Zur in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob Kinderbetreuungsgeld anrechenbares Einkommen gem. § 36a Abs. 3 AlVG darstelle, ist anzuführen, dass das in der Beschwerde genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (G308 2259366-1/6E) bekannt ist, jedoch der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile in seiner Entscheidung vom 26.07.2023, Ra 2023/08/0075-8, zur vorliegenden Rechtsfrage festgehalten hat, dass das Kinderbetreuungsgeld gemäß § 36 iVm § 36a AlVG 1977 zum auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen zählt. Daran ändert nichts, dass nach der bis zum 1. Juli 2018 geltenden Rechtslage gemäß § 5 Abs. 1 der NotstandshilfeV, BGBl. Nr. 352/1973, die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes ausgeschlossen war. Die Verordnung ist nämlich gemäß § 80 Abs. 16 AlVG 1977 mit 1. Juli 2018 außer Kraft getreten, ohne dass in Bezug auf die Nichtanrechnung von Kinderbetreuungsgeld eine Nachfolgeregelung geschaffen wurde. In den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 (mit der die Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe abgeschafft und die Notstandshilfeverordnung außer Kraft gesetzt wurde) gibt es zwar keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Begünstigung hinsichtlich des Kinderbetreuungsgeldes bei der Anrechnung auf die Notstandshilfe beseitigen wollte. Umgekehrt lässt sich den Materialien aber auch nicht die Absicht entnehmen, den Inhalt der außer Kraft gesetzten Verordnung insoweit aufrecht erhalten zu wollen. Eine planwidrige Regelungslücke ist vor diesem Hintergrund – auch unter Einbeziehung der administrativen Verflechtungen mit dem Vollzug des KBGG 2001, das seinerseits eine Anrechnung der Notstandshilfe bei der Ermittlung der Zuverdienstgrenze vorsieht – ebenso wenig zu erkennen wie eine Regelung, die für eine analoge Anwendung zur Schließung der behaupteten Lücke überhaupt in Betracht käme.
Mit Beschluss vom 16.08.2023, Ra 2023/08/0099, wies der Verwaltungsgerichtshof in einem dem vorliegenden Sachverhalt gleichgelagerten Fall unter Hinweis auf die eindeutige Rechtslage betreffend die Frage der Anrechenbarkeit von Kinderbetreuungsgeld als eigenes Einkommen und die diesbezüglich bereits ergangene Entscheidung vom 26.07.2023, Ra 2023/08/0075-8, eine Revision gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zurück.
2.3.5. Basierend auf den gesetzlichen Bestimmungen und vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes als eigenes Einkommen auf die Notstandshilfe der BF somit zurecht.
2.3.5.1. Für den Zeitraum ab 25.08.2023 errechnet sich die Höhe des Tagsatzes der Notstandshilfe daher wie folgt:
Der Grundbetrag des letzten Anspruches auf Arbeitslosengeld lag den Bestimmungen des § 21 AlVG entsprechend bei EUR 32,55 täglich.
Gem. § 21 Abs. 4 AlVG gebührt vorliegend ein Ergänzungsbetrag auf den Ausgleichszulagenrichtsatz in Höhe von EUR 4,46 täglich. Somit insgesamt € 37,01 täglich.
Gemäß § 36 Abs 1 AlVG beträgt das Ausmaß der Notstandshilfe 95 v.H. vom Grund- und Ergänzungsbetrages des Arbeitslosengeldes, somit EUR 35,16 täglich. Zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs 5 AlVG nicht überschritten wird. Im Falle der BF gebührt für ihren Sohn ein Familienzuschlag in der Höhe von EUR 0,97.
Insgesamt ergibt sich vor Anrechnung des Einkommens ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Gesamthöhe von EUR 36,13 täglich.
Wie bereits aufgeführt ist das Kinderbetreuungsgeld ein steuerfreies Einkommen nach § 3 Abs 1 Z 5 lit. b EStG und ist dieses daher den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend gemäß § 36a Abs. 3 AlVG im Folgemonat anzurechnen.
Entsprechend dem Folgemonatsprinzip ist Basis für die Anrechnung vom 25.08.2023 bis 31.08.2023 der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld im Juli, welcher kaufmännisch gerundet auf einen vollen Eurobetrag EUR 1.016,00 betrug (EUR 33,88 x 30 = EUR 1.016,40 ~ EUR 1.016,00).
Damit besteht ein täglicher Anrechnungsbetrag von 25.08.2023 bis 31.08.2023 in der Höhe von EUR 33,40 (EUR 1.016 x 12 / 365 = EUR 33,40).
Damit verbleibt nach Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes im Monat August ein Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 2,73 täglich (EUR 36,13 – EUR 33,40 = EUR 2,73).
2.3.5.2. Für den Monat September 2023 errechnet sich die Höhe des Tagsatzes der Notstandshilfe daher wie folgt:
Der Grundbetrag des letzten Anspruches auf Arbeitslosengeld lag den Bestimmungen des § 21 AlVG entsprechend bei EUR 32,55 täglich.
Gem. § 21 Abs. 4 AlVG gebührt vorliegend ein Ergänzungsbetrag auf den Ausgleichszulagenrichtsatz in Höhe von EUR 4,46 täglich. Somit insgesamt € 37,01 täglich.
Gemäß § 36 Abs 1 AlVG beträgt das Ausmaß der Notstandshilfe 95 v.H. vom Grund- und Ergänzungsbetrages des Arbeitslosengeldes, somit EUR 35,16 täglich. Zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs 5 AlVG nicht überschritten wird. Im Falle der BF gebührt für ihren Sohn ein Familienzuschlag in der Höhe von EUR 0,97.
Insgesamt ergibt sich vor Anrechnung des Einkommens ein Anspruch auf Notstandshilfe in der Gesamthöhe von EUR 36,13 täglich.
Wie bereits aufgeführt ist das Kinderbetreuungsgeld ein steuerfreies Einkommen nach § 3 Abs 1 Z 5 lit. b EStG und ist dieses daher den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend gemäß § 36a Abs. 3 AlVG im Folgemonat anzurechnen.
Entsprechend dem Folgemonatsprinzip ist Basis für die Anrechnung für den September 2023 der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld im August (01.08.2023 bis 24.08.2023), welcher kaufmännisch gerundet auf einen vollen Eurobetrag EUR 813,00 betrug (EUR 33,88 x 24 = EUR 813,12 ~ EUR 813,00).
Damit besteht ein täglicher Anrechnungsbetrag im Monat September 2023 in der Höhe von EUR 26,72 (EUR 813 x 12 / 365 = EUR 26,72).
Damit verbleibt nach Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes im Monat September 2023 ein Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 9,41 täglich (EUR 36,13 – EUR 26,72 = EUR 9,41).
2.3.5.3. Für den Monat September 2023 bezog die BF kein Kinderbetreuungsgeld, weshalb ihr Anspruch auf Notstandshilfe im Oktober 2023 (und folgend) ungekürzt bleibt und keine Anrechnung vorzunehmen ist. Es verbleibt daher ab 01.10.2023 der tägliche Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von EUR 36,13 bzw. ab 01.01.2024 in der Höhe von EUR 39,54.
2.3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung einer Verhandlung wurde abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien und lediglich eine Rechtsfrage zu klären war. Eine Rechtsfrage von besonderer Komplexität liegt nicht vor. Die im gegenständlichen Fall zu beurteilende Rechtsfrage wurde – wie dargelegt – bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt. Es wurden keine sonstigen Rechts- oder Sachverhaltsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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