BVwG W255 2255412-1

BVwGW255 2255412-13.3.2023

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W255.2255412.1.00

 

Spruch:

 

W255 2255412-1/18E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 01.07.2021, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung von 15.03.2022, GZ: WF 2021-0566-1-002180, betreffend den Widerruf und die Rückforderung der im Zeitraum von 01.09.2019 bis 30.05.2021 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.228,36 gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Begründung:

 

1. Verfahrensgang:

 

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte jeweils am 06.02.2019, am 11.02.2020 und am 14.12.2020 einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

 

1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 01.07.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Bezug der im Zeitraum von 01.09.2019 bis 30.05.2021 gewährten Notstandshilfe widerrufen und der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.228,36 verpflichtet werde. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Leistungen zu Unrecht bezogen habe, da er im Betrieb seiner Ehepartnerin ohne Anmeldung mitgearbeitet habe. Dem BF seien Monatsraten in Höhe von jeweils EUR 512,03 gewährt worden.

 

1.3. Am 26.07.2021 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF gab an, er habe seiner Frau im Zuge der ehelichen Beistandspflicht unentgeltlich fallweise geholfen. Da die gemeinsame Wohnung klein sei, habe er sich gemeinsam mit den Kindern nach der Schule oft in den Geschäftsräumlichkeiten aufgehalten. Er habe keine Arbeitsleistungen getätigt, aufgrund des Lockdowns im Rahmen der Covid-19-Maßnahmen sei das Geschäft geschlossen gewesen.

 

1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 15.03.2022, GZ: WF 2021-0566-1-002180, wurde der Beschwerde des BF nicht stattgegeben und der Bescheid vom 01.07.2021, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF mindestens 65 Stunden im Betrieb seiner Ehegattin mitgearbeitet habe. Es liege somit eine Tätigkeit iSd. § 12 Abs. 3 lit. d AlVG vor, der BF sei von den Organen der Finanzpolizei betreten worden und habe diese Tätigkeit nicht dem AMS gemeldet. Zudem habe der BF durch die Verneinung der Frage nach einer Beschäftigung auf den Anträgen auf Notstandshilfe unwahre Angaben gemacht.

 

1.5. Der BF beantragte am 04.04.2022 die Vorlage des Verfahrensaktes an das Bundesverwaltungsgericht.

 

1.6. Am 30.05.2022 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

1.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2022, GZ: W255 2255412-1/4E, wurde der Vorlageantrag des BF als verspätet zurückgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

 

1.8. Gegen den unter Punkt 1.7. genannten Beschluss erhob der BF am 13.09.2022 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

 

1.9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2022, GZ: Ra 2022/08/0104-12, wurde der außerordentlichen Revision stattgegeben und der unter Punkt 1.7. genannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren zu klären, ob der Vorlageantrag noch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG von einem Server, den die zuständige Behörde (AMS XXXX ) für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt habe, empfangen wurde und damit im elektronischen Verfügungsbereich der Behörde eingelangt war oder rechtzeitig an die zuständige Behörde weitergeleitet wurde.

 

1.10. Am 30.12.2022 wurde der Verfahrensakt an das Bundesverwaltungsgericht zur neuerlichen Entscheidung rückübermittelt.

 

1.11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2023 wurde das AMS aufgefordert, entsprechend des unter Punkt 1.9. genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bekanntzugeben, wann der vom BF per E-Mail eingebrachte Vorlageantrag von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS, daher dem AMS XXXX , empfangen wurde und damit im elektronischen Verfügungsbericht des AMS XXXX eingelangt ist bzw. ob und gegebenenfalls wann der vom BF per E-Mail beim AMS XXXX eingebrachte Vorlageantrag an das AMS XXXX weitergeleitet wurde.

 

1.12. Mit Schreiben des AMS vom 01.02.2023 wurde ausgeführt, dass der vom BF per E-Mail eingereichte Vorlageantrag am 01.04.2022 um 15:37 Uhr beim AMS XXXX eingelangt und von dieser am 04.04.2022 um 07:48 Uhr an das zuständige AMS XXXX weitergeleitet worden sei. Vom AMS XXXX sei die (weitergeleitete) E-Mail des BF am 04.04.2022 zwischen 07:48 Uhr und 07:58 Uhr empfangen worden.

 

1.13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2023 wurde der BF aufgefordert zum Schreiben des AMS vom 01.02.2023 Stellung zu nehmen.

 

1.14. Mit Schreiben vom 22.02.2023 brachte der BF vor, dass er psychische Probleme gehabt habe und der Vorlageantrag nach seiner Berechnung fristgerecht eingebracht worden sei.

 

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

2.1. Feststellungen

 

2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 24.08.2011 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.

 

2.1.2. Der BF beantragte am 06.02.2019, am 11.02.2020 sowie am 14.12.2020 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

 

2.1.3. Mit Bescheid des AMS vom 01.07.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.09.2019 bis 30.05.2021 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG der BF zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 6.228,36 verpflichtet wird.

 

2.1.4. Der BF brachte am 26.07.2021 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.3. genannten Bescheid ein.

 

2.1.5. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 15.03.2022, GZ: WF 2021-0566-1-002180, wurde der unter Punkt 2.1.4. genannten Beschwerde des BF nicht stattgegeben und der Bescheid von 01.07.2021, VN: XXXX , bestätigt. Dieser wurde dem BF am 18.03.2022 per RSb-Brief zugestellt.

 

2.1.6. Gegen die unter Punkt 2.1.5. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF beim AMS XXXX am Freitag, 01.04.2022, um 15:37 Uhr per E-Mail einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. Dieser per E-Mail beim AMS XXXX eingebrachte Antrag des BF wurde vom AMS XXXX am Montag, 04.04.2022, um 07:48 Uhr an die zuständige Behörde, das AMS XXXX , weitergeleitet, wo der Antrag zur Vorlage am 04.04.2022 um 07:48 Uhr einlangte.

 

2.1.7. Zusätzlich zu der unter Punkt 2.1.6. genannten E-Mail brachte der BF den Vorlageantrag auch per Schreiben vom 05.04.2022, welches er am 06.04.2022 in den Einlaufkasten des AMS XXXX warf, ein.

 

2.2. Beweiswürdigung

 

2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

 

2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

 

2.2.3. Die Feststellungen zu den Anträgen des BF auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherungen gründen sich auf den Verfahrensakt und sind unstrittig.

 

2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides (2.1.3.), der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.4.) und der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Insbesondere ist das Datum, an dem der Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, aus dem Verwaltungsakt ersichtlich.

2.2.5. Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.5.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig.

 

2.2.6. Dass der BF am 01.04.2022 um 15:37 Uhr einen Vorlageantrag per E-Mail beim AMS XXXX einbrachte und das AMS XXXX diesen am 04.04.2022 um 07:48 Uhr an das AMS XXXX als zuständige Behörde weiterleitete (Punkt 2.1.6.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, konkret aus dem im Akt einliegenden Ausdruck des E-Mails des BF, aus dem das Datum 01.04.2022 und die Uhrzeit 15:37 Uhr hervorgeht, sowie aus der weitergeleiteten E-Mail des AMS XXXX vom 04.04.2022 um 07:48 Uhr, mit welchem der Vorlageantrag des BF dem AMS XXXX weitergeleitet wurde. Zudem brachte das AMS XXXX am 01.02.2023 eine Stellungnahme ein, in der es Auskunft über das Einlangen, Weiterleiten und Empfangen des Vorlageantrages gab. Die in der Stellungnahme ausgewiesenen Daten und Uhrzeiten stimmen mit den vorliegenden Daten auf den Ausdrucken der E-Mails im Verfahrensakt überein. Hinsichtlich der Weiterleitung des Vorlageantrages durch das AMS XXXX ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.

 

2.2.7. Dass der BF am 06.04.2022 einen Vorlageantrag im Einlaufkasten des AMS einwarf, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden, mit 05.04.2022 datierten Schreiben des BF, auf dem seitens des AMS XXXX der Eingangsstempel „AMS XXXX , eingelangt am 06.04.2022“ angebracht wurde.

 

2.3. Rechtliche Beurteilung

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrages:

 

2.3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

 

Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Legt die Behörde den Vorlageantrag, der verspätet eingebracht wurde, sogleich dem Bundesverwaltungsgericht vor, statt diesen mit Bescheid zurückzuweisen, geht die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht über und das Bundesverwaltungsgericht hat über die Frage der allfälligen Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit desselben zu entscheiden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zu VwGVG und VwGG, aktualisierte 2., überarbeitete Auflage, 2019, § 15 VwGVG K 13).

 

Im gegenständlichen Fall wurde dem BF – den oben getroffenen Feststellungen folgend – die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 15.03.2022 per RSb-Brief am 18.03.2022 zugestellt. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags beträgt gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung richtig ausgeführt – zwei Wochen.

 

Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags daher am Freitag, den 18.03.2022, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am Freitag, den 01.04.2022.

 

Der Vorlageantrag langte, wie unter Punkt 2.1.6. festgestellt, am 01.04.2022 um 15:37 Uhr beim AMS XXXX , somit zunächst nicht bei der zuständigen Behörde, ein. Die Einbringung von Anbringen per Mail war nicht gemäß § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ausgeschlossen.

 

Der Rechtsansicht des VwGH folgend war im Verfahren zunächst zu klären, ob der Vorlageantrag noch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG von einem Server, den die zuständige Behörde (somit die regionale Geschäftsstelle XXXX ) für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hatte, empfangen wurde und damit im elektronischen Verfügungsbereich der Behörde eingelangt war (VwGH 18.04.2012, 2010/10/0258) oder rechtzeitig an die zuständige Behörde weitergeleitet wurde (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/08/0104-12).

 

2.3.2. Zwar langte der Vorlageantrag fristgerecht am 01.04.2022 um 15:37 Uhr beim AMS XXXX ein, allerdings ist das AMS XXXX eine örtlich unzuständige Behörde. Der BF hätte, um die Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG zu wahren, den Vorlageantrag am 01.04.2022 an das AMS XXXX senden müssen.

 

Gemäß § 6 AVG hat eine Behörde, wenn bei ihr Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen (vgl. u.a. VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134).

 

Das AMS XXXX hat den Vorlageantrag des BF am Morgen des auf den Tag des Einlangens folgenden Werktages, 04.04.2022, um 07:48 Uhr an die zuständige Behörde, das AMS XXXX , weitergeleitet. Bei einer Weiterleitung am Morgen des nächsten Werktages handelt es sich zweifelsfrei um ein Weiterleiten ohne unnötigen Aufschub.

 

Die Gefahr einer solchen Weiterleitung gemäß § 6 AVG trägt gemäß § 6 Abs. 1 AVG der Einschreiter. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB. Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 unter Verweis auf u.a. VwGH 21. 6. 1999, 98/17/0348; 25. 6. 2001, 2001/07/0081; 13. 10. 2010, 2009/06/0181).

 

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der BF als Einschreiter die mit einer Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG verbundenen rechtlichen Nachteile zu tragen hat. Dass das AMS XXXX den Vorlageantrag des BF erst am 04.04.2022 und somit nach Ablauf der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags an die zuständige Behörde, das AMS XXXX , weiterleitete, ist daher dem BF zuzurechnen und obliegt dessen Verantwortung. Da die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG am 01.04.2022 endete, langte der Vorlageantrag des BF verspätet im elektronischen Verfügungsbereich der zuständigen Behörde ein.

 

2.3.2. Rechtlich unerheblich ist im gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdevorentscheidung am 15.03.2022, dh. mehr als sieben Monate nach der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde durch den BF, erlassen wurde. Die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung geht nach Ablauf der Frist auf das Verwaltungsgericht über (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, 2018, Rz 1037 unter Verweis auf VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Folglich stammt die Beschwerdevorentscheidung von einer im Zeitpunkt des Erlasses unzuständigen Behörde.

 

Bescheide, die von einer unzuständigen Behörde erlassen wurden, erwachsen in Rechtskraft, sofern der Bescheid von einer unzuständigen, aber bescheidfähigen Behörde stammt (vgl. VwGH 27.09.1990, 90/12/0215). Dass die Beschwerdevorentscheidung im verfahrensgegenständlichen Fall verspätet erlassen wurde und demnach von einer unzuständigen Behörde stammt, ist insofern nicht maßgebend, als der Vorlageantrag des BF verspätet erfolgte und der Vorlageantrag aufgrund dessen zurückzuweisen war.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

 

2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

 

Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen und nicht in der Sache selbst zu entscheiden war. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern – zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC – mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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