AlVG §24
AlVG §7
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W255.2187769.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.11.2017, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2018, GZ: RAG/05661/2018, betreffend die Einstellung des Arbeitslosengeldes vom 05.12.2017 bis 22.12.2017 mangels Verfügbarkeit, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) beantragte am 17.10.2017 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) Arbeitslosengeld.
1.2. Am 15.11.2017 gab die BF gegenüber dem AMS persönlich bekannt, dass sie seit 06.11.2017 eine Ausbildung zur Kinderbetreuerin/Kindergruppenbetreuerin absolviere. Aus diesem Grund habe sie die Kontrollmeldung beim AMS am 08.11.2017 nicht eingehalten. Ihre Ausbildung umfasse einen Theorieblock vom 06.11.2017 bis 07.12.2017 und vom 10.01.2018 bis 06.02.2018, Praktikumszeiten vom 08.12.2017 bis 22.12.2017 im Gesamtausmaß von 75 Stunden sowie Praktikumszeiten vom 07.02.2018 bis 23.02.2018 im Gesamtausmaß von 85 Stunden. Der Abschluss der Ausbildung sei voraussichtlich mit 28.02.2018 geplant.
Die BF legte einen Ausbildungsplan ("Ausbildungsablauf AG37") der " XXXX " vor, auf dem ua die von der BF oben angeführten Praktikumszeiten aufscheinen.
Im Rahmen der zwischen dem AMS und der BF ebenso am 15.11.2017 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die BF eine Vollzeitstelle als Reisebüroassistentin oder Bekleidungsverkäuferin suche.
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 21.11.2017, VN: XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit ab dem 08.12.2017 gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 7 und § 12 Abs. 3 lit. f Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) eingestellt. Begründend führte das AMS aus, dass die BF vom 08.12.2017 bis 22.12.2017 im Rahmen ihrer Ausbildung zur Kinderbetreuerin ein Praktikum im Gesamtausmaß von 75 Stunden absolviere.
1.4. Gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid erhob die BF am 21.12.2017 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass sie eine Ausbildung zur Kindergruppenbetreuerin begonnen habe. Bei einer ersten Vorsprache beim AMS am 17.10.2017 sei mit ihr die Möglichkeit zur Absolvierung einer Fortbildung während der Arbeitslosigkeit besprochen worden. Hierbei habe sie auch mitgeteilt, dass sie gerne eine Ausbildung zur Kindergruppenbetreuerin absolvieren wolle. Am 18.10.2017 sei sie von ihrer Betreuerin des AMS telefonisch aufgefordert worden, entsprechende Kursunterlagen vorzulegen. Dies habe sie umgehend gemacht. Sie habe in weiterer Folge eine Mitteilung über den Leistungsanspruch erhalten (Zuspruch des Arbeitslosengeldes ab 17.10.2017 in Höhe von täglich EUR 27,76,-). Nach erneuter Rücksprache mit ihrer Betreuerin habe sie sich für den Kurs angemeldet. Am 08.11.2017 habe sie einen Kontrolltermin beim AMS versäumt, da sie sich zu diesem Zeitpunkt in ihrem (Ausbildungs‑)Kurs befunden habe. In weiterer Folge sei sie erneut aufgefordert worden, Kursunterlagen vorzulegen. Schließlich habe sie einen negativen Bescheid vom AMS erhalten.
1.5. Am 27.12.2017 gab die BF gegenüber dem AMS bekannt, dass ihr Vollzeitpraktikum bereits am 05.12.2017 (und nicht erst am 08.12.2017) begonnen habe.
1.6. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 13.02.2018, GZ: RAG/05661/2018, wurde - soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant - in Spruchpunkt II. die Beschwerde der BF vom 21.12.2017 abgewiesen und in Abänderung des Bescheides entschieden, dass der BF gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 7 AlVG in der Zeit vom 05.12.2017 bis 22.12.2017 mangels Verfügbarkeit kein Arbeitslosengeld gebühre. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der rechtlichen Bestimmungen aus, dass die BF für den Zeitraum vom 05.12.2017 bis 22.12.2017 aufgrund ihres Praktikums im Ausmaß von 30 Wochenstunden dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden sei. In der restlichen Zeit habe sie nicht mehr die gemäß § 7 Abs. 7 AlVG notwendigen 20 Wochenstunden auf dem Arbeitsmarkt innerhalb der üblichen Arbeitszeiten zur Verfügung stehen können.
1.7. Mit Schreiben vom 27.02.2018 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage des Beschwerdeaktes an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen. Weiters führte sie aus, dass ihre Praktikumszeiten jeweils von 8 Uhr bis 15 Uhr einschließlich einer Stunde Pause gewesen seien. Neben dem Praktikum wäre es ihr möglich gewesen, eine Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden anzunehmen.
1.8. Am 01.03.2018 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.04.2018 wurde den Parteien des Verfahrens mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Herrn XXXX mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu beauftragen. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche nach Erhalt des Schreibens begründete Einwendungen gegen den Sachverständigen zu erheben. Seitens der Parteien wurden keine Einwendungen erhoben.
1.10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2018, GZ W255 2187769-1/5Z, wurde Herr XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und ihm der Auftrag erteilt, im Rahmen eines Gutachtens zu prüfen, ob auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt (örtlich auf XXXX und XXXX beschränkt) bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden üblicherweise Stellen als Reisebüroassistentin oder Bekleidungsverkäuferin für eine Bewerberin mit dem Berufsqualifikations- und Vermittlungsprofil der BF mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der BF entsprechen (Verteilung der Arbeitszeit von Montag bis Freitag ab 15 Uhr plus Wegzeit plus allenfalls Samstag halb- oder ganztägig), angeboten werden.
1.11. Am 16.07.2018 übermittelte der Sachverständige dem Bundesverwaltungsgericht sein Gutachten vom 12.07.2018, in dem dieser ausführt: "Entsprechend der Fragestellung gem Gerichtsauftrag, unter Berücksichtigung des objektivierten Berufsqualifikationsprofils und Erhebung der Arbeitsmarkt- u Berufsfelddaten, Auswertung des Stellenangebots in Hinblick auf mögliche Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse u Führung von Tiefeninterviews mit potentiellen Arbeitsgebern ist aus berufskundl Sicht festzustellen, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit am Arbeitsmarkt für die dem Berufsqualifikations- u Vermittlungsprofil der BF entspr Arbeitsplätze im Textilverkauf bzw. bei Reisebüros-/Vermittlern üblicherweise keine Beschäftigungen mit Dienstzeiten angeboten werden, die den konkreten freien Kapazitäten der BF entsprechen."
1.12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2018 wurde den Parteien das Gutachten des Sachverständigen vom 12.07.2018 übermittelt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
1.13. Mit Schreiben vom 20.07.2018 teilte das AMS mit, dass keine Stellungnahme zum übermittelten Sachverständigengutachten abgegeben werde.
1.14. Mit Schreiben vom 01.08.2018 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der BF mit, dass der Standpunkt der BF, im gegenständlichen Zeitraum dem Arbeitsmarkt in ausreichender Weise, nämlich zumindest im Ausmaß von 20 Wochenstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung oder geblockter Teilzeitarbeit zur Verfügung gestanden zu sein, aufrechterhalten werde.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
Die BF ist am XXXX geboren, österreichische Staatsbürgerin und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.
Die BF hat erfolgreich die Matura an einer HBLA für wirtschaftliche Berufe & Tourismus abgeschlossen. Sie war im Juni 2012 als Rezeptionistin in einem Wiener Hotel, von Juli bis November 2012 als Kundenberaterin bei einer österreichischen Bank, von Jänner bis Juni 2013 als Verkaufsassistentin in einem Kleidergeschäft, von Juli 2013 bis April 2014 sowie von Mai 2014 bis März 2015 jeweils als Reisebüroassistentin, von März 2015 bis Juni 2015 als Verkaufsassistentin in einem Unternehmen, das Tierzubehör anbietet, und von Juni 2015 bis September 2017 als Serviceassistentin in einem Autohaus tätig. Zuletzt war sie von 02.10.2017 bis 11.10.2017 bei der XXXX vollversichert erwerbstätig.
Die BF beantragte am 17.10.2017 beim AMS Arbeitslosengeld.
Zwischen dem AMS und der BF wurde aufgrund dieses Antrages vereinbart, dass die BF aktiv eine Vollzeitstelle als Reisebüroassistentin oder Bekleidungsverkäuferin in XXXX , alternativ XXXX , sucht (Betreuungsvereinbarung vom 15.11.2017).
Am 06.11.2017 begann die BF einen Ausbildungslehrgang zur Kinderbetreuerin/Kindergruppenbetreuerin in XXXX . Im Zeitraum vom 05.12.2017 bis zum 22.12.2017 absolvierte die BF im Rahmen dieses Lehrgangs ein Praktikum in einem Kindergarten (Krippe, Kindergarten, Hort) im Gesamtausmaß von 75 Stunden. Die Praktikumszeiten fanden von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr einschließlich einer Stunde Pause statt.
Während der Ausbildungszeiten stand die BF von Montag bis Freitag ab ca. 15:30/16:00 Uhr (unter Berücksichtigung einer halb- bis einstündigen Anfahrtszeit von ihrem Praktikumsplatz zum potentiellen Dienstort als Reisebüroassistentin oder Bekleidungsverkäuferin) und Samstags ganztägig der Arbeitsvermittlung zu Verfügung.
Auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt (örtlich auf XXXX und XXXX beschränkt) werden bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden nicht üblicherweise Stellen als Reisebüroassistentin oder Bekleidungsverkäuferin für eine Bewerberin mit dem Berufsqualifikations- und Vermittlungsprofil der BF mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der BF entsprechen (Verteilung der Arbeitszeit von Montag bis Freitag ab 15:30/16:00 Uhr plus allenfalls Samstag halb- oder ganztägig), angeboten.
2.2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den übereinstimmenden Ausführungen der BF und der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
Die Feststellung dazu, dass auf dem Arbeitsmarkt bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden nicht üblicherweise Stellen als Reisebüroassistentin oder Bekleidungsverkäuferin für eine Bewerberin mit dem Berufsqualifikations- und Vermittlungsprofil der BF mit einer Verteilung der Arbeitszeit von Montag bis Freitag ab ca. 15:30/16:00 Uhr (unter Berücksichtigung einer halb- bis einstündigen Anfahrtszeit von ihrem Praktikumsplatz zum potentiellen Dienstort als Reisebüroassistentin oder Bekleidungsverkäuferin) plus allenfalls Samstag halb- oder ganztägig angeboten werden, stützt sich auf das berufskundliche Sachverständigengutachten von XXXX vom 12.07.2018.
Das Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Seitens der BF und des AMS wurden keine Einwände gegen den Sachverständigen oder gegen das Gutachten erhoben.
Für die berufskundliche Begutachtung wurde ein objektiviertes Berufsqualifikations- und Vermittlungsprofil der BF aus Alter, beruflicher Vorverwendung und -erfahrung, berufsbezogener Ausbildungen, zugängliches AM-Segment und Beurteilung zur Fähigkeit der BF, Bewerbungsgespräche zu absolvieren, erstellt. Als Basis des Berufsqualifikations- und Vermittlungsprofils dienten die von der BF im Rahmen des Verfahrens vor dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Nachweise samt Lebenslauf. Das ermittelte Berufsqualifikations- und Vermittlungsprofil wurde entsprechend der Positionierung hinsichtlich relevanter Segmente des Arbeitsmarktes und relevanter Berufsfelder, für die die BF aufgrund ihrer Berufserfahrung bzw. des Berufsverlaufs in Frage kommt, geprüft. Als quantitative Grundlage hierzu diente die Auswertung archivierter und vorhandener Stellenmarktangebote gemäß laufender Stellenmarktbeobachtung des beauftragten Sachverständigen, die Auswertung einschlägiger Datenbanken privater Anbieter, sowie die Auswertung des Datenbankabfragesystems "Arbeitsmarktdaten online".
Im ersten Schritt wurde die (Berufsfeld)vormerkung des AMS auf Übereinstimmung mit dem Berufsqualifikation- und Vermittlungsprofil der BF überprüft und wurde entsprechend den zugänglichen Berufsfeldern eine Auswertung des Stellenmarktes für in Frage kommende Beschäftigungen über einen mehrwöchigen Beobachtungszeitraum (historisch ab frühestmöglichem Beginn Arbeitsuche/Vermittlungsbeginn, dh ab 10-11/2017) durchgeführt. Ausdrücklich verlangte Berufserfahrungen bzw. Ausbildungen, welche die BF gemäß erstelltem Berufsqualifikations- u Bewerbungsprofil nicht oder nur im geringen Ausmaß aufweist, sowie Angebote, die nicht den in den Datenbanken eingegebenen Suchkriterien entsprachen, wurden ausgeschieden. Im zweiten Schritt wurde eine vom gefertigten Sachverständigen durchgeführte stichprobenartige qualitative Arbeitsmarkt- und Berufsfeldforschung im Zeitraum 01.06. bis 29.06.2018 durch standardisierte und strukturierte Tiefeninterviews mit sechs repräsentativen Betrieben und zwei Personalvermittlungsunternehmen durchgeführt.
Die berufskundliche Interpretation des Sachverständigen lautet wie folgt:
"Die festgestellten u dem Berufsqualifikations- u Vermittlungsprofil der BF zugänglichen Berufsfelder entsprechen weitestgehend den Vormerkungen u Stellenangeboten durch das AMS u ist diese Vormerkung somit aus berufskundl Sicht als schlüssig festzustellen. Das Ergebnis der durchgeführten Arbeitsmarkt- und Berufsfeldforschung ist dahingehend zu interpretieren, dass
bei einem den Beurteilungszeitraum eher unterdurchschnittlichem Stellenangebot für Bewerber mit entspr Berufsqualifikationsprofil u Vermittlungswunsch vorwiegend Vollzeitstellen angeboten wurden Teilzeitstellen prinzipiell, va im Textilhandel aber in geringerem Umfang als Vollzeitstellen vorhanden sind,
• im Beurteilungszeitraum bei simulierter Nachverhandlung bei den stellenanbietenden Unternehmen zwar eine Reduktion der Arbeitszeit auf Teilzeitarbeit, jedoch nicht auf ein Ausmaß u eine zeitliche Lage der AZ entspr der Verfügbarkeit der BF erzielbar war,
• auch von Unternehmen, welche Teilzeitarbeit in unterschiedlichen Modellen u bei weitgehend freier Wahl des Stundenausmaßes anbieten (nur in Textilhandel feststellbar), aufgrund der angebotenen TZ-Modelle bzw. der NormAZ (Öffnungszeiten) unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der BF keine 20Ah erreicht werden bzw werden können.
Die simulierte Initiativbewerbung mit dem Berufsqualifikations- u Vermittlungsprofil der BF für Apl mit einem entspr der Verfügbarkeit der BF reduzierten Arbeitszeitwunsch erbrachte das Ergebnis, dass
• entspr Berufstätigkeiten in dieser zeitlichen Situierung u in diesem eingeschränkten Ausmaß nicht nachgefragt sind und
• entspr Bewerberlnnen als nicht vermittelbar beurteilt werden."
Die Beantwortung der Frage gemäß dem Gutachtenauftrag des Bundesverwaltungsgerichts durch den Sachverständigen lautet wie folgt:
"Entsprechend der Fragestellung gem Gerichtsauftrag, unter Berücksichtigung des objektivierten Berufsqualifikationsprofils und Erhebung der Arbeitsmarkt- Berufsfelddaten, Auswertung des Stellenangebots in Hinblick auf mögliche Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse u Führung von Tiefeninterviews mit potentiellen Arbeitgebern ist aus berufskundl Sicht festzustellen, dass
• mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit am Arbeitsmarkt für dem Berufsqualifikations- u Vermittlungsprofil der BF entspr Arbeitsplätze im Textilverkauf bzw bei Reisebüros-Vermittlern üblicherweise keine Beschäftigungen mit Dienstzeiten angeboten werden, die den konkreten freien Kapazitäten der BF entsprechen."
2.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
2.3.1. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person gemäß Abs. 3 leg. cit, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.
Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt gemäß § 7 Abs. 7 leg. cit. ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden.
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 3) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).
Gemäß Abs. 3 lit. f leg. cit. gilt nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.
Gemäß § 12 Abs. 4 AlVG gilt abweichend von Abs. 3 lit. f leg cit. während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
2.3.2. Die BF hat zwar eine Ausbildung mit einer Gesamtdauer von mehr als drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten absolviert, weshalb sie grundsätzlich nicht als arbeitslos gelten würde, sie erfüllt jedoch die Alternativvoraussetzungen des § 12 Abs. 4 iVm § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG ("große Anwartschaft"), da sie ausreichende arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten im relevanten Zeitraum (letzten 24 Monate) gesammelt hat. Sie gilt somit (ausnahmsweise) während der Ausbildung als arbeitslos, wovon auch die belangte Behörde ausgegangen ist, sodass gegenständlich ihre Verfügbarkeit im engeren Sinn gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG zu prüfen ist.
2.3.3. Die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung gemäß § 7 AlVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn der Arbeitslose in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und auszuüben (vgl. VwGH 11.11.2015, 2014/08/0053, mwN). Dagegen fehlt die Verfügbarkeit, wenn der Arbeitslose etwa durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege eines Angehörigen) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist, eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2011/08/0050, mwN.)
Verfügbarkeit im engeren Sinn liegt gem. § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG nur dann vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Gemäß § 7 Abs. 7 AlVG ist darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es hierbei nicht entscheidend, ob ein Stundenausmaß gemäß § 7 Abs. 7 AlVG im Zeitraum zwischen 7 Uhr bis 19 Uhr erzielbar ist. Sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen (VwGH 18.01.2012, 2010/08/0092).
Für jemanden, der sich einer Ausbildung iS § 12 Abs. 3 lit. f AlVG unterzieht, trifft die gesetzliche Vermutung der mangelnden Verfügbarkeit wegen dieser Ausbildung zu (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 13. Lfg. (April 2017), § 7, Rz 167).
Fallgegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Die BF absolvierte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 05.12.2017 bis zum 22.12.2017 ein Praktikum im Rahmen des Ausbildungslehrgangs zur Kinderbetreuerin/Kindergruppenbetreuerin, welches von Montag bis Freitag täglich von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr stattfand.
Für den erkennenden Senat ergibt sich eindeutig, dass das Hauptaugenmerk der BF während dem oben genannten Zeitraum nicht auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern viel mehr auf die Ausbildung gerichtet war und die BF dem Arbeitsmarkt zu diesem Zeitpunkt nicht (ausreichend) zur Verfügung stand. Durch die Praktikumszeiten von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr täglich wäre es ihr unter Berücksichtigung allfälliger Wegzeiten im vereinbarten Berufsfeld nicht möglich gewesen, ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden zu erbringen. Es erscheint vielmehr ausgeschlossen, dass die BF eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden im relevanten Zeitraum aufnehmen hätte können (siehe Gutachten des SV, das der Entscheidung zugrunde gelegt wurde). Die BF hat darüber hinaus in der Beschwerde, dem Vorlageantrag und ihrer Stellungnahme zum Sachverständigengutachten auch nicht schlüssig dargelegt, inwiefern sie realistischer Weise neben dem Praktikum ein Arbeitsverhältnis von 20 Wochenstunden im gesuchten Tätigkeitsfeld hätte absolvieren können.
Der gegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich daher wesentlich von jenem, der dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH zugrunde lag (VwGH 18.01.2012, 2010/08/0092). Im dortigen Fall absolvierte der Betroffene eine Ausbildung im Ausmaß von 18,45 Wochenstunden (statt wie gegenständlich 30 Wochenstunden), wobei diese "lediglich" die Wochentage Montag, Dienstag und Mittwoch (statt wie gegenständlich von Montag bis Freitag) betraf. Schließlich suchte der Betroffene eine Stelle in der EDV-Branche, in der es - anders als gegenständlich - durchaus üblich ist, dass die Arbeitszeit auch (später) Abends bzw. am Wochenende stattfindet.
Der gegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich ebenso gravierend von einem anderem Fall, in dem der VwGH eine Verfügbarkeit bejaht hatte, nämlich dann, wenn eine Ausbildung im Rahmen eines Volontärvertrages durchgeführt wird, die es einem Arbeitslosen jederzeit ermöglicht, die Tätigkeit im Betrieb abzubrechen und eine entsprechende Erwerbstätigkeit aufzunehmen (VwGH 01.06.1999, 97/08/0443).
Aus den Angaben der BF gegenüber dem AMS ist schließlich auch klar erkennbar, dass sie in erster Linie den Abschluss ihrer Ausbildung zur Kinderbetreuerin zum frühestmöglichen Zeitpunkt (28.02.2018) und die anschließende Erwerbstätigkeit in diesem Berufsfeld anstrebt, jedoch deutlich weniger Interesse an einer Beschäftigung als Reisebüroassistentin oder Bekleidungsverkäuferin zeigt. Es besteht daher Grund zur Annahme, dass im Hinblick auf die anzunehmende zeitliche Beanspruchung der BF aufgrund ihrer Ausbildung zur Kinderbetreuerin nicht die schnellstmögliche (generelle) Eingliederung in den Arbeitsmarkt, sondern der Abschluss der Ausbildung und (danach) die Betätigung in diesem Bereichen das von ihr verfolgte Ziel ist (vgl. VwGH 31.05.2000, 97/08/0519 und VwGH 20.09.2006, 2005/08/0093, jeweils mwN).
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.
2.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die BF hat die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt (Betreuungsvereinbarung zwischen dem AMS und der BF über die aktive Suche einer Vollzeitstelle der BF als Reisebüroassistentin oder Bekleidungsverkäuferin in Wien oder Tulln; Ausmaß des Praktikums und konkreter Stundenplan der BF während des Praktikums vom 05.12.2017 bis 22.12.2017 sowie vom 07.02.2018 bis 23.02.2018: jeweils von Montag bis Freitag täglich von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr) unbestritten feststeht, die BF dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten in keiner Weise entgegen getreten ist und die abschließende Entscheidung daher nur von der Entscheidung einer Rechtsfrage abhängig war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
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