BVwG W251 2243540-1

BVwGW251 2243540-125.6.2021

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W251.2243540.1.00

 

Spruch:

W251 2243540-1/2Z

 

Teilerkenntnis:

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Serbien, vertreten durch RAST und MUSLIU Rechtsanwälte, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2021, Zl. 162841307 - 200147691 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde XXXX in Österreich geboren, er ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist in Österreich zur Schule gegangen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig vom 20.11.2019 bis 20.11.2020.

Der Beschwerdeführer ist ledig. Er hat einen 11jährigen Sohn, der in Österreich lebt. Die Kindesmutter hat das alleinige Sorgerecht für den Sohn. Die Eltern sowie zwei Geschwister und weitere Verwandte dritten und vierten Grades leben in Österreich. Der Beschwerdeführer wohnt mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt.

2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach straffällig. Er wurde von 2004 bis 2017 insgesamt acht Mal von einem Landesgericht bzw. einem Bezirksgericht wegen der Begehung von Straftaten verurteilt.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 12.05.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Das Bundesamt führte im Bescheid im Wesentliche aus, dass die Eltern und Geschwister sowie der Sohn, für den er sorgepflichtig sei, und seine weiteren Verwandten in Österreich leben und er sich aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Österreich auch integriert habe. Der Beschwerdeführer stelle jedoch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, da er bereits in der Vergangenheit massiv straffällig geworden sei. Er sei bereits mehrfach inhaftiert gewesen. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es handle sich bei Serbien um einen sicheren Drittstaat, sodass dem Beschwerdeführer dort weder eine asylrelevante Verfolgung noch Eingriffe in seine körperliche Integrität oder Lebensgefahr drohen würde, sodass die Abschiebung dorthin zulässig sei. Da der Beschwerdeführer – wie sich aus der Vielzahl seiner Verurteilungen ergebe – eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, sei ein unbefristetes befristetes Einreiseverbot zu erlassen. Da einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, werde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt. Da der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich, sodass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

4. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentliche vor, dass nicht ausschließlich auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, sondern auf sein Gesamtverhalten abzustellen sei. Das Bundesamt habe sich nicht mit den konkreten Inhalten der Strafakte auseinandergesetzt. Er sei geständig und reumütig gewesen und habe die Straftaten überwiegend aufgrund des Konsums von Suchtgift begangen. Diese Sucht sei mittlerweile erfolgreich therapiert worden. Er scheine durch seine negativen Erfahrungen geläutert, sodass eine positive Zukunftsprognose zu treffen sei. Der Beschwerdeführer sei zudem in Österreich geboren und auch aufgewachsen. Er sei in Österreich integriert. Seine gesamte Familie sowie sein minderjähriges Kind leben in Österreich. Er habe sich lange Zeit nicht mehr in Serbien aufgehalten, er beherrsche zudem auch nur die Deutsche Sprache richtig. Da er seit seiner Geburt in Österreich lebe, könne er einem österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt werden. Er habe eine sehr enge Bindung zu seiner Familie in Österreich. Zwischen ihm und seinen Eltern, mit denen er im selben Haushalt wohne, bestehe ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis in fast jedem Lebensaspekt. In Serbien habe er keine Verwandten. Er habe dort auch keine Wohnmöglichkeit. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots sei daher unverhältnismäßig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde XXXX in Österreich geboren, er ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist in Österreich zur Schule gegangen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig vom 20.11.2019 bis 20.11.2020.

1.2. Der Beschwerdeführer ist ledig. Er hat einen 11jährigen Sohn, der in Österreich lebt. Die Kindesmutter hat das alleinige Sorgerecht für den Sohn. Die Kindesmutter hat den Beschwerdeführer zunächst während seiner Inhaftierung in Strafhaft mit dem gemeinsamen Sohn besucht, um dem Beschwerdeführer den Kontakt zum Sohn zu ermöglichen. Seit 2018 besteht kein persönlicher Kontakt mehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn.

Die Eltern sowie zwei Geschwister und weitere Verwandte dritten und vierten Grades leben in Österreich. Der Beschwerdeführer wohnt mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt.

1.3. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilungen auf:

1.3.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 26.04.2004 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (gemäß §§ 127, 129 Abs 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.3.2. Der Beschwerdeführer wurde mit einem Urteil eines Landesgerichts vom 11.12.2006 wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der schweren Körperverletzung (gemäß §§ 15, 269 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.3.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 20.08.2007 wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Vollrausch und wegen Vergehen nach dem Waffengesetz (gemäß §§ 287 iVm §8 3 StGB, § 50 Abs 1 Z 3 WaffG) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.3.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.02.2008 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung (§§ 107 Abs 1, 83 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.3.5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.06.2008 wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (gemäß §§ 127, 129 Abs 1 StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 08.02.2008 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.3.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.02.2011 wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, versuchten Diebstahls sowie versuchter Nötigung (gemäß §§ 15, 269 Abs 1, 15, 127, 15, 105 Abs 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

1.3.7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 10.10.2012 wegen des Verbrechens des schweren Raubes und eines Vergehens nach dem Waffengesetz (gemäß §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz, zweiter Fall StGB und § 50 Abs 1 Z 3 WaffenG) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer konsumierte am 24.08.2012 Alkohol. Er begab sich in eine Parkanlage um für den Eigenkonsum Cannabiskraut zu kaufen. Er begab sich zu Passanten auf einer Parkbank und sprach diese an. Der Beschwerdeführer äußerte sein Verlangen nach Drogen. Als sein späteres Opfer dies verneinte, forderte der Beschwerdeführer Geld. Sein Opfer gab ihm zwei Euro. Der Beschwerdeführer wollte einen weiteren Betrag von EUR 30,00. Da das Opfer der weiteren Aufforderung des Beschwerdeführers nicht freiwillig nachkam, sondern vielmehr in der Absicht die Polizei zu rufen sein Handy herausnahm, fasste der Beschwerdeführer den Entschluss dem Opfer das Handy wegzunehmen um sich am Handy als Wertgegenstand zu bereichern. Er zog ein Butterflymesser – das er aufgrund eines Waffenverbotes nicht besitzen durfte – öffnete es und bewegte es vor dem Opfer hin und her um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Das Opfer versuchte zu entkommen und entfernte sich einige Meter wurde jedoch vom Beschwerdeführer verfolgt. Nachdem der Beschwerdeführer das Opfer eingeholt hatte, entriss er diesem mit Gewalt das Handy wobei er mit dem Messer in der rechten Hand eine Stichbewegung ausführte. Im Zuge einer Ausweichbewegung erlitt das Opfer eine 3-6 cm lange Stichwunde im Bereich der linken Schulter. Der Beschwerdeführer steckte das Handy in seine Hosentasche und lief davon.

Das Gericht wertete das Geständnis, den Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die Sicherstellung der Beute als mildern. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, der rasche Rückfall sowie die Begehung innerhalb offener Probezeit gewertet.

1.3.8. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 06.11.2017 wegen der Vergehen der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 05.01.2021 aus der Strafhaft entlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Gerichtsakt sowie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregisterauszug sowie der im Gerichtsakt erliegenden Verurteilung eines Strafgerichts. Diese sind unbestritten und konnten daher den Feststellungen zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A):

3.1.1. § 18 BFA-VG lautet auszugsweise:

„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder3. Fluchtgefahr besteht.

(…)

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“

3.1.2. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweg genommen wird.

Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (VwGH vom 12.9.2013, 2013/21/0094). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).

Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebenden Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (VwGH vom 05.05.2020, Ra 2019/21/0061).

3.1.3. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist volljährig, anpassungsfähig, gesund sowie erwerbsfähig.

Das Gericht verkennt nicht, dass die Eltern sowie Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich leben und er mit diesen auch ein Privatleben im Sinn des Art 8 EMRK führt. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren, ist hier zur Schule gegangen und hat in Österreich Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen. Er wohnt in Österreich mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt und hat sein bisheriges Leben in Österreich verbracht. Dem steht jedoch das besonders hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere auch Vermögensdelikten und Delikten gegen Leib und Leben gegenüber. Der Beschwerdeführer begeht seit mehreren Jahren in regelmäßigen Abständen Straftaten. Es konnten auch Verurteilungen sowie der Vollzug von Haftstrafen den Beschwerdeführer nicht von weiteren Straftaten abhalten. Der Beschwerdeführer wurde nach den Verurteilungen rasch rückfällig, obwohl er sich in offenen Probezeiten befunden hat und dieser teilweise auch bereits das Haftübel verspürt hat. Dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich steht daher eine sehr hohe Rückfallgefahr gegenüber. Der Beschwerdeführer wurde erst 2021 zuletzt aus der Strafhaft entlassen, sodass noch nicht von einer ausreichend langandauernden Wohlverhaltensperiode auszugehen ist. Aufgrund der – nach der bisherigen Aktenlage – besonders hohen Rückfallgefahr und dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Vermögensdelikten und Delikten gegen Leib und Leben, besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers. Es ist daher – nach der derzeitigen Aktenlage – die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG. Der Beschwerdeführer hat betreffend Serbien weder eine asylrelevante Verfolgung behauptet noch haben sich sonstige Hinweise auf Eingriffe in seine körperliche Integrität bzw. Lebensgefahr bei einer Rückführung nach Bosnien und Herzegowina ergeben. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, arbeitsfähig sowie anpassungsfähig, er befindet sich in einem erwerbsfähigen Alter.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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