B-VG Art.133 Abs4
MinroG §114 Abs1
MinroG §114 Abs4
MinroG §115
MinroG §116
MinroG §117 Abs1
MinroG §153
MinroG §159
MinroG §34
MinroG §58 Abs1
MinroG §58 Abs2
MinroG §58 Abs3
MinroG §59
VwGVG §18
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
MinroG §114 Abs1
MinroG §114 Abs4
MinroG §115
MinroG §116
MinroG §117 Abs1
MinroG §153
MinroG §159
MinroG §34
MinroG §58 Abs1
MinroG §58 Abs2
MinroG §58 Abs3
MinroG §59
VwGVG §18
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W247.2146098.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Robert-Peter Hofer als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alfred Schneider, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 26.07.2016, Zl. BMWFW-68.150/0044-III/11/2016:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt
1. Die XXXX (im Folgenden: Genehmigungswerberin) ist seit 2004 Inhaberin einer Bergwerksberechtigung für die Überschar "XXXX" gemäß § 34 MinroG auf den Grundstücken Nr. XXXX,XXXX und XXXX, EZ XXXX in der KG XXXX XXXX. Der Gewinnungsbetriebsplan für die Gewinnung von Quarzsand wurde erstmals 2005 für eine Dauer von fünf Jahren genehmigt, der letzte Gewinnungsbetriebsplan wurde mit Bescheid vom 06.04.2010 genehmigt. Mit diesem Bescheid wurde auch eine Entbindung von der Verpflichtung zur Vorlage eines Gewinnungsbetriebsplanes bis 30.04.2020 genehmigt.
Die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist ebenfalls Bergwerksberechtigte am Standort XXXX und Inhaberin eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplans für die Gewinnung von Quarzsand. Sie betreibt dort die beiden Überscharen "Grube XXXX" im Süden und "Grube XXXX" im Nordwesten. Zwischen diesen beiden Überscharen befindet sich die Überschar "XXXX" der Genehmigungswerberin. Die Überschar der Genehmigungswerberin "XXXX" auf den Grundstücken XXXX und XXXX, KG XXXX und die Überschar der Beschwerdeführerin "Grube XXXX" auf dem Grundstück XXXX, KG XXXX haben somit eine gemeinsame Grenze. Mit Vertrag vom 13.06.2005 vereinbarten die Beschwerdeführerin und die Genehmigungswerberin die Gewinnung von Quarzsand bis an die gemeinsame Grenze.
2. Am 23.11.2015 fand zwischen der Genehmigungswerberin und der Beschwerdeführerin in Vorbereitung für die anstehenden Rekultivierungsmaßnahmen in der Überschar "XXXX" ein Gespräch statt, in dem sich die Beschwerdeführerin verpflichtete, an der südöstlichen Grenze der Überschar "XXXX" eine Vertiefung aufzufüllen, um einen horizontalen Grenzverlauf und einen ordnungsgemäßen Böschungsfuß herzustellen. Weiters wurde festgehalten, dass durch den gemeinsamen Abbau der Böschungsfuß an der Südgrenze teilweise am Grund der Beschwerdeführerin zu liegen komme. Die Genehmigungswerberin und die Beschwerdeführerin vereinbarten, diesen Zustand gegenseitig kostenfrei zu akzeptieren. Daneben wurde die Abbaggerung durch die Beschwerdeführerin über die nordöstliche Grenze zur Überschar "XXXX" vereinbart, wobei sich die Beschwerdeführerin zur Auffüllung dieses Bereiches im Zuge der Rekultivierungsmaßnahmen verpflichtete.
3. Mit Ansuchen vom 30.05.2016 beantragte die Genehmigungswerberin bei der belangten Behörde die Genehmigung des Abschlussbetriebsplans für die Überschar "XXXX" nach § 114 MinroG sowie die Auflassung der in der Überschar befindlichen Bergbauanlage (Aufenthaltscontainer). Der Antrag beinhaltete eine Projektbeschreibung der geplanten Rekultivierungsmaßnahmen.
4. Zu diesem Vorhaben fand am 07.07.2016 in der Marktgemeinde XXXX eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin nicht geladen wurde. In der Verhandlung übergab die Genehmigungswerberin das schriftlich ausgefertigte Besprechungsprotokoll der Besprechung vom 23.11.2015 bezüglich der Grenzsituation mit der Beschwerdeführerin an den Verhandlungsleiter. Im Zuge der Befahrung fand sich der Betriebsaufseher der Beschwerdeführerin im Bergbau ein. Dieser wurde auf die geänderte Abbausituation an der Grenze und auf die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von drei Metern, womit die in der Vereinbarung vom 13.06.2005 festgehaltene Gewinnung bis an die Grundstücksgrenze nicht mehr möglich sei, hingewiesen.
5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 26.07.2016, Zl. BMWFW-68.150/0044-III/11/2016, erteilte der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) die Genehmigung des Abschlussbetriebsplans des Quarzsandbergbaus "XXXX" in der Überschar "XXXX" auf den Grundstücken Nr. XXXX, XXXX und XXXX, XXXX XXXX in der KG XXXX XXXX gemäß §§ 114 und 117 MinroG.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus:
"Die begehrte Genehmigung des Abschlussbetriebsplanes konnte erteilt werde, da
* die technische Durchführung der Schließungs- und Sicherungsarbeiten genau dargestellt wurden;
* die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten, der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159) vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind;
* geprüft wurde, ob noch Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und zum Schutz der Umwelt zu treffen sind, und erforderlichenfalls solche angeordnet wurden;
* vor Genehmigung des Abschlussbetriebsplanes die Geologische Bundesanstalt und, sofern dadurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden gehört wurden;
* die Interessen des Arbeitnehmerschutzes wurden durch die Beiziehung der Arbeitsinspektion wahrgenommen;
* die Rekultivierungsmaßnahmen im Einvernehmen mit den Grundeigentümern festgelegt wurden und
* die Unterlagen in ausreichender Form und Anzahl eingebracht wurden."
Betreffend den Grenzbereich zur Überschar der Beschwerdeführerin enthält der Bescheid folgende Ausführungen:
* Seite 7:
"1. Im Süden der Böschung zum Bergbau der Fa. XXXX wurde der früher bestehende Traktorweg wieder hergestellt (Grundstücke Nr. XXXX, XXXX, XXXX)
[ ]
5. Der Abbau der Überschar "XXXX" auf dem Grundstück Nr. XXXX wird durch das ggst. Vorhaben nicht berührt.
6. Der in der Sandwand befindliche Überhang soll durch Abflachungen beseitigt werden (wird durch den Grundstückseigentümer Fa. XXXX durchgeführt)."
* Seite 8f:
"Da in der Überschar "XXXX" dzt. kein weiterer Materialabbau erfolgt, hat der Abbau in der Überschar "XXXX" einen entsprechenden Sicherheitsabstand von 3,0 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Die in einer Vereinbarung zwischen XXXX und XXXX festgehaltene Gewinnung bis an die Grundstücksgrenze ist. dzt. nicht verwirklichbar."
* Seite 9:
"Betr. Der Situation im Südosten der Überschar "XXXX" wird auf die Vereinbarung vom 20.11.21015 zwischen den Unternehmen XXXX und XXXX sowie der Familie XXXX verwiesen. Die Unternehmung XXXX wird die vereinbarten Maßnahmen auf seine Kosten durchführen. Diese Maßnahmen sind nicht Gegenstand des ggst. Verfahrens."
6. Die Beschwerdeführerin übermittelte ein mit 14.12.2016 datiertes Schreiben an die belangte Behörde, in dem sie ihre Parteistellung im Genehmigungsverfahren des Abschlussbetriebsplanes behauptete und dazu ausführte, dass die Standsicherheit der Rückverfüllung der Überschar "XXXX" nicht den Normen entspräche und nicht die dem Stand der Technik geforderte Standsicherheit aufweise. Dadurch könne eine Gefährdung ihrer im Abbau tätigen Mitarbeiter nicht ausgeschlossen werden. Im möglichen Gefahrenbereich befände sich außerdem ein behördlich bewilligter Aufenthaltsraum. Durch die Schüttung seien Böschungen entstanden, die sich teilweise auf dem Grundstück von
XXXX befänden oder sich auf dem für die Beschwerdeführerin zum Abbau bewilligten Sandstock abstützten. Durch die Schüttungen der Genehmigungswerberin würden unmittelbar Lagerstättenverluste entstehen und damit einen erheblichen finanziellen Verlust verursachen. Die Gewinnung innerhalb der Überschar "Grube XXXX" würde durch die Verringerung des Abbauvolumens nicht mehr wirtschaftlich durchführbar. Dem Schreiben war ein von der Beschwerdeführerin eingeholtes geotechnisches Gutachten angeschlossen.
7. Mit Schriftsatz vom 15.12.2017 übermittelte die belangte Behörde den bekämpften Bescheid an die Beschwerdeführerin und ersuchte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der in ihrem Schreiben vom 14.12.2016 angeführten Gefahren eine aktuelle Gefahrenermittlung und –beurteilung samt Festlegung von Maßnahmen (vgl. §§ 8 und 10 Tagbauarbeitenverordnung (TAV)) für den Quarzsandbergbau "XXXX" bis spätestens 15.01.2017 vorzulegen. Diese Frist wurde entsprechend dem Ersuchen um Fristverlängerung mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.12.2016 auf 15. Februar 2017 erstreckt.
8. Mit am 13.01.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde, mit der sie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Neudurchführung des Verfahrens beantragte.
Hierzu wurde – auf das Wesentlichste zusammengefasst – Folgendes ausgeführt:
Zunächst machte die Beschwerdeführerin Nichtigkeit in Folge Verletzung des Parteiengehörs geltend, da ihr die Parteistellung und Akteneinsicht verwehrt worden sei. Da durch den Bescheid unmittelbar in ihre Rechte eingegriffen worden sei, hätte ihr die belangte Behörde Parteistellung gewähren müssen, dies sei allerdings unterblieben. Der angefochtene Bescheid sei ihr erst auf entsprechendem Antrag am 15.12.2016 zugestellt worden, sodass die gegenständliche Beschwerde auch rechtzeitig sei.
Inhaltlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass mit dem bekämpften Bescheid in privatrechtliche Angelegenheiten eingegriffen würde. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Genehmigungswerberin bestünde eine vertragliche Vereinbarung, wonach ein Abbau bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze möglich sei. Dieser Abbau bis zur Grundstücksgrenze, der auch mittels Bescheid von der belangten Behörde genehmigt worden sei, sei durch die nunmehr genehmigten Rekultivierungsmaßnahmen nicht mehr möglich. Insofern würde die belangte Behörde auch in den rechtskräftigen Genehmigungsbescheid der Beschwerdeführerin eingreifen.
Weiters käme es zu Berührungen mit der Überschar der Beschwerdeführerin, nämlich durch die 20 Meter hohe Aufschüttung im Bereich der Überschar "XXXX", welche sich auf dem Sandstock innerhalb der Lagerstätte der Beschwerdeführerin abstütze. Durch den dadurch entstehenden Druck ergäben sich für die Beschwerdeführerin Abbauverluste und zusätzliche Aufwendungen.
Zu Punkt 6 auf Seite 7 des bekämpften Bescheides, der die Beseitigung des in der Sandwand befindlichen Überhangs durch die Beschwerdeführerin vorsieht, führte diese aus, dass der beschriebene Überhang durch die Abbautätigkeit der Genehmigungswerberin entstanden sei, die Maßnahme der Beseitigung der Beschwerdeführerin erst mit Übermittlung des Bescheides am 15.12.2016 bekannt geworden sei und aus der Verpflichtung zur Vornahme dieser Tätigkeit wiederum eine Parteistellung der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könne.
Der bekämpfte Bescheid sei weiters insofern mangelhaft, als auch Arbeiten im Bereich der südlichen Böschung stattgefunden hätten, diese Maßnahmen aber weder im Abschlussbetriebsplan bzw. im Bescheid als Rekultivierungsmaßnahme angeführt seien und diesbezüglich auch keine Ausführungen hinsichtlich Standsicherheit getroffen worden seien.
Die Beschwerdeführerin sei zur mündlichen Verhandlung nicht geladen und auch sonst nicht davon verständigt worden und sie habe auch keine Einsicht in Projektunterlagen, Pläne oder Profile gehabt. Die Tatsache, dass sich der Betriebsaufseher der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung einfand, könne den Mangel der Parteistellung nicht sanieren. Der Betriebsaufseher sei kein Organ der Beschwerdeführerin und könne für diese auch keinerlei Verpflichtungserklärungen abgeben. Zudem habe er auch nicht die Verhandlungsschrift unterfertigt.
Bei der Besprechung vom 23.11.2015 handle es sich um eine Grenzbegehung, aus der keine Zustimmung zu einem Abschlussbetriebsplan abgeleitet werden könne.
Die Südböschung befände sich teilweise auf den Grundstücken von XXXX und eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers fehle.
Weiters bemängelte die Beschwerdeführerin die Einreichunterlagen des Abschlussbetriebsplans unter Anführung von § 114 Abs. 1 Z 1 und 2 MinroG und der Markscheideverordnung 2013 in inhaltlicher und formaler Hinsicht.
Ebensowenig sei § 159 MinroG (Sicherung der Oberflächennutzung) berücksichtigt bzw. die in Abs. 3 vorgesehene Entschädigung behandelt worden.
Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie der Verlagerung der Endböschung auf ihre Seite des Abbaugebietes nicht zugestimmt habe und der Nachweis über die Nutzungsberechtigung der betroffenen Flächen im Verfahren nicht überprüft worden sei. Die Auswirkungen auf fremde Rechte und die Standsicherheit entsprächen nicht dem Stand der Technik, die Lagerstätten in der Überschar "Grube XXXX" und "Grube XXXX" seien wesentlich beeinträchtigt und ihr Schutz nicht überprüft worden.
Aus dem Vorgebrachten ergäbe sich zusammengefasst, dass der angefochtene Bescheid auf mehrfachen Fehlern der belangten Behörde beruhe und daher zu Unrecht erlassen worden sei.
9. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 26.01.2017 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2017 ein. In ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Bergbauberechtigte und nicht um eine Grundeigentümerin handle. Aus Sicht der belangten Behörde bestehe im Abschlussbetriebsverfahren keine Parteistellung von benachbarten Bergbauberechtigten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des von der belangten Behörden vorgelegten Verwaltungsaktes inklusive den Einreichunterlagen der Genehmigungswerberin sowie aus der Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2016 und den vorliegenden privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen der Genehmigungswerberin und der Beschwerdeführerin.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. I Nr. 24/2017 geregelt. (§ 1 leg.cit.)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.3.1. § 18 VwGVG lautet:
"Parteien
§ 18. Partei ist auch die belangte Behörde."
3.3.2. § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:
"Beteiligte; Parteien
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit die Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."
3.3.3. Das Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz - MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 80/2015 lautet auszugsweise:
"VII. Hauptstück
Ausübung der Bergbauberechtigungen
[ ]
IV. Abschnitt: Betriebspläne, Bergbauanlagen, Bergbauzubehör
[ ]
Abschlußbetriebsplan
§ 114. (1) Der Bergbauberechtigte hat bei Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder bei der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon einen Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der insbesondere
1. eine genaue Darstellung der technischen Durchführung der Schließungs- und Sicherungsarbeiten,
2. Unterlagen darüber, wie für den Schutz der Oberfläche im Interesse der Sicherheit für Personen und Sachen Sorge getragen ist,
3. Unterlagen darüber, wie die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche (§ 159) in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
4. Angaben über die Auflassung von Bergbauanlagen und Betriebseinrichtungen sowie über deren anderweitige Verwendung,
5. die wesentlichen geologisch-lagerstättenkundlichen und bergtechnischen Unterlagen sowie
6. ein Verzeichnis des vorhandenen, den Bergbaubetrieb oder die selbständige Betriebsabteilung betreffenden Bergbaukartenwerkes
enthalten muß. Bezieht sich der Abschlußbetriebsplan auf die Einstellung der Tätigkeit hinsichtlich bergfreier mineralischer Rohstoffe, hat er auch eine Bergbauchronik zu enthalten.
(2) Sofern der Abschlussbetriebsplan auch die Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage beinhaltet, ist in diesem auch darzustellen, ob nach der endgültigen Stilllegung einer Abfallentsorgungsanlage eine Nachsorge zur Gewährleistung der physikalischen und chemischen Stabilität erforderlich ist, um die Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, insbesondere der Gewässer, zu vermeiden. Sind Nachsorgemaßnahmen erforderlich, sind diese anzugeben. Die Nachsorge umfasst insbesondere die Prüfung und Überwachung der Abfallentsorgungsanlage einschließlich erforderlicher Messungen mit geeigneten Geräten, die Säuberung und Instandhaltung von vorhandenen Überlaufkanälen und –rinnen, sonstige Erhaltungsmaßnahmen sowie die regelmäßige Berichterstattung über den Anlagenzustand an die Behörde. Die Behörde hat auf Grund der Anzeige nach § 59 Abs. 1 erster Satz, die auch die die Abfallentsorgungsanlage betreffenden Berichte zu enthalten hat, unverzüglich eine örtliche Erhebung durchzuführen. Ferner hat die Behörde die vom Inhaber der Abfallentsorgungsanlage vorgelegten Berichte einer Prüfung zu unterziehen. Ergeben die Erhebung und Prüfung, dass das von der Abfallentsorgungsanlage belastete Gebiet als saniert gilt, so ist dies von der Behörde mit Bescheid festzustellen. Mit Rechtskraft dieses Bescheides gilt die Abfallentsorgungsanlage als endgültig stillgelegt. Die Nachsorgepflicht endet jedoch erst, wenn mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160 Abs. 1) nicht mehr zu rechnen ist. Die Behörde hat weiters festzulegen, in welchen Zeitabständen an Hand der gesammelten Daten über alle Messergebnisse Bericht darüber zu erstatten ist, dass die Bedingungen für die endgültige Stilllegung erfüllt sind. Ereignisse nach endgültiger Stilllegung der Abfallentsorgungsanlage, die die Stabilität der Anlage beeinträchtigen könnten, sind der Behörde unter Anschluss aller erforderlichen Messergebnisse, Daten und Prüfberichte unverzüglich mitzuteilen. § 97 findet auf diese Ereignisse keine Anwendung.
(3) Die Bergbauchronik hat stichwortartig die wichtigsten Ereignisse beim Bergbaubetrieb oder bei der selbständigen Betriebsabteilung von der Errichtung bis zur Einstellung der Tätigkeiten unter Angabe des Zeitpunktes der Ereignisse anzuführen und alle notwendigen Angaben zur Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung der noch vorhandenen Vorräte an mineralischen Rohstoffen für die Zukunft, allenfalls noch auftretender Bergschäden und von im Bergbaugelände vorgesehenen Bauten und anderen Anlagen zu enthalten.
(4) Abschlußbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.
Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen
§ 115. (1) Gewinnungs- und Abschlußbetriebspläne sind samt den zugehörigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Bedarfsfall kann diese weitere Ausfertigungen verlangen.
(2) Unvollständige oder mangelhafte Betriebspläne sind zurückzuweisen, wenn sie innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist nicht ergänzt oder in dieser Frist die mitgeteilten Mängel nicht behoben werden.
(3) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes liegt vor, wenn die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch die in § 83 angeführten Schutzinteressen, beeinträchtigt werden. Ein Ansuchen um Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes hat die im § 113 Abs. 1 angeführten Angaben soweit zu enthalten, als dies zur Beurteilung der Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch auf die in § 83 angeführten Schutzinteressen, erforderlich ist. Dem Ansuchen sind in den Fällen des § 80 die im § 80 Abs. 2 angeführten Unterlagen und in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz die im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen anzuschließen, soweit diese jeweils für die beabsichtigte Änderung von Belang sind. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß. Für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes gilt in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz der § 116 sinngemäß; in den Fällen des § 80 gelten die §§ 81, 83 und 116 mit Ausnahme des Abs. 10 sinngemäß.
[ ]
§ 117. (1) Für die Genehmigung der Abschlußbetriebspläne, das Karten- und Unterlagenmaterial sowie für Sicherstellungen gelten die §§ 58, 59 und 62 bis 65 sinngemäß.
[ ]"
"III. Hauptstück
Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung
[ ]
II. Abschnitt
Bergwerksberechtigungen
[ ]
Auflassung von Bergwerksberechtigungen
[ ]
§ 58. (1) Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung nicht mit Hypotheken belastet oder ist ein Zwangsversteigerungsverfahren nach den §§ 56 und 57 nicht eingeleitet worden oder hat dieses zu keinem Ergebnis geführt, so hat die Behörde den Abschlußbetriebsplan zu prüfen, wenn ein solcher der Auflassungserklärung beizufügen war. Der Abschlußbetriebsplan ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Fristen, zu genehmigen, wenn die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten, der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159) vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind. War der Auflassungserklärung kein Abschlußbetriebsplan beizufügen, so hat die Behörde zu prüfen, ob noch Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen und zum Schutz der Umwelt zu treffen sind, und erforderlichenfalls solche anzuordnen. Es ist jeweils auch festzusetzen, wie lange eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch vorzunehmen ist, und ferner anzugeben, in welchen Bereichen und Zeiträumen voraussichtlich noch mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160) zu rechnen ist, welcher Art diese voraussichtlich sein werden und welches Ausmaß sie voraussichtlich haben werden. Weiters ist zu prüfen, ob auf Grund der Angaben in der Auflassungserklärung eine allenfalls für erforderlich erachtete regelmäßige Kontrolle des Bergbaugeländes nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch und der Ersatz von allenfalls danach noch auftretenden Bergschäden als gesichert gelten kann. Im Zweifelsfall sind der Behörde entsprechende Nachweise vorzulegen. Diese hat nötigenfalls die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Außerdem sind jene Vorrichtungen zu bezeichnen, die aus Sicherheitsgründen angebracht worden sind oder noch angebracht werden und unter Aufrechterhaltung ihrer Zweckbestimmung nach Löschung der Bergwerksberechtigung im Bergbuch in das Eigentum des Grundeigentümers fallen. Für den Ausspruch über die Sicherstellung gilt der § 149 Abs. 6 sinngemäß. Eine solche Prüfung entfällt jedoch, wenn auf Grund der aufzulassenden Bergwerksberechtigung keine Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 ausgeübt worden sind.
(2) Parteien im Verfahren nach Abs. 1 sind der Bergwerksberechtigte, ist die Ausübung der Bergwerksberechtigung einem anderen überlassen worden, so auch dieser, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich Bergbauanlagen befinden, ferner die Eigentümer der Grundstücke im Bergbaugebiet sowie die Inhaber von sich auf dieses ganz oder teilweise beziehenden Gewinnungsberechtigungen oder Speicherbewilligungen.
(3) Vor Genehmigung des Abschlußbetriebsplanes sind die Geologische Bundesanstalt und, sofern dadurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4 und für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei.
(4) Wesentliche Änderungen und Ergänzungen des Abschlußbetriebsplanes, besonders die Durchführung anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
§ 59. (1) Die Beendigung der Abschlußarbeiten ist der Behörde anzuzeigen. Gleichzeitig ist anzugeben, ob das in den vorgelegten Verzeichnissen ausgewiesene Karten- und Unterlagenmaterial vom Bergwerksberechtigten weiterhin aufbewahrt wird und bejahendenfalls an welchem Ort. Der Aufbewahrungsort muß sich im Inland befinden.
(2) Wird das im Abs. 1 bezeichnete Karten- und Unterlagenmaterial nicht weiterhin vom Bergwerksberechtigten aufbewahrt, so hat die Behörde nach Auswahl der von ihr beanspruchten Teile die verbleibenden geologisch-lagerstättenkundlichen Unterlagen der Geologischen Bundesanstalt und den verbleibenden Teil des sonstigen Karten- und Unterlagenmaterials der Montanuniversität Leoben mit der Aufforderung bekanntzugeben, ihr mitzuteilen, welche Teile des Karten- und Unterlagenmaterials zur Aufbewahrung übernommen werden. Der dann noch verbleibende Teil des Karten- und Unterlagenmaterials ist dem Archiv desjenigen Landes zu überlassen, in dessen Gebiet das Grubenmaß oder die Überschar, für welche die aufzulassende Bergwerksberechtigung verliehen worden ist, zumindest überwiegend gelegen ist.
[ ]"
"VIII. Hauptstück
Bergbau und Grundeigentum
[ ]
III. Abschnitt
Bergbaugebiete
§ 153. (1) Als Bergbaugebiete gelten Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen, Speicher- und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, sowie Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der genannten Gebiete, wenn sie nach § 154 Abs. 2 als Bergbaugebiete bezeichnet worden sind.
[ ]
[ ]
IV. Abschnitt
Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit
§ 159. (1) Der Bergbauberechtigte hat zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit geeignete Maßnahmen zu treffen. Er hat für Bergbauzwecke benötigte fremde Grundstücke und Grundstücksteile, sofern diese nicht für den Abbau von Vorkommen mineralischer Rohstoffe herangezogen worden sind, wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht zu erreichen oder wirtschaftlich nicht zu vertreten oder widerspricht eine solche bestehenden Raumordnungsplänen, so sind die Grundstücke und Grundstücksteile anderweitig wieder nutzbar zu machen. Grundstücke und Grundstücksteile, auf denen ein Abbau eines Vorkommens mineralischer Rohstoffe stattgefunden hat, sind naturschonend und landschaftsgerecht zu gestalten. Insbesondere sind Böschungen standsicher herzustellen, über dem zu erwartenden Grundwasserspiegel zu liegen kommende Plateauflächen und Bermen zu planieren und nutzungsgerecht zu gestalten, ist die Reinhaltung der Gewässer zu gewährleisten und sind stillgelegte Anlagen, Einrichtungen u. dgl., sofern diese nicht abgetragen oder entfernt werden, zu sichern und zu verwahren.
(2) Die im Eigentum des Bergbauberechtigten befindlichen, für Bergbauzwecke benützten Grundstücke und Grundstücksteile sind unter Beachtung bestehender Raumordnungspläne wieder nutzbar zu machen. Für die Wiedernutzbarmachung gilt Abs. 1 vierter und fünfter Satz.
(3) Der Bergbauberechtigte hat dem Grundeigentümer für den durch die Bergbautätigkeit entstandenen, nicht durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder andere Maßnahmen nach Abs. 1 ausgeglichenen sowie den durch die Belassung der aus Sicherheitsgründen angebrachten Vorrichtungen (§ 58 Abs. 1) sich ergebenden Vermögensnachteil und für den Aufwand der Erhaltung dieser Vorrichtungen eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(4) Für die Einhaltung der Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes und den Ersatzanspruch nach Abs. 3 kann der Grundeigentümer die Leistung einer angemessenen Sicherstellung verlangen. Für diese gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Kommt zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer in den Fällen des Abs. 3 und 4 keine Einigung zustande, so entscheidet die Behörde. Der § 149 Abs. 6 gilt sinngemäß.
[ ]"
Zu Spruchpunkt A)
3.4. Zur Erhebung einer (Partei‑)Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG). Die Beschwerdelegitimation setzt daher jedenfalls voraus, dass der angefochtene Bescheid tatsächlich über subjektive Rechte oder Pflichten des Beschwerdeführers abspricht, somit dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung kraft subjektiven Rechtes in der mit Bescheid entschiedenen Sache gemäß § 8 AVG zugekommen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht 5. Auflage [2014] Rz 1027 mwN).
Der Parteibegriff des § 18 VwGVG variiert somit je nach Rechtsmaterie. Es ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass der Parteibegriff nach dem VwGVG jeweils demjenigen Parteibegriff entspricht, der in dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren Geltung hat (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 und 4 zu § 18 VwGVG).
Eingangs ist daher auf die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren einzugehen.
3.5. Ob einer Person an einer konkreten Verwaltungssache ein subjektives Recht zukommt, ergibt sich aus der materiellen Rechtslage, im konkreten Fall somit aus den Bestimmungen des MinroG.
Gemäß § 114 Abs. 1 MinroG hat der Bergbauberechtigte bei "Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder bei der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbstständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon" einen Abschlussbetriebsplan aufzustellen.
Gemäß § 114 Abs. 4 MinroG bedürfen Abschlussbetriebspläne "hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde". Die Genehmigungsvoraussetzungen und das Verfahren werden aber nur durch einen Verweis in § 117 Abs. 1 MinroG geregelt, wonach "die §§ 58, 59 und 62 bis 65 sinngemäß" gelten.
Diese Paragraphen betreffen die Auflassung von Bergwerksberechtigungen, also von Gewinnungsberechtigungen für bergfreie mineralische Rohstoffe. Im Zuge derartiger Auflassungsverfahren ist gleichfalls ein Abschlussbetriebsplan vorzulegen, jedoch kommt es zumeist bei Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes oder einer selbstständigen Betriebsabteilung nicht auch schon zur Auflassung der Bergwerksberechtigungen, so dass der § 117 MinroG zum Tragen kommt (RV zu BGBl. I 38/1999).
Als Genehmigungsvoraussetzungen lassen sich Folgende herauslesen (§ 58 Abs. 1 2. Satz MinroG): Der Abschlussbetriebsplan ist "erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen, Auflagen und Fristen, zu genehmigen, wenn die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, ferner zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Sachen, der Umwelt, von Lagerstätten, der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 159) vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind."
Für die Parteistellung gilt § 58 Abs. 2 MinroG sinngemäß. Demnach sind Parteien neben dem Bergbauberechtigten in erster Linie verschiedene betroffene Grundeigentümer. Die sinngemäße Geltung für sämtliche Abschlussbetriebspläne ist nicht eindeutig zu bestimmen, da § 58 Abs. 2 auf das Verfahren zur Auflassung einer Bergwerksberechtigung (mit oder ohne Abschlussbetriebsplan) abstellt. Die Bestimmung nennt jedenfalls "die Eigentümer der Grundstücke, auf denen das von der Auflassung der Bergwerksberechtigung betroffene Grubenmaß oder die betroffene Überschar gelegen ist, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen sich Bergbauanlagen befinden, ferner die Eigentümer der Grundstücke im Bergbaugebiet". Parteien sind nach § 58 Abs. 2 weiters "die Inhaber von sich auf dieses [Bergbaugebiet] ganz oder teilweise beziehenden Gewinnungsberechtigungen oder Speicherbewilligungen." Es ist unklar, ob sich dies vorrangig auf den Aspekt des Bergbauberechtigungswesens oder auf die Abschlussbetriebspläne bezieht, die beide in § 58 Abs. 1 MinroG verbunden sind. Im Zweifel wird die Parteistellung der Inhaber von Gewinnungsberechtigungen oder Speicherbewilligungen im Bergbaugebiet zu bejahen sein, da auch diese ein Interesse an ordnungsgemäßen Abschlussbetriebsplänen haben können, z.B. soweit es um den Schutz von Lagerstätten geht. § 58 Abs. 3 MinroG normiert bestimmte Anhörungsrechte, die ebenfalls zu beachten sind. Da Abschlussbetriebspläne wegen der Genehmigung der durchzuführenden Arbeiten idR Arbeitnehmerschutzinteressen berühren werden, ist insoweit auch das Arbeitsinspektorat gemäß § 12 Abs. 1 ArbIG Partei (Winkler, Mineralrohstoffrecht in Holoubek/Potacs (Hrsg.), Öffentliches Wirtschaftsrecht I, 3. Auflage 2013, 534f.)
Die Parteistellung der Betroffenen ist in § 58 Abs. 2 MinroG abschließend geregelt (vgl. dazu die Ausführungen des VwGH vom 19.03.1996, Zl. 95/04/0214 zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung § 67 Abs. 2 BergG 1975).
Die Bestimmungen des § 58 Abs. 1 MinroG normieren lediglich, unter welchen Voraussetzungen ein Abschlussbetriebsplan zu genehmigen ist. Sie räumen daher – für sich genommen – noch kein subjektives Rechts auf Gewährleistung des hier normierten Schutzes (etwa des Lebens und der Gesundheit von Personen, der Umwelt, von Lagerstätten, der Oberfläche und Sicherung der Oberflächennutzung etc.) ein. Ein solches Recht kommt den in § 58 Abs. 2 genannten Personen erst aus dem Zusammenhalt der Abs. 1 und 2 des § 58 MinroG zu (vgl. VwGH vom 19.03.1996, Zl. 95/04/0214).
3.6. Die Beschwerdeführerin ist weder Eigentümerin der von der Einstellung betroffenen Überschar "XXXX", noch kann ihr Parteistellung aufgrund ihrer Gewinnungsberechtigung eingeräumt werden. Diese bezieht sich nämlich auf andere Überscharen ("Grube XXXX" und "Grube XXXX") und gemäß der Legaldefinition in § 153 MinroG auf ein anderes Bergbaugebiet. Der Beschwerdeführerin kommt in ihrer Eigenschaft als Gewinnungsberechtigte hinsichtlich einer benachbarten Überschar somit keine Parteistellung gemäß § 58 Abs. 2 MinroG zu.
Hinsichtlich der behaupteten Gefährdung ihrer Lagerstätte durch die gegenständlichen Rekultivierungsmaßnahmen der Genehmigungswerberin ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sich eine Parteistellung ihrerseits auch nicht aus dem in § 58 Abs. 1 festgesetzten Schutzbereich ableiten lässt. Im Sinne der oben zitierten Judikatur hat die Beschwerdeführerin nämlich auch keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Abschlussbetriebsplan nur dann behördlich genehmigt wird, wenn die zum Schutz ihrer Lagerstätte vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind. Somit kann die Genehmigung dieses Abschlussbetriebsplans entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch nicht in ihre Rechtsstellung eingreifen.
Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zukommt. Weitere Ausführungen zur inhaltlichen Begründetheit des Vorbringens der Beschwerdeführerin können somit unterbleiben.
Die Beschwerde war daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.
3.7. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.
3.8. Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit über die Einhaltung der Vereinbarung hinsichtlich des Übereinkommens über die Gewinnung von Quarzsand bis an die gemeinsame Grenze nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten. Gleiches gilt hinsichtlich der Vereinbarung vom 23.11.2015 über die von der Beschwerdeführerin durchzuführenden Maßnahmen im Grenzbereich.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
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