DSG §31
DSGVO Art55 Abs3
EO §68
GOG §83
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W245.2232133.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag. Viktoria HAIDINGER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Adriana MANDL als fachkundige Laienrichterin über die Beschwerde des Bezirksgerichts XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18.03.2020, 2020-0.179.633 (D124.1770), betreffend Zuständigkeit gemäß Art 55 DSGVO, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und der Beschwerde stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Schreiben vom 21.11.2019 (VWA ./1) übermittelte XXXX eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde (in der Folge auch „belangte Behörde“, kurz „bB“) wegen Verstoßes der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO.
In seiner Beschwerde führte XXXX im Wesentlichen aus, dass er am 20.11.2019, als er am Abend von der Arbeit nach Hause gekommen sei, festgestellt habe, dass der Gerichtsvollzieher XXXX seine Justiz-Visitenkarte für jeden gut sichtbar an seiner Wohnungstüre angebracht habe. Somit habe jeder, der an seiner Wohnungstüre vorbeigegangen sei, sehen können, dass die Justiz bzw. der Gerichtsvollzieher ihn suche.
I.2. Mit Schreiben vom 04.12.2019 übermittelte die bB die Beschwerde des XXXX an den Gerichtsvollzieher XXXX und forderte ihn zur Stellungnahme auf. Das Schreiben wurde dem BF am 04.12.2019 zugestellt (VWA ./2).
I.3. Am 20.12.2019 langte bei der bB eine Stellungnahme des für den Gerichtsvollzieher XXXX zuständigen Präsidialrichters am Oberlandesgericht XXXX ein (VWA ./3). Darin wurde zunächst festgehalten, dass die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher bei der exekutiven Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen – dazu zähle auch das Hinterlassen der Kontaktdaten der Vollzieher bei einem erfolglosen Vollzugsversuch – eine justizielle Tätigkeit der Gerichte gemäß § 83 Abs. 2 GOG darstelle. Diese Tätigkeit sei daher gemäß Art. 55 Abs. 3 DSGVO von der Zuständigkeit der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde ausgenommen, sodass die Beschwerde des XXXX zurückzuweisen sein werde. Ergänzend wurde darauf verwiesen, dass das Hinterlassen einer Visitenkarte mit Kontaktdaten des Vollziehers keine Form einer Verarbeitung personenbezogener Daten einer verpflichteten Partei darstelle und damit auch nicht schutzwürdige Interessen in dieser Wohnung lebender natürlicher Personen in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzen könne, weil der staatliche Anspruch auf zwangsweise Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen auf Grundlage der Bestimmungen der EO überwiege und jedenfalls bei Mehrpersonenhaushalten eine individuelle Zuordnung ohnedies nicht möglich wäre. Inhaltlich wurde zur Beschwerde des XXXX ausgeführt, dass die Vollzieher im Hinblick auf die Bestimmung des § 25c EO dahin geschult werden würden, Verständigungen an verpflichtete Parteien stets in einem geschlossenen Kuvert zu hinterlassen. Eine derartige Verständigung könne sowohl im Postfach als auch an der Wohnungstür der verpflichteten Partei hinterlegt bzw. angebracht werden. Im konkreten Fall habe der zuständige Gerichtsvollzieher eine Visitenkarte mit dem Aufdruck nach innen an der Tür des angegebenen Vollzugsorts angebracht, da die verpflichtete Partei nach mehrmaligen Hinterlassen verschlossener Kuverts im Briefkasten und an der Wohnungstür der Aufforderung zur Kontaktaufnahme nach § 25c EO keine Folge geleistet habe. Im Anlassfall sei dem Gerichtsvollzieher am Vollzugsort ausnahmsweise kein Kuvert mehr zur Verfügung gestanden; dass die Visitenkarte mit dem Aufdruck nach innen an der Wohnungstür angebracht worden sei, lasse sich durch eine Rechtspraktikantin, die den Vollzieher an jenem Tag zu Ausbildungszwecken begleitet habe, bestätigen.
I.4. Mit Schreiben vom 07.01.2020 wurde XXXX durch die bB über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens informiert und es wurde ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Das Schreiben wurde am 24.012020 übermittelt. (VWA ./4). XXXX übermittelte der bB keine Stellungnahme.
I.5. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) vom 18.03.2020 wurde die Datenschutzbeschwerde von XXXX vom 21.11.2019 gegen das Bezirksgericht XXXX wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung abgewiesen (VWA ./5).
Nach Wiedergabe der Parteienvorbringen und des Verfahrensganges hielt die bB fest, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob der Beschwerdegegner XXXX in seinem Recht auf Geheimhaltung dadurch verletzt habe, indem ein Gerichtsvollzieher des Beschwerdegegners seine amtliche Visitenkarte an der Eingangstür des XXXX hinterlassen habe. Die bB stellte zum Sachverhalt fest, dass ein Gerichtsvollzieher des Beschwerdegegners am 20.11.2019 an der Eingangstür des XXXX seine amtliche Visitenkarte hinterlassen habe und die amtliche Visitenkarte vom Gerichtsvollzieher mit dem Aufdruck nach innen an der Eingangstür des XXXX angebracht worden sei.
In rechtlicher Hinsicht führte die bB zunächst an, dass gemäß Art. 55 Abs. 3 DSGVO die Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig seien, wobei Erwägungsgrund 20 der DSGVO hierzu ausführe, dass dies der Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung dienen soll. Während die DSGVO keine weiteren Ausführungen zum Begriff der justiziellen Tätigkeit enthalte, würden nach gefestigter Literaturmeinung Angelegenheiten, die im Rahmen der weisungsgebundenen Justizverwaltung zu erledigen seien, nicht unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ fallen. Nach ständiger Spruchpraxis der Datenschutzbehörde liege eine Tätigkeit eines Gerichts im Rahmen der justiziellen Tätigkeit nur dann vor, wenn sich ein Richter in Ausübung des richterlichen Amtes befinde oder ein Richter oder ein Staatsanwalt sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt sei. Die einschlägigen Bestimmungen der EO (§§ 24 ff.) würden vorsehen, dass nach gerichtlicher Bewilligung der Exekution Vollstreckungsorgane (Gerichtsvollzieher) einzuschreiten hätten, um die Exekution zu realisieren. Diese seien dabei an gerichtliche Aufträge gebunden. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen stelle die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers somit keinen Akt der justiziellen Tätigkeit im Sinne des Art. 53 Abs. 3 DSGVO dar, weshalb die Datenschutzbehörde zur Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache auch zuständig sei.
Ferner ist der rechtlichen Beurteilung der bB zu entnehmen, dass das in § 1 DSG verankerte Grundrecht auf Datenschutz, nach dessen ersten Absatz jedermann, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, einen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten habe, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse bestehe, den Schutz des Betroffenen vor der Ermittlung seiner Daten und der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten beinhalte. Das Grundrecht auf Datenschutz gelte jedoch nicht absolut, sondern dürfe durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden. Der durch das Grundrecht auf Datenschutz unmittelbar eingeräumte subjektiv-öffentliche Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten schütze sowohl vor ungerechtfertigter Ermittlung als auch Übermittlung von Daten. Es gelte für jede Form der Verwendung personenbezogener Daten, also auch für solche, die weder in einer automationsunterstützten Datenanwendung noch in einer manuellen Datei verwendet werden würden. Das Hinterlassen der amtlichen Visitenkarte des Gerichtsvollziehers an der Eingangstür des XXXX stelle vordergründig eine Übermittlung der Daten des Gerichtsvollziehers an XXXX dar, welche durch die Bestimmung des § 25c EO festgelegt bzw. gedeckt sei. Abgesehen davon sei nicht ersichtlich, inwieweit durch das Hinterlassen einer Visitenkarte Daten des XXXX unrechtmäßig verwendet worden sein sollen. Doch auch wenn man das Hinterlassen der amtlichen Visitenkarte selbst bereits als Information über den Betroffenen und damit als personenbezogenes Datum im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO qualifizieren würde, sei darauf hinzuweisen, dass der Gerichtsvollzieher – wie festgestellt – die Visitenkarte mit dem Aufdruck nach innen an der Eingangstür des XXXX angebracht habe und es somit zu keiner Offenlegung personenbezogener Daten an Dritte gekommen sei. XXXX könne daher vom Beschwerdegegner nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sein und sei die Beschwerde daher gemäß § 24 Abs. 5 DSG abzuweisen gewesen.
Der Bescheid wurde den Parteien am 23.04.2020 übermittelt.
I.6. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 27.05.2020 fristgerecht erhobene Beschwerde (VWA ./6). In der Beschwerde führte das Bezirksgericht XXXX (in der Folge beschwerdeführende Partei, auch „BP“) nach Wiedergabe des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass es durch die Nicht-Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften durch die Datenschutzbehörde in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) verletzt worden sei. In Art. 55 DSGVO würden sich die Bestimmungen zur Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden für die Überwachung der Anwendung der DSGVO finden, die somit auch die Grenzen der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde definieren würden (§ 18 DSG). Nach Art. 55 Abs. 3 DSGVO sei die Aufsichtsbehörde nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gerichte zuständig, wenn diese im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erfolge. Mit dieser Ausnahme soll die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung unangetastet bleiben (Erwägungsgrund 20). Die Einhaltung und Durchsetzung der DSGVO im Rahmen der justiziellen Tätigkeit der Gerichte soll somit nicht von externen Stellen kontrolliert werden, sondern von einer besonderen Stelle, quasi als datenschutzrechtliche Selbstkontrolle der Justiz. In Österreich sei die Durchsetzung des Grundrechts auf Datenschutz bei justiziellen Tätigkeiten in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen in § 85 GOG geregelt worden. Die Datenschutzbehörde sei demnach unzuständig, wenn es sich um ein Gericht handle und dieses auch justiziell tätig sei.
Gerichtsvollzieher seien iSd Art. 20 Abs. 1 B-VG weisungsgebundene Organe der Rechtsprechung. Ihre Tätigkeit im Rahmen des Exekutionsverfahrens sei der Gerichtsbarkeit zuzurechnen, sie sei daher auch von der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs ausgenommen. Gerichtsvollzieher würden im Auftrag des Gerichts tätig werden und hätten sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb des ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Wirkungskreises und der erteilten Aufträge zu halten (§ 25 Abs. 1 EO). Gegen ihr Verhalten könne Vollzugsbeschwerde erhoben werden. Auch die Entscheidung des EuGH vom 10.11.2016 in der Rechtssache Krzysztof Marek Poltorak, C-452/16 PPU, liefere Anhaltspunkte für einen weiteren Gerichtsbegriff: Der EuGH führe in Rz 33 aus, dass der Begriff „Justizbehörde“ nicht allein auf die Richter oder Gerichte eines Mitgliedstaats beschränkt sei, sondern darüber hinaus die Behörden erfasse, die in der betreffenden Rechtsordnung zur Mitwirkung bei der Rechtspflege berufen seien.
Eine justizielle Tätigkeit liege bei allen Verrichtungen, die mit der gerichtlichen Entscheidungsfindung in Zusammenhang stehen würden und die im Interesse der richterlichen Unabhängigkeit von externer Kontrolle nicht beeinflusst werden sollen, vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 267 AEUV, die als Orientierungshilfe zur Klärung des Begriffs der "justiziellen Tätigkeit" herangezogen werden könne, sei abzuleiten, dass ein entscheidendes Element für die justizielle Tätigkeit das Vorliegen eines Rechtsstreits zwischen zumindest zwei Parteien sei, unabhängig davon, ob es sich bei dem Verfahren aus verfahrensrechtlicher Sicht um ein streitiges oder außerstreitiges Verfahren handle. Das den Gegenstand des Verfahrens bildende Hinterlassen der amtlichen Visitenkarte am Vollzugsort sei eine Tätigkeit im Rahmen des Exekutionsverfahrens. Nach § 25 Abs. 2 EO erhalten Gerichtsvollzieher ganz allgemein den Auftrag, Exekutionshandlungen so lange vorzunehmen, bis der Auftrag erfüllt sei oder feststehe, dass er nicht erfüllt werden könne. Daraus ergebe sich eine weitgehende Selbständigkeit der Gerichtsvollzieher im Vollzugsverfahren, sodass ihnen grundsätzlich keine Weisungen über die Art, den Ort und die Zeit des Vollzuges zu erteilen seien. Im Falle eines vergeblichen Vollzugsversuchs, wie es vorliegend der Fall sei, könne der Gerichtsvollzieher den Verpflichteten auffordern, sich bei ihm zu melden (§ 25c EO).
Schließlich wurde in der Beschwerde festgehalten, dass bei der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher es sich somit nicht um weisungsgebundene Justizverwaltung handle, wovon die Datenschutzbehörde offensichtlich irrig ausgegangen sei, sondern um eine Tätigkeit im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens. Gerichtsvollzieher seien dabei gleichermaßen als "verlängerter Arm" der unabhängigen Richter anzusehen und somit unmittelbar der justiziellen Tätigkeit von Gerichten zuzuordnen. Auch in den Erläuternden Bemerkungen zu § 83 Abs. 2 GOG dürfte der Begriff "justizielle Tätigkeit" der Gerichte weiter gedacht worden sein (ErRV 65 BlgNR 32. GP 16). Demnach würden auch die Aufgaben der Gerichtskommissäre im Verlassenschaftsverfahren oder die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung der gerichtlich bestellten Sachverständigen zur "justiziellen Tätigkeit" der Gerichte gezählt werden. Auch wenn Gerichtsvollzieher hier nicht explizit genannt werden würden, seien sie wohl ebenfalls erfasst. Die Datenschutzbehörde habe somit zu Unrecht ihre Zuständigkeit angenommen und hätte bei richtiger Auslegung der Ausnahmebestimmung des Art. 55 Abs. 3 DSGVO die Datenschutzbeschwerde des XXXX wegen Unzuständigkeit zurückweisen müssen. Die BP stellte daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, den Bescheid der Datenschutzbehörde wegen Rechtswidrigkeit aufheben und die Datenschutzbeschwerde von XXXX wegen Unzuständigkeit zurückweisen.
I.7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt (samt den Bestandteilen .1/ bis ./6) wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 19.06.2020 von der bB vorgelegt. Mit der Aktenvorlage erstattete die bB eine Stellungnahme zur Beschwerde der BP (VWA ./7).
Im Zuge der Stellungnahme führte die bB aus, dass die Gerichtsvollzieher „Organe im Dienste der Gerichtsbarkeit“ seien. Darauf komme es im Anwendungsbereich der DSGVO – anders noch beim DSG 2000 – aber nicht an. Auschlaggebendes Kriterium sei allein, ob ein Gericht im Rahmen der justiziellen Tätigkeit handle (Art. 55 Abs. 3 DSGVO). In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Exekutionsverfahren um ein vom vorangegangenen zivilgerichtlichen Verfahren getrenntes Verfahren handele, welches auch auf einer anderen gesetzlichen Grundlage – nämlich der Exekutionsordnung (EO) – beruhe. Selbst wenn man eine justizielle Tätigkeit im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens bejahen wolle, gelte dies nicht ipso facto für das Vollstreckungsverfahren gemäß der EO. Im Rahmen dieses Verfahrens könne nämlich nicht gesagt werden, dass ein Gericht im Rahmen einer justiziellen Tätigkeit handle, weil es nicht mehr um die Klärung eines Rechtsstreits zwischen zwei Personen gehe, sondern um die Vollstreckung von Exekutionstiteln. Daher geehe die bB davon aus, dass die Handlungen eines Gerichtsvollziehers im Rahmen der EO keine justiziellen Tätigkeiten darstellen und eine Zuständigkeit der bB gegeben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
II.1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.1.2. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung:
Beschwerdegegenstand beim BVwG ist die rechtliche Frage, ob die Datenschutzbehörde zur Behandlung der Datenschutzbeschwerde über die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch den Gerichtsvollzieher zuständig ist.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Beschwerde des XXXX vom 21.11.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./2 – Schreiben der bB vom 04.12.2019 an den Gerichtsvollzieher XXXX (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./3 – Stellungnahme des Präsidialrichters am Oberlandesgericht XXXX vom 20.12.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./4 – Schreiben der bB an XXXX vom 07.01.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./5 – Bescheid der bB vom 18.03.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./6 – Beschwerde der BP vom 02.06.2020 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./7 – Aktenvorlage durch die bB am 19.06.2020 samt Stellungnahme (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ gekennzeichnet).
II.2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.
II.2.2. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung:
Der Beschwerdegegenstand konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 27 DSG von Senatsentscheidungen erfasst.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
II.3.1. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
II.3.1.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
Art. 55 Abs. 1 und 3 DSGVO – Zuständigkeit – lauten:
(1) Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
[...]
(3) Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO – Aufgaben – lautet:
(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet
[…]
f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;
Art. 77 Abs. 1 DSGVO - Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde – lautet:
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
§ 1 Abs. 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet:
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
§ 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG – Beschwerde an die Datenschutzbehörde – lauten:
(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
[…]
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
§ 31 DSG – Datenschutzbehörde – lautet:
(1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde für den in § 36 Abs. 1 genannten Anwendungsbereich eingerichtet. Die Datenschutzbehörde ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
(2) Hinsichtlich der Unabhängigkeit, der allgemeinen Bedingungen und der Errichtung der Aufsichtsbehörde finden die Art. 52, 53 und 54 DSGVO sowie der § 18 Abs. 2, §§ 19 und 20 sinngemäß Anwendung.
§ 16 Abs. 2 EO – Exekutionsvollzug – lautet:
(2) Der Vollzug der Exekution wird entweder unmittelbar durch die Zivilgerichte oder durch Vollstreckungsorgane bewirkt; welche dabei im Auftrage und unter Leitung des Gerichtes handeln.
§ 24 EO – Vollstreckungsorgane – lautet:
(1) Als Vollstreckungsorgane schreiten die Gerichtsvollzieher ein. In besonderen Fällen können auch andere dafür geeignete Gerichtsbedienstete herangezogen werden.
(2) Sind bei einem Gericht zumindest zwei Gerichtsvollzieher tätig, so sind die Geschäfte nach Gebieten aufzuteilen.
§ 25 EO – Tätigkeit der Vollstreckungsorgane – lautet:
(1) Die Vollstreckungsorgane haben sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb des ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Wirkungskreises und der erteilten Aufträge zu halten. Die Vollstreckungsorgane haben die ihnen zugeteilten Aufträge ohne Verzug und unter Bedachtnahme auf eine Minimierung der Wegstrecken möglichst nach der Reihenfolge ihrer Zuteilung zu vollziehen.
(2) Die Übergabe des Exekutionsakts an das Vollstreckungsorgan enthält den Auftrag, Exekutionshandlungen so lange vorzunehmen, bis der Auftrag erfüllt ist oder feststeht, dass er nicht erfüllt werden kann. Hat das Vollstreckungsorgan Vollzugshandlungen erst nach Erlag einer Sicherheit zu setzen, so ist der Vollzugsauftrag erst nach Erlag der Sicherheit zu erteilen. Sonst ist der Vollzugsauftrag sofort zu erteilen, auch bei Bewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren.
(3) Das Vollstreckungsorgan hat die erste Vollzugshandlung innerhalb von vier Wochen ab Erhalt des Vollzugsauftrags durchzuführen. Die Frist beträgt sechs Wochen, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt. Das Vollstreckungsorgan darf, soweit nichts anderes im Gesetz vorgesehen ist, den Verpflichteten von einer bevorstehenden Vollzugshandlung nicht benachrichtigen.
§ 25c EO – Kontaktaufnahme mit dem Verpflichteten – lautet:
Wird der Verpflichtete bei einem Vollzugsversuch nicht angetroffen, so kann das Vollstreckungsorgan diesen auffordern, sich bei ihm zu melden, wenn der Zweck der Exekution dadurch nicht vereitelt wird.
§ 68 EO – Vollzugsbeschwerde – lautet:
Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, kann vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen. Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Exekutionsvollzug oder von der Verweigerung der Exekutionshandlung einzubringen.
§ 83 GOG – Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der weisungsfreien Justizverwaltung – lautet:(1) Die Gerichte dürfen im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit die hiefür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(2) Die justizielle Tätigkeit der Gerichte umfasst alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind.
Materialien zu § 83 GOG lauten:
Zu § 83 GOG: Nach dem vorgeschlagenen § 83 Abs. 1 dürfen die Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit die hiefür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Diese generelle Festlegung trägt dem sowohl im innerstaatlichen wie auch im europäischen Datenschutzrecht geltenden Prinzip Rechnung, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten ist, wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine Erlaubnis erteilt. Die näheren Umstände, welche Daten für welche Zwecke und in welchem Umfang von den Gerichten ermittelt und auf welche Weise diese verarbeitet werden dürfen, sowie alle weiteren für die gerichtlichen Datenverarbeitungen geltenden Grundsätze werden durch die von den Gerichten einzuhaltenden Verfahrensgesetze und den darauf beruhenden Verordnungen sowie die Vorschriften des GOG determiniert. Dabei wird in Hinkunft auch Art. 5 DSGVO als Leitlinie für die (europarechtskonforme) Auslegung der nationalen Bestimmungen dienen. Der bereits im vorgeschlagenen § 83 Abs. 1 verwendete Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ der Gerichte soll im vorgeschlagenen § 83 Abs. 2 definiert werden. Dieser Begriff wird in der DSGVO im Zusammenhang mit den Bereichsausnahmen der Artikel 37 Abs. 1 lit. a (Benennung eines Datenschutzbeauftragten) und Artikel 55 Abs. 3 (Aufsichtsbehörden) verwendet. In Erwägungsgrund 20 der DSGVO wird damit im Zusammenhang ausgeführt, dass die Aufsichtsbehörden (in Österreich: die Datenschutzbehörde) nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit zuständig sein sollen, damit die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassungen unangetastet bleibt. Im Sinne dieses Begriffsverständnisses, welches ausdrücklich den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Begriff der justiziellen Tätigkeit der Gerichte in einen Bedeutungszusammenhang stellt, wird im vorgeschlagenen § 83 Abs. 2 festgelegt, dass die justizielle Tätigkeit der Gerichte alle Tätigkeiten umfasst, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind. Durch die Formulierung „in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ soll deutlich gemacht werden, dass der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen § 83 – ebenso wie dies beim geltenden § 83 GOG der Fall ist – nicht nur die gerichtliche Entscheidungstätigkeit als Kernbereich der unabhängigen Rechtsprechung umfassen soll, sondern auch die in Senaten ausgeübte Justizverwaltung, die ebenfalls als Gerichtsbarkeit im formellen Sinn zu betrachten ist. Sofern Aufgaben der Justizverwaltung kollegial zu besorgen sind, werden die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes tätig und liegt eine Vollziehung durch Gerichtsbehörden vor (vgl. Art. 87 Abs. 2 B-VG; VfSlg. 7753/1976, 13.215/1992, 19.618/2012). Ebenso Teil der justiziellen Tätigkeit der Gerichte sind die Aufgaben und Befugnisse, die im Zusammenhang mit dem Verlassenschaftsverfahren den Notaren in ihrer Funktion als Gerichtskommissäre gesetzlich zugewiesen sind. […] (ErlRV 65 BlgNR XXVI. GP , Seite 149 f.).
II.3.1.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:
Unter Berücksichtigung der durch Art. 83 Abs. 2 B-VG geforderten eindeutigen Festlegung von Behördenzuständigkeiten (vgl. so zur ausschließlichen Zuständigkeit der Datenschutzkommission iZm einer Maßnahmenbeschwerde nach SPG das E vom 22. Dezember 2010, 2006/01/0488) kommt die Zuständigkeit zur Überprüfung von Datenanwendungen im Fall eines begründeten Verdachtes auf Verletzung von Rechten nach dem DSG 2000 (§ 30 leg. cit.) sowie auf Entscheidung über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 leg. cit. vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet (§ 31 Abs. 2 DSG 2000), nach diesem Bundesgesetz ausschließlich der Datenschutzbehörde zu (VwGH 22.04.2015, Ra 2014/04/0046).
Die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zuge einer gerichtlichen Vollstreckung nach der EO stellt eine Tätigkeit im Rahmen der "Gerichtspolizei im engeren Sinn" dar, die der Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist; die zu setzenden Akte sind als solche "richterlicher Hilfsorgane" oder als "abgeleitete richterliche Akte" zu qualifizieren. Diese Hilfstätigkeiten haben ihre Rechtsgrundlage im richterlichen Befehl und sind seine Vollstreckung, ohne dass dabei den Sicherheitsorganen ein Konkretisierungsraum zukommt. Diese Zuordnung gilt so lange, als sich diese Handlungen im Ermächtigungsrahmen bewegen, der durch den richterlichen Befehl abgesteckt wird. Dies gilt deshalb, weil in diesen Fällen die Verwaltungsorgane den zu setzenden Akt ohne persönlichen Entscheidungsspielraum durchzuführen haben (VwGH 24.03.2014,2012/01/0078, mwN).
II.3.1.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Gemäß § 31 Abs. 1 1 Satz DSG wird die Datenschutzbehörde als nationale Aufsichtsbehörde für den in § 36 Abs. 1 DSG genannten Anwendungsbereich eingerichtet.
Gemäß § 31 Abs. 1 2. Satz DSG ist die Datenschutzbehörde (hingegen) nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
Nach den Materialien zum Datenschutzgesetz-Anpassungsgesetz 2018 sollen mit § 31 Abs. 1 2. Satz DSG die Vorgaben des Art. 45 Abs. 2 der DSRL-PJ umgesetzt werden (vgl. AB 1761 BlgNR 25. GP 16).
Gerade auch im Hinblick auf die mit der DSRL-PJ und der DSGVO angestrebte Zielsetzung, eine einheitliche und gleichmäßige Anwendung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unionsweit sicherzustellen (siehe dazu insbesondere Erwägungsgrund 7 der DSRL-PJ, aber auch Erwägungsgrund 10 der DSGVO) hat die Auslegung der Bestimmung des § 31 Abs 1 2. Satz DSG und damit die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite vordergründig nach dem Unionsrecht zu erfolgen (vgl. dazu im Übrigen auch die auf dem Unionsrecht aufbauende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. in VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, wonach gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, auf dem Boden des Unionsrecht so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden sind, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen; vgl. dazu auch EuGH 10.11.2016, C-452/16 PPU, Niederlande/Krzysztof Marek Poltorak in Bezug auf den Begriff „ausstellende Justizbehörde“ u.v.m.).
Nach Art. 45 Abs. 2 der DSRL-PJ sieht jeder Mitgliedstaat vor, dass jede Aufsichtsbehörde nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ihre Aufsichtsbehörde nicht für die Überwachung der von anderen unabhängigen Justizbehörden im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig ist.
Im Erwägungsgrund 80 ist dazu ausgeführt, dass sich, obgleich diese Richtlinie auch für die Tätigkeit der nationalen Gerichte und anderer Justizbehörden gilt, die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nicht auf die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Datenverarbeitungen erstrecken sollte, damit die Unabhängigkeit der Richter bei der Ausübung ihrer richterlichen Aufgaben gewahrt bleibt. Diese Ausnahme sollte allerdings begrenzt werden auf justizielle Tätigkeiten in Gerichtssachen und sich nicht auf andere Tätigkeiten beziehen, mit denen ein Richter nach dem Recht der Mitgliedstaaten betraut werden könnte. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem vorsehen können, dass sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nicht auf die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten erstreckt, die durch andere unabhängige Justizbehörden im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit, beispielsweise Staatsanwaltschaften, erfolgt.
Dementsprechend ordnet auch Art. 55 Abs. 3 DSGVO an, dass die Aufsichtsbehörden für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen nicht zuständig sind, wobei in diesem Zusammenhang im Erwägungsgrund 20 auf die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz allgemein und ausdrücklich auf Richter und Staatsanwälte Bezug genommen wird: „Damit die Unabhängigkeit der Justiz bei der Ausübung ihrer gerichtlichen Aufgaben einschließlich ihrer Beschlussfassung unangetastet bleibt, sollten die Aufsichtsbehörden nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit zuständig sein. Mit der Aufsicht über diese Datenverarbeitungsvorgänge sollten besondere Stellen im Justizsystem des Mitgliedstaates betraut werden können, die insbesondere die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherstellen, Richter und Staatsanwälte besser für ihre Pflichten aus dieser Verordnung sensibilisieren und Beschwerden in Bezug auf derartige Datenverarbeitungsvorgänge bearbeiten sollten.“.
Schon aus dem – laut den Erwägungsgründen – beiden Bestimmungen innewohnenden Zweck, die Unabhängigkeit der justiziellen Tätigkeit zu wahren, kann zweifellos geschlossen werden, dass nach europarechtlicher Rechtslage die Gerichte im Rahmen ihrer unabhängigen justiziellen Tätigkeit von der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde ausgenommen sind.
Die justizielle Tätigkeit umfasst somit Maßnahmen, die in richterlicher Unabhängigkeit erbracht werden. „Daher fallen unter [Art. 55] Abs. 3 DSGVO nur solche Tätigkeiten, die im Rahmen der Rechtsprechung vorgenommen werden. Dazu gehören die Rechtsfindung und der Rechtsspruch sowie die der Vorbereitung und Durchführung dienenden Handlungen.“ (Nguyen/Stroh in Gola, Datenschutz-Grundverordnung [2018] Art. 55, Rz. 17). „In den Zuständigkeitsbereich der Datenschutz-Aufsichtsbehörden fällt dagegen gemäß der DS-GVO die Tätigkeit der Gerichte, die nicht ihrer richterlichen Unabhängigkeit unterliegt, also insbesondere die Tätigkeit der Gerichte in Verwaltungsangelegenheiten“ (Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung [2018] Art. 55, Rz. 14).
Gemäß § 83 Abs. 2 GOG umfasst die justizielle Tätigkeit der Gerichte alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind. In den Erläuternden Bemerkungen zu § 83 GOG wird unter anderem nach dem Verweis auf Art. 55 Abs. 3 DSGVO und den Erwägungsgrund 20 der DSGVO ausgeführt, dass durch die Formulierung „in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ deutlich gemacht werden solle, dass der Anwendungsbereich des vorgeschlagenen § 83 nicht nur die gerichtliche Entscheidungstätigkeit als Kernbereich der unabhängigen Rechtsprechung umfassen solle, sondern auch die in Senaten ausgeübte Justizverwaltung, die ebenfalls als Gerichtsbarkeit im formellen Sinn zu betrachten sei. Ebenso Teil der justiziellen Tätigkeit der Gerichte seien die Aufgaben und Befugnisse, die im Zusammenhang mit dem Verlassenschaftsverfahren den Notaren in ihrer Funktion als Gerichtskommissäre gesetzlich zugewiesen seien. Auch die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung der gerichtlich bestellten Sachverständigen sei Teil des gerichtlichen Beweisverfahrens und gehöre somit in diesem Umfang zur justiziellen Tätigkeit der Gerichte (ErlRV 65 BlgNR XXVI. GP , Seite 149 f.).
Der Ansicht der BP, dass Gerichtsvollzieher ebenfalls umfasst seien, auch wenn sie nicht explizit genannt werden würden, ist vor dem Hintergrund der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu folgen. Dementsprechend ist die Tätigkeit von Exekutivorganen im Zuge einer gerichtlichen Vollstreckung nach der EO der Gerichtsbarkeit zuzuordnen. Vor diesem Hintegrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass die von einem Gerichtsvollzieher gesetzten Akte als "richterlicher Hilfsorgane" oder als "abgeleitete richterliche Akte" zu qualifizieren sind und ihre Rechtsgrundlage im richterlichen Befehl haben (vgl. VwGH 24.03.2014, 2012/01/0078). Im Ergebnis sind die Tätigkeiten eines Gerichtsvollziehers dienende Handlungen welche der Durchführung eines Rechtspruches dienen (siehe oben bzw. Nguyen/Stroh in Gola, Datenschutz-Grundverordnung [2018] Art. 55, Rz. 17) und gehören nicht zu Verwaltungstätigkeiten eines Gerichts, da sie ihre Grundlage in einem richterlichen Befehl haben (siehe oben bzw. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung [2018] Art. 55, Rz. 14).
Im Übrigen wird gemäß § 68 EO demjenigen, der sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, die Möglichkeit eröffnet, mittels Vollzugsbeschwerde vom Exekutionsgericht Abhilfe zu verlangen. Dies entspricht dem Grundsatz der Gewaltentrennung zwischen Justiz und Verwaltung im Sinne des Art. 94 B-VG, welcher folglich auch in Angelegenheiten des Datenschutzes zu beachten ist.
Die Tätigkeiten von Gerichtsvollziehern zählen somit zu jenen Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind, und sind von der justiziellen Tätigkeit der Gerichte umfasst.
Des Weiteres ist zu prüfen, ob sich im vorliegenden Fall die Handlungen des Gerichtsvollziehers im Ermächtigungsrahmen bewegen, der durch den richterlichen Befehl abgesteckt wird (vgl. VwGH 24.03.2014,2012/01/0078). Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass die gegenständliche Handlung des Gerichtsvollziehers die gerichtliche Anordnung überschritten hätte, und wurde dies inbesondere von der bB nicht vorgebracht.
Zu den Ausführungen der bB genügt es darauf hinzuweisen, dass nach dem Gesagten die in Beschwerde gezogene Handlung dem Gericht zuzurechnen war, sodass die bB - mangels Zuständigkeit für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen - die Beschwerde zurückzuweisen hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass Gerichtsvollzieher iSd Art. 20 Abs. 1 B-VG weisungsgebundene Organe der Rechtsprechung sind (vgl. Art 20 B-VG - 01.01.2014 bis ...Art 20 B-VG - 01.10.2010 bis 31.12.2013Art 20 B-VG - 01.01.2008 bis 30.09.2010Art 20 B-VG - 01.01.1988 bis 31.12.2007Art 20 B-VG - 01.07.1976 bis 31.12.1987Art 20 B-VG - 19.12.1945 bis 30.06.1976Art 20 B-VG - 03.01.1930 bis 30.06.1934Art 20 B-VG - 11.12.1929 bis 02.01.1930Art 20 B-VG - 01.10.1925 bis 10.12.1929Art 20 B-VG - 10.11.1920 bis 30.09.1925Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 25 EO, Rz. 2). Hingegen ist in diesem Zusammenhang erneut auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die zu setzenden Akte der Exekutivorgane als solche "richterlicher Hilfsorgane" oder als "abgeleitete richterliche Akte" zu qualifizieren sind, diese Hilfstätigkeiten ihre Rechtsgrundlage im richterlichen Befehl haben und seine Vollstreckung sind, ohne dass dabei den Sicherheitsorganen ein Konkretisierungsraum zukommt (VwGH 24.03.2014,2012/01/0078, mwN). Dies gilt auch für Gerichtsvollzieher.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der in der DSRL-PJ und der DSGVO normierte Ausschluss der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde im Bereich der Justiz verhindern soll, dass die Unabhängigkeit justizieller Tätigkeit im Wege des Datenschutzes unterwandert werden kann. Da im vorliegenden Fall ein Gerichtsvollzieher schon bei Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben – wie ausgeführt – als ein richterliches Hilfsorgan agiert, ist eine solche Umgehung im Bereich des Datenschutzes zu befürchten.
Die bB ist im Ergebnis zu Unrecht von ihrer Zuständigkeit zur Behandlung der gegen die BP gerichteten Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ausgegangen. Der Umstand, dass die Gerichtsvollzieher auf Grundlage der Exekutionsordnung ihre Tätigkeit wahrnehmen, führt nicht dazu, dass sie nicht mehr als richterlichers Hilfsorgan anzusehen sind. Die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers wird aufgrund eines richterlichen Befehls ausgeübt, um einen Rechtsspruch durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund sind die Tätigkeiten des Gerichtsvollziehrs von justiziellen Tätigkeiten gemäß Art. 55 Abs. 3 DSGVO erfasst.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde spruchgemäß zu beheben.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden nach einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
II.3.2. Zum Entfall der Verhandlung:
II.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 24 Abs. 1 bis 4 VwGVG – Verhandlung – lautet (auszugsweise):
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
II.3.2.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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