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§ 24 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Vollstreckungsorgane

§ 24.

(1) Als Vollstreckungsorgane schreiten die Gerichtsvollzieher ein. In besonderen Fällen können auch andere dafür geeignete Gerichtsbedienstete herangezogen werden.

(2) Sind bei einem Gericht zumindest zwei Gerichtsvollzieher tätig, so sind die Geschäfte nach Gebieten aufzuteilen.

Schlagworte

Geschäftsverteilung

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038076

alte Dokumentnummer

N2199549671J

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