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§ 23a EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

früher § 22a

Verbindung von Exekutionsverfahren auf unbewegliche Sachen gegen mehrere Verpflichtete

§ 23a.

Auf Antrag oder von Amts wegen können Exekutionsverfahren, in denen mehreren Verpflichteten Anteile einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts zustehen, verbunden werden.

früher § 22a

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233536