BVwG W243 2136411-1

BVwGW243 2136411-124.2.2017

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W243.2136411.1.00

 

Spruch:

W243 2136411-1/6E

W243 2136412-1/6E

W243 2136415-1/6E

W243 2136414-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, 2.) mj. XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX alias XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, und 4.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Afghanistan, sämtliche vertreten durch RA Mag. Ronald FRÜHWIRT, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016, Zlen.: 1.) 1114853400-160677906, 2.) 1114853901-160677935, 3.) 1114853509-160677914, und 4.) 1114853106-160677922, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (XXXX) ist der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (XXXX) und der beiden volljährigen Dritt- (XXXX) und Viertbeschwerdeführerinnen (XXXX). Die Beschwerdeführer, alle afghanische Staatsangehörige, stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.05.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Hinsichtlich der Erst- und Zweitbeschwerdeführer liegen EURODAC-Treffermeldungen zu Bulgarien der Kategorie "2" vom 10.02.2016 und der Kategorie "1" vom 22.02.2016 vor. Weiters bestehen EURODAC-Treffermeldungen sämtlicher Beschwerdeführer der Kategorie "1" vom 25.04.2016 zu Ungarn.

2. Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragungen am 13.05.2016 gaben die Beschwerdeführer übereinstimmend zu ihrem Reiseweg an, dass sie den Herkunftsstaat vor etwa fünf Monaten illegal und schlepperunterstützt in Richtung Iran verlassen zu hätten. Anschließend hätten sie sich in die Türkei begeben. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer führten weiters an, dass sie in weiterer Folge nach Bulgarien gereist seien und über ihnen unbekannte Länder nach Ungarn und schließlich nach Österreich gelangt seien. Die Viertbeschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie hätten sich von der Türkei über ihr unbekannte Länder nach Ungarn und sodann nach Österreich begeben. Der Zweitbeschwerdeführer führte aus, dass seine Schwestern (Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen) beim Überqueren eines Flusses auf der türkischen Seite geblieben seien.

3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 19.05.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestützte - die Beschwerdeführer betreffende - Wiederaufnahmegesuche an Bulgarien.

Mit Schreiben vom 31.05.2016 stimmte die bulgarische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurde um Übersendung eines eigenen Wiederaufnahmegesuchs ersucht, zumal dieser in Bulgarien als volljährig registriert sei. Die Wiederaufnahme der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen wurde mit der Begründung abgelehnt, dass diese nicht in der bulgarischen Datenbank aufschienen und es keine EURODAC-Treffer zu ihnen gebe.

Mit Schreiben vom 16.06.2016 stimmte Bulgarien auch der Wiederaufnahme des Zweitbeschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Betreffend die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen richtete das BFA am 09.06.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Ungarn.

Mit Schreiben vom 12.07.2016 teilte das BFA der ungarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung der Wiederaufnahmegesuche gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Ungarn zur Durchführung der die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen betreffenden Asylverfahren seit 25.06.2016 eingetreten sei.

4. Einem die Viertbeschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Entlassungsbrief vom XXXX zufolge wurde bei der Genannten eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und sei mangels ausreichender Suiziddistanzierung eine Unterbringung der Viertbeschwerdeführerin gemäß § 8 UBG vom XXXX bis zum XXXX erforderlich gewesen. Laut Ambulanzbericht vom XXXX wurde bei der Viertbeschwerdeführerin ein Kollaps festgestellt und wurde sie am

XXXX bei einer psychiatrischen Abteilung vorstellig.

5. Mittels Verfahrensanordnung vom 15.07.2016 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer auf internationalen Schutz aufgrund einer angenommenen Zuständigkeit Bulgariens und die Anträge der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen aufgrund einer angenommenen Zuständigkeit Ungarns zurückzuweisen.

6. Mit Eingabe vom 29.08.2016 machte der nunmehrige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerdeführer bis dato im Rahmen des Familienverbands im gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Trotz der Volljährigkeit der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen bestünde daher eine enge familiäre Bande, die in den Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK falle. Die Beschwerdeführer würden sich zudem bei der Aufarbeitung der dramatischen Ereignisse bei der Überfahrt mit einem völlig überfüllten Boot von der Türkei auf eine griechische Insel, bei der eine weitere Tochter des Erstbeschwerdeführers ins Meer gefallen und ertrunken sei, unterstützen. Besonders schlecht stehe es um den psychischen Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin, deren Suizidgeneigtheit sogar eine Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung erforderlich gemacht habe. Auch habe der minderjährige Zweitbeschwerdeführer eine enge Beziehung zu seinen beiden volljährigen Schwestern, die seit der Flucht aus Afghanistan die Mutterrolle für ihn übernommen hätten. Würde man die Beschwerdeführer trennen, stellte dies eine starke Gefährdung des Kindeswohls dar. Aus diesen Gründen sei in Anwendung der in Art. 17 Dublin III-VO normierten humanitären Klausel das Selbsteintrittsrecht in allen vier Verfahren wahrzunehmen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass sich im österreichischen Bundesgebiet eine weitere Tochter und zwei Söhne sowie eine Tante des Erstbeschwerdeführers aufhielten.

7. In weiterer Folge wurden die Beschwerdeführer am 30.08.2016 niederschriftlichen Einvernahmen durch das BFA unterzogen.

Dabei gaben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, dass sie seit dem Tod der Tochter bzw. Schwester psychische Probleme hätten. Der Erstbeschwerdeführer nehme deshalb Medikamente ein. In Österreich lebten ein Sohn, der anerkannter Flüchtling sei, sowie ein weiterer Sohn und eine Tochter des Erstbeschwerdeführers, die sich im laufenden Verfahren befänden. Sie seien nicht von diesen finanziell abhängig, sie würden sich jedoch gegenseitig besuchen. Die Beschwerdeführer hätten in Kabul zusammengelebt und seien - außer einen Monat auf der Flucht - nicht getrennt gewesen. Sie lebten auch jetzt gemeinsam in einem Zimmer. Die Töchter hätten nie gearbeitet, sondern seien immer vom Erstbeschwerdeführer versorgt worden. In Bulgarien sei man mit ihnen sehr schlecht umgegangen.

Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen führten im Wesentlichen aus, ebenfalls psychische Probleme zu haben. Die Drittbeschwerdeführerin habe darüber hinaus Nieren- und Magenprobleme. Die Viertbeschwerdeführerin bekomme Anfälle und leide an dieser Krankheit seit ihrem zehnten Lebensjahr. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen bestätigen die Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in Bezug auf die in Österreich lebenden Verwandten. Sie hätten immer mit den Erst- und Zweitbeschwerdeführern zusammengelebt und der Vater habe sie versorgt. Nach Ungarn wollten sie nicht zurück, da die hygienischen Zustände sehr schlecht seien.

8. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 16.09.2016 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung der Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer bzw. Ungarn für die Prüfung der Anträge der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer nach Bulgarien bzw. eine Abschiebung der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die belangte Behörde hielt in der rechtlichen Beurteilung fest, dass die Außerlandesbringung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer nach Bulgarien und die Außerlandesbringung der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen nach Ungarn keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellten. Der Umstand, dass Erst- und Zweitbeschwerdeführer in Bulgarien die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen nicht erwähnt hätten, erwecke den Anschein, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen könnten selbständig den Weg finden. Das BFA zeigte weiters eine Diskrepanz der Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer ihrer Trennung auf. Zu den in Österreich lebenden Verwandten bestehe keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit. In einer Gesamtbetrachtung habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

9. Gegen die Bescheide vom 16.09.2016 richten sich die binnen offener Frist im Wege des Rechtsvertreters eingebrachten Beschwerden, die mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurden.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es auf der Flucht zu einer erzwungenen Trennung der Familie gekommen sei. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen hätten es nicht geschafft, den Grenzfluss zwischen der Türkei und Bulgarien zu überwinden und seien deshalb in der Türkei verblieben, während die Erst- und Zweitbeschwerdeführer in Bulgarien inhaftiert worden seien. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen seien schließlich nach Ungarn gelangt, wo der Familie dann die Kontaktaufnahme und das Wiedersehen gelungen sei. Die belangte Behörde hätte sich näher mit dem Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander und dem Verhältnis zwischen den Beschwerdeführern und den weiteren, in Österreich aufhältigen Angehörigen auseinandersetzen müssen. Gegenständlich hätte das BFA zur Wahrung der Familieneinheit und zur Sicherstellung kohärenter Entscheidungen vom Selbsteintritt in das Verfahren Gebrauch machen müssen.

10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2016 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.

Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des im Verfahren seitens des BFA als minderjährig geführten Zweitbeschwerdeführers sowie der beiden volljährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen.

Die Beschwerdeführer verließen gemeinsam den Herkunftsstaat Afghanistan und reisten zusammen über den Iran in die Türkei, wo es zu einer Trennung der Familienangehörigen kam. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer begaben sich in der Folge nach Bulgarien, wo sie am 22.02.2016 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Danach begaben sie sich nach Ungarn und trafen dort auf die inzwischen selbständig weitergereisten Dritt- sowie Viertbeschwerdeführerinnen und stellten alle vier Beschwerdeführer ebendort am 25.04.2016 Anträge auf internationalen Schutz. Im Anschluss daran setzten sie gemeinsam ihre Reise nach Österreich fort und stellten sie im Bundesgebiet am 13.05.2016 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Am 19.05.2016 richtete das BFA auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Bulgarien. Bulgarien stimmte der Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers und letztlich auch des Zweitbeschwerdeführers ausdrücklich zu. Gleichzeitig lehnten die bulgarischen Behörden jedoch die Rückübernahme der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen mangels vorliegender EURODAC-Treffer ab. In der Folge richtete das BFA die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen betreffende Wiederaufnahmegesuche an Ungarn, die unbeantwortet blieben.

Die Beschwerdeführer sind seit ihrer Einreise nach Österreich gemeinsam untergebracht. Sie lebten auch bereits im Herkunftsstaat in einem gemeinsamen Haushalt und sorgte der Erstbeschwerdeführer für die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Die Viertbeschwerdeführerin leidet an einer Posttraumatische Belastungsstörung und wurde mangels ausreichender Suiziddistanzierung vom XXXX bis zum XXXX gemäß § 8 UBG stationär untergebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerden:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) [...]

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3.-5. [...]

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2)-(3) [...]"

3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

3.3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. [...]

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen."

3.5. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3.6. Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung der Asylverfahren der Erst- und Zweitbeschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich die Zuständigkeit Bulgariens besteht. Begründet liegt die Zuständigkeit Bulgariens darin, dass die Genannten aus der Türkei - einem Drittstaat - kommend, die Grenze von Bulgarien überschritten haben (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO). Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Erst- und Zweitbeschwerdeführer ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, da die Genannten Bulgarien vor Entscheidung über ihre dort gestellten Anträge auf internationalen Schutz verlassen haben und die Zuständigkeit Bulgariens auch nicht wieder erloschen ist.

In Bezug auf die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen liegt hingegen grundsätzlich die Zuständigkeit Ungarns vor, zumal diese über einen Drittstaat kommend die Landgrenze von Ungarn illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Ungarns zur Wiederaufnahme der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b und Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO, da die Genannten Ungarn vor Entscheidung über ihre dort gestellten Anträge auf internationalen Schutz verlassen haben und die ungarischen Behörden die Wiederaufnahmegesuche des BFA nicht fristgerecht beantwortet haben.

Ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Zuständigkeit Bulgariens zur Führung der Asylverfahren der Erst- und Zweitbeschwerdeführer bzw. Ungarns zur Führung der Asylverfahren der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen ist jedoch Folgendes zu berücksichtigen:

Zunächst ist hinsichtlich des Familienbezugs zwischen dem Erstbeschwerdeführer und den Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 32; 17.02.2009, 27319/07, Onur, Rn. 43-45; 09.10.2003, Große Kammer, 48321/99, Slivenko, Rn. 97; aber auch VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VfGH 06.06.2013, U 682/2013 und VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065).

In den vorliegenden Beschwerdefällen ist jedoch beachtlich, dass die Beschwerdeführer übereinstimmend angegeben haben, bereits im Herkunftsstaat in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben und einen solchen auch in Österreich aufrechtzuerhalten. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen wurden weiters kulturell bedingt zeitlebens von ihrem Vater, dem Erstbeschwerdeführer, versorgt und lebten alle bislang - abgesehen von einer lediglich kurzen Trennung auf der Flucht - in einem aufrechten Familienverband. Den Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren vor der belangte Behörde zufolge, kommt den Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen darüber hinaus gegenüber dem vom BFA als minderjährig geführten Zweitbeschwerdeführer eine Art Mutterrolle zu. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass die Dublin III-VO dem Kindeswohl einen hohen Stellenwert einräumt.

Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls von einer engen familiären Beziehung zwischen den Beschwerdeführern auszugehen. An dieser Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass es im Zusammenhang mit der Dauer der Trennung der Beschwerdeführer auf ihrer Flucht zu marginalen widersprüchlichen Angaben gekommen ist. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn sich die belangte Behörde zur Verneinung der Verletzung des Rechtes auf ein Familienleben alleine auf diese Widersprüchlichkeit stützt, das restliche Vorbringen der Beschwerdeführer jedoch gänzlich außer Acht lässt.

Zusammengefasst ergibt sich aus den eben dargelegten Erwägungen, dass verfahrensgegenständlich Umstände vorliegen, die die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in verschiedene Mitgliedstaaten der EU (einerseits nach Bulgarien und andererseits nach Ungarn) einem "real risk" der Verletzung in ihren durch Art. 8 EMRK geschützten Rechten aussetzen würden. Betreffend die Viertbeschwerdeführerin kommt hinzu, dass sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet und aufgrund ihrer Suizidgeneigtheit stationär untergebracht war. Angesichts dessen, dass seitens des behandelnden Arztes eine Familienzusammenführung empfohlen wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Trennung der Viertbeschwerdeführerin von ihrem Vater und minderjährigen Bruder eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und damit eine Verletzung nach Art. 3 EMRK bewirken würde.

Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung im Rahmen der "Ermessensklausel" des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO angezeigt, dass Österreich vom Selbsteintrittsrecht zwingend Gebrauch macht.

Die an die Beschwerdeführer ergangenen angefochtenen Bescheide sind daher zu beheben und es sind die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz zuzulassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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