BVwG W240 2263704-1

BVwGW240 2263704-12.5.2023

B-VG Art133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
Visakodex Art32 Abs1 lita sublitiii
Visakodex Art32 Abs1 litb
VwGVG §28 Abs3
VwGVG §9

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W240.2263704.1.00

 

Spruch:

 

 

W240 2263704-1/5E

Im namen der republik!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Astana vom 09.11.2022, Astana-OB/KONS/2115/2022, aufgrund des Vorlageantrages der XXXX , XXXX , StA Kirgistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Astana vom 13.09.2022, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gem § 28 Abs 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Kirgistans, stellte am 12.08.2022 bei der Österreichischen Botschaft Nur-Sultan (im Folgenden: ÖB Nur-Sultan bzw ÖB Astana) einen Antrag auf Ausstellung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie "C" für 30 Tage. Als Hauptzweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen und Freunden“ angegeben und als Einladende ihre Tochter XXXX (im Folgenden: Einladende) genannt.

Dem Antrag wurden folgende Dokumente angeschlossen:

 Flugreservierungsübersicht (08.09.2022 bis 07.10.2022)

 Reiseversicherung

 Einladungsschreiben

 Elektronische Verpflichtungserklärung der Einladenden (in der Folge auch EVE) vom 25.07.2022

 Kopie der Sterbeurkunde des Ehemannes der BF

 Kopie des Reisepasses der BF

 Pensionsbestätigung samt Übersetzung in die englische Sprache

Die Einladende betreffend wurden folgende Dokumente vorgelegt:

 Kopie des Reisepasses

 Kopie der e-card

 Kopie des Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot-Karte Plus)

 Meldebestätigung

 Mietvertrag vom 28.06.2022

 Einreichbestätigung über Antrag auf weiteren Aufenthaltstitel vom 07.06.2022

 Digitaler Dienstausweis

 Gehaltszettel April 2022

 Gehaltszettel Mai 2022

 Gehaltszettel Juni 2022

 Versicherungsdatenauszug vom 19.05.2022

 Geburtsurkunde samt Übersetzung in die deutsche Sprache

2. Mit Verbesserungsauftrag vom 16.08.2022 wurde der BF mitgeteilt, dass die EVE nicht tragfähig und eine neue EVE mit Angaben zu etwaigen Sparguthaben notwendig sei. Zudem wurde ihr aufgetragen weitere finanzielle Mittel vorzulegen, da die Finanzmittel nicht für die Reise ausreichen würden. Falls weitere Mittel nachgewiesen würden, sei eine Erklärung und ein Herkunftsnachweis zu erbringen, hierfür wurde die BF aufgefordert, Pensionsbestätigungen und Nachweise der Pensionszahlungen der letzten drei Monate vorzulegen.

3. Am 30.08.2022 bzw. 31.08.2022 reichte die BF im Wege der Einladenden folgende Unterlagen nach:

 Account Statement von 01.06.2022 bis 18.08.2022 (übersetzt in die englische Sprache)

 Gehaltszettel von Juli 2022

 Kontoauszüge der Einladenden

 Einkommensbescheid 2021 der Einladenden mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte iHv EUR 20.205,62

 Jahreslohnabrechnung 2021

 EVE vom 24.08.2022

 Schreiben des Amtes der Landesregierung Wien vom 04.08.2022 betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels

4. Mit Mandatsbescheid der ÖB Nur-Sultan, signiert und abgefertigt am 06.09.2022, wurde die Erteilung des Visums verweigert. Begründend wurde angegeben, dass die BF nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen. Sie habe auch nicht nachgewiesen, dass sie in der Lage sei diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Es bestünden zudem begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärung in Bezug auf ihre finanzielle Situation.

5. Am 12.09.2022 erhob die BF das Rechtsmittel der Vorstellung und führte begründend aus, dass sie Unterlagen zu ihren finanziellen Mitteln vorgelegt habe. Die Einladende verdiene netto EUR 1.767,97 monatlich (14x jährlich). Für die Miete ihrer Zweizimmerwohnung wende sie monatlich EUR 569,00 auf. Der Kontostand der Einladenden weise in den letzten Monaten mindestens EUR 4.000,00 auf. Schulden habe sie keine. Die BF beziehe in Kirgistan Pensionsleistungen in Höhe von umgerechnet EUR 100,00. Die Botschaft habe nicht nachvollziehbar darlegen können, warum die Mittel der Einladenden für den Aufenthalt und die Ausreise der BF nicht ausreichen sollten.

In der Folge wurden erstmals folgende Unterlagen vorgelegt:

 Gehaltszettel von August

 Kontoauszug vom 12.09.2022

6. Mit Bescheid der ÖB Nur-Sultan, datiert mit 13.09.2022, signiert und abgefertigt am 14.09.2022, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Visums C gem. Art 32 Abs. 1 lit a sublit iii und lit b Visakodex abgewiesen. Eine neuerliche Prüfung habe ergeben, dass der Antrag abzuweisen sei, da die BF nicht den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel erbracht habe und begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf die finanzielle Situation bestünden.

7. Mit Schreiben vom 16.09.2022 erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde gegen vorzitierte Entscheidung und verwies im Wesentlichen auf ihr bereits erstattetes Vorbringen. Hätte die Behörde eine ordentliche Prüfung der Lage vorgenommen, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gekommen.

8. Mit Verbesserungsauftrag vom 29.09.2022 wurde der BF aufgetragen sämtliche Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen, dies betreffe den Auszug des Bankkontos der BF.

9. Mit Mail vom 03.10.2022 führte die Einladende aus, dass sie die Entscheidung der ÖB als unfair erachte und die BF nicht nach Österreich nachholen wolle. Sie wolle ihr nur zeigen, was sie in 15 Jahren in Österreich erreicht habe. Die BF habe ein glückliches Leben im Heimatstaat.

Eine Übersetzung des Account Statements der BF vom 01.06.2022 bis 18.08.2022 in die deutsche Sprache wurde zusammen mit dem Schreiben übermittelt.

10. In weiterer Folge erließ die ÖB Astana (vormals Nur-Sultan) eine mit 09.11.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde der BF gem. § 14 Abs 1 VwGVG abgewiesen wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass eine EVE vorgelegt worden sei, aus der hervorgehe, dass die Einladende über monatliche Einkünfte iHv EUR 1.767,00 verfüge, denen monatliche Ausgaben iHv EUR 569,00 gegenüberstehen. Auch bei Berücksichtigung des Guthabens von EUR 4.542,81 habe die EVE als nicht tragfähig eingestuft werden müssen. Aus dem vorgelegten Kontoauszug der BF gehe hervor, dass diese über ein Bankguthaben von ca EUR 100,00 verfüge. Die BF habe keinerlei finanzielle Mittel für die Reise nachweisen können.

11. Am 09.11.2022 stellte die BF einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, eine Staatsangehörige Kirgistans, stellte am 12.08.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „C“ bei der ÖB Nur-Sultan für einen zur einfachen Einreise berechtigenden Aufenthalt von 30 Tagen. Die BF erklärte, durch den Visumsantrag den Besuch ihrer in Österreich lebenden Verwandten zu bezwecken.

In Österreich lebt und arbeitet die Tochter der BF, welche in Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus gemäß NAG ist. Diese bezieht ein monatliches Nettoeinkommen iHv durchschnittlich EUR 2.021,76, dem Ausgaben iHv EUR 569,00 pro Monat gegenüberstehen. Sie verfügt zudem über ein Sparguthaben von EUR 4.542,81 am 16.08.2022 bzw EUR 8.068,60 am 12.09.2022.

Die BF verfügt über ein Guthaben von KGS 7.867,30 (umgerechnet unter EUR 100,00) und erhält monatliche Pensionszahlungen iHv KGS 6.390,00.

Die Behörde ging davon aus, dass die BF keine ausreichenden finanziellen Mittel nachgewiesen habe und eine nicht tragfähige EVE vorliege. Begründend führte die Behörde nicht aus, wie sie zu dieser Annahme gelangte und welche Richtwerte zur Beurteilung herangezogen worden sind. Nachvollziehbare Ausführungen dazu, warum die Behörde im Mandatsbescheid vom 06.09.2022 und Bescheid vom 13.09.2022 davon ausging, dass begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf die finanzielle Situation bestehen würde, wurden ebenfalls keine erstattet. In der Beschwerdevorentscheidung wurde nicht mehr Bezug auf Art 32 Abs 1 lit b Visakodex genommen.

Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zum Inhalt der vorgelegten Unterlagen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Astana (vormals Nur-Sultan), insbesondere aus allen in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Dass die Einladende über eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus verfügt, ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen sowie dem in Kopie im Akt enthaltenen Aufenthaltstitel.

Die BF legte einen Kontoauszug über den Zeitraum vom 01.06.2022 bis 18.08.2022 vor, dem einerseits ein Guthaben iHv KGS 7.867,30 (umgerechnet unter EUR 100,00) und andererseits monatliche Pensionszahlungen iHv KGS 6.390,00 (umgerechnet etwa EUR 70,00) entnommen werden können.

Die Einladende führte in ihrer EVE ein Gehalt von EUR 1.767,00 an. Das errechnete, monatliche Nettoeinkommen iHv EUR 2021,76 der Einladenden beruht auf dem Durchschnittswert der Auszahlungsbeträge laut den vorgelegten Gehaltsnachweisen von April bis August 2022. In den Monaten April, Juni, Juli und August 2022 verdiente sie gleichbleibend jeweils EUR 1.767,97. Im Mai 2022 erhielt die Einladende ihren Urlaubszuschuss und somit insgesamt EUR 3.290,71. Unter Heranziehung des Monatsgehaltes von EUR 1.767,97 für fünf Monate und des Gehalts samt Urlaubszuschuss (13. Gehalt) ergibt sich ein Einkommen von EUR 12.130,56 für ein halbes Jahr bzw sechs Monate, woraus sich auf einem Monat heruntergebrochen ein durchschnittliches Nettoeinkommen von EUR 2.021,76 errechnet. Die monatlichen Ausgaben iHv EUR 569,00 ergeben sich aus dem Mietvertrag vom 26.06.2022. Das Sparguthaben von EUR 4.542,81 ist dem vorgelegten Kontoauszug der Einladenden vom 16.08.2022 zu entnehmen. In einem weiteren im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kontoauszug vom 12.09.2022 ist ein Guthaben von EUR 8.068,60 angeführt.

Dass die Behörde keine begründenden Ausführungen dazu tätigte, wie sie zur Annahme des fehlenden Nachweises finanzieller Mittel komme, ergibt sich aus dem Mandatsbescheid vom 06.09.2022, dem Bescheid vom 13.09.2022 und der Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2022. In der Beschwerdevorentscheidung wurde auf die zuvor behaupteten Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf ihre finanzielle Situation gem Art 32 Abs 1 lit b Visakodex gar nicht mehr eingegangen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die BF die Ausstellung eines Schengen-Visums beantragt hat. Es sind daher die Regelungen des Visakodex maßgeblich, der in seinem Art 32 Abs 3 erster Satz zunächst vorsieht, dass Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, ein Rechtsmittel zusteht. Im folgenden Satz wird dann angeordnet, dass die Rechtsmittel gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen sind. Damit wird hinsichtlich der Ausgestaltung des gegen die Versagung eines Visums vorzusehenden Rechtsmittels auf das innerstaatliche Recht verwiesen (vgl. z.B. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086).

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

1.3. § 11 und 11a FPG idgF lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

1.4. § 9 VwGVG idgF lautet:

§ 9 (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und

4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.“

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

2.1. § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die belangte Behörde stützte die Verweigerung des Visums rechtlich erkennbar auf Art 32 Abs 1 lit a sublit iii (und Abs b) Visakodex. Demnach ist das Visum unbeschadet des Art 25 Abs 1 zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Gem Art 32 Abs 1 lit b Visakodex ist die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Gegenständlich berief sich die Behörde auf Zweifel in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf die finanzielle Situation der BF.

Dies wurde der BF nach Verbesserungsauftrag vom 16.08.2022 mittels formalistischem Mandatsbescheid vom 06.09.2022 mitgeteilt. In weiterer Folge erließ die ÖB Nur-Sultan nach Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung den Bescheid datiert mit 13.09.2022, signiert mit 14.09.2022. In dessen Begründung führte die ÖB Nur-Sultan lediglich an, dass die BF die notwendigen finanziellen Mittel nicht nachweisen haben könne und die vorgelegte EVE nicht tragfähig sei. Ausführungen zum gegenständlichen Sachverhalt finden sich darin keine, ebenso lässt die Begründung Aussagen darüber vermissen, in welchem Ausmaß die BF finanzielle Mittel nachweisen müsse. Der Bescheid vom 13.09.2022 entspricht inhaltlich somit dem formalistischen Mandatsbescheid vom 06.09.2022. Die Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2022 führt zwar die vorgebrachten finanziellen Mittel an, eine Würdigung der Unterlagen, die erkennen lässt, wie die Behörde zu ihren Sachverhaltsfeststellungen gekommen ist, geht daraus allerdings nicht hervor.

2.2. In seiner Entscheidung vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344, hielt der der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Erledigung nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel leidet, weil sie sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkt, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und Feststellungen dazu zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) sowie dem ab 5. April 2011 geltenden Art. 32 Abs. 2 Visakodex. In der Folge wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass der Visakodex keine ausdrückliche Bestimmung über die Gewährung von Parteiengehör bzw. – wie § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG – über die Verpflichtung, der Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme zu geben, enthält. § 11 FPG normiert nichtsdestotrotz die Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör. Ebenso erfordern es die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss, was für den Rechtsschutz (die Rechtsverfolgung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) gerade noch hinreicht und in § 11 FPG ausdrücklich normiert ist (vgl. E 22. Mai 2007, 2006/21/0117).

2.3. Im gegenständlichen Verfahren ist die Behörde ihrer Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör insofern nicht nachgekommen und wird das durchgeführte Verfahren den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens nicht gerecht. Dies aus folgenden Gründen:

Die BF brachte im Verfahren neben zwei elektronischen Verpflichtungserklärungen der Einladenden sowie der Bestätigung über den Abschluss einer Reiseversicherung auch Kontoauszüge betreffend den Zeitraum 01.06.2022 bis 18.08.2022 (zeigend die monatlich erhaltenen Pensionszahlungen) in Vorlage. Zum Nachweis des Einkommens der Einladenden legte sie insgesamt fünf Gehaltszettel, die Jahreslohnabrechnung 2021 und ihren Lohnsteuerbescheid von 2021 vor, zudem wurden mehrere Kontoauszüge der Einladenden eingebracht, die deren Sparguthaben zeigen.

Mit Verbesserungsauftrag vom 16.08.2022 brachte die Behörde der BF zur Kenntnis, dass sie den Nachweis, über ausreichende Mittel zu verfügen, nicht erbracht habe bzw dass deren Herkunft nicht ausreichend geklärt sei. Ergänzend wurde angeführt, dass die vorgelegten Unterlagen unzureichend und nicht nachvollziehbar seien. Die elektronische Verpflichtungserklärung sei nicht tragfähig.

Eine nähere Begründung, warum die von der BF angeführten Vermögenswerte und Einkommensnachweise nicht für die Lebenserhaltungskosten für einen maximal 30-tägigen Aufenthalt einer erwachsenen Person als ausreichend zu qualifizieren sind, ist jedoch weder dem Verbesserungsauftrag noch dem Bescheid, der Beschwerdevorentscheidung oder dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen. Ebenso wenig findet sich im Verbesserungsauftrag oder im sonstigen Akteninhalt eine nähere Begründung, warum die elektronische Verpflichtungserklärung der Einladenden nicht als tragfähig erachtet wird.

Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, ob sich die ÖB Astana bei der Beurteilung der finanziellen Mittel an einem Richtwert orientierte und wenn ja, an welchem. Fixe Richtsätze sind in Österreich, anders als in anderen Mitgliedstaaten, für die Beurteilung finanzieller Mittel nicht vorgesehen und es hat dementsprechend eine individuelle Prüfung des Einzelfalles zu erfolgen. In der Regel werden jedoch die auch für die Frage des Existenzminimums herangezogenen Richtsätze für Ausgleichszahlungen für Pensionsbezieher gem § 293 ASVG herangezogen. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Einkommens der Einladenden (EUR 2.045,80) und der Mietkosten über die freie Station (EUR 569,00 – freie Station EUR 309,93 = EUR 259,07) stehe monatlich ein Betrag iHv EUR 1.786,76 zur Verfügung. Aus Sicht der erkennenden Richterin ist die Einladende ohne Berücksichtigung des nicht unbeträchtlichen Sparguthabens in der Lage den gegenständlich wohl analog heranzuziehenden Richtsatz gem § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG zu erreichen. Dieser Richtsatz bezieht sich zwar auf Ehegatten oder eingetragene Partner in einem gemeinsamen Haushalt, da es sich gegenständlich um zwei nahe Angehörige handelt, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit während des Aufenthalts in Österreich in einem Haushalt wohnen würden, erscheint eine analoge Anwendung geboten.

Die Behörde verabsäumte es sohin in einer Gesamtbetrachtung offenzulegen, aufgrund welcher konkreter Erwägungen sie zu dem Ergebnis kommt, dass im gegenständlichen Fall der Verweigerungsgrund des Art 32 Abs 1 lit a sublit iii bzw lit b Visakodex vorliegt und ergibt sich dies auch nicht schlüssig aus dem Akteninhalt. Die BF wurde folglich in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, da sie nicht in die Lage versetzt wurde, ihren Rechtsstandpunkt ausreichend zu vertreten. Ferner wurden die von ihr in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere die Gehaltsnachweise und Kontoauszüge der Einladenden, nicht hinreichend berücksichtigt bzw. nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt, wie die belangte Behörde zu ihrer Entscheidung gelangt war. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich sohin insgesamt als grob mangelhaft und für die entscheidende Richterin auch nicht nachvollziehbar, weshalb der verfahrensgegenständlichen Beschwerde stattzugeben war.

2.4. Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde die BF vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung ihrem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen, dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die BF näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden. Weiters hat die belangte Behörde ihre Feststellungen nachvollziehbar darzulegen.

2.5. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Überprüfung der Angaben der BF zu ihren finanziellen Verhältnissen sowie zur Tragfähigkeit der vorgelegten Verpflichtungserklärung nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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