AsylG 2005 §57
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §61
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W240.2197141.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.09.2019, Zl. 1177926706-180183428, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.02.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Betreffend den Beschwerdeführer liegt eine EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 15.11.2017 für Ungarn vor.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 21.02.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, am XXXX geboren zu sein. Er sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien nach Ungarn gelangt, von wo aus er weiter nach Österreich gelangt sei. In Ungarn habe er einen Asylantrag gestellt, er wisse jedoch nicht, in welchem Stadium sich sein Asylverfahren in Ungarn befinde. Er habe auch keine Dokumente erhalten.
Am 02.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vom BFA im Zuge des "Family Tracing" einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er 15 Jahre alt sei und er von seiner Familie an der Grenze von Iran und Türkei getrennt worden sei, er habe keine Kenntnis darüber, wo seine Eltern aufhältig sei. In Österreich lebe ein Cousin, der asylberechtigt sei. Weiters befinde sich ein Onkel in Deutschland.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") leitete mit Ungarn Dublin-Konsultationen ein und stellte mit Schreiben vom 15.03.2018 ein auf
Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.
Mit Schreiben vom 26.03.2018 lehnte die ungarische Dublin-Behörde das Wiederaufnahmegesuch ab sowie teilte mit, dass der Beschwerdeführer am 15.11.2017 einen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und ihm am 04.12.2017 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei.
Am 03.04.2018 wurde der Beschwerdeführer untersucht und ein medizinisches Sachverständigengutachten aufgrund einer multifaktioriellen Diagnositk zur Feststellung des absoluten Mindestalters erstellt. Es wurde als spätmöglichstes Geburtsdatum der XXXX festgestellt.
Mit Verfahrensanordnung vom 12.04.2018 wurde der ARGE als gesetzliche Vertretung aufgrund der erfolgten medizinischen Altersfeststellung der XXXX als Geburtsdatum des Beschwerdeführers festgestellt und darauf hingewiesen, dass jederzeitige Einbringung einer schriftilchen Stellungnahme bezüglich das Geburtsdatum möglich sei.
Am 25.04.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, in Österreich sei ein Cousin vom Beschwerdeführer aufhältig, der anerkannter Flüchtling in Österreich sei. Eine Abhängigkeit zu diesem wurde verneint.
Befragt nach dem Stadium seines Asylverfahrens in Ungarn gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht, er habe keinen Bescheid erhalten.
Der in der Einvernahme anwesende Rechtsberater führte aus, dass durch das Femdenrechtsänderungsgesetz 2015 der Anwendungsbericht des § 4a auf Subsidiär Schutzberechtigte erweitert worden sei. Insofern Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat subsidiären Schutz erhalten, ein Verfahren hinsichtlich Asyl noch offen sei, bleibe jedoch die Dublin III-VO anwendbar. Der Rechtsberater stellte daher den Antrag, Ermittlungen zum Stand des Asylverfahrens in Ungarn durchzuführen.
2. Mit dem Bescheid das BFA vom 30.04.2018 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Zu Spruchpunkt I wurde nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn subsidiär schutzberechtigt sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Dem Antrag des Rechtsberaters vom 25.04.20108 werde nicht stattgegeben, da Ungarn im Schreiben vom 26.03.2018 erklärt habe, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn subsidiären Schutz zuerkannt worden sei. Betreffend den in Österreich lebenden Cousin bestehe kein schützenswertes Familienleben, denn die Beziehung zu dem angeführten Verwandten gehe nicht über ein verwandtschaftliches Maß hinaus und es würden auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten vorliegen.
Der Bescheid wurde am 03.05.2018 der ARGE als gesetzliche Vertreterin zugestellt.
3. Gegen den vorzitierten Bescheid betreffend den minderjährigen Beschwerdeführer richtete die ARGE als gesetzliche Vertreterin die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. In Ungarn sei er ein Monat in einem geschlossenen Lager angehalten worden. Er und die anderen Insassen seien vom Lagerpersonal auffallend respektlos und demütigend behandelt worden. Die Verpflegung im ungarischen Camp sei sehr schlecht und nicht ausreichend gewesen. Er habe als Minderjähriger keine altersadäquate Betreuung erhalten. Der minderjährige Beschwerdeführer habe in Ungarn keine verwandtschaftlichen Beziehungen, in Österreich lebe hingegen sein Cousin. Das BFA habe sich im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht mit dem Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Weiters sei keine Kindeswohlprüfung erfolgt. Der Grundsatz des Kindeswohls, welcher fest im Unionsrecht verankert sei, sei iS einer Interessensabwägung über dem öffentlichen Interesse der Raschheit der Durchführung der Ausweisung zu stellen. Im Art. 6 Abs. 3 Dublin III-VO werde angeführt, dass bei der Würdigung des Kindeswohls unter anderem dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrundes, Sicherheitserwägungen sowie die Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife, gebührend Rechnung getragen werden müsse. Da der Beschwerdeführer über keinen Obsorgeberechtigten verfüge, wäre wohl ein diesbezüglicher Antrag an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu richten gewesen. Zumindest hätte seiner gesetzlichen Vertretung die Möglichkeit einer Stellungnahme geben werden müssen. Es wurde darauf hingewiesen, dass minderjährige Personen zur Gruppe der besonders vulnerablen Personen zählen. Das Kindeswohl stehe der Außerlandesbringung entgegegen. Die Länderfeststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid seien zudem nicht aktuell, sondern veraltet. Zudem seien viele Schutzberechtigte in Ungarn obdachlos. Es habe zudem eine individuelle Zusicherung im gegenständlichen Fall erfolgen müssen. Weiters gehe aus dem Bescheid des BFA nicht hervor, ob hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei das Asylverfahren in Ungarn noch anhängig sei. Es wurde darauf verwiesen, dass jedoch entscheidend sei, ob das Verfahren bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch offen sei. Wenn dies nämlich der Fall sei, sei Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO anzuwenden. Weiters wurde auf ein beim EuGH eingeleitetes Vorabentscheidungsverfahren verwiesen, wo es um die Frage gehe, ob Personen mit subsidiären Schutzstatus in anderen Ländern einen Asylantrag stellen können bzw. genauer gesagt, ob ein Antrag in einem anderen Land inhatlich geprüft werden müsse.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2018, W240 2197141-1/2E, wurde der Bescheid des BFA vom 30.04.2018 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vorab festgestellt werden müsse, ob in Ungarn trotz Zuerkennung subsidiären Schutzes ein Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch offen sei. Weiters sei eine Kindeswohlprüfung sowie auch aktueller Feststellungen zur Situation minderjähriger Personen in Ungarn erforderlich, um eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Außerlandesbringung nach Ungarn ausschließen zu können. Schließlich seien aktuelle Länderberichte zu Ungarn, insbesondere auch zu minderjährigen Schutzberechtigten in Ungarn, einzuholen und dem Mitbeteiligten zur Kenntnis zu bringen. Es werde auch die aktuelle Beziehungsintensität zum in Österreich lebenden Cousin zu ermitteln sein.
5. Mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichts vom XXXX 2019 wurde die Obsorge des Beschwerdeführers, dessen Geburtsdatum mit XXXX festgestellt wurde, dem Land XXXX übertragen, da der Aufenthaltsort seiner Familie unbekannt sei. Es wurde weiters festgestellt, dass der asylberechtigte Cousin in einem anderen Bundesland aufhältig sei und der Beschwerdeführer diesen Cousin noch nie persönlich kennengelernt habe, die Obsorgeübernahme durch den Cousin ausgeschlossen sei.
6. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.02.2019 zu Ra 2018/18/0401-7, wurde die erhobene Amtsrevision gegen die Entscheidung des BVwG vom 07.06.2018 zurückgewiesen. Es wurde in der Entscheidung insbesondere ausgeführt, dass nach der insoweit unstrittigen Aktenlage die zuständige ungarische Behörde eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26. März 2018 abgelehnt und das BFA dagegen nicht remonstriert habe. Damit sei das gegenständliche Dublin III-Verfahren jedenfalls endgültig beendet und seien diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen anzustellen. Jedoch sei der Sachverhalt in Bezug auf die Situation, die der minderjährige Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Ungarn vorfände, und betreffend die Frage des Kindeswohls genauer zu ermitteln.
7. In der übermittelten Meldung vom XXXX .2019 eines österreichischen Stadtpolizeikommandos wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im XXXX 2019 wegen des Verdachts auf Suchtgiftbesitz gemäß § 27 Abs. 2 SMG angezeigt wurde, wobei die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung mittlerweile zurücktrat.
8. Die österreichischen Behörden führten neuerliche Konsultationen betreffend den Beschwerdeführer mit den ungarischen Behörden. Den im Verwaltungsakt einliegenden Konsultationen ist zu entnehmen, dass bereits bei der ersten Bescheiderlassung nach § 4a AsylG 2005 ein Konsultationsverfahren mit Ungarn aufgenommen wurde. Ungarn hatte bestätigt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn subsidiär schutzberechtigt ist, und es wurde den österreichischen Behörden mit E-Mail vom 02.08.2019 zugesagt, dass bei einer Rückführung des Beschwerdeführers ein neuerlicher Unterbringungsbeschluss erstellt werde. Es werde innerhalb von acht Tagen ab Kenntniserlangung unverzüglich ein neuer Vormund für den Beschwerdeführer bestellt werden. Es werde die Abholung des Beschwerdeführers im Fall der Überstellung erfolgen sowie dessen Unterbringung in einem ungarischen Kinderheim.
9. In der weiteren Einvernahme durch das BFA am 30.08.2019 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, er habe sich die Hand gebrochen, ansonsten gehe es ihm gut. Er benötige keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung.
Befragt, ob der Beschwerdeführer gesund sei, da von der gesetzlichen Vertretung Unterlagen über psychische Probleme vorgelegt wurden, gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund.
Die gesetzliche Vertretung führt an, dass der Beschwerdeführer wegen Problemen mit Suchtmitteln beraten werde.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer laut vorliegender Meldung im XXXX 2019 in Österreich wegen des Besitzes von Suchtgift auf freiem Fuß angezeigt worden sei, bejahte dies der Beschwerdeführer.
Er gab an, in Österreich derzeit gar nichts zu machen, er sei bei einem Deutschkurs angemeldet, dieser beginne jedoch erst im September.
Er habe Ungarn verlassen, weil es ihm nicht gefallen habe, die Leute dort seien zu ihm nicht nett gewesen. Die Personen in Ungarn hätten kein Benehmen gehabt und ihn geschlagen und beschimpft. Auf Nachfrage, wer ihm geschlagen habe, gab der Beschwerdeführer an, er sei von der Bevölkerung und drei Mal von Polizisten geschlagen worden.
In Österreich lebe sein Cousin, er habe zu diesem gar keinen Kontakt. Auf Nachfrage, was mit seinem Onkel sei, der laut seinen Angaben bei einer ärztlichen Untersuchung in Wien wohne, gab der Beschwerdeführer an, dass es ein Missverständnis gegeben habe und er habe eigentlich über seinen Cousin gesprochen, er habe tatsächlich keinen Onkel in Österreich.
Ansonsten verfüge er in Österreich über Freunde, jedoch keine enge Bezugsperson. Er wisse noch immer nicht, wo sich seine Kernfamilie derzeit aufhalte.
In Ungarn sei er einen Monat lang an der Grenze von Ungarn und Serbien auf ungarischer Seite untergebracht worden, danach in einem Vorort für zwei Monate. In der Unterkunft in Ungarn habe er Essen und Trinken erhalten, es sei jedoch nicht gut gewesen. Er sei auch von einer Person betreut worden, die Betreuung sei jedoch in Österreich besser. Er könne in Ungarn nicht leben, weil dies Leute dort mit ihm anfangen würden zu streiten. In Ungarn sei es ihm psychisch nicht gut gegangen, er sei depressiv gewesen und habe seine Hände mit der Rasierklinge geritzt.
Befragt, wann er das letzte Mal Drogen konsumiert habe, gab der Beschwerdeführer an, vor zwei Wochen habe er zuletzt Drogen genommen.
Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er auch in Ungarn Drogen konsumiert habe.
Befragt, weshalb er auch in Österreich Drogen nehme, obwohl er behaupte, es gehe ihm in Österreich besser, gab der Beschwerdeführer an, dass er Drogen nehme, wenn er seine Familie vermisse.
Die ausgewiesene Vertretung des Beschwerdeführers führte aus, dass eine inhaltliche Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers in Österreich erfolgen solle. Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer eine kindsadäquate und jugendgerechte Betreuung in Ungarn so wie in Österreich erhalten würde.
Die Anfragebeantwortungen zur Situation von Minderjährigen Subsidiär Schutzberechtigten in Österreich wurden dem Jugendwohlfahrtträger des Beschwerdeführers zur Stellungnahme übermittelt.
10. Am 11.09.2019 langte eine Stellungnahme für den Beschwerdeführer ein, darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Information über die Lage minderjähriger subsidiär Schutzberechtigter in Ungarn vom Oktober 2018 stammen und daher veraltet sei. Es wurde behauptet, dass die Fristen für eine Unterbringung in den Unterbringungszentren und für den Antrag auf einen Integrationsvertrag in Ungarn abgelaufen wären und ein Antrag abgelehnt werden würde. Die Lage in Ungarn sei dergestalt, dass eine Rücküberstellung das Kindeswohl des Beschwerdeführers gefährden würde, verwiesen wurde auf das Kindswohl und die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers.
Betreffend den Beschwerdeführer wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
- Arztbrief einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom April 2018, diagnostiziert wurde "Va PTBS, generalisierte Angststörung und mittelgradig depressive Episode"
- Ambulanzbefund eines psychiatrischen Ambulanzzentrums vom April 2019, diagnostiziert wurde "Anpassungsstörung F43.2, lt. Externem Vorbefund vom April 2018 Va PTBS und Selbstverletzung am linken Unterarm"
- Entlassungsbericht eines österreichischen Universitätsklinikums vom August 2019, wonach der Beschwerdeführer zur Operation aufgenommen wurde, weil er sich an einer zerbrochenen Glasflasche nach einem Sturz eine Stichverletzung zugezogen hat, der peri- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestalte sich komplikationslos, gegen ärztlichen Rat habe der Beschwerdeführer ohne Abmeldung die ärztliche Pflege verlassen
- Bestätigung vom August 2019 einer Beratungsstelle für Suchtfragen, dass der Beschwerdeführer eine psychosoziale Beratung in Anspruch genommen habe
- Fachärztlicher Kurzbericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 11.09.2019, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung F 43.1 leidet, es sei keine Entwicklungsstörung bekannt, er weise eine durchschnittliche Intelligenz auf, empfohlen werde Psychotherapie sowie abends Seroquel
- Suchantrag des Österreichischen Roten Kreuzes vom Jänner 2019 betreffend die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers
- Unterstützungserklärung von SOS Menschenrechte vom August 2018, wonach der Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft lebe, in die er sich eingelebt habe, er weise geringe Kenntnisse der deutschen Sprache auf, könne sich jedoch nach Kursen auf einem Niveau unterhalten, um sich in den wichtigsten Alltagssituationen zu verständigen
- Bestätigungen vom Oktober 2018, vom November 2018 und vom Jänner 2019, dass der Beschwerdeführer an einem Deutschkurs sowie an einer Alphabetisierung teilgenommen hat
- Unterstützungsschreiben vom September 2019 vom Magistrat XXXX
- Bestätigung, dass der Beschwerdeführer ab September 2019 bis November 2019 an einem Deutschkurs für Jugendliche - Stufe A1/1 teilnimmt
11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 18.09.2019 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß
§ 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG in Verbindung mit
§ 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Im Bescheid wurde folgende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.10.2018 angeführt (gekürzt durch das BVwG):
Es folgt die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.10.2018 zur Situation unbegleiteter Minderjähriger in Ungarn:
...........
Wie ist konkret die Lage von minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn, insbesondere wie wird das Kindeswohl garantiert? Welchen Rechtsschutz bzw. welche diesbezügliche Ansprechpartner haben minderjährige Schutzberechtigte in Hinblick auf die Versorgung und das Kindeswohl? Werden minderjährige subsidiär Schutzberechtigte in Transitzonen angehalten?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch wenige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt.
Aufgrund der spezifischen Art der Fragestellung wurde die Frage zusätzlich dem Verbindungsbeamten des BM.I (VB) in Ungarn zur Recherche übermittelt.
Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu den verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm oder im Abschnitt "Einzelquellen".
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass unbegleitete minderjährige Asylwerber mit vollendetem 14. Lebensjahr die Prüfung ihres Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Transitzone abwarten müssen. Nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes gelangen sie dann in die Fachversorgung des Kinderschutzsystems, namentlich des Kinderheimes in Fót.
Schutzberechtigte Minderjährige sind gleichaltrigen ungarischen Kindern und jungen
Erwachsenen gleichgestellt, zum Unterschied von minderjährigen Asylwerbern; sie haben
Anspruch auf eine Betreuung durch die Jugendämter; alle für die Schulbildung anfallenden Kosten sowie die in Anspruch genommene Verpflegung und Unterbringung in Internat oder Wohnheim werden bis zum Alter von 24 Jahren gedeckt, sofern sie den Schutztitel noch als Minderjährige (also unter 18 Jahren) erhalten haben. Die Behörden werden bei der Betreuung durch NGOs wie Menedék, Cordelia Foundation (bei traumatisierten UM) und SOS-Kinderdörfer unterstützt. UM über 14 Jahren erhalten in der Transitzone einen Vormund, der sich vom außerhalb der Transitzone üblichen Vormund etwas unterscheidet.
UM unter 14 bzw. schutzberechtigte UM erhalten einen Vormund, der sich um ihre Belange kümmert. Es gibt auch einen Kinderrechtsvertreter für die Rechtsvertretung aller in der Fachversorgung des Kinderschutzsystems untergebrachten Kinder.
Einzelquellen:
Aus dem aktuellen Länderbericht zu Ungarn, verfasst von der ungarischen NGO Hungarian Helsinki Committee (HHC) und herausgegeben vom NGO-Verbund European Council on Refugees and Exiles (ECRE) im Rahmen der Asylum Information Database (AIDA), geht hervor, dass unbegleitete minderjährge Asylwerber (UMA) unter 14 Jahren im Kinderheim in Fót untergebracht werden und einen Vormund erhalten. UMA über 14 Jahren müssen ihr Verfahren in der Transitzone abwarten und werden auch in Fót untergebracht, sobald sie internationalen Schutz erhalten haben und in der Folge aus der Transitzone entlassen werden.
Das Károlyi István Kinderheim in Fót untersteht dem Ministerium für Humanressourcen und hat Platz für 50 Personen.
Die dort untergebrachten Minderjährigen besuchen eine Volks- und eine Mittelschule in Budapest, die Mittelschule nur für zwei Tage in der Woche. Die NGO Menedék betreibt ein freiwilliges spielerisches Lernprogramm für alle Minderjährigen, die in Fót untergebracht sind und Vorbereitungskurse für jene, die bald in das offizielle Bildungssystem einsteigen. UMA, die Flüchtlingsstatus erhalten, bevor sie 18 Jahre alt werden, haben bis zum Alter von 24 Jahren ein Anrecht auf kostenfreie Bildung und Unterbringung.
(...)
AIDA - Asylum Information Database (28.2.2018): Hungarian Helsinki
Committee / European Council on Refugees and Exiles: Country Report:
Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/aida_hu_2017update.pdf , Zugriff 19.10.2018
Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) berichtet am 13.8.2018 auf Grundlage von Informationen des deutschen Verbindungsbeamten in Ungarn (die Informationen wurden z.T. aus Gesprächen mit Sozialarbeitern und Mitarbeitern von NGOs gewonnen) wie folgt (Hervorhebungen durch die Staatendokumentation):
Die Situation von schutzberechtigten minderjährigen Flüchtlingen unterscheidet sich grundlegend von derjenigen, mit der minderjährige Asylsuchende in Ungarn konfrontiert sind und die in jüngster Zeit Gegenstand öffentlicher Kritik wurde. Prinzipiell sind anerkannte Flüchtlinge in Ungarn den Inländern gleichgestellt. Das bedeutet, dass Minderjährige auch Anspruch auf eine Betreuung durch die Jugendämter haben. Das ungarische Flüchtlingsamt unterstützt unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) nach ihrer Anerkennung, indem es alle für die Schulbildung anfallenden Kosten sowie die in Anspruch genommene Verpflegung und Unterbringung im Internat oder Wohnheim deckt.
Die Versorgung, Betreuung und Unterbringung von schutzberechtigen UMF erfolgt in Ungarn durch staatliche bzw. kommunale Behörden. Alle UMF werden in der Stadt Fót in der Nähe von Budapest untergebracht. Die Standards mögen zwar im Vergleich mit der Jugendhilfe in Deutschland niedriger erscheinen, dennoch sind die Einrichtungen grundsätzlich mit deutschen Jugendamt- bzw. Heimstrukturen vergleichbar. Sie ermöglichen den Besuch einer Schule bzw. anschließend einer Berufsausbildung - meistens im Raum Budapest. Die Behörden werden bei der Betreuung durch NGOs wie Menedék, Cordelia Foundation (bei traumatisierten UM) und SOSKinderdörfer unterstützt.
Nach übereinstimmenden Aussagen verschiedener NGOs wie auch von Mitarbeitern der deutschen Botschaft ist die Versorgung der minderjährigen Schutzberechtigten in den Einrichtungen in Fót sehr gut.
[...]
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.8.2018): Auskunft des BAMF, per E-Mail
Der Verbindungsbeamte (VB) des BM.I in Budapest gab die Fragen an die ungarischen
Behörden weiter. Die Antwort des Ministeriums für Humanressourcen lautet wie folgt (Arbeitsübersetzung des VB-Büros):
Die von der Asylbehörde vorübergehend untergebrachten unbegleiteten Minderjährigen werden im Fachversorgungsinstitut für Kinderschutz, Károlyi István Kinderzentrum, Kinderheim für unbegleitete Minderjährigen in Fót (nachstehend Kinderheim genannt) aufgenommen, das von der Generaldirektion für Soziales und Kinderschutz (nachstehend SZGYF genannt) verwaltet wird. Die im Kinderzentrum untergebrachten unbegleiteten Minderjährigen erhalten - unter Berücksichtigung ihrer Kultur und Religion - die gleiche umfassende Versorgung wie gleichaltrige ungarische Kinder und junge Erwachsene.
Kindsvormunde werden für sie als gesetzliche Vertreter bestellt, und sie können nach ihrer Volljährigkeit maximal bis zu ihrem 25. Lebensjahr - ähnlich zu den ungarischen jungen Erwachsenen - auf Antrag an die Vormundschaftsbehörde Nachbetreuung in Anspruch nehmen.
Im Zuge der Verschärfung der Rechtsvorschriften des Verfahrens im Grenzüberwachungsbereich wurden die Regelungen bezüglich der Unterbringung und Versorgung unbegleiteter Minderjähriger ab dem 31. März 2017 insofern geändert als unbegleitete minderjährige Asylantragsteller mit vollendetem 14. Lebensjahr bis zur Prüfung ihres Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der
Transitzone untergebracht werden. Nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes gelangen sie dann in der Fachversorgung des Kinderschutzsystems. Bis zur Prüfung ihres Asylantrags wird gemäß dem ungarischen BGB ein Einzelvormund bestellt, wodurch gewährleistet werden kann, dass der bestellte gesetzliche Vertreter für die unbegleiteten Minderjährigen in der Transitzone ungehindert erreichbar ist - nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes wird für die unbegleiteten Minderjährigen von der Vormundschaftsbehörde ein Kindsvormund bestellt.
[...]
Sollte der unbegleitete Minderjährige über 14 Jahren eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes zugesprochen bekommen haben (erhält den Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Flüchtlings), wird die Asylbehörde sich um die vorübergehende Unterbringung des Kindes im Kinderzentrum unverzüglich kümmern. Danach kümmert sich das designierte Vormundschaftsamt (das für Kinderschutz und Vormundschaftssachen zuständige Bezirksamt V. des Regierungsamtes Budapest) um die Bestellung eines Kindsvormundes und die Aufnahme in die Erziehung, aufgrund welcher Entscheidung unbegleitete Minderjährige zur gleichen Versorgung berechtigt sind wie ungarische Kinder. Nach dem Eintritt der Volljährigkeit wird das Kind auf Antrag zur Nachbetreuung maximal bis zu seinem 25. Lebensjahr berechtigt sein, wenn ein angemessener Lebensstandard nicht gesichert werden kann oder es studieren möchte.
[...]
Der vom Integrierten Rechtsschutzdienst des EMMI entsendete Kinderrechtsvertreter übt die Rechtsvertretung aller in der Fachversorgung des Kinderschutzsystems untergebrachten Kinder - somit auch den Kinderrechtsschutz der unbegleiteten Minderjährigen aus, und hilft beim Kennenlernen und Umsetzung der Kinderrechte, sowie beim Kennenlernen und Umsetzung der Verpflichtungen für Kinder. In diesem Interesse ist der Kinderrechtsvertreter berechtigt, vom Kinderheim Informationen, Unterlagen, Daten einzuholen und sich vor Ort zu erkundigen, sowie sich mit dem Kind persönlich - in Abwesenheit der Leiter oder Mitarbeiter des Dienstleisters für Kinderschutz (Einrichtung) zu einem von ihm vorgegebenen Termin zu treffen. Die Betreuungsstelle hat die Voraussetzungen für eine reibungslose Kontaktpflege zwischen dem Kind und dem Kindsvormund, sowie mit dem Kinderrechtsvertreter zu gewährleisten.
VB des BM.I für Ungarn (29.8.2018): Auskunft Ministerium für Humanressourcen, Abteilung für Kinderschutz und Vormundschaftsangelegenheiten, per E-Mail
Haben minderjährige subsidiär Schutzberechtigte in Ungarn Zugang zu medizinischer Behandlung?
Sind die Medikamente Seroquel und Fluoexetin in Ungarn erhältlich? Haben jugendliche Minderjährige subsidiär Schutzberechtigte Unterstützung bei Arztgängen oder Einnahme von Tabletten?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch wenige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt.
Aufgrund der spezifischen Art der Fragestellung wurde die Frage zusätzlich dem Verbindungsbeamten des BM.I (VB) in Ungarn zur Recherche übermittelt.
Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu den verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm oder im Abschnitt "Einzelquellen".
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass sich ähnlich wie Asylbewerber auch Schutzberechtigte in der Praxis erheblichen Hindernissen beim Zugangs zu Gesundheitsversorgung gegenübersehen. Hauptsächlich geht es um
Verständigungsprobleme, administrative Schwierigkeiten und mangelnde Rechtskenntnis. Diese Probleme betreffen auch UM. Es sind Fälle bekannt, in denen Spitäler das medizinisch festgestellte Alter der Minderjährigen in Zweifel zogen und versuchten, die Verantwortung für deren Behandlung abzuschieben. Bezüglich der Ausstellung der Krankenversicherungskarte für schutzberechtigte Minderjährige berichten SOS-Kinderdörfer von Problemen aufgrund der langen Bearbeitungsdauer. Grundsätzlich wird schutzberechtigten minderjährigen Flüchtlingen aber die gleiche Gesundheitsfürsorge gewährt wie gleichaltrigen ungarischen Kindern und Jugendlichen. Die Medikamente Seroquel und Fluoexetin bzw. Medikamente mit entsprechenden Wirkstoffen sind in Ungarn registriert und auf ärztliche Verschreibung mit Kostenerstattung für Arzneimittel durch die staatlichen Krankenversicherungssysteme erhältlich. Der Zugang zur medizinischen Versorgung im Kinderzentrum oder in begründeten Ausnahmefällen auch bei externen Gesundheitsdienstleistern, sowie die Beschaffung der erforderlichen Medikamente ist grundsätzlich gewährleistet.
Einzelquellen:
Ähnlich wie Asylbewerber sehen sich Schutzberechtigte in der Praxis erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Gesundheitsversorgung gegenüber. Hauptsächlich geht es um Verständigungsprobleme, administrative Schwierigkeiten und mangelnde
Rechtskenntnis. Diese Probleme betreffen auch UM. Es sind Fälle bekannt, in denen Spitäler das medizinisch festgestellte Alter der Minderjährigen in Zweifel zogen und versuchten die Verantwortung für deren Behandlung abzuschieben. Bezüglich der Ausstellung der Krankenversicherungskarte für schutzberechtigte Minderjährige berichten SOS-Kinderdörfer von Problemen aufgrund der langen Bearbeitungsdauer.
Refugees and Exiles: Country Report: Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/aida_hu_2017update.pdf , Zugriff 19.10.2018
Der Verbindungsbeamte (VB) des BM.I in Budapest gab die Fragen an die ungarischen Behörden weiter. Die Antwort des Ministeriums für Humanressourcen lautet wie folgt (Arbeitsübersetzung des VB-Büros):
Unbegleitete Minderjährige erhalten die gleiche Versorgung wie gleichaltrige ungarische Minderjährige. Dies beinhaltet den Zugang zu
Unterkunft, Verpflegung, Versorgung mit Kleidung, Gesundheitsfürsorge, Bildungswesen, Entwicklung, psychischen Unterstützung, sinnvolle und kultivierte Freizeitgestaltung, unabhängig davon, ob der Minderjährige einen Asylantrag gestellt hat oder nicht. [...]
Gemäß Informationserteilung der Hauptabteilung für Pharmakologie und Medizinprodukte des EMMI sind beide Medikamente bzw. Wirkstoffe in Ungarn registriert und auf ärztliche Verschreibung mit Kostenerstattung für Arzneimittel durch die staatlichen Krankenversicherungssysteme erhältlich. Der Zugang zur medizinischen Versorgung ist bei einem Allgemeinarzt und einem Facharzt für Psychiatrie im Kinderzentrum oder in begründeten Ausnahmefällen auch bei externen Gesundheitsdienstleistern, sowie die Beschaffung der erforderlichen Medikamente gewährleistet.
VB des BM.I Ungarn (29.8.2018): Auskunft Ministerium für Humanressourcen, Abteilung für Kinderschutz und Vormundschaftsangelegenheiten, per E-Mail
Gilt die 6-Monatsfrist, in welcher subsidiär Schutzberechtige noch Unterstützung bekommen, auch für Minderjährige? Wie lange werden minderjährige subsidiär Schutzberechtigte versorgt bzw. bis zu welchem Alter haben diese Anspruch auf eine adäquate Ausbildung?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Aufgrund der spezifischen Art der Fragestellung wurde diese dem Verbindungsbeamten des BM.I (VB) in Ungarn zur Recherche übermittelt.
Eine Quellenbeschreibung zu Verbindungsbeamten des BM.I (VB) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation.
Zusammenfassung:
Die nachfolgend zitierte Quelle legt nahe, dass die in der Frage genannte 6-Monatsfrist für UM offenbar nicht gilt, wenn sie einen Schutztitel erhalten, bevor sie 18 Jahre alt werden. Minderjährige Schutzberechtigte können nach Erreichen der Volljährigkeit eine Nachbetreuung maximal bis zu ihrem 25. Lebensjahr erhalten.
Einzelquelle:
Der Verbindungsbeamte (VB) des BM.I in Budapest gab die Fragen an die ungarischen Behörden weiter. Die Antwort des Ministeriums für Humanressourcen lautet wie folgt (Arbeitsübersetzung des VB-Büros):
In der Fachversorgung des Kinderschutzsystems kann die o. a. Frist nicht interpretiert werden. Jene Kinder, die als Asylwerber, oder nach der Zuerkennung als Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte im Rahmen der Fachversorgung des Kinderschutzsystems untergebracht wurden, hier ihre Volljährigkeit erreichen und in Ungarn studieren und arbeiten möchten, erhalten dazu Unterstützung und die Möglichkeit durch verschiedene Dienstleistungen im Rahmen einer umfassender Versorgung. Nach dem Eintritt der Volljährigkeit können sie als jungen Erwachsenen Nachbetreuung maximal bis zu ihrem 25. Lebensjahr auf Antrag im Rahmen der Fachversorgung des Kinderschutzsystems oder in einem Kinderheim oder an einer externen Stelle in Anspruch nehmen.
VB des BM.I Ungarn (29.8.2018): Auskunft Ministerium für Humanressourcen, Abteilung für Kinderschutz und Vormundschaftsangelegenheiten, per E-Mail
Des Weiteren folgen Auszüge aus der Anfragebeantwortung vom 15.01.2016:
1. Wie sieht die Lage für subsidiär Schutzberechtigte derzeit in Ungarn aus?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurde im Rahmen der Recherche in deutscher und englischer Sprache eine Fülle an Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu den Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm
Darüber hinaus wurden mehrere Berichte des Verbindungsbeamten des BM.I in Ungarn konsultiert. Verbindungsbeamte sind speziell vom BM.I geschulte und an die Vertretungsbehörden entsandte Beamte oder Vertragsbedienstete, die Informationen u. a. für Fremden- und Asylbehörden sammeln, um diesen Informationen aus den jeweiligen Herkunftsstaaten zur Verfügung zu.
Auch ein Bericht der Österreichischen Botschaft Budapest wurde herangezogen. Die österreichischen Vertretungsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben gezielt Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige einsetzen.
Zusammenfassung:
Den folgenden Quellen ist zu entnehmen, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Ungarn, wenn sie bedürftig sind, das Recht haben noch für zwei Monate nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum zu bleiben. Auch kommen sie für den Abschluss eines Integrationsvertrags in Frage, der die Integration und Versorgung in der Wohnsitzgemeinde dezentral regelt. Der Integrationsvertrag gilt maximal 2 Jahre und kann nur während der ersten 4 Monate ab Statuszuerkennung abgeschlossen werden. Wer diese Frist versäumt, kann keinen Integrationsvertrag mehr abschließen.
Der Integrationsvertrag enthält klare Sanktionen für Pflichtverletzungen, bis hin zum temporären oder dauerhaften Verlust der Leistungen. Zu den Leistungen des Integrationsvertrags zählen medizinische Versorgung, Wohnunterstützung und Integrationshilfe. Nach Ablauf des Integrationsvertrages haben die Betreffenden Zugang zu Sozialhilfe nach den Vorgaben für ungarische Staatsbürger.
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, deren Antrag auf Abschluss eines Integrationsvertrags abgelehnt oder deren Integrationsvertrag gekündigt wurde, haben die Möglichkeit, um jene Unterstützungen anzusuchen, die auch ungarischen Staatsbürgern offen stehen.
In der Praxis soll es laut NGOs trotz Integrationsvertrag extrem schwierig für Schutzberechtigte sein, aus dem Unterbringungszentrum auszuziehen und sich in der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu integrieren.
Einzelquellen:
Laut AIDA-Bericht zu Ungarn vom November 2015 haben bedürftige Schutzberechtigte das Recht nach Statuszuerkennung noch für zwei weitere Monate im Aufnahmezentrum zu bleiben. Seit Jänner 2014 ist durch Schaffung des Integrationsvertrags die Integration und Versorgung Schutzberechtigter neu geregelt und wird durch Sozialeinrichtungen (Familienunterstützungszentrum) der Wohnsitzgemeinde dezentral wahrgenommen. Der Integrationsvertrag zwischen Asylbehörde und Schutzberechtigtem kann auf Antrag des Betroffenen binnen 4 Monaten ab Statuszuerkennung abgeschlossen werden und gilt für bis zu 2 Jahre. Die Höhe der Unterstützung wird darin festgelegt und ein Sozialarbeiter wird zur Unterstützung der Integration bestellt. NGOs und Sozialarbeiter berichten jedoch, dass es in der Praxis trotzdem extrem schwierig für Schutzberechtigte sein soll, aus dem Unterbringungszentrum auszuziehen und sich in der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu integrieren.
Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/aida_hu_update.iv_.pdf , Zugriff 14.1.2016
Laut Bericht der Europäischen Asylunterstützungsagentur EASO zum ungarischen Asylsystem vom März 2015, wurden 2014 EUR 714.000 für Integration im Rahmen von Integrationsverträgen ausgegeben. 593 Anträge auf einen Integrationsvertrag wurden gestellt, davon 483 abgeschlossen und 68 abgelehnt. Außerdem ergingen 169 Entscheidungen auf Suspendierung bzw. völlige Einstellung der Integrationsunterstützung. 2015 wurden bislang (Anm.: es ist unklar bis wann genau) EUR 121.500 ausgegeben. 76 Anträge auf einen Integrationsvertrag wurden gestellt, 103 Verträge wurden abgeschlossen und 8 abgelehnt. Außerdem ergingen 79 Entscheidungen auf Suspendierung der
Integrationsunterstützung. 230 Personen wurden bei Berichterstellung durch einen Integrationsvertrag unterstützt.
(...)
Hungarian asylum system,
https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Description-of-the-Hungarian-asylum-system-18-Mayfinal.pdf , Zugriff 15.1.2016
Der Verbindungsbeamte des BM.I in Ungarn teilte im Jänner 2014 mit, dass die Bestimmungen zum Integrationsvertrag ab 1.1.2014 gelten und die Integration von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten neu regelt. So wurde die soziale Integration von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten auf ein dezentrales System umgestellt und durch die Flüchtlingsbehörde in Kooperation mit dem zuständigen Familienunterstützungszentrum in der Wohnsitzgemeinde des Betreffenden, ermöglicht. In die Umsetzung können NGOs eingebunden werden. Zwischen dem bedürftigen Flüchtling/subsidiär Schutzberechtigten und der Behörde kann auf Antrag des Schutzberechtigten ein Integrationsvertrag abgeschlossen werden. Dieser Antrag ist nur binnen 4 Monaten ab Zuerkennung des Schutzstatus möglich. Der Integrationsvertrag gilt für bis zu 2 Jahre. Mit Abschluss des Integrationsvertrags verpflichtet sich der Schutzberechtigte zur Kooperation und das zuständige Familienunterstützungszentrum benennt einen Sozialarbeiter, der binnen 30 Tagen einen Betreuungsplan ausarbeitet. Das Familienunterstützungszentrum kann bei der Wohnungssuche und beim Kontakt mit Arbeitsämtern, anderen Behörden, bei der Arbeitssuche, bei Sprachkursen usw. helfen. Die Asylbehörde legt die Höhe der Beihilfen per Beschluss fest und schüttet diese monatlich aus.
Die Leistungen aus dem Integrationsvertrag werden durch das lokale Familienunterstützungszentrum bereitgestellt. Die neue Gesetzeslage überträgt den Schutzberechtigten mehr Verantwortung, da sie einen größeren Betrag materieller Unterstützung aus dem Integrationsvertrag eigenständig für verschiedene Zwecke einsetzen müssen (z.B. Unterkunft, Sprachkurse, etc.). Gleichzeitig sind die Familienunterstützungszentren durch ihre Hilfeleistung essentiell für die Integration der Schutzberechtigten. Der Besuch von Sprachkursen ist nicht verpflichtend. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die privat untergebracht sind, haben ein Recht auf:
• Gesundheitsversorgung (Schutzberechtigte welche nicht unter das Sozialversicherungssystem fallen, haben für ein Jahr ab Statuszuerkennung das Recht auf kostenlose Krankenversorgung);
• eine Ausreisebeihilfe, wenn sie das Land endgültig verlassen;
• Wohnunterstützung (in Form eines unverzinslichen Darlehens);
Integrationsunterstützung (gestaffelt nach Familiensituation und Vertragsdauer bis zu 215.000 HUF monatlich);
(...)VB des BM.I in Ungarn (18.1.2014): Auskunft des VB, per E-Mail
Ende Jänner 2014 berichtete der Verbindungsbeamte, dass nach Ablauf des Integrationsvertrages, die Betreffenden Zugang zu Sozialhilfe nach den Vorgaben für ungarische Staatsbürger haben.
Mit 1.1.2014 ist eine Änderung des ungarischen Asylgesetzes in Kraft getreten.
(...) In Zusammenarbeit mit dem Betreuungszentrum für Familien (ein breiter gefasstes AMS) wird das BÁH eine Integrationsvereinbarung aufsetzen und in weiterer Folge deren Durchführung kontrollieren. Die entsprechende Vereinbarung gilt für maximal zwei Jahre, danach wird Sozialhilfe nach den Vorgaben für Staatsbürger geleistet.
VB des BM.I in Ungarn (24.1.2014): Auskunft des VB, per E-Mail
Die ÖB Budapest berichtet im September 2015 zu einer Änderung bei der Sozialhilfe:
Seit dem 1. 3. d.J. gilt eine neue Sozialhilferegelung in HU. Sozialhilfe wird nun nicht mehr zentral von den Regierungsbehörden, sondern von den Selbstverwaltungen vergeben. Diese legen auch die Höhe der Sozialhilfe fest, wodurch es zu unterschiedlichen Leistungen kommen kann, die weiters von diversen Faktoren wie einer Tätigkeit in einem öffentlichen Beschäftigungsprogramm abhängen. Zu jenen Sozialleistungen, für deren Empfang Asylberechtigte mit HU Staatsangehörigen gleichgestellt sind, kommen noch zusätzliche Unterstützungsleistungen, die helfen sollen, Anfangsschwierigkeiten der Integration zu überwinden. Mit der HU Asylbehörde wird zu diesem Zweck für max. 2 Jahre ein Integrationsvertrag abgeschlossen (...)
ÖB - Österreichische Botschaft (9.9.2015): Bericht der ÖB, per E-Mail
Gemäß dem Länderbericht zu Ungarn des US-amerikanischen Außenministeriums, Department of State, vom Juni 2015, unterstützt das ungarische Innenministerium die Gemeinden weiterhin bei der Integration von Flüchtlingsfamilien in ihren Kommunen.
The Ministry of Interior continued to support municipalities in assisting the settlement and integration of refugee families in their local communities.
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human
Rights Practices 2014 - Hungary, http://www.ecoi.net/local_link/306374/443649_de.html , Zugriff 15.1.2016
Das ungarische Asylgesetz besagt, dass wenn ein Berechtigter nicht binnen vier Monaten ab Statuszuerkennung den Integrationsvertrag beantragt oder er aus dem zuständigen Bezirk aus einem anderen Grund als Arbeitsaufnahme, Zuweisung einer Unterkunft, Familienzusammenführung oder gesundheitlicher Behandlung verzieht, verliert er das Recht auf den Integrationsvertrag. Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ausgesetzt werden, wenn der Schutzberechtigte durch eigene Schuld an 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt; wenn er falsche Angaben über Vermögen bzw. Einkommen macht; wenn er mehr als 30 Tage stationär behandelt werden muss; oder wenn er einer Straftat angeklagt und gegen ihn deswegen ermittelt wird. Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ganz beendet werden, wenn aus einem der o. g. Gründe die Suspendierung der Leistungen erneut nötig werden sollte (also im Wiederholungsfall), oder bei Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat.
(...)
Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde, BAH, berichtete im Jänner 2015, dass gemäß ungarischen Gesetzen anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die einen Integrationsvertrag unterschrieben haben und krankenversichert sind (z.B. aufgrund selbständiger oder unselbständiger Arbeit), oder deren Versicherung von der öffentlichen Hand übernommen wird (Minderjährige, Studenten, Obdachlose usw.), das Recht auf Krankenversicherung wie ungarische Staatsbürger haben. Wenn das monatliche Einkommen (inklusive Integrationsunterstützung) von Schutzberechtigten unter der Bedürftigkeitsgrenze liegt (HUF 28.500/Monat), gelten sie als bedürftig, womit auch ein Recht auf Krankenversorgung verbunden ist. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte ohne Integrationsvertrag, die krankenversichert sind (z.B. aufgrund selbständiger oder unselbständiger Arbeit) oder deren Versicherung von der öffentlichen Hand übernommen wird (Minderjährige, Studenten, Obdachlose usw.), haben das Recht auf Krankenversorgung unter denselben Bedingungen wie ungarische Staatsbürger. Unter den bisher genannten Bedingungen, müssen Schutzberechtigte nichts für ihre Krankenversorgung bezahlen. Gemäß den ungarischen Gesetzen muss jede Person, die zum Aufenthalt in Ungarn berechtigt ist (anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte), welche nicht krankenversichert ist und nicht aus sozialen Gründen zur Krankenversorgung berechtigt ist, monatlich HUF 6.810 für Gesundheitsdienste bezahlen und muss seit mindestens einem Jahr über eine Meldeadresse verfügen. Wenn eine Person, die nicht krankenversichert und nicht aus sozialen Gründen zur Krankenversorgung berechtigt ist, nicht über die geforderte Meldeadresse seit mindestens einem Jahr verfügt, kann sie einen speziellen Krankenversicherungsvertrag abschließen, bei dem monatlich 50% des offiziellen ungarischen Mindestlohns zu bezahlen sind (welcher sich auf HUF 50.750 beläuft). Eine Sozialversicherungsnummer wird allen Personen ausgestellt, die aus einem der og. Gründe das Recht auf Krankenversorgung haben. Die Nummer selbst hat keinen Einfluss auf die Rechte des Einzelnen, sondern belegt diese lediglich. (...)
In Ungarn haben, laut AIDA-Bericht zu Ungarn vom November 2015, nur anerkannte Flüchtlinge ein Recht auf Familienzusammenführung, mit günstigeren Bestimmungen innerhalb der ersten 6 Monate ab Statuszuerkennung. Für subsidiär Schutzberechtigte gibt es keine derartigen Bestimmungen. 2013-2014 waren die meisten Subschutzberechtigten Afghanen, Syrer, Somali und Eritreer. Diese konnten kaum je die strengen materiellen Voraussetzungen für die Familienzusammenführung erfüllen. (...)
AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/aida_hu_update.iv_.pdf , Zugriff 14.1.2016
Gemäß Auskunft der ungarischen erstinstanzlichen Asylbehörde, BAH, haben nach Ungarn rücküberstellte anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte keinen Anspruch auf Unterbringung in den Unterbringungszentren für AW. Wenn Schutzberechtigte es durch ihre Abwesenheit oder sonst wie versäumt haben binnen 4 Monaten ab Statuszuerkennung den Abschluss eines Integrationsvertrags zu beantragen, gibt es keine Möglichkeit dies nachzuholen. Ihr Antrag würde abgelehnt werden. Wenn die rücküberstellten Schutzberechtigten bereits einen Integrationsvertrag abgeschlossen hatten, jedoch an mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt haben, ist der Integrationsvertrag mittlerweile ausgesetzt worden. BAH hat die Möglichkeit, den Vertrag bei Rückkehr wieder in Kraft zu setzen, wenn die Rückkehrer sich als kooperativ erweisen und die Verpflichtungen aus dem Integrationsvertrag erfüllen. Schutzberechtigte, deren Antrag auf Abschluss eines Integrationsvertrags abgelehnt oder deren Integrationsvertrag gekündigt wird, haben immer noch die Möglichkeit, um alle Unterstützungen anzusuchen, die auch ungarischen Staatsbürgern offen stehen. Das gilt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gleichermaßen. (...)
Begründend wurde ausgeführt, es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Eingriff in Art. 8 EMRK sei durch den Eingriffsvorbehalt gedeckt und verfolge ein legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK. Wie der eindeutigen Aktenlage zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführer in Ungarn subsidiär schutzberechtigt. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.10.2018 sei zu entnehmen, dass schutzberechtigte Minderjährige in Ungarn rechtlich ungarischen Kindern und ungarischen jungen Erwachsenen gleichgestellt seien. Diese hätten Anspruch auf Betreuung durch Jugendämter, alle für die Schulbildung anfallenden Kosten, sowie die in Anspruch genommene Verpflegung und Unterbringung im Internat oder Wohnheim bis zum Alter von 24 Jahren, sofern diese den Schutztitel noch als Minderjährige (also unter 18 Jahren) erhalten hätten. Unbegleitete Minderjährige über 14 Jahren würden in der Transitzone einen Vormund zugeteilt erhalten. Es sei auch der Aktenlage zu entnehmen, dass bereits bei der ersten Bescheiderlassung nach § 4a AsylG 2005 ein Konsultationsverfahren mit Ungarn aufgenommen worden sei und Ungarn bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer in Ungarn subsidiär schutzberechtigt sei. Es sei den österreichischen Behörden mittels E-Mail vom 02.08.2019 ausdrücklich zugesagt worden, dass bei einer Rückführung des Beschwerdeführers ein neuerlicher Unterbringungsbeschluss erstellt werde und innerhalb von acht Tagen ab Kenntniserlangung unverzüglich ein neuer Vormund für den Beschwerdeführer bestellt werde.
12. Gegen den Bescheid des BFA vom 18.09.2019 wurde Beschwerde erhoben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt worden sei, ob das Asylverfahren betreffen den Beschwerdeführer, der in Ungarn über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, in Ungarn bereits abgeschlossen sei. Es bedürfe einer Kindeswohlprüfung sowie aktueller Feststellungen zur Situation von minderjährigen alleinstehenden Personen in Ungarn, um eine Gefährdung im Falle einer Außerlandesbringung nach Ungarn ausschließen zu können. Auch sei der Kindes- und Jugendhilfeträger des Landes XXXX unzureichend eingebunden worden, dieser hätte sich gegen die Außerlandesbringung ausgesprochen. Beantragt werde ein Sachverständigengutachten eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, für die Frage, ob die neuerliche Entwurzelung die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers noch mehr beeinträchtige und dadurch das Kindeswohl gefährde. Verwiesen werde auf die Kindeswohlprüfung und es wurde moniert, dass die Länderfeststellungen veraltet seien. Verwiesen werde auf die Minderjährigkeit und die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers. Auch wenn das BFA ein Schreiben vom 02.08.2019 von den ungarischen Behörden eingeholt habe, in dem zugesichert worden sei, dass bei einer Rückführung des Beschwerdeführers ein neuerlicher Unterbringungsbeschluss erstellt werde und innerhalb von acht Tagen ab Kenntniserlangung ein neuer Vormund bestellt werde, der minderjährige Beschwerdeführer vom zuständigen Jugendwohlfahrtsträger in Ungarn vom Flughafen abgeholt werde, sei anzuführen, dass diese Information vom August 2019 stamme und eine neuerliche Zusicherung einzuholen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.02.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Betreffend den Beschwerdeführer liegt eine EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 15.11.2017 für Ungarn vor.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") leitete mit Ungarn Dublin-Konsultationen ein und stellte mit Schreiben vom 15.03.2018 ein auf
Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.
Mit Schreiben vom 26.03.2018 lehnte die ungarische Dublin-Behörde das Wiederaufnahmegesuch ab, weil der Beschwerdeführer am 15.11.2017 einen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und ihm am 04.12.2017 subsidiärer Schutz in Ungarn zuerkannt wurde.
Am 03.04.2018 wurde der Beschwerdeführer untersucht und ein medizinisches Sachverständigengutachten aufgrund einer multifaktioriellen Diagnositk zur Feststellung des absoluten Mindestalters erstellt. Es wurde als spätmöglichstes Geburtsdatum der XXXX festgestellt.
Zur Lage im Mitgliedstaat Ungarn schließt sich das BVwG den Feststellungen des nunmehr angefochtenen Bescheides an, das BFA hat durch aktuelle Statendokumentationsangefragen und insbesondere auch durch eine neuerliche Anfrage im Zuge neuerlicher Konsultationen mit den ungarischen Behörden konkrete Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Ungarn eingeholt und der nunmehr angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Anfragebeantwortungen zur Situation von Minderjährigen Subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn wurden zudem dem Jugendwohlfahrtträger des Beschwerdeführers zur Stellungnahme übermittelt und wurden diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen erhoben.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen.
Der minderjährige Beschwerdeführer behauptet in Ungarn keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu haben, in Österreich lebt ein Cousin, der anerkannter Flüchtling ist, zu diesem behauptet er jedoch keinen Kontakt zu haben und kann keine Beziehungsintensität oder Abhängigkeit zu diesem Cousin festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist strafrichtlich unbescholten in Österreich, er wurde jedoch in Österreich im XXXX 2019 wegen des Verdachts auf Suchtgiftbesitz gemäß § 27 Abs. 2 SMG angezeigt, wobei die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung mittlerweile zurücktrat. Der Beschwerdeführer hatte nachgefragt in der Einvernahme vor dem BFA am 30.08.2019 diesen Umstand bejaht sowie weiters zugegeben, zuletzt zwei Wochen vor der Einvernahme vor dem BFA Drogen genommen zu haben, er nehme Drogen, wenn er seine Familie vermisse.
3. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung, der Niederschriften der Einvernahmen vor dem BFA am 02.03.2018, am 25.04.2018 und am 30.08.2019, den Bescheid des BFA vom 30.05.2018, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.02.2019 und den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.09.2019 sowie die dagegen erhobene Beschwerde samt aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Ungarn im angefochtenen Bescheid in Verbindung mit der Korrespondenz mit Ungarn.
Die festgestellten Tatsachen über die Einreise des Beschwerdeführers und dem ihm in Ungarn zukommenden Status ergibt sich aus den im Akt einliegenden Informationen der ungarischen Behörde. Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass nicht festgestellt worden sei, ob das Asylverfahren in Ungarn betreffen den Beschwerdeführer, der in Ungarn über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, bereits abgeschlossen sei, ist auf die Ausführungen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.02.2019 zu Ra 2018/18/0401-7, zu verweisen, wonach die Aktenlage im gegenständlichen Fall insoweit unstrittig ist, dass die zuständige ungarische Behörde eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26. März 2018 abgelehnt hat und das BFA dagegen nicht remonstriert hat. Damit ist das gegenständliche Dublin III-Verfahren jedenfalls endgültig beendet und sind diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen anzustellen.
Den Verweis in der Beschwerde, dass es im gegenständlichen Fall eine Kindeswohlprüfung sowie aktuelle Feststellungen zur Situation von minderjährigen alleinstehenden Personen in Ungarn samt Einbindung des Kindes- und Jugendhilfeträger bedürfe, um eine Gefährdung im Falle einer Außerlandesbringung nach Ungarn ausschließen zu können, ist entgegenzuhalten, dass dieser Anforderungen im gegenständlichen Fall durch die Ermittlungen, welche dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, entsprochen wurden. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den durch Quellen belegten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die angeführten Informationsquellen haben trotz teilweise angeführten älteren Datums für den Beschwerdeführer an Aktualität nichts eingebüßt. Die Situation in Ungarn für subsidiär Schutzberechtigte hat sich seit Einholung der Anfragebeantwortung am 15.10.2018 nicht derart verändert, dass sich für den Beschwerdeführer eine andere Situation als die in den getroffenen Feststellungen dargestellte fände. Es ist schließlich den österreichischen Behörden mittels E-Mail vom 02.08.2019 von den ungarischen Behörden ausdrücklich zugesagt worden, dass bei einer Rückführung des Beschwerdeführers ein neuerlicher Unterbringungsbeschluss erstellt wird und innerhalb von acht Tagen ab Kenntniserlangung unverzüglich ein neuer Vormund für den Beschwerdeführer bestellt wird. Es wurde zudem von den ungarischen Behörden die Abholung des Beschwerdeführers im Fall der Überstellung sowie dessen Unterbringung in einem ungarischen Kinderheim zugesichert. Die Betreuung und Grundversorgung des Beschwerdeführers in Ungarn ist aufgrund dieser der nunmehr angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten hinreichend aktuellen Feststellungen zu Ungarn gewährleistet. Die Anfragebeantwortungen zur Situation von Minderjährigen Subsidiär Schutzberechtigten in Österreich wurden dem Jugendwohlfahrtträger des Beschwerdeführers zur Stellungnahme übermittelt.
Aus diesen Länderinformationen ergeben sich somit keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass der minderjährige Beschwerdeführer, der zudem bereits im XXXX 2020 volljährig wird, bei einer Überstellung nach Ungarn als Schutzberechtigter in Ungarn in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu Versorgung (einschließlich medizinischer Versorgung) und/oder Unterbringung verwehrt werden würde. Auch unter der Berücksichtigung der derzeit noch bestehenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers haben sich keine Hinweise ergeben, dass ihm das Recht auf Bildung oder die Regelungen des ungarischen Systems der Kindeswohlfahrt verwehrt werden würden.
Die Feststellungen über den Gesundheitszustand und die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben und eingebrachten Dokumente im Verfahren.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
....
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."
4.2.1 Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrags ist davon auszugehen, dass das Bundesamt zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Ungarn subsidiärer Schutz zukommt.
Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn laut Art. 2 lit. c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des
Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in der lit. d die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 22 zu Art. 2).
Demgegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstat asylberechtigt waren, gemäß § 4 AsyG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren, gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach
Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Ungarn bereits als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt ist. Da der Flüchtlingsstatus feststeht, kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.
4.2.2. Der Beschwerdeführer befand sich erst seit Februar 2018 Bundesgebiet und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
4.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Der Beschwerdeführer hat angegeben, er habe in der Unterkunft in Ungarn Essen und Trinken erhalten, es sei jedoch nicht gut gewesen. Er sei auch von einer Person betreut worden, die Betreuung sei jedoch in Österreich besser. Er behauptet, er sei von Personen in Ungarn beschimpft und misshandelt worden. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren in Summe nicht substantiiert und glaubhaft dargetan, dass er während seines Voraufenthaltes in Ungarn einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem behebenden Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113, davon ausgegangen, dass sich die Lage in Ungarn zumindest seit Oktober 2014 schon deshalb deutlich verändert habe, weil in jüngerer Zeit ein massiver Zustrom von Asylwerbern stattgefunden habe, der in hohem Maße auch Ungarn betroffen habe. Deshalb sei ein konkretes Vorbringen, mit dem Asylwerber eine angemessene Unterbringung und Versorgung ihrer Grundbedürfnisse in Ungarn vor dem Hintergrund dieser notorischen Entwicklungen in Frage gestellt haben, einer weitergehenden Prüfung der Lage zu unterziehen. Der vom Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 08.09.2015 als notorische Lageänderung umschriebene massive Zustrom von Asylwerbern insbesondere über Ungarn findet jedoch gegenwärtig nicht mehr statt.
Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Ungarn grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und für minderjährige subsidiär Schutzberechtigte wie den Beschwerdeführer, der im Übrigen bereits im XXXX 2020 volljährig wird. Es ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Der Einwand, wonach eine Überstellung nach Ungarn eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, ist im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der eingeholten Feststellungen zur Situation minderjähriger subsidiäre Schutzberechtigter in Ungarn nicht geeignet, um eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen.
Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer in Ungarn keinerlei Existenzgrundlage vorfände. Wie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.10.2018 zu entnehmen ist, sind schutzberechtigte Minderjährige in Ungarn rechtlich ungarischen Kindern und ungarischen jungen Erwachsenen gleichgestellt. Diese haben Anspruch auf Betreuung durch Jugendämter, alle für die Schulbildung anfallenden Kosten, sowie die in Anspruch genommene Verpflegung und Unterbringung im Internat oder Wohnheim bis zum Alter von 24 Jahren, sofern diese den Schutztitel noch als Minderjährige (also unter 18 Jahren) erhalten haben. Unbegleitete Minderjährige über 14 Jahren würden in der Transitzone einen Vormund zugeteilt erhalten. Es ist somit der Aktenlage klar zu entnehmen, dass bereits bei der ersten Bescheiderlassung nach § 4a AsylG 2005 betreffend den Beschwerdeführer ein Konsultationsverfahren mit Ungarn aufgenommen worden war und Ungarn bestätigt hatte, dass der Beschwerdeführer in Ungarn subsidiär schutzberechtigt ist. Es ist schließlich den österreichischen Behörden mittels E-Mail vom 02.08.2019 von den ungarischen Behörden ausdrücklich zugesagt worden, dass bei einer Rückführung des Beschwerdeführers ein neuerlicher Unterbringungsbeschluss erstellt wird und innerhalb von acht Tagen ab Kenntniserlangung unverzüglich ein neuer Vormund für den Beschwerdeführer bestellt wird. Es wurde zudem von den ungarischen Behörden die Abholung des Beschwerdeführers im Fall der Überstellung sowie dessen Unterbringung in einem ungarischen Kinderheim zugesichert. Die Betreuung und Grundversorgung des Beschwerdeführers in Ungarn ist aufgrund dieser der nunmehr angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Feststellungen zu Ungarn gewährleistet. Dass in Ungarn möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen als in anderen europäischen Ländern, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Die von ihm allgemein vorgebrachten Befürchtungen relativieren sich vor dem Hintergrund dieser Erwägungen.
Nach den Länderberichten zu Ungarn kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Ungarn konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.
Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen.
Nach der Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet seien. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Der Beschwerdeführer leidet laut aktuellen Befunden ein gesundheitlichen Beschwerden. Laut Entlassungsbericht eines österreichischen Universitätsklinikums vom August 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Operation aufgenommen, weil er sich an einer zerbrochenen Glasflasche nach einem Sturz eine Stichverletzung zugezogen hat, der peri- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, gegen ärztlichen Rat habe der Beschwerdeführer ohne Abmeldung die ärztliche Pflege verlassen. Laut Bestätigung einer Beratungsstelle für Suchtfragen vom August 2019 hat der Beschwerdeführer eine psychosoziale Beratung in Anspruch genommen. Laut Fachärztlichem Kurzbericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 11.09.2019 leidet der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung F 43.1, es ist keine Entwicklungsstörung bekannt, er weist eine durchschnittliche Intelligenz auf und es wurde Psychotherapie sowie abends Seroquel empfohlen. In der Einvernahme durch das BFA am 30.08.2019 gab der Beschwerdeführer selbst an, er habe sich die Hand gebrochen, ansonsten gehe es ihm gut. Er benötige laut eigenen Angaben keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Befragt, ob der Beschwerdeführer gesund sei, da von der gesetzlichen Vertretung Unterlagen über psychische Probleme vorgelegt wurden, gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund. Die gesetzliche Vertretung führte an, dass der Beschwerdeführer wegen Problemen mit Suchtmitteln beraten werde und räumte der Beschwerdeführer selbst ein, Drogen zu nehmen. Dem Antrag in der Beschwerde auf Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten ist im gegenständlichen Fall nicht zu folgen, da sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellt. Es kann aus Art. 3 EMRK keine Verpflichtung gesehen werden, von einer zu vollziehenden Überstellung Abstand zu nehmen.
Anzumerken ist der Vollständigkeit halber zur Gefahr einer allenfalls akut werdenden Suizidalität zum Zeitpunkt der Überführung des Beschwerdeführers nach Ungarn, dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Überstellung Abstand zu nehmen. Dass ein unausweichlich bevorstehender Überstellungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylwerbern zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend kann für die Zeit vor und während der Überstellung nach Ungarn einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden.
Fallbezogen liegen beim Beschwerdeführer daher keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren. Ebenso liegt nach dem Maßstab der jüngsten diesbezüglichen Entscheidung des EGMR im Fall Paposhvili vs Belgium (13.12.2016, 41738/10) beim Beschwerdeführer keine Situation vor, die die Abschiebung eines schwer kranken Menschen betrifft, bei dem gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen könnten, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelndes Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren.
Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des #
Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Ungarn unzumutbar erscheinen lässt.
4.3.2. Da es sich im vorliegenden Fall um einen minderjährigen Beschwerdeführer handelt, sind auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes zu beachten.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.
Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Im gegenständlichen Fall ist nicht erkennbar, dass die Überstellung des minderjährigen, in wenigen Monaten 18-jährigen Beschwerdeführer nach Ungarn dem Kindeswohl entgegensteht. Auch wenn den Beschwerdeausführungen der gesetzlichen Vertretung zumindest implizit entnommen werden kann, dass diese der Ansicht ist, dass es dem Kindeswohl eher entspricht, wenn der Beschwerdeführer in Österreich bleiben könnte, ist anzumerken, dass die Beschwerde offensichtlich übersieht, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Der Beschwerdeführer hat sohin in Ungarn ein stärkeres Aufenthaltsrecht als in Österreich, wo er sich lediglich im Zulassungsverfahren befindet. Aber auch bei einer (rein fiktiven) Zulassung des Beschwerdeführers zum Asylverfahren in Österreich wäre die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten keinesfalls gesichert. Unabhängig davon entspricht nach Ansicht des BVwG der Aufenthalt in dem Staat, der den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, dem Kindeswohl mehr als der Aufenthalt in einem Staat, in dem das Ergebnis eines allfälligen Asylverfahrens keinesfalls abzusehen ist. Letztlich ist noch anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von Schutzberechtigten (auch wenn es sich um unbegleitete Minderjährige handelt) in Ungarn - wie bereits ausführlich dargelegt - gegeben ist, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist.
4.3.3. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7
GRC:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Cousin in Österreich, zu diesem behauptet er jedoch keine Kontakt zu haben. Eine Beziehungsintensität oder Abhängigkeit kann nicht erkannt werden. Im vorliegenden Fall bildet die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung somit keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1
EMRK.
Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.
Es bleibt noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07).
In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG an:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafürsprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f):
- die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten;
- die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;
- die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat;
- die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
- die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
- die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde;
- die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben;
- die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte;
- das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten;
- die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat.
Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07).
Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt:
"(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Der Beschwerdeführer lebt derzeit in einer Wohngemeinschaft in Österreich und nimmt ab September 2019 an einem Deutschkurs für Jugendliche - Stufe A1/1 teil, zuvor hat er in Österreich bereits an Deutschkursen sowie an einer Alphabetisierung teilgenommen. Im vorliegenden Fall ergibt die durchgeführte Interessenabwägung, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der Dauer von rund einem Jahr und acht Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).
Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits weit fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Ein Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis wurden nicht nachgewiesen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei hat im Rahmen der Interessenabwägung weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die aufenthaltsbeendende Maßnahme gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge (VwGH 14.03.2000, 98/18/0412).
Lediglich am Rande sei diebezüglich auch erwähnt, dass der Beschwerdeführer in Österreich im XXXX 2019 wegen des Verdachts auf Suchtgiftbesitz gemäß § 27 Abs. 2 SMG angezeigt worden war, wobei die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung mittlerweile zurücktrat. Er hatte nachgefragt in der Einvernahme vor dem BFA am 30.08.2019 diesen Umstand auf Vorhalt auch bejaht und weiters zugegeben, zuletzt zwei Wochen vor der Einvernahme vor dem BFA Drogen genommen zu haben, denn er nehme Drogen, wenn er seine Familie vermisse.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).
Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.
Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich hingegen den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Da es sich im vorliegenden Fall zudem um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der Union handelt, besteht auch durchaus die rechtliche und faktische Möglichkeit von regelmäßigen Besuchen oder einer finanziellen Unterstützung im zuständigen Mitgliedstaat.
Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für den Beschwerdeführer ein Aufenthalt in Österreich und somit in größerer Nähe zu seinem Freundeskreis vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.
Dem BF, der im XXXX 2020 bereits das 18. Lebensjahr erreicht, kann jedenfalls zugemutet werden, den Wunsch nach Einwanderung in Österreich im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen.
4.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des
§ 50 FPG vorliegen.
5.1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
5.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
