AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §61
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W239.2174104.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 08.01.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegen folgende EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vor:
- zu Dänemark vom 27.05.2010, vom 13.12.2013 und vom 11.06.2015
- zu Deutschland vom 13.09.2010 und vom 04.03.2013
- zu Norwegen vom 17.08.2012
- zu Österreich vom 09.01.2017
2. Der zuvor in Österreich gestellte Antrag des Beschwerdeführers vom 09.01.2017 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.10.2017 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Polen zurückzugeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Am 01.12.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Polen überstellt.
Die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2018 als unbegründet abgewiesen und es wurde gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
3. Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.01.2019 über Nachfrage zu etwaigen Familienangehörigen an, dass sich seine Lebensgefährtin und seine Tochter in Österreich aufhalten würden. Er selbst sei von 01.12.2017 bis 07.01.2019 in Polen gewesen und über Tschechien wieder nach Österreich eingereist. Er habe sich nur in Polen aufgehalten, habe dort keinen Asylantrag gestellt und sei von dort auch nicht abgeschoben worden, sondern er sei freiwillig in einem Reisezug über Tschechien nach Österreich gereist. Gegen eine neuerliche Überstellung nach Polen spreche, dass in Polen einige tschetschenischen Personen nach Russland abgeschoben würden.
4. In weiterer Folge richtete das BFA am 10.01.2019 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Polen. Unter Verweis auf ein Schreiben der polnischen Behörden vom 16.01.2017, dem zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer in Polen am 23.03.2009 subsidiärer Schutz gewährt und ihm eine Aufenthaltskarte (gültig von 30.07.2015 bis 30.07.2017) ausgestellt worden sei, weshalb die Dublin-III-VO nicht zur Anwendung komme, und unter Schilderung des bisherigen Sachverhaltes (erster Antrag auf internationaler Schutz in Österreich am 09.01.2017, Konsultationsverfahren mit Polen und Schreiben Polens vom 16.02.2017, Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen am 01.12.2017, neuerliche Antragstellung in Österreich am 08.01.2019) fragte das BFA bei Polen nach, ob der Beschwerdeführer in Polen nach wie vor subsidiär schutzberechtigt sei.
Mit Antwortschreiben vom 23.01.2019 teilte Polen mit, dass dem Beschwerdeführer in Polen am 23.03.2009 subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Seine letzte Aufenthaltskarte sei bis zum 30.07.2017 gültig gewesen. Der subsidiäre Schutz sei ihm nicht aberkannt worden.
Einem Schreiben des BFA vom 14.01.2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer freiwillig auf Leistungen der Grundversorgung verzichtete.
5. Am 22.03.2019 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab der Beschwerdeführer über Nachfrage an, vor etwa zwei Jahren das erste Mal in Österreich eingereist zu sein und um Asyl angesucht zu haben. Er sei in Polen, Norwegen und Dänemark gewesen. In Polen habe er eine Duldung für zwei Jahre erhalten, die abgelaufen sei. Von Norwegen und Dänemark sei er jeweils nach Polen zurückgebracht worden. Auch von Österreich aus sei er nach Polen zurückgebracht worden. In Deutschland habe er zwei Asylanträge gestellt. Befragt, ob er in anderen Ländern über ein Aufenthaltsrecht vor allem im europäischen Raum verfüge, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er in Polen eine Duldung gehabt habe; diese sei abgelaufen und nicht verlängert worden. Sie hätten ihm gesagt, dass er sich hier in Österreich mit seiner Frau und seiner Tochter zusammenführen solle. Darauf hingewiesen, dass er über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfüge und somit Schutz in Polen gewährleistet sei und einer aktuellen Anfragebeantwortung an Polen zufolge der Status auch aufrecht sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass seine Karte abgelaufen sei. Sie hätten ihm gesagt, dass er in Österreich ein Arbeitsvisum bekommen solle. Er wolle kein Asyl oder einen Pass, er wolle nur eine Arbeitsgenehmigung. Erneut wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass in Polen lediglich die Aufenthaltskarte abgelaufen sei, der Status aber aufrecht geblieben sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass ihm gesagt worden sei, dass es nicht verlängert würde. Sie hätten ihm gesagt, dass er zu seiner Familie solle. Er habe immer hin und her fahren und alle drei Monate zurück nach Polen müssen. Darauf hingewiesen, dass laut den Länderfeststellungen zu Polen der Status des subsidiär Schutzberechtigten dort unbefristet erteilt werde, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit dieser Karte und ohne Pass nicht mehr in Europa sein könne. Seine Frau bekomme seit einem Jahr und zehn Monaten keine Unterstützung und kein Kindergeld. Er habe ihnen geholfen und sorge für sie. Sie würden vom Staat nichts bekommen und mit diesem Dokument könne er hier nirgends arbeiten. Im Jahr 2008 sei er das erste Mal nach Polen gekommen und habe dann zehn Jahre in Polen gelebt. Seine Frau habe er hier in Österreich kennen gelernt.
Sodann wurde der Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass sein Asylantrag zurückgewiesen werde, da ihm in Polen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass er das wisse, dass er aber hier seine Familie habe. Es sei nicht gesetzeskonform, dass seine Frau und sein Kind hierbleiben würden und er weggebracht werde. Er habe einen DNA-Test gemacht und er sei der Vater seiner Tochter. In Polen sei er immer gefragt worden, warum er zurückkomme, wenn er doch in Österreich seine Familie habe. Wenn er allein wäre, wäre Polen kein Problem; er könne etwa 800,- EURO verdienen und davon leben, aber er habe seine Familie in Österreich.
Zur Frage, ob er, da er sich einige Jahre im deutschsprachigen Gebiet aufgehalten habe, über Deutschkenntnisse verfüge, wurde angemerkt, dass er höchstens Grundkenntnisse in der deutschen Sprache zeige.
Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein. In seiner Heimat habe er in einer Eigentumswohnung gelebt, die er im Jahr 2007 verkauft habe. Seine Eltern seien ebenso wie seine vier Schwestern und ein Bruder zuhause. Die Männer seiner Schwestern würden arbeiten, seine Eltern würden eine Pension beziehen. Als er in Polen gearbeitet habe, habe er ihnen Geld geschickt. Ein Bruder halte sich in Dänemark auf. In seiner Heimat habe er zudem noch viele Tanten und Onkeln. Er sei nicht standesamtlich verheiratet, sondern nach moslemischen Ritus. Er habe eine Bestätigung der Mosche; diese habe er nicht mitgebracht, da ihm gesagt worden sei, dass Österreich diese Ehe nicht anerkenne.
Zu Österreich befragt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau und sein Kind in Österreich seien. Er wolle hier arbeiten und seine Familie versorgen. Freiwillige Arbeit habe er in Österreich noch nicht verrichtet, da er immer abgeschoben worden sei. Er schaffe es nicht, in Polen und hier einen Haushalt zu finanzieren und gleichzeitig die Familie zu versorgen. Es gebe viele, die nicht arbeiten wollen würden, und diese würden Dokumente bekommen; dem, der arbeiten wolle, dem gebe man allerdings nichts. In Österreich bekomme er keinen Cent; seine Geschwister aus Dänemark würden ihm jeden Monat ein bisschen Geld schicken. Er lebe gemeinsam mit seiner Frau. Gleich als seine Tochter zur Welt gekommen sei, sei er als Vater eingetragen worden. Ein Jahr und sieben Monate lang habe man seiner Frau kein Geld gezahlt. Nach der Entbindung habe sie ihn jeden Tag angerufen; er sei damals in Polen gewesen. Er habe 450,- EUR für die Wohnung zahlen müssen, habe in Polen gearbeitet und sein gesamtes Geld hierhergeschickt. Er habe auch sein Auto verkauft, um seiner Frau das Geld für die Kaution der Wohnung zu geben. Von seiner Frau seien irgendwelche unmöglichen Dokumente verlangt worden und sie habe bis jetzt noch kein Kindergeld bekommen. Immer wenn sie nachfrage, was mit dem Kindergeld sei, sage man ihr, dass auf eine Antwort aus Polen gewartet werde.
Seine Frau habe der Beschwerdeführer über das Internet kennen gelernt. Nachgefragt, was dagegenspreche, dass er mit seiner Frau und seinem Kind in Polen lebe, gab der Beschwerdeführer an, dass es unmöglich sei, in Polen zu leben, da sie dort keine Krankenversicherung hätten. Mit den 700,- EUR, die er zuletzt verdient habe, könne er nicht die ganze Familie versorgen. Seine Frau könne nicht arbeiten, da sie beim Kind sei. Bei ihnen sei das sehr streng. Wenn eine Frau verheiratet sei, dann dürfe sie nicht mehr arbeiten. In Polen habe er als Security gearbeitet; er habe auch in Österreich schon Angebote erhalten, dürfe aber mit der polnischen Aufenthaltskarte hier nicht arbeiten. In Polen habe er mit Freunden eine Wohnung gemietet; er wisse aber nicht, ob diese noch dort seien. Die Wohnungen seien teuer, alleine könne man sich keine leisten. Eine Zukunft in Österreich stelle er sich so vor, dass er in erster Linie eine Arbeit suche und besser Deutsch lerne.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.05.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Polen zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Zur Lage in Polen traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:
(...)
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf , Zugriff 3.11.2017
Dublin-Rückkehrer
Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab dessen Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. 2016 gab es keinen einzigen Fall, in dem ein Verfahren innerhalb der Neun-Monatsfrist wiedereröffnet worden wäre. Viele Rückkehrer zogen hingegen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einer Wiedereröffnung ihrer Verfahren vor. Dublin-Rückkehrer sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt wie alle anderen Antragsteller (AIDA 2.2017; vgl. EASO 24.10.2017).
Das medizinische Personal der Grenzwache beurteilt den Gesundheitszustand eines Rückkehrers nach seiner Überstellung nach Polen, auch im Hinblick auf seine speziellen Bedürfnisse. Außerdem werden im Einvernehmen mit dem Fremdenamt (UDSC) und dem medizinischen Personal die Möglichkeiten der Anpassung der Aufenthaltsverhältnisse in Polen an die gesundheitliche Situation des Antragstellers bzw. die eventuelle Notwendigkeit, ihn in einer fachlichen medizinischen Einrichtung unterzubringen, abgesprochen. Abhängig von dem Zustand der motorischen Fähigkeit des Ausländers stellt die Grenzwache den Transport eines bedürftigen Rückkehrers zum Aufnahmezentrum, einer medizinischen Einrichtung (falls er einer sofortigen Hospitalisierung bedarf) oder einer fachlichen medizinischen Einrichtung sicher. Personen mit einer vorübergehenden oder dauerhaften motorischen Behinderung, die eines Rollstuhls bedürfen, werden in einem für die Bedürfnisse der motorisch Behinderten angepassten Zentrum untergebracht. Falls der Ausländer einer Rehabilitation bedarf, wird medizinische Ausrüstung sichergestellt. Das medizinische Personal des Flüchtlingszentrums bestimmt die Bedürfnisse des Rückkehrers im Bereich der Rehabilitation und der medizinischen Ausrüstung. Es besteht die Möglichkeit, eine vom Arzt verordnete Diät anzuwenden. Das Fremdenamt garantiert einen Transport zu fachärztlichen Untersuchungen oder Rehabilitation. Der Transport zu ärztlichen Terminen in medizinischen Einrichtungen wird garantiert. Antragsteller, die schwer behindert, pflegebedürftig oder bettlägerig sind, deren Pflege in einem Flüchtlingszentrum nicht gewährleistet werden kann, werden in speziellen Pflegeanstalten oder Hospizen untergebracht. Diese Einrichtungen garantieren medizinische Leistungen samt der notwendigen Rehabilitation für Behinderte rund um die Uhr und professionell ausgebildetes Personal (VB 7.7.2017).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf , Zugriff 6.11.2017
- EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query.
Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail
- VB des BM.I in Polen (7.7.2017): Bericht der polnischen Asylbehörde, per E-Mail
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Als vulnerabel gelten in Polen laut Gesetz Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, psychisch Beeinträchtigte, Folteropfer und Opfer psychischer, physischer bzw. sexueller Gewalt. Am Anfang und während des Asylverfahrens sind vom Gesetz gewisse medizinische und psychologische Identifikationsmechanismen vorgesehen und werden auch angewendet, wenn auch die Initiative dazu oft vom Antragsteller ausgehen muss. An der Grenze wendet die Grenzwache eigene Identifizierungsmechanismen für Vulnerable an, die von NGOs als ungenügend kritisiert werden. Einige NGOs behaupten, dass das im polnischen Gesetz vorgesehene Identifikationssystem für Vulnerable in der Praxis nicht funktioniere (AIDA 2.2017).
Die für die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Polen zuständige Vertragsfirma Petra Medica ist vertraglich verpflichtet, einen Früherkennungsmechanismus für Vulnerable zu betreiben. Psychologische Versorgung inklusive Übersetzung ist in allen Unterbringungseinrichtungen vorhanden. Verfahren vulnerabler Personen werden priorisiert und alle Beamten im Umgang mit Vulnerablen geschult. Das Verfahren zur Identifizierung Vulnerabler wurde im Zuge eines Projekts mit einer NGO entwickelt. Die Bewertung spezieller Bedürfnisse geschieht durch einen Arzt während der Erstuntersuchung (epidemiologischer Filter). Werden psychische Probleme erkannt, wird der Betreffende zu einem Psychologen überwiesen. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt Hinweise auf Vulnerabilität aufkommen, wird ebenfalls eine psychologische Untersuchung veranlasst. Gleiches gilt bei Hinweisen auf Folter. Wenn auch von NGOs behauptet wird, die Identifizierung der Vulnerabilität funktioniere in der Praxis nicht immer, kann Polen dennoch als positives Beispiel genannt werden, da der Identifikationsmechanismus verpflichtend ist, und konkrete Umsetzungsmaßnahmen festgelegt wurden (HHC 5.2017).
In Polen gibt es drei NGOs, die sich auf die psychologische Betreuung von vulnerablen Asylwerbern spezialisieren. Die NGO International Humanitarian Initiative arbeitet in Warschau und besucht nötigenfalls auch geschlossene Einrichtungen. Sie betreiben auch das Projekt "Protect" für Folteropfer. Die NGO Ocalenie Foundation arbeitet auch in Warschau und hat einen Psychologen, der Russisch und Englisch spricht. Die dritte ist die Stiftung Róznosfera, welche 2015-2016 ein Projekt mit Grenzwache und Asylbehörde zur Identifizierung von Vulnerablen betrieben hat. Andere NGOs bieten psychologische Hilfe aus finanziellen Gründen nur eingeschränkt und unregelmäßig an (AIDA 2.2017).
Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen sind auch entsprechend unterzubringen. Einige der Unterbringungszentren in Polen sind behindertengerecht angepasst. Drei Zentren haben spezielle Eingänge und Bäder für Rollstuhlfahrer, sieben andere Zentren haben gewisse Verbesserungen für diese Gruppe umgesetzt, und es gibt Rehabilitationsmaßnahmen. Traumatisierte Asylwerber (etwa Folteropfer) können in Einzelzimmern untergebracht werden. In Warschau gibt es ein Zentrum, speziell für alleinstehende Frauen mit Kindern. Es gibt spezielle Gegenmaßnahmen der Behörden in Kooperation mit UNHCR und NGOs (sogenannte Local Cooperation Teams) gegen geschlechterbasierte Gewalt in den Unterbringungszentren (AIDA 2.2017; vgl. HHC 5.2017).
Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist, mit Zustimmung des Antragstellers bzw. seines Vertreters, eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen. Es gibt drei Möglichkeiten hierfür: allgemeine Untersuchung, Handwurzelröntgen und Zahnuntersuchung, in dieser Reihenfolge. Im Zweifelsfall wird die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt. Die Gesetze sehen vor, dass für unbegleitete Minderjährige auf Antrag der Asylbehörde vom lokalen Bezirksfamiliengericht ein Vormund (kurator) bestimmt werden muss, was in der Praxis auch ausnahmslos der Fall ist. Die Frist zur Bestellung beträgt drei Tage. Es gibt keine Berichte zur Einhaltung dieser Regel. Der Vormund ist nur für das Asylverfahren zuständig, nicht für andere Lebensbereiche des UMA. In den letzten Jahren gab es in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an Kandidaten für eine Vormundschaft. Meist wurden NGO-Mitarbeiter oder entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten bestellt. Der Vormund soll während des Asylinterviews des unbegleiteten Minderjährigen anwesend sein, ebenso ein Psychologe (AIDA 2.2017).
Unbegleitete Minderjährige (UM) werden nicht in den herkömmlichen Unterbringungszentren für Asylwerber, sondern in verschiedenen Kinderschutzeinrichtungen in ganz Polen untergebracht. Auch die Unterbringung in Pflegefamilien ist möglich. 2016 waren die meisten UM (142 Anträge von UM gab es in jenem Jahr) in Einrichtungen in Ketrzyn, in der Nähe des dortigen Unterbringungszentrums untergebracht, andere auch in Przemysl oder Rzeszów. Wenn das Asylverfahren negativ ausgeht, bleibt der UM in der Unterbringung, in der er sich befindet. 2016 wurden zwölf Verfahren von UM eingestellt, weil sich diese dem Verfahren entzogen (absconded) (AIDA 2.2017). Unbegleitete Minderjährige unter 15 Jahren dürfen nicht in geschlossenen Einrichtungen untergebracht werden (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf , Zugriff 6.11.2017
- HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): Unidentified and Unattended. The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf , Zugriff 9.11.2017
- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/337193/479957_de.html , Zugriff 10.11.2017
Non-Refoulement
Gemäß polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist (first country of asylum). 2016 gab es in Polen 770 Unzulässigkeitsentscheidungen, aber es gibt keine Daten, wieviele davon auf die genannte Regelung zurückgehen (AIDA 2.2017).
Es gibt Berichte, wonach immer wieder potentiellen Antragstellern an der Grenze zu Weißrussland die Einreise nach Polen und der Zugang zum Asylverfahren verwehrt wird (AIDA 2.2017). Stattdessen werden sie nach Belarus zurückgeschickt. Die Grenzwache sagt, dass jene, denen die Einreise verweigert wurde, Wirtschaftsmigranten ohne Visa gewesen seien, die lediglich nach Westeuropa weiterreisen wollten (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017). NGOs kritisieren, dass die Grenzwache diese Erkenntnis aus lediglich rudimentären zwei- bis dreiminütigen Befragungen (pre-screening interviews) gewinne. Das polnische Außenministerium wiederum sagt, dass das Gebiet, auf dem diese pre-screening interviews stattfinden, nicht polnisches Territorium sei (HRW 15.6.2017). Es wird weiter kritisiert, dass Belarus über kein funktionierendes Asylsystem verfüge, und daher die hauptsächlich tschetschenischen bzw. zentralasiatischen Schutzsuchenden einem Risiko ausgesetzt seien, in ihre Herkunftsländer zurückgeschickt zu werden und dort Opfer von Folter oder Misshandlung zu werden. Diese Praxis dauert angeblich trotz mehrerer interim measures des EGMR weiter an (AI 5.7.2017).
Quellen:
- AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/336602/479283_de.html , Zugriff 10.11.2017
- AI - Amnesty International (5.7.2017): Public Statement: Poland:
EU Should Tackle Unsafe Returns to Belarus, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1499329689_eur3766622017english.pdf , Zugriff 10.11.2017
- AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf , Zugriff 6.11.2017
- HRW - Human Rights Watch (15.6.2017): Poland Ignores European Court Over Return of Asylum Seeker, https://www.ecoi.net/local_link/341960/485286_de.html , Zugriff 10.11.2017
- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/337193/479957_de.html , Zugriff 10.11.2017
Versorgung
Asylwerber müssen sich binnen zwei Tagen ab Antragstellung in einem Erstaufnahmezentrum registrieren, ansonsten wird das Verfahren eingestellt. Ab Registrierung im Erstaufnahmezentrum sind sie während des gesamten Asylverfahrens sowie ohne Unterschied zu materieller Unterstützung berechtigt, auch im Zulassungs- und im Dublinverfahren sowie bei Folgeanträgen und während laufender erster Beschwerde. Wenn Antragsteller nach einer erfolglosen Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid den Beschwerdeweg weiter beschreiten (Beschwerde an den Voivodeship Administrative Court in Warschau; 2. Beschwerdeinstanz), wird ihnen das Recht auf Versorgung aberkannt. Wenn das Gericht die angefochtene Entscheidung suspendiert, wird dem Beschwerdeführer das Recht auf Versorgung wieder zuerkannt. Jedoch hat der Voivodeship Administrative Court dies im Jahr 2016 meist nicht getan, was dazu führte, dass die betroffenen Beschwerdeführer ohne staatliche Versorgung blieben (AIDA 2.2017).
Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu zwei Monate nach der endgülitigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren allerdings schlicht eingestellt (z.B. in der Zulassungsphase), verkürzt sich dieser Zeitraum auf 14 Tage. Da Antragsteller mit einer abschließend negativen Entscheidung Polen binnen 30 Tagen zu verlassen haben und keine Versorgung mehr gewährt wird, wenn sie diese Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen, werden sie in der Praxis nur für 30 Tage weiterversorgt. Einzelne Asylwerber berichten jedoch, dass ihnen sogar ein längerer Verbleib im Zentrum gestattet wurde als rechtlich vorgesehen. Versorgung wird in Polen auch ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des AW gewährt. Für AW, die außerhalb des Zentrums wohnen, gibt es eine Zulage (AIDA 2.2017).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf , Zugriff 6.11.2017
Unterbringung
Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, medizinische Versorgung, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat), eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,-), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten) und Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. 2016 erhielten durchschnittlich 1.735 Asylwerber Versorgung innerhalb der Zentren und 2.416 außerhalb der Zentren. Die Höhe der Unterstützungen liegt unter dem sogenannten "sozialen Minimum" und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, sind damit schwer abzudecken. Dies trage dazu bei, dass AW oft zu mehreren in beengten Wohnungen oder unsicheren Verhältnissen lebten und oft illegaler Beschäftigung nachgehen müssten. Selbst für Familien reiche die Unterstützung gerade einmal für die Miete (AIDA 2.2017).
In Polen gibt es elf Unterbringungszentren mit insgesamt 2.331 Plätzen. Zwei der Zentren dienen der Erstaufnahme. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, sieben der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Es gibt keine speziellen Zentren für AW im Grenzverfahren oder in Transitzonen (AIDA 2.2017).
Antragsteller dürfen sechs Monate nach Antragstellung arbeiten. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist wegen mangelnden Sprachkenntnissen usw. in der Praxis aber potentiell schwierig (AIDA 2.2017).
Es gibt spezielle Gegenmaßnahmen der Behörden in Kooperation mit UNHCR und NGOs (sogenannte Local Cooperation Teams) gegen geschlechterbasierte Gewalt in den Unterbringungszentren (AIDA 2.2017; vgl. HHC 5.2017). UNHCR und NGOs berichten über keine größeren oder anhaltenden Probleme von Missbrauch in den Zentren (USDOS 3.3.2017).
Polen verfügt außerdem über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) in Biala Podlaska, Bialystok, Lesznowola, Ketrzyn, Krosno Odrzanskie, und Przemysl mit zusammen 510 Plätzen (AIDA 2.2017).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf , Zugriff 6.11.2017
- HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): Unidentified and Unattended. The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf , Zugriff 9.11.2017
- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Poland, https://www.ecoi.net/local_link/337193/479957_de.html , Zugriff 10.11.2017
Medizinische Versorgung
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
Asylwerber in Polen mit laufendem Asylverfahren haben bezüglich medizinischer Versorgung, mit der Ausnahme von Kurbehandlungen, dieselben Rechte wie polnische Staatsbürger. Aufgrund einer Vereinbarung mit der polnischen Asylbehörde ist die Firma Petra Medica für die medizinische Versorgung von Asylwerbern verantwortlich, genauer medizinische Basisversorgung, Spezialbehandlung, Zahnbehandlung, Versorgung mit Medikamenten und psychologische Betreuung. Die psychologische Betreuung steht sowohl in den Asylzentren, wenn Asylwerber dort wohnhaft sind, aber auch in den Beratungsstellen der Asylbehörde in Warschau, für die diejenige, die außerhalb der Zentren wohnen, zur Verfügung. Die folgenden Leistungen werden im Rahmen der psychologischen Betreuung angeboten:
psychologische Unterstützung, Bildungsaktivitäten, Psychotherapie in Form einer kognitiven Verhaltenstherapie und Krisenintervention. Die erwähnten Maßnahmen basieren auf Standards der polnischen Psychologischen Vereinigung. Wenn die Notwendigkeit einer fachärztlichen Behandlung festgestellt wird, wird der Patient entsprechend seines Alters in eine Klinik für psychische Gesundheit für Kinder oder Erwachsene eingewiesen (UDSC 19.6.2017).
Asylwerber in Polen haben ab Antragstellung das Recht auf medizinische Versorgung, das auch dann weiterbesteht, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Gesetzlich garantiert ist medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Die medizinische Versorgung von AW wird öffentlich finanziert. Seit 1.7.2015 wird die medizinische Versorgung von AW durch die Vertragsfirma Petra Medica gewährleistet. Sie umfasst in jedem Unterbringungszentrum auch psychologische Versorgung. Pro 120 AW sind vier Stunden Zuwendung durch einen Psychologen vorgesehen. Das umfasst Identifizierung von Vulnerablen und grundlegende Behandlung. AW können aber auch an Psychiater oder psychiatrische Einrichtungen überwiesen werden. NGOs zeigen sich damit nicht zufrieden, beklagen den Mangel an PTSD-Behandlungen und einige NGOs meinen sogar, die spezialisierte Behandlung von traumatisierten AW und Folteropfern wäre in Polen nicht möglich. Zusätzlich bieten NGO-Psychologen in Unterbringungszentren ihre Dienste an, in manchen Zentren aber nicht regelmäßig. Die Psychologen in den Unterbringungszentren sprechen in der Regel auch Russisch. Darüber hinausgehende Übersetzung wird durch die zuständige Abteilung der Petra Medica gewährleistet. Manchmal ist bei der medizinischen Behandlung die Übersetzung bzw. mangelnde interkulturelle Kompetenz des medizinischen Personals ein Problem. Ebenfalls ein Problem ist, dass einige der Spitäler, die mit Petra Medica in der Behandlung von Asylwerbern zusammenarbeiten, weit von den Unterbringungszentren entfernt liegen, während die nächstgelegenen medizinischen Einrichtungen von Asylwerbern nur im Notfall frequentiert werden dürfen (AIDA 2.2017; vgl. HHC 5.2017).
Petra Medica ist aufgrund einer Vereinbarung mit der polnischen Asylbehörde verantwortlich für die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Polen. In den Empfangszentren wird ein Gesundheits-Check, darunter auch der sogenannte epidemiologische Filter auf Tuberkulose, Infektionskrankheiten, Geschlechtskrankheiten und parasitäre Erkrankungen, vorgenommen. In den Unterbringungszentren wird ambulante medizinische Versorgung, darunter medizinische Grundversorgung, Zahnbehandlung, psychologische Betreuung und Versorgung mit Medikamenten geboten. Wenn nötig, werden Patienten für Tests oder Spezialbehandlung in medizinische Einrichtung der Petra Medica oder andere Vertragseinrichtungen überwiesen. Psychologische Betreuung findet im Zentrum statt, in Spezialfällen kann auch in spezialisierte Kliniken überwiesen werden. Rehabilitationsmaßnahmen sind mit Genehmigung der Abteilung Sozialwohlfahrt der UDSC möglich. Wenn AW außerhalb der Zentren leben, erhalten sie die Behandlung ebenfalls in den oben genannten Einrichtungen oder in relevanten Einrichtungen in den Hauptstädten der Woiwodschaften (Verwaltungsbezirke, Anm.). Wenn nötig, kann eine Überweisung in das nächstgelegene Krankenhaus erfolgen, das mit Petra Medica zusammenarbeitet. Außerhalb des Zentrums konsumierte Leistungen werden über Petra Medicas Patient Registration Coordinator serviciert (werktags zu den Bürozeiten). Wenn ein Patient sich dorthin wendet und er die nötigen Daten bereitstellen kann, wird die Behandlung genehmigt, Einrichtung und Datum für die Durchführung der Leistung ermittelt und dem Betreffenden mitgeteilt. Bei Akutfällen, in der Nacht und an Feiertagen, stehen entweder die übliche landesweite Versorgung bzw. medizinische Notdienste zur Verfügung. Um in den Unterbringungszentren und beim Foreigner Service Team Medikamente zu erhalten, ist eine entsprechende Verschreibung nötig. Wer außerhalb der Zentren lebt und Sozialhilfezahlungen erhält, kann verschriebene Medikamente erhalten, indem er das Rezept an Petra Medica schickt oder diese selbst kauft und sich die Kosten hinterher ersetzen lässt (UDSC 12.12.2016; vgl. PM o.D.).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf , Zugriff 6.11.2017
- HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): Unidentified and Unattended. The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf , Zugriff 9.11.2017
- MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016):
Auskunft MedCOI, per E-Mail
- PM - Petra Medica (o.D.): Opieka medyczna dla Cudzoziemców, http://www.petramedica.pl/nasza-oferta/oferta-dla-pacjentow-indywidualnych/opieka-medyczna-dla-cudzoziemcow , Zugriff 10.11.2017
- UDSC - Urzad do Spraw Cudzoziemców (12.12.2016): Auskunft der polnischen Asylbehörde, per E-Mail
- UDSC - Urzad do Spraw Cudzoziemców (19.6.2017): Auskunft der polnischen Asylbehörde, per E-Mail
Schutzberechtigte
Internationaler Schutz wird unbefristet erteilt. Die Aufenthaltskarte, welche die Nutznießer erhalten, ist aber immer nur für drei Jahre gültig (verlängerbar). Subsidiärer Schutz sowie Humanitärer Schutz werden ebenfalls unbefristet erteilt. Die Aufenthaltskarte, welche die Nutznießer in beiden Fällen erhalten, ist aber immer nur für zwei Jahre gültig (verlängerbar). Nach frühestens fünf Jahren legalen Aufenthalts in Polen können Fremde unter bestimmten Voraussetzungen eine Langzeitaufenthaltsberechtigung beantragen (AIDA 2.2017).
Schutzberechtigte dürfen nach Erhalt der Entscheidung noch für max. zwei Monate in der Unterbringung für Asylwerber bleiben. Sie genießen volle Niederlassungsfreiheit in ganz Polen. Der Staat bietet keine eigenen Unterbringungsmöglichkeiten für Schutzberechtigte, nur einige Gemeinden bieten spezielle Wohnungen zu diesem Zweck an (z.B. fünf pro Jahr in Warschau). Innerhalb des zwölf Monate dauernden Individual Integration Program (IPI), erhalten Schutzberechtigte jedoch eine Zulage für das Anmieten einer Wohnung. Berichten zufolge vermieten aber viele Vermieter nicht gerne an Flüchtlinge bzw. verlangen höhere Mieten. Manche NGOs meinen, Flüchtlinge würden sich in Polen Obdachlosigkeit und Armut gegenübersehen. Schutzberechtigte haben in Polen vollen Zugang zum Arbeitsmarkt wie polnische Bürger, jedoch sind in der Praxis Sprachkompetenz und Qualifikation der Flüchtlinge oft ein Problem. Schutzberechtigte haben Zugang zum allgemeinen polnischen Sozialsystem wie polnische Bürger auch. Humanitär Aufenthaltsberechtigte oder Geduldete (tolerated stay) haben lediglich Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und speziell gewidmeten Leistungen. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte müssen sich krankenversichern und haben dann Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem wie polnische Bürger. Innerhalb des zwölf Monate dauernden Individual Integration Program (IPI), wird die Krankenversicherung noch von der öffentlichen Hand übernommen, danach muss diese entweder von einem etwaigen Arbeitgeber oder vom Schutzberechtigten selbst übernommen werden. Kinder unter 18 Jahren haben immer Zugang zu medizinischer Versorgung, die in ihrem Fall voll vom Staat übernommen wird. Die Krankenversicherung in Polen deckt die meisten medizinischen Behandlungen ab, lediglich einige Zahnbehandlungen, Medikamentenkosten und einige Heilbehelfe sind nicht umfasst. Das Polish Centre for Rehabilitation of Torture Victims der Foundation International Humanitarian Initiative bietet Folteropfern und Traumatisierten im Rahmen von Projekten Hilfe (AIDA 2.2017).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf , Zugriff 6.11.2017
Begründend führte das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer in Polen subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Polen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Es sei somit davon auszugehen, dass er in Polen Schutz vor Verfolgung gefunden habe.
Im Fall des Beschwerdeführers lägen weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen vor, noch seien Fälle hinsichtlich einer notwendigen Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen bekannt. Der Beschwerdeführer sei auch kein Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, in Dänemark nach islamischem Ritus geheiratet zu haben. Diese Form der Ehe werde in Österreich nicht anerkannt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und seine Tochter befänden sich in Österreich; ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Sonstige nähere Verwandte in Österreich oder der EU gebe es nicht. Es bestehe kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe.
7. Gegen den Bescheid des BFA vom 07.05.2019 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtmittel der Beschwerde und hielt fest, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde.
Inhaltlich wurde auf das bereits erstattete Vorbringen verwiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich seine Familie habe, weshalb eine Ausreise nach Polen für ihn unzumutbar sei. Seine traditionell angetraute Ehefrau sei bereits zu ihrer Situation befragt worden und es sei festgestellt worden, dass es sich bei der Tochter um das leibliche Kind des Beschwerdeführers handle. Somit liege eine Familienangehörigkeit vor. Des Weiteren sei die Ehefrau des Beschwerdeführers schwanger und der Beschwerdeführer der Vater. Es bestehe ein aufrechtes gemeinsames Familienleben, da der Beschwerdeführer jeden Tag bei seiner Familie verbringe und meistens dort übernachte. Er kümmere sich täglich um seine Tochter, da seine Frau besonders auf seine Unterstützung angewiesen sei. Aus der Tatsache, dass die Familie aufgrund des Erwerbs einer Gemeindewohnung und des Umzugs seiner Ehefrau derzeit nicht zusammenlebe, könne nicht geschlossen werden, dass kein aufrechtes Familienleben bestehe. Sie seien zwar nicht an einer gemeinsamen Adresse gemeldet, jedoch bestehe eine tatsächliche Wohngemeinschaft. Es liege daher ein gemeinsames intensives Familienleben vor; auch könne die schwangere Frau und das Kind auf die Unterstützung des Beschwerdeführers im Alltag nicht verzichten; er sorge auch für emotionalen Beistand.
Der Ehefrau und ihren Kindern sei es in der Zukunft nicht zumutbar, alle drei Monate nach Polen zu reisen, um den Beschwerdeführer zu besuchen oder umgekehrt. Eine Trennung der Familie sei für alle Familienmitglieder unzumutbar, da sie emotional und finanziell voneinander abhängig seien. Eine Trennung der Familie entspreche auch nicht dem Kindeswohl. Insgesamt stelle eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen somit einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK dar.
Der Beschwerde beigelegt war eine Kopie des Mutter-Kind-Passes der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Als errechneter Geburtstermin ist der XXXX 2019 angegeben. Angemerkt wurde, dass der gynäkologische Status und die Brust unauffällig seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste über Polen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte dort am 01.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.03.2009 wurde ihm in Polen subsidiärer Schutz zuerkannt. Seine letzte Aufenthaltskarte war bis zum 30.07.2017 gültig. Der subsidiäre Schutz ist ihm zwischenzeitlich nicht aberkannt worden.
In der Folge reiste der Beschwerdeführer durch verschiedene europäische Staaten und stellte in Dänemark, Norwegen und Deutschland weitere Anträge auf internationalen Schutz. Am 09.01.2017 suchte der Beschwerdeführer in Österreich um internationalen Schutz an. Sein Antrag wurde als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer wurde am 01.12.2017 nach Polen überstellt.
Am 08.01.2019 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen weiteren, den nunmehr gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Lage im Mitgliedstaat Polen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheids an. Es ist dem gesunden, erwachsenen Beschwerdeführer als arbeitsfähige Person mit dem Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Polen unter Anspannung seiner Kräfte möglich und zumutbar, dort seine Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt wie polnische Staatsbürger. Sie haben zudem Zugang zum allgemeinen polnischen Sozialsystem wie polnische Bürger auch.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen im Verfahren nicht hervor.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Auch die Lebensgefährtin und die Tochter leiden nicht an schweren Krankheiten. Ein Pflegebedarf besteht nicht.
Im österreichischen Bundesgebiet befinden sich die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie die gemeinsame Tochter, welche im XXXX 2016 in Österreich zur Welt gekommen ist. Es ist dies die leibliche Tochter des Beschwerdeführers. Die Lebensgefährtin ist derzeit erneut schwanger. Laut Vorbringen ist der Beschwerdeführer der Vater des noch ungeborenen Kindes. Der errechnete Geburstermin ist der XXXX 2019; laut Mutter-Kind-Pass liegt keine Problemschwangerschaft vor. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers befindet sich seit 2007 in Österreich und ist anerkannter Flüchtling; die gemeinsame Tochter hat denselben Schutzstatus erhalten. Eine Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin nach traditionellem Ritus kann nicht festgestellt werden. Ein "eheliches Zusammenleben" nach einer allfälligen traditionellen Eheschließung lag nicht vor. Nach der (behaupteten) Eheschließung in Dänemark ist die nunmehrige Lebensgefährtin jedenfalls wieder nach Österreich zurückgekehrt, der Beschwerdeführer ist in Dänemark verblieben bis er von dort nach Polen gereist ist (oder dorthin abgeschoben wurde).
Im Zeitraum von 11.01.2019 bis 02.04.2019 und seit 24.05.2019 lebt(e) der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und der Tochter. Der Beschwerdeführer verzichtet freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung und wird laut eigenen Angaben von seinen Geschwistern finanziell unterstützt.
Es liegen keine finanziellen oder sonstigen wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin und der Tochter vor und es besteht auch kein Pflegebedarf. Die Lebensgefährtin und die Tochter leben in Österreich von der Sozialhilfe. Besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen darüberhinaus nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich der Antragstellungen in Polen, Norwegen, Deutschland, Dänemark und Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorliegenden EURODAC-Treffern. Die Feststellungen zum zuvor in Österreich geführten Verfahren sind dem entsprechenden Verwaltungsakt zu entnehmen.
Dass dem Beschwerdeführer in Polen am 23.03.2009 subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, seine letzte Aufenthaltskarte bis zum 30.07.2017 gültig war und ihm der subsidiäre Schutz zwischenzeitlich nicht aberkannt wurde, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Ergebnis des mit den polnischen Behörden geführten Konsultationsverfahrens (vgl. insb. das polnische Antwortschreiben vom 23.01.2019); dieses ist Teil des Verwaltungsaktes.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. In diesen Feststellungen ist auch ausgeführt, dass subsidiär Schutzberechtigte in Polen zu staatlichen Unterstützungsleistungen des allgemeinen Sozialhilfesystems berechtigt sind wie polnische Staatsbürger. Schutzberechtigte haben in Polen vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Staat bietet keine eigenen Unterbringungsmöglichkeiten für Schutzberechtigte; nur einige Gemeinden bieten speziell Wohnungen zu diesem Zweck an.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, seiner schwangeren Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und aus der Aktenlage, insbesondere aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass. Diesem ist der errechnete Geburtstermin zu entnehmen, sowie, dass der gynäkologische Status und die Brust der werdenden Mutter unauffällig sind. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu berühren.
Die Feststellungen zum Status der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Tochter in Österreich ergeben sich den vorgelegten Kopien der entsprechenden Bescheide des Bundesamtes. Hinsichtlich der behaupteten Eheschließung nach traditionellem Ritus in Dänemark im Jahr 2014 wurden keine Nachweise beigebracht, sodass diese nicht festgestellt werden konnte. Dass es sich bei der Tochter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers um die leibliche Tochter des Beschwerdeführers handelt, ergibt sich aus dem Ergebnis des am 28.03.2017 durchgeführten DNA-Tests (vgl. dazu den Verwaltungsakt des zuvor in Österreich geführten Verfahrens). Die Feststellung zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit der Lebensgefährtin ist den Aussagen des Beschwerdeführers zu entnehmen.
Die Feststellung zum Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter basiert auf dem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Melderegister, dem sich der konkrete Zeitraum des Zusammenlebens entnehmen lässt.
Die Feststellungen des Nichtvorliegens darüberhinausgehender besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf dessen eigenen Angaben. Er gab durchgehend gleichlautend an, hier nur seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter zu haben, und führte keine besonderen Integrationsbemühungen ins Treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
..."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016)"
Dem Beschwerdeführer wurde in Polen am 23.03.2009 subsidiärer Schutzstatus zuerkannt. Er verfügte über eine vom 23.07.2015 bis 23.07.2017 gültige - und somit zum Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufene - Aufenthaltsberechtigung in Polen.
In diesem Zusammenhang ist Folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener in § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt § 4a AsylG 2005 darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei der Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könnte oder diesem etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könnte, ist gemäß § 4a AsylG 2005 somit nicht zu prüfen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus dem Schreiben der polnischen Behörden vom 23.01.2019, ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer in Polen bereits seit 23.03.2009 als Begünstigter internationalen Schutzes (subsidiär Schutzberechtigter) anerkannt wurde und dessen Verfahren dort rechtskräftig abgeschlossen ist. Aus diesem Grund gelangt gegenständlich unzweifelhaft § 4a ASylG 2005 zur Anwendung.
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin-III-VO (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Polen aufgrund einer dort erfolgten Asylantragstellung bereits subsidiären Schutz genießt und somit in Polen Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass sich dessen nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Jänner 2019 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft allerdings gegenständlich aus den folgenden Erwägungen nicht zu:
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.
Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien, Rz 134).
Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Polen grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte und kann somit nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Polen Gefahr liefe (gelaufen ist), in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden (worden zu sein). Die pauschal erhobene Befürchtung, in Polen keine Arbeit und keine Wohnung zu bekommen, erweist sich einerseits als bei Weitem zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass daraus eine Verletzung des Art. 3 EMRK abgeleitet werden könnte und findet andererseits in den Länderfeststellungen keine Deckung. Nach diesen Berichten sind subsidiär Schutzberechtigte zu staatlichen Unterstützungsleistungen des allgemeinen Sozialhilfesystems berechtigt wie polnische Staatsbürger. Der Beschwerdeführer hat in Polen bereits als Security gearbeitet und mit Freunden gemeinsam in einr Wohnung gewohnt. Auch im Falle, dass er, wie von ihm befürchtet, nicht mehr seinen Freunden gemeinsam in der Wohnung wohnen könne, besteht auch praktischer Zugang zu Gemeindewohnungen. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Obdachlosigkeit droht. Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in Polen quasi seinem Schicksal überlassen wird und in eine ausweglose Situation geraten wird. So hat der Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre in Polen verbracht, dort gelebt und gearbeitet. Ihm sind die dortige Sprache und die dortigen Gegebenheiten bestens vertraut. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer als junger, gesunder Mann jedenfalls arbeitsfähig ist, bestehen keine Bedenken, dass es diesem möglich sein wird, eine - wenn auch bescheidene - Existenzgrundlage für sich in Polen zu schaffen. Nach den Länderfeststellungen haben Schutzberechtigte, wie bereits angesprochen, Zugang zum Arbeitsmarkt, und auch zum Sozialsystem wie polnische Staatsangehörige. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach einer Rücküberstellungen nach Polen die von ihm angesprochenen Schwierigkeiten aus eigenem zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf bestehende Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen.
Über etwaige konkrete Vorfälle gegen seine Person während seines einige Jahre dauernden Aufenthaltes in Polen hat der Beschwerdeführer nicht berichtet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die polnischen Sicherheitsbehörden, eine entsprechende Anzeige vorausgesetzt, nicht willens und fähig wären, Flüchtlinge bzw Schutzberechtigte vor Übergriffen welcher Art auch immer zu schützen. Es besteht kein Zweifel an der Schutzfähigkeit und der Schutzwilligkeit der polnischen Sicherheitsorgane.
Dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Haft genommen würde und ihm damit insofern eine unmenschliche Behandlung drohen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Eine Inhaftierung von Schutzberechtigten bzw. ihre Anhaltung in einem geschlossenen Lager, ist nach den Länderfeststellungen zweifelsfrei nicht zu erwarten.
Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, gewährleistet Polen grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle ihrer Überstellung nach Polen Gefahr laufen würde, in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Nach den Länderberichten zu Polen kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Polen konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rz 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Diese "ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR kürzlich im Fall Paposhvili/Belgien (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rz 183-192) näher präzisiert.
Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die als gravierend einzustufen wären. Laut eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer gesund. Nachdem keine aktuelle, dringende Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist und sein gesundheitliches Problem im Bedarfsfall auch in Polen zu behandeln ist, ist für das erkennende Gericht kein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers nach Polen erkennbar.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch in Bezug auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), sofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rz 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rz 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.
Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung des Beschwerdeführers von seiner schwangeren Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter zur Folge, welche in Österreich Asylstatus haben. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt sohin einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK dar.
Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Gegenständlich befinden sich - wie bereits dargestellt - die schwangere Lebensgefährtin und die leibliche, minderjährige Tochter des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Erst seit 24.05.2019 leben die Genannten (wieder) an einer gemeinsamen Adresse. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist seit dem Jahr 2007 in Österreich aufhältig und ist Inhaberin eines Konventionspasses; deren Tochter wurde im XXXX 2016 in Österreich geboren. Der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Lebensgefährtin haben sich nach eigenen Angaben über das Internet kennengelernt, als der Beschwerdeführer in Dänemark lebte und die nunmehrige Lebensgefährtin in Österreich aufhältig war. In der Heimat (Russische Föderation) bestand keine Beziehung zwischen den Genannten. Es wurde kein Nachweis erbracht, dass es im Jahre 2014 in Dänemark zu einer traditionellen Eheschließung gekommen wäre; standesamtlich sind der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin jedenfalls nicht verheiratet. Vor der ersten illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich spätestens im Jänner 2017 bestand die Beziehung der Genannten aus gelegentlichen wechselseitigen Besuchen in Dänemark bzw. in Österreich, sohin in einer reinen Fernbeziehung. Ein gemeinsames Familienleben bestand nicht, der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin wohnten nicht im gemeinsamen Haushalt; der Beschwerdeführer sprach sogar davon, dass man sich zwischenzeitig getrennt hätte und er sich erst nach Bekanntwerden der Schwangerschaft wieder um seine nunmehrige Lebensgefährtin gekümmert hätte. Auch nach der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in Österreich im Jänner 2019 erfolgte nur zwischenzeitlich eine Begründung einer der ehelichen Gemeinschaft vergleichbaren Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft unter Begründung eines gemeinsamen Haushaltes (von 11.01.2019 bis 02.04.2019). Dem Zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wieder seit 24.05.2019 an einer näher genannten Adresse mit Wohnsitz gemeldet ist und seine Lebensgefährtin als Unterkunftgeberin fungiert. In der Beschwerde vom 17.06.2019 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin zwar nicht an einer gemeinsamen Adresse gemeldet seien, jedoch eine Wohngemeinschaft bestehe (vgl. AS 565f.). Eine nähere Begründung wurde nicht ausgeführt.
Die Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, als beiden Beteiligten das fehlende Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Österreich bewusst gewesen sein musste. Weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin durften somit mit der Fortsetzung des Familienlebens rechnen.
Der Beschwerdeführer hat bereits im Jahr 2017 in Österreich um Asyl angesucht und ist dieser Antrag zurückgewiesen worden. Bereits bei der ersten Schwangerschaft der Lebensgefährtin musste den Beteiligten der unsichere Status des Beschwerdeführers in Österreich bewusst gewesen sein. Damals verfügte der Beschwerdeführer über eine gültige Aufenthaltskarte von Polen. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist, wird subsidiärer Schutz unbefristet erteilt, die Aufenthaltskarte ist verlängerbar. Schon damals haben die Genannten in Kauf genommen, dass sie allenfalls auch dauerhaft getrennt würden. Vor diesem Hintergrund relativiert sich der vorgebrachte Einwand, dass die Beteiligten nicht damit leben könnten, dauernd zwischen Polen und Österreich pendeln zu müssen, weil das für sie unzumutbar sei.
Dass die in Österreich geborene gemeinsame Tochter und das noch ungeborene Kind in weiterer Folge überwiegend von der in Österreich lebenden Kindesmutter und Lebensgefährtin des Beschwerdeführers versorgt werden, wobei der Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern durch wechselseitige Besuche in einem gewissen Ausmaß aufrechterhalten werden kann, haben der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin in Kauf genommen und selbst zu verantworten. Wechselseitige Besuche sind durchaus möglich und auch zumutbar. Sowohl die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als auch dessen Tochter verfügen über einen Konventionspass, welcher es ihnen ermöglicht, sich bis zu drei Monate in Polen auszuhalten. Eine derartige Reise ist auch (zukünftig) mit zwei kleinen Kindern zu bewerkstelligen. Durch solche regelmäßigen Besuche kann der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter bzw. (zukünftig) seinen beiden Kindern aufrechterhalten werden. Dem Kindeswohl wird daher insofern Rechnung getragen, als die Kinder bei der leiblichen Mutter aufwachsen können und der Kontakt zum Vater durch Besuche bestehen bleibt. Es ist in diesem Zusammenhang auch anzumerken, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls nicht so weit gehen kann, dass sich Asylwerber (oder Schutzberechtigte) im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedstaat quasi "frei wählen" können. Auch dem Beschwerdeführer als Kindesvater sind, aufgrund seines Status in Polen, jederzeit Besuche in Österreich möglich und auch zumutbar, und zwar so, wie dies in der Vergangenheit offenbar bereits mehrmals der Fall gewesen ist. Überdies ist eine Aufrechterhaltung des Kontakts auch mittels Telefon oder über soziale Medien (z.B. Facebook, Viper, WhatsApp, Skype) möglich.
Auch ist nicht ersichtlich, dass die schwangere Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter auf die Hilfe des Beschwerdeführers im Alltag derart angewiesen sind, dass eine Trennung der Genannten nicht zumutbar wäre. Ebenso wenig steht der Beschwerdeführer in einem berücksichtigungswürdigen Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Lebensgefährtin. Soweit eine finanzielle Abhängigkeit vorgebracht wurde, ist dem entgegen zu halten, dass aus der Aktenlage hervorgeht, dass die Lebensgefährtin von Sozialhilfe lebt und der Beschwerdeführer freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtete und von seinen Geschwistern Geld erhält (vgl. AS 508). Beide sind somit in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. In Polen hat der Beschwerdeführer vollen Zugang zum Arbeitsmarkt, er kann für seinen Lebensunterhalt aufkommen und arbeitete zuletzt als Security (vgl. AS 511). Es steht ihm frei, seine Familie auch von Polen aus finanziell zu unterstützen, so er ausreichendes Einkommen erwirtschaftet. Das Vorliegen eines (medizinischen) Pflegebedarfs wurde nicht einmal behauptet.
Schwer ins Gewicht fällt auch die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch den Beschwerdeführer. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z.B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für die Betroffenen ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und somit in größerer Nähe zu seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter bzw. dem noch ungeborenen Kind vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.
Der Wunsch des Beschwerdeführers, von seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen nicht getrennt zu werden, stellt nach den angeführten Gründen keine derart außergewöhnliche Situation dar, dass eine Familienzusammenführung aus Gründen der EMRK zwingend geboten wäre.
Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).
Der durch die normierte Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der insgesamt verbrachte Zeitraum des Beschwerdeführers in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Beschwerdeführer verfügten zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützten ihren Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).
Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.
Im vorliegenden Fall bestehen keine Hinweise auf eine bereits außergewöhnlich fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Zu seinen Gunsten spricht die strafgerichtliche Unbescholtenheit. In der Gesamtabwägung ist der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aber durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Interesse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt, eine unzulässige Verletzung von Art. 8 EMRK (Art. 7 GRC) tritt durch die gegenständliche Entscheidung nicht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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