BVwG W235 2291323-2

BVwGW235 2291323-211.12.2024

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W235.2291323.2.00

 

Spruch:

 

W235 2291323-2/3E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Teheran vom 02.07.2024, Zl. RECHT/0038/2024, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 18.04.2024, Zl. VIS6938, beschlossen:

 

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

Begründung:

 

I. Verfahrensgang:

 

1.1. Der Beschwerdeführer und seine Mutter, beide Staatsangehörige des Iran, stellten am 28.02.2024 bei der Österreichischen Botschaft Teheran unter Verwendung des vorgesehenen Formulars jeweils einen Antrag auf Erteilung eines zur Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C zur mehrfachen Einreise für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX .04.2024 bis XXXX .06.2024 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei sie als einladende Person „ XXXX “ anführten.

 

Mit dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt:

 Auszüge aus dem iranischen Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt unter der Nummer XXXX mit Gültigkeit bis XXXX .10.2027;

 Auszüge aus einem Reisepass, aus welchem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer für die Zeiträume von XXXX .08.2004 bis XXXX .09.2004 sowie von XXXX .11.2009 bis XXXX .11.2009 jeweils ein Schengen-Visum der Kategorie C erteilt wurde;

 Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ betreffend den Beschwerdeführer als eingeladene Person und XXXX , als einladende Person (Verpflichtender), welchem zu entnehmen ist, dass der Einladende Gehaltszahlungen in Höhe von € 958,00, € 1.932,00 sowie € 1.027,00 nachgewiesen hat, somit als Kurierfahrer durchschnittlich ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.305,00 erzielt, über ein Sparguthaben in Höhe von € 9.342,00 verfügt und monatlich Mietkosten in Höhe von € 698,00 zu bezahlen hat; die Verpflichtungserklärung wurde für den Zeitraum von XXXX .04.2024 bis XXXX .09.2024 abgegeben und wurde betreffend das Verhältnis des Beschwerdeführers zur einladenden Person „Vater“ vermerkt;

 Geburtsurkunde des Beschwerdeführers (samt englischer Übersetzung), aus welcher hervorgeht, dass seine erste Ehe am XXXX .2003 geschieden wurde, er am XXXX .2012 neuerlich geheiratet hat und seine Kinder die Namen XXXX und XXXX führen;

 Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ des Einladenden, ausgestellt vom Landeshauptmann von Wien mit Gültigkeit bis XXXX .10.2024;

 Wohnbestätigung vom XXXX .01.2024, wonach der Beschwerdeführer und seine Mutter für die „Dauer der Aufenthaltsbewilligung“ gegen ein Entgelt in Höhe von € 350,00 eine Wohnung mit 34 m² nutzen können;

 Bestätigung betreffend den Abschluss einer Reiseversicherung für den Schengenraum (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am XXXX .02.2024 mit Gültigkeit von 92 Tagen sowie einer Versicherungssumme in Höhe von € 30.000,00;

 Nachweis des „ XXXX " vom XXXX .01.2024, Zl. XXXX (samt englischer Übersetzung), wonach der Beschwerdeführer seit dem ersten Semester des akademischen Jahres 2010/2011 als Dozent für Bachelor- sowie Masterstudiengänge mit dem Institut für Tourismus und Hotelmanagement zusammenarbeitet und seit Feber 2013 als Fakultätsmitglied tätig ist;

 Bestätigung des „ XXXX “ (samt englischer Übersetzung), wonach XXXX über einen Wohnsitz im Iran verfügt;

 Bestätigung des „ XXXX “ (samt englischer Übersetzung), wonach XXXX über einen Wohnsitz im Iran verfügt;

 Schreiben des Beschwerdeführers (in deutscher Sprache), wonach er betreffend seine Tochter XXXX keine Wohnsitzbestätigung vorlegen kann, da sich diese unter der Obhut ihrer Mutter befindet und keinen Kontakt zum Beschwerdeführer pflegt und

 Eigentumsnachweis (samt englischer Übersetzung), ausgestellt vom „ XXXX , wonach der Beschwerdeführer Eigentümer eines Apartments in Teheran ist

 

1.2. Mit Mandatsbescheid vom 26.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer von der Österreichischen Botschaft Teheran das beantragte Visum verweigert. Begründend wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe nicht den Nachweis erbracht, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat verfüge. Ferner seien die Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft. Es bestünden begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf den Reisezweck. Weiters bestünden begründete Zweifel an seiner Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Konkret habe der Beschwerdeführer keine Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation vorgelegt. Die elektronische Verpflichtungserklärung sei überdies nicht tragfähig. Hinzuweisen sei zudem darauf, dass der Beschwerdeführer weder eine Urlaubs- oder Abwesenheitsbestätigung noch eine Flugreservierung oder einen Nachweis über die von ihm geleisteten Sozialversicherungsbeiträge vorgelegt habe. Bezüglich seiner Wiederausreiseabsicht sei festzuhalten, dass die Behörde eine Rückkehrprognose zu erstellen habe. Anhand der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen falle eine solche Prognose nicht zu seinen Gunsten aus. Betreffend den Beschwerdeführer seien in den letzten 15 Jahren keine Vorvisa verzeichnet worden. Es handle sich um den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Schengen-Visums. Wirtschaftliche Bindungen im Herkunftsstaat seien überdies nicht nachgewiesen worden. Nach sorgfältiger Abwägung der öffentlichen Interessen an einer kontrollierten und gesteuerten Einreise nach Österreich einerseits und dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Besuch bei seinem Sohn in Österreich andererseits komme die Behörde sohin zu dem Ergebnis, dass das beantragte Visum nicht erteilt werden könne.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.04.2024 Vorstellung. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die Argumentation, wonach dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit keine Schengen-Visa erteilt worden seien, erweise sich als unrichtig. Bei der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Bindungen habe die Behörde zudem übersehen, dass er über Immobilienbesitz in Teheran verfüge. Entsprechende Unterlagen seien der Österreichischen Botschaft Teheran vorgelegt worden. Die weiteren Ausführungen der Vertretungsbehörde, wonach die elektronische Verpflichtungserklärung nicht tragfähig sei, seien überdies nicht nachvollziehbar. So sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Einladende im Zeitpunkt der Abgabe der elektronischen Verpflichtungserklärung über einen Kontostand in Höhe von € 9.000,00 verfügt habe. Aktuell verfüge er über mehr als € 12.000,00. Sein monatliches Einkommen betrage ca. € 1.400,00. Darüber hinaus habe der Einladende eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer sowie seine Mutter während ihres Aufenthalts in Österreich bei ihm wohnen könnten, was zu erheblichen Einsparungen bei den Unterbringungskosten führe. Der Zweck der Reise sei im Übrigen nachvollziehbar dargelegt worden. Der Besuch diene ausschließlich familiären Zwecken. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ein angesehener Universitätsprofessor sei. Fehlende Dokumente, wie eine Urlaubs- oder Abwesenheitsbestätigung sowie eine Flugreservierung, könnten bei Bedarf nachgereicht werden. Die Vertretungsbehörde habe den Beschwerdeführer vor Abweisung des Antrags nicht über das Fehlen von Unterlagen informiert.

 

Der Vorstellung wurden neben bereits in Vorlage gebrachten Unterlagen folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) beigelegt:

 Finanzübersicht vom XXXX .04.2024 betreffend den Einladenden, wonach auf seinem Konto per obigem Datum ein Saldo in Höhe von € 12.560,44 ausgewiesen war;

 Lohn- und Gehaltsabrechnung, wonach der Einladende im März 2024 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 1.328,93 erzielt hat und

 Flugreservierung für den Hinflug am XXXX .04.2024 von Teheran über Doha nach Wien und den Rückflug am XXXX .06.2024 von Wien über Doha nach Teheran

 

2. Mit Bescheid vom 18.04.2024, Zl. VIS6938, wurde dem Beschwerdeführer von der Österreichischen Botschaft Teheran das beantragte Visum gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii und lit. b Visakodex verweigert. Begründend wurde festgehalten, dass die elektronische Verpflichtungserklärung nicht tragfähig sei und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen betreffend die finanzielle Situation des Einladenden an dieser Einschätzung nichts ändern würden. Zudem habe der Beschwerdeführer weder eine Urlaubs- oder Abwesenheitsbestätigung noch einen Nachweis über die Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen nachgereicht. Betreffend die wirtschaftlichen Bindungen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sei auszuführen, dass er eine Urkunde vorgelegt habe, wonach er Eigentümer einer Wohnung sei. Demnach habe der Kaufpreis 33.638.813 Rial betragen, was ca. € 51,00 entspreche. Weitere Unterlagen, wie etwa Wertgutachten, seien nicht übermittelt worden. Folglich sei die Urkunde nicht geeignet, wirtschaftliche Bindungen im Herkunftsstaat nachzuweisen. Zudem wurde neuerlich darauf verwiesen, dass in den letzten 15 Jahren kein Vorvisum verzeichnet worden sei und es sich gegenständlich um den dritten Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums handle.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.05.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die elektronische Verpflichtungserklärung bereits von der Landespolizeidirektion Wien genehmigt worden sei und nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Behörde nunmehr zum Ergebnis komme, dass der Einladende über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfüge. Im Zeitpunkt der Abgabe der elektronischen Verpflichtungserklärung habe der Einladende über ein Vermögen in der Höhe von € 9.000,00 verfügt und sei der Vorstellung ferner ein Kontoauszug beigelegt worden, wonach der Kontostand nunmehr rund € 12.500,00 betrage. Zudem sei eine Bestätigung vom Vermieter des Einladenden vorgelegt worden, wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer Zahlung in der Höhe von € 350,00 für die gesamte Dauer des Aufenthalts in Österreich Unterkunft nehmen könne. Zusätzliche Unterkunftskosten würden nicht anfallen. Insgesamt seien sohin die finanziellen Mittel des Einladenden jedenfalls ausreichend. Insoweit moniert werde, dass weder eine Urlaubsbestätigung noch Versicherungsunterlagen vorgelegt worden seien, sei darauf hinzuweisen, dass solche Dokumente nicht standardmäßig verlangt würden und der Beschwerdeführer von der Behörde auch nicht zur Nachreichung der Unterlagen aufgefordert worden sei. Bei Bedarf könnten diese umgehend vorgelegt werden. Zudem habe der Beschwerdeführer einen Nachweis über seine Tätigkeit in der Universitätsfakultät vorgelegt und sei dies als ausreichender Beschäftigungsnachweis zu werten. In Bezug auf seine Bindungen im Herkunftsstaat sei weiters auszuführen, dass er Wohnsitzbestätigungen seiner Töchter vorgelegt habe. Hierdurch werde verdeutlicht, dass er starke Bindungen zum Herkunftsstaat habe. Hervorzuheben sei zudem, dass er in den vergangenen 15 Jahren keine Schengen-Visa beantragt habe, da er keinen Grund gehabt habe, in diese Länder zu reisen. Der Einladende lebe erst seit drei Jahren in Österreich. Die früheren Reisen des Beschwerdeführers seien lediglich touristischer Natur gewesen, was durch die vorgelegten Unterlagen bestätigt werde. Bezüglich der Bewertung seiner Immobilie sei festzuhalten, dass die Argumentation der Behörde, wonach der Preis pro Quadratmeter € 51,00 betrage, vollkommen ungenau und irreführend sei. Es wäre zu beachten gewesen, dass der Wechselkurs im Jahr 2017 bei etwa IRR 45.000,00 pro Euro gelegen sei und sich somit ein Immobilienpreis von etwa € 755,00 pro Quadratmeter ergebe, wenn man den auf dem Dokument angeführten Preis als Referenz verwende.

 

Neben bereits in Vorlage gebrachten Unterlagen wurde der Beschwerde ein Kontoauszug des Einladenden beigelegt, aus welchem hervorgeht, dass ihm für April 2024 ein Lohn in Höhe von € 931,04 überwiesen wurde, am XXXX .05.2024 ein Eigenerlag in Höhe von € 900,00 erfolgte und mit Stand vom XXXX .05.2024 insgesamt ein Saldo in Höhe von € 14.082,98 ausgewiesen war.

 

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2024, Zl. RECHT/0038/2024, wies die Österreichische Botschaft Teheran die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte die Behörde aus, dass gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit iii Visakodex grundsätzlich der Antragsteller den Nachweis über das Verfügen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts sowie für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet sei, zu erbringen habe. Der Beschwerdeführer sei fallbezogen dieser Nachweispflicht nicht nachgekommen. Der elektronischen Verpflichtungserklärung seien drei Gehaltszettel beigelegt worden, auf welchen Gehaltszahlungen in Höhe von € 988,00, € 1.932,00 und € 1.027,00 ausgewiesen gewesen seien. Bei der Gehaltszahlung in Höhe von € 1.932,00 handle es sich offensichtlich um eine Sonderzahlung. Unter Berücksichtigung von zwei Sonderzahlungen pro Jahr ergebe sich sohin ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.190,00. Ausgehend davon könne das Sparguthaben in Höhe von € 9.342,00 nicht gewertet werden, zumal davon auszugehen sei, dass der Einladende diese Finanzmittel zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts benötige. Zu seiner eigenen finanziellen Situation habe der Beschwerdeführer im Übrigen kein Vorbringen erstattet.

 

Gemäß Art. 21 Abs. 1 Visakodex sei bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ferner zu beurteilen, ob der Antragsteller beabsichtige, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet zu verlassen. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0560, sei festgehalten worden, dass sich bei der Beurteilung der Wiederausreiseabsicht ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumserteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen müsse; Zweifel hieran würden zu Lasten des Fremden gehen. Aus dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C -84/12, gehe zudem hervor, dass diese Bestimmung nicht verlange, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtige, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde habe vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestünden. Bei der Beurteilung, ob ein Versagungsgrund im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex vorliege, komme den Behörden nach der Rechtsprechung des EuGH ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Vor diesem Hintergrund sei bezogen auf den konkreten Fall auszuführen, dass der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde dargelegt - eine Arbeitsbestätigung vorgelegt habe. Der Argumentation, wonach die Vertretungsbehörde verabsäumt habe, ihn zur Nachreichung von Versicherungsunterlagen sowie einer Urlaubsbestätigung aufzufordern, sei allerdings entgegenzuhalten, dass er bereits mit Mandatsbescheid vom 26.03.2024 auf das Fehlen dieser Dokumente aufmerksam gemacht geworden sei. Entsprechende Unterlagen seien von ihm allerdings nicht nachgereicht worden. Weiters sei festzuhalten, dass nach der vorgelegten Besitzurkunde der Kaufpreis für das Apartment des Beschwerdeführers IRR 33.638.813,00, sohin ca. € 731,00, betragen habe. Anhaltspunkte, dass es sich hierbei nicht um den gesamten Kaufpreis, sondern lediglich um den Quadratmeterpreis handle, würden sich aus der Urkunde nicht ergeben. Wertgutachten oder sonstige Unterlagen seien nicht übermittelt worden. Im Übrigen sei eine Besitzurkunde nicht geeignet, eine wirtschaftliche Verwurzelung im Herkunftsstaat nachzuweisen, zumal eine Liegenschaft auch veräußert oder einem Angehörigen übertragen werden könne. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen, eine ausreichende berufliche oder wirtschaftliche Verwurzelung im Herkunftsstaat zu belegen.

 

5. Am 07.07.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

 

6. Am 06.08.2024 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.

 

 

 

 

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

 

2. Zu A)

 

2.1. Gesetzliche Grundlagen:

 

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

 

2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

 

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

 

§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

 

2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019 lauten wie folgt:

 

Art. 1 Ziel und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.

(2) […]

(3) […]

(4) Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung des Rechts der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Über Anträge nach dieser Verordnung wird nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einzelfall entschieden.

 

Art. 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden, a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.

(4) Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.

 

Art. 32 Visumverweigerung

(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller: i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist; ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[(4) gestrichen]

(5) […]

 

2.2. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

 

2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass der Visakodex zwar keine ausdrückliche Bestimmung über die Gewährung von Parteiengehör bzw. - wie § 11 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG - über die Verpflichtung, der Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme zu geben, enthält. § 11 FPG normiert nichtsdestotrotz die Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem die Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör. Ebenso erfordern es die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, dass der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, wenn er schon nicht in der Begründung des Bescheides darzulegen ist, zumindest im Akt nachvollziehbar sein muss, was für den Rechtsschutz (die Rechtsverfolgung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) gerade noch hinreicht und in § 11 FPG ausdrücklich normiert ist. Daran, dass zumindest diese Minimalanforderungen auch für Verfahren nach dem Visakodex gelten, kann aber, solange darin nicht ausdrücklich Abweichendes angeordnet wird, kein Zweifel bestehen (vgl. insbesondere die Verpflichtung zur „Beachtung bewährter Verwaltungsverfahren“ nach dem Erwägungsgrund 7 und den Hinweis auf die EMRK und die Grundrechtecharta im Erwägungsgrund 29 des Visakodex). Eine Bestimmung, die die Gewährung von Parteiengehör ausschließen würde, enthält der Visakodex nicht (vgl. VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0289; mwN).

 

Im gegenständlichen Verfahren ist die Behörde ihrer Pflicht zur Gewährung von Parteiengehör nicht nachgekommen und wird das durchgeführte Verfahren den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens nicht gerecht. Dies aus folgenden Gründen:

 

Die Vertretungsbehörde stützte die Verweigerung des Visums (unter anderem) auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit iii Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Konkret ging die Behörde davon aus, dass die für den Beschwerdeführer und seine Mutter abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung nicht tragfähig ist.

 

Hinsichtlich dieser Begründung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass weder im Mandatsbescheid vom 26.03.2024 noch im Bescheid vom 18.04.2024 dargelegt wurde, aufgrund welcher Erwägungen die Behörde zu diesem Ergebnis gelangt. In der Beschwerdevorentscheidung wurde schließlich darauf verwiesen, dass der Einladende im Rahmen der Abgabe der elektronischen Verpflichtungserklärung drei Gehaltszahlungen in Höhe von € 988,00, € 1.027,00 und € 1.932,00 nachgewiesen habe, wobei es sich bei dem letzten Betrag offensichtlich um eine „komplette“ Sonderzahlung handle, welche dem Einladenden zweimal jährlich zustehe. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ergebe sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.190,00. Das in der elektronischen Verpflichtungserklärung angeführte Sparguthaben in Höhe von € 9.342,00 könne vor diesem Hintergrund nicht gewertet werden, zumal der Einladende diese Mittel zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts benötige. Anhand welcher Kriterien oder Richtwerte die Vertretungsbehörde zu diesem Ergebnis gelangt ist, wurde allerdings nicht offengelegt. Folglich wurde der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Österreichischen Botschaft Teheran nicht in die Lage versetzt, seinen Rechtsstandpunkt ausreichend vertreten zu können.

 

Hinzu kommt, dass die in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Gehaltszahlungen, welche zur Berechnung des Durchschnittseinkommen des Einladenden herangezogen wurden, von den in der elektronischen Verpflichtungserklärung ausgewiesenen Daten abweichen. Konkret sind in dem im Verwaltungsakt aufliegenden Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ Gehaltszahlungen in Höhe von € 958,00, € 1.027,00 und € 1.932,00 ausgewiesen und wurde daraus ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von € 1.305,00 errechnet. Die Vertretungsbehörde hielt demgegenüber in der Beschwerdevorentscheidung fest, dass der Beschwerdeführer Gehaltszahlungen in Höhe von € 988,00, € 1.027,00 und € 1.932,00 nachgewiesen habe. Unter der Annahme, dass es sich beim letzten Betrag um eine Sonderzahlung handle, welche dem Einladenden zweimal jährlich zustehe, kam die Behörde schließlich zum Ergebnis, dass der Einladende monatlich ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.190,00 bezieht. Lohn- und Gehaltszettel oder sonstige Beweismittel, anhand welcher die Feststellungen der Vertretungsbehörde zum Einkommen des Einladenden sowie die darauf gestützte Berechnung seines durchschnittlichen Gehalts nachvollzogen werden könnten, liegen im Verwaltungsakt nicht auf. Die Begründung der Vertretungsbehörde ist daher insoweit einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich.

 

2.2.2. Bezüglich der Frage, ob im gegenständlichen Fall die Erteilung des beantragten Schengen-Visums der Kategorie C gemäß § 32 Abs. 1 lit. a sublit iii Visakodex zu versagen ist, ist weiters darauf hinzuweisen, dass in Österreich – anders als in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – keine fixen Richtsätze zur Beurteilung der Frage, ob ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung des geplanten Aufenthalts und der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorliegen, festgesetzt wurden. In der Regel werden allerdings als Orientierungshilfe die in § 293 Abs. 1 ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszahlungen für Pensionsbezieher herangezogen. Demnach beträgt im Jahr 2024 der Richtsatz für Personen, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, € 1.921,46 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit aa ASVG). Treffen die Voraussetzungen nach sublit. aa leg. cit. nicht zu, liegt der Richtsatz im Jahr 2024 bei € 1.217,96 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit bb ASVG). Dieser Richtsatz erhöht sich um € 187,93 für jedes Kind (§ 252 ASVG), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

 

Im gegenständlichen Fall gab der Einladende für den Beschwerdeführer sowie für dessen Mutter eine elektronische Verpflichtungserklärung ab. Hinsichtlich der Bedingungen seines Aufenthalts in Österreich brachte der Beschwerdeführer überdies unter Vorlage einer Wohnbestätigung vor, dass er beabsichtige, gemeinsam mit seiner Mutter in einer 34 m² großen Wohnung Unterkunft zu nehmen. Angesichts des Umstandes, dass es sich sohin bei den eingeladenen Personen um zwei nahe Angehörige handelt, welche während ihres Aufenthalts in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt wohnen würden, erscheint eine analoge Anwendung des Richtwerts nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG geboten.

 

Welcher der in § 293 Abs. 1 lit. a ASVG normierten Richtsätze zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des Einladenden heranzuziehen ist, kann demgegenüber nicht abschließend beurteilt werden. Aus den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen geht hervor, dass dem Einladenden in Österreich der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zukommt und wurde zudem auf der elektronischen Verpflichtungserklärung unter dem Punkt „weitere Haush. Eink.:“ handschriftlich „1“ vermerkt. Konkrete Informationen zum Familienstand des Einladenden sowie zur Frage, mit welchen Personen er in einem gemeinsamen Haushalt lebt, können dem Vorbringen des Beschwerdeführers demgegenüber nicht entnommen werden und wurden von der Behörde diesbezüglich auch keine weiteren Ermittlungen veranlasst.

 

Weiters ist hervorzuheben, dass der Einladende laut dem vorliegenden Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ im Zeitpunkt der Abgabe der elektronischen Verpflichtungserklärung über ein Sparguthaben in Höhe von € 9.342,00 verfügt hat. Wenn die Vertretungsbehörde in der Beschwerdevorentscheidung nunmehr argumentiert, dass der Einladende aufgrund seines geringen Einkommens das Sparguthaben zur Finanzierung seines eigenen Lebensunterhalts benötige und daher nicht für den Unterhalt des Beschwerdeführers und dessen Mutter aufwenden könne, so übersieht sie, dass der Vorstellung vom 04.04.2024 eine von der „ XXXX “ erstellte Finanzübersicht beigelegt wurde, wonach am Konto des Einladenden mit Stand vom XXXX .04.2024 ein Saldo in Höhe von € 12.560,44 ausgewiesen war. Folglich kam es nach der Abgabe der elektronischen Verpflichtungserklärung – entgegen der Argumentation in der Beschwerdevorentscheidung – zu einem Vermögenszuwachs. Die Erwägungen der Vertretungsbehörde finden sohin keine Deckung in den Ermittlungsergebnissen.

 

In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Unterhalt grundsätzlich auch durch ein Sparguthaben gedeckt werden kann, wobei solche Guthaben nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH vom 03.06.2020, Ra 2019/22/0165 bis 0168, Rn. 26, mwN). Die unbekannte Herkunft des Geldes oder allgemeine Bedenken hinsichtlich der Verfügbarkeit dieser Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts reichen demgegenüber nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt des Fremden herangezogen werden zu können (vgl. VwGH vom 25.05.2020, Ra 2019/22/0151, Rn. 14, sowie vom 10.09.2013, Zl. 2013/18/0046; jeweils mwN).

 

Im fortgesetzten Verfahren wird sich die Vertretungsbehörde daher mit dem Sparguthaben des Einladenden auseinanderzusetzen und – soweit dieses Vermögen nicht aus illegalen Quellen stammt – bei der Beurteilung der Tragfähigkeit der elektronischen Verpflichtungserklärung zu berücksichtigen haben.

 

2.2.3. Die Alternativbegründung der Österreichischen Botschaft Teheran, wonach begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers bestünden, vermag im Übrigen nicht zu überzeugen; dies aus nachstehenden Gründen:

 

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren unter Vorlage entsprechender Beweismittel vorbrachte, er sei in den Jahren 2004 und 2009 zu touristischen Zwecken in das Schengen-Gebiet gereist und beabsichtige nunmehr den Einladenden, seinen volljährigen Sohn, in Österreich zu besuchen. Der Umstand, dass er in den vergangen 15 Jahren keine Reisen in das Schengen-Gebiet geplant hat und ihm folglich in diesem Zeitraum keine Schengen-Visa der Kategorie C ausgestellt worden waren, ist – entgegen der Ansicht der Vertretungsbehörde – nicht geeignet, Zweifel an seiner Wiederausreiseabsicht zu begründen. Zudem ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit über die Gültigkeitsdauer eines ihm erteilten Visums hinaus im Schengen-Gebiet verblieben wäre oder er ein sonstiges fremdenrechtliches Fehlverhalten gesetzt hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Umstand, dass einem Fremden schon einmal ein Visum erteilt wurde und er rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausreiste, bei der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung maßgebliche Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 23.05.2018, Ra 2018/22/0061 mwN) und hätte dieser Sachverhalt daher bei der Beurteilung der Behörde zugunsten des Beschwerdeführers gewertet werden müssen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Wiederausreiseabsicht wird weiters durch die seiner Vorstellung vom 04.04.2024 beigelegte Flugreservierung gestützt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0229 mwN).

 

Ferner wäre von der Vertretungsbehörde zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer im Iran familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner drei volljährigen Töchter hat, wobei der Kontakt zu einer Tochter abgebrochen ist. Der Beziehung zum Einladenden, seinem volljährigen Sohn, stehen sohin die Bindungen zu zwei seiner volljährigen Töchter im Herkunftsstaat gegenüber. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zu seinem in Österreich lebenden Sohn ein engeres Naheverhältnis als zu seinen Töchtern in Teheran pflegt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Folglich wären die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat in die Beurteilung seiner Wiederausreiseabsicht miteinzubeziehen gewesen.

 

Zur Bescheinigung seiner wirtschaftlichen Bindungen im Iran legte der Beschwerdeführer eine vom „ XXXX “ ausgestellte Urkunde vor, wonach er Eigentümer eines in Teheran gelegenen Apartments mit 51,29 m² ist. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass sich aus seinem Vorbringen insoweit ein Widerspruch ergibt, als dem verfahrensgegenständlichen Antrag eine mit XXXX .02.2024 datierte englische Übersetzung dieser Urkunde beigelegt wurde, in welcher hinsichtlich des Kaufpreises lediglich „33,638,813/- Rials“ vermerkt wurde, während der Beschwerde eine mit XXXX .04.2024 datierte englische Übersetzung der Urkunde beigelegt wurde, wonach der Preis der Immobilie IRR 33,638,813 pro Quadratmeter beträgt. Die Behörde hätte allerdings nicht ohne nähere Begründung von der Richtigkeit der dem Antrag beigelegten Übersetzung ausgehen dürfen, sondern wäre vielmehr verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, zu den dargelegten Ungereimtheiten Stellung zu beziehen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Immobilieneigentum grundsätzlich für eine wirtschaftliche Verwurzelung im Herkunftsstaat spricht und der allgemeine Hinweis der Behörde, wonach es dem Beschwerdeführer leicht möglich wäre, die Immobilie zu veräußern oder das Eigentum an der Immobilie an im Iran wohnhafte Angehörige zu übertragen, für sich allein betrachtet nicht geeignet ist, konkrete Zweifel an seiner Wiederausreiseabsicht zu begründen.

 

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zur Bescheinigung seiner beruflichen Verwurzelung im Herkunftsstaat eine Bestätigung des „ XXXX " vom XXXX .01.2024, Zl. XXXX vorlegte, welcher zusammengefasst entnommen werden kann, dass er seit dem ersten Semester des akademischen Jahres 2010/2011 als Dozent für Bachelor- sowie Masterstudiengänge mit dem Institut für Tourismus und Hotelmanagement zusammenarbeitet und seit Feber 2013 als Fakultätsmitglied tätig ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann sohin nachvollziehbar entnommen werden, dass er im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht, und wurde dieser Umstand auch von der Vertretungsbehörde nicht konkret in Zweifel gezogen. Für den Beschwerdeführer spricht sohin, dass er über berufliche Bindungen im Herkunftsstaat verfügt. Es wird im Übrigen nicht übersehen, dass die Vertretungsbehörde mit Mandatsbescheid vom 26.03.2024 darauf verwies, dass der Beschwerdeführer weder eine Urlaubs- bzw. eine Abwesenheitsbestätigung noch Unterlagen betreffend die Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen in Vorlage gebracht hat und der Beschwerdeführer trotz dieses Hinweises im weiteren Verfahren solche Unterlagen nicht nachgereicht hat. Dieser Umstand ist allerdings – angesichts der bestehenden Bindungen im Herkunftsstaat - für sich allein betrachtet nicht geeignet, von einer fehlenden Wiederausreiseabsicht auszugehen.

 

Aufgrund der dargelegten Erwägungen kann in einer Gesamtschau sohin auch unter Bedachtnahme auf den den zuständigen Behörden insoweit zukommenden weiten Beurteilungsspielraum (vgl. EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, Rahmanian Koushkaki, Rz 60 ff) aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht davon ausgegangen werden, dass der herangezogene Versagungsgrund des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex vorliegt (vgl. dazu auch VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0185).

 

2.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde daher ergänzende Ermittlungen zum Einkommen sowie zum Sparguthaben des Einladenden, zu seinem Familienstand sowie zur Frage, mit welchen Personen er in einem gemeinsamen Haushalt lebt, durchzuführen haben. In der Folge wird sie unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse sowie der unter Punkt II.2.2.2. des gegenständlichen Beschlusses dargelegten Erwägungen die Tragfähigkeit der elektronischen Verpflichtungserklärung neu zu beurteilen haben. Allenfalls wird die Behörde den Beschwerdeführer auch aufzufordern haben, zu den divergierenden englischen Übersetzungen der seinem Antrag beigelegten Eigentumsurkunde Stellung zu beziehen und weitere (verfahrensrelevante) Unterlagen, wie etwa eine Abwesenheitsbestätigung des „ XXXX “ sowie eine Bestätigung über die Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen, vorzulegen haben.

 

Sofern die Entscheidung dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, wird die Behörde vor Bescheiderlassung diesem Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen haben; dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für den Beschwerdeführer näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden.

 

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen hinsichtlich der Tragfähigkeit der vom Einladenden abgegebenen elektronischen Verpflichtungserklärung sowie der Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden können.

 

2.4. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung zu führen.

 

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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